{"status":"available","doknr":"OLD305041","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0512.8A2698.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-12","aktenzeichen":"8 A 2698/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit das Verfahren hinsichtlich der beantragten \nAusnahmegenehmigung für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen in der \nHauptsache erledigt ist, wird es eingestellt. Insoweit ist das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 22. April 1999 unwirksam.\n\nAuf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n22. April 1999 teilweise geändert.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 27. März \n1996 und des Widerspruchsbescheides vom 2. August 1996 verpflichtet, den Klägern \ndie beantragten Ausnahmegenehmigungen mit dem Inhalt zu erteilen, dass für im \nZusammenhang mit Organtransplantationen durchzuführende Ärztetransporte das \nvon ihnen betriebene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen mit \nKennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn ausgerüstet \nwerden darf und von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit wird.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger führen in der Form einer Gesellschaft \nbürgerlichen Rechts mit eigenen Fahrzeugen u.a. Organ- und \nÄrzteteamtransportfahrten durch.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 26. Juni 1995 und 16. Januar 1996 \nbeantragten sie bei der Beklagten die \"Erteilung von \nBlaulichtgenehmigungen\" für zwei Kraftfahrzeuge zum Zwecke des \nEinsatzes von Organ- und Ärzteteamtransportfahrten. Unter dem \n21. Februar 1996 begründeten die Kläger ihren Antrag wie \nfolgt: Zunächst würden Blut- bzw. Gewebeproben zur Typisierung \nvom Spenderkrankenhaus zum Labor gefahren. Nach deren Analyse \nund Ermittlung eines Empfängers reisten die für die \nTransplantation verantwortlichen Ärzte vom Krankenhaus des \nOrganempfängers per Flugzeug zum nächstgelegenen Flughafen, \nvon wo aus sie per Kraftfahrzeug zum Krankenhaus des \nOrganspenders befördert würden. Nach der Organentnahme würden \ndie Ärzte mit dem entnommenen Organ wieder zum Flughafen \nzurückgefahren. Aufgrund der nur sehr beschränkten Haltbarkeit \nvon Organen außerhalb des menschlichen Körpers (Ischämiezeit) \nsei bei diesen Transportfahrten stets Eile geboten; außerdem \nwerde teilweise bereits mit der Operation des Organempfängers \nbegonnen, während sich das Organ noch auf dem Transportweg \nbefinde. Die für die Transportfahrten eingeplanten Fahrzeuge \nwürden ausschließlich für diesen Zweck angeschafft und nur \ndafür zur Verfügung stehen. Ergänzend führten die Kläger mit \nSchreiben vom 22. März 1996 aus, dass nach ihrer Schätzung ca. \nzwei bis drei Aufträge pro Woche erteilt würden. Überdies \nwürden sie sich gegenüber jedem Auftraggeber vertraglich \nverpflichten, keine Aufträge abzulehnen, sofern Fahrzeuge \neinsatzbereit zur Verfügung stünden.\n\n4\n\nMit Bescheiden vom 27. März 1996 erteilte die Beklagte den \nKlägern Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 StVZO und § 46 \nAbs. 2 StVO von den Vorschriften der §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 \nStVZO und § 35 StVO für die Fahrzeuge mit den amtlichen \nKennzeichen. Die Genehmigungen hatten zum Inhalt, dass die \nFahrzeuge mit ein oder zwei Kennleuchten für blaues Blinklicht \n(Rundumlicht) und mit mindestens einer Warneinrichtung mit \neiner Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz \n(Einsatzhorn) ausgerüstet sein durften. Blaues Blinklicht \nzusammen mit dem Einsatzhorn dürfe nur zur Beförderung von zur \nTransplantation vorgesehenen menschlichen Organen (und \ngegebenenfalls begleitenden Ärzte) verwendet werden, wenn \nhöchste Eile geboten sei, um Menschenleben zu retten oder \nschwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. In diesem Fall sei \ndas Fahrzeug von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung \nbefreit. Die Sonderrechte dürften nach § 35 Abs. 8 StVO nur \nunter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit \nund Ordnung ausgeübt werden. Sonder- und Wegerechte dürften \nnicht in Anspruch genommen werden, soweit lediglich Personen \nbefördert würden. \nDie Ausnahmegenehmigungen waren bis zum 30. April 1997 \nbefristet. Wegen der übrigen den Genehmigungen beigefügten \nNebenbestimmungen wird auf den Inhalt der Bescheide Bezug \ngenommen.\n\n5\n\nMit Widerspruch vom 25. April 1996 wandten sich die Kläger \ndagegen, dass die erteilten Genehmigungen nicht den Transport \nvon Ärzteteams ohne gleichzeitigen Organtransport umfassten. \nAuch auf dem Transport vom Flughafen zum Spenderkrankenhaus \nsei teilweise höchste Eile geboten, damit das Organ \nrechtzeitig entnommen werden könne. Die Entscheidung, ob \nBlaulichteinsatz notwendig sei, müsse dem transplantierenden \nÄrzteteam überlassen werden. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. August 1996 wies die \nBeklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie an, \neiner Ausnahmegenehmigung von § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO für den \nTransport von Ärzteteams stehe der eindeutig nur auf die \nBeförderung von Blutkonserven gerichtete Wortlaut der \nVorschrift entgegen. Der Organtransport sei hiermit \nvergleichbar, der alleinige Transport von Ärzteteams jedoch \nvom Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Eine \nAusnahmegenehmigung entspreche insoweit auch nicht der \nZielsetzung der Norm. Vielmehr könne bei dem alleinigen \nTransport von Ärzten auf dem Dach des Fahrzeuges ein nach vorn \nund hinten wirkendes Schild mit der Aufschrift \"Arzt \nNothilfeeinsatz\" angebracht werden, das gelbes Blinklicht \nausstrahle. In besonders dringenden Fällen könne auf den \nherkömmlichen Rettungsdienst oder die Polizei zurückgegriffen \nwerden. Angesichts der anzunehmenden Häufigkeit der Aufträge \nwäre eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht \nauszuschließen, wenn über den Organtransport hinaus auch für \nreine Ärzteteamtransporte Sonderrechte in Anspruch genommen \nwürden. Praktisches Erfahrungswissen der Polizei und aktuelle \nErgebnisse der Verkehrsunfallforschung zeigten, dass die \nBegegnung mit Einsatzfahrzeugen für die übrigen \nVerkehrsteilnehmer eine besondere Situation darstelle, die \nhäufig infolge unkontrollierten und unangemessenen Verhaltens \nzu kritischen Verkehrssituationen führe. Das Unfallrisiko sei \nhierbei um ein Vielfaches höher als bei einer Fahrt ohne \nInanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. Ferner sei eine \ngewisse \"Ignoranz\" der Sonderrechte bei den \nVerkehrsteilnehmern bei allzu häufiger Benutzung zu \nbefürchten. Deshalb werde die Erteilung von \nAusnahmegenehmigungen sehr restriktiv gehandhabt.\n\n7\n\nMit der am 21. August 1996 erhobenen Klage haben die Kläger \nergänzend geltend gemacht, in ihrer rechtmäßigen \nBerufsausübung unzulässigerweise eingeschränkt worden zu sein. \nDa der Verordnungsgeber die Möglichkeiten der Organ- und \nÄrzteteamtransporte nicht geregelt habe, stehe § 52 Abs. 3 \nNr. 5 StVZO entgegen der Auffassung der Beklagten einer \nGenehmigung nicht entgegen. Die Zielsetzung der Vorschrift sei \ndahingehend zu interpretieren, dass Fahrzeuge für den \nTransport bei lebensrettenden Maßnahmen bereitstehen müssten. \nHierzu gehörten neben Organtransporten auch \nÄrzteteamtransporte. Der Hinweis auf den möglichen Einsatz des \nSchildes mit der Aufschrift \"Arzt Nothilfeeinsatz\" helfe nicht \nweiter, weil diese Berechtigung personenbezogen sei, also \neinem einzelnen Arzt erteilt werde. Ihre Transporte würden \naber mit ständig wechselnden Ärzten durchgeführt. Hinzu komme, \ndass das Schild nicht mit Sonderrechten verbunden sei, also \nnamentlich bei einem Verkehrsstau nicht zu einem schnelleren \nTransport führen könne. \nDas von der Beklagten in Bezug genommene Rettungsdienstgesetz \nregele lediglich die Notfallrettung und den Krankentransport. \nAußerdem setzten die Rettungsdienste in der Regel junge und \nunerfahrene Zivildienstleistende ein, mit deren Einsatz eine \nerhöhte Gefährdung verbunden sei. Die Kläger trügen hingegen \nmit der von ihnen angestrebten Professionalisierung eher zur \nSicherheit im Straßenverkehr bei. Soweit die Beklagte darauf \nverweise, im Einzelfall könne die Polizei in Anspruch genommen \nwerden, sei dem entgegenzuhalten, dass die von ihr angeführten \nGefahren für die Verkehrssicherheit dann nur verlagert würden. \nDie potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestehe \nimmer, unabhängig davon, wer die Fahrt durchführe. Sie - die \nKläger - könnten indes seit August 1996 mehr als \n100 Einsatzfahrten ohne Unfall vorweisen. Aus § 1 PolG NW \nergebe sich außerdem eine Zuständigkeit der Polizei nicht, \nweil es sich bei Ärzteteamtransporten nicht um Gefahrenabwehr \nhandele. Denn diese Transportfahrten zum Schutz privater \nRechte des Organempfängers könnten auch ohne polizeiliche \nHilfe verwirklicht werden; die Vollzugshilfe gemäß \n§§ 47 bis 49 PolG NW entfalle mangels Behördeneigenschaft des \nÄrzteteams. \nSchließlich bestehe die Notwendigkeit, dass das implantierende \nÄrzteteam auch die Explantation des Organs vornehme, damit der \nOperationserfolg gewährleistet sei. Denkbar sei auch, dass ein \nOrganempfänger dringend ein lebensrettendes Organ benötige, so \ndass Transportzeiten weitestgehend verkürzt werden müssten.\nMit Schriftsatz vom 9. November 1998 haben die Kläger darauf \nhingewiesen, fast 800 Einsatzfahrten ohne Unfall durchgeführt \nzu haben. Damit sei der Einwand der Beklagten, durch ihre \nEinsatzfahrten sei ein höheres Gefährdungspotential als bei \nEinsätzen durch geschulte Polizeibeamte oder Rettungssanitäter \nzu erwarten, ausgeräumt. \n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide \nvom 27. März 1996 und des \nWiderspruchsbescheides vom 2. August 1996 zu \nverpflichten, ihnen eine Ausnahmegenehmigung \ngemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO i.V.m. § 46 Abs. 2 \nStVO mit dem Inhalt zu erteilen, dass im Falle einer \nOrgantransplantation Sonderrechte auch bei \nÄrzteteamtransporten auf besondere Anweisung \neines Arztes in Anspruch genommen werden \ndürfen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, die Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung für den Ärztetransfer sei nicht \ngerechtfertigt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die rasche \nAnkunft des Ärzteteams die Entnahme des Organs beschleunigen \nkönne, da vorstellbar sei, dass in der Fachklinik bereits \nwährend der Anreise des auswärtigen Ärzteteams mit der \nExplantation begonnen werden könne. Im Notfall könne auf \nSonderrechtsfahrzeuge des Rettungsdienstes oder der Polizei \nzurückgegriffen werden. Auch wenn Ärztetransporte nicht zu den \nregelmäßigen Aufgaben des Rettungsdienstes zählten, stünde \ndieser schon nach dem Nothilfegedanken bereit. Der Beklagten \nsei kein Fall bekannt, in dem eine Organtransplantation mit \nnegativen Folgen für den organempfangenden Patienten \ngescheitert wäre, weil kein Sonderrechtsfahrzeug zur Verfügung \ngestanden hätte.\nDer Vortrag der Kläger, Rettungsdienstorganisationen setzten \nunerfahrene Zivildienstleistende ein, sei unzutreffend, weil \nals Fahrer nur ausgebildete Rettungshelfer in Frage kämen. \nDie Kläger auch würden auch nicht in ihren Rechten aus Art. 12 \nAbs. 1 GG verletzt. Die Berufsausübungsregelung diene \nsachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und \nsei auch verhältnismäßig.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger zu 1. am 19. Mai 1999 \nund dem Kläger zu 2. am 6. Mai 1999 zugestellt worden.\n\n14\n\nAuf den am 7. Juni 1999 eingegangenen Antrag der Kläger hat \nder Senat mit Beschluss vom 5. Januar 2000, den Klägern \nzugestellt am 14. Januar 2000, die Berufung zugelassen.\n\n15\n\nMit ihrer am 9. Februar 2000 eingegangenen \nBerufungsbegründung verweisen die Kläger ergänzend darauf, \ndass sie aufgrund der erteilten Genehmigungen bislang über \n1000 Fahrten durchgeführt hätten. Auch soweit sie dabei \nSonderrechte in Anspruch genommen hätten, seien sie nicht in \neinen Unfall verwickelt worden.\n\n16\n\nNachdem die Kläger das Fahrzeug mit dem amtlichen \nKennzeichen aus ihrem Bestand genommen haben, haben die \nBeteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für \nerledigt erklärt.\n\n17\n\nIm Übrigen beantragen die Kläger nunmehr, \n\n18\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres \nBescheides vom 27. März 1996 und des \nWiderspruchsbescheides vom 2. August 1996 zu \nverpflichten, ihnen Ausnahmegenehmigungen mit \ndem Inhalt zu erteilen, dass für im Zusammenhang \nmit Organtransplantationen durchzuführende \nÄrztetransporte das von ihnen betriebene \nKraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen mit \nKennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und \nEinsatzhorn ausgerüstet werden darf und von den \nVorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit \nwird.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie verweist darauf, die Notwendigkeit eines eiligen \nTransports von Ärzten nicht in Abrede stellen zu wollen; \nhierfür könne aber auf den Rettungsdienst oder die Feuerwehr \nzurückgegriffen werden. Bei einer positiven Entscheidung sei \ndie Präzedenzfallwirkung auf vergleichbare Transporte von \nmedizinischem Personal zu bedenken.\n\n22\n\nNachdem die Ausnahmegenehmigungen nach Angaben der \nBeklagten zunächst im bisherigen Umfang bis zum 30. April 2000 \nverlängert worden waren, hat die Beklagte im Verlauf des \nBerufungsverfahrens mitgeteilt, dass für das Fahrzeug eine \nentsprechende weitere Verlängerung bis zum 30. April 2003 \nerteilt worden sei, während die Genehmigung für das Fahrzeug \nausgelaufen sei.\n\n23\n\nDer Senat hat Auskünfte der Ärztekammern Nordrhein und \nWestfalen-Lippe zu Organ- und Ärzteteamtransporten eingeholt. \nAuf das Auskunftsersuchen vom 12. Januar 2000 und die \nStellungnahmen der Ärztekammer Nordrhein vom 7. März 2000 \nsowie der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 13. März 2000 wird \nBezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er \nden Sachverständigen Dr. D. (Sektionsleiter Transplantation an \nder Universitätsklinik M.) angehört. Wegen der Einzelheiten \nwird auf die Niederschrift vom 12. Mai 2000 verwiesen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDas Verfahren ist, soweit es die Erteilung von \nstraßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für das \nFahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen zum Gegenstand hatte, \ndurch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der \nHauptsache erledigt. Es war daher insoweit in entsprechender \nAnwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO einzustellen. Ferner war auszusprechen, dass das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts insoweit unwirksam geworden ist, § 173 \nVwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO analog.\n\n27\n\nIm Übrigen ist die vom Senat zugelassene (§ 124 Abs. 2 \nVwGO) und auch sonst zulässige Berufung begründet.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie noch \nanhängig ist, zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der \nbegehrten Ausnahmegenehmigungen durch Bescheid vom 27. März \n1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August \n1996 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren \nRechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Den Klägern steht ein \nAnspruch auf Erteilung der Genehmigungen auch insoweit zu, als \nim Zusammenhang mit einer Organtransplantation (reine) \nÄrzteteamtransporte durchgeführt werden. \n\n29\n\nAnspruchsgrundlage für die Ausnahmegenehmigungen zur \nAusrüstung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen mit \nKennleuchten für blaues Blinklicht bzw. für die Befreiung von \nVorschriften für die Straßenverkehrs-Ordnung sind die \nBestimmungen der §§ 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 52 Abs. 3 und 55 \nAbs. 3 StVZO bzw. § 46 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 35 Abs. 5 a) \nStVO. Die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigungen \ndurch die Beklagte ist ermessensfehlerhaft erfolgt (§ 114 \nSatz 1 VwGO). Die Erteilung jener Genehmigungen stellt die \neinzige ermessensfehlerfreie Entscheidung dar. Dies gilt \nsowohl für die Ausnahmegenehmigungen zur Ausstattung des \nFahrzeuges mit blauem Blinklicht (I.) als auch für die \nInanspruchnahme von Sonderrechten durch Befreiung von \nBestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (II.). \n\n30\n\nI. Gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren \nVerwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein \nfür bestimmte einzelne Antragsteller u.a. von der Vorschrift \ndes § 52 StVZO Ausnahmen genehmigen.\n\n31\n\n1. Die Kläger bedürfen einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 \nAbs. 1 Nr. 1 StVZO, weil die von ihnen betriebenen \nKraftfahrzeuge nicht zu den Fahrzeugen zählen, die bereits \naufgrund der Entscheidung des Verordnungsgebers mit einer oder \nmehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) \nausgerüstet sein dürfen (§ 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO). \n\n32\n\nDie hier allein in Betracht kommenden tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 oder 5 StVZO \nsind nicht erfüllt.\n\n33\n\na) Bei den zum Zwecke des Organ- und Ärztetransports \neingesetzten Fahrzeugen der Kläger handelt es sich nicht um \nFahrzeuge des Rettungsdienstes i.S.v. § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nbzw. Nr. 4 StVZO. \n\n34\n\nHiernach ist die Ausrüstung mit Kennleuchten \nEinsatzfahrzeugen des Rettungsdienstes (Nr. 2) bzw. \nKraftfahrzeugen des Rettungsdienstes, die für Krankentransport \noder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem \nFahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Nr. 4), \nerlaubt.\n\n35\n\nRettungsdienstfahrzeuge in diesem Sinne sind diejenigen, \ndie mit landesrechtlicher Genehmigung Fahrten zur Wahrnehmung \nder in den Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer \naufgeführten Aufgaben des Rettungsdienstes durchführen. Dies \nfolgt zwar nicht unmittelbar aus § 52 Abs. 3 StVZO. Denn der \nBegriff des Rettungsdienstes ist dort nicht definiert, ebenso \nwenig wie in anderen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen \n(vgl. § 57 c Abs. 3 StVZO, § 35 Abs. 5 a) StVO). Auch den \nMaterialien zur StVZO kann insoweit nichts entnommen werden. \nNamentlich hat der Verordnungsgeber im Zuge der Ergänzung des \n§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO um die Worte \"des \nRettungsdienstes\" durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung \nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1993 \n(BGBl. I S. 1024) den Begriff in der amtlichen Begründung \nnicht erläutert, sondern lediglich klargestellt, dass nicht \njedes als Krankenkraftwagen eingerichtete Fahrzeug \nKennleuchten für blaues Blinklicht führen darf.\n\n36\n\nVgl. Vkbl. 1993, 614. \n\n37\n\nAus § 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO lässt sich aber bereits \nableiten, dass Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes jedenfalls \njene sind, die für Krankentransport oder Notfallrettung \nbesonders eingerichtet sind. Es kann auch nicht davon \nausgegangen werden, dass mit den Einsatzfahrzeugen des \nRettungsdienstes i.S. der Nr. 2 der Vorschrift auch solche \nFahrzeuge gemeint sein können, die - wie die der Kläger - \nkeine Patienten befördern, sondern zum Transport von Organen \nund ggf. Ärzten vorgesehen sind. Denn das von den Klägern \nbetriebene Unternehmen unterfällt nicht dem Begriff des \nRettungsdienstes, wie er im Wesentlichen einheitlich in den \nRettungsdienstgesetzen der Bundesländer verwendet wird, die \nfür das Rettungswesen die Gesetzgebungskompetenz haben \n(Art. 70 Abs. 1 GG). Der Rettungsdienst wird nach den insoweit \nübereinstimmenden Regelungen der Landesgesetze von den \nKommunen oder mit entsprechender Genehmigung von Privaten \nausgeübt (vgl. für Nordrhein-Westfalen: §§ 6, 18 RettG vom 24. \nNovember 1992 - GV NRW S. 458 -). Über eine solche \nGenehmigung, am Rettungsdienst beteiligt zu sein, verfügen die \nKläger nicht, so dass es, rein formal betrachtet, bereits \ndeswegen an der Zugehörigkeit zum Rettungsdienst i.S.d. § 52 \nAbs. 3 StVZO fehlt. Die Kläger haben indes auch nichts dafür \nvorgetragen, der Sache nach klassische Aufgaben des \nRettungsdienstes, nämlich Notfallrettung oder \nKrankentransport, wahrnehmen zu wollen (§§ 18, 2 RettG). Der \nTransport von Organen und den die Organtransplantation \ndurchführenden Ärzten zählt weder zu der in § 2 Abs. 1 RettG \numschriebenen Notfallrettung noch zum Krankentransport i.S.v. \n§ 2 Abs. 2 RettG. Es handelt sich nämlich nicht um die \nDurchführung der dort im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen an \nNotfallpatienten und auch nicht um die Beförderung anderer \nKranker oder Verletzter. Da die in § 2 RettG verwendeten \nBegriffe sich mit jenen in anderen Landesgesetzen decken,\n\n38\n\nvgl. etwa Art. 2 des Bayerischen \nRettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 10. August \n1990 (GVBl. S. 282); § 1 Abs. 2 und 3 des \nRettungsdienstgesetzes des Landes Baden-\nWürttemberg (RDG) vom 19. November 1991 (GBl. \nS. 713); § 2 Abs. 1 und 2 des Hessischen \nRettungsdienstgesetzes (HRDG) vom 5. April 1993 \n(GVBl. I S. 268); § 2 Abs. 1-3 des \nBrandenburgischen Rettungsdienstgesetzes \n(BbgRettG) vom 8. Mai 1992 (GVBl. I S. 170),\n\n39\n\nbrauchte der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob zur \nAuslegung des Begriffs \"Rettungsdienst\" in § 52 StVZO auf - \ngegebenenfalls divergierende - landesrechtliche Vorschriften \nzurückgegriffen werden kann.\n\n40\n\nVgl. dazu: Nds. OVG, Urteil vom 26. November \n1998 - 12 L 4158/97 -, S. 23 f. des Urteilsabdrucks \n(UA); Petersen, NZV 1997, 249 ff.\n\n41\n\nb) Die von den Klägern eingesetzten Fahrzeuge sind - ohne \ndass dies weiterer Erläuterung bedürfte - auch keine \nKraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur Beförderung von \nBlutkonserven geeignet und nach den Fahrzeugscheinen als \nKraftfahrzeuge des Blutspendedienstes anerkannt sind (§ 52 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO).\n\n42\n\n2. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung einer auch den \nTransport von Transplantationsärzten umfassenden \nAusnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, für die die \nBeklagte als höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist (vgl. § \n68 StVZO, § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung der \nzuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung vom 6. Januar 1999 - GV NRW 1999 S. 32 -). Zwar steht \ndie Erteilung einer solchen Genehmigung im pflichtgemäßen \nErmessen der Beklagten (a). Diese hat aber ihr Ermessen nicht \nordnungsgemäß betätigt (b). Vielmehr ist den Klägern die \nbegehrte Ausnahmegenehmigung nicht nur für den Transport von \nOrganen und begleitenden Ärzten, sondern auch für die \nBeförderung von Ärzteteams im Vorfeld von oder im Zusammenhang \nmit Organtransplantationen zu erteilen, weil ausschließlich \neine solche Entscheidung ermessensgerecht ist (c).\n\n43\n\na) Bei der Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung \nsteht der zuständigen Behörde ein Ermessen zu. Dabei ist das \nin der Norm enthaltene Merkmal der Ausnahmesituation nicht als \neigenständige Tatbestandsvoraussetzung verselbständigt, \nsondern Bestandteil der der Behörde obliegenden \nErmessensentscheidung. Das entspricht der allgemeinen \nKonzeption derartiger Ausnahmevorschriften. Denn die \nFeststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt \nden gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles \nmit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot \nzugrunde liegt.\n\n44\n\nSo für die Ausnahmegenehmigung nach § 46 \nAbs. 1 bzw. 2 StVO: BVerwG, Urteil vom 13. März \n1997 - 3 C 5.97 -, S. 8 UA; Urteil vom 13. März 1997 \n- 3 C 2.97 -, Buchholz, 442.151 § 46 StVO Nr. 11 (S. \n12); Senatsurteile vom 12. Juni 1996 - 25 A 199/96 -, \nS. 19 f. UA, sowie vom 14. März 2000 - 8 A \n5467/98 -, S. 8 f. UA.\n\n45\n\nJene Ermessensentscheidung der Behörde kann das Gericht \ngemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob diese \ndas ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch \ngemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \neingehalten hat. \n\n46\n\nb) Diese Prüfung ergibt, dass die Beklagte von ihrem \nErmessen in einer dem Zweck der Ausnahmevorschrift \nzuwiderlaufenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ihr \nAbwägungsvorgang erfasst nicht sämtliche für die \nErmessensentscheidung wesentlichen und dem Normzweck \nentsprechenden Gesichtspunkte, weil sie in ihre Erwägungen \nnicht hinreichend eingestellt hat, dass auch bei reinen \nÄrzteteamtransporten höchste Eile zur Lebensrettung oder \nAbwendung schwerer gesundheitlicher Schäden geboten sein \nkann.\n\n47\n\naa) Die zweckentsprechende Anwendung der \nErmessensermächtigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erfordert \ngrundsätzlich, dass die Behörde die mit dem Verbot verfolgten \nöffentlichen Interessen den privaten Interessen des \nAntragstellers unter Beachtung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit gegenüberstellt.\n\n48\n\nZu § 46 StVO vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai \n1987 - 7 C 60.85 -, Buchholz, 442.151 § 46 StVO Nr. \n7 (S. 3); Senatsurteil vom 14. März 2000 - 8 A \n5467/98 -, S. 9 UA.\n\n49\n\nDie Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um \nbesonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei \nstrikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend \nberücksichtigt werden können. Die behördliche \nErmessensentscheidung hat einerseits zu beachten, ob die \nAuswirkungen einer Ausnahmegenehmigung den Zielen des Verbots \nnicht zuwider laufen, andererseits hat sie eine geltend \ngemachte und bestehende Ausnahmesituation in diesem Lichte zu \ngewichten.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975 \n- 1 BvR 118/71 - BVerfGE 40, 371 (377); BVerwG, \nUrteil vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, Buchholz, \n442.151 § 46 StVO Nr. 10 (S. 7); Urteil vom 13. März \n1997 - 3 C 2.97 -, Buchholz 442.151, § 46 StVO, \nNr. 11 (S. 12).\n\n51\n\nBei ihrer Abwägung der gegenläufigen Interessen hatte die \nBeklagte folgende sich aus der Auslegung des § 52 Abs. 3 StVZO \nergebende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: \nNach dem Wortlaut der Norm dürfen ausschließlich die im \nKatalog des Satzes 1 enumerativ aufgeführten Kraftfahrzeuge \nder dort angegebenen Dienste mit Kennleuchten für blaues \nBlinklicht ausgestattet sein. Folge dieser Ausrüstung, mit der \neine Ausstattung mit einem Einsatzhorn gemäß § 55 Abs. 3 StVZO \nzwingend verbunden ist, ist die Erlaubnis, diese \nSignaleinrichtungen dann einzusetzen, wenn höchste Eile \ngeboten ist, namentlich um Menschenleben zu retten oder \nschwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (§ 38 Abs. 1 Satz 1 \nStVO). Die weiteren Voraussetzungen, unter denen der \nVorschrift zufolge Blaulicht und Signalhorn zum Einsatz kommen \ndürfen, sind lediglich für Fälle hoheitlicher Tätigkeit etwa \ndurch Polizei oder Zoll oder aber für den Einsatz von \nFeuerwehr und Katastrophenschutz in Betracht zu ziehen, die \nhier nicht weiter von Interesse sind. Im Falle der Verwendung \njener Vorrichtungen steht den berechtigten Nutzern ein \nWegevorrecht des Inhalts zu, dass alle übrigen \nVerkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben (§ 38 \nAbs. 1 Satz 2 StVO). \n\n52\n\nDiesen Regelungen können zunächst folgende Grundgedanken \nentnommen werden: Der Normgeber hat die Notwendigkeit gesehen, \nden Schutz hochrangiger Rechtsgüter dadurch zu gewährleisten, \ndass er mittels Einsatzes von Blinkleuchten und Einsatzhorn \nVorrechte im Straßenverkehr einräumt. Dieser Einsatz wird \nallerdings nur bestimmten Organisationen erlaubt, indem deren \nFahrzeuge mit derartigen Signaleinrichtungen ausgerüstet sein \ndürfen. Dabei handelt es sich um solche Organisationen, die \ntypischerweise dem Schutz der in § 38 Abs. 1 Satz 1 StVO \naufgeführten Rechtsgüter dienen. Den Katalog des § 52 Abs. 3 \nStVZO sieht der Verordnungsgeber grundsätzlich als ausreichend \nzur Sicherung des Rechtsgüterschutzes an. Sinn und Zweck des \nprinzipiellen Verbots der Fahrzeugausrüstung mit Blinkleuchten \nund Einsatzhorn für alle nicht der Bestimmung des § 52 Abs. 3 \nStVZO unterfallenden (natürlichen oder juristischen) Personen \nist es, die Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen \nStraßen zu gewährleisten, indem lediglich bestimmten \nFahrzeugen Sonderrechte i.S.v. § 38 Abs. 1 StVO gewährt \nwerden. Im Vordergrund steht die - auch von der Beklagten \nangeführte - Erwägung, dass das Vorhandensein der \nBlaulichtanlage die Gefahr des Fehlgebrauchs und sogar des \nMissbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle erhöht. \nAußerdem vermindert eine Inflationierung von Fahrzeugen, die \nsich im Verkehr mit einer solchen Ausrüstung bewegen und damit \nverkehrsrechtliche Privilegien beanspruchen können, die \nAkzeptanz in der Bevölkerung und insbesondere der \nVerkehrsteilnehmer.\n\n53\n\nVgl. zu § 52 Abs. 3 Nr. 5: BVerwG, Urteil vom \n19. Oktober 1999 - 3 C 40.98 -, S. 7 f. UA.\n\n54\n\nDiese Auslegung wird bestätigt durch die \nEntstehungsgeschichte des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO. Mit \nder Erweiterung des Katalogs der Berechtigten um \nKraftfahrzeuge des Blutspendedienstes durch \nÄnderungsverordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1615) \nwollte der Verordnungsgeber dem Erfordernis Rechnung tragen, \nden raschen Transport von Blutkonserven in dringenden Fällen \nzu fördern, zugleich aber die Berechtigung auf \nSpezialfahrzeuge beschränken, um die Wirkung des Blaulichts \nnicht zu beeinträchtigen. \n\n55\n\nVgl. die amtliche Begründung, VkBl. 1970, \n832.\n\n56\n\nMit dieser Zielsetzung steht die Norm auch mit ihrer \nErmächtigung (§ 6 Abs. 1 Nr. 17 und Nr. 3 a) StVG) in \nEinklang, wonach die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung auf öffentlichen Wegen und Straßen ein wesentliches \nZiel straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen ist. \n\n57\n\nDie Abwägung dieses Gemeinwohlinteresses mit den für die \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung streitenden Interessen hat \nsich daran zu orientieren, ob und inwieweit im Einzelfall eine \nbesondere Situation gegeben ist, die eine Ausnahme von den \nVorgaben des § 52 Abs. 3 StVZO rechtfertigt. Dabei ist in die \nErmessensbetätigung auf der einen Seite einzustellen, dass die \nBewilligung der Ausrüstung mit Blaulicht zugunsten anderer als \nder in § 52 Abs. 3 StVZO genannten Kraftfahrzeuge restriktiv \ngehandhabt werden muss, um den Gefahren für den Straßenverkehr \nund dem Risiko sinkender Akzeptanz Rechnung zu tragen. Auf der \nanderen Seite ist die Ermessensentscheidung maßgeblich daran \nauszurichten, ob das Kraftfahrzeug, für das die \nAusnahmegenehmigung beantragt wird, ebenso wie die Fahrzeuge \nder von der vorgenannten Vorschrift erfassten Organisationen \ntypischerweise in Situationen eingesetzt wird, in denen zur \nLebensrettung oder Abwehr schwerster Gesundheitsgefahren \nhöchste Eile geboten ist.\n\n58\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist dagegen nicht \nmaßgeblich, ob der beabsichtigte Transport mit der Beförderung \nvon Blutkonserven i.S.v. § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO vergleichbar \nist. Beim Vorliegen eines solchen vergleichbaren Falles käme \nschon eine entsprechende Anwendung jener Vorschrift ohne \nRückgriff auf § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO in Betracht. Die Prüfung \neiner ausnahmsweisen Bewilligung einer Ausrüstung mit \nKennleuchten weist darüber hinaus: Wie dargelegt, kommt es \ndarauf an, ob der beabsichtigte Transport regelmäßig in \nhöchster Eile erfolgt, wie dies bei allen im Katalog des § 52 \nAbs. 3 Satz 1 StVZO Fallgruppen gegeben sein kann.\n\n59\n\nbb) Diese den Zweck des Ermessens bestimmenden Maßstäbe \nzugrunde gelegt, ergibt sich Folgendes: Der ablehnenden \nEntscheidung der Beklagten vom 27. März 1996 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 2. August 1996 liegt eine \nfehlerhafte Ermessensausübung zugrunde, weil nicht sämtliche \nerheblichen Belange in die Abwägung eingestellt wurden. Die \nEinschränkung der beantragten Ausnahmegenehmigung auf den \nTransport von Transplantationsorganen unter Ausschluss von \nFahrten, die nur der Beförderung von Transplantationsärzten \ndienen, widerspricht dem Zweck der Ermessensermächtigung. An \ndiesem Abwägungsmangel leiden die angegriffenen Bescheide.\n\n60\n\nNach den Erkenntnissen des Senats kann sich nicht nur beim \nOrgantransport, sondern auch beim Transfer von Ärzten zum \nSpenderkrankenhaus die Notwendigkeit höchster Eile ergeben, \ndie einen Blaulichteinsatz zur Rettung von Menschenleben oder \nAbwehr schwerer Gesundheitsschäden erfordern kann. \n\n61\n\nDie grundsätzlich gegebene Möglichkeit der besonderen \nEilbedürftigkeit eines - reinen - Ärtzteteamtransports hin zum \nSpenderkrankenhaus folgt zunächst daraus, dass die \nExplantation eines Organs vielfach durch das Ärzteteam \ndurchgeführt wird, das auch für dessen Implantation \nverantwortlich ist. Nachdem der Hirntod eines Patienten \nfestgestellt worden ist, eine Organentnahme entsprechend dem - \nputativen - Willen des Verstorbenen erfolgen kann und die in \nBetracht kommenden Empfänger der verschiedenen Organe \nfeststehen, reisen i.d.R. mehrere Ärzteteams aus \nunterschiedlichen Empfängerkrankenhäusern an. Ob Ex- und \nImplantation eines Organs dann durch ein- und dasselbe \nÄrzteteam erfolgen, hängt von den Erfordernissen des \nEinzelfalles ab. Die Explantation im Spenderkrankenhaus durch \ndortige Ärzte kann beispielsweise insgesamt daran scheitern, \ndass die notwendigen technischen und personellen \nVoraussetzungen - etwa in einem kleinen Krankenhaus - nicht \ngegeben sind. In diesen Fällen müssen die Organe zwingend \ndurch ein qualifiziertes - regelmäßig das die spätere \nImplantation durchführende - Ärzteteam entnommen werden. \nSelbst dann, wenn die Organentnahme grundsätzlich durch Ärzte \ndes Spenderkrankenhauses vorgenommen werden kann, reisen \nhäufig Ärzteteams aus unterschiedlichen \nEmpfängerkrankenhäusern an, um die verschiedenen Organe auf \nihre Geeignetheit für den jeweiligen Empfänger zu überprüfen. \nNamentlich beim Herzen wird diese Beurteilung regelmäßig nicht \ndem Explantationsteam überlassen. Bei der Leber kann sich \ninsbesondere dann die Erforderlichkeit der Organentnahme durch \nein Implantationsteam ergeben, wenn diese für mehrere \nEmpfänger gesplittet wird, etwa um ¼ jenes Organs einem Kind \nund ¾ einem Erwachsenen einzupflanzen. Derartige \nTransplantationen, die bislang etwa 5% der Leberübertragungen \nausmachen, werden nach den Erkenntnissen des Senats erst seit \nfünf Jahren durchgeführt und nur von wenigen Chirurgen \nbeherrscht.\n\n62\n\nDie Eilbedürftigkeit der Ärztetransfers auf dem Weg zum \nSpenderkrankenhaus kann sich dabei aus verschiedenen Gründen \nergeben: \nDie Fahrt zum Spender kann sich bereits im Hinblick auf dessen \nZustand als besonders dringlich erweisen. Ohnehin ist die \nintensiv-medizinische Aufrechterhaltung der Herz-\n/Kreislauffunktionen des Organspenders lediglich einige \nStunden bis Tage möglich. Dies ist u.a. abhängig von den \nmedizinischen Möglichkeiten vor Ort, dem Alter des Spenders \nund dem Grund seines Versterbens sowie von eventuellen \nVorschädigungen der Organe. \nIn kritischen Fällen, in denen etwa der Kreislauf des Spenders \ninstabil ist, muss die Zeit bis zur Entnahme größtmöglich \nverkürzt werden. Dies geschieht bereits dadurch, dass die \nexplantierenden Ärzte sich unmittelbar nach der ersten \nInformation über den Tod des Spenders im Wege eines sog. \nBlitzstarts auf den Weg zum Spenderkrankenhaus begeben. \nBlaulicht- und Signalhorneinsatz sind dann unumgänglich, um \neinem Organversagen zuvorzukommen. \nIn weniger kritischen Fällen, in denen bei normalem Ablauf ca. \n1 ½ Tage bis zum Beginn der Explantation benötigt werden und \nregelmäßig noch ca. 1 ½ weitere Tage bis zur Implantation \nverbleiben, ergibt sich die Notwendigkeit von \nBlaulichttransfers zwar nicht ohne Weiteres. Sie kann aber \nunter organisatorischen Gesichtspunkten erforderlich werden: \nVor der Explantation müssen gegebenenfalls verschiedene \nÄrzteteams zur Entnahme mehrerer Organe benachrichtigt und \nkoordiniert werden. Hinzu kommt die Notwendigkeit der \nKooperation mit den Ärzten des Spenderkrankenhauses, \ninsbesondere des Anästhesisten. Des Weiteren müssen die \npotentiellen Empfänger erreicht werden. Ist der Herzempfänger \nnicht erreichbar, mit dessen Operation wegen der kurzen \nIschämiezeit beim Herzen bereits vor oder während der \nExplantation begonnen werden muss, muss die Transplantation \ninsgesamt verschoben werden.\nAndere Erschwerungen können sich daraus ergeben, dass im \nSpenderkrankenhaus anderweitige Notfälle vorrangig behandelt \nwerden müssen. All diese denkbaren Schwierigkeiten können den \nEinsatz des blauen Blinklichts im jeweiligen Einzelfall, \nabhängig von dessen Besonderheiten, erforderlich machen.\nDringlich kann bereits der Weg zum Spender auch aus der Sicht \ndes Empfängers sein, wenn dieser dringend ein lebensrettendes \nOrgan benötigt. Das kann beispielsweise bei der Verpflanzung \nder Leber der Fall sein, weil jenes Organ - einmal erkrankt - \nmedizinisch-technisch nur sehr bedingt erhalten werden kann. \nIn einer derartigen Situation kann erschwerend hinzutreten, \ndass nur wenige Spezialisten für die Transplantation zur \nVerfügung stehen. \nSchließlich kann ein Bedürfnis nach dem Einsatz des Blaulichts \nauch bei einem zunächst nicht besonders eiligen Transport \nentstehen, beispielsweise wenn eine längere Fahrt in einem \nVerkehrsstau so viel Zeit in Anspruch nähme, dass dadurch der \nErfolg der beabsichtigten Transplantation in Frage gestellt \nwürde. Hohem Verkehrsaufkommen - insbesondere in \nBallungszentren - oder ein unvorhersehbares Ereignis wie \nunfallbedingte Staubildung muss im Einzelfall durch \nInanspruchnahme straßenverkehrsrechtlicher Sonderrechte \nRechnung getragen werden können.\n\n63\n\nAll jene Umstände können den Erfolg von Ex- und \nImplantation, für die ein enger zeitlicher Rahmen zur \nVerfügung steht, gefährden, wenn nicht die Möglichkeit \nbesteht, Blaulicht in Verbindung mit Signalhorn zum Einsatz \nbringen zu können. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach \nder Anhörung des Sachverständigen Dr. D., der Sektionsleiter \nTransplantation an der Universitätsklinik M. ist, in der \nmündlichen Verhandlung, den schriftlichen Stellungnahmen der \nÄrztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe vom 7. März und 13. \nMärz 2000 sowie dem Vortrag der Kläger fest. Der \nSachverständige hat ebenso wie die Ärztekammern die \nDarstellung der Kläger bestätigt, dass für Ex- und \nImplantation in vielen Fällen dasselbe Ärzteteam \nverantwortlich ist; die Beklagte ist dem nicht weiter entgegen \ngetreten. Darüber hinaus hat der Sachverständige in der \nmündlichen Verhandlung nachvollziehbar und eingehend die \nMöglichkeiten aufgezeigt, unter denen bei der Beförderung der \nexplantierenden Ärzte höchste Eile geboten sein kann, und \ndamit noch vertiefend verdeutlicht, was bereits in den \nAusführungen der Ärztekammern zum Ausdruck gekommen ist. Er \nhat zugleich darauf hingewiesen, dass es durchaus Einsätze \ngeben kann, in denen keinerlei Blaulicht benötigt wird oder \naber sich der Blaulichteinsatz im Nachhinein als entbehrlich \nerwiesen hat. Seine ausführlichen und plausiblen Äußerungen \nhaben jedoch die grundsätzliche Notwendigkeit der Ausrüstung \nvon für den Ärztetransfer vorgesehenen Kraftfahrzeugen mit \nblauem Blinklicht und Einsatzhorn belegt. Diese resultiert \nnach seiner - gleichfalls nachvollziehbaren - Auffassung auch \ndaraus, dass sich in Deutschland die Wartezeit auf ein \nlebensrettendes Organ wegen der geringen Bereitschaft zur \nOrganspende zumeist auf mehrere Jahre erstreckt und seitens \nder verantwortlichen Ärzte alles getan werden müsse, damit ein \nOrgan für den Empfänger nicht verloren gehe. In M. erfolgt \ndeshalb seinen Angaben und denen der Ärztekammer Westfalen-\nLippe zufolge der Transport eines Explantationsteams (soweit \nnicht ohnehin per Hubschrauber) bereits derzeit häufig unter \nEinsatz von Blaulicht. Wenn der Sachverständige den Anteil der \nso genannten Blitzstarts, die wegen einer aus medizinischen \nGründen von vornherein bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit \nerfolgen müssen, mit lediglich 10 - 15 vom Hundert der \nExplantationen angibt, kann dies keine Bewertung dahingehend \nrechtfertigen, dass die Anzahl derartiger Einsätze zu niedrig \nsei, um die hier begehrten Ausnahmen als notwendig erscheinen \nzu lassen. Denn zu diesen von vornherein besonders \neilbedürftigen Fällen kommen die Fallkonstationen hinzu, bei \ndenen sich - entsprechend den vorstehenden Ausführungen - \naufgrund medizinischer, verkehrsbedingter oder sonstiger \norganisatorischer Schwierigkeiten nachträglich, während der \nweiteren Vorbereitung der Explantation, eine höchste Eile im \nSinne von § 38 Abs. 1 StVO ergibt. Die Berücksichtigung dieser \nvom Sachverständigen sehr gut nachvollziehbar dargelegten \nSchwierigkeiten führt dazu, dass die überwiegende Anzahl der \nÄrztetransporte mit Blaulicht erfolgt, wie der Sachverständige \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführte.\n\n64\n\nStichhaltige Argumente, die seiner Einschätzung entgegen \ngehalten werden könnten, sind von der Beklagten nicht \nvorgetragen worden; derartige Anhaltspunkte sind auch sonst \nnicht ersichtlich.\n\n65\n\nÜberdies gebietet es der verfassungsrechtlich \ngewährleistete Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) des \nOrganspenders, dass dessen Herz- und Kreislauffunktionen nicht \nlänger intensiv-medizinisch aufrechterhalten werden als \nunbedingt notwendig, wenn auch dies nicht allein für den \nEinsatz von Blaulicht ausschlaggebend sein darf. Unabhängig \ndavon, ob hirntote Menschen als sterbende Menschen oder als \nLeichname anzusehen sind,\n\n66\n\nvgl. dazu Heun, JZ 1996, 213 ff.,\n\n67\n\nist anerkannt, dass die Würde eines Menschen auch nach \nseinem Tod Schutz genießt. \n\n68\n\nBVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 \nBvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173 (194); Beschluss \nvom 27. Juli 1993 - 2 BvR 1553/93 -, NJW 1994, \n783; Beschluss vom 18. Januar 1994 - 2 BvR \n1912/93 -, NJW 1994, 783 (784).\n\n69\n\nIn Anbetracht dieses fortwirkenden Persönlichkeitsschutzes \nist es prinzipiell geboten, Organentnahmen mit größtmöglicher \nVerkürzung von Transferzeiten durchzuführen und den \nexplantierenden Ärzten nötigenfalls den Weg zum Organspender \nunter Blaulichteinsatz zu ermöglichen.\n\n70\n\nDer Einwand der Beklagten - die die grundsätzliche \nMöglichkeit einer Eilbedürftigkeit eines Ärztetransports im \nEinzelfall nicht von Vornherein in Abrede stellt -, im Notfall \nseien Einsatzfahrzeuge der Polizei, des Rettungsdienstes oder \nder Feuerwehr verfügbar, rechtfertigt als solcher keine \nVersagung der auch für den Ärztetransport beantragten \nAusnahmegenehmigung. Die Kläger haben zu Recht darauf \nhingewiesen, dass die von der Beklagten als Begründung der \nAntragsablehnung angeführten Gefahren für die \nVerkehrssicherheit dann nur verlagert würden. Überdies ist dem \nGebot des § 38 Abs. 1 StVO, blaues Blinklicht nur bei höchster \nEile zu verwenden, bereits immanent, dass die damit \nausgerüsteten Kraftfahrzeuge es lediglich ausnahmsweise in \neinem derartigen besonderen Eilfall verwenden. Für einen \nmöglichen Missbrauch jenes Gebots gerade durch die Kläger hat \ndie Beklagte nichts vorgetragen; dafür ist auch sonst schon \ndeswegen nichts ersichtlich, weil die Kläger unter \nInanspruchnahme der erteilten Genehmigungen schon seit einigen \nJahren Blaulichtfahrten durchführen. Da die Fahrzeuge, für die \ndie Ausnahmegenehmigungen beantragt wurden, nach Angaben der \nKläger ausschließlich für Organ- und Ärztetransport eingesetzt \nund von erfahrenen Fahrern gefahren werden, ist auch nichts \ndafür erkennbar, dass die Signaleinrichtungen möglicherweise \nmissbräuchlich für andere Fahrten eingesetzt werden könnten. \nEinem Missbrauch könnte im Übrigen durch geeignete behördliche \nMaßnahmen bis hin zu einer Aufhebung der Bewilligung begegnet \nwerden. \nDas Argument der Beklagten ist auch deshalb nicht \ndurchschlagend, weil sie nicht deutlich gemacht hat, warum \ndieser Gesichtspunkt nur bei der in Rede stehenden \nAusnahmegenehmigung angeführt worden ist. Es ist nicht \nkonsistent, die Kläger bei der Entscheidung über die streitige \nGenehmigung auf diese Ausweichmöglichkeit zu verweisen, \nwährend dieser Aspekt für die erteilte Bewilligung offenbar \nnur von untergeordneter Bedeutung war.\n\n71\n\nDamit ist auch das (grundsätzlich zutreffende) Argument der \nBeklagten entkräftet, bei zu häufiger Benutzung der \nSignaleinrichtungen sei eine gewisse \"Ignoranz\" - gemeint ist \noffenbar ein Gewöhnungseffekt, der zu Nachlässigkeiten bei der \nBefolgung des Gebots des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO führen könnte \n- der übrigen Verkehrsteilnehmer gegenüber den die \nSonderrechte in Anspruch nehmenden Fahrzeugen zu befürchten. \nAbgesehen davon, dass dieses Risiko aus Sicht der Beklagten \nebenso bestehen dürfte, wenn ein besonders eiliger \nÄrzteteamtransport von Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr \ndurchgeführt würde, sind diese Dienste ebenso wie die Kläger \nim eigenen Interesse gehalten, der Gefahr mangelnder Akzeptanz \ndurch eine strikte Beachtung der normativen Vorgaben des § 38 \nAbs. 1 StVO entgegenzuwirken.\n\n72\n\nVor diesem Hintergrund bedurfte die Frage, ob \nEinsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, der Polizei oder der \nFeuerwehr bei Vorliegen eines besonderen Eilfalles für einen \nÄrztetransfer überhaupt zur Verfügung stehen, keiner \nabschließenden Klärung. Da - wie dargelegt - weder ein \nOrgantransport noch eine Ärztebeförderung zu den klassischen \nAufgaben des Rettungsdienstes zählt, erscheint ein Rückgriff \nauf diesen ohnehin fraglich. Die Beklagte hat auch nichts \nweiter dafür vorgetragen, ob ein Rettungsdienstfahrzeug bei \nentsprechender Benachrichtigung ohne weiteres unter dem \nGesichtspunkt der Nothilfe bereitstünde oder die \nEinsatzleitstelle im Einzelfall nicht auch auf Auslastung \naller Einsatzfahrzeuge oder mangelnde Kapazität verweisen \nkönnte. Ähnliche Erwägungen gelten für die Inanspruchnahme der \nFeuerwehr, zu deren Aufgabenbereich die Hilfeleistung bei \nanderen als den in Rede stehenden Notfällen gehört (vgl. § 1 \nFSHG) und die primär diese Aufgaben zu erfüllen hat. Der \nEinsatz der Polizei zum Schutz privater Rechte ist überdies \nohnehin nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 1 \nAbs. 2 PolG NRW zulässig. Die Verwirklichung des Rechts auf \nLeben oder Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) ist aber im \nvorliegenden Fall - wie die bereits erteilten Genehmigungen \nzeigen - grundsätzlich auch ohne Polizei möglich, nämlich \ndurch die ausnahmsweise Benutzung von Blaulicht und \nEinsatzhorn durch ein Privatunternehmen. Es ist nicht \nkonsequent, die Genehmigung nur für den Organtransport, nicht \naber für die ebenfalls möglicherweise lebenswichtige \nBeförderung von Ärzten zur Organentnahme zu erteilen. Gerade \ndiese Entscheidung birgt die Gefahr von Verzögerungen durch \ndie Notwendigkeit der Benachrichtigung von Polizei oder \nRettungsdienst für die eine Fahrt und der Fahrer der \nklägerischen Fahrzeuge für die andere Fahrt. Die Erlaubnis zu \nder von den Klägern beabsichtigten Nutzung ihrer Fahrzeuge für \nalle im Zusammenhang mit Organtransplantationen anfallenden \nFahrten schließt überdies von Vornherein Kompetenzkonflikte \netwa zwischen Rettungsdienst und Polizei in einem Fall aus, in \ndem zur Lebensrettung höchste Eile geboten ist.\n\n73\n\nNicht tragfähig ist ferner der Verweis der Beklagten auf \ndie mögliche Anbringung eines Schildes mit der Aufschrift \n\"Arzt Nothilfeeinsatz\". Die Berechtigung, ein solches Schild \nmit sich zu führen und zu verwenden, folgt aus § 52 Abs. 6 \nStVZO. Nach dieser durch die Änderungsverordnung vom 21. Juli \n1969 (BGBl. I S. 845) eingefügten Vorschrift darf an \nKraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in \nNotfällen unterwegs ist, während des Einsatzes ein nach vorn \nund hinten wirkendes Schild mit einer Aufschrift \"Arzt \nNotfalleinsatz\" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes \nBlinklicht ausstrahlt. Allerdings ist diese Berechtigung nach \nder verordnungsrechtlichen Konstruktion personenbezogen und \nbedarf der Erteilung einer Bescheinigung durch die \nZulassungsstelle (§ 52 Abs. 6 Satz 1 letzter Halbsatz, Sätze 2 \nund 3 StVZO). Die tatsächliche Möglichkeit, auf Ärztefahrten \nzum Spenderkrankenhaus ein solches Schild zum Einsatz bringen \nzu können, ist also bereits von der Nutzungsberechtigung eines \nanwesenden Arztes abhängig. Diesbezüglich fehlt es bereits an \nAusführungen der Beklagten dazu, welchen und wie vielen Ärzten \neine solche Berechtigung erteilt wird, namentlich, ob Ärzte, \ndie im Krankenhaus tätig und deshalb regelmäßig nicht zu \nKranken oder Unfällen unterwegs sind, eine solche Berechtigung \nerhalten können. Entsprechende Tatsachenfeststellungen wären \naber erforderlich gewesen, um die Ablehnung der \nAusnahmegenehmigungen (auch) mit dieser Begründung \nrechtfertigen zu können. Von einer Aufklärung jener Umstände \nim Berufungsverfahren konnte jedoch abgesehen werden, weil \nauch die berechtigte Nutzung eines derartigen Schildes die \nVerwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn nicht \nersetzen kann. Sinn und Zweck des § 52 Abs. 6 StVZO ist es, \ndurch die besondere Kenntlichmachung eines Arztfahrzeuges im \nNotfalleinsatz an die Einsicht an die Verkehrsteilnehmer zu \nappellieren, dem Arzt die Durchfahrt zu ermöglichen. \nSonderrechte sind damit nicht verbunden.\n\n74\n\nVgl. die amtliche Begründung, \nVkBl. 1969, 400.\n\n75\n\nDamit hängt es von der Einsichtsfähigkeit und -bereitschaft \ndes einzelnen Verkehrsteilnehmers ab, ob er durch sein \nFahrverhalten dem Arzt die Weiterfahrt ermöglicht oder nicht. \nHinzu kommt, dass das Arztfahrzeug keinerlei Sonderrechte in \nAnspruch nehmen darf, also Lichtzeichen, Vorfahrtsschilder, \nGeschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote etc. wie jeder \nandere Verkehrsteilnehmer zu beachten hat. Die Möglichkeit, \nwegen einer Übertretung der Verkehrsgebote und -verbote im \nEinzelfall im Hinblick auf § 16 OWiG (rechtfertigender \nNotstand) nicht mit einem Bußgeld belegt zu werden,\n\n76\n\nvgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 26. November \n1998 - 12 L 4158/97 -, S. 33 UA,\n\n77\n\nführt schon deshalb zu keiner anderen Betrachtungsweise, \nweil der einzelne Arzt bei festgestellter Ordnungswidrigkeit \ndie Beweislast für das Vorliegen eines solchen Notstandes \nträgt. Es ist aber unzumutbar, ihm dies für jeden dieser \nEinsätze, die er zur Lebensrettung tätigt, aufzubürden. \n\n78\n\nZudem ist zu beachten, dass die Vorstellung des \nVerordnungsgebers im Jahr 1969, die Verkehrsteilnehmer würden \ndem Arztfahrzeug die Weiterfahrt ermöglichen, den heutigen \nRealitäten nicht mehr hinreichend Rechnung trägt, die durch \nstetige Zunahme des Verkehrsflusses und regelmäßige \nStaubildung - zumal in Großstädten und deren Einzugsbereich - \ngekennzeichnet sind. Unter solchen Bedingungen ist einem \nFahrzeug die ungehinderte Weiterfahrt ohne Inanspruchnahme von \nSonderrechten zumindest erschwert, wenn nicht gar unmöglich \ngemacht.\n\n79\n\nSchließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass § 52 \nAbs. 6 StVZO erkennbar nicht auf den zum Zeitpunkt seiner \nEinfügung noch nicht vordringlichen Sonderfall des \nÄrztetransfers zur Vornahme einer Organtransplantation \nzugeschnitten ist. Vielmehr regelt die Vorschrift den \nTransport vom Arzt zum Kranken oder zur Unfallstelle außerhalb \nder von § 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO erfassten Krankenbeförderung \noder Notfallrettung in Rettungsdienstfahrzeugen. Heutigen \nverkehrsrechtlichen Erfordernissen durch Bewilligung einer \nAusnahme von § 52 Abs. 3 StVZO Rechnung tragen zu können, ist \naber gerade Sinn und Zweck des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 11 \nC 40/92 -, NVwZ-RR 1995, 169 (S. 170).\n\n81\n\nDie von der Beklagten im Berufungsverfahren angeführte \nGefahr einer Präzedenzfallwirkung auf vergleichbare Fälle ist \nschließlich zur Rechtfertigung der ablehnenden Entscheidung \nnicht geeignet. Insofern ermangelt es dem Vorbringen bereits \nan einer konkreten Bezeichnung der gleich oder ähnlich \ngelagerten Fallgestaltungen, die Veranlassung zu einer \nebenfalls positiven Bescheidung geben müssten. Die von dem \nBeklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angeführten \nBeispielsfälle (Pflegedienste oder einzelne Ärzte) dürften \neine Präzedenzwirkung jedenfalls nicht auslösen, weil sie sich \nvon dem vorliegenden Fall erkennbar unterscheiden. Dies gilt \nschon deswegen, weil bei jenen Fahrten im Unterschied zu den \nvon den Klägern durchgeführten Fahrten keine geschulten Fahrer \nzum Einsatz kommen dürften. Hinzu kommt, dass die \nVoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 StVO in jenen Fällen \nnicht erfüllt sein dürften. Denn wenn höchste Eilbedürftigkeit \nzur Lebensrettung gegeben wäre, müsste in den angegebenen \nFällen gerade der Rettungsdienst zum Einsatz kommen, nicht \naber ein einzelner Arzt oder ein Pflegedienst.\n\n82\n\nc) Bei dieser Sachlage überwiegt das - nicht ausschließlich \nprivate - Interesse der Kläger an der Erteilung der \nbeantragten Ausnahmegenehmigung das öffentliche Interesse am \ngrundsätzlichen Bestand des Verbots der Ausrüstung von anderen \nals in § 52 Abs. 3 StVZO genannten Fahrzeugen mit Kennleuchten \nfür blaues Blinklicht derart, dass die Genehmigung zwingend zu \nerteilen ist (Ermessensreduzierung auf Null). \n\n83\n\nEs handelt sich um einen atypischen Fall, dem nur durch die \nAusnahmegenehmigung Rechnung getragen werden kann. Die \nInteressen der Kläger, ihr Fahrzeug mit dem amtlichen \nKennzeichen mit Signaleinrichtungen auszurüsten und diese \nunter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 StVO auch nutzen zu \ndürfen, sind von solchem Gewicht, dass für eine Ablehnung der \nGenehmigung kein Raum ist. Denn der Einsatz jener \nEinrichtungen dient dem Schutz der höchstrangigen Rechtsgüter \nvon Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Demgegenüber \ntreten die öffentlichen Belange an der Gewährleistung der \nSicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zurück. \nGesichtspunkte, aus denen das Gewicht dieser \nAllgemeininteressen eine Ablehnung der Ausnahmegenehmigung \ndoch zulassen könnte, sind unter den gegebenen Umständen nicht \nersichtlich. \n\n84\n\nDie von der Beklagten angeführten Erwägungen haben sich aus \nden oben genannten Gründen als nicht tragfähig erwiesen. Den \nGefahren für den Straßenverkehr kann durch eine Versagung der \nGenehmigung nicht begegnet werden, weil der Eilbedürftigkeit \nder Ärztebeförderungen - wie dargelegt - durch den \nBlaulichteinsatz anderer Dienste Rechnung zu tragen wäre, eine \nLösung, die wegen der angesprochenen Kompetenzkonflikte und \nder Möglichkeit der Auslastung der angerufenen Dienste keine \ngeeignete Alternative darstellt. Aus diesem Grund ist auch der \nHinweis auf die befürchtete rückläufige Akzeptanz der \nVerkehrsteilnehmer bei zunehmenden Blaulichtfahrten nicht von \nsolchem Gewicht, dass er gegenüber den Interessen der Kläger \nan der Erteilung der Bewilligung überwöge. Wenn für eine \nhöchst eilbedürftige Fahrt zum Spenderkrankenhaus Polizei oder \nFeuerwehr herangezogen werden müssten, bestünde die Gefahr \nmangelnder Akzeptanz ebenso und wären solche doppelten \nEinsätze - Polizei- auf der Hin- und Klägerfahrzeuge auf der \nRückfahrt - zudem auch unwirtschaftlich. Mit dem Zweck der \nhier einschlägigen Vorschriften ist es nicht vereinbar, dass \ndie Kläger in einem solchen Fall auf dem Weg zum \nSpenderkrankenhaus blaues Blinklicht und Signalhorn nicht \neinsetzen dürfen, während ihnen dieses Recht auf dem Rückweg \nzugestanden wird.\n\n85\n\nDie von der Beklagten angeführten Ergebnisse der \nVerkehrsunfallforschung, die ein deutlich erhöhtes \nUnfallrisiko bei der Begegnung mit Einsatzfahrzeugen \ndokumentieren, können die Ablehnung der begehrten Genehmigung \nebenfalls nicht rechtfertigen. Die Kläger haben nämlich im \nBerufungsverfahren darauf hingewiesen, in Ausnutzung der \nerteilten Genehmigungen bereits über 1.000 Fahrten auch unter \nInanspruchnahme von Sonderrechten durchgeführt zu haben, ohne \nin einen Unfall verwickelt worden zu sein. Der Senat hat \nkeinen Anlass, an diesen Angaben, die auch die Beklagte nicht \nbestritten hat, zu zweifeln.\n\n86\n\nDie Berücksichtigung aller geschilderten Umstände lässt \neine andere Entscheidung als die auch auf die Beförderung von \nTransplantationsärzten zu erstreckende Erteilung der begehrten \nAusnahmegenehmigung auch mit Blick auf das Grundrecht der \nKläger auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht als \ngerechtfertigt erscheinen. Denn die strikte Anwendung der die \nBerufsfreiheit einschränkenden Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 1 \nStVZO, die grundsätzlich sachgerechten und vernünftigen \nErwägungen des Gemeinwohls dient und deshalb \nverfassungsrechtlich unbedenklich ist,\n\n87\n\nzur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen \nEingriffs in die Berufsausübungsfreiheit vgl. BVerfG, \nUrteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE \n7, 377 (401 ff.),\n\n88\n\nwürde im vorliegenden Fall zu unzuträglichen Ergebnissen \nführen. Jene durch eine Ausnahmegenehmigung zu vermeiden, ist \nin Anbetracht der Besonderheiten des Falles die einzig \nrechtmäßige Entscheidung, die die Berufsausübungsfreiheit \nnicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise \neinschränkt.\n\n89\n\nII. Aus den dargelegten Gründen stellt auch die Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO die \neinzig ermessensgerechte Entscheidung dar. Danach können die \nzuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht \nbestimmten Stellen von allen Vorschriften der \nStraßenverkehrsordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle \noder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Als \nAuffangtatbestand ermöglicht die Vorschrift damit Ausnahmen \nauch von solchen Bestimmungen der StVO, die nicht im Katalog \ndes § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO aufgeführt sind,\n\n90\n\nSenatsurteil vom 12. Juni 1996 - 25 A 199/96 -, \nS. 15 UA,\n\n91\n\nalso auch von § 35 Abs. 5 a) StVO. Nach dieser Bestimmung \nsind Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der \nVerordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um \nMenschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden \nabzuwenden.\n\n92\n\nDie Kläger haben gegenüber der Beklagten als der nach \nLandesrecht zuständigen Stelle (§ 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der \nVerordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach \nder Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. Januar 1973 - GV NRW S. 24 \n-, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1981 - GV \nNRW S. 703 -) einen Anspruch darauf, im Wege einer \nAusnahmegenehmigung ebenso wie der Rettungsdienst von den \nVorschriften der StVO befreit zu werden. Die Zielsetzung der \nNorm erschließt sich aus dem Zusammenhang mit §§ 52 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 4 StVZO, 38 Abs. 1 StVO: Der Rettungsdienst, dem \ndie Ausrüstung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht und \nEinsatzhorn erlaubt ist, darf nach dem oben Gesagten diese \nEinrichtungen nur verwenden, wenn höchste Eile geboten ist, um \nMenschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden \nabzuwenden. In diesem Fall haben alle übrigen \nVerkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen. Dieses \nVorrecht allein würde indes den Schutz der betroffenen \nRechtsgüter nicht gewährleisten können. Deshalb ist dem \nRettungsdienst unter Befreiung von Vorschriften der StVO \ngestattet, die verkehrsrechtlichen Pflichten nicht zu \nbeachten, also beispielsweise Geschwindigkeitsbegrenzungen \n(§ 3 StVO) übertreten zu dürfen sowie Lichtzeichen (§ 37 \nStVO), Vorfahrtsgebote (§ 8 StVO), Überholverbote (§ 5 StVO) \nnicht beachten zu müssen.\n\n93\n\nVgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974 \n- VI ZR 207/97 -, BGHZ 63, 327 (329 ff.); \nJagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. \n1999, § 35 StVO Rn. 4.\n\n94\n\nDieses Vorrecht soll anderen Verkehrsteilnehmern \ngrundsätzlich nicht zustehen. Bei der Erteilung der \nAusnahmegenehmigung hat die Beklagte das ihr zustehende \nErmessen aber im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilligung \ngemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO auszuüben. Besaß sie aber \ninsoweit für eine andere als die begehrte Entscheidung keinen \nErmessensspielraum mehr, so ist regelmäßig auch das Ermessen \nim Rahmen von § 46 Abs. 2 StVO auf die Erteilung der \nGenehmigung reduziert. So liegt der Fall hier: Der unter I. \ndargelegte Abwägungsmangel der Beklagten bei der Ausübung des \nihr durch § 70 Abs. 1 StVZO eröffneten Ermessens hat sich bei \nder Ermessensbetätigung im Rahmen von § 46 Abs. 2 StVO \nfortgesetzt. Da den Klägern Ausnahmegenehmigungen zur \nAusstattung ihrer Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn zu \nerteilen sind, wäre es inkonsequent und nicht sachdienlich, \nihnen die Befreiung von den Ge- und Verboten der \nStraßenverkehrs-Ordnung zu versagen. Notfallsituationen \nkönnten dann nicht angemessen bewältigt werden. Die Beklagte \nist deshalb verpflichtet, den Klägern eine solche Bewilligung \nzu erteilen, die zum Inhalt hat, dass das Fahrzeug der Kläger \nvon den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften befreit ist, \nwenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder \nschwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.\n\n95\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die \nGenehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der \nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gemäß § 71 StVZO mit \nAuflagen verbunden werden kann, denen die Kläger nachzukommen \nhaben. Die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO kann mit \nNebenbestimmungen versehen werden (§ 46 Abs. 3 Satz 1 StVO), \ndie die Kläger gleichfalls zu beachten haben.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 \nVwGO. Bezüglich des in der Hauptsache erledigten \nVerfahrensteils entsprach es der Billigkeit, der Beklagten die \nKosten aufzuerlegen, weil sie ohne den Eintritt des \nerledigenden Ereignissen auch insoweit unterlegen wäre.\n\n97\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n98\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-12/8-a-2698-99","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":28},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":13},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":10},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":10},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 57c","ref_norm":"57c","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-12/8-a-2698-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305041","retrieved":"2026-07-09 03:32:24.343204+00:00"}}