{"status":"available","doknr":"OLD305050","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0511.7A.D203.97NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-11","aktenzeichen":"7A D 203/97.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als \nGesamtschuldnerinnen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerinnen sind in ungeteilter Erbengemeinschaft \nEigentümerinnen des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 227, \nFlurstück 20 (W. Straße 690 in M. ), das durch den \nim vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplan Nr. 396 \nder Antragsgegnerin überplant ist. \n\n3\n\nDer Bereich des Bebauungsplans Nr. 396 - \"M. -\nW. Straße/D. Weg/E. \" - wird im Süden \nbegrenzt durch die selbst nicht überplante W. Straße \n(B 51) in ihrem etwa 750 m langen Abschnitt zwischen \nM. weg und D. Weg. Von hier erstreckt sich das \nBebauungsplangebiet nach Norden. In einem Abstand zur W. \nStraße zwischen 70 m und 80 m ist eine parallel zur W. \nStraße angeordnete neue Erschließungsstraße (im Folgenden: \nPlanstraße A) vorgesehen, die etwa mittig über eine Stichstraße \nan die W. Straße und im Osten des Plangebiets auch an den \nD. Weg angebunden werden soll. Zwischen Planstraße A \nund W. Straße sieht der Bebauungsplan Kerngebiete vor, \ndie zur W. Straße durch öffentliche Grünflächen \nabgeschirmt werden, die zugleich als dem Eingriffsausgleich \ndienende Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von \nNatur und Landschaft festgesetzt sind. Von der Planstraße A \nführen zwei weitere öffentliche Verkehrsflächen (im Folgenden: \nPlanstraßen B und C) in etwa parallel zum M. weg bzw. zum \nD. Weg in etwa nördliche Richtung ab. Die westliche \ndieser beiden Planstraßen (Planstraße B) knüpft über einen \nöstlichen Ast an die Planstraße C an, während der westliche Ast \nbis zur etwa 780 m nördlich der Planstraße A gelegenen \nM. Straße führt. Die Planstraße C schwenkt etwa \n550 m nördlich der Planstraße A nach Osten und knüpft dort an \nden D. Weg an. Zwischen Planstraße B und C sieht der \nBebauungsplan eine Fläche für die Wasserwirtschaft, den \nHochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses vor, die \nin eine öffentliche Grünfläche eingebettet ist. Etwa 150 m bis \n200 m südlich der M. Straße erweitert sich die \nzuvor zwischen 40 m und 80 m breite öffentliche Grünfläche und \nerstreckt sich über den gesamten Bebauungsplanbereich von \nWesten nach Osten. Westlich der von der Planstraße A nach \nNorden führenden öffentlichen Grünfläche setzt der \nBebauungsplan über nicht nur durch die Planstraße B, sondern \nauch durch verschiedene Stichstraßen und mit Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten erschlossene allgemeine und reine Wohngebiete \nfest, deren Nutzungsmaß, Bauweise und Gestaltung vielfach \ndifferenziert geregelt ist. Die Baugebiete reichen bis an die \nWohnbebauung heran, die sich außerhalb des Plangebiets in \nwestlicher Richtung fortsetzt. Nicht als Wohngebiet überplant \nist das Grundstück der Antragstellerinnen. Seine etwa 200 m \nlange Südseite hat einen Abstand von etwa 100 m zur W. \nStraße. Es erstreckt sich in nördliche Richtung zwischen 80 m \nund 200 m. Das Grundstück der Antragstellerinnen ist insgesamt \nals Fläche für den Gemeinbedarf überplant. Für die nördliche \nHälfte des Grundstücks der Antragstellerinnen setzt der \nBebauungsplan dort, wo das Wohnhaus der Antragstellerinnen \n(Teil einer früheren landwirtschaftlichen Hofstelle mit \nmehreren Nebengebäuden, von denen eines unter Denkmalschutz \ngestellt ist) steht, als Zweckbestimmung der \nGemeinbedarfsfläche eine Grundschule fest, im südlichen Bereich \nsieht er im Bereich einer \"vorhandenen Teichanlage\" eine Fläche \nfür die Wasserwirtschaft, zwei Flächen für die Erhaltung von \nBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - eine dieser \nFlächen ist durch den Zusatz \"Obstwiese\" gekennzeichnet - und \nschließlich eine Fläche mit der Zweckbestimmung Kindergarten \nvor. Im Bereich zwischen D. Weg und der von der \nPlanstraße A in nördlicher Richtung abführenden öffentlichen \nGrünfläche sieht der Bebauungsplan neben reinen und allgemeinen \nWohngebieten südlich der am D. Weg gelegenen A. -\nKirche nebst Kindergarten (überplant als Fläche für den \nGemeinbedarf, Zweckbestimmung Kirche sowie kirchlichen und \nsozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) ein zum \nD. Weg gelegenes Kerngebiet, dann eine Fläche für den \nGemeinbedarf mit der Zweckbestimmung \"Mehrzweckhalle\", ein \nweiteres Kerngebiet, ein der Feuerwehr dienendes Gerätehaus und \nschließlich nochmals ein bis zur Planstraße A reichendes \nKerngebiet vor. Westlich der \"Mehrzweckhalle\" und der \nPlanstraße C ist ein Kindergarten geplant sowie ein \n\"Jugendzentrum\". Nördlich der A. -Kirche sieht der \nBebauungsplan eine \"Begegnungsstätte\", weiter nördlich einen \nweiteren \"Kindergarten\" vor. \n\n4\n\nPrivate Grünflächen sieht der Bebauungsplan im Bereich \nvorhandener landwirtschaftlicher Betriebe nördlich der W. \nStraße (W. Straße 626 und 628) und südlich der \nM. Straße (M. Straße 430, 383 und 387) \nvor. Südlich der M. Straße ist von der Festsetzung \nals öffentliche Grünfläche ferner im Bereich vorhandener \nWohnbebauung ein allgemeines Wohngebiet ausgenommen. \n\n5\n\nDer Bebauungsplan erstreckt sich bis in etwa 380 m Tiefe \nüber die M. Straße in nördliche Richtung , und zwar \nbis zur Straße E. , die selbst überplant ist, nicht aber \ndie noch weiter nördlich angrenzende Wohnbebauung. Auf seiner \ngesamten Tiefe sowie in West-Ost-Richtung auf sich bis gut \n1.100 m erweiternd sieht der Bebauungplan nördlich der \nM. Straße eine öffentliche Grünfläche vor, deren \nZweckbestimmung in Teilbereichen mit \"Dauerkleingärten\" und \n\"Sportplatz\", im Übrigen als \"Parkanlage\" angegeben ist. Im \nBereich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung \n\"Sportplatz\" ist ein Baufenster einem \"Zubehörgebäude\" \nzugeordnet. \n\n6\n\nDer Bebauungsplan regelt durch seine textlichen \nFestsetzungen Einzelheiten zur Unzulässigkeit bzw. zur \nausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Nutzungsarten, zur \nzulässigen Wohnungszahl je Gebäude, zur Grundstücksbreite, zur \nTraufhöhe, zur Zulässigkeit der Überbauung grundsätzlich nicht \nüberbaubarer Grundstücksflächen, zur Zulässigkeit von \nStellplätzen und Garagen, zu Lärmschutzmaßnahmen für die als \nLärmpegelbereiche gekennzeichneten Grundstücksflächen, zur \nBepflanzung und schließlich zur Gestaltung baulicher Anlagen. \n\n7\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden \nVerlauf: Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und \nDurchführung einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung beschloss der \nRat der Antragsgegnerin am 15. Juni 1994, den \nBebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Träger öffentlicher \nBelange wurden erneut beteiligt. Nach öffentlicher \nBekanntmachung am 24. Juni 1994 wurde der Bebauungsplanentwurf \nin der Zeit vom 8. August bis 22. August 1994 offen gelegt. \nBürger erhoben Bedenken und Anregungen. Am 29. März 1995 prüfte \nder Rat der Antragsgegnerin die Anregungen und Bedenken, \nänderte den Bebauungsplanentwurf hinsichtlich einzelner \nFestsetzungen und beschloss den Bebauungsplan mit seiner \nBegründung sodann als Satzung. Auf die Anzeige des \nBebauungsplans gab die Bezirksregierung M. den \nBebauungsplan ungeprüft zurück, da der Bebauungsplan der \nDeckung dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen solle, \naus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei und daher keiner \nAnzeige bedürfe. Der Bebauungsplanbeschluss wurde am \n10. November 1995 öffentlich bekannt gemacht.\n\n8\n\nDie Antragstellerinnen haben am 10. Dezember 1997 den \nNormenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie \nvortragen: Dass das vorhandene landwirtschaftliche Anwesen zu \nWohnzwecken genutzt werde, sei in der Bebauungsplanbegründung \nanders als bei den Hofgrundstücken R. und A. nicht \nerwähnt worden. Bereits hieraus folge, dass dem \neigentumsrechtlich geschützten Bestand keine oder nur eine \näußerst geringe, jedenfalls nicht die ihm gebührende Bedeutung \nzugemessen worden sei. Der Bebauungsplan verstoße gegen den \nGrundsatz gerechter Lastenverteilung. Es frage sich, warum \ngerade ihr, der Antragstellerinnen, Grundstück für \nGemeinbedarfszwecke in Anspruch genommen werde. Die Nachteile \neiner Bebauungsplanung müssten grundsätzlich auf alle \nbeteiligten Grundstückseigentümer gleichmäßig verteilt werden, \nwenn nicht sachliche Gründe für eine andere Verteilung \nsprächen. Zu derartigen Gründen gehöre nicht, stadteigene \nGrundstücke mit lukrativen Festsetzungen zu belegen und zu \nvermarkten, um die Kosten der Bebauungsplanverwirklichung zu \ndecken. Angesichts der vorhandenen Freiflächen hätten die \nGemeinbedarfseinrichtungen an anderer Stelle geplant werden \nkönnen, zumal das Grundstück zu den wenigen bereits bebauten \nGrundstücken des Bebauungsplangebiets gehöre. Für die nördlich \ngelegenen Flächen stünde auf der Parzelle 582 (W. ) ein \nKindergarten auch bereits zur Verfügung. Da das Baugebiet in \nBauabschnitten verwirklicht werden solle, im Bereich des ersten \nBauabschnitts aber nur sechs Wohnhausblöcke zum vorhandenen \nBestand hinzukommen würden, bedürfe es an dieser Stelle keiner \nGrundschule; mit Errichtung weiterer Bebauung nehme die \nEntfernung zu ihrem, der Antragstellerinnen, Grundstück zu, was \nbelege, dass die Errichtung einer Grundschule gerade auf ihrem \nGrundstück nicht zwingend sei. Ein Kindergarten sei ohnehin \nsüdlich der Grenze zum dritten Bauabschnitt vorgesehen. Der \nBedarf an Grundschule und Kindergärten sei nicht ausreichend \ngeprüft worden. Bereits 1997 habe die Antragsgegnerin \nfestgestellt, dass es im Bereich des Bebauungsplans einen \ndeutlichen Überhang im Kindertagesbetreuungsangebot gebe. \nOhnehin handele es sich bei der Planung um eine reine \nVorratsplanung, der kein konkreter Bedarf gegenüberstehe. Von \neinem dringenden Wohnbedarf könne keine Rede sein. Dass im \nPlangebiet preisgünstiger Wohnraum zur Verfügung gestellt \nwerden könne, erscheine angesichts des von der Antragsgegnerin \nverlangten Grundstückspreises von 270 DM/qm Grundstücksfläche \nzuzüglich weiterer Kosten mehr als zweifelhaft. Demgegenüber \nhätten städtebauliche Gesichtspunkte für die Beibehaltung des \nHofs gesprochen; immerhin seien hier ein erhaltenswerter \nSpeicher, erhaltenswerte Bäume und eine Wasserfläche vorhanden. \nFür die nach der Bebauungsplanbegründung \"vorhandene \nTeichanlage\" sei kein wasserrechtliches Verfahren eingeleitet \nworden, obwohl ein Teich für den vorgesehenen Zweck (Einleitung \nvon Regenwasser aus den südwestlichen Wohngebieten) erst \ngeschaffen werden müsste. Vorhanden sei nur eine Fläche von \netwa 8 m x 25 m, die erst nach wochenlangen Regenfällen eine \nWassertiefe von ca. 30 cm aufweise. \n\n9\n\nDie Antragstellerinnen beantragen,\n\n10\n\nden Bebauungsplan Nr. 396 \n- \"M. -W. \nStraße/D. Weg/E. -\" \nder Antragsgegnerin insoweit für \nnichtig zu erklären, als er für das \nGrundstück Gemarkung M. , Flur \n227, Flurstück 20 die Festsetzungen \n\"Fläche für den Gemeinbedarf, \nGrundschule, Kindergarten, Obstwiese, \nErhaltung von Bäumen, Sträuchern und \nsonstigen Bepflanzungen sowie Fläche \nfür die Wasserwirtschaft, den \nHochwasserschutz und die Regelung des \nWasserflusses\" enthält; \n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nden Bebauungsplan Nr. 396 der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nSie erwidert: Die Ausweisung eines Grundschulstandorts sowie \neines Kindergartens in der Nähe einer Obstwiese, einer \nWasserfläche sowie einer Waldfläche sei aus städtebaulichen \nGründen vorteilhaft. Der historischen Bedeutung des Hofes \nS. werde die geplante öffentliche Nutzung eher gerecht \nals eine Wohnnutzung. Der gewählte Standort sei im Vergleich zu \nanderen sehr günstig. Da allenfalls mittel- bzw. langfristig \nmit einem Bedarf für die Errichtung von Grundschule und \nKindergarten gerechnet werde, sei eine Lage dieser \nEinrichtungen am Rande zweckmäßiger als inmitten des \nBaugebiets. Für die städtebauliche Entwicklung habe die \nNachfrage nach dem Neubau preisgünstiger Wohnungen Vorrang. Es \nsei auch deshalb für die Wohnfolgeeinrichtungen (Schule und \nKindergarten) ein Grundstück gewählt worden, das die zügige und \nkostengünstige Entwicklung von Wohnbauland nicht blockiere. \nDurch Neubau in den Bebauungsplangebieten \"M. -Mitte\", \n\"O. stiege/S. \" und \"H. /R. \" \nsowie Bebauungsverdichtung in den Altbaugebieten werde die \nEinwohnerzahl von heute 9000 auf 12.000 Einwohner ansteigen. Es \nsei nicht sinnvoll, die entsprechend erforderliche \nSchulraumversorgung durch Erweiterungen an vorhandenen \nStandorten sicherzustellen. Deshalb sei ein neuer \nGrundschulstandort gewählt worden, der insbesondere von den \nWohngebieten im Süden und Westen M. besser \nerreichbar sei. Entsprechendes gelte für die Kindergartenver-\nsorgung. Die Antragstellerinnen verstünden den Grundsatz der \nLastengleichheit falsch, wenn sie aus ihm einen Anspruch auf \nFestsetzung einer Freifläche für Wohnbebauung herleiten \nwollten. Eine wirtschaftliche Aufwertung habe das Grundstück \nder Antragstellerinnen durch die Festsetzung als Fläche für den \nGemeinbedarf ohnehin erfahren. Um eventuelle Erlöse aus der \nVeräußerung städtischer Flächen sei es der Antragsgegnerin \nnicht gegangen, wie bereits daraus deutlich werde, dass die \nFläche der ihr gehörenden Grundstücke zu 68 % (statt im \nDurchschnitt 63 %) mit Festsetzungen über Verkehrs-, Grün- und \nAusgleichsflächen belastet seien. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der von der \nAntragsgegnerin überreichten Akten über die Aufstellung des \nBebauungsplans Nr. 396 sowie die von der Antragsgegnerin in der \nmündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nHaupt- und Hilfsantrag sind zulässig.\n\n19\n\nDie Antragstellerinnen sind antragsbefugt. \n\n20\n\nDie Antragstellerinnen machen geltend, durch den \nBebauungsplan Nr. 396 in ihren Rechten verletzt zu sein. Diese \nVoraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer \neines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine \nbauplanerische Festsetzung wendet, die - wie hier die \nFestsetzung über die Fläche für den Gemeinbedarf - unmittelbar \nsein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 \nSatz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt. Die \nRechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs in sein \nGrundeigentum darf der Eigentümer grundsätzlich abwehren. Das \nNormenkontrollverfahren dient der gerichtlichen Prüfung, ob die \nbauplanungsrechtliche Festsetzung und damit die getroffene \nInhaltsbestimmung rechtmäßig ist.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli \n1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36.\n\n22\n\nHaupt- und Hilfsantrag sind jedoch unbegründet. \n\n23\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder \nVerfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Form- oder \nVerfahrensfehler des Bebauungsplans sind im Übrigen nicht \ngerügt worden.\n\n24\n\nDer Bebauungsplan begegnet keinen materiellen Bedenken. \n\n25\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind städtebaulich \ngerechtfertigt. Ein Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 \nBauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung \nerforderlich, wenn er nach der planerischen Konzeption der zur \nPlanung berufenen Gemeinde, die sich bei der Planung von \n\"politischen Motiven\" leiten lassen darf, als Mittel \nstädtebaulicher Entwicklung erforderlich ist. Der erforderliche \nBezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn \ndem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung \nkeine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrunde \nliegen. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel \nerst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner \nnachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen \nMissgriffen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \nsind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven \nPlankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von \nZielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente \ndes Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n26. Oktober 1998 - 4 BN 43.98 -, \nBuchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 53; \nBeschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 -, ZfBR 1999, 279.\n\n27\n\nDie Erforderlichkeit der Bebauungsplanung im dargestellten \nSinne folgt bereits aus den in der Begründung zum Bebauungsplan \nangegebenen städtebaulichen Zielen, das Plangebiet zur \nOrtsmitte M. zu entwickeln und dabei insbesondere dem \nWohnraumbedarf Rechnung zu tragen. Der Bebauungsplan, dessen \nRealisierung in mehreren Abschnitten von Norden nach Süden \ngeplant ist (vgl. S. 17 f. der Bebauungsplanbegründung), \nermöglicht die Errichtung von rund 800 Wohnungen (für ca. \n2.600 Einwohner) sowie im Bereich der Kerngebiete die \nErrichtung von wohngebietsnahen, arbeitsplatzbedeutsamen \nDienstleistungsbetrieben. An den Wohnbedürfnissen orientieren \nsich Detailregelungen, die es etwa ermöglichen, eine \nSportanlage zu verlagern und der Wohnbevölkerung dienende \nGemeinbedarfseinrichtungen zu errichten. Zugleich \nberücksichtigt die Bebauungsplanung Umweltschutzbelange und \nsichert beispielsweise die Errichtung eines Muldensystems im \nBereich einer öffentlichen Grünfläche in Anlehnung an die \nfrüher vorhandene alte Aa. \n\n28\n\nDer Bebauungsplan ist auch insoweit erforderlich, als er auf \ndem Grundstück der Antragstellerinnen Flächen für den \nGemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen \"Grundschule\" bzw. \n\"Kindergarten\" festsetzt. Erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 \nBauGB kann auch eine bauplanerische Regelung sein, die es der \nGemeinde im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen \nsoll, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch \nnicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung \nin einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n8. September 1999 - 4 BN 14.99 -.\n\n30\n\nDass der Rat der Antragsgegnerin von einem entsprechenden \nBedarf im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. \n§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ausgehen durfte, ergibt sich \njedenfalls aus den von der Antragsgegnerin in der mündlichen \nVerhandlung überreichten Unterlagen, die Gegenstand der \nVerhandlung gewesen sind. Bereits 1994 ist die Antragsgegnerin \nvon einem durch das Familien- und Schwangerenhilfegesetz \nbegründeten Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für \nKinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr ausgegangen (vgl. \nBeschlussvorlage 744/94 im \"Bericht zur Tagesbetreuung von \nKindern 1994/95\"). Da in M. eine Versorgungsquote von \n(nur) 78,6 % erreicht wurde, sollten \"im zentralen \nBereich...kurz- und mittelfristig 2 weitere \nKindertageseinrichtungen entstehen\" (Seite 89 des zitierten \nBerichts). Ferner hatte der Rat der Antragsgegnerin die \nVerwaltung bereits am 19.12.1990 beauftragt, im Hinblick auf \ndie unbefriedigende Raumsituation der P. -W. -Schule (die \nes u.a. erforderlich machte, den Verwaltungstrakt der Schule \nauszulagern und in einem anderen Gebäude unterzubringen) nach \neinem geeigneten Standort für eine zweite Grundschule in \nM. zu suchen und den Standort planungsrechtlich \nabzusichern (vgl. Seite 5 der Niederschrift über die Sitzung \ndes Rats vom 19. Dezember 1990). Dass diese Entscheidung \nerfolgte, ohne dass durch eine dem Schulverwaltungsgesetz \nentsprechende Berechnung der Bedarf ermittelt worden war, nimmt \nihr nicht die Eignung, Grundlage für eine dahingehende \nplanerische Abwägung zu sein. Dass sich die 1990 erkannte \nBedarfslage bis zum Erlass des Bebauungsplans Nr. 396 derart \ngeändert haben könnte, dass der Rat der Antragsgegnerin nicht \nmehr von einem entsprechenden, jedenfalls in absehbarer Zeit zu \nbefriedigenden Bedarf ausgehen konnte, ist nicht ersichtlich. \nAuch aus dem Vortrag der Antragstellerinnen ergibt sich kein \nkonkreter Anhalt, die von den Vertretern der Antragsgegnerin in \nder mündlichen Verhandlung erläuterte Bedarfslage in Zweifel zu \nziehen. Mit einer den Bedarf an einer weiteren Grundschule \nsowie zwei Kindergärten stärkenden Bevölkerungszunahme in \nM. musste die Antragsgegnerin zudem schon auf \nGrundlage der im vorliegenden Verfahren angefochtenen \nBebauungsplanung rechnen.\n\n31\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend \nbestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen \ngetragen. Dies gilt auch insoweit, als der Bebauungsplan für \nden Bereich des Meckelbachs Wasserflächen bzw. auf dem \nGrundstück der Antragstellerinnen eine Fläche für die \nWasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des \nWasserabflusses festsetzt. Allerdings ermöglichte § 9 Abs. 1 \nNr. 16 des Baugesetzbuchs in der hier noch maßgebenden Fassung \nder Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl I 2253 eine den \ngenannten Zielen dienende Festsetzung nur, soweit sie nicht \nnach anderen Vorschriften getroffen werden konnte. Eine nach \nanderen Vorschriften mögliche Festsetzung hat der Rat der \nAntragsgegnerin jedoch nicht treffen wollen. Die Festsetzung \nder Wasserfläche des Meckelbachs sollte keinem anderen Zweck \nals dem dienen, eine entsprechende Fläche für das nachfolgende \nVerfahren nach § 31 WHG (das dann auch durchgeführt und mit \nGenehmigung vom 12. Februar 1998 abgeschlossen wurde) zu \nsichern. Mit der Festsetzung einer Wasserfläche auf dem \nGrundstück der Antragstellerinnen hat die Antragsgegnerin \nebenfalls nicht beabsichtigt, eine ein wasserrechtliches \nVerfahren ersetzende Regelung zu treffen. Sie hat die \nfestgesetzte Fläche vielmehr als \"vorhandene Teichanlage\" \nerfasst (vgl. Bebauungsplanbegründung S. 11) und damit auch zum \nAusdruck gebracht, dass sie keine ein wasserrechtliches \nVerfahren voraussetzende Umgestaltung des Gewässers festsetzen \nwollte. Die Annahme der Antragsgegnerin, es handele sich um \neinen \"vorhandenen\" Teich, wird durch das von dem \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerinnen in der \nmündlichen Verhandlung überreichte Foto eindrucksvoll \nbestätigt. Ob im Teich ständig oder nur zeitweilig (nach Regen-\nereignissen) Wasser steht, ist für seine Gewässereigenschaft im \nÜbrigen ohne Belang (vgl. § 1 Abs. 1 WHG). \n\n32\n\nDer Bebauungsplan genügt schließlich den Anforderungen des \nAbwägungsgebots.\n\n33\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung \nder betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur \nPlanung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für \ndie Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n34\n\nEs ist nicht erkennbar, dass der Rat der Antragsgegnerin das \nGewicht der von der Bebauungsplanung betroffenen Belange \nverkannt hätte. Insbesondere ist der Vortrag der \nAntragstellerinnen, der Rat der Antragsgegnerin habe nicht \nberücksichtigt, dass ihr Anwesen nicht der landwirtschaftlichen \nNutzung, sondern der Wohnnutzung diene, nicht nachvollziehbar. \nÜblicher Bestandteil landwirtschaftlicher Nutzung ist die \nWohnnutzung, die der Rat bei einer Bebauungsplanung daher auch \nals solche mit in seine Erwägungen einzustellen hat. Im Übrigen \nist die Annahme fern liegend, dass der Rat der Antragsgegnerin \ndie örtlichen Verhältnisse nicht in seine Erwägungen einbezogen \nhat. Der \"S. -Hof\" ist in der Bebauungsplanbegründung \nvielmehr ausdrücklich angesprochen (S. 7 der \nBebauungsplanbegründung). Er ist als Bestand mit der ihm \nzugeordneten Hausnummer in der Bebauungsplanurkunde \neingetragen.\n\n35\n\nDie Abwägung genügt auch im Übrigen den Anforderungen des \nAbwägungsgebots. Die Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB ist \nnicht, wie die Antragstellerinnen wohl meinen, durch eine Art \nPlanungsleitsatz dahin gebunden, dass belastende Festsetzungen \neines Bebauungsplans auf alle Grundstückseigentümer im \nBebauungsplangebiet möglichst gleichermaßen verteilt werden \nmüssten, um auf diese Weise dem Gebot der Gleichbehandlung in \nder Ausprägung des sog. Gebots der gerechten Lastenverteilung \nzu genügen. Beschränkungen des Eigentums müssen allerdings, um \nvor der Verfassung Bestand zu haben, vom geregelten Sachbereich \nher geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. \nEinschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter \ngehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. \nDiesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht die an \n§ 1 Abs. 6 BauGB orientierte Abwägung, denn sie erlaubt einen \ndem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter \nmaßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit und des Gleichbehandlungsgebots. Die nach \nMaßgabe der konkreten Verhältnisse erfolgende Gewichtung der \nbetroffenen öffentlichen Belange und der privaten Belange wie \ninsbesondere auch der Eigentümerinteressen mit der Folge \nsachgerechter Differenzierung des den Belangen jeweils \nzukommenden Gewichts führt nicht zu einem Verstoß gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Gleichheitsprinzip.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, \nBVerfGE 79, 174 (198 f.).\n\n37\n\nZwar kann eine Bebauungsplanung aus Rechtsgründen unzulässig \nsein, die Belange des privaten Grundeigentums nicht ausreichend \nberücksichtigt. Sie kann andererseits aber (selbstverständlich) \nauch die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelte \nRechtsposition aus sachgerechten Erwägungen hinter andere \nüberwiegende Belange zurückstellen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. August \n1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 \n(106); Beschluss vom 3. Juni 1998 \n- 4 BN 25.98 -, NVwZ-RR 1999, 425.\n\n39\n\nAus dem von den Antragstellerinnen zitierten Urteil des \nBundesgerichtshofs vom 11. November 1976 - III ZR 114/75 -, \nBGHZ 67, 320 ergibt sich nichts anderes. Für den Fall der \nFestsetzung einer Verkehrsfläche für Erschließungszwecke durch \nBebauungsplan hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die \nbeteiligten privaten Rechtsträger \"möglichst gleich belastet\" \nwerden müssten. Er hat weiter den von ihm für diese Fallgruppe \nformulierten Grundsatz der \"Lastengleichheit\" dahin \n- einschränkend - bestimmt, dass \"eine Festsetzung dieser Art, \ndie als Folge des für die Erschließungsanlage gewählten \nStandorts die bauliche Nutzbarkeit nur bestimmter Grundstücke \nempfindlich beschränkt,...den Anforderungen einer gerechten \nAbwägung grundsätzlich nur (entspricht), wenn für die Anordnung \nder Anlage gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende \nGründe bestehen...\". Mit diesen Ausführungen hat der \nBundesgerichtshof keine anderen Grundsätze umschrieben, als sie \neiner sachgerechten Abwägung ohnehin immanent sind; die \nAbwägung hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den \nGleichheitsgrundsatz, die für den Fall einer \nGrundstücksüberplanung für Zwecke einer Erschließungsanlage je \nnach den Umständen des Einzelfalls besonderes Gewicht haben \nmögen, zu berücksichtigen.\n\n40\n\nFür eine Überplanung des Grundstücks der Antragstellerinnen \nals Fläche für den Gemeinbedarf sprechen sachgerechte, sich \nbereits unmittelbar aus dem Bebauungsplan ergebende \nGesichtspunkte.\n\n41\n\nDie Belastung des Grundeigentums durch die für Kindergarten \nund Grundschule benötigten Gemeinbedarfsflächen ist einer \n\"gleichmäßigen\" Verteilung auf die vom Bebauungsplan erfassten \nGrundstücke nicht zugänglich, sondern kann - vorbehaltlich der \nFrage auf welchem - nur auf einem bestimmten Standort \nverwirklicht werden. So gesehen läuft der Einwand der \nAntragstellerinnen, die Überplanung ihres Grundstücks verstoße \ngegen den Grundsatz der Lastengleichheit, letztlich auf die \nBehauptung hinaus, nicht ihr, sondern andere, insbesondere im \nEigentum der Antragsgegnerin stehende Grundstücke sollten für \nden Gemeinzweck in Anspruch genommen werden. Einen von den \nörtlichen Gegebenheiten besser geeigneten Standort für \nGrundschule und Kindergarten haben allerdings auch die \nAntragstellerinnen nicht benannt. Die Antragstellerinnen sind \nder Meinung, dass städtebauliche Gesichtspunkte für eine \nErhaltung ihres Hofs gesprochen hätten, nämlich neben Belangen \ndes Denkmalschutzes \"erhaltenswerte Bäume sowie die Fläche für \ndie Wasserwirtschaft\" (Schriftsatz vom 18. Juni 1998). Den Wert \nder vorhandenen Bäume und der Teichanlage hat die \nAntragsgegnerin jedoch durchaus gesehen, innerhalb der Fläche \nfür Gemeinbedarf durch entsprechende Festsetzungen daher auch \nzusätzlich geschützt, ihnen jedoch einen anderen \nstädtebaulichen Zusammenhang gegeben, als er von den \nAntragstellerinnen für sinngebend erachtet wird. Kindergarten- \nund Grundschulflächen haben neben angrenzenden und \nschützenswerten Baum- und Wasserflächen einen durchaus \nsinnvollen Standort, der ihn aus anderen Standorten im \nPlangebiet heraushebt und daher seine Überplanung für den \nverfolgten Zweck rechtfertigt. Schon aus diesem Grunde ist die \nInanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerinnen \nsachgerecht. Zum einen tragen Flächen mit schützenswertem \nBaumbestand und auch Wasserflächen nicht nur zu einer den \nZwecken von Grundschule und Kindergarten dienlichen Atmosphäre, \nsondern durch den durch sie bewirkten Abstand zu anderweitiger \nNutzung auch zu entsprechendem Immissionsschutz bei, und zwar \nauch im Hinblick auf den mit Kindergarten- und \nGrundschulnutzung verbundenen Lärm.\n\n42\n\nFür einen Grundstücksstandort im südlichen Planbereich \nspricht weiter die Gesamtkonzeption der Bebauungsplanung, die \nim Norden vorhandene Grünflächen zusammenfassend sichert und \nentwickelt und es möglich macht, dorthin die Sportanlage von \nDJK Wacker M. zu verlagern, um den Wohn- und \nVersorgungsschwerpunkt M. überhaupt entwickeln zu \nkönnen (Bebauungsplanbegründung Seite 3). Ferner drängte sich \nschon im Hinblick auf die Verkehrsbelastung des Dingbängerwegs \nund der W. Straße auf, die Kerngebiete dorthin zu \norientieren. Die Lage der das Innere des Plangebiets \nerschließenden Straßen ist an einem Verkehrskonzept orientiert, \ndas zum Schutz der Wohnbevölkerung bei gleichzeitiger guter \nErreichbarkeit des Gebiets Durchgangsverkehr reduzieren soll \n(vgl. Bebauungsplanbegründung Seite 7). Schließlich waren \nvorhandene Gemeinbedarfseinrichtungen (wie z.B. der A. -\nKirche) zu berücksichtigen. Aus all diesen Zusammenhängen \nergibt sich, dass die auf dem Grundstück der Antragstellerinnen \nfestgesetzten Gemeinbedarfsflächen nicht beliebig anderenorts \nim Bebauungsplangebiet vorgesehen werden konnten. Die \nÜberplanung einer Fläche etwa im südöstlichen Planbereich für \nGrundschul- und Kindergartenzwecke ist gegenüber der in \nAnspruch genommenen Fläche ebenfalls nicht sachgerechter zu \nbewältigen. Dort sind bereits verschiedenste Flächen, zum Teil \nin Anlehnung an vorhandene Einrichtungen für \nGemeinbedarfszwecke in Anspruch genommen (Kindergarten, \nJugendzentrum, Mehrzweckhalle). Entlang des D. Wegs \nund der W. Straße sind Kerngebiete vorgesehen. Die \nverbleibenden Flächen südlich des Jugendzentrums und westlich \ndes D. Wegs eignen sich schon von ihrer geringeren \nFlächengröße, aber auch wegen ihrer räumlichen Zuordnung zu den \nHaupterschließungsstraßen (Planstraßen A und C) des \nBebauungsplangebiets nicht gleichermaßen für einen Schul- und \neinen Kindergartenstandort. Dass die Anlage von unmittelbar \nbenachbart gelegenen Kindergärten nicht sinnvoll ist, versteht \nsich im Hinblick auf das berechtigte Interesse an einer \nmöglichst wohnbereichsnahen Versorgung mit Kindergartenplätzen \n(vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 GTK) von selbst. Ebenso wäre es wenig \nsinnvoll gewesen, den in M. benötigten zweiten \nGrundschulstandort im östlichen Planbereich und damit nahe der \nöstlich des Dingbängerwegs gelegenen P. -W. -Schule zu \nsichern.\n\n43\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat die von der Bebauungsplanung \nbetroffenen Belange auch im Übrigen fehlerfrei abgewogen. \nNähere Ausführungen hierzu erübrigen sich, da durch die \nAntragstellerinnen insoweit keine Anhaltspunkte für eine \nfehlerhafte Abwägung benannt werden; derartige Anhaltspunkte \nsind auch nicht ersichtlich. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 \nVwGO.\n\n45\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-11/7a-d-203-97-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-11/7a-d-203-97-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305050","retrieved":"2026-07-09 03:32:25.238913+00:00"}}