{"status":"available","doknr":"OLD305082","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0509.15A1185.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-09","aktenzeichen":"15 A 1185/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 576,78 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil es \nnicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren im beantragten Umfang aus \nden in der Antragsschrift vom 3. März 2000 genannten Gründen \nabzuweisen wäre. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht \ndas Aufbringen der Asphaltfeinbetondecke auf die vorhandene \nTeerschicht als nicht beitragsfähige Instandsetzungsmaßnahme \ngewertet.\n\n4\n\nDie Verschleißdecke kann nämlich nicht für sich Gegenstand \neiner beitragsfähigen Verbesserung sein. Dafür wäre - wie bei \nder Erneuerung - erforderlich, dass der von der Verbesserung \nbetroffene Teil der Straße, hier also die Verschleißdecke, die \nnötige Selbständigkeit hat. \n\n5\n\nVgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: März 2000), § 8 Rdnr. 312.\n\n6\n\nDas ist nicht der Fall.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 \n- 15 A 1642/93 -, NWVBl. 1997, 78.\n\n8\n\nEine beitragsfähige Verbesserung muss sich wie eine \nErneuerung deshalb auf mehr als nur einen unselbständigen Teil \neiner Straße erstrecken, weil nach § 8 KAG NRW nur die Kosten \neines Ausbaus größeren Umfangs und größerer Intensität, der \ndie Schwelle von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten \nüberschreiten muss, durch Beiträge finanziert werden soll. \nDabei wird vom Gesetz als selbstverständlich und nicht \ngesondert beitragsfähig vorausgesetzt, dass bei der \nUnterhaltung und Instandsetzung Verfahren und Materialien \nverwendet werden, die dem jeweiligen Stand der Technik \nentsprechen und damit im Allgemeinen besser als die vorher \nverwendeten Verfahren und Materialien sind. Wird eine \nabgenutzte Verschleißdecke durch eine neue ersetzt, die aus \nverkehrstechnisch besserem Material besteht oder in einem die \nverkehrliche Benutzbarkeit verbessernden Verfahren eingebracht \nwird, verwandelt sich diese Instandsetzungsmaßnahme nicht in \neine beitragsfähige Verbesserung der Gesamtanlage. Solche \nVeränderungen sind Folge der ständigen Weiterentwicklung der \nStraßenbautechnik, aber nicht Folge einer Unterhaltung und \nInstandsetzung überschreitenden Ausbaumaßnahme.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2000 \n- 15 A 612/00 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n10\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des \nUrteils von der Entscheidung des beschließenden Gerichts \n\n11\n\nUrteil vom 15. Mai 1996 - 15 A 3507/93 -,\n\n12\n\n(§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), liegt nicht vor. Soweit diese \nEntscheidung bezüglich der Beitragsfähigkeit des Aufbringens \neiner Asphaltfeinbetondecke auf eine Schwarzdecke einen \nanderen abstrakten Rechtssatz als die angefochtene \nEntscheidung aufstellt, ist dieser durch die genannte \nEntscheidung vom 3. März 2000 aufgegeben.\n\n13\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 \nVwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus \n§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Ein höherer Wert kommt \nentgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht, weil \nder Beklagte die Zulassung der Berufung nicht in dem Umfang \nbeantragt hat, in dem er durch das erstinstanzliche Urteil \nbeschwert ist, sondern nur in dem aus der Antragsschrift \nersichtlichen Umfang.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-09/15-a-1185-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-09/15-a-1185-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305082","retrieved":"2026-07-09 03:32:28.181928+00:00"}}