{"status":"available","doknr":"OLD305083","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0509.17B622.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-09","aktenzeichen":"17 B 622/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO gestützte \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind \nschon nicht hinreichend dargelegt worden. \n\n3\n\nDer Antragsteller meint, er habe entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts mit der vorgelegten eidesstattlichen \nVersicherung das Bestehen einer familienähnlichen Gemeinschaft \nmit seinem am 2. Dezember 1999 geborenen nichtehelichen Kind \nund dessen Mutter in deren Wohnung in C. glaubhaft gemacht; \nbei Beachtung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom \n10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 - sei ihm einstweilen die \nFortsetzung dieser durch Art. 6 GG geschützten Gemeinschaft zu \nermöglichen. \n\n4\n\nDieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu \nwecken. Zwar ist einzuräumen, dass die fehlende Anmeldung des \nAntragstellers in C. kein wesentliches Indiz gegen die \ngeltend gemachte Beistandsgemeinschaft ist, weil ihm die \nÜbersiedlung nach C. ausländerrechtlich nicht gestattet \nist. Die ihm erteilten Duldungen waren seit mindestens 1998 mit \nder Auflage \"Wohnsitznahme nur in L. gestattet\" versehen. \nSoweit er geltend macht, auch im Übrigen lägen in keiner Weise \nAnhaltspunkte vor, warum der Inhalt der von ihm und der Mutter \nseines Kindes unterzeichneten (undatierten) eidesstattlichen \nVersicherung unzutreffend sein sollte, übersieht er jedoch, \ndass das Verwaltungsgericht bei der Bewertung dieser Angaben \nals nicht glaubhaft wesentlich auch darauf abgestellt hat, dass \neine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht, § 1626 a BGB, nicht \nabgegeben worden ist. Der Antragsteller hat keinen Grund dafür \ngenannt, warum dies trotz angeblich gemeinsamer Übernahme der \nelterlichen Verantwortung für das von ihm als Vater anerkannte \nKind nicht geschehen ist. \n\n5\n\nAuch wenn man dem Fehlen der Sorgerechtserklärung keine \nwesentliche Bedeutung beimisst und eine Beistandsgemeinschaft \nzugrundelegt, erweist sich die Ablehnung des \nRechtsschutzantrags im Ergebnis als mit Art. 6 GG vereinbar. \n\n6\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts genießt der Vater eines \nnichtehelichen Kindes den Schutz von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 \nGG, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind besteht \nund damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung elterlicher \nVerantwortung gegeben sind. Dem entspricht die Verpflichtung \nder Ausländerbehörden, bei der Entscheidung über \naufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen eines \nAusländers an Personen, die sich berechtigter Weise im \nBundesgebiet aufhalten, in einer der Bedeutung des \nGrundrechtsschutzes Rechnung tragenden Weise zu \nberücksichtigen. Diesen Bindungen kommt bei einer familiären \nLebensgemeinschaft mit deutschen Staatsangehörigen besonderes \nGewicht zu. Die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, \ndrängt regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, wenn \ndie Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von \nihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der \nBundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil dem deutschen \nKind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der \nBundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, \n\n7\n\nvgl. BVerfG, u.a. Beschlüsse vom \n10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW \n1994, 3155 = InfAuslR 1994, 394, und \nvom 31. August 1999 - 2 BvR 1532/99 -, \nNVwZ 2000, 59.\n\n8\n\nDas Ausländergesetz trägt diesen verfassungsrechtlichen \nVorgaben durch eine differenzierte Regelung des \nFamiliennachzugs Rechnung. \n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 19.96 -, NVwZ 1998, 742 = \nInfAuslR 1998, 213.\n\n10\n\nEs sieht den Nachzug eines ausländischen Elternteils nur zu \neinem minderjährigen deutschen Kind vor, § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 \nNr. 3, Halbsatz 2 AuslG, nicht aber zu einem minderjährigen \nausländischen Kind. Dem (nichtehelichen) ausländischen Kind ist \nes nicht der Beziehung zu seiner Mutter wegen unzumutbar, das \nBundesgebiet zu verlassen, wenn seine Mutter, wie in solchen \nFällen stets, der Bundesrepublik Deutschland nicht durch ihre \nStaatsangehörigkeit verbunden, sondern ebenfalls Ausländerin \nist. Ein Elternnachzug zu ausländischen Kindern kommt daher \ngrundsätzlich nicht in Betracht; er kann nur ausnahmsweise bei \nVorliegen einer außergewöhnlichen Härte, § 22 Satz 1 AuslG, \ngestattet werden. \n\n11\n\nAnhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte sind im \nvorliegenden Fall nicht gegeben. Sie lassen sich namentlich \nnicht daraus ableiten, dass die Mutter des nichtehelichen \nKindes des Antragstellers mit einem weiteren Kind aus einer \ngeschiedenen Ehe zusammenlebt, das - auch - die deutsche \nStaatsangehörigkeit besitzt. § 22 AuslG ist eine Vorschrift im \nAnwendungsbereich des Art. 6 GG. Zwischen dem Antragsteller und \ndem älteren Kind der Mutter seines nichtehelichen Kindes \nbesteht keine durch Art. 6 GG geschützte familiäre \nGemeinschaft. Art. 6 GG schützt die Beziehung des \nAntragstellers zu seinem nichtehelichen Kind und nur über \ndieses Kind zu dessen Mutter. Dem Antragsteller könnte deswegen \ndie Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seinem \nnichtehelichen Kind unabhängig von einer Angewiesenheit auf \nHilfe zum Lebensunterhalt und vom aktuellen Vorliegen von \nAusweisungsgründen aus materiell-rechtlichen Gründen nicht \nerteilt werden. Deswegen ergibt sich auch aus der - zu seinen \nGunsten zugrundegelegten - familiären Gemeinschaft mit dem \nnichtehelichen Kind und dessen Mutter kein rechtliches \nAbschiebungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG. \n\n12\n\nMit der erhobenen Divergenzrüge, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO, ist der Antrag schon nicht zulässig. Der \nAntragsteller hat weder einen dem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 10. August 1994 zugrundeliegenden \nabstrakten Rechtssatz bezeichnet noch dargelegt, mit welchem \nseine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz das \nVerwaltungsgericht hiervon abgewichen wäre. Mit der \nGeltendmachung der Unvereinbarkeit der Rechtsfindung des \nVerwaltungsgerichts mit einer Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts wird eine Divergenz nicht dargelegt. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 \nAbs. 3 GKG. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-09/17-b-622-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-09/17-b-622-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305083","retrieved":"2026-07-09 03:32:28.263003+00:00"}}