{"status":"available","doknr":"OLD305038","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0512.12A1089.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-12","aktenzeichen":"12 A 1089/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird im Umfang der von den Beteiligten abgegebenen \nErledigungserklärungen eingestellt. \n\nDas angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme \nder von der Beklagten zu tragenden etwaigen zusätzlichen Kosten, die in dem \nVerfahren 10 K 2530/97 VG Minden bis zur Verbindung mit dem Verfahren 10 K \n2866/97 VG Minden entstanden sind. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1957 geborene Kläger steht als Berufssoldat mit dem \nRang eines Majors im Dienst der Beklagten. Er ist verheiratet \nund hat zwei 1984 bzw. 1989 geborene Kinder.\n\n3\n\nDurch Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung vom \n20. April 1995 wurde er unter vorausgehender Kommandierung zum \n1. Juli 1995 von M. nach A. versetzt, zugleich \nwurde angegeben, er solle dort voraussichtlich bis zum \n30. September 1998 verwendet werden.\n\n4\n\nAm 12. Mai 1995 beantragte der Kläger bei der \nStandortverwaltung A. die Zuteilung eines \nEinfamilienhauses mit fünf Zimmern. Am 15. Mai 1995 teilte \nseine Ehefrau der Standortverwaltung mit, der Wohnungsbedarf \nsei gedeckt, sie hätten zum Juni 1995 ein Haus in D. -\nH. , Am W. 12 a, gefunden. \n\n5\n\nMit Verfügung vom 17. Mai 1995 sagte das Bundesministerium \nder Verteidigung Umzugskostenvergütung zu. \n\n6\n\nDer Kläger ergänzte am 1. Juni 1995 den am 15. Mai 1995 \ngestellten vorläufigen Antrag auf Gewährung von Mietbeiträgen \nfür die Zeit ab 20. Juni 1995 für das Reihenhaus Am W. \n12 a in D. -H. und gab hierzu an: Das Haus \nverfüge über 4 Zimmer, Küche, Bad, WC bei einer Gesamtfläche \nvon 130 qm, die Leerraummiete betrage 1.400,- DM monatlich. \nSeine bisherige Wohnung in M. habe 5 Zimmer, Küche, Bad, \nWC bei einer Gesamtfläche von 140 qm gehabt. Dazu legte er \neine Fotokopie des für die Zeit von Juni 1995 bis Mai 2000 \nabgeschlossenen Mietvertrages vor.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 12. Juli 1995 bewilligte die \nStandortverwaltung dem Kläger für die Zeit vom 20. Juni 1995 \nbis 31. Mai 1996 Mietbeiträge in Höhe von 578,93 DM monatlich. \n\n8\n\nAm 15. Mai 1996 beantragte der Kläger die Weitergewährung \nder Leistungen ab Juni 1996. Dazu vermerkte die \nStandortverwaltung, dem Kläger könne weiterhin keine \nangemessene Wohnung mit zumutbarer Miete zur Verfügung \ngestellt werden. Sie bewilligte daraufhin durch Bescheid vom \n20. Mai 1996 monatliche Mietbeiträge in Höhe von 551,95 DM für \ndie Zeit von Juni 1996 bis Mai 1997. Dabei veranschlagte sie \nauf der Grundlage der eingereichten Gehaltsbescheinigung \nfür Mai 1996 die zumutbare monatliche Miete mit 940,04 DM. \nNach einem dem Bescheid beigefügten Zusatz war die Gültigkeit \nder Bewilligung u.a. bis zum Zeitpunkt der Zuweisung einer \nangemessenen Wohnung für eine zumutbare Miete beschränkt. Er \nenthielt ferner den Hinweis, die Wohnung, für die Mietbeitrag \ngewährt werde, gelte als vorläufige Wohnung im Sinne von § 11 \nAbs. 1 Bundesumzugskostengesetz. \n\n9\n\nAnfang Dezember 1996 informierte die Standortverwaltung den \nKläger darüber, dass im Frühjahr 1997 im Ortskern von \nA. Reihenhäuser mit einer Fläche von ca. 110 qm \nfertig gestellt würden, eines davon könne ihm zugeteilt \nwerden. Mit Schreiben vom 17. Januar 1997 wurde ihm das \nReihenhaus K. weg 12 mit 5 Zimmern unter Angabe einer \nWohnfläche von 98,66 qm zu einer Miete von 937,20 DM zuzüglich \nNebenkosten zum Bezugstermin 1. Mai 1997 zugeteilt. Er wurde \ndarauf hingewiesen, dass eine Ablehnung den Verlust des \nAnspruchs auf Mietbeiträge bewirken könne. \n\n10\n\nUnter dem 30. Januar 1997 lehnte der Kläger diese Zuteilung \nab und machte geltend, ein Umzug sei nicht mehr sinnvoll, da \ner voraussichtlich zum 1. Oktober 1998 anderweitig versetzt \nwerde; ein weiterer Umzug könne ihm auch nicht zugemutet \nwerden, da die Familie seit 1977 bereits sechs Mal umgezogen \nsei und die Kinder mit einem weiteren Schulwechsel nicht \nbelastet werden könnten. Zugleich beantragte er die \nWeitergewährung der Mietbeiträge.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 17. März 1997 teilte die \nStandortverwaltung A. dem Kläger mit, die Ablehnung \nder Zuteilung sei gemäß der Entscheidung des \nWohnungsvergabeausschusses bei der Standortverwaltung \nunberechtigt. Danach gelte die Wohnung als angemessen und \nzumutbar im Sinne der Mietbeitragsrichtlinie. Es sei \nbeabsichtigt, die Mietbeiträge ab Mai 1997 einzustellen. \nHiergegen wandte sich der Kläger unter dem 26. März 1997 und \nmachte nunmehr geltend, das zugeteilte Reihenhaus K. weg \n12 sei im Sinne der einschlägigen Vorschriften, über die er \nsich informiert habe, nicht angemessen. Mit einer \ntatsächlichen reinen Wohnfläche von 85 qm sei es für seinen \nHausstand zu klein, derzeit wohne er auf 120 qm, die Wohnung \nvor der Versetzung habe eine Größe von 130 qm gehabt.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 30. April 1997 setzte die \nStandortverwaltung den Mietbeitrag für Mai 1997 auf 0,- DM \nfest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgebrachten \nAblehnungsgründe hinsichtlich der Bundesdarlehnswohnung \nK. weg 12 in A. könnten nicht anerkannt werden. \n\n13\n\nMit seiner gegen den Bescheid vom 30. April 1997 \ngerichteten Beschwerde vom 12. Mai 1997 führte der Kläger \nerneut aus, das zugeteilte Reihenhaus sei für seine Familie zu \nklein. \n\n14\n\nDie Wehrbereichsverwaltung III wies mit Bescheid vom \n28. Mai 1997 die als Beschwerde gewertete Eingabe vom 26. März \n1997 zurück und führte aus, nach fachaufsichtlicher Prüfung \nsei die Entscheidung des Wohnungsvergabeausschusses nicht zu \nbeanstanden; angemessen sei bei den Verhältnissen des Klägers \neine Wohnung mit 94 qm.\n\n15\n\nMit dem weiteren Beschwerdebescheid vom 25. Juni 1997 wies \ndie Wehrbereichsverwaltung III die Beschwerde gegen den \nBescheid vom 30. April 1997 zurück. Zur Begründung legte sie \ndar: Die frühere Wohnung des Klägers in M. habe in einem \nerheblichen Missverhältnis zur Zahl der Bewohner gestanden und \nkönne deshalb bei der Feststellung der Angemessenheit der \nzugeteilten Wohnung nicht berücksichtigt werden. Eine \nbevorstehende Verwendung des Klägers an einem anderen Standort \nsei für die Entscheidung über die Mietbeiträge nur relevant, \nwenn sie innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr erfolgen \nsolle und schriftlich zugesichert sei. Diese Voraussetzungen \nseien nicht erfüllt. Die Bewilligung der Mietbeiträge sei bis \nzur Zuteilung einer angemessenen und zumutbaren Wohnung \nbefristet gewesen.\n\n16\n\nDer Kläger hat auf die vorgenannten Beschwerdebescheide zu \nden Aktenzeichen 10 K 2530/97 und 10 K 2866/97 Klage beim \nVerwaltungsgericht Minden erhoben. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung \nverbunden und unter dem Aktenzeichen 10 K 2530/97 fortgeführt. \nZur Begründung des weiter verfolgten Anspruchs auf \nMietbeiträge für die Zeit ab Mai 1997 hat der Kläger geltend \ngemacht: Unter Berücksichtigung der Größe und des Zuschnitts \nder bis Mitte 1995 in M. bewohnten Wohnung sei das \nzugeteilte Reihenhaus in A. nicht angemessen. Wegen \nder ungünstigen Raumaufteilung könnten im Erdgeschoss die \nWohnzimmerschrankwand, die Sitzgruppe sowie der Essplatz nicht \nuntergebracht werden. Zudem sei wegen der kurzen Stehzeit von \ndem nach der Zuteilung möglichen Umzug am 1. Mai 1997 bis zur \nursprünglich vorgesehenen anderweitigen Verwendung ab \n1. Oktober 1998 ein weiterer Umzug unzumutbar gewesen.\n\n17\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n18\n\ndie Beklagte unter Aufhebung/Abände-\nrung des Bescheides vom 17. März 1997 \nsowie des Beschwerdebescheides vom \n28. Mai 1997 und des Bescheides vom \n30. April 1997 und des dazu ergangenen \nBeschwerdebescheides vom 25. Juni 1997 \nzu verpflichten, ihm auch über den \n30. April 1997 hinaus weiterhin \nMietbeitrag für die Wohnung im Hause Am \nW. 12 a in D. -Heiligenkir-\nchen in gesetzlicher Höhe, maximal bis \nzum Betrag von 22.296,- DM \nGesamthöchstbetrag, zu zahlen.\n\n19\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Januar \n1999 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, \nder Kläger sei nicht mehr umzugswillig gewesen, da er einen \nZeitmietvertrag abgeschlossen habe, zudem sei die zugeteilte \nWohnung in A. angemessen gewesen.\n\n22\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der \nKläger sein Begehren weiter. Zur Begründung vertieft er sein \nerstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Aus dem \nAbschluss eines Zeitmietvertrages habe das Verwaltungsgericht \nzu Unrecht abgeleitet, dass er nicht mehr umzugswillig gewesen \nsei; er habe seinerzeit angenommen, ihm stehe bei Zuteilung \neiner anderen Wohnung ein Sonderkündigungsrecht zu, zumindest \nhätte er sich durch Stellung eines Nachmieters aus dem Vertrag \nlösen können. Nach rechtskräftigen Entscheidungen \nerstinstanzlicher Gerichte in vergleichbaren Fällen sei es \nnicht gerechtfertigt, wenn die Beklagte annehme, die Größe der \nvor dem Umzug benutzten Wohnung habe in einem erheblichen \nMissverhältnis zur Zahl der Bewohner gestanden. Deshalb sei \ndie Fläche dieser Wohnung für die Beurteilung der \nAngemessenheit maßgeblich. Die Unzumutbarkeit eines weiteren \nUmzugs habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend \nberücksichtigt. \n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter entsprechender \nAufhebung des Bescheides vom 30. April \n1997 und des Beschwerdebescheides vom \n25. Juni 1997 zu verpflichten, dem \nKläger über den 30. April 1997 hinaus \nMietbeitrag für die Wohnung im Hause Am \nW. 12 a in D. \nH. in gesetzlicher Höhe, \nmaximal bis zum Betrag von 22.296,-- DM \nGesamthöchstbetrag, zu bewilligen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung nimmt sie auf das angefochtene Urteil Bezug und \nführt ergänzend aus: Ein weiterer Umzug sei im Zeitpunkt der \nAblehnung der Weitergewährung von Mietbeiträgen nicht \nunzumutbar gewesen. Nach ihrer Verwaltungspraxis werde nur \ndann anders entschieden, wenn die absehbare Stehzeit geringer \nals ein Jahr sei und die anderweitige Verwendung sicher \nabgesehen werden könne.\n\n28\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die \nBeklagte den Beschwerdebescheid vom 28. Mai 1997 aufgehoben \nund klargestellt, dass es sich aus ihrer Sicht bei dem \nSchreiben vom 17. März 1997 nicht um einen Verwaltungsakt \nhandele. Im Hinblick darauf haben die Beteiligten den \nRechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, \nals bis dahin der \"Bescheid\" vom 17. März 1997 und der \nBeschwerdebescheid vom 28. Mai 1997 Gegenstand des Verfahrens \nwaren.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) verwiesen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDas Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es in der Hauptsache \naufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten \nerledigt ist. In diesem Umfang ist die erstinstanzliche \nEntscheidung wirkungslos (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 \nSatz 1 ZPO).\n\n32\n\nIm Übrigen ist die Berufung zulässig, aber nicht begründet.\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n33\n\nDie Klage ist zulässig. Der Verpflichtungsantrag ist auch \ninsoweit statthaft, als der Kläger die Gewährung eines \nMietbeitrages für den Monat Mai 1997 erstrebt. Sein \ndahingehendes Rechtsschutzbegehren kann er nicht bereits durch \nAnfechtung des Bescheides vom 30. April 1997 verwirklichen. \nDie darin verfügte Festsetzung des Mietbeitrages für Mai 1997 \nauf 0,- DM ist nicht als teilweise Aufhebung einer diesen \nMonat erfassenden Bewilligungsentscheidung zu werten. Die \nGültigkeit des bewilligenden Bescheides vom 20. Mai 1996 war \nnämlich auflösend bedingt durch die Zuteilung einer \nangemessenen Wohnung mit zumutbarer Miete. Diese Bedingung \ni.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG war wirksam. Gründe für die \nNichtigkeit (vgl. § 44 VwVfG) der vom Kläger nicht \nangegriffenen Regelung sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Das nach der Bedingung maßgebliche Ereignis trat \nmit der Zuteilung des Reihenhauses K. weg 12 A. \nein; hierbei handelte es sich aus den nachstehenden Gründen um \nangemessenen Wohnraum für eine zumutbare Miete. \n\n34\n\nDer Kläger hat ferner den für die Zulässigkeit einer \nVerpflichtungsklage grundsätzlich notwendigen Antrag bei der \nVerwaltungsbehörde, \n\n35\n\nzum Antragserfordernis vgl. \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \nvom 4. November 1999 - 12 A 406/98 -\n,\n\n36\n\n- auch soweit es um Leistungen bis zum Gesamthöchstbetrag \nvon 22.296,- DM geht - gestellt. Mit seinen Schreiben vom \n30. Januar 1997 und 26. März 1997 artikulierte er in \nhinreichend deutlicher Weise sein Anliegen, weiterhin \nMietbeiträge zu erhalten. \n\n37\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n38\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von \nMietbeiträgen für die Zeit ab 1. Mai 1997 bis zum \nGesamthöchstbetrag von 22.296 DM (unter Berücksichtigung \nbereits gewährter Leistungen). Die ablehnende Entscheidung der \nStandortverwaltung A. vom 30. April 1997 in der \nGestalt der Beschwerdeentscheidung der \nWehrbereichsverwaltung III vom 25. Juni 1997 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO). \n\n39\n\nAls Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt \nallein § 12 Abs. 5 des Bundesumzugskostengesetzes in der \nFassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I \nS. 2682), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I \nS. 322) -BUKG- i.V.m. der hierzu ergangenen \nVerwaltungsvorschrift vom 24. Januar 1992 (GMBl 1992, 141) und \nArt. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Nach § 12 Abs. 5 BUKG können \nanstelle von Trennungsgeld Mietbeiträge bis zum 24fachen \nMonatsbetrag des Trennungsgeldes nach Maßgabe einer \nallgemeinen Verwaltungsvorschrift gewährt werden. Aus der \nFormulierung \"anstelle\" folgt, dass die Gewährung des \nMietbeitrages einen Anspruch auf Trennungsgeld \nvoraussetzt.\n\n40\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 17. April 1975 \n- 2 C 32.73 -, Buchholz, Gliederungs-\nNr. 238.90, Nr. 59.\n\n41\n\nWeitere Voraussetzungen sind in den vorgenannten \nVerwaltungsvorschriften niedergelegt, die das nach dem Gesetz \ngegebene Ermessen prägen und angesichts der ständigen \nVerwaltungspraxis der Beklagten im Hinblick auf den Grundsatz \nder Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG maßgeblich sind.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. September \n1989 - 6 A 5.88 - Buchholz, \nGliederungs-Nr. 260, § 1 BRKG, Nr. \n1.\n\n43\n\nAusgehend von diesen Maßstäben kann es dahinstehen, ob der \ngrundsätzlich notwendige uneingeschränkte Umzugswille (vgl. \nNr. 12.5 der Verwaltungsvorschrift i.V.m. § 2 der \nTrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom \n28. Dezember 1994 - BGBl. I 1995, S. 2 TGV) schon deshalb \nnicht gegeben war, weil der Kläger einen auf fünf Jahre \nbefristeten Mietvertrag für das Haus in D. -\nH. abgeschlossen hatte, wobei ein ordentliches \nKündigungsrecht ausgeschlossen war. Der Abschluss eines \nbefristeten Mietvertrages, der die ordentlichen \nKündigungsrechte des Mieters ausschließt, steht nach der \nRechtsprechung des Senats dem Anspruch auf Mietbeiträge \nnämlich nicht generell im Wege. Er kann etwa unbeachtlich \nsein, wenn der Beamte (Soldat) - wie hier der Kläger - davon \nausgegangen ist, er könne sich im Falle der Zuteilung einer \nangemessenen Wohnung aus dem Vertrag lösen.\n\n44\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom \n4. November 1999 - 12 A 406/98 -.\n\n45\n\nEinem Anspruch auf Trennungsgeld und damit auch auf die \nstreitigen Mietbeiträge steht indes entgegen, dass ab 1. Mai \n1997 der Wohnungsmangel des Klägers behoben war. Der \nFortbestand eines Wohnungsmangels - d.h. des Fehlens einer \nangemessenen Wohnung für eine zumutbare Miete im Einzugsgebiet \n- ist nach Nr. 12.5.12 der Verwaltungsvorschriften zum \nBundesumzugskostengesetz sowie § 2 Abs. 1 Nr. 2 TGV notwendige \nVoraussetzung für den Anspruch auf Trennungsgeld bzw. \nMietbeitrag.\n\n46\n\nDas zum 1. Mai 1997 angebotene Reihenhaus K. weg 12 in \nA. war im Sinne der einschlägigen Vorschriften \nangemessen und zumutbar. Nach den Verwaltungsvorschriften zum \nBundesumzugskostengesetz (Nr. 12.5.4) beurteilt sich die \nAngemessenheit nach § 2 Abs. 1 Sätze 3 - 5 TGV. Nach § 2 \nAbs. 1 Satz 3 TGV ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den \nfamiliären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Eine \nWohnung ist familiengerecht, wenn sie nach ihrer Größe und \nLage sowie nach Ausmaß und Zuschnitt der Räume die \nAnforderungen erfüllt, die gegeben sein müssen, um ein Heim zu \nbieten, das eine gesunde Entwicklung und eine Entfaltung des \nFamilienlebens gewährleistet.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. August \n1977 - 6 A 2.73 -, BVerwGE 54, 248.\n\n48\n\nDanach muss eine Wohnung in der Regel für jede vor und nach \ndem Umzug zum Haushalt des Berechtigten gehörende Person ein \nZimmer enthalten. Dies sieht die Richtlinie Nr. 2/60 unter I. \n(angemessener Wohnraum) vom 30. November 1965 vor.\n\n49\n\nVgl. Rundschreiben des BMWo vom \n30. November 1965, Wohnungsfürsorge des \nBundes für seine Bediensteten, \nabgedruckt bei Kopicki/Irlenbusch, \nUmzugskostenrecht Teil C Nr. 13.\n\n50\n\nHinsichtlich der Fläche ist dabei nach den einschlägigen \nErlassen für vier Personen von 94 bis 105 qm auszugehen.\n\n51\n\nVgl. Erlass des Bundesministers für \nRaumordnung, Bauwesen und Städtebau vom \n14. November 1978 - Baufachliche \nBestimmungen für bundeseigene oder mit \nBundesmitteln geförderte Wohnungen - \nGMBl 1978, 639, Ziff. 2.2. sowie \nRunderlass des Bundesministers der \nVerteidigung vom 13. März 1997 - S II 4 \n- Az. 25-05-05/S I 6 - Az. 45-30-01/25, \nAnl. 1 und Erlass des Bundesministers \nder Verteidigung vom 8. August 1997 \n- S II 4 - Az 25-05-05/21-10-12, \nabgedruckt bei Kopicki/Irlenbusch, \nUmzugskostenrecht, Teil C Nr. 20.\n\n52\n\nDiese verwaltungsinternen Regelungen legt der Senat in \nständiger Rechtsprechung als sachgerechte Konkretisierungen \ndes Begriffs der Angemessenheit einer Wohnung zugrunde.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November \n1999, a.a.O., sowie Urteil vom 2. Sep-\ntember 1999 - 12 A 1313/98 - und \nBeschluss vom 12. März 1998 - 12 A \n4773/96 -.\n\n54\n\nNach den vorgenannten verwaltungsinternen Richtlinien war \ndas Reihenhaus in A. nach Wohnfläche und Zahl der \nZimmer jedenfalls nicht zu Ungunsten des Klägers unangemessen. \nEs verfügte gegenüber den zugrunde zu legenden Richtlinien \nsogar über ein zusätzliches Zimmer. Nach der Berechnung, die \ndie Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hat, betrug die \nWohnfläche über 109 qm. Selbst wenn diese genaue Größe dem \nKläger nicht bekannt gewesen sein sollte, weil in dem \nZuteilungsschreiben die Wohnfläche mit 98 qm angegeben war - \ndagegen spricht allerdings, dass er im Vorverfahren \nvorgetragen hatte, er habe sich mit den Bauplänen vertraut \ngemacht, die einem anderen Bediensteten des Standorts für ein \nentsprechendes Haus vorlagen - und deshalb auf letzteren Wert \nabzustellen wäre, gilt nichts anderes. \n\n55\n\nSoweit der Kläger geltend macht, in dem Reihenhaus \nK. weg 12 in A. hätte er seinen Hausstand nicht \nunterbringen können, rechtfertigt dies keine andere \nBeurteilung. Zwar könnte die Angemessenheit einer Wohnung \nverneint werden, wenn wertvolle Möbelstücke in einer besonders \nkleinen, ungünstig geschnittenen Wohnung nicht unterzubringen \nsind.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n15. September 1966 - 8 C 215.63 -, RiA \n1967, 151.\n\n57\n\nDer Kläger hat mangelnde Stellmöglichkeiten lediglich für die \nMöblierung des Wohn- und Essbereiches substantiiert dargelegt. \nDiese Umstände beruhen indes nicht auf einem besonders \nungünstigen Zuschnitt des angebotenen Hauses. Mit ca. 25 qm \nist die Fläche des Wohn- und Essbereiches zwar wesentlich \ngeringer als diejenige der entsprechenden Räumlichkeiten der \nWohnung in M. , sie ist aber gemessen an der Gesamtfläche \ndes Hauses nicht ungewöhnlich klein. Die Probleme bei der \nAnordnung der Möblierung in diesem Bereich resultieren \nmaßgeblich daraus, dass sich der Kläger mit seiner Familie auf \ndas großzügigere Flächenangebot in der früheren Wohnung in \nM. eingestellt hatte.\n\n58\n\nEine andere Bewertung der Angemessenheit ergibt sich nicht \nunter Berücksichtigung der weiteren Regelungen des § 2 Abs. 1 \nTGV. § 2 Abs. 1 Satz 4 TGV bestimmt allerdings, dass von der \nGröße der bisherigen Wohnung auszugehen ist, sofern sie nicht \nin einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt \nzählenden Personen steht. Hier kann dahingestellt bleiben, ob \ndie Formulierung \"...auszugehen ist...\" so zu verstehen ist, \ndass die Größe der früheren Wohnung zugrunde gelegt werden \nmuss, oder ob sie lediglich im Rahmen einer abwägenden \nBeurteilung Berücksichtigung finden soll. Auf die Größe der \nfrüheren Wohnung kommt es nämlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 2. \nHalbsatz TGV nicht an, da sie in einem erheblichen \nMissverhältnis zur Zahl der Bewohner stand. \n\n59\n\nBei einer Größe von ca. 140 qm war das Haus, das die \nFamilie des Klägers in M. bewohnt hatte, im Hinblick auf \nden aus vier Personen bestehenden Haushalt nicht angemessen, \nsondern erfüllte die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 2. \nHalbsatz TGV. Ein erhebliches Missverhältnis im Sinne der \nVerordnung liegt vor, wenn die nach den einschlägigen \nVerwaltungsvorschriften maßgeblichen Richtwerte für eine \nfamiliengerechte Wohnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 TGV) deutlich \nüberschritten werden. Bei ca. 140 qm Wohnfläche für einen vier \nPersonen umfassenden Haushalt war dies mit Blick auf die \nWohnflächenobergrenze von 94 - 105 qm hier zu bejahen.\n\n60\n\nDie Größe von 140 qm entnimmt der Senat den ursprünglichen \nAngaben des Klägers im Antrag auf Wohnungszuteilung. Nach der \nim Berufungsverfahren vorgelegten Grundrissskizze im Maßstab \n1:100 dürfte die spätere Angabe einer Wohnfläche von lediglich \n130 qm demgegenüber nicht zutreffend sein. Entgegen der \nAuffassung des Klägers kann bei der Beurteilung der Größe der \nWohnung in M. nicht der Flur außer Betracht bleiben. \nAngesichts der Zahl und der Fläche der durch diesen Raum \nerschlossenen Zimmer erscheint dessen Größe nicht \nunangemessen; zudem ist nach dem eingereichten Grundriss nicht \nerkennbar, dass er nicht - über die Erschließungsfunktion und \nAufnahme einer Garderobe hinaus - zumindest teilweise in \nanderer Weise, etwa durch Aufstellung eines zusätzlichen \nSchrankes oder einer Kommode, hätte genutzt werden können. \n\n61\n\nAngesichts der gravierenden Überschreitung der angemessenen \nWohnfläche von 94-105 qm ist mithin von einem erheblichen \nMissverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 TGV auszugehen \nund die vorherige Wohnung in M. für die Beurteilung der \nAngemessenheit nicht zu berücksichtigen.\n\n62\n\nZumutbar war auch die Höhe der Miete. Nach den Nrn. 12.5.5, \n12.5.7 der einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu § 12 BUKG \nliegt ein Betrag von 18 % der Brutto-Dienstbezüge für die \nKaltmiete ohne Nebenkosten und Umlagen innerhalb der Grenzen \ndes Zumutbaren. Nach der Begründung des vom Kläger nicht \nangegriffenen Bescheides vom 20. Mai 1996 entsprechen 18 % \nseiner Brutto-Dienstbezüge einem Betrag von 940,04 DM; der \nSenat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der dieser \nBewertung zugrundeliegenden Angaben zu zweifeln oder \nanzunehmen, für den Zeitraum von Mai 1997 an müsse ein \ngeringerer Betrag angesetzt werden. Diese Bezugsgröße \nüberschreitet der Mietzins für das zugeteilte Reihenhaus mit \n937,27 DM Kaltmiete nicht. \n\n63\n\nWar danach der Wohnungsmangel ab dem möglichen Bezugstermin \ndes Reihenhauses in A. am 1. Mai 1997 objektiv \nbehoben, ist damit grundsätzlich ein Anspruch auf weitere \nMietbeiträge ausgeschlossen.\n\n64\n\nEs kann dahinstehen, ob auch im Mietbeitragsrecht die \nobjektive Behebung des Wohnungsmangels ausnahmsweise \nunbeachtlich ist, wenn der Bedienstete in Unkenntnis der \neinschlägigen Bemessungsregeln zu hohe Anforderungen gestellt \nhat.\n\n65\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n23. November 1988- 6 C 68.86, ZBR 1990, \n127 zum Trennungsgeldrecht.\n\n66\n\nAuf unzureichende Information hat sich der Kläger nicht \nberufen. Er hat sich vielmehr nach eigenem Vorbringen im \nVorverfahren sachkundig gemacht, dabei indes die einschlägigen \nRegelungen anders gewertet. Bei einem derartigen Sachverhalt \nkann die Behebung des Wohnungsmangels nicht außer Betracht \nbleiben.\n\n67\n\nSchließlich kann auch der Einwand des Klägers, ein Umzug \nsei im Zeitpunkt der Ablehnung des Hauses K. weg 12 in \nA. unzumutbar gewesen, da er seinerzeit mit einer \nbaldigen Verwendung an einem anderen Standort habe rechnen \nmüssen, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Allerdings ist \ndie Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Behebung eines \nWohnungsmangels und auch das Fehlen des Umzugswillens \nausnahmsweise den Anspruch auf Trennungsgeld oder Mietbeitrag \ndann nicht vernichten, wenn der Umzug für den Beamten/Soldaten \nnach Treu und Glauben unzumutbar ist.\n\n68\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom \n18. März 1998 - 12 A 2504/96 - unter \nHinweis auf VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 9. Januar 1996 \n- 4 S 3561/94 -; OVG NRW, Urteil vom \n13. Januar 1981 - 1 A 2666/79 -, \nabgedruckt bei \nHoger, Rechtsprechung zum Umzugs-\nkostenrecht II.1.2.1 Nr. 23 sowie OVG \nKoblenz, Urteil vom 18. Dezember 1991 - \n2 A 11236/91.OVG -.\n\n69\n\nDanach wird ein Umzug im Hinblick auf die Fürsorgepflicht für \nunzumutbar gehalten, wenn kurzfristig eine anderweitige \nVerwendung an einem anderen Dienstort absehbar ist und dem \nBeamten (Soldaten) deshalb innerhalb kürzester Zeit zwei \nUmzüge zugemutet würden. So ist etwa die Zumutbarkeit eines \nUmzuges verneint worden, wenn wegen anderweitiger Verwendung \nnach vier bis fünf Monaten ein erneuter Umzug notwendig \ngeworden wäre.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n1. September 1998 - 12 A 6068/96 -.\n\n71\n\nDer Bundesminister der Verteidigung hat dem in dem Erlass vom \n30. September 1998 - VMBl 1999 S. 2 - Rechnung getragen und \nfür seinen Geschäftsbereich verfügt, dass Mietbeiträge für ein \nweiteres Jahr gewährt werden, wenn der Berechtigte im \nZeitpunkt des möglichen Bezuges einer angemessenen und \nzumutbaren Wohnung nur noch eine Stehzeit von einem Jahr vor \nsich hat. Dem entspricht nach dem Prozessvorbringen auch die \nständige Verwaltungspraxis der Beklagten. Der Senat ist der \nAuffassung, dass bei der Entscheidung über Gewährung von \nMietbeiträgen damit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im \nGrundsatz hinreichend Rechnung getragen wird.\n\n72\n\nDanach kann hier mit Blick auf den zu beurteilenden \nZeitraum bis zu einer anderweitigen Verwendung nicht die \nUnzumutbarkeit eines Umzuges im Zeitpunkt der Behebung des \nWohnungsmangels festgestellt werden. Es stand angemessener \nWohnraum zum 1. Mai 1997 zur Verfügung; zum 1. Oktober 1998, \nd.h. 17 Monate später, sollte der Kläger nach damaliger \nEinschätzung voraussichtlich an einem anderen Standort \neingesetzt werden. Deshalb kommt es hier nicht darauf an, wie \nsicher eine solche anderweitige Verwendung absehbar sein muss. \n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 5, 161 Abs. 2 VwGO. Danach waren der \nBeklagten aus Billigkeitsgründen die Kosten aufzuerlegen, die \nauf den erledigten Teil des Verfahrens entfallen. Ihr sind \ndiese Kosten wegen des verfahrensrechtlich nicht \nerforderlichen Erlass des Beschwerdebescheides vom 28. Mai \n1997 zuzurechnen. Sie hat deshalb etwaige zusätzliche Kosten \nzu tragen, die im Verfahren 10 K 2530/97 bis zur Verbindung \nmit dem Verfahren 10 K 2866/97 entstanden sind. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305038","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-12/12-a-1089-99","cited_norms":[{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305038","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305038","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-12/12-a-1089-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305038","retrieved":"2026-07-09 03:32:23.729563+00:00"}}