{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0505.3A3132.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"3. Senat","decided":"2000-05-05","aktenzeichen":"3 A 3132/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird gem. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO zugelassen, \nsoweit das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 23. März 1998 und \ndessen Widerspruchsbescheid vom 17. August 1998 auch insoweit aufgehoben hat, \nals Erschließungsbeiträge von insgesamt 8.354,30 DM festgesetzt und 3.653,30 DM \ngefordert werden.\n\nIm übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit es ohne Erfolg \ngeblieben ist. Die Entscheidung über etwaige weitere Kosten bleibt der \nSchlußentscheidung vorbehalten.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren insgesamt wird auf 6.995,67 DM, \nderjenige für den erfolglos gebliebenen Teil des Zulassungsverfahrens wird auf \n3.342,37 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg, soweit der \nBeklagte sich dagegen wendet, daß das Verwaltungsgericht die \nangefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben hat, als hiermit \nErschließungsbeiträge für das klägerische Grundstück für die \nerstmalige Herstellung der südlichen Teilstrecke der - -\nStraße (in Höhe von 2.992,79 DM) und für die erstmalige \nHerstellung des Wohnweges Nr. 26 (in Höhe von 2.297,38 DM) \nfestgesetzt und - nach Abzug der Vorausleistung von 4.701,00 DM \nund Hinzurechnung der Erschließungsbeiträge für die nördliche \nTeilstrecke der - -Straße in Höhe von 3.064,13 DM - \ngefordert worden sind. Insofern liegen die Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil sowie der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 \nund 3 VwGO) vor und ist dem Darlegungserfordernis \nentsprochen.\n\nSoweit der Zulassungsantrag die Aufhebung der Bescheide \ninsoweit betrifft, als ein Erschließungsbeitrag für die \nerstmalige Herstellung des Wohnweges 27 festgesetzt und \ngefordert wird, ist er demgegenüber abzulehnen. Das Vorbringen \ndes Beklagten, das klägerische Grundstück sei auch durch diesen \nWohnweg erschlossen, weil es nach einer Messung \"vor Ort\" \nentgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nur eine \n\"Punkterschließung\" aufweise, sondern mit einer Frontlänge von \n60 cm \"an den [Wohnweg Nr.] 26 in Verbindung mit Wohnweg \nNr. 27\" angrenze, so daß es bei einem Hinwegdenken der \nanderweitigen Erschließungen über den Wohnweg 27 zur \" - - \n- -Straße\" erschlossen sei, erweckt jedenfalls deshalb \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil eine solche Breite \neines Zugangs von einer Erschließungsanlage eine Bebauung des \nGrundstücks nicht ermöglichte: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW \ndürfen Gebäude auf Grundstücken nur errichtet werden, wenn sie \n\"in angemessener Breite\" an einer öffentlichen Verkehrsfläche \nliegen. Dabei muß angenommen werden, daß das Gesetz eine Breite \nvon weniger als 1 m nicht mehr als \"angemesssen\" in diesem Sinn \nansieht, weil unter solchen Verhältnissen der Zugang \ninsbesondere für Feuerwehrleute mit Feuerlösch- und \nRettungsgeräten nicht bzw. nicht ohne Schwierigkeiten möglich \nist. Eine solche Mindestbreite im Bereich \"geringfügiger \nEinengungen\" fordert § 5 Abs. 1 BauO NRW aus Brandschutzgründen \nfür - geradlinige - Zugänge von den Verkehrsflächen auf den \nGrundstücken. Mit Blick hierauf ist anzunehmen, daß auch ein \nZugang zum Grundstück \"in angemessener Breite\" hinter diesem \nMaß nicht zurückbleiben darf; insoweit besteht eine \"enge \nKorrespondenz\" -\n\nvgl. Heintz, in: Gädtke/Böckenförde/ \nTemme/Heintz, BauO NW, 9. Aufl., § 4 \nRdn. 31 -\n\nbzw. eine \"enge Verflechung\" -\n\nvgl. Schalk, in \nMoelle/Rabeneck/Schalk, BauO NW, § 4 \nRdn. 11 -\n\nzwischen den Regelungen der §§ 4 und 5 der BauO NRW.\n\nVgl. auch die vom Verwaltungsgericht \nin diesem Zusammenhang zitierten \nAusführungen von Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, \n5. Aufl., § 17 Rdn. 23.\n\nAndere Zulassungsgründe hinsichtlich der Heranziehung zu \nErschließungsbeiträgen für den Wohnweg Nr. 27 macht der \nBeklagte nicht geltend oder legt sie jedenfalls nicht \nhinreichend dar. Wenn das Antragsvorbringen zur \"Analogie\" \"der \nBeurteilung des Grundstücks in Bezug auf Wohnweg Nr. 26\" auf \ndie dort geltend gemachten Zulassungsgründe zielen sollte, so \nist eine Vergleichbarkeit der Wohnwege weder dargetan, noch \nliegt sie - vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Länge und \ndifferierenden Behandlung der Wohnwege durch das \nVerwaltungsgericht - auf der Hand.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich, soweit der Antrag \nabgelehnt wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-05/3-a-3132-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-05/3-a-3132-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:46.328900+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2000-05-05/3-a-3132-99","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"3. 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