{"status":"available","doknr":"OLD305037","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0512.15B697.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-12","aktenzeichen":"15 B 697/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 910,65 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil es nicht überwiegend \nwahrscheinlich ist, dass dem Antrag des Antragstellers auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den \nBeitragsbescheid vom 7. Juli 1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 27. September 1999 und des \nÄnderungsbescheides vom 1. März 2000 in einem durchzuführenden \nBeschwerdeverfahren stattzugeben wäre. Vielmehr erscheint die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, dass keine ernstlichen \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des genannten Bescheides \nbestehen, zutreffend. \n\n3\n\nDie noch streitige Beitragspflicht für die Teilfläche des \nFlurstücks 368 dürfte nicht wegen Festsetzungsverjährung \nerloschen sein. Solange das Flurstück 368 mit dem davor \ngelegenen Flurstück 366 und möglicherweise weiteren \nFlurstücken das Flurstück 365 bildete (nach Aktenlage war dies \njedenfalls noch bis 1997 der Fall), konnte eine \nBeitragspflicht wegen der Tiefenbegrenzung nach 50 m nicht \nentstehen. Die Vorschrift ist auch im unbeplanten Innenbereich \nanwendbar. Mit der Tiefenbegrenzung wird keine Abgrenzung zum \nAußenbereich gezogen, sondern unabhängig davon generalisierend \ndie räumliche Erschließungswirkung der Entwässerungsanlage auf \nein bebautes oder Baulandcharakter aufweisendes Grundstück \nbegrenzt. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni \n1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25 \n(26).\n\n5\n\nFür die nunmehr veranlagte Fläche war demnach mangels \nErschließung durch den Kanal in der E. straße keine \nBeitragspflicht entstanden. Frühestens mit Bildung des \nFlurstücks 368 als eigenständiger wirtschaftlicher Einheit im \nJahre 1998 konnte eine Beitragspflicht entstehen. Damit ist \nder Bescheid im Jahre 1999 innerhalb der \nFestsetzungsverjährungsfrist ergangen. \n\n6\n\nIm Übrigen konnte eine Beitragspflicht für das Hinterlieger \nFlurstück 368 nur entstehen, wenn die Entwässerungssatzung ein \nAnschlussrecht auch für solche Hinterliegergrundstücke vorsah \nund das Recht der Durchleitung zum Kanal über dazwischen \nliegende Grundstücke gesichert war. Das war für das Flurstück \n368 frühestens im Zeitpunkt der einen Entwässerungsbedarf nach \nsich ziehenden Errichtung der genehmigten Bebauung der Fall. \nZuvor bestand schon mangels einer einen Entwässerungsbedarf \nnach sich ziehenden legalen Benutzung kein Notleitungsrecht. \nDas Flurstück 368 ist nach Aktenlage erst im Zusammenhang mit \ndem Neubau des am 30. April 1999 angeschlossenen Gebäudes \nveranlagt worden. Auch daraus ergibt sich, dass \nFestsetzungsverjährung nicht eingetreten ist. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, \n14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305037","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-12/15-b-697-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305037","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305037","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-12/15-b-697-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305037","retrieved":"2026-07-09 03:32:23.646940+00:00"}}