{"status":"available","doknr":"OLD305053","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0511.13A3972.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-11","aktenzeichen":"13 A 3972/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erstrebt von der Beklagten die Anerkennung zum \nFühren der 1994 durch deren Weiterbildungsordnung neu \neingeführten Facharztbezeichnung \"Biochemie\" bzw. die Zulassung \nzur entsprechenden Prüfung. \n\n3\n\nDer 1944 geborene Kläger, der 1967 ein Chemiestudium \nabgeschlossen und 1970 mit einer Dissertation auf dem Gebiet \nder physiologischen Chemie promoviert hat, erhielt nach dem \nweiteren Medizinstudium 1980 die Approbation als Arzt. 1983 \nerhielt er von der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie, \nF. , die Anerkennung als Klinischer Chemiker und 1988 \ndurch die Landesärztekammer H. die Anerkennung als Arzt \nfür Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie. Er war u.a. vom \n1. Februar 1987 bis zum 14. Mai 1991 als Leiter der Abteilung \nHumanmedizin des Staatlichen Untersuchungsamtes M. \nin D. tätig, betrieb von Mitte Mai 1991 bis Januar \n1992 eine eigene Praxis für Mikrobiologie und \nInfektionsepidemiologie, war anschließend in einer \nGemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin tätig und betreibt \nseit Juli 1998 eine eigene Praxis als Mikrobiologe. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 24. Mai 1995 beantragte der Kläger bei der \nBeklagten die Anerkennung als Arzt für Biochemie. Seine \nTätigkeiten in der Vergangenheit, insbesondere die beim \nUntersuchungsamt M. und die in der \nGemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin, sei zu einem \nerheblichen Teil in der Klinischen Chemie erfolgt. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 26. September 1995 lehnte die Beklagte nach \nAnhörung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses den Antrag auf \nAnerkennung der Gebietsbezeichnung ab. Nach den \nÜbergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung hätte der \nKläger den Nachweis erbringen müssen, daß er in den letzten \nacht Jahren vor deren Inkrafttreten eine überwiegende \nvierjährige Tätigkeit im Gebiet Biochemie und die in der \nWeiterbildungsordnung geforderten Inhalte absolviert habe. Eine \nTätigkeit in einem biochemischen Institut oder einer \nentsprechenden experimentell ausgerichteten Abteilung habe der \nKläger aber nicht nachgewiesen, so daß der Antrag auf Zulassung \nzur Prüfung in diesem Fachgebiet wegen Fehlens der \nVoraussetzungen abgelehnt werden müsse. Den Widerspruch des \nKlägers, in dem dieser darauf hinwies, daß er von seiner \nAusbildung her Biochemiker sei und als Arzt biochemisch \narbeite, wies die Beklagte aufgrund eines entsprechenden \nBeschlusses der Weiterbildungskommission durch Bescheid vom \n25. Januar 1996 zurück. Eine den Übergangsbestimmungen der \nWeiterbildungsordnung (§ 23 Abs. 3) entsprechende überwiegende \nund ausreichende Tätigkeit auf dem Gebiet der Biochemie habe \nder Kläger nicht nachgewiesen. Klinische Chemie und Biochemie \nkönnten nicht gleichgesetzt werden.\n\n6\n\nMit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er könne \naufgrund seiner Ausbildung zum Chemiker sowie seiner \nanschließenden Tätigkeit und seiner erlangten Qualifikationen \nfür sich in Anspruch nehmen, das Leistungsspektrum der \nBiochemie in Gänze auszufüllen. Die von der Beklagten \ngeforderte wissenschaftliche Tätigkeit als Hauptmerkmal dieses \nBereichs sei in der Weiterbildungsordnung ebensowenig erwähnt \nwie die Forderung, daß die Kenntnisse für die Weiterbildung \ndurch einen \"Weiterbilder\" vermittelt werden müßten. Das \nUntersuchungsamt M. , bei dem er Leiter der Abteilung \nHumanmedizin gewesen sei, sei vom Land H. als volle \nWeiterbildungsstätte für Laboratoriumsmedizin anerkannt \ngewesen; die Untersuchung sämtlicher Neugeborenen des Landes \nH. auf angeborene Stoffwechselstörungen usw. sei nur in \ndieser Abteilung unter seiner Leitung durchgeführt worden. Auch \ndie Gemeinschaftspraxis, in der er seit dem 1. Februar 1992 \ntätig gewesen sei, sei als Weiterbildungsstätte für \nLaboratoriumsmedizin anerkannt gewesen. Er sei deshalb für \ndeutlich mehr als sieben Jahre vor Inkrafttreten der neuen \nWeiterbildungsordnung mit Aufgaben befaßt gewesen, die \ninhaltlich weit über die in der Weiterbildungsordnung \naufgestellten Kriterien für Biochemie hinausgingen. Die \nWeiterbildung erfordere nicht notwendigerweise einen dazu \neigens bestimmten \"Weiterbildenden\". \n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 26. September 1995 und \ndes Widerspruchsbescheides vom \n25. Januar 1996 zu verpflichten, ihn \nzur Prüfung im Gebiet Biochemie \nzuzulassen. \n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat geltend gemacht, der Kläger sei nach eigenem \nBekunden nach seiner Promotion nur noch in geringem Umfang in \nder Biochemie tätig gewesen. Die Voraussetzungen für eine \nAnerkennung des entsprechenden Facharztes (vier Jahre in einer \nWeiterbildungsstätte für Biochemie bzw. einer vergleichbaren \nEinrichtung) seien deshalb nicht erfüllt. Der Begriff Klinische \nChemie könne nicht mit dem der Biochemie gleichgesetzt werden. \nIm Werdegang des Klägers sei eine ärztliche Weiterbildung unter \nAnleitung eines erfahrenen Biochemikers/Physiologischen \nChemikers nicht festzustellen. \n\n11\n\nDurch Urteil vom 11. Juli 1997, auf dessen Gründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDer Kläger habe nach den Übergangsbestimmungen der \nWeiterbildungsordnung von 1994 keinen Anspruch auf Zuerkennung \nder begehrten Gebietsbezeichnung. Es mangele insbesondere an \neiner Weiterbildungstätigkeit unter Anleitung. Es fehle deshalb \nder notwendige Nachweis ordnungsgemäß erbrachter \nWeiterbildungs- oder Weiterbildungsersatzzeiten; \nSelbstbestätigungen des Klägers über sein Können reichten \ninsoweit nicht.\n\n12\n\nMit der - vom Senat zugelassenen - Berufung macht der Kläger \ngeltend, er sei aufgrund seiner Ausbildung als Chemiker für den \nBereich Biochemie praktisch überqualifiziert. Die in der \nWeiterbildung für Ärzte geforderten Kenntnisse in diesem \nBereich machten nur einen relativ geringen Teil des Fachwissens \naus, das für einen diplomierten Chemiker zum \"kleinen \nEinmaleins\" zähle. Aufgrund seiner Vorbildung und seiner \nbisherigen Tätigkeit komme er für den Bereich Biochemie \nallenfalls als Weiterbilder in Betracht, jedoch nicht als \nLernender. Vom Erfordernis einer Weiterbildung unter Anleitung \neines Weiterbilders sei er deshalb befreit. Die Beklagte habe \nauch Facharztanerkennungen ausgesprochen für Ärzte, die nicht \neine Weiterbildung im herkömmlichen Sinne absolviert hätten, \nsondern selbst Ausbilder oder in eigener Praxis tätig gewesen \nseien. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, \ndie Bescheide der Beklagten vom \n26. September 1995 und 25. Januar 1996 \naufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihm das Führen der \nGebietsbezeichnung \"Facharzt für \nBiochemie\" zu gestatten,\n\n15\n\nhilfsweise, ihn zur Prüfung im \nGebiet Biochemie zuzulassen. \n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nSie macht geltend, für die im Rahmen der Übergangsbestimmung \n(§ 23 Abs. 3) der Weiterbildungsordnung zu fordernde Tätigkeit \nmüsse verlangt werden, daß sie überhaupt geeignet sei, ein \nWissen und Können zu vermitteln, das mit der Weiterbildung \nvergleichbar sei. Kennzeichnend für jede Weiterbildung sei \njedoch eine Tätigkeit unter Anleitung und Kontrolle bzw. \nÜberprüfung durch einen Wissensvermittler. Eine Tätigkeit in \neigener Praxis bzw. in der Praxis eines niedergelassenen Arztes \nkönne deshalb nicht anerkannt werden. Der Kläger sei in der \nVergangenheit nicht bzw. nur in geringem Umfang im Gebiet der \nBiochemie tätig gewesen. Seine Tätigkeit in der Klinischen \nChemie sei mit der geforderten Tätigkeit unter Anleitung eines \nWissensvermittlers im Gebiet der Biochemie nicht vergleichbar \noder gar gleichzusetzen. Auf eine Prüfung des Klägers für die \nFacharztanerkennung könne nach den gesetzlichen und \nsatzungsmäßigen Bestimmungen nicht verzichtet werden. \n\n19\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird \nBezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des \nSachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakte und die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung, über die im Einvernehmen mit den \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann \n(§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der \nbegehrten Gebietsbezeichnung \"Biochemie\" bzw. auf Zulassung zu \neiner Prüfung für dieses Fachgebiet. \n\n23\n\nMaßgebend für das Begehren des Klägers ist die auf dem \nHeilberufsgesetz beruhende und am 31. Dezember 1994 in Kraft \ngetretene Weiterbildungsordnung für die Nordrheinischen \nÄrztinnen und Ärzte vom 27. September 1994 - WO - (MBl. NRW \n1994, 1536) in Verbindung mit der - wegen der bei \nVerpflichtungsklagen maßgebenden Sach- und Rechtslage zum \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - ebenfalls \ngrundsätzlich zu berücksichtigenden Änderung vom 28. Oktober \n1995 (MBl. NRW 1996, 221), in Kraft getreten am 31. Januar \n1996, der aber für dieses Verfahren keine Relevanz zukommt. \n\n24\n\nDer Kläger hat nach § 23 Abs. 3 WO, den auch er als allein \nin Betracht kommende Anspruchsgrundlage ansieht, keinen \nAnspruch auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung \"Biochemie\" \ndurch die Beklagte. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann, wer bei \nEinführung einer neuen Arztbezeichnung in die \nWeiterbildungsordnung in dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, \nfür das bzw. für den diese Arztbezeichnung eingeführt worden \nist, innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung \nmindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten \noder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welche der \njeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, auf \nAntrag die Anerkennung zum Führen dieser Arztbezeichnung \nerhalten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat den \nNachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die angegebene \nMindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich \nzu erbringen. Aus dem Nachweis muß hervorgehen, daß die \nAntragstellerin oder der Antragsteller in dieser Zeit \nüberwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich \ntätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen \nund Fertigkeiten erworben hat (§ 23 Abs. 3 Sätze 5, 6 WO). \nFehlt ein derartiger Nachweis, geht dies zu Lasten des \nAnerkennungsbewerbers, \n\n25\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom \n30. Oktober 1985 - 13 A 2573/84 -.\n\n26\n\nDie Voraussetzungen für die Erteilung des Facharztes für \nBiochemie erfüllt der Kläger nicht. Er hat, wie in den \nangefochtenen Bescheiden ausgeführt worden ist, nicht den \nNachweis erbracht, daß er in diesem Fachgebiet innerhalb der \nletzten acht Jahre vor der Einführung der Facharztbezeichnung \n\"Biochemie\" eine mindestens vierjährige regelmäßige und \nüberwiegende Tätigkeit an Weiterbildungsstätten oder \nvergleichbaren Einrichtungen in diesem Fachgebiet absolviert \nhat. Nach Abschnitt I Nr. 6 WO beträgt die Weiterbildungszeit \nzum Facharzt für Biochemie vier Jahre. Um in den Genuss der \nÜbergangsbestimmung nach § 23 Abs. 3 WO zu kommen, hätte der \nKläger demnach innerhalb von acht Jahren vor der Einführung \ndieser Facharztbezeichnung, also von Ende Dezember 1986 bis zum \n31. Dezember 1994, eine mindestens vierjährige regelmäßige und \nüberwiegende Tätigkeit im Fachgebiet Biochemie absolvieren \nmüssen. Das ist nicht der Fall. \n\n27\n\nDie in § 23 Abs. 3 WO genannte Zeitdauer von acht Jahren vor \nder Einführung einer neuen Arztbezeichnung, innerhalb der die \nWeiterbildungszeit in dem betreffenden Fachgebiet absolviert \nworden sein muß, schließt schon von vornherein eine \nBerücksichtigung von Tätigkeiten des Klägers vor dem \n31. Dezember 1986 (dem Beginn des Achtjahres-Zeitraums vor dem \nInkrafttreten der Weiterbildungsordnung 1994) aus. Seine \nTätigkeit von Oktober 1986 (so die Zeitangabe im Schriftsatz \nseiner Prozeßbevollmächtigten vom 27. September 1999) bzw. \nvon Januar 1986 (so die Angabe des Klägers in seinem Antrag vom \n27. Mai 1995) bis Ende 1986 als Oberarzt am Institut für \nMedizinische Mikrobiologie der Universität D. ist \ndaher schon insoweit nicht berücksichtigungsfähig. Die \nNichtberücksichtigung länger als 8 Jahre zurückliegender \nTätigkeiten im Rahmen von Übergangsbestimmungen ist nicht zu \nbeanstanden, weil derartige Tätigkeiten erfahrungsgemäß nicht \nden aktuellen Stand der Wissenschaft widerspiegeln, der auch \nbeim Übergangsbewerber vorausgesetzt wird. \n\n28\n\nBezüglich der Weiterbildungszeiten des Klägers ab Januar \n1987 ist auch für den Senat nicht ersichtlich, daß diese - wie \nes § 23 Abs. 3 Satz 6 WO verlangt - überwiegend im Gebiet \n\"Biochemie\" absolviert worden sind und der Kläger dabei \numfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesem \nGebiet erworben hat. Dabei kann der Kläger nicht schon generell \nauf seine Ausbildung als Chemiker und auf seine Dissertation im \nBereich der physiologischen Chemie verweisen. Diese Umstände \nqualifizieren ihn nicht schon von vornherein zum \"Facharzt für \nBiochemie\", weil es sich bei der Frage einer \nFacharztbezeichnung um eine solche aus dem ärztlichen \nTätigkeits- und Berufsfeld handelt und nicht um eine solche aus \neiner Tätigkeit im Bereich der Chemie; im Übrigen handelt es \nsich insoweit um vor der genannten Zeitspanne von acht Jahren \nliegende Umstände. \n\n29\n\nEine Tätigkeit in einem eigenständigen Institut für \nBiochemie, das im universitären Bereich regelmäßig dem \nFachbereich Chemie angegliedert ist, hat der Kläger nicht \naufzuweisen. Die Tätigkeiten des Klägers ab Januar 1987 sind \nnicht geeignet, die nach der Übergangsbestimmung des § 23 \nAbs. 3 WO für die Anerkennung der Gebietsbezeichnung \n(Biochemie) notwendige Weiterbildungszeit in diesem Gebiet zu \nbegründen. Dies gilt auch für die vom Kläger insoweit geltend \ngemachte Tätigkeit als Leiter der Abteilung Humanmedizin beim \nUntersuchungsamt M. und in der Gemeinschaftspraxis \nfür Laboratoriumsmedizin. Für seine Tätigkeit in eigener Praxis \nfür Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie in der Zeit \nvon Mai 1991 bis Januar 1992 hat der Kläger in seinem Antrag \nauf Anerkennung als Arzt für Biochemie vom 27. Mai 1995 ohnehin \nnur eine geringe Tätigkeit auf dem Gebiet der Biochemie \nangegeben, so daß dieser Zeitraum als anrechenbare \nWeiterbildungszeit für Biochemie nicht in Betracht kommt.\n\n30\n\nDas Vorbringen des Klägers, sowohl während seiner Tätigkeit \nbeim Untersuchungsamt M. als auch während seiner \nTätigkeit in der Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin \nsei ein erheblicher Teil aus der Klinischen Chemie angefallen \nbzw. habe die Klinische Chemie einen erheblichen Teil der \nTätigkeit eingenommen, rechtfertigt nicht die Annahme einer \ninhaltlich ausreichenden biochemischen Tätigkeit. \n\n31\n\nGrundlegende Voraussetzung für die Anerkennung einer \nTätigkeit als Weiterbildungszeit im Rahmen einer \nÜbergangsbestimmung ist, daß der betreffende Antragsteller \nwährend dieser das gesamte Spektrum des Gebietes, für das die \nFacharzt-Bezeichnung erstrebt wird, kennengelernt und er in \numfassender Art und Weise in dem gesamten Spektrum dieses \nGebietes gearbeitet hat. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai \n1998\n- 13 A 3823.96 -.\n\n33\n\nDieses Erfordernis kann beim Kläger im Hinblick auf die \nBiochemie nicht bejaht werden. Dabei kann dahin stehen, ob dies \nschon deshalb gilt, weil dem Kläger nach eigenem Bekunden beim \nUntersuchungsamt M. \"die Untersuchung sämtlicher \nNeugeborener des Landes H. auf angeborene \nStoffwechselstörungen usw.\" oblag, die Tätigkeit sich also nur \nauf einen begrenzten Patientenkreis bezog und damit etwa der \nnicht unerhebliche Bereich erwachsener Patienten, die im \nHinblick auf biochemische Vorgänge einer anderen Beurteilung \nunterliegen als Säuglinge, nicht erfaßt wurde. Nach der \nDefinition in Abschnitt I Nr. 6 WO umfaßt die Biochemie die \nChemie der Lebensvorgänge und der lebenden Organismen \neinschließlich der organischen und anorganischen Substanzen des \nOrganismus sowie die bei den Lebensvorgängen ablaufenden \nReaktionen. Ähnliche Definitionen finden sich z.B. bei: \nPschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl. 1998: \"(engl.) \nbiochemistry; physiol. Chemie; biol. Chemie; \nGrundlagenwissenschaft, die mit den Methoden der Chemie die \nLebensvorgänge im Organismus (Atmung, Stoffwechsel, Verdauung, \nExkretion, innere u. äußere Sekretion u.ä.) untersucht\"; Duden, \nDas Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 6. Aufl. 1998: \n\"Berührungsgebiet zwischen Biologie u. Chemie, das die chem. \nStoffwechselvorgänge in den Organismen, u.a. die Wirkungsweise \nvon Hormonen und Enzymen, untersucht\"; Karlson, Doenecke, \nKoolman, Kurzes Lehrbuch der Biochemie für Mediziner und \nNaturwissenschaftler, 1994: \"Die Biochemie ist ein Teilgebiet \nder 'Lehre vom Leben'. Ihre Aufgabe besteht darin, die \nLebenserscheinungen mit chemischen Methoden zu erforschen und, \nsoweit möglich, kausal zu erklären\". Unter Klinischer Chemie \nist nach einer vom Senat hinzugezogenen Broschüre der Deutschen \nGesellschaft für Klinische Chemie und nach deren Memorandum zur \nDefinition des Begriffes die \"Lehre von den molekularen \nVeränderungen bei Krankheiten und die Anwendungen der daraus \nabgeleiteten Erkenntnisse auf die Diagnose, Prävention und \nTherapie in der Medizin\" zu verstehen. \"Klinische Chemie \nverknüpft Grundlagenforschung und Krankenversorgung; sie \nentwickelt und benutzt hierzu chemische, molekulare und \nzelluläre Methoden und Konzepte. Zentrale Aufgaben in \nPrävention und Krankenversorgung sind Erstellung und \nValidierung der Untersuchungsergebnisse, Bewertung der Befunde \nund ihre Einordnung in pathophysiologische Zusammenhänge, sowie \ndie diesbezügliche Beratung und Unterstützung der behandelnden \nÄrzte\". Klinische Chemie ist somit patientenorientiert und ihr \nist ein Bezug zur Klinikversorgung immanent, während ein \nsolcher bei der Biochemie als der umfassenden \nGrundlagenwissenschaft im allgemeinen nicht gegeben ist. Dem \nKläger ist danach zwar zuzugestehen, dass eine Tätigkeit in \nKlinischer Chemie nicht denkbar erscheint ohne biochemische \nGrundlagen und Kenntnisse, und dass er aufgrund seiner \nAnerkennung als Klinischer Chemiker in besonderem Maße seine \nQualifikation in diesem Bereich nachgewiesen hat. Der Kläger \nhat aber auch durch seine weiteren Stellungnahmen nach der \nmündlichen Verhandlung von Dezember 1999 nicht den Nachweis \nerbracht, dass er beim Staatlichen Untersuchungsamt in \nD. überwiegend \"biochemisch\" tätig gewesen ist. Der \nKläger ist in der mündlichen Verhandlung gebeten worden, \nweitere Nachweise über seine Tätigkeit als Leiter der Abteilung \nHumanmedizin beim Untersuchungsamt M. von Januar \n1987 bis Mai 1991 vorzulegen, sofern er sich davon Vorteile für \nsein Klagebegehren versprach. Dass damit nur authentische \nBerichte des damaligen Arbeitgebers gemeint sein konnten, \nmusste allen Beteiligten auf Grund der entsprechenden \nErörterung in der mündlichen Verhandlung bekannt sein. Der \nKläger hat aber mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten \nvom 9./14. Februar 2000 eine von ihm selbst verfasste Tabelle \nder aus den damaligen Tätigkeitsberichten übernommenen \nLeistungszahlen vorgelegt und nicht eine Stellungnahme seines \ndamaligen Arbeitgebers, ob seine Tätigkeit seinerzeit \nschwerpunktmäßig der Biochemie zuzurechnen war. \n\n34\n\nWenn nicht Biochemie und klinische Chemie schon als \neigenständige Fächer zu qualifizieren sind (so etwa die \nDokumentation \"Klinische Chemie\" der Deutschen Gesellschaft für \nKlinische Chemie und Prof. Dr. K. -V. in seiner von der \nBeklagten überreichten Stellungnahme vom 30. März 2000), so ist \ndoch festzustellen, dass klinische Chemie zwar auch Biochemie \nist, aber insoweit nur einen begrenzten Ausschnitt aus der \numfassenden Grundlagenwissenschaft Biochemie darstellt.\n\n35\n\nDie Gleichsetzung einer Tätigkeit in Klinischer Chemie mit \neinem Bezug auf die Versorgung des kranken Menschen in einer \nKlinik mit einer Tätigkeit in Biochemie, der umfassenden \nGrundlagenwissenschaft im Teilgebiet der \"Lehre vom Leben\", \nerscheint daher dem Senat nicht gerechtfertigt; eine weitere \nAuseinandersetzung mit der genannten Stellungnahme des Prof. \nDr. K. -V. ist daher entbehrlich.\n\n36\n\nAngesichts dessen, daß die Tätigkeit des Klägers als Leiter \nder Abteilung Humanmedizin beim Untersuchungsamt M. \nsomit die inhaltlichen Anforderungen an eine \nberücksichtigungsfähige biochemische Tätigkeit nicht erfüllt, \nkann an sich dahin stehen, wie seine Tätigkeit seit Februar \n1992 in der Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin zu \nbewerten ist. Diese Tätigkeit alleine - selbst wenn sie das \nrestliche, von der Klinischen Chemie nicht erfaßte Spektrum der \nBiochemie abgedeckt hätte - hat vor Einführung der neuen \nGebietsbezeichnung \"Biochemie\" keine vier Jahre gedauert, so \ndass insoweit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 WO in \nzeitlicher Hinsicht nicht erfüllt sind. Aber auch sachlich-\ninhaltlich kann die Tätigkeit des Klägers in der \nGemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin nicht als \nausreichende Weiterbildungszeit im Gebiet \"Biochemie\" angesehen \nwerden. Die unterschiedlichen Definitionen in der \nWeiterbildungsordnung in Abschnitt I Nr. 6 für Biochemie und in \nAbschnitt I Nr. 20 für Laboratoriumsmedizin machen die \ngrundsätzliche Eigenständigkeit der beiden Gebiete deutlich, \nauch wenn die Untersuchungsmethoden der Laboratoriumsmedizin \nKenntnisse in Biochemie voraussetzen. Dass im Katalog für \nInhalt und Ziel der Weiterbildung in Laboratoriumsmedizin auch \nKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den \nRoutineverfahren der Klinischen Chemie enthalten sind, macht im \nübrigen deutlich, daß diese der Laboratoriumsmedizin näher \nsteht als dem Bereich der Biochemie, bei der nach der \nWeiterbildungsordnung die Klinische Chemie nicht als Inhalt und \nZiel der Weiterbildung angeführt ist. Zwar deutet auch die \nÄnderung der Weiterbildungsordnung der Beklagten vom \n28. Oktober 1995, nach der - anders als nach der ursprünglichen \nFassung der Weiterbildungsordnung von 1994, nach der neben dem \nFacharzt für Biochemie keine weitere Arztbezeichnung geführt \nwerden durfte - neben dem Facharzt für Biochemie auch die \nBezeichnung Laboratoriumsmedizin und andererseits neben dem \nFacharzt für Laboratoriumsmedizin auch die Biochemie genannt \nwerden darf, auf eine gewisse \"Verwandtschaft\" beider Gebiete \nhin. Jedoch wird dadurch die Notwendigkeit der eigenständigen \nBeurteilung beider Gebiete nicht hinfällig. \n\n37\n\nAngesichts der vorstehenden Darlegungen bedarf es nicht mehr \neiner Auseinandersetzung mit der Erwägung in der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts, ob die Weiterbildung gemäß der \nWeiterbildungsordnung der Beklagten ausnahmslos die Tätigkeit \nunter Anleitung eines \"Weiterbilders\" voraussetzt. Jedenfalls \nin den Fällen, in denen - wie hier - eine bisher nicht \nvorgesehene Facharztbezeichnung neu eingeführt wird, muss \nangesichts des Umstandes, dass vor Einführung der \nGebietsbezeichnung (hier der \"Biochemie\") Weiterbilder in \ndiesem Gebiet noch nicht zur Verfügung gestanden haben können, \neine andere Sichtweise greifen und auch eine Weiterbildung in \neigener Praxis, wenn sie den inhaltlichen Anforderungen \nentspricht, berücksichtigt werden.\n\n38\n\nDen vom Kläger angegebenen Vergleichsfällen, in denen die \nBeklagte eine Facharztanerkennung ausgesprochen habe, muß \nebenfalls nicht weiter nachgegangen werden. Der Kläger führt \ndiese Vergleichsfälle an in Zusammenhang damit, dass auch bei \nden Genannten ein \"Weiterbilder\" nicht zur Verfügung gestanden \nhabe, sondern die Betreffenden in leitender Stellung in \nUniversitäten, Krankenanstalten oder in eigener Praxis tätig \ngewesen seien. Die Frage der Notwendigkeit eines Weiterbilders \nist aber, wie ausgeführt, nicht relevant. Im übrigen ist nicht \nersichtlich, daß die vom Kläger bezeichneten Vergleichsfälle in \njeder Hinsicht vergleichbar sind; für eine willkürliche \nUngleichbehandlung seiner Person durch die Beklagte ist nichts \nersichtlich. \n\n39\n\nDer Hilfsantrag des Klägers, ihn zur Prüfung im Gebiet \n\"Biochemie\" zuzulassen, ist ebenfalls nicht begründet. Dabei \nist der gedankliche Ausgangspunkt des Klägers, die \nWeiterbildungsordnung der Beklagten sehe nur \"grundsätzlich\" \neine Prüfung vor und bei ihm sei die Gebietsbezeichnung \n\"Biochemie\" auch ohne eine solche anzuerkennen, schon im Ansatz \nunzutreffend. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG in Verbindung \nmit dem über § 23 Abs. 3 Satz 3 WO anwendbaren § 12 Abs. 2 WO \ntrifft die Ärztekammer die Entscheidung über die Anerkennung \neiner Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung aufgrund einer \nPrüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen \nWeiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen \nKenntnisse mündlich darzulegen sind. Lediglich bei der \nAnerkennung zur Führung einer Zusatzbezeichnung kann auf die \nPrüfung verzichtet werden (§ 39 Abs. 1 Satz 3 HeilBerG, § 12 \nAbs. 3 Satz 1 WO). Gem. § 39 Abs. 4 HeilBerG, § 15 Abs. 1 WO \nsetzt die Zulassung zur Prüfung voraus bzw. wird diese erteilt, \nwenn die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse \nnachgewiesen wird. Daß diese Voraussetzung bei dem Kläger nicht \ngegeben ist, ergibt sich aus dem Vorstehenden. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n41\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-11/13-a-3972-97","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":7},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-11/13-a-3972-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305053","retrieved":"2026-07-09 03:32:25.520042+00:00"}}