{"status":"available","doknr":"OLD305052","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0511.13A2563.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-11","aktenzeichen":"13 A 2563/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1954 in Rumänien geborene Kläger, der im Juni 1988 nach \nDeutschland übersiedelte und im Mai 1989 eingebürgert wurde, \nabsolvierte von 1974 bis 1979 ein 10-semestriges Studium am \nInstitut für Medizin und Pharmazie, Fakultät der Stomatologie, \nin T. M. (N. )/Rumänien. Am 10. September 1979 \nerhielt er das Diplom \"Doktor-Arzt in der Fachrichtung \nStomatologie\".\n\n3\n\nIm Oktober 1989 beantragte der Kläger beim \nRegierungspräsidium S. die Erteilung der Approbation, \nim Februar 1992 erhielt er von dort für ein Jahr die Erlaubnis \nzur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Im \nMärz 1993 teilte die Bezirkszahnärztekammer S. dem \ndortigen Regierungspräsidium mit, bei einem Fachgespräch im \nselben Monat seien erhebliche Mängel des Klägers auf fast \nallen Gebieten der Zahnheilkunde festgestellt worden und die \nErteilung der deutschen Approbation könne nicht befürwortet \nwerden. \n\n4\n\nAuf entsprechenden Antrag erteilte die Beklagte dem Kläger \nim September 1993 eine auf zwei Jahre befristete Erlaubnis zur \nvorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs, beschränkt \nauf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit in \neiner Zahnarztpraxis oder Zahnklinik in Nordrhein-Westfalen; \ndie Erlaubnis wurde im August 1995 bis zum 7. September 1996 \nverlängert. \n\n5\n\nIm April 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die \nErteilung der deutschen Approbation als Zahnarzt. Im Rahmen \nder Antragsbearbeitung bat die Beklagte im Mai 1994 die \nZahnärztekammer Nordrhein unter Hinweis auf die im \nFachgespräch bei der Bezirkszahnärztekammer S. im März \n1993 festgestellten Mängel des Klägers in fast allen Gebieten \nder Zahnheilkunde um Überprüfung dessen Ausbildungsstandes. \nDer Kläger nahm am 20. Juni 1994 an einem Fachgespräch vor der \nSachverständigen-Kommission der Zahnärztekammer Nordrhein \nteil. Nach deren Stellungnahme konnte dabei mit dem Kläger \naufgrund fehlender Grundlagenkenntnisse kein eigentlicher \nDialog geführt werden. Es stelle sich abschließend die Frage, \nob der Kläger überhaupt zur Ausübung einer Zahnheilkunde auf \nwissenschaftlicher Grundlage in der Lage sei. Die mündlichen \nDarlegungen des Klägers müssten im Hinblick auf die Erteilung \nder zahnärztlichen Approbation als unzureichend bewertet \nwerden. Ergänzend teilte das Kommissionsmitglied Prof. Dr. \nS. der Beklagten mit, mit dem vom Kläger im \nFachgespräch gezeigten Wissen könne ein ordentlich \nStudierender der Zahnheilkunde kein Staatsexamen bestehen. \nEine Gleichwertigkeit des Wissenstandes eines \ndurchschnittlichen Studenten im Staatsexamen und dem vom \nKläger gezeigten Wissen könne in keinem Fall bescheinigt \nwerden.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 6. September 1995 lehnte die Beklagte im \nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Gesundheit den \nAntrag des Klägers auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt \nab. Das Fachgespräch mit der Sachverständigen-Kommission der \nZahnärztekammer Nordrhein habe ergeben, dass der \nAusbildungsstand des Klägers nicht mit dem eines in der \nBundesrepublik Deutschland ausgebildeten Zahnarztes \ngleichzusetzen sei. Den Widerspruch des Klägers, in dem dieser \nwie bereits zuvor die Rechtswidrigkeit der Prüfung durch die \nSachverständigen-Kommission geltend machte, wies die Beklagte \nmit Bescheid vom 3. November 1995 zurück. Eine \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes könne beim Kläger \nnicht angenommen werden, weil dieser im Fachgespräch die im \nRahmen gutachtlicher Tätigkeit eingeschaltete \nSachverständigen-Kommission nicht von der geforderten \nWirksamkeit der Stoffvermittlung in Rumänien habe überzeugen \nkönnen. \n\n7\n\nMit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche eine \nin Rumänien abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung ihrer Art \nund den wesentlichen Inhalten nach der deutschen Ausbildung. \nFür die Kenntnisprüfung vor einer Sachverständigen-Kommission \ngebe es keine rechtliche Grundlage. Die Ausbildungsgegenstände \nwürden in Rumänien, ebenso wie in Deutschland, durch Seminare \nund praktische Übungen vermittelt; es fänden \nLeistungskontrollen, Benotungen seitens des Kursleiters, eine \nschriftliche Arbeit und eine staatliche Prüfung in dem \nbetreffenden Fach am Ende des Studienjahres statt und \nzusätzlich werde am Ende des Studiums eine Diplomarbeit \nvorgelegt.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 6. September 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n3. November 1995 zu verurteilen, ihm \ndie Approbation als Zahnarzt zu \nerteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nUnter Bezugnahme auf Stellungnahmen der Zentralstelle für \nausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen \nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik \nDeutschland, Bonn, (im Folgenden: Zentralstelle), des Prof. \nem. Dr. S. , Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive \nZahnheilkunde, Düsseldorf, vom 7. Januar 1997, des Prof. Dr. \nL. , Klinik für Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten der \nR. -K. -Universität H. , vom 10. Mai 1989 und \ndes Prof. Dr. G. , Poliklinik für Prothetik der \nUniversität R. , vom 14. November 1985 hielt sie eine \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers mit einer \nzahnärztlichen Ausbildung in Deutschland nicht für \ngegeben.\n\n13\n\nDurch Urteil vom 11. März 1997, auf dessen Gründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Beim Kläger fehle es, wenngleich Ausbildungsdauer \nund Ausbildungsgegenstände im Wesentlichen übereinstimmten, an \neiner gleichwertigen Art und Weise der Vermittlung des \nAusbildungsstoffes und einer gleichwertigen \nLeistungskontrolle. \n\n14\n\nMit der - vom Senat zugelassenen - Berufung macht der \nKläger unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens \nweiterhin geltend, die Gleichwertigkeit seines \nAusbildungsstandes mit einer zahnärztlichen Ausbildung in \nDeutschland sei gegeben. Eine Prüfung des Kenntnisstandes von \nZahnärzten mit rumänischer Ausbildung durch die \nSachverständigen-Kommission der Zahnärztekammer sei \nunzulässig. Er habe auch deshalb einen Anspruch auf Erteilung \nder Approbation, weil die Beklagte in anderen Fällen \nZahnärzten mit rumänischer Ausbildung die Approbation erteilt \nhabe, ohne diese einer Prüfung des Kenntnisstandes zu \nunterziehen. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie wiederholt ihren Standpunkt, dass beim Kläger von einer \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht die Rede sein \nkönne. Zur vergleichenden Beurteilung eines Hochschulstudiums \nim Ausland seien die Qualifikation der Lernenden und \nLehrenden, Inhalt und Umfang der Ausbildung, \nStudienorganisation und Prüfungswesen, materielle Ausstattung \nder Hochschule sowie die Effizienz der Vermittlung von Wissen \nund Fertigkeiten zu würdigen. Die zahnärztliche Ausbildung in \nRumänien habe in der Vergangenheit erhebliche Defizite \naufgewiesen, was nicht zuletzt daraus folge, dass die \nAusbildung dort seit dem Studienjahr 1991/92 auf sechs Jahre \nverlängert worden sei. Die Beklagte verweist ausserdem auf \neine weitere Stellungnahme des Prof. Dr. S. vom 17. \nOktober 1998 zur Frage der Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes nach einer zahnärztlichen Ausbildung 1984 \nbis 1989 in K. /Rumänien mit einem in der \nBundesrepublik Deutschland erworbenen Ausbildungsstand. Diese \nenthält Aussagen zur zahnärztlichen Ausbildung in Rumänien und \nin der Bundesrepublik Deutschland sowie zur apparativen \nAusstattung und zu speziellen Ausbildungsinhalten und zur \nBerücksichtigung zahnärztlicher Ausbildungen im Ausland in den \nEU-Staaten. \n\n20\n\nDem Senat sind außerdem durch das Ministerium für Arbeit, \nSoziales und Gesundheit Rheinland-Pfalz, das federführend ist \nfür die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer \nAusbildungen in Zahnmedizin, Gleichwertigkeitsgutachten des \nDr. Dr. Busch, Europäische Vereinigung der Fachärzte, Hamburg, \nvon August und November 1999 zugeleitet worden. Diese \nenthalten Ausführungen zum Studiengang in Rumänien und zum \nStudiengang in Deutschland, einen Vergleich der Ausbildung zum \nStomatologen in Rumänien und zum Zahnarzt in Deutschland und \ndes Weiteren Ausführungen zur Stomatologie/Zahnheilkunde, zu \nden Leistungskontrollen, zu den Stundenzahlen in den \nKernfächern und zu der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände. \nDie Stellungnahmen enthalten u. a. die Aussage, dass die \nStomatologie in Rumänien keine zahnmedizinische, sondern eine \nmedizinische Disziplin mit dem Schwerpunkt der Mundkrankheiten \nsei und eine Anzahl von Fächern umfasse, die für das \nZahnmedizinstudium deutscher Prägung keine Relevanz hätten; \nStomatologie werde in den medizinischen Richtlinien der EU als \nmedizinisches Fachgebiet geführt und nicht in den \nzahnmedizinischen Richtlinien. Stomatologie sei nicht \ngleichzusetzen mit Zahnheilkunde.\n\n21\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird \nBezug genommen auf dem Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des \nSachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDie angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der \nKläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation als \nZahnarzt. \n\n25\n\nAls Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt, \nwovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, nur § 2 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ausübung der \nZahnheilkunde - ZHG - in Betracht. Danach ist einem deutschen \nAntragsteller, der nicht die Absolvierung eines mindestens \nfünfjährigen Studiums der Zahnheilkunde an einer \nwissenschaftlichen Hochschule und das Bestehen der \nzahnärztlichen Prüfung im Geltungsbereich des ZHG (§ 2 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 ZHG) nachweisen kann, ansonsten aber den \nAnforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZHG gerecht \nwird, der also charakterlich, geistig und körperlich geeignet \nist, die Approbation zu erteilen, wenn er eine außerhalb des \nGeltungsbereichs des ZHG abgeschlossene Ausbildung für die \nAusübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und die \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. \n\n26\n\nDie Erteilung der zahnärztlichen Approbation nach dieser \nBestimmung ist somit abhängig von den beiden Voraussetzungen \n\"Erwerb einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über \ndie Ausübung der Zahnheilkunde abgeschlossenen Ausbildung für \ndie Ausübung des zahnärztlichen Berufs\" und \"Gleichwertigkeit \ndes Ausbildungsstandes\". \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März \n1993 - 3 B 128.92 -, a.a.O.\n\n28\n\nSoweit das Bundesverwaltungsgericht in seinen \nEntscheidungen,\n\n29\n\nbeispielsweise Urteil vom 29. August \n1996 - 3 C 19.95 -, a.a.O.,\n\n30\n\nformuliert hat, der Anspruch auf Erteilung der Approbation \nnach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG setze \"dreierlei\" voraus - \nzum einen den Erwerb einer abgeschlossenen zahnärztlichen \nAusbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über \ndie Ausübung der Zahnheilkunde, zum anderen die daraus \nresultierende Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen \nBerufs im Lande des Studienabschlusses und schließlich die \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit dem \nAusbildungsstand, der nach Absolvierung des Ausbildungsganges \nin Deutschland gemäß dem Gesetz über die Ausübung der \nZahnheilkunde und der Approbationsordnung für Zahnärzte \nerreicht wird -, ändert das nichts an dieser gesetzlichen \nAusgangslage. \n\n31\n\nFür die Frage, ob die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes gegeben ist, kommt der Verwaltungsbehörde \nkeine Einschätzungsprärogative und kein Ermessensspielraum zu, \nvielmehr handelt es sich insoweit um einen gerichtlich voll \nnachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1996 - 3 C 19.95 -, BVerwGE 102, 44 und \n18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, BVerwGE \n92, 88; Beschluss vom 23. September \n1987 - 3 B 39.87 -, Buchholz 418.01 \nZahnheilkunde Nr. 20.\n\n33\n\nMaßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist der \nAusbildungsstand nach einem Studium der Zahnheilkunde von \nmindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland (§ 2 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG). Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n34\n\nvgl. Urteil vom 29. August 1996 - 3 \nC 19.95 -, a.a.O., Beschluss vom 17. \nMärz 1993 - 3 B 128.92 -, Buchholz \n418.01 Zahnheilkunde Nr. 21; Urteile \nvom 27. April 1995 - 3 C 23.93 -, \nBVerwGE 98, 180 und vom 18. Februar \n1993 - 3 C 64.90 -, a.a.O. zu der dem § \n2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG weitgehend \nwortgleichen Parallelvorschrift des § 3 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung \n- BÄO -,\n\n35\n\nstellt der Vergleich des deutschen Ausbildungsstandes mit \ndem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der \nausländischen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen \nBerufs ergibt, ausschließlich auf objektive Umstände des \njeweiligen Ausbildungsganges ab und kommt es weder auf die \nBegabung noch auf die erworbenen individuellen Kenntnisse und \nFähigkeiten des Antragstellers an. Danach muss der \nAusbildungsstand, so wie er sich aufgrund der vom \nAntragsteller absolvierten Ausbildung ergibt, mit dem \nAusbildungsstand gleichwertig sein, der aufgrund eines in \nDeutschland absolvierten Zahnmedizinstudiums erreicht wird. \nNachzuzeichnen ist insoweit u.a. der konkrete Studiengang und \nzu dem Studiengang in eine wertende Relation zu setzen, den \ndas Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und die \nApprobationsordnung für Zahnärzte vorsehen. Dabei ist vor \nallem auf die Studiendauer, die Art und Weise der Vermittlung \nder Ausbildungsgegenstände sowie die Art der \nLeistungskontrolle abzustellen, wobei für die Wirksamkeit der \nVermittlung der Ausbildungsgegenstände die offizielle \nMindeststudiendauer ein bedeutsames, wenn auch nicht das \neinzige Indiz ist.\n\n36\n\nUnter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien kann eine \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers nicht \nfestgestellt werden. \n\n37\n\nVorab ist die bei Erlass der fraglichen Bestimmung des § 2 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG erkennbare Intention des Gesetzgebers \naufzuzeigen. Die Vorschrift ist erstmals 1982 im Rahmen der \nBeratung des der Anpassung an Europa-Recht dienenden ersten \nGesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der \nZahnheilkunde erörtert worden (vgl. BT-Drucks. 9/1987), \nwährend das Zahnheilkundegesetz in der Fassung von 1952 vor \ndem Hintergrund der offenbar seinerzeit vorherrschenden \nEinstellung, die Ausübung des Zahnarztberufs Deutschen mit \neiner Ausbildung in Deutschland vorzubehalten, eine derartige \nRegelung nicht enthielt. Zur durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG \neröffneten Möglichkeit der Approbationserteilung an Bewerber, \ndie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG oder \n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 iVm Satz 2 der Vorschrift nicht erfüllen, \nverhält sich eine Entschließung des Deutschen Bundestages, \nwonach die Approbation an solche Bewerber nur zu erteilen ist, \n\"wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes unter \nAnlegung strenger Maßstäbe eindeutig nachgewiesen ist\" (BT-\nDrucks. 9/2235; BT-Protokolle 9/137, S. 8548). Hierin ist \nerläuternd die Vorstellung des Gesetzgebers zum Ausdruck \ngebracht worden, die Forderung nach einer der Ausbildung in \nDeutschland entsprechenden zahnmedizinischen Ausbildung im \nAusland diene der Volksgesundheit und insbesondere dem \nPatientenschutz. Auf die Geltung eines strengen Maßstabes bei \nder Auslegung des Begriffes \"Gleichwertigkeit\", jedenfalls in \nden Fällen von Prüfungen, die auf gesetzlicher Grundlage \ngeregelte Ausbildungen abschlossen und von Gesetzes wegen den \nZugang zu bestimmten Berufen unmittelbar eröffneten, hat auch \ndas Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Zeit erneut \nhingewiesen,\n\n38\n\nvgl. Urteil vom 10. Dezember 1997 - \n6 C 10.97 -, BVerwGE 106,24,36 zum \nBegriff \"Gleichwertigkeit\" im \nEinigungsvertrag, unter Hinweis auf das \nUrteil vom 19. August 1986 - 9 C 2.86 -\n, Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6 für \ndie Prüfung der Gleichwertigkeit mit \nder durch die zahnärztliche Prüfung \nbescheinigten Verwendbarkeit als \nZahnarzt.\n\n39\n\nGenerell ist bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer \n(zahn-)medizischen Ausbildung in den ehemaligen \nOstblockstaaten zudem darauf hinzuweisen, dass angesichts der \nfrüheren Abschottung der Ostblockländer gegenüber dem Westen \ndie Erlangung konkreter Erkenntnisse über damalige \nzahnmedizinische Ausbildungssituationen in einem Ostblockland \nohnehin mit Schwierigkeiten verbunden ist. Überdies sind \nsowohl die Verwaltungsbehörde als auch in der Regel das \nGericht bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer \nzahnmedizinischen Ausbildung im Ausland auf die Hinzuziehung \ndes Sachverstandes von Fachleuten, die sich aufgrund ihrer \nKenntnisse über die zu vergleichenden Ausbildungen zu der \nentscheidungserheblichen Frage äußern können, angewiesen. Dies \ngilt um so mehr, als es im sachgerechten Ermessen der Behörden \nliegt, auf welche Weise sie die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes nach den Kriterien der Rechtsprechung \nfeststellen, wobei auch die Inanspruchnahme sachverständiger \nHilfe nicht ausgeschlossen ist. \n\n40\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. \nJanuar 1996 - 11 TG 2340/95 -, NJW \n1996, 2444.\n\n41\n\nDementsprechend sieht beispielsweise auch der Runderlass \ndes Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW zur \nDurchführung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde \nvom 20. Juni 1994 (MBl. NRW S. 762) eine Einschaltung \nsachverständiger Stellen gerade zur Beurteilung der Frage der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vor. Danach ist z. B. \nin den Fällen, in denen hinsichtlich der Gleichwertigkeit des \nAbschlusses der Ausbildung Zweifel bestehen, die Stellungnahme \nder Zentralstelle einzuholen und darüber hinaus ggf. zur \nErmittlung der Gleichwertigkeit der zahnärztlichen Ausbildung \ndie Sachverständigen-Kommission bei den zuständigen \nZahnärztekammern zu hören.\n\n42\n\nDer Senat sieht sich, auch wenn eine konkret auf die \nAusbildung des Klägers bezogene Begutachtung durch einen \nSachverständigen nicht erfolgt ist, zu einer Beurteilung der \nFrage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers \naufgrund eigener Sachkenntnis und eigener Feststellungen in \nder Lage. Er ist seit vielen Jahren im Rahmen von \nStudienzulassungs-Streitigkeiten auch mit der Überprüfung der \nAusbildungskapazitäten sämtlicher nordrhein-westfälischer \nUniversitäten, insbesondere auch im Studiengang Zahnmedizin, \nbefaßt. Er hat dabei auch die nach der Kapazitätsverordnung \nbei der Lehr-Nachfrage anzusetzende, normativ durch das \nZahnheilkundegesetz vorgegebene Pflichtausbildung eines \nZahnmedizinstudenten zu würdigen. Von daher ist dem Senat auch \nder in den 70'er Jahren diskutierte und beratene \nBeispielstudienplan 2 der Studienreformkommission Zahnmedizin \nbekannt, an dem sich die Ausbildungspläne der \nzahnmedizinischen Fakultäten in Deutschland orientieren. Die \ndarin vorgesehenen Veranstaltungsarten und -stunden für die \nzahnmedizinischen Ausbildungsfächer werden von den deutschen \nHochschulen regelmäßig eingehalten; allenfalls finden sich - \nbedingt durch eine abweichende Gestaltung von Vorlesungen oder \nKleingruppenveranstaltungen - marginale Abweichungen, zumal \neine Hochschule eine über den normativ festgesetzten Wert für \nden Ausbildungsaufwand für einen Studiengang \n(Curricularnormwert) hinausgehende höherwertige Ausbildung \nnicht anbieten wird. \n\n43\n\nDer Vergleich der zahnmedizinischen \nAusbildungserfordernisse nach dem Beispielstudienplan 2 der \nStudienreformkommission Zahnmedizin und der vom Kläger in \nRumänien absolvierten zahnmedizinischen Ausbildung, die sich \naus dem von ihm vorgelegten Auszug aus dem Studienplan ergibt, \nführt dazu, dass eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes \nnicht angenommen werden kann. Der Vergleich des Studiums des \nKlägers mit dem Fächerkatalog nach dem Beispielstudienplan 2 \noffenbart bereits eine wesentliche andere inhaltliche \nAusrichtung des vom Kläger in Rumänien absolvierten Studiums \nals die eines zahnmedizinischen Studiums nach den Vorgaben des \nZahnheilkundegesetzes. Das Studium in Rumänien war - wie u.a. \ndie Fächer Anatomie, Biochemie, Histologie belegen, die im \nBeispielstudienplan für eine zahnmedizinische Ausbildung in \nDeutschland nicht vorgesehen sind - eher allgemeinmedizinisch \nausgerichtet und enthielt zudem einen nicht unerheblichen \nBereich von Fächern mit allgemein-gesellschaftspolitischen \nBezug - wie beispielsweise eine Fremdsprache, Körperkultur, \nPhilosophie, wissenschaftlicher Sozialismus, \nWirtschaftspolitik -, die in vergleichbarem Maße auch nicht \nansatzweise im Zahnheilkundegesetz oder in der \nApprobationsordnung für Zahnärzte enthalten sind. Die speziell \ndie Zahnheilkunde betreffenden Fächer sind danach gleichsam \nals eine Spezialisierung der Humanmedizin einbezogen worden. \nDemgemäß kann ihnen am Gesamtzeitaufwand für das Studium auch \nnur ein Anteil zufallen. Das Zahnmedizinstudium nach den \nVorgaben des Zahnheilkundegesetzes und der Approbationsordnung \nfür Zahnärzte konzentriert sich hingegen allein auf die rein \nzahnmedizinischen Fächer oder den Teil allgemeinmedizinischer \nFächer, der für die Zahnmedizin relevant ist (z. B. Anatomie \ndes Kopfes oder Halses mit besonderen Schwerpunktkenntnissen \nder funktionellen Anatomie des gesamten Kauapparates, vgl. \n§ 28 Abs. 3 AppOZ). Demgemäß drängt sich schon bei einer \nvergleichenden Betrachtung des Fächerkataloges einer \nzahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland und des vom Kläger \nabsolvierten Studiums in Rumänien sowie der jeweils zur \nVerfügung stehenden Studienzeiten die Erkenntnis auf, dass das \nStudium des Klägers nicht so tiefgründig, umfangreich und \nnachhaltig erfolgt sein kann wie ein solches nach den Vorgaben \ndes Zahnheilkundegesetzes und der Approbationsordnung für \nZahnärzte. Die zahnmedizinische Ausbildung in Deutschland ist \ndemnach qualitativ eindeutig höherwertiger und demgemäß die \nTätigkeit eines so ausgebildeten Zahnarztes mit deutlich \ngeringerem Gesundheitsrisiko für den Patienten verbunden. Sich \nschon im Fächerkatalog unterscheidende zahnmedizinische \nAusbildungen sind aber nicht gleichwertig. \n\n44\n\nAuch nach der Art der Leistungskontrolle kann eine \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers mit dem \nnach einem zahnmedizinischen Studium in Deutschland nicht \nangenommen werden. Insoweit offenbart die vom Kläger mit \nseinem Antrag auf Erteilung der Approbation vorgelegte Fächer- \nund Notenübersicht lediglich durch entsprechende Prüfungsnoten \nbestätigte Fächerabschlüsse; weitere Erläuterungen über die \nArt und Weise der durchgeführten Prüfungen und über das dabei \nabgeforderte Wissen sind hingegen daraus ebensowenig \nersichtlich wie die Durchführung einer Diplomprüfung bzw. \neiner Diplomarbeit zum Abschluß des Studiums. Der erfolgreiche \nAbschluss einer zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland \nsetzt dagegen eine naturwissenschaftliche Vorprüfung in drei \nFächern, sodann die zahnärztliche Vorprüfung in den Fächern \nAnatomie, Physiologie, physiologische Chemie und \nZahnersatzkunde und letztlich die zahnmedizinische Prüfung \n(Abschlussprüfung) mit insgesamt elf Abschnitten (§ 40 AppOZ) \nvoraus. Ein Übergang in den nächsten Ausbildungsabschnitt ist \nnur möglich nach erfolgreicher Prüfung im vorausgegangenen \nAusbildungsabschnitt. Die Abschlussprüfung mit dem \numfangreichen Prüfungsstoff erstreckt sich zudem über einen \nZeitraum von mehr als 30 Prüfungstagen und soll regelmäßig \ninnerhalb von 8 Wochen absolviert werden (vgl. § 33 Abs. 1, §§ \n40 ff. AppOZ). Ein vergleichbarer Prüfungsabschnitt ist \nhingegen beim Studium des Klägers nicht erkennbar. Bei einem \nzahnmedizinischen Studium in Rumänien waren zudem für jedes \nSemester bzw. Studienjahr bestimmte Testate und Prüfungen \nsowie am Ende eines Kurses (Halbjahr/Jahr) eine Benotung der \neinzelnen Fächer durch den jeweiligen Kursleiter vorgesehen; \nwurde dabei die erforderliche Mindestnote nicht erreicht, \nbestand die Möglichkeit, sich einer Nachprüfung durch den \nKursleiter zu unterziehen. Die Prüfungen nach der deutschen \nApprobationsordnung für Zahnärzte erfolgen demgegenüber durch \neine staatliche Prüfungskommission (Prüfungsausschuss), auf \ndessen Mitglieder und Prüfungsfragen sich der Prüfling kaum \noder jedenfalls nicht so einstellen kann wie im Falle \nzeitnaher Prüfungen im laufenden Studienjahr und durch den \njeweiligen Dozenten des Faches, die beim Studium des Klägers \nin Rumänien praktiziert worden sind. Den Prüfungsergebnissen \nnach der Approbationsordnung für Zahnärzte kommt daher eine \ndeutlich höhere Aussagekraft zu, weil der Kandidat über lange \nZeit ein nachhaltiges und fundiertes Wissen parat haben muss. \nBei einem nach den deutschen zahnmedizinischen \nAusbildungsvorschriften erfolgreichen Zahnmedizinstudenten \nkann daher von einem entsprechend nachhaltigen, umfangreichen \nund intensiven Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten \nausgegangen werden. Derartiges kann durch jeweils \nsemesterabschließende Prüfungen, die dazu führen, dass der \njeweilige Prüfungsstoff für das folgende Studium \"abgehakt\" \nwerden kann und bei einer Abschlussprüfung nicht mehr \nabgefragt wird, nicht erreicht werden. Auch der Abschluss \neines Studiums durch eine entsprechende Prüfung oder die \nLeistungskontrollen während des Studiums charakterisieren den \nzu vergleichenden Ausbildungsstand. Ein Ausbildungsstand, der \ngekennzeichnet ist durch gegenüber dem deutschen \nzahnmedizinischen Ausbildungssystem deutlich geringwertigere \nLeistungskontrollen, kann zu einem Ausbildungsstand, der durch \nseine Leistungskontrollen eine nachhaltige und umfassende \nQualifizierung sichert, aber nicht gleichwertig sein. \n\n45\n\nDer vom Senat gezogene Schluss auf die fehlende \nGleichwertigkeit einer zahnmedizinischen Ausbildung in \nRumänien und einer solchen in Deutschland nach den Vorgaben \ndes Zahnheilkundegesetzes und der Approbationsordnung für \nZahnärzte wird bestätigt durch etliche - auch den Beteiligten \nbekannte - sachverständige Äußerungen, die sich mit der Frage \nder Gleichwertigkeit einer zahnärztlichen Ausbildung in \nRumänien befasst haben.\n\n46\n\nNach Einschätzung der Zentralstelle für ausländisches \nBildungswesen, die nach dem verfahrensregelnden Erlass vom 20. \nJuni 1994 zur Durchführung des Gesetzes über die Ausübung der \nZahnheilkunde bei Zweifeln hinsichtlich der Gleichwertigkeit \ndes Abschlusses einer zahnärztlichen Ausbildung im Ausland \neinzuschalten ist, ergibt sich für die zahnärztliche \nAusbildung in Rumänien ein ähnliches Bild wie für Polen. Für \nbeide Länder kann danach, jedenfalls bei dortigen Ausbildungen \nin den 70er und 80er Jahren, generell eine Gleichwertigkeit \ndes zahnmedizinischen Ausbildungsstandes mit dem nach einem \nzahnmedizinischen Studium in Deutschland nicht angenommen \nwerden. Diese Aussage beruht auf Erfahrungen, die von \nunterschiedlichen Stellen in Deutschland (Ministerien, \nHochschulen usw.) mit Absolventen zahnmedizinischer \nAusbildungen in den Ostblockländern gemacht wurden, und \nerfolgte, wie beispielsweise dem in der Gerichtsakte \nvorhandenen Schreiben der Zentralstelle an das Saarländische \nGesundheitsministerium vom 25. April 1994 zu entnehmen ist, \nauf der Grundlage einer vergleichenden Bewertung der \nAusbildungen, bei der überprüfbare Kriterien wie Voraussetzung \nund Dauer der Ausbildung, Stundenzahlen, Fächerspektrum, \nPrüfungen usw. im Vordergrund standen. In ihrer ergänzenden \nStellungnahme vom 19. Mai 1995 an das Gesundheitsministerium \nin Saarbrücken hat die Zenralstelle nachvollziehbar auf die im \nLaufe der Zeit zunehmende Bedeutung \"empirischer Erfahrungen\" \nmit zahnmedizinischen Ausbildungen u.a in Rumänien und deren \nfehlende Verfügbarkeit in der Vergangenheit hingewiesen. In \neinem Schreiben vom 31. Juli 1995 an das Verwaltungsgericht \ndes Saarlandes, das bei ihr unter Hinweis auf die rechtlichen \nVorgaben des Bundesverwaltungsgerichts wegen der \nGleichwertigkeit einer Zahnarztausbildung in Polen angefragt \nhatte, weist die Zentralstelle darauf hin, dass sich ihre \nArbeit vor dem Hintergrund eben dieser rechtlichen Grundsätze \nvollziehe. In dem Schreiben werden für die Beurteilung eines \nHochschulstudiums im Ausland vier hauptsächliche \nKriterienkategorien genannt, nämlich die Qualifikation der \nLehrenden, die Qualifikation der Lernenden, die materielle \nAusstattung der Hochschule und die Ausbildungsinhalte, nach \ndenen die Frage der Gleichwertigkeit beurteilt werde. Den \nAusführungen der Zentralstelle kann insgesamt die Kernaussage \nentnommen werden, dass es bezüglich einer zahnmedizinischen \nAusbildung in Rumänien an dem mit einer zahnärztlichen \nAusbildung in Deutschland gleichwertigen Ausbildungsstand \nfehlt. \n\n47\n\nDie nach den vorliegenden Unterlagen dem Studium des \nKlägers in Rumänien (1974 bis 1979) zeitnächste \nSachverständigenäußerung ist die des Direktors der Poliklinik \nfür Prothetik der Universität R. , Prof. Dr. G. , \nvom 14. November 1985, der - da es nicht auf die heutige \nAusbildungssituation in Rumänien, sondern auf die Ende der \n70er Jahre ankommt - gerade wegen ihrer relativen Zeitnähe zur \nStudienzeit des Klägers ein hoher Aussagewert beigemessen \nwerden kann. Prof. Dr. G. hat die Frage der \nGleichwertigkeit unter Berücksichtigung des Ablaufs und \nangegebener Zeitabschnitte des Zahnmedizinstudiums an \nunterschiedlichen Studienorten in Rumänien im Vergleich mit \ndem Beispielsstudienplan 2 der Studienreformkommission der \nKultusministerkonferenz überprüft. Danach war der Zeitansatz \nfür ein Zahnmedizinstudium in Rumänien zwar mit ca. 6000 \nStunden höher als der nach dem deutschen Beispielsstudienplan \n(ca. 5100 Stunden), Ursache dafür war aber u.a. die dortige \nUnterrichtung in sachfremden Fächern (z. B. rumänische \nSprache, Leibeserziehung) und der stärkere \nallgemeinmedizinische Bezug. Bei einem Vergleich des \nAusbildungsumfanges der zahnmedizinischen Kernfächer \nProthetik, Zahnerhaltungskunde, Kieferorthopädie und \nKieferchirurgie mit Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hat sich \nfür die Ausbildung in Rumänien ein sehr viel geringerer Ansatz \nals in Deutschland ergeben, der Prof. Dr. G. zu der \nSchlussfolgerung veranlasst hat, bezüglich der für die \nBerufsausübung als Zahnarzt ausschlaggebenden praktischen \nAusbildung in diesen Disziplinen eine Gleichwertigkeit in der \nAusbildung zu verneinen. Auch für die Praktikumsstunden ergab \nsich danach, bis auf die Ausbildung im Fach \nKieferchirurgie/Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ein \ndeutliches zeitliches Defizit bei der Ausbildung in Rumänien, \nund zwar \"besonders krass für das Fach Prothetik\". Die \nAusführungen des Prof. Dr. G. , auf die im Einzelnen Bezug \ngenommen wird, schließen mit der Feststellung, dass die \nzahnärztliche Ausbildung in Rumänien der Art und den \nwesentlichen Inhalten nach der in der Bundesrepublik \nDeutschland vorgeschriebenen Ausbildung nicht entspreche.\n\n48\n\nEine weitere sachverständige Äußerung zur Frage der \nGleichwertigkeit der Ausbildung liegt mit der Stellungnahme \ndes Prof. em. Dr. S. von der Poliklinik für \nZahnerhaltung der Westdeutschen Kieferklinik vom 7. Januar \n1997 vor, die zwar konkret eine zahnärztliche Ausbildung in \nBukarest betrifft, aber auch allgemeine Ausführungen zum \nzahnmedizinischen Studium in Rumänien enthält und damit auch \nim vorliegenden Verfahren verwendbar ist. Auf der Grundlage \neines wertenden Vergleichs der zahnärztlichen Ausbildung in \nRumänien und der in der Bundesrepublik Deutschland sowie des \nAusbildungs- und Kenntnisstandes kommt Prof. Dr. S. , \ninsbesondere wegen des in Deutschland deutlich höheren Niveaus \nder zwischengeschalteten staatlichen Prüfungen und der \nAbschlussprüfung, zu dem Ergebnis, dass vor dem Hintergrund \nder den Zahnärzten anvertrauten Patienten und der fehlenden \nGewähr für die Einhaltung eines Mindeststandards eine \nautomatische Anerkennung des Studiums in Rumänien nicht \nbefürwortet werden könne, weil objektive Unterschiede in den \nbeiden Ausbildungsgängen vorlägen; auf die Ausführungen des \nProf. Dr. S. im einzelnen wird Bezug genommen.\n\n49\n\nWeiterhin wird die Frage der Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes nach einer zahnärztlichen Ausbildung in \nRumänien mit dem nach einer entsprechenden Ausbildung in \nDeutschland verneint durch die sachverständigen Äußerungen des \nDr. Dr. Busch von der Europäischen Vereinigung der Fachärzte \nvon August 1999 und vom 11. November 1999 (Ergänzung), die dem \nSenat auf Anfrage hin vom für die Auswertung der Erkenntnisse \nvon Zahnärztekommissionen über zahnärztliche Ausbildungen in \nden ehemaligen Ostblockländern federführenden Ministerium für \nArbeit, Soziales und Gesundheit Rheinland-Pfalz übersandt \nworden sind. Die gutachterlichen Äußerungen des Dr. Dr. Busch \nbetreffen zwar ein Zahnarztstudium in Bukarest und auch eine \nandere Studienzeit als die beim Kläger in Frage stehende, \nenthalten aber auch für das vorliegende Verfahren relevante \nallgemeine Ausführungen. Dr. Dr. Busch stellt in seinen \nAusführungen, auf die im Einzelnen verwiesen wird, klar, dass \nStomatologie in Rumänien keine zahnmedizinische, sondern eine \nmedizinische Disziplin mit dem Schwerpunkt Mundkrankheiten sei \nund eine Anzahl von Fächern umfasse, die für das medizinisch \nausgerichtete Studium der Stomatologie notwendig seien (wie \nz. B. Frauenheilkunde, Gemütskrankheiten, Kinderheilkunde \nusw.), aber für das Zahnmedizinstudium deutscher Prägung keine \nRelevanz hätten. Die Ausbildung in Stomatologie und das \nStudium der Zahnmedizin wiesen zwar in bestimmten Bereichen \ngemeinsame Eigenschaften auf, seien aber in der Struktur und \nden Zielen der Ausbildung miteinander nicht vergleichbar. Der \nGutachter vergleicht in seinen Äußerungen den Studiengang \nStomatologie in Rumänien mit dem Studiengang Zahnmedizin in \nDeutschland und kommt, ebenso wie beispielsweise der zuvor \ngenannte Prof. Dr. S. , zu dem Ergebnis, dass in den für \ndie zahnärztliche Ausbildung in Deutschland maßgebenden \n\"Kernfächern\" der Propädeutik und Prothetik, der \nZahnerhaltung, der Kieferorthopädie und der zahnärztlichen \nChirurgie deutliche Ausbildungsdefizite bei der \nstomatologischen Ausbildung (in Bukarest) gegenüber der \nzahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland bestehen, die \nunter Berücksichtigung und Verrechnung der Vorlesungen und \nPraktika z. B. bei Propädeutik und Prothetik mehr als 28 % \ngegenüber der als Vergleichsobjekt angesetzten Universität \nHamburg ausmachen. Darüber hinaus fehlen nach seiner \nDarstellung im Ausbildungsprogramm des rumänischen \nStomatologiestudiums Fächer wie z. B. präventive \nZahnheilkunde, die für das deutsche Zahnmedizinstudium \nrelevant sind (vgl. §§ 40,49 AppOZ). In Bezug auf die Art und \nden Aufbau des Studiums, auf die Vermittlung der \nAusbildungsgegenstände und auf die Leistungskontrolle seien \ndie fünfjährige stomatologische Ausbildung in \n(Bukarest/)Rumänien und die fünfjährige zahnärztliche \nAusbildung in Deutschland (beispielsweise an der Universität \nHamburg) nicht miteinander gleichzusetzen; ein dem deutschen \nZahnmedizinstudium gleichwertiger Ausbildungsstand habe durch \nein Stomatologiestudium in Rumänien nicht erreicht werden \nkönnen. Bei dieser Kernaussage ist der Gutachter auch in \nseiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. November 1999 \nverblieben, die veranlasst war nach einem Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten einer Klägerin in einem \nGerichtsverfahren beim VG Gelsenkirchen, in dem das Gutachten \nvon August 1999 durch Dr. Dr. Busch erstellt worden war. \nInsbesondere ist darin dem Einwand, es sei nur ein Vergleich \nmit der Ausbildung an der Universität Hamburg erfolgt und das \nZeitmoment für die Ausbildung in den Kernfächern sei auch an \nverschiedenen Universitäten in Deutschland unterschiedlich, \nentgegengetreten worden, indem drei Universitäten in \nDeutschland (Hamburg, Köln, Bonn) betrachtet worden sind. Zu \nallen drei Universitäten ergab sich eine - zum Teil erhebliche \n- geringere Zahl von Ausbildungsstunden bei der \nStomatologieausbildung in Rumänien sowie das Fehlen eines dem \ndeutschen Staatsexamen vergleichbaren Qualitätsnachweises in \nder rumänischen Prüfungsordnung. Auch wenn die Begutachtungen \ndes Dr. Dr. Busch ein in der Zeit vom Wintersemester 1986/87 \nbis einschließlich Wintersemester 1990/91 absolviertes \nStomatologiestudium in Bukarest betreffen, erscheint dem Senat \nvor dem Hintergrund, dass der Sozialbereich in den früheren \nOstblockländern nicht zu den \"Paradedisziplinen\" staatlicher \nBetätigungen gehörte und sich eine Angleichung an \nwesteuropäische Standards erst in neuerer Zeit im Wege \nmöglicher Kooperationen mit der EU feststellen lässt, der \nSchluss gerechtfertigt, dass eine Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG \nerst recht nicht gegeben war bei - wie im vorliegenden \nVerfahren - einem Studium der Stomatologie in Rumänien in der \nzweiten Hälfte der 70er Jahre.\n\n50\n\nDa dem Senat auch aus anderen den fraglichen Problembereich \nbetreffenden Verfahren keine den sachverständigen Äußerungen \nin diesem Verfahren konträr entgegenstehende Stellungnahmen \nbekannt sind, andererseits auch weitere Sachverständige mit \nanderen oder besseren Erkenntnissen über frühere \nzahnmedizinische Ausbildungsgegebenheiten in Rumänien weder \nvon den Beteiligten benannt noch für das Gericht ersichtlich \nsind, können die Kernaussagen der sachverständigen Äußerungen \nin diesem Verfahren, dass es an einer Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes nach einem fünfjährigen Studium der \nStomatologie in Rumänien mit dem nach einem fünfjährigen \nZahnmedizinstudium in Deutschland fehle, als Bestätigung der \nWertung durch den Senat angesehen werden.\n\n51\n\nNach den vorstehenden Erwägungen ist somit die \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers - auch \nnach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts - schon zu \nverneinen, so dass es an sich auf den nachfolgenden Punkt \nnicht mehr ankommt. Die fehlende Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes des Klägers mit dem nach einem \nZahnmedizinstudium in Deutschland ergibt sich aber erst Recht \nbei Einbeziehung des/der mit ihm geführten Fachgespräche. Die \nBerücksichtigung der Ergebnisse derartiger Fachgespräche hält \nder Senat generell nicht nur für zweckmäßig, sondern für \ngeboten, um im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG eine \numfassende und hinreichende Entscheidungsgrundlage für die \nBeurteilung der Gleichwertigkeit einer zahnmedizinischen \nAusbildung im (außereuropäischen) Ausland zu erhalten. Die \nPrämisse des Bundesverwaltungsgerichts, es komme bei dieser \nFrage nur auf objektive Umstände und nicht etwa auch auf \nsubjektive Kenntnisse an, spart nach Auffassung des Senats \neinen wesentlichen Teilbereich des für die Beurteilung der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zugrunde zu legenden \nErkenntnismaterials aus. Dies wird auch deutlich in der den \ngegenteiligen Fall betreffenden Überlegung, dass nämlich ein \nBewerber mit einer zahnmedizinischen Ausbildung im Ausland und \nmit großem praktischen Talent und - wie auch immer erworbenen \n- außerordentlich guten praktischen Fertigkeiten eine \nApprobation erstrebt; dem Betreffenden die Approbation zu \nversagen, nur weil es u.U nach rein objektiven Gesichtspunkten \nan der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes fehlt, \nerscheint nicht gerechtfertigt und aus der Sicht der \nPatienten, die an einer Behandlung durch einen \"guten\" \nZahnarzt interessiert sind, auch nicht vertretbar. Der Senat \nhält vor dem Hintergrund, dass die (zahn-)ärztliche \nApprobation dem Schutz des Patienten dient und mit ihr das \nhohe Gut der Volksgesundheit geschützt und gewahrt werden \nsoll, zudem eine andere Interpretation der maßgebenden \nGesetzesbestimmung(en) als die durch das \nBundesverwaltungsgericht für angezeigt.\n\n52\n\nNach § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde \ndie berufsmäßige auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnis \ngegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und \nKieferkrankheiten. Für die Approbationserteilung als Arzt hat \ndas Bundesverfassungsgericht,\n\n53\n\nvgl. Beschluss vom 14. März 1989 - 1 \nBvR 1033/82 und 174/84 -, BVerfGE \n80,1 -\n\n54\n\nausgeführt, die Ausbildung und Prüfung zum Arzt müsse \ndementsprechend sicherstellen, dass dieser die Kenntnisse, \nFähigkeiten und Fertigkeiten erwirbt und nachweisen kann, die \nfür den ärztlichen Dienst an der Gesundheit erforderlich sind. \nEbenso wie bei einem Arzt muss auch bei einem Zahnarzt das \nVorliegen von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die \nfür den zahnärztlichen Dienst an der Gesundheit erforderlich \nsind, gefordert werden. Dies verlangt schon der Schutz und das \nVertrauen der Patienten, die einen \"Anspruch\" darauf haben, \ndass als Zahnarzt nur derjenige tätig wird, der zur \nFeststellung und Behandlung von Krankheiten im Bereich der \nZähne, des Mundes und der Kiefer theoretisch und praktisch in \nder Lage ist. Dem entspricht § 1 der Approbationsordnung für \nZahnärzte, wonach der Zahnarzt für seinen Beruf \nwissenschaftlich und praktisch ausgebildet wird. Auch bei \neinem Zahnarzt ist deshalb für seinen Beruf eine Befähigung zu \nverlangen, d. h. eine Verwendbarkeit im Wirtschafts- und \nBerufsleben der Bundesrepublik Deutschland als Zahnarzt mit \nder Fähigkeit, aufgrund zahnärztlich-wissenschaftlicher \nErkenntnisse Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten festzustellen \nund zu behandeln,\n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. August \n1986 - 9 C 2.86 -, Buchholz 418.01 \nZahnheilkunde Nr. 20.\n\n56\n\nEbenso wie einerseits die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes im Hinblick auf die \"Art der \nLeistungskontrolle\" zu verneinen wäre, wenn beispielsweise im \nAusland Prüfungsleistungen nicht nur in Einzelfällen für \nausreichend erachtet werden, die es in Deutschland nicht sind, \n\n57\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1996 - 3 C 19.95 -, a.a.O. (S. 48),\n\n58\n\nmuss nach Auffassung des Senats andererseits auch die \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes verneint werden, wenn \neinschlägige Erfahrungen der maßgebenden Fachkreise ein \ngewichtiges Indiz dafür sind, dass der Ausbildungsstand nach \neinem Studium im Ausland nicht dem nach einem \nzahnmedizinischen Studium in Deutschland entspricht. Auf die \nBerücksichtigung derartiger Erfahrungswerte kann insbesondere \nvor dem Hintergrund der früher erfolgten politischen und \nwissenschaftlichen Abschottung der Ostblockländer gegenüber \ndem Westen, die eine konkrete und fundierte Meinungsbildung \nüber die dortigen zahnmedizinischen Ausbildungsverhältnisse \nschwierig machte, nicht verzichtet werden. In einem solchen \nFall geben vielmehr verifizierbare Erfahrungswerte deutliche \nAnhaltspunkte, weil sie Rückschlüsse auf die Qualität der \nzahnmedizinischen Ausbildung im Ausland zulassen. Den \nentsprechenden Erfahrungswerten kommt deshalb gerade ein hoher \nAussagewert zu, sie sind praktisch ein wesentlicher Faktor des \nfür die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zugrunde zu \nlegenden Erkenntnismaterials. \n\n59\n\nDie Gesetzesfassung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG, die \ndem § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO nachgebildet ist, steht nach \nAuffassung des Senats der Berücksichtigung individueller \nKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht entgegen. Ob \ndie Differenzierung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n60\n\nvgl Urteil vom 18. Februar 1993 \n- 3 C 64.90 -,a.a.O. \n\n61\n\nzwischen den Begriffen Gleichwertigkeit \"des\" \nAusbildungsstandes und Gleichwertigkeit \"seines\" - des \nAntragstellers - Ausbildungsstandes dem Gesetzgeber seinerzeit \nbei der Änderung des Zahnheilkundegesetzes überhaupt bewußt \nwar, erscheint mehr als zweifelhaft. Weder in den \nGesetzesberatungen zur Änderung des Zahnheilkundegesetzes (BT-\nDrucks. 9/1987) noch in den von Februar 1969 zur Änderung der \nBundesärzteordnung, an die das Zahnheilkundegesetz mit der im \nSeptember 1982 beratenen Gesetzesänderung angeglichen werden \nsollte, finden sich konkrete Ausführungen dazu. Die \nGesetzesmaterialien zur Änderung der Bundesärzteordnung im \nFebruar 1969 (BT-Drucks. V/3838) deuten vielmehr darauf hin, \ndass dem Bundestag bei dem Gesetzesbeschluss die \nunterschiedliche Bedeutung der Begriffe \"des\" und \"seines\" \nAusbildungsstandes nicht bewußt war. Im Gesetzesentwurf wurde \nnämlich in § 3 Abs. 2 Satz 1 - wie in der derzeit geltenden \nGesetzesfassung - formuliert \"und die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes gegeben ist\" (BT-Drucks. V/3838, S. 2), \nwährend es in der Begründung zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. \nV/3838, S. 6) heißt, § 3 Abs. 2 stelle ausdrücklich klar, \n\"dass Deutsche und ihnen gleichgestellte heimatlose Ausländer \neinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bestallung haben, wenn \nsie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eine \nabgeschlossene ärztliche Ausbildung erworben haben und ihr \nAusbildungsstand gleichwertig ist\". Des weiteren ist selbst in \nden Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. V/3838, S. 6) in \nZusammenhang mit Art. 12 des Grundgesetzes von gleichen \n\"Kenntnissen und Fähigkeiten\" nach einer Ausbildung im Ausland \ndie Rede, also von subjektiv-individuellen Leistungsmerkmalen. \nEine bewußte Differenzierung des Bundesgesetzgebers zwischen \nden Begriffen \"des\" und \"seines\" Ausbildungsstandes ergibt \nsich auch nicht aus den zeitlich früheren Änderungen zur \nBundestierärzteordnung (BT-Drucks. IV, 2294, 2988, 3197; \n7/2504, 7/2701; 8/3055, 8/3433), die in § 4 Abs. 2 eine dem \n§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO bzw. dem § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nZHG vergleichbare Regelung enthält.\n\n62\n\nDer sowohl in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO als auch in § 2 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG enthaltene Begriff \"Ausbildungsstand\" \ndeutet, anders als beispielsweise der Begriff \"Ausbildung\", \nnach Auffassung des Senats ebenfalls nicht zwingend auf ein \nAußerachtlassen subjektiver Kenntnisse, Fähigkeiten und \nFertigkeiten für den Zahnarztberuf hin, sondern weist vielmehr \ngerade auch auf nach einem Zahnmedizinstudium zu erwartende \n\"praktische Fertigkeiten\" hin. Es erscheint begrifflich \nausgeschlossen, einen \"Ausbildungsstand\" losgelöst von einer \nindividuellen Person zu sehen. Ein individuelle Kenntnisse \nunberücksichtigt lassender Ausbildungsstand, wie ihn das \nBundesverwaltungsgericht vertritt, ist gleichbedeutend mit dem \nallgemeinen abstrakten Ausbildungsniveau in einem \nausländischen Staat, das bestimmt wird durch Lehrumfang, \nLehrinhalt, Lehrkräfte, sachliche Ausstattung der \nAusbildungsstätten usw. Wer danach eine Ausbildung absolviert \nhat, hat in Abhängigkeit von den genannten Umständen am Ende \nder Ausbildung einen bestimmten individuellen \"Stand\" \nerreicht. \n\n63\n\nVgl. zur Berücksichtigung \nsubjektiver und individueller \nKenntnisse bei der Frage der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes \nauch: Haage, Gleichwertigkeit der \närztlichen Ausbildung, MedR 1996, \n121.\n\n64\n\nWegen der - jedenfalls bei den maßgebenden Stellen \n(zuständige Verwaltungsbehörden, Zahnärztekammern, usw.) - \nbestehenden massiven Zweifel an der Gleichwertigkeit einer \nzahnmedizinischen Ausbildung im osteuropäischen Ausland mit \neiner solchen in Deutschland war/ist es somit den für die \nErteilung der Approbation als Zahnarzt zuständigen \nVerwaltungsbehörden nicht verwehrt, im Rahmen ihrer \nErmittlungspflicht für die gebotene Beurteilung der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes weitere Ermittlungen \nzu tätigen und sich dabei entsprechend den ministeriellen \nVorgaben zur Durchführung des Zahnheilkundegesetzes auch \nsachverständiger Hilfe in Form von Fachgesprächen mit dem \nApprobationsbewerber zu bedienen, in denen auch die \npraktischen Fertigkeiten des Bewerbers einer Überprüfung \nunterzogen werden können. Es liegt nämlich im sachgerechten \nErmessen der Verwaltungsbehörde, auf welche Art und Weise sie \ndie Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Rahmen des § 2 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG feststellt. \n\n65\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. \nJanuar 1996 - 11 TG 2340/95 -, \na.a.O.\n\n66\n\nDerartige Fachgespräche im weiteren Sinne sind vor dem \nHintergrund des notwendigen Schutzes der Patienten auch sonst \ngerade im Bereich des Gesundheitswesens vielfältig vorgesehen. \nSo sieht beispielsweise die 2. Durchführungsverordnung zum \nHeilpraktikergesetz zwecks Abwehr einer möglichen Gefahr für \ndie Volksgesundheit eine Überprüfung der Kenntnisse und \nFähigkeiten des Antragstellers für die Heilpraktikererlaubnis \nunter Hinzuziehung des Gesundheitsamtes/Amtsarztes vor. Auch \ndas zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene \nPsychotherapeutengesetz sieht in bestimmten Fällen, wenn die \nAusbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder \neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum die vorgeschriebene Mindestdauer \nnicht erreicht, einen Anpassungslehrgang oder eine \nEignungsprüfung bzw. den Nachweis gleichwertiger Kenntnisse \nvor (vgl. § 2 Abs. 2 PsychTHG). Desgleichen ist beispielsweise \nein Fachgespräch auch vorgesehen bei Bewerbern um eine \nFacharztanerkennung, (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 15. März \n1995 - 7 B 93.1159 -, NJW 1996, 1614).\n\n67\n\nDer Charakter einer Prüfung kann nach Auffassung des Senats \neinem solchen Fachgespräch nicht zugemessen werden, so dass \nauch die verfassungsrechtlichen Grundsätze für die \nRechtmäßigkeit berufsbezogener Prüfungen nicht zum Tragen \nkommen; gleichwohl ist es angesichts der Bedeutung des \nFachgesprächs für die berufliche Entwicklung des jeweiligen \nBewerbers selbstverständlich, dass ein solches - aus der Sicht \nder Kandidaten prüfungsähnliches - Gespräch rechtsstaatlichen \nAnforderungen genügen und es sich insbesondere um ein faires \nVerfahren handeln muß, bei dem auch die äußeren \nPrüfungsbedingungen (z.B. im praktischen Teil des \nFachgesprächs die zur Verfügung gestellten Behandlungsobjekte) \nstimmig sein müssen. Bei der Entscheidung nach § 2 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 1 ZHG fällt die Verwaltungsbehörde keine \nPrüfungsentscheidung, da die Frage nach der Gleichwertigkeit \ndes Ausbildungsstandes weder eine - für eine Prüfung typische \n- unwiederholbare Situation betrifft noch der \nprüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit den \nfachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer Bewerber in \neinem einheitlichen Bezugsrahmen verlangt und auch die \nSachverständigen-Kommission bei einer Zahnärztekammer keine \neigenständige \"Prüfungs\"-Entscheidung trifft. \n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März \n1993 - 3 B 128.92 -, a.a.O.\n\n69\n\nIm Übrigen ist nicht zu verkennen, dass die Möglichkeit der \nApprobationserteilung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG dann \nzum Tragen kommt, wenn die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 4 ZHG für die Erteilung der Approbation nicht erfüllt \nist. Die letztere Bestimmung macht aber die Erteilung der \nApprobation als Zahnarzt abhängig von einem mindestens \nfünfjährigen Studium der Zahnheilkunde an einer \nwissenschaftlichen Hochschule und vom Bestehen der \nzahnärztlichen Prüfung. Die subjektive \nBerufszulassungsvoraussetzung in Form einer Prüfung ist aber \ndurch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt, wonach im Bereich des \nGesundheitswesens selbst strenge Qualifikationsnachweise mit \nentsprechenden Prüfungen gerechtfertigt sind. \n\n70\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März \n1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, a.a.O.\n\n71\n\nWenn aber eine zahnärztliche Prüfung mit Blick auf Art. 12 \nGG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, muss dies erst Recht \ngelten für die bei Nichterfüllung dieser \nZulassungsvoraussetzung praktisch ersatzweise bestehende \nMöglichkeit, die Approbation als Zahnarzt nach § 2 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 1 ZHG zu erhalten, und die dafür u.a. erforderliche \nBeurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, die \ngegenüber einer Prüfung qualitativ geringwertigere \nAnforderungen stellt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass \ndie jedenfalls in der Mehrzahl, wenn nicht sogar in allen \nBundesländern praktizierten Fachgespräche zur Beurteilung der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes außer Verhältnis \nstehen zum Zweck der Regelung, den Schutz des Patienten zu \nwahren, dafür grundsätzlich nicht geeignet oder nicht \nerforderlich und den Betroffenen nicht zumutbar sind,\n\n72\n\nvgl. insoweit Bay. VGH, Urteil vom \n15. März 1995 - 7 B 93.1159 -, \na.a.O.\n\n73\n\nVor allem ist insoweit auch nicht ersichtlich, dass für die \nFrage der Beurteilung der Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes ein dem Fachgespräch unter Beteiligung \nfachkundiger Personen vergleichbares, aber auch in gleicher \nWeise wirksames Mittel zur Verfügung steht. \n\n74\n\nDer Kläger hat nicht mit Erfolg an einem Fachgespräch \nteilgenommen. Die Beklagte hat daher auch insoweit die \nErteilung der Approbation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG zu \nRecht abgelehnt. Unabhängig von dem - für den Kläger negativen \n- Fachgespräch vor der Bezirkszahnärztekammer S. im \nMärz 1993 hat sich auch bei dem Fachgespräch am 20. Juni 1994 \nvor der Sachverständigen-Kommission der Zahnärztekammer \nNordrhein, das eine zusätzliche Bestätigung gefunden hat durch \ndie Stellungnahme des Kommissionsmitgliedes Prof. Dr. \nS. vom 17. August 1994, wonach eine Gleichwertigkeit \ndes vom Kläger gezeigten Wissens mit dem Wissensstand eines \ndurchschnittlichen Studenten im Staatsexamen auf keinen Fall \nbescheinigt werden könne, gezeigt, dass dem Kläger \nGrundlagenkenntnisse fehlen und dass seine mündlichen \nDarlegungen im Hinblick auf die Erteilung der zahnärztlichen \nApprobation als unzureichend bewertet werden mussten.\n\n75\n\nDer Kläger kann für sein Begehren auch nichts daraus \nherleiten, dass möglicherweise in der Vergangenheit die \nErteilung der Approbation an Bewerber mit vergleichbarer \nAusbildung großzügiger gehandhabt oder dass das \nZahnheilkundegesetz in den einzelnen Bundesländern \nunterschiedlich vollzogen worden ist. Die Beklagte hat in der \nBerufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass die \nVerwaltungspraxis in der Behandlung dieser Fälle geändert \nwerde und es insoweit nur noch der Umsetzung durch \nministerielle Vorgaben bedürfe. Ein Anspruch auf Fortsetzung \nfehlerhaften Verwaltungshandelns in der Beurteilung der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 ZHG besteht aber auch im Hinblick auf den \nGleichheitsgrundsatz nicht.\n\n76\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. \nJanuar 1996 - 11 TG 2340/95 -, a.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 \nC 64.90 -, a.a.O. (S. 95); Beschluss \nvom 23. September 1987 - 3 B 39.87 -, \na.a.O.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-11/13-a-2563-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-11/13-a-2563-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305052","retrieved":"2026-07-09 03:32:25.420379+00:00"}}