{"status":"available","doknr":"OLD305096","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0508.22A1123.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-08","aktenzeichen":"22 A 1123/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 \nVwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\n1. Die Rüge des Beklagten, es bestünden ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO), greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in diesem Sinne \nliegen nur vor, wenn durch das zu berücksichtigende Vorbringen \ndes Rechtsbehelfsführers das Ergebnis der Entscheidung \nernstlich in Frage gestellt ist (ständige Rechtsprechung des \nSenats, z.B. Beschluss vom 29. März 2000 - 22 B 1965/99 -).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klägerin die begehrten \nProzesszinsen für den vom Beklagten im erstinstanzlichen \nVerfahren anerkannten Erstattungsanspruch im Wesentlichen mit \nder Begründung zuerkannt, der Anspruch ergebe sich aus einer \nentsprechenden Anwendung der §§ 288, 291 BGB. Da § 111 Abs. 2 \nSatz 2 BSHG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. August \n1969 mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufgehoben worden sei, \nseien in Ermangelung anderweitiger Aussagen des aufhebenden \nGesetzes die allgemeinen Grundsätze über Verzinsung öffentlich-\nrechtlicher Ansprüche wieder in Geltung gesetzt worden, die \neine Geltendmachung von Verzugszinsen bei den \nErstattungsansprüchen der Sozialhilfeträger zugelassen \nhätten.\n\n5\n\nDagegen wendet der Beklagte ein, aus dem Wegfall einer \nVorschrift lasse sich nicht folgern, dass nunmehr das Gegenteil \nder fortgefallenen Anordnung gelten solle. Die weggefallene \nVorschrift könne ebenso gut überflüssig geworden sein, weil die \nin ihr getroffene Anordnung in Folge einer Änderung anderer \nVorschriften inzwischen ohnehin gelte. Letzteres sei der Fall. \nDer Gesetzgeber habe in den §§ 102 bis 114 SGB X eine \nabschließende Regelung für Erstattungsansprüche der \nSozialleistungsträger untereinander getroffen. In diesem Rahmen \nhabe er eine Verzinsung mit einer Ausnahme - § 108 Abs. 2 SGB \nX - ausgeschlossen.\n\n6\n\nDieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils.\n\n7\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren \nFall im Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 5 B 31.95 - FEVS 47, \n9, entschieden, dass mit der Aufhebung der eine Verzinsung \nausschließenden Spezialnorm des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG F. \n1987 mit Wirkung zum 1. Januar 1994 in Ermangelung \nanderweitiger Aussagen des aufhebenden Gesetzes die allgemeinen \nGrundsätze über die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche \ninsoweit wieder in Geltung gesetzt worden seien. Dies ergebe \nsich unmittelbar aus dem Gesetz und rechtfertige daher nicht \ndie Zulassung der Revision hinsichtlich der Frage, ob für \nKostenerstattungsansprüche, die unter der Geltung des § 103 \nAbs. 3 BSHG F. 1987 entstanden sind, eine Verzinsungspflicht \nauch unter Berücksichtigung der seit 1. Januar 1994 geltenden \nNeufassung des § 111 Abs. 2 BSHG ausgeschlossen sei. Dann kann \nfür Zinsansprüche für nach dem 1. Januar 1994 entstandene \nKostenerstattungsansprüche nichts anderes gelten. Zu den \nallgemeinen Grundsätzen über die Verzinsung öffentlich-\nrechtlicher Ansprüche gehört es nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass § 291 Satz 1 \nBGB analoge Anwendung findet, wenn das einschlägige Fachgesetz \nkeine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom \n28. Juni 1995 - 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53). Für das \nSozialhilferecht gibt es keine die Anwendung des § 291 Satz 1 \nBGB ausschließende Regelung. Die vom Beklagten für sich in \nAnspruch genommene Regelung des § 108 Abs. 2 SGB X ist erst im \nJahre 1996 in Kraft getreten; daraus kann daher für die Absicht \ndes Gesetzgebers bei der Aufhebung des früheren § 111 Abs. 2 \nSatz 2 BSHG, wonach Verzugszinsen nicht erhoben werden konnten, \nnichts hergeleitet werden. Soweit sich der Beklagte auf die \nSpruchpraxis der Zentralen Spruchstelle für \nFürsorgestreitigkeiten (Entscheidung vom 13. Februar 1997 \n- B 63/96 - EuG 51, 346) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass \nin dieser Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen wird, dass \nim Rahmen des Verwaltungsrechts kein allgemeiner Grundsatz \nexistiere, der zur Zahlung von Verzugs- oder Prozesszinsen in \nentsprechender Anwendung der §§ 288, 291 BGB verpflichte. Dies \ntrifft hinsichtlich der Prozesszinsen gerade nicht zu. In der \nvon der Zentralen Spruchstelle zitierten Entscheidung des \nBundessozialgerichts (Urteil vom 18. Dezember 1979 - Az 2 RU \n3/79 -, BSGE 49, 227) wird insoweit auch ausdrücklich zwischen \nVerzugszinsen und Prozesszinsen unterschieden. Hinsichtlich der \nProzesszinsen hat das Bundessozialgericht aber bereits im \nUrteil vom 27. Juni 1968 - 2 RU 73/65 - FEVS 16, 116, auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen und \ndargelegt, dass sich diese Rechtsprechung auf das \nSozialversicherungsrecht nicht übertragen lasse. Angesichts \ndieser deutlichen Unterscheidung zwischen Verzugs- und \nProzesszinsen, die dem Gesetzgeber bekannt sein musste, \nbestehen deshalb auch schon erhebliche Zweifel daran, dass \n§ 111 Abs. 2 Satz 2 a.F., der seinem Wortlaut nach nur die \nGeltendmachung von Verzugszinsen ausschloss, sich auch auf \nProzesszinsen bezog (so aber Bay. VGH, Urteil vom 7. November \n1974 - 12 B 93.1264 - unter Bezugnahme auf VGH BW, Urteil vom \n17. Dezember 1993 - 6 S 2158/93 -, FEVS 45, 203). Dies braucht \nder Senat aber vorliegend mangels Erheblichkeit für dieses \nVerfahren nicht zu entscheiden.\n\n8\n\n2. Die Beschwerde kann auch nicht wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO). Zum einen genügt es für die Darlegung der \ngrundsätzlichen Bedeutung nicht, dass die noch offene \nRechtsfrage \"für den Beklagten\" von grundsätzlicher Bedeutung \nsei, da sie in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle zum \nTragen komme, zum anderen ist die entscheidungserhebliche \nRechtsfrage entgegen der Auffassung des Beklagten durch den \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 1995, \na.a.O., beantwortet.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n10\n\nMit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung \nwird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig \n(§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-08/22-a-1123-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-08/22-a-1123-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305096","retrieved":"2026-07-09 03:32:29.262215+00:00"}}