{"status":"available","doknr":"OLD305081","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0509.7B371.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-09","aktenzeichen":"7 B 371/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und unter Abänderung der \nerstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auch für das Verfahren erster Instanz auf \n47.500,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat hat keine Veranlassung, die Gemeinde \nO. von Amts wegen gemäß § 65 VwGO beizuladen. Dabei \nkann offen bleiben, ob eine Gemeinde, die nach § 36 Abs. 1 Satz \n1 BauGB ihre Zustimmung zu einem bestimmten Bauvorhaben \nerteilen muss und erteilt hat, in einem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren, bei dem es um die Aufhebung \nder Baugenehmigung für dieses Bauvorhaben geht, dann \n(notwendig) beizuladen ist, wenn die Aufhebung der \nBaugenehmigung auch auf ihren Widerspruch zurückgeht, der die \nVerletzung ihrer Rechte aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum \nGegenstand hat. Jedenfalls kommt im Zulassungsverfahren eine \nBeiladung nicht in Betracht. Gegenstand des \nZulassungsverfahrens ist allein die Frage des Zugangs zur \nBeschwerde- bzw. Berufungsinstanz. Die in diesem Zusammenhang \nzu treffende Entscheidung, ob der Rechtsmittelzug zu eröffnen \nist oder nicht, vermag rechtliche Interessen Dritter, die am \nVerfahren bisher nicht beteiligt waren, nicht zu berühren.\n\n3\n\nVgl.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom \n22. November 1999 – 8 S 2599/99 -, \nVBlBW 2000, S. 148.\n\n4\n\nIm Übrigen ist der zulässige Antrag nicht begründet.\n\n5\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich \ndie behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß den §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n6\n\nDie Baugenehmigung, die der Antragsgegner unter Berufung auf \n§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit Bescheid vom 19. Januar 2000 \naufgehoben hat, ist nicht etwa inhaltlich unbestimmt und damit \nrechtswidrig, weil ihre Vorgaben zur Geräusch- und \nSchallentwicklung der genehmigten Windkraftanlage und zu den \nbei dem Betrieb der Anlage auftretenden Schlagschatten nicht \nmit den Aussagen der Schallimmissionsprognose und \nSchattenwurfanalyse der q. f. gmbh vom 23. Februar 1999 \nübereinstimmen. Dieses Gutachten ist nicht Teil der \nBaugenehmigung und hat keine Auswirkungen auf ihren Inhalt.\n\n7\n\nDer Inhalt einer Baugenehmigung, der gemäß § 75 Abs. 1 Satz \n2 BauO NW der Schriftform unterliegt, wird durch den Bauschein \nund die dort in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen \nAnlagen bestimmt, die nach dem objektiv zu ermittelnden \nRegelungsgehalt das betreffende Vorhaben ausmachen sollen. \nDurch den mit Datum und Handzeichen versehenen \nZugehörigkeitsvermerk \"Anlage zum Bauschein...\" werden sie zum \nBestandteil der Baugenehmigung und nehmen an ihren \nRechtswirkungen und ihrer Beweisfunktion teil.\n\n8\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 10. \nDezember 1996 - 10 A 4248/92 -, NVwZ-RR \n1998, \nS. 159.\n\n9\n\nDas bei den Original-Bauakten befindliche Gutachten der \nq. f. gmbh trägt keinen derartigen \nZugehörigkeitsvermerk. Der Einwand des Antragsgegners, der \nVermerk auf dem Gutachten sei lediglich vergessen worden, führt \nzu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. Um den Inhalt \neiner Baugenehmigung zu bestimmen, ist allein auf den darin zum \nAusdruck gebrachten objektiven Erklärungsgehalt abzustellen und \nnicht auf das, was die Behörde sich dabei lediglich gedacht hat \noder eigentlich hat regeln wollen.\n\n10\n\nDie unter Ziffer 6 dritter Spiegelstrich als Auflage in die \nBaugenehmigung aufgenommene Bestimmung, \"Der Nachweis ist über \nein aussagefähiges Lärmgutachten im Rahmen der Baugenehmigung \nzu erbringen\", vermag das Gutachten der q. f. gmbh - \nda es dort nicht konkret bezeichnet ist - nicht in die \nBaugenehmigung einzubeziehen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht musste sich nicht mit der Frage \nauseinandersetzen, ob der Rücknahmebescheid möglicherweise \ndeshalb rechtmäßig ist, weil es in Bezug auf die aufgehobene \nBaugenehmigung am Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB fehlt. Auf diesen Gesichtspunkt hat der \nAntragsgegner den Rücknahmebescheid nicht gestützt. Er hat \nhierzu lediglich ausgeführt: \"Auch das Einvernehmen der \nGemeinde O. zu Ihrem Bauantrag wurde nur unter der \nAuflage erteilt, dass die von Ihnen zum Bauantrag zu \nerbringenden Unterlagen und Gutachten den Festsetzungen im \nFlächennutzungsplan der Gemeinde entsprechen. Das ist indessen \nnicht der Fall.\". Aus dieser Formulierung lässt sich nicht \nableiten, dass der Antragsgegner bei der Abfassung seines \nBescheides davon ausging, die Gemeinde O. habe dem \nBauvorhaben des Antragstellers nicht zugestimmt und die \nBaugenehmigung sei deshalb aufzuheben.\n\n12\n\nZudem trifft die Behauptung des Antragsgegners, es fehle am \nEinvernehmen der Gemeinde, nicht zu. Die Gemeinde O. \nhat mit Schreiben vom 29. April 1999 dem Antragsgegner \ngegenüber erklärt, dass sich der Rat mit dem Bauvorhaben des \nAntragstellers befasst und beschlossen habe, das gemeindliche \nEinvernehmen zu erteilen, wenn der Antragsteller alle \nerforderlichen Unterlagen und Gutachten vorgelegt habe und \ndiese den Festsetzungen zur Ausweisung der \nWindkraftkonzentrationszone im Flächennutzungsplan der Gemeinde \nentsprächen. Sodann heißt es wörtlich: \"Das gemeindliche \nEinvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zum Bauantrag des Herrn \nJörg U. wird unter den vorgenannten Auflagen erteilt.\".\n\n13\n\nDiese Formulierung ist eindeutig und nicht, wie der \nAntragsgegner meint, so zu verstehen, dass das Einvernehmen im \nHinblick auf das Gutachten der q. f. gmbh versagt und \ngleichzeitig angekündigt wird, das Einvernehmen zu erteilen, \nwenn ein Gutachten vorgelegt wird, das den Festsetzungen im \nFlächennutzungsplan der Gemeinde entspricht. Vielmehr hat die \nGemeinde O. mit ihrer Erklärung unmissverständlich \nzum Ausdruck gebracht, dass sie einer Baugenehmigung mit \nentsprechenden Auflagen zustimmt.\n\n14\n\nOb und in welcher Form eine Gemeinde ihr Einvernehmen gemäß \n§ 36 Abs. 1 BauGB von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen \nabhängig machen kann,\n\n15\n\nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 15. \nNovember 1991 - 4 B 191.91 -, UPR 1992, \nS. 234 (235); Schlichter, in: Berliner \nKommentar zum BauGB, § 36 Rdn. 19; \nSöfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBauGB, § 36 Rdn. 36,\n\n16\n\nund welche möglichen rechtlichen Folgen die Erteilung der \nGenehmigung unter Nichtbeachtung dieser Forderungen hat, bedarf \nhier keiner Entscheidung, denn der Antragsgegner hat die \nBaugenehmigung mit genau den Auflagen versehen, die die \nGemeinde O. in ihrer Erklärung vom 29. April 1999 als \nVoraussetzung für die Erteilung ihres Einvernehmens verlangt \nhat. Mit den \"Festsetzungen zur Ausweisung der \nWindkraftkonzentrationszone im Flächennutzungsplan der Gemeinde \nO. \" können nach den dem Senat vorliegenden \nVerwaltungsvorgängen nur die unter Ziffer 5 Buchstaben b), c), \nd) und f) des Erläuterungsberichts zur 16. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Gemeinde O. aufgelisteten \nBeschränkungen gemeint sein, die \n- abgesehen von einigen Schreibfehlern - wortgenau als Auflagen \nin die Baugenehmigung übernommen worden sind. Hinsichtlich der \nauf maximal 90 m begrenzten Gesamthöhe der Windkraftanlage \n(Ziffer 5 a)) wurde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine \nAbweichung zugelassen.\n\n17\n\nDa der Antragsgegner den mit der Erklärung des Einvernehmens \nverbundenen Forderungen der Gemeinde in vollem Umfang \nnachgekommen ist, bleibt kein Raum für die Annahme, das \nEinvernehmen gelte - wie etwa bei einer auflösenden Bedingung - \nwegen Nichtbeachtung dieser Forderungen als nicht erteilt. Ob \nder Antragsteller die Windkraftanlage abweichend von der ihm \nerteilten Baugenehmigung und den damit verbundenen \nNebenbestimmungen errichtet oder betreibt, berührt die \nRechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht und lässt das darauf \nbezogene Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB nicht nachträglich entfallen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei einer Klage auf Erteilung einer \nBaugenehmigung für eine Windkraftanlage bemisst sich der \nStreitwert in der Regel nach einem 1/10 ihres Substanzwertes, \nda sich ihr eigentlicher wirtschaftlicher Nutzwert wegen der \nweitgehenden Subventionierung solcher Anlagen zumeist nicht \nohne weiteres feststellen läßt. Auf den Jahresnutzwert ist dann \nabzustellen, wenn im Einzelfall eine \nWirtschaftlichkeitsberechnung einen konkreten wirtschaftlichen \nNutzwert der Windkraftanlage ergibt.\n\n20\n\nVgl.: OVG NW, Beschluss vom 12. Juli \n1999 - 7 A 2499/96 -.\n\n21\n\nRichtet sich die Klage gegen die Rücknahme einer \nBaugenehmigung für eine Windkraftanlage, ist die Interesselage \nvergleichbar, so dass dieselben Grundsätze anzuwenden sind.\n\n22\n\nDas bedeutet, dass hier der Substanzwert der Anlage für die \nStreitwertberechnung maßgeblich ist. Der mit Fax vom 21. Januar \n2000 dem Antragsgegner übermittelte Jahresertrag von 195.800,00 \nDM (1.100.000 kWh x 0,178 DM) legt lediglich den \nvoraussichtlichen jährlichen Energieertrag der Anlage und den \nje kWh zu erzielenden Preis zu Grunde, lässt aber aber alle \nanderen Faktoren – insbesondere die gewährten Subventionen - \naußer Acht, so dass sich ein eigentlicher wirtschaftlicher \nNutzwert aus dieser Berechnung nicht ergibt.\n\n23\n\nNach dem Bauantrag betragen die Herstellungskosten für die \nWindkraftanlage, die bei einer neuen Anlage mit dem \nSubstanzwert identisch sein dürften, 950.000,00 DM. Der sich \nerrechnende Streitwert von 95.000,00 DM ist wegen des nur \nvorläufigen Charakters der im erstinstanzlichen Verfahren \nbegehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.\n\n24\n\nDer in der ersten Instanz abweichend festgesetzte Streitwert war zu ändern. \nNach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG kann die Streitwertfestsetzung, wenn das Verfahren \nwegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den \nKostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von \ndem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Ein Verfahren, bei dem \ndie Zulassung der Beschwerde beantragt ist, schwebt ungeachtet seiner \nprozessualen Selbstständigkeit wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz, \ndenn mit dem Zulassungsantrag wird die Sache dort anhängig. Deshalb hat \nbeispielsweise nach einhelliger Rechtsprechung das Rechtsmittelgericht während \ndes Zulassungsverfahrens über eine Verfahrenseinstellung nach Erledigung der \nHauptsache oder Rücknahme des Antrags zu entscheiden.\n\n25\n\nVgl.: OVG NW, Beschluss vom 22. März \n1999 – 10 A 1621/96.A. -; OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 27. Oktober 1997 - 7 M \n4238/97 -, NVwZ-RR 1998, S. 337; VGH \nMünchen, Beschluss vom 9. Februar 1999 \n- 11 ZE 98.3358 -, BayVBl 1999, \nS. 309f..\n\n26\n\nZwar kann das Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren keine Entscheidung \nin der Hauptsache treffen, doch muss es sich regelmäßig mit ihr befassen, um über \nden Zulassungsantrag befinden zu können. Auch unter prozessökonomischen \nGesichtspunkten ist es geboten, den im erstinstanzlichen Verfahren festgesetzten \nStreitwert zu ändern, wenn der Streitwert im Zulassungsverfahren abweichend \nfestgesetzt wird, da sich das Rechtsmittelgericht andernfalls in der Mehrzahl der \nFälle im Rahmen einer Streitwertbeschwerde erneut mit der Sache beschäftigen \nmüsste.\n\n27\n\nNach allem ist das Rechtsmittelgericht befugt, den von der Vorinstanz \nfestgesetzten Streitwert im Zulassungsverfahren zu ändern.\n\n28\n\nVgl.: Seibert, in: Sodan/Ziekow, \nNomos-Kommentar zur VwGO, Stand: \nNovember 1999, § 124, Rdn. 43 m.w.N. \nzum vergleichbaren Problem im Verfahren \nüber die Nichtzulassungsbeschwerde.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-09/7-b-371-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-09/7-b-371-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305081","retrieved":"2026-07-09 03:32:28.097999+00:00"}}