{"status":"available","doknr":"OLD305042","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0512.8A3458.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-12","aktenzeichen":"8 A 3458/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 25. April 1996 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Änderung ihres Familiennamens \ndahingehend, diesem das Adelsprädikat \"Gräfin von\" \nvoranzustellen.\n\n3\n\nSie entstammt einer Familie, die 1790 in Bayern zu \nReichsgrafen erhoben und seit 1816 in der Bayerischen \nAdelsmatrikel bei der Grafenklasse geführt wurde. Der 1806 \ngeborene Ururgroßvater der Klägerin, Graf Theodor von \nG. , war Graf und Schlossbesitzer zu Z. \n(Oberbayern). Seit 1875 trug er den Namen Graf von G. -\nE. . Er verstarb 1888 in München.\nDer 1842 in Z. geborene Urgroßvater der Klägerin, Graf \nOscar Otto Ludwig von G. (später G. -E. ) lebte \nbis 1862 auf Schloss Z. , das in jenem Jahr an einen \nOrden verkauft wurde. Er trat danach in die Kaiserlich-\nÖsterreichische Armee ein, in der er 1863 als Kadett und 1865 \nals Leutnant geführt wurde. Wegen der Zugehörigkeit zu dieser \nArmee besaß er offenbar die österreichisch-ungarische \nStaatsangehörigkeit. In der Folgezeit (der genaue Zeitpunkt \nist nicht bekannt) siedelte er nach Rumänien über und \nheiratete am 4. Mai 1877 Maria Catarina von G. -E. , \ngeb. S. , in Bukarest. Ob er die rumänische \nStaatsangehörigkeit erwarb, ist nicht bekannt. Etwa 1910 \nverzog er wieder nach Bayern, wo er 1915 starb.\nSein Sohn Ernest Theobald, der Großvater der Klägerin, wurde \n1884 in Bukarest geboren. Ausweislich seiner Taufurkunde war \ner österreichisch-ungarischer Untertan und der Titel seines \nVaters \"Graf von G. \". Ob er selbst mit der Geburt bzw. \nTaufe diesen Nachnamen erhalten hat, lässt sich den dem Senat \nvorliegenden Urkunden nicht entnehmen. In seiner \nHeiratsurkunde von 1925 ist der Familienname jedenfalls mit \n\"G. -E. \" bezeichnet. Auch in der Sterbeurkunde (er \nverstarb 1958 in Bukarest) wurde er mit \"G. -E. \" \ngeführt. Aus der Heirats- bzw. Sterbeurkunde ergibt sich nicht \nausdrücklich, welche Staatsangehörigkeit er besaß.\nAus der Ehe des Großvaters mit seiner Ehefrau Bertha, geb. \nL. , ging der Vater der Klägerin, Teobald G. -\nE. , hervor, der am 15. November 1926 in Bukarest geboren \nwurde und dort am 16. Juli 1956 Elisabeta-Liana V. mit \ndem gemeinsamen Familiennamen \"G. -E. \" heiratete. \nAus dieser Ehe ging die am 9. April 1958 in Bukarest geborene \nKlägerin hervor, die die rumänische Staatsangehörigkeit \nerhielt. Der Vater der Klägerin verstarb 1985 in Bukarest.\n\n4\n\nDie Klägerin heiratete im Oktober 1985 den am 22. Juli 1932 \nebenfalls in Bukarest geborenen Dr. Stefan S. , der ihren \nFamiliennamen \"G. -E. \" annahm. Aus der Ehe sind zwei \n1983 und 1986 in Bukarest geborene Kinder hervorgegangen. \n\n5\n\nNach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im \nJahre 1987 wurden die Klägerin und ihre Familienangehörigen \n1989 als Vertriebene anerkannt; mit Wirkung vom 31. Januar \n1990 erwarben sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch \nEinbürgerung.\n\n6\n\nNachdem die Klägerin und ihr Ehemann im Jahre 1989 \nerfolglos versucht hatten, das Familienbuch dahin zu \nberichtigen, dass ihrem Familiennamen \"G. -E. \" die \nAdelsbezeichnung \"Gräfin von\" bzw. \"Graf von\" vorangestellt \nwerde, beantragten sie unter dem 1. Februar 1990 bei der \nBeklagten eine entsprechende Namensänderung nach dem \nNamensänderungsgesetz. Ihrem Antrag fügten sie diverse \nSchriftstücke bei, darunter einen Stammbaum der Familie, \nAbstammungsurkunden in Ablichtung sowie Auskünfte des Archivs \ndes Erzbistums München und Freising vom 2. November 1988 und \ndes Bayerischen Hauptstaatsarchivs vom 30. November 1988, auf \ndie Bezug genommen wird.\n\n7\n\nNach der Entlassung der Klägerin und ihrer Familie aus der \nrumänischen Staatsbürgerschaft im April 1992 holte die \nBeklagte eine Stellungnahme des Deutschen Adelsarchivs in \nMarburg ein. Dieses teilte mit Schreiben vom 15. September \n1993 u.a. mit, dass noch nicht festgestellt worden sei, seit \nwann die Familie die rumänische Staatsangehörigkeit besessen \nhabe. Jedenfalls hätten die Klägerin und ihre Eltern dem \nrumänischen Volkstum und nicht der deutschen Minderheit in \nRumänien angehört. \n\n8\n\nUnter dem 26. Januar 1994 hörte die Beklagte die Klägerin \nund ihren Ehemann zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages \nauf Namensänderung an. Sie führte aus, die begehrte \nNamensänderung komme nicht in Betracht, weil nach den ihr \nvorliegenden Unterlagen weder der Großvater noch der Vater der \nKlägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01. Januar \n1919 erworben hätten. Ob der Urgroßvater der Klägerin nach \nseiner Wohnsitznahme in Rumänien unter Verzicht auf die \ndeutsche Staatsangehörigkeit oder aufgrund seines ständigen \nWohnsitzes in Rumänien die rumänische Staatsangehörigkeit \nerworben habe, könne zwar den vorgelegten Unterlagen nicht \nentnommen werden. Die Adelsbezeichnung sei jedoch \nuntergegangen, weil die rumänische Verfassung von 1866 \nzumindest die Führung ausländischer Adelsbezeichnungen \nverboten habe. Die beabsichtigte Namensänderung könne aber nur \ndann erfolgen, wenn Vorfahren, von denen sie das Adelsprädikat \nableite, die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar \n1919 erworben hätten.\n\n9\n\nMit einem als \"Widerspruch\" bezeichneten Schreiben vom \n10. Februar 1994 berief sich die Klägerin auf ihre direkte \nAbstammung von dem nach Rumänien ausgewanderten deutschen \nGrafen Oscar Otto Ludwig Graf von G. -E. .\n\n10\n\nMit Bescheid vom 3. März 1994 lehnte die Beklagte den \nAntrag auf Namensänderung unter Wiederholung und Vertiefung \nihrer Ausführungen im Anhörungsschreiben ab.\n\n11\n\nNachdem die Beklagte der Klägerin mitgeteilt hatte, ihre \nEingabe vom 10. Februar 1994 der Bezirksregierung K. \nvorgelegt zu haben, wandte sich diese mit undatiertem \nSchreiben an die Bezirksregierung (dort eingegangen am 29. \nMärz 1994). Hierin äußerte sie erneut ihre Bedenken gegen die \nvon der Beklagten vertretene Rechtsauffassung.\n\n12\n\nDie Bezirksregierung K. wies den \"vorsorglich am 10. \nFebruar 1994 eingelegten\" Widerspruch der Klägerin durch \nWiderspruchsbescheid vom 9. Juni 1994 mit der Begründung \nzurück, ein wichtiger Grund für die Namensänderung sei nicht \ngegeben, weil keiner ihrer Vorfahren Angehöriger einer \ndeutschen Minderheit gewesen sei, die in Rumänien von einem \nNamensführungsverbot des früheren Heimatstaates betroffen \ngewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Urgroßvater der \nKlägerin zum Zeitpunkt des Verbots ausländischer Adelstitel im \nJahr 1866 nicht mehr bayerischer (deutscher) Staatsangehöriger \ngewesen sei. Vielmehr spreche alles dafür, dass er seine \neigene rumänische Staatsangehörigkeit an seine Nachkommen \nweitergegeben habe. Denn die in Rumänien lebenden Nachkommen \nhätten nach den vorliegenden Urkunden und Erkenntnissen \nausschließlich die rumänische Staatsangehörigkeit gehabt.\n\n13\n\nMit ihrer am 30. Juni 1994 erhobenen Klage hat die Klägerin \nim Wesentlichen geltend gemacht, dass sie selbst die deutsche \nStaatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben habe und \nan der Führung des Adelstitels vor ihrer Einbürgerung durch \nrumänisches Recht gehindert gewesen sei. Der Adelstitel wäre \ndurch Ableitung auf sie übergegangen, wenn nicht ihre \nVorfahren aufgrund des rumänisches Rechts an seiner Führung \ngehindert gewesen wären. Es komme nur darauf an, ob sie als \nAntragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem \n1. Januar 1919 erworben habe und nicht darauf, ob dies bei \nihren Vorfahren der Fall gewesen sei. Außerdem habe sie der \ndeutschen Minderheit in Rumänien angehört, wenn sie auch die \nrumänische Staatsangehörigkeit besessen habe. \n\n14\n\nMit Schriftsatz vom 26. Februar 1996 hat sie darauf \nhingewiesen, von ihrem Ehemann geschieden worden zu sein. \n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Oberstadtdirektors der Stadt Bonn vom 3. März \n1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung K. vom 9. Juni 1994 zu \nverpflichten, ihren Familiennamen in Gräfin von \nG. -E. zu ändern.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat ergänzend ausgeführt, für die Namensänderung sei \nerforderlich, dass bereits in der Person der Vorfahren der \nKlägerin die Voraussetzungen des § 3 a Abs. 1 des \nNamensänderungsgesetzes gegeben sein müssten, um ihr den \nAnspruch aus Abs. 2 der Vorschrift zu vermitteln. Der Vater \nder Klägerin habe aber weder vor noch nach dem 1. Januar 1919 \ndie deutsche Staatsangehörigkeit besessen. Gleiches habe auch \nfür ihren Großvater väterlicherseits gegolten, der ausweislich \nseiner Taufurkunde lediglich die österreichisch-ungarische \nStaatsangehörigkeit besessen habe.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. In \nden Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, \ndie Klägerin könne § 3 a Abs. 1 Namensänderungsgesetz zu ihren \nGunsten nicht in Anspruch nehmen, weil sie von einem \nNamensführungsverbot nicht unmittelbar betroffen sei. Einem \nAnspruch nach § 3 a Abs. 2 des Gesetzes stehe entgegen, dass \nauch ihre unmittelbaren Vorfahren das Adelsprädikat nicht \ngeführt hätten.\n\n21\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 10. Juni 1996 zugestellte \nUrteil am 6. Juli 1996 Berufung eingelegt, zu deren Begründung \nsie vorträgt: § 3 a Abs. 2 Namensänderungsgesetz verlange die \ndeutsche Staatsangehörigkeit nur für denjenigen, auf den der \nfrühere Name durch Ableitung übergegangen wäre, nicht aber für \ndie Person, von der der Name abgeleitet werde. Auf die Frage, \nob die Vorfahren der Klägerin nach dem 1. Januar 1919 die \ndeutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten, komme es daher \nnicht an. Erforderlich sei nur, dass derjenige ihrer \nVorfahren, der von einem Namensführungsverbot betroffen \ngewesen sei, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots der \ndeutschen Minderheit angehört habe. Dies sei bei ihrem \nUrgroßvater der Fall gewesen, der die bayerische \nStaatsangehörigkeit besessen hätte. Der Anwendungsbereich der \nVorschrift sei auch nicht auf Fälle der Ableitung von \nunmittelbaren Vorverfahren beschränkt. Vielmehr seien auch \nnoch Abkömmlinge zweiten oder dritten Grades des Namensträgers \nvon der minderheitsverletzenden Beeinträchtigung der \nNamensführung betroffen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. \n\n27\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung \nK. sowie auf die von der Klägerin überlassenen Unterlagen \nund Dokumente Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündlichen Verhandlung entscheidet (§§ 125 \nAbs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist \nzulässig (I.), aber unbegründet (II.).\n\n31\n\nI. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass \ndie Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid vom 3. März 1994 \nnicht ausdrücklich Widerspruch erhoben hat (§§ 68 ff. VwGO). \nSie hatte gegen das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 26. \nJanuar 1994 ein als Widerspruch bezeichnetes Schreiben \neingereicht, während sie gegen den Bescheid vom 3. März 1994 \nkeinen als solchen bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt hat. \nMit am 29. März 1994 bei der Bezirksregierung K. \neingegangenem Schreiben hat sie aber erneut Bedenken gegen die \nRechtsauffassung der Beklagten geäußert. Dieses Schreiben ist \nals Widerspruch auszulegen, weil die Klägerin zu erkennen \ngegeben hat, mit der Entscheidung der Beklagten nicht \neinverstanden gewesen zu sein und eine Überprüfung durch die \nBezirksregierung erreichen zu wollen. Dieser Widerspruch ist \nauch fristgerecht erhoben worden (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO). \n\n32\n\nHiervon abgesehen folgt der Senat der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, wonach selbst der vor Erlass des \nBescheides erhobene und zunächst ins Leere gegangene \nWiderspruch vom 10. Februar 1994 durch die gleichwohl \nergangene Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde geheilt \nist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, dass die sachliche Entscheidung \neines verfristeten Widerspruchs die Klagemöglichkeit \njedenfalls dann eröffnet, wenn nur das Verhältnis zwischen der \nBehörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt \nist. \n\n33\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. September 1970 \n- IV C 78.69 -, DÖV 1971, 393 f.; Urteil vom 4. \nAugust 1982 - 4 C 42/79 -, NVwZ 1983, 285 m.w.N.. \n\n34\n\nDie für diese Rechtsprechung ausschlaggebenden Erwägungen \nkönnen auf Fälle verfrühter Widerspruchseinlegung übertragen \nwerden. Denn der Widerspruchsbehörde als Herrin über das \nWiderspruchsverfahren steht es grundsätzlich frei, sich auf \neinen Frist- oder Formmangel des Widerspruchs zu berufen oder \naber in der Sache selbst zu entscheiden. \nJedenfalls diese sachliche Bescheidung schließt es im \nvorliegenden Fall aus, mangels ordnungsgemäßen Vorverfahrens \ndie Klage als unzulässig abzuweisen.\n\n35\n\nII. Die Klage hat in der Sache indes keinen Erfolg.\n\n36\n\nDie Ablehnung der beantragten Namensänderung durch Bescheid \nder Beklagten vom 3. März 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 9. Juni \n1994 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf Änderung ihres Familiennamens in \"Gräfin von \nG. -E. \". Dabei steht einem Namensänderungsanspruch \nnicht schon entgegen, dass ihr dieser Name bereits rechtens \nzustünde (1.). Ihr Begehren bleibt aber erfolglos, weil die \nVoraussetzungen der §§ 3, 3 a des Gesetzes über die Änderung \nvon Familiennamen und Vornamen (NÄG) vom 5. Januar 1938 (RGBl. \nI S. 9) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1979 \n(BGBl. I S. 2942), nicht erfüllt sind (2.).\n\n37\n\n1. Das auf Namensänderung gerichtete Begehren der Klägerin \nscheitert nicht von vornherein daran, dass ihr der begehrte \nFamilienname bereits von Rechts wegen zustünde. Das wäre dann \nder Fall, wenn sich ohne die Notwendigkeit umfangreicher \nRecherchen, also ohne erhebliche Schwierigkeiten feststellen \nließe, dass die Antragstellerin den Namen trägt, den sie sich \nmit Hilfe der Namensänderung erst verschaffen will.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 \n- 7 C 78.79 -, Buchholz 402.10, § 3 a NÄG, Nr. 3, S. \n1 (2); vgl. auch: BayVGH, Urteil vom 15. Februar \n1995 - 5 B 94.2487 - (in JURIS).\n\n39\n\nDie Klägerin trägt den begehrten Namen \"Gräfin von \nG. -E. \" nicht. Sie ist, wie sich aus ihrer vom \nStandesamt des zuständigen Stadtbezirks in Bukarest \nausgestellten Geburtsurkunde vom 13. April 1958 ergibt, unter \ndem Familiennamen \"G. -E. \" geboren worden und hat \ndiesen Namen in Rumänien auch stets getragen. Ob ihre \nVorfahren von einem Verbot des rumänischen Rechts betroffen \nwaren, ein ihnen zustehendes Adelsprädikat zu führen, das sie \nohne das Verbot an ihre Nachkommen - also auch an die \nKlägerin - weitergegeben hätten, bedarf an dieser Stelle \nkeiner Klärung. Denn zum Zeitpunkt ihrer Einbürgerung lautete \nder Familienname der Klägerin jedenfalls \"G. -E. \". \nEin Ausländer, der die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, \nwird aber mit dem Namen Deutscher, den er im Zeitpunkt des \nErwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach seinem \nHeimatrecht geführt hat.\n\n40\n\nVgl. OLG K. , Beschluss vom 12. Mai 1972 \n- 16 WX 2/72 -, StAZ 1973, 88; BVerwG, Urteil vom \n27. November 1981, a.a.O., (S. 4).\n\n41\n\nDenn das Recht der Namensführung beurteilt sich bei \ndemjenigen, der (noch) nicht die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesitzt, nach dem Recht des Staates, dem der Betreffende vor \ndem Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher angehört hat (vgl. \nArt. 10 Abs. 1 EGBGB).\n\n42\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 15. Februar 1995, \na.a.O.; vgl. ferner: BGH, Beschluss vom 17. Februar \n1993 - XII ZB 134/92 -, NJW 1993, 2241 (2243).\n\n43\n\nDementsprechend sind sowohl das am 19. September 1988 vom \nStandesbeamten in Bonn angelegte Familienbuch als auch die \nEinbürgerungsurkunde der Klägerin vom 30. November 1989 auf \nden Namen \"G. -E. \" ausgestellt. Diesen Namen hat sie \nseither getragen. Ob sie berechtigt ist, die Adelsbezeichnung \n\"Gräfin von G. -E. \" als Namensbestandteil zu führen, \nweil das Adelsprädikat ihrer Vorfahren ohne ein \nNamensführungsverbot auf sie übergegangen wäre, ist deshalb \neine Frage, die sich nur in einem Namensänderungsverfahren \nbeantworten lässt.\n\n44\n\n2. Ein Anspruch auf die dahingehende Namensänderung steht \nder Klägerin nach §§ 3, 3 a NÄG nicht zu.\n\n45\n\nGemäß § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur geändert \nwerden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. \nEin solcher wichtiger Grund liegt nach § 3 a Abs. 1 NÄG dann \nvor, wenn ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche \nStaatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, \ndaran gehindert ist, seinen früheren Familiennamen oder \nVornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung \ndurch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren \nHeimatstaates verboten war und durch das Gesetz oder die \nVerwaltungsmaßnahme überwiegend Angehörige einer deutschen \nMinderheit betroffen waren. Absatz 1 gilt auch für deutsche \nStaatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung \nübergegangen wäre (§ 3 a Abs. 2 NÄG).\n\n46\n\n§ 3 a NÄG konkretisiert für seinen Anwendungsbereich das \nVorliegen des unbestimmten Rechtsbegriffs des \"wichtigen \nGrundes\" im Sinne von § 3 NÄG in der Weise, dass bei \nEingreifen seiner Voraussetzungen ein solcher Grund anzunehmen \nist und der in § 3 NÄG eingeräumte Ermessensspielraum \neingeschränkt wird.\n\n47\n\nLoos, NÄG, 1970, § 3 a Anm. B.II.; Brintzinger, \nDÖV 1962, 441 (447).\n\n48\n\nMit dieser durch Gesetz vom 29. August 1961 (BGBl. I \nS. 1621) eingefügten Regelung wollte der Gesetzgeber für die \nnach Deutschland zurückgekehrten Minderheiten den \nRechtszustand herbeiführen, der in Deutschland durch Art. 109 \nAbs. 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom \n11. August 1919 (RGBl. S. 1383) geschaffen worden war. Nach \njener gemäß § 123 GG als einfaches Bundesrecht weiter \ngeltenden Bestimmung,\n\n49\n\nBVerwG, Urteil vom 11. März 1966 - VII C \n85.63 -, BVerwGE 23, 344 (345); Urteil vom \n11. Dezember 1996 - 6 C 2.96 -, Buchholz 402.10, \n§ 3 NÄG, Nr. 75, S. 28 (29),\n\n50\n\ngelten Adelsbezeichnungen nur noch als Teil des \n(bürgerlichen) Namens. Wer als Angehöriger einer deutschen \nMinderheit durch die Gesetzgebung seines Heimatstaates \ngehindert war, seinen alten (adligen) Namen zu tragen und nach \ndem 1. Januar 1919 (wieder) in Deutschland eingebürgert worden \nwar, sollte das Recht haben, einen Antrag auf Wiederverleihung \nseines alten Namens mit der Adelsbezeichnung im Wege der \nNamensänderung zu stellen.\n\n51\n\nVgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses \nfür Inneres über den Entwurf eines Gesetzes über \ndie Änderung von Familiennamen und Vornamen, \nBT-Drs. 3/2908; Punkt 11 der Tagesordnung des \nBundesrates, 236. Sitzung vom 14. Juli 1961, \nS. 196 f.; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1964 \n- 1 BvR 463/62 -, BVerfGE 17, 199 (207); BVerwG, \nUrteil vom 18. Mai 1993 - 6 C 33.92 -, Buchholz \n402.10, § 3 a NÄG, Nr. 4, S. 1 (2); Nds.OVG, Urteil \nvom 6. Oktober 1964 - II A 27/63 -, DÖV 1965, 243 \n(246).\n\n52\n\nEbenso behandelt werden sollte der Abkömmling, Ehegatte \noder das Adoptivkind des Namensträgers.\n\n53\n\nVgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses \nfür Inneres, a.a.O.; vgl. ferner: BVerfG, Beschluss \nvom 4. Februar 1964, a.a.O. (S. 202).\n\n54\n\nDies zugrunde gelegt, kann die Klägerin die begehrte \nNamensänderung weder nach § 3 a Abs. 1 NÄG (a) noch nach § 3 a \nAbs. 2 NÄG (b) beanspruchen. Für die Namensänderung ist auch \nkein sonstiger wichtiger Grund i.S.v. § 3 Abs. 1 NÄG gegeben \n(c).\n\n55\n\na) Aus § 3 a Abs. 1 NÄG ergibt sich kein Recht der Klägerin \nauf Namensänderung.\n\n56\n\nSie hat zwar die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem \n1. Januar 1919 erworben. An den weiteren Voraussetzungen der \nVorschrift fehlt es aber. § 3 a Abs. 1 NÄG erfordert, dass der \neingebürgerte Deutsche daran gehindert ist, seinen früheren \nFamiliennamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung \ndurch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren \nHeimatstaates verboten war. Von einem solchen Verbot, ihren \nfrüheren Namen zu führen, war die Klägerin persönlich nicht \nbetroffen. Sie selbst hat zu keinem Zeitpunkt in Rumänien \neinen Adelsnamen getragen, den sie wegen eines Verbots später \nnicht mehr hätte führen dürfen. Vielmehr hieß sie - wie \nbereits dargelegt wurde - von Geburt an \"G. -\nE. \".\n\n57\n\nDiese aus dem Wortlaut der Norm gewonnene Auslegung, dass \ndem die Namensänderung Beantragenden selbst die Führung des \nAdelsprädikats verboten worden sein muss, wird durch deren \nEntstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie den Zusammenhang \nmit Absatz 2 der Bestimmung bestätigt. Wie oben ausgeführt, \nsollte nach der Intention des Gesetzgebers Deutschen, die erst \nnach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung die deutsche \nStaatsangehörigkeit (wieder) erworben haben, gestattet werden, \neine früher geführte Adelsbezeichnung als Namensbestandteil \nwieder führen zu dürfen, wenn ihnen dieses Recht durch ein \nausländisches Gesetz oder eine ausländische \nVerwaltungsmaßnahme entzogen worden war.\n\n58\n\nVgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses \nfür Inneres, a.a.O.\n\n59\n\nVon derartigen Maßnahmen waren vor allem Angehörige des \nfrüheren (vorwiegend deutschstämmigen) Adels in \nosteuropäischen Staaten betroffen, denen nach dem Ersten \nWeltkrieg durch Maßnahmen der Nachfolgestaaten des \nzaristischen Russlands und Österreich-Ungarns die Führung \nihrer Adelsbezeichnungen verboten wurde.\n\n60\n\nVgl. Brintzinger, JIR Bd. 10 (1961/62), 93 (119 \nff.); ders., DÖV 1962, 441 (442); Loos, a.a.O., § 3 a \nAnm. A.5.\n\n61\n\nWenn Angehörige solcher deutschen Minderheiten nach \nDeutschland zurückwanderten oder - namentlich nach dem Ersten \noder Zweiten Weltkrieg - aus Osteuropa vertrieben wurden oder \nflüchteten, konnte eine Einbürgerung nach dem deutschen \ninternationalen Privatrecht - wie dargelegt - nur unter dem \nNamen erfolgen, den der Eingebürgerte nach dem Recht des \nStaates, dem er vorher angehörte, zu führen berechtigt war. \nWar ihm durch jenes Recht ein früher geführtes Adelsprädikat \naberkannt und dessen Führung untersagt worden - in dieser \nWeise sind nach dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg etliche \nosteuropäische Staaten, z.B. Russland, die Tschechoslowakei, \nUngarn und Estland oder bereits zuvor Rumänien durch die \nVerfassung von 1866 verfahren -,\n\n62\n\nvgl. die Nachweise bei Brintzinger, JIR Bd. 10, \na.a.O. (S. 119 ff.); ders., DÖV 1962, 441 (443); zur \nVerfassungslage Rumäniens vgl. insbesondere \nNds.OVG, Urteil vom 6. Oktober 1964 - II A 27/63 -, \nDÖV 1965, 243 ff.,\n\n63\n\nso konnte er nach erfolgter Einbürgerung in Deutschland die \nAdelsbezeichnung nicht mehr als Namensbestandteil führen. Dem \nabzuhelfen, war Ziel des Gesetzes, jedenfalls dann, wenn die \nGesetzgebung des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige \neiner deutschen Minderheit betraf. Nicht von dieser \nNeuregelung erfasst wurden also eingebürgerte Ausländer, die \nzwar einem Adelsverbot des früheren Heimatstaates unterlagen, \nvon dem jedoch nicht Angehörige einer deutschen Minderheit \nüberwiegend betroffen waren.\n\n64\n\nSo für das österreichische Recht: BVerfG, \nBeschluss vom 4. Februar 1964, a.a.O. (S. 203); \nBVerwG, Urteil vom 27. November 1981, a.a.O. \n(S. 4); für das ungarische Recht: BayVGH, Urteil vom \n15. Februar 1995, a.a.O.\n\n65\n\nDies verdeutlicht, dass Sinn und Zweck der Vorschrift die \nWiederherstellung eines entzogenen Namensbestandteils ist, die \ndemjenigen zugute kommen soll, der mit der \nminderheitsverletzenden Beeinträchtigung seines Namens von \nseinem früheren Heimatstaat in den deutschen Staatsverband \nübergewechselt ist.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1981, \na.a.O. (S. 4).\n\n67\n\nDas entspricht der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, der \n- worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - \nausweislich des oben wiedergegebenen Ausschussberichts die \nFührung einer früheren Adelsbezeichnung demjenigen gestatten \nwollte, dem dieses Recht \"entzogen\" worden war. \n\n68\n\nEine derartige Restitution nach § 3 a Abs. 1 NÄG kann aber \nnur demjenigen gewährt werden, der unmittelbar und persönlich \nvon der ihn benachteiligenden Maßnahme betroffen ist. Einen \nNachkommen eines adligen Namensträgers betrifft die Maßnahme \nnur dann selbst und unmittelbar, wenn sich das Namensverbot \nauch auf ihn erstreckt hat, weil er noch vor Inkrafttreten des \nVerbots geboren worden ist. Wurde er erst danach geboren, war \ner also nach dem Recht des Heimatstaates schon bei seiner \nGeburt nicht mehr zur Führung der Adelsbezeichnung berechtigt, \nso unterlag er dem Verbot selbst nicht direkt. Er war mithin \nnicht im Sinne des § 3 a Abs. 1 NÄG gehindert, den Adelsnamen \nzu führen, weil ihm dies nicht durch das Heimatrecht verboten \nwar. Auf ihn erstreckt sich eine erfolgreich durchgeführte \nNamensänderung eines Angehörigen automatisch nur unter den \nVoraussetzungen des § 4 NÄG, also dann, wenn er als Kind des \nAntragstellers bislang dessen Namen getragen hat und für ihn - \nals Minderjährigen, vgl. § 1626 Abs. 1 BGB - die elterliche \nSorge dieser Person besteht. Ähnlich geht der geänderte \nFamilienname des einen Ehegatten auch auf den anderen über, \nwenn die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen führen (§ 1355 \nAbs. 1 BGB, § 10 NÄG). Andere Angehörige, namentlich \nvolljährige Kinder eines nach Abs. 1 Anspruchsberechtigten, \nunterfallen nicht dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 der \nNorm, sondern dem des Absatzes 2. \n\n69\n\nDa die Klägerin nicht ursprünglich selbst Inhaberin der \nAdelsbezeichnung gewesen und § 4 NÄG auf sie nicht anwendbar \nist, kommt für sie ein Anspruch auf die begehrte \nNamensänderung nur aus § 3 a Abs. 2 NÄG in Betracht.\n\n70\n\nb) Ihr steht aber auch nach dieser Vorschrift kein Anspruch \nzu.\n\n71\n\nHiernach gilt Absatz 1 auch für deutsche Staatsangehörige, \nauf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre. \n\n72\n\nWann ein Name durch Ableitung übergeht, hat der Gesetzgeber \nnicht weiter erläutert. Der Begriff der Ableitung ist auch dem \nFamilienrecht des BGB fremd. Gemeint sind damit nach dem in \nden Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des \nGesetzgebers Ehepartner und Nachkömmlinge (auch Adoptivkinder) \ndes Namensträgers,\n\n73\n\nvgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses \nfür Inneres, a.a.O.,\n\n74\n\nalso diejenigen, die im Regelfall den gleichen \nFamiliennamen tragen bzw. getragen hätten, wenn nicht der \n\"Ableitungsberechtigte\" einem Namensverbot unterlegen \nhätte.\n\n75\n\nDie Bestimmung ist des Weiteren so zu verstehen, dass ein \nwichtiger Grund für eine Namensänderung nur für diejenigen \nFamilienmitglieder zu bejahen ist, die von einer Person \nabstammen oder deren Ehegatte waren bzw. sind, die selbst als \nAntragsberechtigter im Sinne von Absatz 1 erfolgreich eine \nNamensänderung erreicht hat oder doch bei Fehlen einer \nAntragstellung die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt \nhätte. Jenes Normverständnis ergibt sich aus dem Wortlaut des \n§ 3 a Abs. 2 NÄG, dem Zusammenhang mit Absatz 1 sowie der \nZielsetzung der Vorschrift unter Berücksichtigung der \ngesetzgeberischen Absichten.\n\n76\n\nMit der Formulierung, Absatz 1 gelte auch für den Fall des \nAbsatzes 2, hat der Gesetzgeber durch das gesetzestechnische \nMittel der Verweisung die Anwendung des vollständigen \nRechtssatzes auf den unvollständigen Rechtssatz bestimmt.\n\n77\n\nAllgemein zu verweisenden Rechtssätzen vgl. \nLarenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, \n5. Aufl. 1983, S. 250 f.\n\n78\n\nIm Unterschied zur gesetzlichen Fiktion, die durch eine \nUngleichheit der gleichgesetzten Tatbestände gekennzeichnet \nist,\n\n79\n\nLarenz, a.a.O., S. 251,\n\n80\n\nkommen bei einer Verweisung Voraussetzungen und/oder \nRechtsfolge einer Norm auf den Tatbestand einer anderen zur \nAnwendung. Dies dient der Vermeidung umständlicher \nWiederholungen.\n\n81\n\nVgl. Larenz, a.a.O., S. 250 f.\n\n82\n\nBei § 3 a Abs. 2 NÄG handelt es sich nicht um eine \nschlichte Verweisung auf die Rechtsfolge des Absatzes 1. \nVielmehr sollen mittels der Verweisung die Voraussetzungen des \nAbsatzes 1 in die von Absatz 2 geregelte Fallkonstellation \neinbezogen werden, wie sich bereits aus der Wortwahl des \nAbsatzes 2 ableiten lässt: Danach \"gilt Absatz 1\" für die dort \ngeregelte Konstellation, was auf die Geltung der Bestimmung \ninsgesamt hindeutet, also auch ihrer Voraussetzungen und nicht \nlediglich der Rechtsfolge der Annahme eines wichtigen Grundes. \nWenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 auch im Fall des \nAbsatzes 2 erfüllt sein müssen, kann Absatz 2 nur so \nverstanden werden, dass ein wichtiger Grund für die \nNamensänderung nicht schon dann vorliegt, wenn sich ein \nAbkömmling (nur) darauf beruft, einer seiner Vorfahren sei von \neinem Namensführungsverbot betroffen gewesen. Vielmehr muss \ndieser Vorfahre entweder selbst erfolgreich ein \nNamensänderungsverfahren nach Absatz 1 durchgeführt haben oder \ndoch zumindest als eingebürgerter Deutscher antragsberechtigt \nim Sinne jener Regelung gewesen sein (ohne dass er tatsächlich \nselbst einen Antrag gestellt hat).\n\n83\n\nIn diese Richtung auch: Loos, a.a.O., § 3 a Anm. \nIII.; Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, \nStand: April 1997, B I 5 Nr. 45.\n\n84\n\nEin anderes als dieses Verständnis der Norm würde Sinn und \nZweck des als Ausnahmevorschrift konzipierten und schon von \ndaher eng auszulegenden § 3 a NÄG nicht gerecht. Wie \nausgeführt, liegt der Vorschrift der Gedanke einer am \nMinderheitenschutz orientierten Wiedergutmachung zugrunde, die \nderjenige beanspruchen können soll, dem die Führung der \nAdelsbezeichnung im fremden Heimatstaat verboten worden ist. \nSie will denjenigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit erst \nnach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung erworben hat, \nnamensrechtlich dem gleichstellen, der schon vorher deutscher \nStaatsbürger war. Von dessen Recht auf Wiederherstellung einer \nfrüheren Adelsbezeichnung sollen auch Angehörige erfasst \nwerden, und zwar auch dann, wenn nur sie und nicht der \neigentliche Anspruchsinhaber einen Antrag stellen. Hintergrund \nist, dass etwa die Witwe oder der Nachkomme eines verstorbenen \nAnspruchsinhabers nicht schlechter gestellt werden sollen als \ndieser selbst.\n\n85\n\nSo auch Loos, a.a.O., § 3 a Anm. III.; \nSimader/Diepold, a.a.O., B I 5 Nr. 45.\n\n86\n\nAnspruchsinhaber kann aber nur der nach dem 1. Januar 1919 \nin Deutschland Eingebürgerte und nicht der im ausländischen \nStaatsverband Verbliebene sein. Dem Anwendungsbereich des § 3 \na Abs. 2 NÄG unterfallen damit nicht Personen, die von einem \nVorfahren abstammen, auf den sich ein gegen die deutsche \nMinderheit gerichtetes Verbot zur Führung von \nAdelsbezeichnungen erstreckte, der aber zu keinem Zeitpunkt \ndie deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat. Da er selbst \nnicht antragsberechtigt gewesen wäre, weil § 3 a NÄG nur den \ndeutschen Staatsangehörigen, nicht aber einen ausländischen \nStaatsangehörigen schützt - mag er auch der deutschen \nMinderheit in seinem Heimatstaat angehören -, steht auch \nseinem im Deutschland eingebürgerten Angehörigen kein \nNamensänderungsrecht zu.\n\n87\n\nNach dieser Auslegung kommt eine Namensänderung nach § 3 a \nAbs. 2 NÄG unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:\nEntweder haben die Voraussetzungen des Absatzes 1 auch in der \nPerson des Vorfahren vorgelegen, und zwar in der Weise, dass \ner selbst nach dem 1. Januar 1919 in den deutschen \nStaatsverband eingebürgert worden ist und seinen früheren \nFamiliennamen gemäß Abs. 1 wiedererlangt hat. In diesem Fall \nliegt ein wichtiger Grund für dieselbe Namensänderung nach \nAbs. 2 ebenfalls in der Person des Familienangehörigen vor. \nDabei handelt es sich namentlich um volljährige Kinder des \nAnspruchstellers. Denn auf sie findet - wie bereits dargelegt \n- § 4 NÄG keine Anwendung, weil sich die elterliche Sorge \nlediglich auf minderjährige Kinder erstreckt (§ 1626 Abs. 1 \nBGB).\nOder der eigentlich vom Namensführungsverbot Betroffene und \nnach dem 1. Januar 1919 Eingebürgerte hat selbst kein \nNamensänderungsverfahren durchgeführt (etwa aufgrund \nVersterbens). Dann kann derjenige mit Erfolg die \nNamensänderung beantragen, der zu dem in Absatz 2 aufgeführten \nPersonenkreis gehört. \n\n88\n\nDa keine dieser Voraussetzungen auf die Antragstellerin \nzutrifft, kann sie die Namensänderung nicht beanspruchen. \nKeiner der Vorverfahren, die (gegebenenfalls) \nantragsberechtigt waren oder gewesen wären, hat die deutsche \nStaatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben. \nDer Urgroßvater der Klägerin, Graf Oscar Otto Ludwig von \nG. -E. , verstarb bereits 1915 in Bayern. Ungeachtet \ndessen, welche Staatsangehörigkeit er aufgrund seiner \nvorübergehenden Zugehörigkeit zur österreichisch-ungarischen \nArmee und seines langjährigen Aufenthalts in Rumänien besessen \nhat, verstarb er vor Inkrafttreten der Weimarer \nReichsverfassung 1919 und fiel schon deshalb nicht in den \nSchutzbereich des späteren § 3 a NÄG. \nIhr Großvater Ernest Theobald, der möglicherweise bei seiner \nGeburt 1884 in Bukarest den Adelstitel noch trug, ist 1958 \nunter dem bürgerlichen Namen \"G. -E. \" auch dort \ngestorben. Anhaltspunkte dafür, dass er die deutsche \nStaatsangehörigkeit besessen oder nach dem vorgenannten \nStichtag erworben hätte, bestehen nicht. Ausweislich seiner \nTaufurkunde war er vielmehr - vermutlich wegen der zeitweisen \nZugehörigkeit seines Vaters zur österreichisch-ungarischen \nArmee - österreichisch-ungarischer Untertan. Da weder in \nseiner Heiratsurkunde von 1925 noch in seiner Sterbeurkunde \neine Staatsangehörigkeit angegeben ist, spricht vieles für \nseine nachträglich erworbene rumänische Staatsangehörigkeit. \nDies erscheint auch deswegen wahrscheinlich, weil das Dekret-\nGesetz vom 29. Dezember 1918 die Einbürgerung allen in \nRumänien geborenen Bewohnern ermöglichte, die ihre alte \nStaatsangehörigkeit aufgaben. Ferner regelte das Gesetz Nr. \n163 vom 29. Mai 1947, dass alle Personen, die ihren Wohnsitz \nam 26. September 1940 auf rumänischem Gebiet hatten, als \nRumänen anzusehen waren.\n\n89\n\nVgl. Beitzke, Das Staatsangehörigkeitsrecht von \nAlbanien, Bulgarien und Rumänien, 1951, S. 58 \nff.\n\n90\n\nIm Hinblick darauf kann ohne weiter gehende Anhaltspunkte, \ndie weder nach den dem Senat vorgelegten Dokumenten noch sonst \nbestehen, von einer deutschen Staatsangehörigkeit des \nGroßvaters der Klägerin nicht ausgegangen werden. Da es auf \ndie staatsrechtliche Zugehörigkeit zum deutschen Staatsverband \nankommt, ist nicht von Belang, ob er die deutsche \nVolkszugehörigkeit besaß. \nDie Staatsangehörigkeit seiner Nachkommen ist im vorliegenden \nZusammenhang ebenfalls irrelevant, weil diese die \nAdelsbezeichnung bereits von Geburt an nicht mehr führten und \ndeshalb nicht mehr antragsberechtigt i.S.v. § 3 a Abs. 1 NÄG \nwaren. \n\n91\n\nVon daher ist es für das vorliegende Verfahren nicht \nentscheidungserheblich, ob einem der Vorfahren der Klägerin \ndas Adelsprädikat entzogen worden ist, gegebenenfalls zu \nwelchem Zeitpunkt bzw. aufgrund welcher Rechtslage, \n\n92\n\nin Betracht kämen die Verfassung von 1866 oder \ndie von 1923, vgl. Nds.OVG, Urteil vom 6. Oktober \n1964, a.a.O. (S. 245 f.); Brintzinger, JIR Bd. 10, \na.a.O. (S. 161 f.); ders., DÖV 1962, 441 (443),\n\n93\n\noder ob der Adelstitel freiwillig aufgegeben worden \nist.\n\n94\n\nDa die Klägerin nach alledem den begehrten Namen von keinem \nVorfahren ableiten kann, auf den selbst die Voraussetzungen \ndes § 3 a Abs. 1 NÄG zugetroffen hätten, muss auch der auf \n§ 3 a Abs. 2 NÄG gestützte Namensänderungsantrag erfolglos \nbleiben.\n\n95\n\nc) Ein anderer wichtiger Grund, der die erstrebte \nNamensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NÄG rechtfertigen könnte, \nliegt ebenfalls nicht vor. Ein solcher wichtiger Grund ist \ndann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die \nNamensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für \ndie Änderung sprechenden Interessen ergibt.\n\n96\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September \n1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. \n4, S. 5; OVG NRW, Urteil vom 30. April 1998 - 10 A \n588/96 -, S. 9 UA.\n\n97\n\nDer Wunsch der Klägerin, einen von ihren Vorfahren \ngeführten Adelstitel wieder aufzunehmen, stellt keinen \nwichtigen Grund in diesem Sinne dar. Bei der Gewährung von \nAdelsbezeichnungen im Wege der Namensänderung ist nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit \nBlick auf Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV (i.V.m. Art. 123 GG) \nZurückhaltung geboten. Weil hiernach Adelsbezeichnungen nur \nnoch als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen \nwerden dürfen, sind Familiennamen mit Adelsbezeichnung in \neinem Namensänderungsverfahren nur noch ausnahmsweise zu \ngewähren.\n\n98\n\nBVerwG, Beschluss vom 8. März 1974 - VII B \n86.73 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35, S. 38 (39); \nBeschluss vom 17. März 1993 - 6 B 13.93 -, \nBuchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 67, S. 25; Urteil vom \n11. Dezember 1996, a.a.O. (S. 29).\n\n99\n\nVom Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles kann hier nicht \nausgegangen werden. Denn es ist nach den vorliegenden \nDokumenten mit hinreichender Sicherheit erwiesen, dass die \nFamilie der Klägerin jedenfalls seit 1925 das Adelsprädikat \nnicht mehr geführt hat, weil der Familienname ihres Großvaters \nin der Heiratsurkunde vom 3. August 1925 mit \"G. -\nE. \" angegeben ist. Das Interesse der erst 1958 geborenen \nKlägerin, diesen allenfalls noch von ihrem Großvater geführten \nNamen wieder zu erlangen, ist unter Berücksichtigung der \ndargelegten Entscheidung des Verfassungsgebers geringer zu \nbewerten als das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des \nbisherigen Namens.\n\n100\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n101\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n102","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-12/8-a-3458-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-12/8-a-3458-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305042","retrieved":"2026-07-09 03:32:24.450967+00:00"}}