{"status":"available","doknr":"OLD305051","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0511.10B306.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-11","aktenzeichen":"10 B 306/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Februar 2000 wird zugelassen.\n\nII. Der angefochtene Beschluss wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. September 1999 angeordnet \nhat.\n\n Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird in vollem Umfang \nabgelehnt.\n\n Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der \nKostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss trägt der Antragsteller \nsämtliche Kosten des Verfahrens I. Instanz sowie die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\n Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks H. weg 6 \nin S. -W. . Das Grundstück war mit einem \nzweigeschossigen Gebäude bebaut, dessen vorderer Teil als \nWohnhaus und dessen rückwärtiger Teil als Produktionsstätte für \nKleinmöbel genutzt wurde. An das Gebäude sind rückwärtig eine \nGarage und ein eingeschossiger Raum angebaut. Dieser Anbau \n(Raum und Garage) ist flach gedeckt und war mit einer \nInnendecke aus Holz sowie einer Dachabdeckung aus Welleternit \nversehen. \n\n4\n\nAuf Antrag des Antragstellers erteilte der Antragsgegner ihm \neine Baugenehmigung vom 17. Februar 1997 zur Nutzungsänderung \nder Produktionsstätte für Kleinmöbel in ein Lager für \nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile im Erdgeschoss sowie zur \nEinrichtung von drei Wohnungen im Obergeschoss. In den mit \nZugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen ist mit \n\"Rot\"-Eintrag der rückwärtige Anbau mit \"Dach F 90\" bzw. \"Dach \nF 90 bei brennb. Dachhaut 15 cm Kiesschüttung\" \ngekennzeichnet.\n\n5\n\nNach Fertigstellung des Vorhabens stellte der Antragsgegner \nbei einer Ortsbesichtigung am 31. Mai 1999 fest, dass die Decke \ndes rückwärtigen Anbaus nicht entsprechend der Forderung in der \nBaugenehmigung ausgebildet war. Durch Ordnungsverfügung vom \n4. Juni 1999 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, die \nmit Bauschein vom 17. Februar 1997 geforderte Decke und \nDacheindeckung des an der nordwestlichen Seite gelegenen Anbaus \n- in den Bauvorlagen mit Garage 2 und Raum 1 bezeichnet - in \nder Feuerwiderstandsklasse F 90 auszubilden. Er setzte dem \nAntragsteller hierfür eine Frist von zwei Wochen nach \nZustellung der Ordnungsverfügung. Er ordnete die sofortige \nVollziehung der Ordnungsverfügung an und drohte dem \nAntragsteller für den Fall, dass dieser der Verfügung nicht \nnachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- DM an. Der \nAntragsgegner verlängerte die dem Antragsteller gesetzte Frist \nmehrmals, zuletzt bis zum 6. August 1999. \n\n6\n\nDer Antragsteller legte gegen die Ordnungsverfügung keinen \nWiderspruch ein.\n\n7\n\nBei weiteren Ortsbesichtigungen, zuletzt am 9. September \n1999, stellte der Antragsgegner fest, dass sich die Decke \nunverändert in dem Zustand der Ortsbesichtigung vom 31. Mai \n1999 befand. Er setzte daraufhin durch Ordnungsverfügung vom \n14. September 1999 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von \n6.000,- DM fest und drohte dem Antragsteller ein erneutes \nZwangsgeld in Höhe von 6.000,- DM an.\n\n8\n\nDer Antragsteller legte gegen die Ordnungsverfügung vom \n14. September 1999 Widerspruch ein.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat ferner beim Verwaltungsgericht um \nvorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat unter anderem \ngeltend gemacht, er habe inzwischen, und zwar vor Festsetzung \ndes Zwangsgeldes, nämlich bereits am 13. September 1999, den \nAnbau mit einer Decke versehen, welche die Anforderung F 90 \nerfülle, wie sich aus einer Bescheinigung des Herstellers \nergebe.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat nach einer Ortsbesichtigung der \nBerichterstatterin durch den angefochtenen Beschluss die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. September 1999 \nangeordnet. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht \nausgeführt, die Ordnungsverfügung vom 4. Juni 1999 entbehre der \nhinreichenden Bestimmtheit und sei deshalb nicht vollziehbar. \nIm Übrigen lasse sich im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nicht klären, ob die Decke in der \nFeuerwiderstandsklasse F 90 ausgebildet sei. Dies gehe zu \nLasten des Antragsgegners.\n\n11\n\nGegen diesen Beschluss richtet sich der Antrag des \nAntragsgegners auf Zulassung der Beschwerde. Er äußert \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat Gelegenheit zur Äußerung erhalten.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte und den \nVerwaltungsvorgang des Antragsgegners (1 Heft).\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Zulassungsantrag des Antragsgegners ist zulässig und \nbegründet. Der Senat lässt die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4, \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. Von einer \nBegründung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO auch \nmit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit \nder zugelassenen Beschwerde ab.\n\n16\n\nIII.\n\n17\n\nDer Senat entscheidet zugleich mit der Zulassung der \nBeschwerde über die zugelassene Beschwerde selbst. Ein solches \nVorgehen ist zulässig,\n\n18\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n20. Februar 1998 - 5 B 128/98 -.\n\n19\n\nDer Senat hat die Beteiligten auf seine Absicht hingewiesen, \ndie Entscheidungen über den Zulassungsantrag und über die \nBeschwerde selbst zusammenzufassen. Die Beteiligten haben \nGelegenheit zum Vortrag in der Sache erhalten. Sie haben der \nangekündigten Verfahrensweise nicht widersprochen.\n\n20\n\nDie zugelassene Beschwerde ist begründet. Der Antrag des \nAntragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Vollziehung der streitigen Ordnungsverfügung \nüberwiegt das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug \ndieser Ordnungsverfügung vorerst verschont zu bleiben. \n\n21\n\nDie Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von \n6.000,- DM ist nicht offensichtlich rechtswidrig. \n\n22\n\nDie allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung von \nVerwaltungszwang nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegen vor. Der \nAntragsgegner hat dem Antragsteller durch Ordnungsverfügung vom \n4. Juni 1999 aufgegeben, Decke und Dacheindeckung des Anbaus in \nder Feuerwiderstandsklasse F 90 auszubilden. Diese \nOrdnungsverfügung ist vollziehbar. Sie ist unanfechtbar, weil \nder Antragsteller gegen sie keinen Widerspruch eingelegt hat. \n\n23\n\nDie Ordnungsverfügung ist nicht gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW \nnichtig. Sie entbehrt nicht der hinreichenden inhaltlichen \nBestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Deshalb bedarf keiner \nEntscheidung, ob ein inhaltlich nicht hinreichend bestimmter \nVerwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig ist, wie das \nVerwaltungsgericht angenommen hat. Näher liegt jedenfalls die \nAnnahme, dass ein inhaltlich nicht hinreichend bestimmter \nVerwaltungsakt ungeachtet seiner Unanfechtbarkeit wegen der \nUnklarheit über die getroffene und zu vollstreckende Regelung \nnicht vollzugsfähig ist und aus diesem Grund keine geeignete \nGrundlage für eine Verwaltungsvollstreckung bildet. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n16. Januar 1998 - 10 B 3029/97 -.\n\n25\n\nEin Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für die \nBeteiligten, insbesondere für den Adressaten, aus dem \nEntscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den \nsonstigen den Betroffenen bekannten oder ihnen ohne weiteres \nerkennbaren Umständen die Regelung, die den Zweck, Sinn und \nInhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und \nunzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach \nrichten können,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni \n1992 - 20 A 2485/89 - NVwZ 1993, \n1000.\n\n27\n\nBei bauaufsichtlichen Anordnungen muss der Adressat in die \nLage versetzt werden, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; \nder Verwaltungsakt muss eine geeignete Grundlage für Maßnahmen \nzu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 15. Februar 1990 \n- 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335, 338; \nBeschluss vom 12. Dezember 1996 \n- 4 C 17.95 - BRS 58 Nr. 59.\n\n29\n\nDie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juni 1999 \ngenügt diesen Anforderungen.\n\n30\n\nDer Antragsteller kann ihr entnehmen, welchen Bauteil des in \nRede stehenden Anbaus er in der Feuerwiderstandsklasse F 90 \nausbilden soll. Diese Forderung des Antragsgegners bezieht sich \nauf die Decke mit Dacheindeckung. Der Anbau war mit einem \nFlachdach versehen und sollte nach den Bauvorlagen nach Umbau \nund Umnutzung des gesamten Gebäudes weiterhin ein Flachdach \nhaben. Die Forderung des Antragsgegners in seiner \nOrdnungsverfügung vom 4. Juni 1999 ist nicht dahin zu \nverstehen, dass sowohl die Decke des Anbaus als auch die auf \nihr aufliegende Dacheindeckung jeweils für sich genommen in der \nFeuerwiderstandsklasse F 90 auszubilden sind. Wie sich unschwer \naus der Ordnungsverfügung ergibt, sollte vielmehr der obere \nGebäudeabschluss bestehend aus der Decke mit Dacheindeckung \ninsgesamt nach seiner Ausbildung der Feuerwiderstandsklasse \nF 90 genügen. Ein Widerspruch zwischen der Baugenehmigung und \nden dort rot eingetragenen brandschutztechnischen Forderungen \neinerseits, der Ordnungsverfügung vom 4. Juni 1999 andererseits \nbesteht mithin nicht. Besteht schon ein solcher Widerspruch \nnicht, kann auch die Bezugnahme auf die Baugenehmigung in der \nOrdnungsverfügung vom 4. Juni 1999 nicht zu einer \nwidersprüchlichen und deshalb inhaltlich unbestimmten Forderung \nin der Ordnungsverfügung führen. \n\n31\n\nEntgegen der Annahme des Antragstellers macht die Bezugnahme \nauf die Baugenehmigung die Ordnungsverfügung nicht deshalb \nunbestimmt, weil in der Baugenehmigung (zusätzlich) die \nForderung enthalten ist, die Decke über dem Erdgeschoss in \nfeuerbeständiger Bauart Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den \nwesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen (F 90 AB) \nzu erstellen. Diese Auflage in der Baugenehmigung ist für die \nOrdnungsverfügung ohne Bedeutung. Sie bezieht sich auf die \nDecke über dem Erdgeschoss des Hauptgebäudes, nicht auf Decke \nund Dacheindeckung des eingeschossigen Anbaus, um den es in der \nOrdnungsverfügung allein geht. Ein Widerspruch zwischen der \nOrdnungsverfügung und der Auflage in der Baugenehmigung besteht \nmithin nicht. Erst recht kommt es nicht darauf an, ob die \nAuflage in der Baugenehmigung ihrerseits hinreichend bestimmt \nist, soweit nach ihr die Decke über dem Erdgeschoss \"in den \nwesentlichen Teilen\" aus nicht brennbaren Baustoffen zu \nerstellen ist.\n\n32\n\nDer Antragsgegner hat in der Ordnungsverfügung hinreichend \nbestimmt das Mittel angegeben, dass der Antragsteller zur \nErreichung des Ziels anzuwenden hat. Dient eine \nOrdnungsverfügung - wie hier - der Gefahrenabwehr, darf die \nOrdnungsbehörde sich regelmäßig nicht damit begnügen, dem \nOrdnungspflichtigen nur aufzugeben, den Eintritt der näher \nbeschriebenen Gefahr zu verhindern. Damit hat der Antragsgegner \nsich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht \nbegnügt. Ziel der Ordnungsverfügung ist es, gemäß der \nallgemeinen Anforderung des § 17 Abs. 1 BauO NRW an bauliche \nAnlagen der Ausbreitung eines Brandes vorzubeugen. Aus Gründen \ndieses vorbeugenden Brandschutzes soll die Decke so \nausgestaltet werden, dass das Überschlagen eines Brandes von \ndem Anbau auf das dahinterliegende erste Obergeschoss des \nHaupthauses verhindert wird. Das dafür einzusetzende Mittel hat \nder Antragsgegner in der Ordnungsverfügung benannt. Die Decke \nmit Dacheindeckung ist in der Feuerwiderstandsklasse F 90 \nauszubilden. Das Mittel ist damit hinreichend bestimmt \numschrieben. Der Antragsgegner verweist auf die zu erreichende \nFeuerwiderstandsklasse. Die Feuerwiderstandsklasse ist wiederum \ndurch technische Normen bestimmt und konkretisiert, die \nihrerseits gemäß § 3 Abs. 3 BauO NRW als Technische \nBaubestimmungen eingeführt sind. Welche konkrete Materialien, \ndie dieser Feuerwiderstandsklasse genügen, zu verwenden sind \nund wie die Decke mit Dacheindeckung im Einzelnen konstruktiv \nauszugestalten ist, gehört nicht mehr zur Angabe des Mittels, \ndas der Antragsteller zur Erfüllung seiner Ordnungspflicht \neinzusetzen hat. Für das Ziel, den vorbeugenden Brandschutz zu \ngewährleisten, ist allein die Ausbildung der Decke mit \nDacheindeckung in der Feuerwiderstandsklasse F 90 von \nBedeutung. Die darüber hinausgehenden, für die Erreichung des \nZiels nicht mehr erheblichen Einzelheiten durfte der \nAntragsgegner dem Antragsteller überlassen.\n\n33\n\nDie Ordnungsverfügung ist nicht deshalb zu unbestimmt, weil \nder Antragsteller sich zu ihrer Erfüllung sachkundiger Hilfe \nbedienen muss. Zwar darf die Ordnungsbehörde es nicht, ohne \nselbst ein Mittel zu bestimmen, dem Betroffenen freistellen, \ndie Gefahr auf irgendeine Weise zu beheben. Die Ordnungsbehörde \nkann ihre Verantwortung für die Auswahl der zu treffenden \nMaßnahme weder auf Sachverständige noch auf den Betroffenen \nabwälzen. \n\n34\n\nOVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1992 \n- 20 A 2485/89 - UPR 1993, 71.\n\n35\n\nDarum geht es hier indes nicht. Die Bauaufsichtsbehörde hat \ndas einzusetzende Mittel selbst bestimmt. Dass sein Einsatz \nSachkunde voraussetzt, über die der Bauherr nicht notwendig \nselbst verfügt, stellt die Bestimmtheit der Anordnung nicht in \nFrage. Insoweit verhält es sich nicht anders als mit einer \nBaugenehmigung selbst. Auch diese ist nicht deshalb zu \nunbestimmt, weil der Bauherr das genehmigte Vorhaben regelmäßig \nnur unter Zuhilfenahme fremder Sachkunde ausführen kann.\n\n36\n\nDie streitige Festsetzung des Zwangsgelds ist nicht deshalb \noffensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsteller der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juni 1999 vor \nErlass der Festsetzungsverfügung nachgekommen wäre. Der Kläger \nhat zwar nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 4. Juni 1999 die \nDecke des Anbaus umgestaltet. Ob die Decke mit Dacheindeckung \nnunmehr in der Feuerwiderstandsklasse F 90 ausgebildet ist, ist \nindes zwischen den Beteiligten streitig. Dies geht zu Lasten \ndes Antragstellers.\n\n37\n\nOb die vom Antragsteller vorgenommene Umgestaltung der Decke \ndes Anbaus den Forderungen der Ordnungsverfügung vom 4. Juni \n1999 entspricht, kann entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners allerdings nicht mit der Begründung offen \nbleiben, die streitige Festsetzung des Zwangsgeldes sei schon \ndeshalb zulässig gewesen, weil der Antragsteller der \nOrdnungsverfügung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist \n(zuletzt verlängert bis zum 6. August 1999) nachgekommen ist. \n\n38\n\nDie Festsetzung eines angedrohten Zwangsgeldes setzt nach § 64 \nSatz 1 VwVG NRW voraus, dass der Ordnungspflichtige seine \nVerpflichtung aus der Grundverfügung innerhalb der ihm \ngesetzten Frist nicht erfüllt hat. Ist die Ordnungsverfügung \n- wie hier - auf die Vornahme einer Handlung des \nOrdnungspflichtigen gerichtet, darf das Zwangsgeld aber nicht \nmehr festgesetzt werden, wenn der Ordnungspflichtige seiner \nHandlungspflicht zwar nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, \nwohl aber nach deren Ablauf nachgekommen ist und die ihm \naufgegebene Handlung vorgenommen hat. Die Festsetzung des \nZwangsgeldes ist keine Sanktion für die nicht fristgerechte \nErfüllung der Ordnungspflicht. Die Festsetzung des Zwangsgeldes \nist ein Beugemittel. Sein Einsatz hat zu unterbleiben, wenn der \nOrdnungspflichtige die Grundverfügung, wenn auch verspätet, \nbefolgt hat. \n\n39\n\nDem steht die Entscheidung\n\n40\n\nOVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1988 \n- 7 A 2555/87 - DVBl 1989, 889; ferner: \nBeschlüsse vom 7. Mai 1992 \n- 7 B 1275/92 -, vom 10. Oktober 1991 \n- 13 B 1522/91 - NWVBl 1992, 71, und \nvom 16. August 1996 \n- 11 B 1742/96 -,\n\n41\n\nnicht entgegen, auf die der Antragsgegner sich für seine \ngegenteilige Auffassung stützt. Diese Entscheidung bezieht sich \nauf Ordnungsverfügungen, durch die die Ordnungsbehörde dem \nPflichtigen ein Unterlassen aufgegeben hat. In diesen Fällen \nkann ein angedrohtes Zwangsgeld bei einem Verstoß gegen das \nUnterlassungsgebot auch dann noch festgesetzt werden, wenn ein \nweiterer Verstoß gegen die Ordnungsverfügung nicht mehr möglich \nist. Dies folgt aber daraus, dass in dieser Fallgestaltung \nallein die Zwangsgeldandrohung als Beugemittel in Betracht \nkommt. Die Androhung des Zwangsgeldes verlöre ihren Charakter \nals Beugemittel, wenn dem Verstoß gegen das Unterlassungsgebot \nnicht die Festsetzung des Zwangsgeldes folgen dürfte, weil nach \ndem (ersten) Verstoß gegen das Unterlassungsgebot weitere \nVerstöße gegen die Ordnungsverfügung nicht mehr möglich \nsind.\n\n42\n\nHätte der Antragsteller mithin vor der Festsetzung des \nZwangsgeldes die Ordnungsverfügung vom 4. Juni 1999 befolgt und \ndie Decke mit Dacheindeckung in der Feuerwiderstandsklasse F 90 \nausgebildet, hätte die Festsetzung des Zwangsgeldes \nunterbleiben müssen. Dass der Antragsteller, wie er behauptet, \nbereits am 13. September 1999, und damit einen Tag vor der \nFestsetzung des Zwangsgeldes, die Decke umgestaltet hat, ist \nebenso streitig, wie die weitere Frage, ob die umgestaltete \nDecke den Anforderungen der Ordnungsverfügung vom 4. Juni 1999 \ngenügt. \n\n43\n\nDass ungewiss ist, ob die Decke mit Dacheindeckung nunmehr in \nder Feuerwiderstandsklasse F 90 ausgebildet ist, geht zu Lasten \ndes Antragstellers. Es ist Sache des Bauherrn, beispielsweise \ndurch Vorlage entsprechender Prüfbescheinigungen den Nachweis \nzu erbringen, dass die Bauausführung in statischer und \nbrandtechnischer Hinsicht den Bauvorlagen entspricht. Einen \nsolchen Nachweis hat der Antragsteller nicht erbracht. Die von \nihm vorgelegte Bescheinigung des Herstellers der eingebauten \nGipsplatten reicht nicht aus. Auch wenn das insoweit verwendete \nMaterial der Feuerwiderstandsklasse F 90 genügt, bleibt offen, \nob dies auf die Decke insgesamt zutrifft, denn dafür ist eine \nBeurteilung der statischen Konstruktion erforderlich. Solange \nkein geeigneter Nachweis erbracht ist, kann nicht davon \nausgegangen werden, dass die tatsächliche Bauausführung den \ngenehmigten Bauvorlagen, und damit der zu ihrer Durchsetzung \nerlassenen Bauordnungsverfügung, entspricht. Dies geht schon \ndeshalb zu Lasten des Antragstellers, weil er sich auf die \nErfüllung der unanfechtbaren Ordnungsverfügung beruft. Er trägt \nnach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für \ndiesen ihm günstigen Umstand. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nFestsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n45\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-11/10-b-306-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-11/10-b-306-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305051","retrieved":"2026-07-09 03:32:25.331124+00:00"}}