{"status":"available","doknr":"OLD305061","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0510.14A4319.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-10","aktenzeichen":"14 A 4319/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat die allein \ngeltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht dem Erfordernis des \n§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend dargelegt. \n\n3\n\nDie von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die \nAnwendung des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zur Voraussetzung \nhat, dass auch die Einreise über den betreffenden sicheren \nDrittstaat - hier der Vertragsstaat Niederlande nach dem \nDubliner Übereinkommen vom 15. Juni 1990 - erfolgt ist, \nrechtfertigt nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. \nDie gestellte Frage ist nämlich nach dem klaren Wortlaut des \n§ 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zu verneinen. Danach ist ein \nAsylantrag unbeachtlich, wenn aufgrund eines völkerrechtlichen \nVertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer \nDrittstaat im Sinne von § 26 a AsylVfG ist, für die \nDurchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die \nZuständigkeit übernimmt, was hier - wie das Verwaltungsgericht \nnäher ausgeführt hat - für die Niederlande zutrifft. Diese \nRegelung erstreckt sich auch auf Ausländer, die nicht aus dem \nfür die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständigen Vertragsstaat \nin die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und deren \nAbschiebung dorthin somit von der Drittstaatenregelung nach \nArt. 16 a Abs. 2 GG iVm § 26 a AsylVfG nicht erfasst wird. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, \nNVwZ 1997, 1141, 1142.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kann für ihre Ansicht \nnichts aus § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG hergeleitet werden. \nDiese Vorschrift regelt, dass § 26 a Abs. 1 AsylVfG anwendbar \nbleibt, obwohl der Asylantrag nach § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG \nunbeachtlich, also verfahrensrechtlich unzulässig ist. Der \nWortlaut gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die \ntatbestandsmäßigen Voraussetzungen des S. 1 dieser Vorschrift \neingeengt werden. Vielmehr wird die Vorschrift im Allgemeinen \nso verstanden, dass die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten \ndes Bundesamtes erweitert worden sind.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. \nSeptember 1996, aaO, mwN auch aus dem \nGesetzgebungsverfahren.\n\n7\n\nAuch in der von der Klägerin herangezogenen Kommentierung \nvon Marx\n\n8\n\nAsylverfahrensgesetz, § 29 AsylVfG, \nRdnr. 37ff.\n\n9\n\nfindet sich keine Stütze für ihre Auffassung. Dort wird \nzwar diskutiert und aus verfassungsrechtlichen und \nvölkerrechtlichen Erwägungen abgelehnt oder jedenfalls \nbezweifelt, ob § 29 Abs. 3 S. 2 AsylVfG eine \"alternative \nHandlungsmöglichkeit\" bei gemäß S. 1 dieser Vorschrift \nunbeachtlichen Asylanträgen einräumt. Der Autor postuliert \naber an keiner Stelle die Identität von Einreise- und \nVertragsstaat als Voraussetzung der Unbeachtlichkeit gemäß § \n29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG.\n\n10\n\nDie Zielrichtung des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, dass der \nAsylbewerber sein Asylverfahren in dem zuständigen \nVertragsstaat durchführt, bestätigt vielmehr, dass es auf den \nEinreiseweg nicht ankommt. Durch die Regelung in § 29 Abs. 3 \nSatz 1 AsylVfG ist ferner sichergestellt, dass ein Ausländer \nnicht von einem Vertragsstaat in einen anderen abgeschoben \nwird, ohne dass sich einer dieser Staaten für die Prüfung des \nAsylantrages für zuständig erklärt.\n\n11\n\nVgl. hierzu BVerfG, Urteil vom \n14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, \nBVerfGE 94, 49, 86.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305061","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-10/14-a-4319-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305061","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305061","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-10/14-a-4319-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305061","retrieved":"2026-07-09 03:32:26.150408+00:00"}}