{"status":"available","doknr":"OLD305039","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0512.12A3156.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-12","aktenzeichen":"12 A 3156/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Anschlussberufung \nzurückgenommen hat. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des \nangefochtenen Urteils in vollem Umfang abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Soldat auf Zeit im Dienst der \nBeklagten. Zum 1. Oktober 1994 wurde er von V. zum \nAmt für den militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) nach K. \nversetzt. Hierzu sagte ihm die Beklagte mit Verfügung vom \n15. November 1994, die ihm am 14. Dezember 1994 eröffnet \nwurde, Umzugskostenvergütung zu. Beigefügt waren u.a. folgende \nHinweise: \n\n3\n\n\"... Insbesondere ist es \nerforderlich, Kostenvoranschläge für \ndas Befördern Ihres Umzugsgutes von \nzwei verschiedenen Speditionsfirmen \neinzureichen, die vollständig \nausgefüllt sein müssen und \nausgerechnete Zahlenansätze enthalten \nsollen...Erstattet werden jedoch nur \ndie Beförderungsauslagen nach dem \npreisgünstigsten Kostenvoranschlag. \nAchten Sie daher besonders darauf, dass \nder Spediteur alle von ihm \ndurchzuführenden Arbeiten vollständig \nin sein Angebot aufnimmt. Das gilt \ninsbesondere für Montagearbeiten, wenn \nwegen der technischen Gestaltung ein \ngrößerer Zeitaufwand und handwerkliche \nTätigkeiten (Schreiner-, Elektriker- \noder Installateurarbeiten) erforderlich \nsind...\" \n\n4\n\nIm November 1994 gab der Kläger bei seiner Dienststelle an, \ner sei aus der elterlichen Wohnung in W. in \ndie Wohnung seiner Verlobten S. in K. bach eingezogen. \nSeit dem 8. März 1995 ist der Kläger verheiratet. \n\n5\n\nIm Mai 1995 legte der Kläger zur Vorbereitung eines Umzuges \nvon K. bach nach W. -L. zwei \nKostenvoranschläge von Speditionsunternehmen vor. Das Angebot \nder Firma R. vom 19. Mai 1995 belief sich auf einen \nFestpreis von 5.030,10 DM und enthielt u.a. die Position \n\"Küche abbauen, Möbel zerlegen und aufstellen ca. 6 Std. à DM \n52,-- = 312,-- DM\". Das Angebot der Firma W. vom 24. Mai \n1995 wies einen Festpreis von 6.999,36 DM aus; es beinhaltete \ndie Position \"Küchenmontage Fremdleistung 14 Std. = \n1.064,-- DM\". \n\n6\n\nMit Schreiben vom 30. Mai 1995 teilte das MAD-Amt dem \nKläger mit, das Angebot der Firma R. sei das \npreisgünstigste, die Umzugsauslagen könnten nur bis zur Höhe \ndieses Angebotes erstattet werden. \n\n7\n\nDer Kläger zog Ende Juni 1995 von K. bach nach \nW. -L. . Im August 1995 reichte er einen \nAntrag auf Gewährung von Umzugskostenvergütung ein. In der \nbeigefügten Rechnung der Firma R. vom 31. Juli 1995 mit \nBegleitschreiben vom 2. August 1995 über insgesamt 6.815,82 DM \nwurden zusätzlich zum Festpreis für Fremdleistungen - den \nKücheneinbau - 1.785,70 DM incl. Mehrwertsteuer gefordert. \n\n8\n\nDas MAD-Amt bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom \n18. August 1995 Umzugskostenvergütung in Höhe von insgesamt \n7.492,60 DM. Darin waren neben 5.030,10 DM für \nBeförderungsauslagen weitere Leistungen für Reisekosten und \neine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen enthalten. \nZur Begründung wurde angegeben, eine Erstattung über den \nFestpreis des günstigsten Angebotes hinaus sei hinsichtlich \nder Beförderungsauslagen nicht möglich. \n\n9\n\nGegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 25. August \n1995 Beschwerde. Zur Begründung führte er aus: Das MAD-Amt \nhabe die vorgelegten Angebote geprüft, auf seine Frage habe \nder Mitarbeiter H. mitgeteilt, dass in dem Angebot der \nFirma R. der Küchenaufbau enthalten sei. Dies sei jedoch \nnach einer inzwischen eingeholten Auskunft seines \nRechtsanwaltes zweifelhaft, auf diese Unklarheit hätte ihn die \nVerwaltung hinweisen müssen. Da er vor der Auftragsvergabe \nfalsch beraten worden sei, bitte er um Prüfung, ob nicht auch \ndie Mehrkosten hinsichtlich der Beförderungsauslagen erstattet \nwerden könnten. \n\n10\n\nNach Einholung von Stellungnahmen der sachbearbeitenden \nBediensteten und Anhörung des Klägers wies das MAD-Amt die \nBeschwerde mit Bescheid vom 8. März 1996 zurück. Zugleich \nänderte es die Festsetzung der Umzugskostenvergütung zu Lasten \ndes Klägers, indem es die Bewilligung der Reisekosten aufhob \nund die Pauschvergütung reduzierte. Dementsprechend wurde ein \nBetrag von 2.327,77 DM zurückgefordert. Zur Begründung der \nAblehnung der Kostenerstattung wurde ausgeführt: Nach § 6 des \nBundesumzugskostengesetzes sei die Erstattung auf die Auslagen \nnach dem Kostenvoranschlag mit dem niedrigsten Gesamtpreis \nbeschränkt. Abweichungen davon seien allenfalls bei höherer \nGewalt möglich. Bei der Vorlage von Angeboten habe die \nVerwaltung nur den Gesamtpreis zu überprüfen. Sie müsse nicht \nzugunsten des umzugswilligen Bediensteten einzelne Positionen \nvergleichen. Nach Stellungnahmen der sachbearbeitenden \nBediensteten sei vor dem Umzug zwischen dem Kläger und der \nVerwaltung nicht darüber gesprochen worden, ob die Kosten des \nAufbaus der Küche in dem Angebot enthalten gewesen seien. Zu \nder Rückforderung erklärte das Amt, im Zeitpunkt der Zusage \nder Umzugskostenvergütung sei der Kläger kasernenpflichtig \ngewesen und habe über keine eigene Wohnung im Sinne der \neinschlägigen Vorschriften verfügt, was Voraussetzung für die \nBewilligung der zu Unrecht geleisteten weiteren Beträge \ngewesen sei. \n\n11\n\nDer Kläger hat gegen den ihm am 28. März 1996 zugestellten \nBescheid am 24. April 1996 Klage erhoben. Zur Begründung hat \ner vorgetragen: Nach § 6 Bundesumzugskostengesetz habe er auch \nAnspruch auf Erstattung der Kosten des Aufbaus der \nEinbauküche. Im zivilgerichtlichen Verfahren sei er zur \nZahlung dieser Kosten an die Firma R. durch das \nAmtsgericht E. (4 C 193/96) verpflichtet worden. Die \nBerufung habe das Landgericht B. mit Urteil vom \n11. Dezember 1996 - 5 S 226/96 - zurückgewiesen. Die \nRückforderung in Höhe von 2.327,77 DM sei rechtswidrig. \n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 18. August 1995, soweit \ndarin eine Kostenerstattung für den \nEinbau der Küche abgelehnt worden ist, \nund Aufhebung des Beschwerdebescheides \nvom 8. März 1996 zu verpflichten, dem \nKläger weitere Umzugskostenvergütung in \nHöhe von 1.785,70 DM zu bewilligen. \n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDazu hat sie geltend gemacht, der Kläger könne lediglich \nBeförderungsauslagen für den Umzug der Ehefrau verlangen, die \nErstattung sei dabei auf den Festpreis des preisgünstigsten \nKostenvoranschlages beschränkt. Von dem Festpreis könne nur \nabgewichen werden, wenn aufgrund höherer Gewalt weitere Kosten \nentstanden seien, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n27. April 1999 abgewiesen, soweit sie sich gegen die \nReduzierung der Bewilligung um einen Betrag von 2.327,77 DM \nrichtete. Wegen der Gewährung weiterer Beförderungsauslagen in \nHöhe von 1.785,70 DM im Hinblick auf die Kosten des \nKücheneinbaus hat es der Klage stattgegeben. Zur Begründung \nhat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Diese Kosten seien \nim Sinne von § 6 BUKG notwendig gewesen. Aus dem \nübergreifenden Gesichtspunkt des gegenseitigen Fürsorge- und \nTreueverhältnisses ergebe sich, dass die Beklagte die \nNotwendigkeit der Kosten nicht an dem Voranschlag des \nbeauftragten Umzugsunternehmens messen könne. Sie habe die \neingereichten Voranschläge überprüft und dem Kläger geraten, \nden Anbieter mit dem niedrigsten Gesamtpreis zu beauftragen, \nobwohl die Annahme nahe gelegen habe, dass die Angebote \nunterschiedliche Leistungen zum Gegenstand hatten. Da die \nBeklagte gleichwohl dem Kläger geraten habe, es auf ein \nzivilgerichtliches Verfahren ankommen zu lassen, in dem dann \nrechtskräftig entschieden worden sei, dass der \nKostenvoranschlag die entsprechenden Positionen nicht \nenthalten habe, sei es treuwidrig, wenn die Beklagte nun die \nErstattung verweigere. Die Rückforderung sei rechtens.\n\n18\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte \ngeltend: Das Verwaltungsgericht habe dem Kläger zu Unrecht \nweitere Beförderungsauslagen im Hinblick auf die Kosten des \nEinbaus der Küche zuerkannt. Diese Kosten seien nicht \nnotwendig. Der umzugswillige Bedienstete, der entsprechend den \nVerwaltungsvorschriften zum Bundesumzugskostengesetz vor dem \nUmzug Kostenvoranschläge einreiche, müsse selber prüfen, ob \ndiese hinsichtlich des Leistungsumfangs vollständig seien. \n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nK. vom 27. April 1999 abzuändern, \nsoweit die Beklagte darin zur Gewährung \nvon Umzugskostenvergütung verpflichtet \nworden ist und die Klage auch insoweit \nabzuweisen.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung der Beklagten \nzurückzuweisen.\n\n23\n\nEr tritt dem angefochtenen Urteil bei, soweit die Beklagte \ndarin zur Bewilligung weiterer Leistungen verpflichtet worden \nist und bezieht sich ergänzend auf sein erstinstanzliches \nVorbringen. Die im April 2000 eingelegte Anschlussberufung, \ndie gegen die Rückforderung von Umzugskostenvergütung in Höhe \nvon 2.327,77 DM gerichtet war, hat der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band) Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nSoweit der Kläger seine Anschlussberufung zurückgenommen \nhat, war das Berufungsverfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 iVm \n§ 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. \n\n27\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. \n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise \nstattgegeben. Sie ist hinsichtlich des Begehrens des Klägers \nauf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung weiterer \nBeförderungsauslagen unbegründet. \n\n29\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer \nUmzugskostenvergütung (Beförderungsauslagen) in Höhe von \n1.785,70 DM für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Aufbau \neiner Küche. \n\n30\n\nEs bedarf keiner Klärung, ob als Grundlage für den geltend \ngemachten Anspruch § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 und 6 Abs. 1 \nSatz 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 oder \n§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die \nBundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten in der \nFassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I \nS. 2682) - BUKG - in Betracht kommen. Nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, \n5, 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG erhält der Berechtigte \nAuslagenerstattung im Zusammenhang mit der Beförderung der \nEinrichtung einer eigenen bisherigen Wohnung. Gemäß § 11 \nAbs. 2 Satz 3 BUKG können Berechtigte, denen eine Zusage nach \n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG erteilt worden ist und die innerhalb von \nsechs Monaten nach dieser Zusage geheiratet haben, \nBeförderungsauslagen gemäß § 6 BUKG für den Transport des \nUmzugsguts ihres Ehegatten erstattet werden, auch wenn sie \nselbst vor dem Umzug keine bisherige Wohnung im Sinne des \nGesetzes hatten. \n\n31\n\nVgl. dazu näher Meyer/Fricke, \nUmzugskosten, Kommentar, Stand März \n2000, Rz. 72ff. zu § 11; \nKopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht, \nKommentar, Stand November 1999, Anm. \n41ff. zu § 11.\n\n32\n\nEinem Anspruch des Klägers nach diesen Regelungen steht \ngleichermaßen entgegen, dass die Auslagen im Umfang von \n1.785,70 DM nicht im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG \nnotwendig waren. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG sind nur die für \ndas Befördern des Umzugsgutes - hierzu gehört u.a. die \nWohnungseinrichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BUKG)- notwendigen \nAuslagen zu erstatten. \n\n33\n\nDie Erstattung von Beförderungsauslagen ist dadurch in \nmehrfacher Weise begrenzt. Erstattungsfähig sind - bei Umzügen \nmit Hilfe von Unternehmen - nur solche Auslagen, d.h. von dem \nBerechtigten an den Spediteur gezahlte Beträge, deren Zahlung \nauf einer zivilrechtlichen Verpflichtung beruht. Danach sind \netwa Beträge, die - wie z.B. Trinkgelder - aus Gefälligkeit \ngegeben werden, keine notwendigen Auslagen. Die Begrenzung \nerfasst ferner den Umfang der Leistungen, die Anlass für die \nZahlungspflicht waren. Es muß sich um Maßnahmen im Rahmen der \nerforderlichen Beförderung des Umzugsgutes handeln. \nSchließlich bezieht sich die Notwendigkeit auch auf die Höhe \ndes für die erforderlichen Leistungen entrichteten Entgeltes. \nFür die Prüfung der Erforderlichkeit der Höhe des Entgeltes \nsehen die Verwaltungsvorschriften zum BUKG,\n\n34\n\nvgl. dazu die Textziffern 6.1.1 - \n6.1.7 der 2. Verwaltungsvorschrift zur \nÄnderung der Allgemeinen Verwaltungs-\nvorschrift zum BUKG vom 31. Januar 1994 \n- GMBl 1994, 312,\n\n35\n\nnähere Regelungen vor. Der umzugswillige Bedienstete muss \nzwei vollständige, auf einer vorherigen Besichtigung des \nUmzugsgutes beruhende Vergleichsangebote verschiedener \nUnternehmen mit Festpreisen vorlegen. Die Behörde prüft die \nAngebote und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Umzugswilligen \nmit. Die Erstattung ist grundsätzlich auf den Betrag des \nFestpreises des günstigsten Angebotes beschränkt.\n\n36\n\nDiese aufgrund § 15 Abs. 2 BUKG erlassenen \nnorminterpretierenden Verwaltungsvorschriften sind allerdings \nnur verwaltungsintern, nicht hingegen für die \nVerwaltungsgerichte verbindlich.\n\n37\n\nVgl. zur Verbindlichkeit von \nVerwaltungsvorschriften: \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83-, DVBl. \n1989, 94.\n\n38\n\nDie Begrenzung der Erstattung auf den Festpreis des \ngünstigsten Angebots ist auch nicht etwa durch Aufnahme in den \nRegelungsgehalt der Umzugskostenvergütungszusage mit \nVerbindlichkeit für den vorliegenden Einzelfall versehen \nworden. Die der Zusage beigefügten entsprechenden Hinweise \nhatten keinen regelnden Charakter. Eine nachträgliche \nkonkludente Beschränkung der Zusage kann auch nicht in der \nMitteilung der Behörde vom 30. Mai 1995 erblickt werden.\n\n39\n\nDie Interpretation des Gesetzes durch die vorgenannte \nRegelung der Verwaltungsvorschriften zum BUKG, die die \nErstattung auf den Betrag des Festpreises des günstigsten \nKostenvoranschlags begrenzt, ist jedoch - zumindest für Fälle, \nin denen der Berechtigte Kostenvoranschläge eingereicht hat - \nals zutreffende Konkretisierung des Inhaltes des § 6 Abs. 1 \nSatz 1 BUKG zu werten und deshalb der Entscheidung zugrunde zu \nlegen.\n\n40\n\nVgl. auch Meyer/Fricke, a.a.O., Rz. \n29 zu § 6 und Kopicki/Irlenbusch, \na.a.O., Anm. 21 zu § 6.\n\n41\n\nSie erscheint sachgerecht, um die Notwendigkeit späterer \nAuslagen im Hinblick auf die Höhe des für einen bestimmten \nLeistungsumfang geforderten Entgeltes zu konkretisieren. \nHierbei handelt es sich - anders als etwa bei der Menge des \nUmzugsgutes, um dessen Transport es geht - um eine Größe, die \nnur bedingt objektivierbar ist. Seit der Aufhebung des \nGüterkraftverkehrstarifes Teil II (vom 3. August 1983, \nBundesanzeiger S. 8785, zul. geändert durch VO vom 27. August \n1992, Bundesanzeiger S. 7537) durch Art. 7 Abs. 3 des \nTarifaufhebungsgesetzes vom 13. August 1993 (BGBl I S. 1489) \nkönnen die für bestimmte Beförderungsleistungen zu \nentrichtenden Preise von dem Unternehmer der Speditionsbranche \nje nach Marktgegebenheiten frei kalkuliert werden. Unter \ndiesen Rahmenbedingungen ist lediglich das unter \nWettbewerbsbedingungen erteilte niedrigste Angebot geeignet, \ndie Grenze der Notwendigkeit zu konkretisieren. Dieses Angebot \nkann aber nur durch einen Vergleich mit anderen Angeboten vor \ndem Umzug und dem Vertragsabschluss ermittelt werden, weil der \nbeauftragte Unternehmer aus Wettbewerbsgründen nur vor \nVertragsschluß und in Ansehung der Konkurrenzsituation \ngehalten ist, zugunsten des Bediensteten einen niedrigen Preis \nzu offerieren. \n\n42\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen können die geltend \ngemachten weiteren Auslagen nicht als notwendig angesehen \nwerden, da sie den Festpreis nach dem Angebot der Fa. R. \nübersteigen. \n\n43\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kommt dem Verhalten der \nVerwaltung für die Beurteilung der Notwendigkeit im Sinne des \nGesetzes keine Bedeutung zu. Deshalb ist es unerheblich, \ninwieweit Mitarbeiter der Verwaltung bei der Prüfung der \nAngebote unzutreffende Auskünfte erteilt bzw. nicht \nfestgestellt haben, dass das niedrigste Festpreisangebot auf \neinen geringeren Leistungsumfang bezogen war. Hinsichtlich der \nKonkretisierung der Notwendigkeit von Beförderungsauslagen \nverlagert das zuvor beschriebene Prüfungsverfahren das Risiko \ninsoweit auf den Bediensteten. Dies ist indes von Rechts wegen \nnicht zu beanstanden. Aufgrund der persönlichen Sachkenntnis \nin Bezug auf das für den Umzug erforderliche Leistungsspektrum \nund des Kontaktes mit dem Unternehmer ist er ohne weiteres in \nder Lage, die Vollständigkeit von Angeboten zu beurteilen. \nSofern es gleichwohl zu Schäden im Bereich des Bediensteten \nkommt, die durch dem Dienstherrn zuzurechnendes Fehlverhalten \nbedingt sind, bietet hierfür die Möglichkeit des \nSchadenersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung das gebotene \nrechtsstaatliche Korrektiv.\n\n44\n\nSteht mithin die Begrenzung der Beförderungsauslagen auf \nden Festpreis des Angebots der Fa. R. dem Anspruch des \nKlägers aus den o.g. Vorschriften des \nBundesumzugskostengesetzes entgegen, kommt es nicht darauf an, \nob die Kosten der Montage einer Einbauküche überhaupt dem \nGrunde nach erforderliche Leistungen im Rahmen der \n\"Beförderung\" des Umzugsgutes sind.\n\n45\n\nVgl. dazu etwa den Erlass des \nBundesministers der Verteidigung vom \n1. Oktober 1997 - S II 4 Az. 21-10-02 \nsowie Kopicki/Irlenbusch,a.a.O., Anm. \n25 zu § 6 und Meyer/Fricke, Rz. 65 zu \n§ 6.\n\n46\n\nAndere Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch auf \nErstattung der streitigen Auslagen sind nach dem BUKG nicht \ngegeben. Da das Gesetz die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im \nZusammenhang mit umzugsbedingten Belastungen der Bediensteten \nabschließend konkretisiert, können Erfüllungsansprüche des \nKlägers auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht (vgl. \n§ 31 SG) hergeleitet werden.\n\n47\n\nDer Kläger kann den geforderten Betrag auch nicht unter dem \nGesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Verletzung der \nFürsorgepflicht der Beklagten beanspruchen. [wenn er einen \nentsprechenden prozessualen Leistungsantrag gestellt \nhätte.]\n\n48\n\nVoraussetzung für einen solchen Schadenersatzanspruch ist, \ndass durch eine schuldhafte Verletzung einer gegenüber dem \nBediensteten bestehenden Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn \ndem Bediensteten ein Schaden entstanden ist. Dabei ist ein \netwaiges Mitverschulden zu berücksichtigen. Die gerichtliche \nGeltendmachung erfordert einen vorherigen Antrag im \nVerwaltungsverfahren.\n\n49\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 10. Aril 1997 \n- 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46.\n\n50\n\nEs kann schon nicht festgestellt werden, dass hier vor \nKlageerhebung ein solcher konkreter Antrag gestellt worden \nist, der auf die Leistung von Schadenersatz gerichtet war. Die \nAusführungen in der Beschwerde gegen den Bescheid vom \n18. August 1995 bezogen sich nämlich auf das Begehren der \nErstattung von Auslagen nach § 6 BUKG und können nicht als \nGeltendmachung eines selbständigen Schadenersatzanspruches \ngewertet werden. \n\n51\n\nSelbst wenn ein entsprechender (Hilfs-)Antrag gestellt und \nder Sache nach im Vorverfahren beschieden worden wäre, \nbestünde indes kein Schadenersatzanspruch. Es fehlte an einer \nfür einen Schaden des Klägers kausalen Verletzung einer \nFürsorgepflicht der Beklagten. Der Senat vermag nicht \nfestzustellen, dass dem Kläger in dem Dienstherrn \nzurechenbarer Weise eine falsche Auskunft erteilt worden wäre. \nDass ihm ein Bediensteter der Dienststelle vor Vertragsschluß \nerklärt habe, das Angebot der Fa. R. sei mit Blick auf \nden Küchenaufbau \"vollständig\", hat er nicht hinreichend \nsubstantiiert behauptet. Der dahingehenden pauschalen \nErklärung im Beschwerdeverfahren ist die Beklagte nach \nBefragung der beteiligten Mitarbeiter mit der Erklärung \nentgegengetreten, vor dem Umzug sei diese Frage zwischen der \nVerwaltung und dem Kläger nicht erörtert worden. Dieser \nDarstellung hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht \nmehr widersprochen. Die Schilderung der Beklagten erscheint \nauch plausibel, weil es aus Sicht des Klägers nahegelegen \nhätte, bei dem Spediteur nachzufragen, wenn er insoweit \nZweifel gehabt hätte. Eine solche Nachfrage ist ersichtlich \nunterblieben, vielmehr wurde das Problem dem Kläger offenbar \nerst bei der Durchführung des Umzuges bewußt. \n\n52\n\nUngeachtet dessen schiede ein Schadenersatzanspruch selbst \ndann aus, wenn dem Kläger die behauptete unzutreffende \nAuskunft erteilt worden wäre. Angesichts der mit der \nUmzugskostenzusage erteilten Hinweise auf die Notwendigkeit \nvollständiger Kostenvoranschläge hätte der Kläger ohne \nweiteres die Möglichkeit gehabt, bei dem Spediteur zu klären, \nob die Küchenmontage inbegriffen war. Der Eintritt der \nfinanziellen Nachteile für den Kläger war mithin wesentlich \ndadurch bedingt, dass diese Klärung unterblieben war. Nach den \nim öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Grundsätzen zu \nden Auswirkungen überwiegenden Mitverschuldens des \nGeschädigten nach § 254 BGB,\n\n53\n\nvgl. dazu Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 23. September 1998 \n- 12 A 5602/96 -,\n\n54\n\nführte dies insgesamt zum Wegfall eines Ersatzanspruchs. \n\n55\n\nAls Anknüpfungspunkt für eine Pflichtverletzung käme danach \nauch nicht in Betracht, dass die Bediensteten der Beklagten \nnicht die Unvollständigkeit des Angebotes der Firma R. \nfestgestellt und den Kläger darauf hingewiesen haben. Dies \nbegründete keine für einen Schaden des Klägers ursächliche \nFürsorgepflichtverletzung. Die Beklagte ist im Rahmen der \nPrüfung der Erstattungsfähigkeit von Umzugskostenauslagen \nnicht gegenüber dem Bediensteten verpflichtet, in \nzivilrechtlicher Hinsicht die Vollständigkeit der Angebote zu \nbeurteilen. Das vorgesehene Prüfungsverfahren dient nicht dem \nSchutz der Bediensteten. Es geht darum, zu prüfen, ob \nüberflüssige Leistungen in die Angebote einbezogen sind und ob \nes sich um unabhängige Angebote handelt, die einen echten \nPreisvergleich ermöglichen, damit die vorhandenen öffentlichen \nMittel sparsam und effektiv eingesetzt werden können. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 \nVwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) nicht erfüllt \nsind. \n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-12/12-a-3156-99","cited_norms":[{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-12/12-a-3156-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305039","retrieved":"2026-07-09 03:32:23.822353+00:00"}}