{"status":"available","doknr":"OLD305079","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0509.20A573.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-09","aktenzeichen":"20 A 573/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.\nDer Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 24.000 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\nDie Antragsschrift weckt keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). Das Verwaltungsgericht darf die strafgerichtlichen \nFeststellungen grundsätzlich ohne weiteres zugrunde legen. \nSoweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe \nCharaktermängel und Verhalten seines \"Kontrahenten\" in der \nAuseinandersetzung vom 12. August 1995 nicht ausreichend \nberücksichtigt, verdeutlicht er nicht, inwiefern dies hätte \nrechtlich erheblich sein können: Im Rahmen der Prognose des \n§ 40 Abs. 1 WaffG ist eine individuelle - gerade den \nWaffenbesitzer treffende - Prognose zu stellen, die sich nach \nAuffassung des Verwaltungsgerichts im Falle des Klägers auf \neine Neigung zu Gewalttätigkeit und Unbeherrschtheit gründet; \ndabei hat der Kläger diese Charakterzüge nicht nur gegenüber \ndem vom Kläger angesprochenen \"Kontrahenten\" an den Tag gelegt, \nsondern auch gegenüber weiteren Personen (UA S. 2-4 und 9). Im \nÜbrigen ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorhebt - \nvon einem Jagdaufseher und Waffenträger in besonderer Weise \nBesonnenheit zu fordern - auch und gerade im Kontakt mit \nMenschen, die in der vom Kläger angedeuteten Weise schwierig \nsein mögen. Anlass zu der geforderten weiteren Aufklärung \nbestand mithin ebenfalls nicht.\nEine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. \nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nhat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher obergerichtlich \nnicht beantwortete Rechts- oder verallgemeinerungsfähige \nTatsachenfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der \nEinheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung \nbedarf. Das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) \nverlangt insoweit, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage der \nbeschriebenen Art unter Aufarbeitung des bisherigen \nProzessstoffs hinreichend konkret aufgeworfen wird und ihre \nErheblichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit begründet werden.\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. \n1998, § 124 Rdnr. 10 m.w.N.\nDem wird die Antragsschrift nicht gerecht. Der Kläger \nübersieht, dass der Senat zu der vom Kläger formulierten - in \nsich übrigens nicht eindeutigen - Rechtsfrage, \"ob die \nFünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 WaffG auch im \nRahmen der Prüfung des § 40 Abs. 1 WaffG anzuwenden ist\", nur \ndann vorzudringen vermag, wenn das Waffenbesitzverbot überhaupt \nbefristet werden kann - eine Frage, die das \nBundesverwaltungsgericht bisher unbeantwortet gelassen hat und \nderen Klärungsbedürftigkeit der Kläger für seinen Fall nicht \ndartut. Hierzu müssten nämlich Tatsachen aufgezeigt werden, die \nder Behörde Anlass geben könnten, eine Befristung in Erwägung \nzu ziehen. Davon abgesehen fehlt es der vom Kläger formulierten \nRechtsfrage, ob die Fünfjahresfrist \"auch im Rahmen der Prüfung \ndes § 40 Abs. 1 WaffG anzuwenden\", der Wegfall der \nVermutungswirkung also zu erstrecken ist, an der \nKlärungsbedürftigkeit, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz \nverneint. Umstände, die eine entsprechende Anwendung nahe legen \nkönnten, sind der Antragsschrift nicht zu entnehmen, und liegen \nin einer Weise fern, die Raum für weitere grundsätzliche \nKlärung nicht erkennen lässt: Mit der Fünfjahresfrist begrenzt \nder Gesetzgeber die Wirkungen der gesetzlich begründeten \n- typisierenden - Regelvermutung; das den Kläger treffende \nWaffenbesitzverbot beruht hingegen auf einer Prognose, die in \numfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen \nist und sich einer gesetzlichen Pauschalierung ihrer Wirkung \nvon vornherein entzieht. \nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom \n28. Oktober 1983 - 1 B 144.83 -, \nBuchholz 402.5 WaffG Nr. 36 (zu § 5 \nAbs. 1 WaffG und § 17 Abs. 3 BJagdG).\nAußerdem dürfte ein Analogieverbot bestehen. Angesichts des \nStellenwertes, den eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 2 \nNr. 1 WaffG für die Sicherheit der Bevölkerung zukäme, spricht \nalles dafür, eine solche Regelung der ausdrücklichen \nEntscheidung des Gesetzgebers vorzubehalten. Denn sie zöge das \nautomatische Außerkrafttreten von Waffenbesitzverboten nach \nfünf Jahren nach sich. Nicht zuletzt wäre die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zur Möglichkeit einer \nbehördlichen Befristung von Waffenbesitzverboten, auf die der \nKläger zutreffend hinweist, bei Anwendbarkeit der normativen \nFristregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG unverständlich.\nDer schließlich geltend gemachte Verfahrensmangel einer \nVerletzung der Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. \n§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht dargetan. Zur ordnungsgemäßen \nBezeichnung dieses Verfahrensmangels gehört die Angabe der \nBeweismittel, deren sich das Verwaltungsgericht fehlerhaft \nnicht bedient haben soll, sowie des zu erwartenden \nBeweisergebnisses und dessen Ursächlichkeit für eine dem Kläger \ngünstigere Entscheidung. Diesen Darlegungsanforderungen genügt \ndie Antragsbegründung nicht. Der Kläger hat zudem die im \nZusammenhang mit seinen Hilfsanträgen vermisste Beweiserhebung, \ndie übrigens im Wesentlichen Rechtsfragen betrifft, beim \nVerwaltungsgericht nicht ausdrücklich beantragt, sondern \nlediglich angeregt. Das Unterlassen der entsprechenden \nAufklärung, soweit sie auf Tatsachenfragen zielen konnte, war \ndaher nur fehlerhaft, wenn sich die Beweiserhebung dem \nVerwaltungsgericht aufdrängte. Dies liegt hier schon deshalb \nfern, weil sich das Gericht bei der Würdigung der insofern \nentscheidungserheblichen Tatsachen grundsätzlich in Lebens- und \nErkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein \nzugänglich sind.\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom \n9. Januar 1990 - 1 B 1.90 -, Buchholz \n402.5 WaffG Nr. 55 m.w.N.\nUmstände für eine ausnahmsweise anders gelagerte Fallgestaltung \nsind nicht ersichtlich.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nbemisst sich nach § 13 Abs. 1 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1996 \n- 20 A 259/95 - und 31. Februar 1997 - 20 E 8/97).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-09/20-a-573-00","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-09/20-a-573-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305079","retrieved":"2026-07-09 03:32:27.933925+00:00"}}