{"status":"available","doknr":"OLD305040","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0512.12A4593.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-12","aktenzeichen":"12 A 4593/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 19 geborene Kläger trat im Januar 1965 als \nRevierförsteranwärter in den Dienst der Beklagten. Im Januar \n1970 wurde er zum Revierförster (Besoldungsgruppe A 9) und \nim Februar 1972 zum Oberförster (Besoldungsgruppe A 10) \nernannt. Seit August 1975 trägt er die Dienstbezeichnung \nForstoberinspektor. Seit Juni 1974 ist er Leiter der \nRevierförsterei B. des Bundesforstamts M. . \n\n3\n\nDurch Urkunde der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung \nNordrhein-Westfalen vom 16. September 1985 erwarb der Kläger \nnach bestandener Prüfung die Berechtigung, den staatlichen \nDiplomgrad \"Diplom-Ingenieur\" zu führen. Mit Schreiben vom \n25. Januar 1986 beantragte er bei der Oberfinanzdirektion \nM. die rückwirkende Gewährung einer ruhegehaltfähigen \nStellenzulage (Technikerzulage). Dazu teilte ihm die \nOberfinanzdirektion unter dem 7. April 1986 mit, dem Antrag \nkönne nicht entsprochen werden. Zugleich stellte sie in \nAussicht, mit einer abschließenden Entscheidung bis zur \nBeendigung eines Gerichtsverfahrens in einem vergleichbaren \nFall zuzuwarten. Mit dieser Vorgehensweise erklärte sich der \nKläger einverstanden. Auf Anfrage der Oberfinanzdirektion \nbestätigte er mit Schreiben vom 24. März 1995 seinen Antrag und \nbat um rückwirkende Gewährung der Zulage für die Zeit seit dem \n1. Januar 1986. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 3. Mai 1995 lehnte die \nOberfinanzdirektion M. den Antrag ab. Zur Begründung \nführte sie aus: Weder die besoldungsrechtlichen Bestimmungen \nnoch die Laufbahnvorschriften des Bundes bezeichneten den \ngehobenen Forstdienst ausdrücklich als technischen Dienst. \nEbenso fehle es an einer sinngemäßen oder stillschweigenden \nZuordnung des gehobenen Forstdienstes zum Bereich der \ntechnischen Dienste der Bundesverwaltung. Dies habe das \nOberverwaltungsgericht Lüneburg in einem vergleichbaren \nVerfahren ausdrücklich bestätigt. \n\n5\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch wies die \nOberfinanzdirektion durch Bescheid vom 31. Januar 1996 zurück. \nZur Begründung führte sie ergänzend aus: Es sei weder \nwillkürlich noch sachwidrig, dass der Verordnungsgeber der \nBundeslaufbahnverordnung eine Zuordnung des gehobenen \nForstdienstes zum technischen Dienst unterlassen und damit \ndiesen Dienst im Bereich des nichttechnischen Dienstes belassen \nhabe. Nach den Aufgaben der einzelnen Laufbahnen und den \nbestehenden Zugangsvoraussetzungen obliege es der Wertung des \nVerordnungsgebers, eine Laufbahn dem technischen Dienst \nzuzuordnen oder davon abzusehen. Da der gehobene Forstdienst \nsowohl Elemente technischer Art aufweise als auch Anforderungen \nund Dienstaufgaben beinhalte, die diesem Bereich eindeutig \nnicht zugeordnet werden könnten, sei eine Zuordnung zum Bereich \ndes nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienstes sachlich \nvertretbar und damit rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 29. Februar 1996 Klage erhoben. Zur \nBegründung hat er vorgetragen: Die Technikerzulage stehe ihm \nzu, weil die Aufgaben seiner Laufbahn primär technischer Natur \nseien. Demgegenüber komme es nicht auf die jeweilige \nLaufbahnverordnung an. Der Forstbetriebsdienst des Forstreviers \nB. sei in seinen verschiedenen Arbeitsbereichen mit \neigenen Forstarbeitern und verschiedenen Forstunternehmen durch \nbedeutenden Maschinen- und Geräteeinsatz gekennzeichnet. Es \nseien Kenntnisse in den Bereichen Maschinen- und Gerätetechnik, \nWaldbautechnik, Forstnutzungstechnik, Holzerntetechnik, \nForstschutz, Holzvermessungstechnik, Waldwegebautechnik, \nFeuersicherungstechnik und Brandbekämpfungstechnik \nerforderlich. Ferner werde der gesamte Waldarbeiter- und \nForstunternehmereinsatz vom zuständigen Revierleiter als \nForstingenieur geplant, organisiert, koordiniert und überwacht. \nFür die Bedienung verschiedener Maschinen und Geräte erhielten \nselbst die Waldarbeiter einen technischen Zuschlag. Da er - der \nKläger - als Diplom-Forstingenieur diese Arbeiten plane und \nüberwache, müsse er über ein Mehr an technischen Kenntnissen \nverfügen. Ebenso wie den Waldarbeitern sei deshalb auch ihm die \nTechnikerzulage zu gewähren. Daneben zeigten die \nAusbildungsinhalte an den Fachhochschulen im Bereich \nForstwirtschaft, dass es sich um eine technische Ausbildung \nhandele; dementsprechend habe - auch nach deren Auffassung - \nder Forstdienst technischen Charakter. In den Bundesländern \nHessen und Bayern sei für die Landesforstbeamten die Laufbahn \ndes gehobenen Forstdienstes ausdrücklich als technische \nLaufbahn bestimmt. Der Verordnungsgeber der \nBundeslaufbahnverordnung handele jedenfalls willkürlich und \nsachwidrig, wenn er trotz der geschilderten Aufgaben im \nBundesforstdienst eine Zuordnung des gehobenen Forstdienstes \nzum technischen Dienst unterlasse, zumal die Bundesbeamten die \ngleiche Tätigkeit wie die Landesbeamten in diesem Bereich \nverrichteten.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides der \nOberfinanzdirektion M. vom 3. Mai \n1995 und des Widerspruchsbescheides vom \n31. Januar 1996 zu verpflichten, ihm - \ndem Kläger - eine Stellenzulage nach \nAbschnitt IV Nr. 23 Abs. 2 der \nVorbemerkungen zu den \nBesoldungsordnungen A und B zum \nBundesbesoldungsgesetz rückwirkend zum \n16. September 1985 zu gewähren.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat sie auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide verwiesen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n25. August 1998 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt: Der gehobene Forstdienst der Bundesverwaltung sei \nkein technischer Dienst im Sinne des Besoldungsrechts. In den \neinschlägigen laufbahnrechtlichen Vorschriften des Bundes fehle \nes an einer Zuweisung zum Bereich der technischen Dienste. Die \ndarin zum Ausdruck kommende Entscheidung des Verordnungsgebers \nsei rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n13\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger \ngeltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes sei \ndie Aufgabenstruktur für die Zuordnung einer Laufbahn des \ngehobenen Dienstes zum Bereich der technischen Dienste \nmaßgeblich. Selbst wenn es auf die rechtliche Zuordnung durch \nBestimmungen des Laufbahnrechts ankommen sollte, könne dies dem \nAnspruch nicht entgegengehalten werden. In diesem Falle läge \nnämlich ein rechtswidriges Unterlassen des Gesetzgebers vor, da \ndieser es versäumt habe, die gebotene Zuordnung des gehobenen \nForstdienstes der Bundesverwaltung zum Bereich der technischen \nDienste zu treffen. Damit werde gegen Art. 3, 12 und 33 GG \nverstoßen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides der \nOberfinanzdirektion M. vom 3. Mai \n1995 und des Widerspruchsbescheides vom \n31. Januar 1996 zu verpflichten, ihm \neine Stellenzulage nach Abschnitt IV \nNr. 23 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den \nBesoldungsordnungen A und B zum \nBundesbesoldungsgesetz rückwirkend ab \n1. Januar 1986 bis einschließlich \n31. Dezember 1998 sowie für die Zeit \ndanach eine Ausgleichszulage gemäß § 81 \nAbs. 1 Bundesbesoldungsgesetz zu \ngewähren. \n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und führt weiter gehend \naus: Nach der Aufgabenstruktur im Bereich des gehobenen \nDienstes der Bundesforstverwaltung sei der Bund auch aus \nverfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet gewesen, eine \nZuordnung zu den technischen Diensten vorzunehmen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nSie ist insgesamt unbegründet.\n\n23\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer \n\"Technikerzulage\" für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis \n31. Dezember 1998 und der für den anschließenden Zeitraum \nbegehrten Ausgleichszulage. Der Ablehnungsbescheid der \nOberfinanzdirektion M. vom 3. Mai 1995 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 31. Januar 1996 sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten.\n\n24\n\nAls Rechtsgrundlage für die \"Technikerzulage\" kommt - auch \nnach der Auffassung des Klägers - allein Nr. 23 Abs. 2 Satz 2 \nder Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B in \nBetracht. Eine Stellenzulage nach Anlage IX zum \nBundesbesoldungsgesetz erhalten danach diejenigen Beamten des \ngehobenen technischen Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für \nden gehobenen technischen Dienst bestanden haben sowie Beamte \ndes gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlussprüfung \neiner Fachhochschule oder einer Ingenieurschule angestellt \nworden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für das nach geltenden \nLaufbahnvorschriften die Abschlussprüfung einer Fachhochschule \noder einer Ingenieurschule vorgeschrieben ist. Diese Regelung \nbestand in dem Zeitraum, auf den sich der Klageantrag bezieht, \nbis zum Ende des Jahres 1998. Sie fand sich in der zitierten \ntextlichen Fassung bereits in der am 21. November 1980 bekannt \ngemachten Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes (BGBl. I \nS. 2082) und wurde zum 31. Dezember 1998 durch das \nVersorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I \nS. 1666) gestrichen; die Höhe der Zulage betrug ursprünglich \n145 DM und wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung \nbesoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I \nS. 967) mit Wirkung zum 1. Januar 1990 auf 45 DM gesenkt (vgl. \nArt. 1 Nr. 22 i.V.m. Art. 20 § 10 Abs. 1 und Anl. 2 des \nGesetzes). Mit dem Versorgungsreformgesetz wurde in § 81 Abs. 1 \nBBesG eine aufzehrbare Ausgleichszulage eingeführt, die \nzunächst die gleiche Höhe wie die weggefallene Zulage besitzt, \nsich jedoch bei Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des \njeweiligen Erhöhungsbetrages vermindert.\n\n25\n\nOb der Kläger, der kein Aufstiegsbeamter ist, im Sinne der \n2. Alternative der Nr. 23 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen ein \nAmt bekleidet, für das nach geltenden Laufbahnvorschriften die \nAbschlussprüfung einer Fachhochschule oder Ingenieurschule \nvorgeschrieben ist (vgl. hierzu § 3 Abs. 2 Nr. 3 der \nVorläufigen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die \nLaufbahn des gehobenen Forstdienstes in der Bundesverwaltung, \nMinBlFin. 1981, S. 10 sowie §§ 1 bis 12 der Laufbahn-, \nAusbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen \nForstdienstes in der Bundesverwaltung, MinBlFin. 1987 S. 38), \nkann hier dahinstehen.\n\n26\n\nDem Anspruch des Klägers auf die begehrte Zulage steht \njedenfalls für den gesamten Zeitraum entgegen, dass der \ngehobene forstwirtschaftliche Dienst in der Bundesverwaltung \nkein technischer Dienst im Sinne der Nr. 23 Abs. 2 Satz 2 der \nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen ist. \n\n27\n\nDie besoldungsrechtlichen Vorschriften der \nBundesbesoldungsordnungen mit den entsprechenden Anlagen regeln \nnicht, ob der gehobene Forstdienst des Bundes dem technischen \nDienst im Sinne der zitierten Bestimmung angehört. Auch fehlt \nes an einer Definition des Begriffs des technischen Dienstes im \nBundesbesoldungsrecht.\n\n28\n\nBei einer derartigen Sachlage kommt es für Frage, ob eine \nLaufbahn zum Bereich der technischen Dienste zählt, maßgeblich \nauf die Ausgestaltung des jeweiligen Laufbahnrechts an.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 25. Juni 1987\n- 2 C 50.86 -, BVerwGE 77, 340 sowie \nUrteil vom 25. Februar 1988 \n- 2 C 65.86 -, ZBR 1988, 389, \nentsprechend bereits \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \nvom 30. April 1986 - 6 A 2454/83 -, ZBR \n1986, 299.\n\n30\n\nDemgegenüber tritt die Bedeutung der faktischen \nAufgabenstruktur der jeweiligen Laufbahn genauso wie der Inhalt \nder jeweiligen als Zugangsvoraussetzungen der Laufbahn \ngeforderten Ausbildungsgänge für die Zuordnung zurück. Erst \nrecht kommt es nicht darauf an, wie der Tätigkeitsbereich des \neinzelnen Anspruchstellers zu charakterisieren ist, wenn sein \nAmt formell einer bestimmten Laufbahn zugeordnet ist. An der \ndanach nötigen laufbahnrechtlichen Charakterisierung des \ngehobenen Forstdienstes des Bundes als technischer Dienst fehlt \nes hier.\n\n31\n\nSo im Ergebnis auch für die \nRechtslage bis 1989 OVG Lüneburg, \nUrteil vom \n18. Dezember 1989 - 2 OVG A 38/87 .\n\n32\n\nDas maßgebliche Laufbahnrecht des Bundes ist in der auf der \nErmächtigung in §§ 15, 20 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) \nberuhenden Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November 1978 \n(BGBl. I S. 1763) mit nachfolgenden Änderungen (BLV) geregelt. \nIn den §§ 24 ff. der Verordnung, die sich auf den gehobenen \nDienst beziehen, wird nicht zwischen technischen und \nnichttechnischen Diensten unterschieden. §§ 34 bis 37 der \nLaufbahnverordnung, die Regelungen für Laufbahnen besonderer \nFachrichtungen treffen, enthalten selbst gleichfalls keine \ndahingehende Differenzierung oder Definition. Dies gilt in \ngleicher Weise für die Fassungen, die die Verordnung durch \nnachfolgende Änderungen erhalten hat. Allerdings verweist § 34 \nAbs. 2 BLV im Rahmen der Vorschriften zu Laufbahnen besonderer \nFachrichtungen auf eine Anlage 2, die den gehobenen Dienst \nbetrifft. Sie benennt Fachrichtungen, für die besondere \nLaufbahnen eingerichtet worden sind.\n\n33\n\nIn der für den Beginn des streitigen Zeitraumes maßgeblichen \nFassung der Anlage 2 der BLV vom 15. November 1978 nach der \nÄnderung durch Verordnung vom 8. Juli 1981 (BGBl. I S. 646) \nwaren folgende Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des \ngehobenen Dienstes aufgeführt: Gartenbaulicher Dienst \neinschließlich der Fachrichtung Landespflege; Dienst als \nInformatiker; Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung; \nLand- und forstwirtschaftlicher Dienst; Landwirtschaftlich-\nhauswirtschaftlicher Dienst; Nautischer Dienst; \nRaumordnungsdienst; Seevermessungstechnischer Dienst; Dienst \nals Sozialarbeiter, Sozialpädagogen; Schiffsmaschinendienst; \nTechnischer Dienst; Dienst in der gesetzlichen \nUnfallversicherung; Weinbaulicher Dienst sowie \nWirtschaftsverwaltungsdienst. Danach kennt die Verordnung den \nRechtsbegriff des Technischen Dienstes.\n\n34\n\nDer ausdrücklich genannte land- und forstwirtschaftliche \nDienst - seit der Fassung der Verordnung vom 8. März 1990 \n(BGBl. I S. 446) mit der inhaltlich kongruenten Bezeichnung \nland- und forstwirtschaftlicher Dienst und Forstwirtschaft wird \nindes nicht als technischer Dienst ausgewiesen. Weder ist der \nforstwirtschaftliche Dienst durch den Zusatz des Adjektivs \n\"technisch\" gekennzeichnet noch wird er unter den eigens \naufgeführten \"technischen Dienst\" eingeordnet; die späteren \nÄnderungen der Bundeslaufbahnverordnung enthalten hierzu keine \nrelevanten Änderungen. Dies gebietet die Schlußfolgerung, dass \nder forstwirtschaftliche Dienst im Bereich der Bundesverwaltung \nvom Verordnungsgeber der Bundeslaufbahnverordnung nicht als \ntechnischer Dienst ausgestaltet worden ist.\n\n35\n\nEntsprechendes gilt unter Berücksichtigung der - allerdings \nerst nach Streichung der Zulage in Kraft getretenen - Regelung \ndes § 2 Abs. 4 BLV vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) mit der \nzugehörigen Anlage 5, die für den Erlass von Vorschriften für \ndie einzelnen Laufbahnen eine Verordnungsermächtigung statuiert \nund in diesem Zusammenhang die Laufbahnen in der Anlage \nkatalogisiert. Auch dort wird der gehobene Forstdienst - anders \nals zahlreiche andere Dienste - nicht mit einem adjektivischen \nZusatz (\"...- technischer..\") gekennzeichnet.\n\n36\n\nOb eine davon abweichende Zuordnung des gehobenen \nForstdienstes des Bundes zu den technischen Diensten durch \nVerwaltungsvorschriften hätte angeordnet werden können, bedarf \nhier keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch die auf § 2 \nAbs. 6 BLV beruhende Rahmenlaufbahn-, Ausbildungs- und \nPrüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der \nBundesverwaltung vom 12. Juni 1979 (Beilage Nr. 26/79 zum \nBundesanzeiger Nr. 121a, in der Fassung der Dritten Änderung \nvom 18. Dezember 1991, Bundesanzeiger Nr. 2/92, S. 42), die den \nForstdienst regelnde Vorläufige Laufbahn-, Ausbildungs und \nPrüfungsordnung (MinBlFin. 1981 S. 10) und die Laufbahn-, \nAusbildungs- und Prüfungsordnung des gehobenen Forstdienstes \ndes Bundes (MinBlFin. 1987, 38) enthalten keine Zuweisung des \ngehobenen Forstdienstes zum Bereich der technischen \nDienste.\n\n37\n\nDie unterbliebene Ausgestaltung des gehobenen Dienstes der \nBundesforstverwaltung als technischer Dienst ist mit Blick auf \nihre besoldungsrechtlichen Konsequenzen nicht gesetzeswidrig. \nEin Verstoß gegen das Gebot der funktionsgerechten Besoldung \n(§ 18 BBesG) liegt nicht vor. Die vom Kläger bemängelte \nUnterlassung des Verordnungsgebers betrifft nicht \nbesoldungsrechtliche Folgen der Zuordnung seines Amtes zu einer \nBesoldungsgruppe, sondern den Bereich der Stellenzulagen; \ninsoweit ist allein § 42 Abs. 1 Satz 1, 3 BBesG einschlägig. \nDiese Bestimmung bietet jedoch keine Grundlage für eine \nentsprechende Verpflichtung des Verordnungsgebers in dem vom \nKläger gewünschten Sinne. \n\n38\n\nDiese Rechtslage, nach der der Kläger als Bediensteter des \ngehobenen Forstdienstes keine \"Technikerzulage\" beanspruchen \nkann, ist auch mit dem Verfassungsrecht vereinbar. Der Senat \nhat keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 \nGG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.\n\n39\n\nDer Verzicht auf eine Zuordnung des gehobenen Forstdienstes \ndes Bundes zu dem Bereich des technischen Dienstes verstößt \nauch angesichts der Folgen für die Zulageberechtigung nicht \ngegen den hier allein heranzuziehenden Gleichheitsgrundsatz des \nArt. 3 Abs. 1 GG - Art. 33 GG und Art 12 GG sind nicht \neinschlägig. Entsprechendes gilt für das Absehen des \nBundesgesetzgebers von einer Einbeziehung des gehobenen \nForstdienstes in die Zulageregelung. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind \nalle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts sind deshalb im Wesentlichen \ngleiche Sachverhalte gleich zu behandeln; eine \nUngleichbehandlung setzt das Vorliegen eines sachlichen Grundes \nvoraus. Allerdings hat der Gesetzgeber in Anwendung dieses \nGleichheitsgrundsatzes auf dem Gebiet des hier betroffenen \nBesoldungsrechtes eine relativ große Gestaltungsfreiheit. Dies \ngilt insbesondere für die Regelung von Zulagen. Die \nvielfältigen, hier zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden \nhäufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sein. Sich \ndadurch ergebende Unebenheiten und gewisse Benachteiligungen in \nbesonders gelagerten Einzelfällen müssen danach hingenommen \nwerden. Deshalb kann eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nur \nfestgestellt werden, wenn sich die Regelungen über die \nAbgrenzung von Zulagen als evident sachwidrig erweisen. \n\n40\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, \nBeschluss vom 6. Oktober 1983 \n- 2 BvL 22/80 -, BVerfGE 65, \n141/148f..\n\n41\n\nEine derartige Sachwidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung \ngegenüber anderen - als technisch klassifizierten und dadurch \nin die Zulageregelung einbezogenen - Diensten vermag der Senat \nnicht festzustellen. Der Forstdienst der Bundesverwaltung - der \nhier im Hinblick auf seine generelle Aufgabenstruktur zu \nwürdigen ist - versieht nach den Darlegungen der Beklagten, \ndenen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, \nneben technischen Aufgaben auch Verwaltungsaufgaben, die nicht \netwa von untergeordneter Bedeutung sind (u.a. \nGeschäftsstellenaufgaben, Aufgaben forstlicher Wertermittlung \nund forstlicher Fachaufsicht). Mit Blick darauf ist nicht \nersichtlich, dass die Aufgaben im Bereich der Laufbahn des \ngehobenen Forstdienstes der Bundesverwaltung ganz überwiegend \ntechnisch geprägt wären. Dies rechtfertigt - auch wenn einzelne \nDienstposten weitgehend mit Planung, Überwachung und \nDurchführung technischer Maßnahmen vor Ort befasst sein mögen, \nwie dies der Kläger für seinen Arbeitsplatz darlegt - bei der \ngebotenen generalisierenden Betrachtung ein Absehen von einer \ndahingehenden laufbahnrechtlichen Zuordnung. \n\n42\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die anderweitige \nKlassifizierung der Laufbahn des gehobenen Forstdienstes in \neinzelnen Bundesländern hier rechtlich unerheblich. Insoweit \nkann dahingestellt bleiben, ob die tatsächliche \nAufgabenstruktur in der Laufbahn des gehobenen Forstdienstes \nder Länder Bayern und Hessen - wie der Kläger vorträgt -, mit \nder im Bereich der Bundesforstverwaltung identisch ist. \nAngesichts der verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung nach \nArt. 70, 75 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Art. 73 Nr. 8 GG haben Bund und \nLänder für die Gestaltung ihres jeweiligen Laufbahnrechts einen \nGestaltungsspielraum; der Bund kann für die Länder nur einen \nRahmen setzen. Deshalb ist von Verfassungs wegen eine \nidentische Zuordnung der Laufbahnen bei Bund und Ländern nicht \ngeboten. So ist auch etwa für den Bereich des Bundeslandes \nNordrhein-Westfalen im gehobenen Forstdienst gleichfalls eine \nlaufbahnrechtliche Einbeziehung in die technischen Dienste \nnicht erfolgt. \n\n43\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom \n30. April 1986- 6 A 2454/83 -, ZBR \n1986, 299.\n\n44\n\nVor diesem Hintergrund war der Bund auch unter \nBerücksichtigung seiner besoldungsrechtlichen \nGesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Nr. 8, 74 a, 72 Abs. 2 GG \nnicht verpflichtet, eine bundeseinheitliche \nbesoldungsrechtliche Regelung für Bund und Länder zu treffen, \ndie den gehobenen Forstdienst mit der streitigen Zulage \nversieht.\n\n45\n\nHatte der Kläger danach keinen Anspruch auf die \n\"Technikerzulage\" für den Zeitraum bis 31. Dezember 1998, kann \nihm schon deshalb die daran anknüpfende Ausgleichszulage nach \n§ 81 BBesG nicht zuerkannt werden.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür (vgl. §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) \nnicht vorliegen. Insbesondere hat das Verfahren keine \ngrundsätzliche Bedeutung. Die streitentscheidenden Fragen \nbetreffen ausgelaufenes Recht; es ist nicht ersichtlich, dass \nsie für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht \nabsehbarer Zukunft von Belang sein werden. Unter diesen \nUmständen bedarf eine streitige Rechtsfrage revisionsrechtlich \nkeiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 -, NVwZ-\nRR 1996, 712. \n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-12/12-a-4593-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-12/12-a-4593-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305040","retrieved":"2026-07-09 03:32:24.248494+00:00"}}