{"status":"available","doknr":"OLD305103","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0505.20B2119.99AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-05","aktenzeichen":"20 B 2119/99.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\nDer Streitwert wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag,\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der \nAntragstellerin OVG NRW 20 D 131/99.AK \ngegen die \"Interimsgenehmigung\" des \nAntragsgegners vom 2. November 1999 \n- 512-31-21/3 DL - wiederherzustellen,\nhat keinen Erfolg.\nDie angefochtene Genehmigung bzw. deren Vollziehungsanordnung \nkollidiert nicht mit der Bindungswirkung des Senatsbeschlusses \nvom 28. Mai 1999 im Verfahren gleichen Rubrums 20 B 675/98.AK, \nmit dem der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage der \nAntragstellerin gegen die Änderungsgenehmigung vom \n10. Dezember 1997 wiederhergestellt hat. Dieser Beschluss \nhindert lediglich die weitere Vollziehung der streitbefangenen \nGenehmigung. Nach allgemeiner Ansicht bleibt die Behörde \njedoch auch in solchen Fällen befugt, den gerügten Fehler zu \nbeheben und ihren Bescheid zu ändern oder einen neuen Bescheid \nanderen Inhalts zu erlassen. Auch einer neuen, auf den \ngeänderten Bescheid bezogenen Vollziehungsanordnung nach § 80 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO steht die gerichtliche Entscheidung nicht im \nWege.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 \n- 8 C 69.80 -, BVerwGE 62, 80 (85); \nBayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 1998 \n- 7 ZS 98.1660 u.a. -, BayVBl. 1999, \n761; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, Loseblatt-Kommentar (Stand: März \n1999), § 80 Rdnr. 361; Kopp/Schenke, \nVwGO, 11. Aufl. 1998, § 80 Rdnr. 173; \nRedeker/von Oertzen/Redeker, VwGO, \n12. Aufl. 1997, § 80 Rdnr. 65.\nDass die Betriebsgenehmigung künftigen Änderungen entzogen \nwäre, hat der Senat im oben genannten Beschluss mit keinem \nWort angedeutet. Vielmehr ist er erkennbar davon ausgegangen, \ndas Weitere sei Sache einer neuen planerischen Entscheidung. \nDiesen Weg hat der Antragsgegner mit der angefochtenen \n\"Interimsgenehmigung\" beschritten: Wie unten darzustellen ist, \nhat er die Betriebsgenehmigung vom 3. Oktober 1976 auf der \nGrundlage einer neuen Abwägung substantiell verändert. Für \ndiese Beurteilung ist nicht auf den Entscheidungssatz der \nGenehmigung abzustellen - der hier allerdings ebenfalls neu \nund von allen vorangegangenen Regelungen abweichend gefasst \nist -, sondern auf den Inhalt der Abwägung insgesamt.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember \n1991 - 4 C 25.90 -, Buchholz 316 § 76 \nVwVfG Nr. 4.\nDanach ist die \"Interimsgenehmigung\" eine eigenständige \nPlanungsentscheidung neuen Inhalts, mit der die \nBetriebsgenehmigung vom 3. Oktober 1976 geändert worden ist, \nund zwar hinsichtlich der Auflagen unter III. Nummern 6, 9 und \n10 in deren bei Erlass der Genehmigung vorliegenden Fassung \ndes Anpassungsbescheides vom 25. November 1992, mit dem die \nBetriebsregelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom \n16. Dezember 1983/ \n18. November 1985 umgesetzt worden sind, und der (nicht mehr \nvollziehbaren) Änderungsgenehmigung vom 10. Dezember 1997.\nDarin kann nicht der Versuch gesehen werden, die gerichtliche \nEntscheidung zu unterlaufen bzw. die aufschiebende Wirkung zu \numgehen. Vielmehr wollte der Antragsgegner mit der Neufassung \nund der mit dieser einhergehenden Aufhebung der Genehmigung \nvom 10. Dezember 1997 Konsequenzen aus den tragenden Gründen \ndes eingangs genannten Senatsbeschlusses ziehen.\nDer Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nden Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend \nbegründet. Er hat hierzu auf eine am Flughafen der \nBeigeladenen akut bestehende \"defizitäre \nVerkehrsleistungsangebotssituation\" abgestellt, die sich ohne \ndie sofortige Vollziehung der Interimsgenehmigung \"dramatisch \nverschärfen\" würde, weil die Flugbewegungsbeschränkungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses 1983/1985 absehbar greifen \nkönnten (S. 106 f., 17 der Genehmigung). Dem \nGesamtzusammenhang der Genehmigung ist weiter zu entnehmen, \ndass ein Zurückfahren der Flugbewegungszahlen bis zur \nEntscheidung über den genehmigungsrechtlichen Hauptantrag der \nBeigeladenen vom 26. August 1999 als nicht hinnehmbar \nbetrachtet wird. Der besondere Zeitdruck ergebe sich daraus, \ndass die Flugplankonferenz für den Sommerflugplan 2000 am \n10. November 1999 (d.h. wenige Tage nach Erteilung der \nGenehmigung) beginne, so dass bis zu diesem Zeitpunkt \ngenehmigungsrechtlich geklärt sein müsse, wie viele Slots zur \nVerfügung stünden (S. 16 f. der Genehmigung). Damit ist ein \nVollziehungsinteresse benannt, das jedenfalls hinsichtlich des \nZeitmoments über das Erlassinteresse hinausgeht, sodass keiner \nErörterung bedarf, unter welchen Voraussetzungen sich das \nVollziehungsinteresse mit dem Erlassinteresse decken kann. Den \nBegründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist damit \njedenfalls genügt. Ob die sofortige Vollziehung berechtigt ist \n- aus den angeführten oder aus sonstigen Gründen -, ist keine \nFrage der formellen Begründungslast des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO, sondern vom Senat aufgrund einer Interessenabwägung nach \n§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO eigenständig zu entscheiden.\nDiese Interessenabwägung fällt hier schon deswegen zugunsten \ndes Antragsgegners und der Beigeladenen aus, weil die im \nAntrag bezeichnete Anfechtungsklage nach den vorliegenden \nErkenntnissen nicht im erforderlichen Maße Erfolg verspricht. \nDie Prüfung ergibt keine ohne weiteres tragfähigen \nAnhaltspunkte für den Schluss, dass die Genehmigung aus \nGründen rechtswidrig ist, die eine Rechtsverletzung der \nAntragstellerin beinhalten und zu einer Aufhebung der \nGenehmigung führen können.\nDen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist \nvorliegend maßgebliches Gewicht zu geben. Das in § 80 VwGO \nangelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen aufschiebender \nWirkung des Rechtsbehelfs und sofortiger Vollziehbarkeit des \nVerwaltungsakts kann in Fällen der Anfechtung eines \nbegünstigenden Verwaltungsakts durch Drittbetroffene nicht \nunbesehen zugrunde gelegt werden, da sich die berührten \nRechtspositionen des Begünstigten und des belasteten Dritten \nprinzipiell gleichrangig gegenüberstehen. Die mit diesen \nRechtspositionen jeweils verknüpften Interessen sind durchweg \nso verschiedenartig, dass es schwer fällt, für sie \nnachvollziehbare Gewichtungskriterien aus der Rechtsordnung zu \ngewinnen. Daraus leitet sich jedenfalls in Fällen gewichtiger \nund schwer oder gar nicht rückgängig zu machender Folgen das \nErfordernis ab, die Erfolgsaussichten eingehend zu prüfen \n- soweit die Eilbedürftigkeit der Sache dies erlaubt - und das \nErgebnis in den Mittelpunkt der Abwägung zu stellen. Führt die \nPrüfung zu einer verlässlichen Erfolgsprognose, so ist dem für \ndie Abwägung im Allgemeinen entscheidende Bedeutung \nbeizumessen. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu, wenn \n- wie hier - vorläufiger Rechtsschutz gegen einen \nVerwaltungsakt gesucht wird, mit dem ein dem Gemeinwohl \ndienendes Vorhaben eines privaten Trägers zugelassen worden \nist: Das öffentliche Vollzugsinteresse und die privaten \nVollzugsinteressen des Vorhabenträgers weisen in ihrer Häufung \ntypischerweise ein strukturelles Gewicht auf, dem gegenüber \nsich private Aufschubinteressen von Drittbetroffenen bei einer \ndie rechtliche Beurteilung ausblendenden Interessenabwägung \nregelmäßig nicht durchsetzen könnten.\nVgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober \n1999 - 20 B 1150/99.AK - m.w.N. auch \naus der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts.\nDer angefochtenen Genehmigung fehlt es nicht an einer \nRechtsgrundlage. Der Antragsgegner hat die Entscheidungen \nunter A. I. bis III. ausdrücklich als Änderung der \nBetriebsgenehmigung vom 3. Oktober 1976 in deren bei Erteilung \nder Interimsgenehmigung vorliegenden Fassung getroffen und \nsich dabei zu Recht auf § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG gestützt: Die \nEntscheidungen ermöglichen eine Änderung des Umfangs und der \nzeitlichen Verteilung des Flugverkehrs am Flughafen der \nBeigeladenen mit Auswirkungen auf die Schutzansprüche der \nNachbarschaft. Damit weicht die Genehmigung wesentlich von \nbestehenden Regelungen der Betriebsgenehmigung ab und \nerweitert die rechtlich nutzbare Kapazität des Flughafens; der \nFall einer bloß gesteigerten Ausnutzung einer zuvor \nunbeschränkt genehmigten Kapazität liegt nicht vor. Allerdings \nbedurfte es, wie vorsorglich anzumerken ist, wegen § 8 Abs. 4 \nSatz 2 LuftVG keiner Änderung des Planfeststellungsbeschlusses \n1983/85. Dies alles hat der Senat schon im eingangs genannten \nBeschluss zu ähnlichen Regelungen der Genehmigung vom \n10. Dezember 1997 ausgeführt; darauf wird ergänzend verwiesen. \nEs handelt sich auch nicht um eine \"vorläufige\" Genehmigung \nbzw. um eine \"Vorab-Eilentscheidung\" im Sinne einer \nunzulässigen Vorwegnahme der Entscheidung über den Hauptantrag \nvom 26. August 1999. Vielmehr hat der Antragsgegner die in \nRede stehenden Änderungen lediglich befristet, wie noch \nauszuführen ist; dies ist im Ansatz ebenfalls ohne weiteres \nzulässig.\nDie Fassung der unter A. I. bis III. getroffenen \nEntscheidungen lässt keine Rechtsverletzung erkennen. Dies \ngilt insbesondere auch, soweit die Antragstellerin bemängelt, \ndass der Antragsgegner die Betriebsgenehmigung unter A. \n\"einstweilig - bis zur Entscheidung über den Antrag der \nFlughafen Düsseldorf GmbH (FDG) vom 26.08.1999\" geändert hat. \nDiese Bestimmung ist nicht als Bedingung, sondern als \nzulässige Befristung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW, \n§ 6 Abs. 1 Satz 4 LuftVG, § 42 Abs. 1 LuftVZO zu verstehen. \nDenn der die Befristung kennzeichnende \"bestimmte\" Zeitpunkt \nkann durch ein Ereignis festgelegt sein, dessen Eintritt - wie \nhier aufgrund des Sachbescheidungsanspruchs der Beigeladenen - \nhinreichend gewiss ist.\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Juli \n1980 - 3 C 136.79 -, BVerwGE 60, 269 \n(275 f.); BGH, Urteil vom 5. April 1993 \n- II ZR 238/91 -, NJW 1993, 1976 \n(1978); Urteil vom 20. Juni 1979 - IV \nZR 137/77 -, MDR 1980, 41; Knack, \nVwVfG, 6. Aufl. 1998, § 36 Anm. 5.1.1; \nPalandt, BGB, 59. Aufl. 2000, § 163 \nRdnr. 1.\nUnabhängig von der Frage, ob durch diese, ursprünglich allein \ngewählte Festlegung des Geltungszeitraums abwägungserhebliche \nPositionen der Antragstellerin berührt werden konnten, ist ein \netwaiger Bestimmtheitsmangel jedenfalls entfallen, nachdem der \nAntragsgegner die Genehmigung mit Änderungsbescheid vom \n25. Februar 2000 durch ein kalendarisches Geltungsende (den \n24. März 2001) präzisiert und damit die Ungewissheit über die \nmaximale Geltungsdauer der Interimsgenehmigung beseitigt hat. \nDiese Änderung der Interimsgenehmigung ist beachtlich: Sie ist \ndurch Bekanntgabe gegenüber der Beigeladenen am 28. Februar \n2000 wirksam (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) geworden mit der \nFolge, dass die Interimsgenehmigung nur noch in ihrer \ngeänderten Fassung Gegenstand des Verfahrens sein kann; in \nihrer ursprünglichen Fassung existiert die Interimsgenehmigung \nnicht mehr. Infolge dieser Änderung verliert die \nInterimsgenehmigung - je nachdem, was früher eintritt - \nentweder mit dem Wirksamwerden der Entscheidung über den \ngenehmigungsrechtlichen Hauptantrag der Beigeladenen oder \nspätestens zum Ende des Winterflugplans 2000/2001 ihre \nGültigkeit.\nEs kann nicht deshalb von einer Rechtsverletzung der \nAntragstellerin und einem abzusehenden Erfolg der \nAnfechtungsklage ausgegangen werden, weil der Antragsgegner \nsie vor der Erteilung der Genehmigung am Genehmigungsverfahren \nnicht beteiligt hat. Freilich gesteht die Rechtsprechung \nkommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im \nEinwirkungsbereich eines Flugplatzes regelmäßig ein formelles \nRecht auf Beteiligung an luftverkehrsrechtlichen \nGenehmigungsverfahren (durch Information und Anhörung) zu, das \nals selbständig durchsetzbares, \"absolutes\" Verfahrensrecht \nverstanden wird. Die \"Absolutheit\" dieses Verfahrensrechts \näußert sich darin, dass die bei Missachtung drittschützender \nVerfahrensvorschriften sonst vorzunehmende Prüfung, ob sich \nder gerügte Fehler auf die (Abwehr-, Schutz- oder \nEinwirkungs-)Rechte des Dritten konkret ausgewirkt haben kann, \nentbehrlich ist.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober \n1991 - 7 B 99.91 und 7 ER 301.91 -, \nBuchholz 445.5 § 17 WaStrG Nr. 2; \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. \n1998, § 28 Rdnr. 69; Schoch/Schmidt-\nAßmann/ Pietzner, a.a.O. § 42 Abs. 2 \nRdnrn. 73 ff.\nDaher macht das Unterlassen einer gebotenen kommunalen \nBeteiligung eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung objektiv \nrechtswidrig und verletzt die Körperschaft in einem subjektiv-\nöffentlichen Recht, sodass die Genehmigung der Aufhebung \nunterliegt - ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in \nder Sache. Diese Grundsätze gelten für die erstmalige \nGenehmigung ebenso wie für den hier gegebenen Fall der \nÄnderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar \n1969 - IV C 82.66 -, Buchholz 442.40 \n§ 6 LuftVG Nr. 2; Urteil vom 22. Juni \n1979 - 4 C 40.75 -, Buchholz 442.40 § 6 \nLuftVG Nr. 11 (S. 27); Urteil vom \n16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 -, \nBuchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 1 \n(S. 11); OVG NRW, Urteil vom 14. Juli \n1982 - 20 A 507/80 -, UA S. 20.\nAllerdings begegnet es Bedenken, den mit solchem Gewicht \nversehenen Beteiligungsanspruch der Gemeinde als für \nschlechthin jede luftverkehrsrechtliche Entscheidung oder \nPlanung begründet anzusehen. Es spricht Überwiegendes dafür, \njedenfalls in isolierten Genehmigungsverfahren, denen kein \nPlanfeststellungsverfahren nachfolgt und bei denen daher die \nErwägung nicht greift, dass sich die Auswirkungen der \nabschließenden Planungsentscheidung im vorgelagerten \nGenehmigungsverfahren noch nicht verlässlich absehen lassen, \ndie Beteiligungspflicht daran zu knüpfen, dass eine Gemeinde \ndurch Auswirkungen des Vorhabens in ihren Rechten aus Art. 28 \nAbs. 2 Satz 1 GG berührt werden kann.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1979, \na.a.O. S. 26; Senatsurteil vom 14. Juli \n1982, UA S. 15. \nDenn das Beteiligungsrecht der Gemeinden ist kein Selbstzweck, \nsondern dient dem Schutz und der Verwirklichung materieller \nRechte, hier der Sicherung der den Gemeinden in Art. 28 Abs. 2 \nSatz 1 GG verfassungsrechtlich eingeräumten Rechtsstellung. So \ngesehen ist das strikte Recht auf Verfahrensteilhabe das \nformelle Gegenstück zur Betroffenheit einer Gemeinde in dieser \nRechtsstellung - und nur in dieser.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember \n1994 - 11 C 18.93 -, Buchholz 442.40 \n§ 30 LuftVG Nr. 5 (S. 7); Urteil vom \n20. November 1987 - 4 C 39.84 -, \nBuchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 17 \n(S. 3); OVG NRW, Urteil vom 25. Juni \n1992 - 20 A 2761/89 -, UA S. 24; \nStelkens/Bonk/ \nSachs, a.a.O. § 13 Rdnr. 3.\nDementsprechend ist das gemeindliche Beteiligungsrecht \nanlässlich überörtlicher Fachplanungen entwickelt worden, die \ndas Gemeindegebiet oder Teile dieses Gebietes nachhaltig \nbetrafen und das Selbstverwaltungsrecht unmittelbar \nbeeinträchtigten,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar \n1969 - IV C 82.66 -, a.a.O. \n(kontinuierliche Weiterentwicklung der \nGemeinde);\nverneint worden ist es hinsichtlich solcher Maßnahmen, die \nweder rechtlich noch tatsächlich zu nicht oder nur schwer \nkorrigierbaren Eingriffen in eine Gemeindeplanung oder \n-entwicklung führten,\nBVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994, \na.a.O. S. 6 f. (Einrichtung von \nTieffluggebieten),\noder deren Auswirkungen sich nach den konkreten Umständen auf \ndas Flugplatzgelände beschränkten bzw. keinen Bezug zu Rechten \nder angrenzenden Gemeinde erkennen ließen.\nVgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember \n1995 - 20 B 3208/95.AK -.\nWird die Beteiligungspflicht der Gemeinden nach vorläufiger \nBeurteilung mithin nur durch die mögliche Betroffenheit in \nihrem Selbstverwaltungsrecht ausgelöst, so ist zu beachten, \ndass nicht jede Planung oder Maßnahme überörtlicher \nVerwaltungsträger, die auf die örtlichen Verhältnisse \neinwirkt, damit auch schon das gemeindliche \nSelbstverwaltungsrecht berührt.\nVgl. näherhin BVerwG, Beschluss vom \n23. März 1993 - 7 B 126.92 -, Buchholz \n11 Art. 28 GG Nr. 92 unter Hinweis auf \nBVerfG (Vorprüfungsausschuss), \nBeschluss vom 12. Mai 1980 - 2 BvR \n1434/79 -, DVBl. 1981, 374; ferner \nBVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994, \na.a.O. S. 6.\nNach diesen Grundsätzen sind aufgrund des derzeitigen Sach- \nund Streitstandes keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine \nPflicht zur strikten Verfahrensbeteiligung der Antragstellerin \nersichtlich.\nBei der Beurteilung der Auswirkungen, die von der \nInterimsgenehmigung auf das Selbstverwaltungsrecht der \nAntragstellerin ausgehen können, ist auszuschließen, dass die \nPlanungshoheit beeinträchtigt wird. Rechtliche \nBeschränkungen der Planungsbefugnisse von Gemeinden im \nFlughafenumfeld bewirkt die Genehmigung nicht. Anders als etwa \nbei der Anlegung von Flugplätzen hat die Genehmigung \ninsbesondere keine Bauverbote oder -beschränkungen aus \nLärmschutz- oder Sicherheitsgründen im Gefolge (vgl. §§ 5 f. \nGesetz zum Schutz gegen Fluglärm - FlugLSchG - vom 30. März \n1971, BGBl. I S. 282; §§ 12 ff. LuftVG). Die bestehenden \nPlanungsbeschränkungen beruhen auf vorgängigen, unabhängig von \nder Interimsgenehmigung festgelegten und fortbestehenden \nRechtsakten: die Festsetzung des Lärmschutzbereichs nach §§ 2, \n4 FlugLSchG auf der Verordnung vom 4. März 1974, BGBl. I \nS. 657, die landesplanerische Lärmschutzzone C auf dem \nLandesentwicklungsplan (LEP) \"Schutz vor Fluglärm\" vom \n17. August 1998, GV. NRW. S. 512; Ausbauplan und \nBauschutzbereich (§ 12 ff. LuftVG) bleiben unberührt. An \ndiesen Bereichen, deren Dimensionen deutlich über die \nentsprechenden Lärmkonturen des \"Interims\"-Flugbetriebs \nhinausgehen, ändert die streitige Genehmigung nichts. Die \nzugrunde liegenden Berechnungen mögen teilweise überholt sein; \nin Wegfall geraten sind die auf ihnen aufbauenden \nFestsetzungen allein deswegen jedoch nicht. \nGegenüber der bei Beginn des Winterflugplans 1999/2000 \ngegebenen genehmigungsrechtlichen Situation führt die \nInterimsgenehmigung allerdings zu einer signifikanten \nAusdehnung der durch Tag- und Nachtfluglärm betroffenen \nGemeindegebiete bei nicht minder deutlicher Steigerung der \nMaximalpegel (vgl. S. 68 ff. der Genehmigung) und überdies zu \neiner Zunahme der flugbetriebsbedingten gasförmigen Emissionen \n(S. 90 ff. der Genehmigung). Die Betriebsregelung unter A. I. \nNr. 6.2 der Interimsgenehmigung erlaubt nämlich ab dem \nWinterflugplan 1999/2000 eine reale Steigerung der \n(lärmrelevanten) Flugbewegungen mit Flugzeugen über 5,7 t MTOM \nvon 71.000 auf 95.600 in den sechs verkehrsreichsten Monaten, \nmithin eine Zunahme um rund 35 %. Vergleichspunkt ist insoweit \ndie Genehmigungslage nach Maßgabe des \nPlanfeststellungsbeschlusses 1983/1985, das sog. \nReferenzszenario V 1 (S. 66 ff. und Karte 2 der Genehmigung). \nDie Ansicht des Antragsgegners, die Auflage Nr. 6 des \nPlanfeststellungsbeschlusses sei zum Zeitpunkt der \nGenehmigungserteilung \"unbeachtlich\", weil - was zutrifft - \nnoch eine Anfechtungsklage gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss anhängig ist (S. 43 der \nGenehmigung), und deshalb bewirke die Interimsgenehmigung \nlediglich eine \"theoretische Zunahme der Flugbewegungen\" \n(S. 107 f. der Genehmigung), ist unrichtig. Bei zutreffender \nWürdigung ergibt sich, dass die Bewegungszahlbegrenzung der \nAuflage Nr. 6 des Planfeststellungsbeschlusses am 1. November \n1999 ohne weiteres Beachtung verlangt hätte, wäre sie nicht \ndurch die angefochtene Genehmigung abgelöst worden. Mit Beginn \ndieses Tages endete die Vollziehbarkeit der \nÄnderungsgenehmigung vom 10. Dezember 1997 (vgl. den eingangs \ngenannten Senatsbeschluss vom 28. Mai 1999), durch die der \nFlugbetrieb bis dahin - abweichend vom \nPlanfeststellungsbeschluss - bestimmt worden war. Die \nAnfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss, die \nübrigens im Berufungsverfahren 20 A 1138/97 (mit \nSenatsbeschluss vom 14. Dezember 1999) erfolglos geblieben \nist, hat für die Beachtlichkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses schon seit Ende 1997 keinerlei \nBedeutung mehr. Zu dieser Zeit hat der Antragsgegner nämlich \nmit gesonderter - fortbestehender - Vollziehungsanordnung vom \n12. Dezember 1997 - 612-31-21/4 DL - die uneingeschränkte \nVollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses hergestellt; \ndie Beigeladene hat daraufhin die Parallelbahn auch in Zeiten \ndes Spitzenverkehrs in Betrieb genommen und macht seither von \nden planfestgestellten Möglichkeiten des Parallelbahnsystems \numfassend Gebrauch. Damit fehlt - vorbehaltlich ausdrücklicher \nabweichender Regelungen wie der hier streitigen \nInterimsgenehmigung - jede denkbare Rechtfertigung dafür, die \nFlugbetriebsbeschränkungen des Planfeststellungsbeschlusses zu \nignorieren. Die frühere Rechtfertigung leitete sich, wie der \nSenat im Urteil vom 1. Dezember 1994 - 20 D 80/92.AK -, UA \nS. 9 näher dargelegt hat, allein daraus ab, dass die \nBeigeladene - infolge der damals eingreifenden aufschiebenden \nWirkung von Anfechtungsklagen - vom Regelungsgefüge des \nPlanfeststellungsbeschlusses nicht in einer Weise Gebrauch \nmachen konnte, die im Gegenzug eine Beachtung der \nBetriebsbeschränkungen rechtlich geboten hätte. Eine solche \nSituation besteht, wie gesagt, seit Ende 1997 nicht mehr. \nGleichwohl spricht wegen der seit langem bestehenden konkreten \nSituation der Umlandgemeinden des Flughafens hinsichtlich \ndieser faktischen Auswirkungen der \nInterimsgenehmigung nichts dafür, dass durch sie gemeindliche \nPlanungen, Planungsmöglichkeiten oder Einrichtungen nachhaltig \nbeeinträchtigt werden könnten: \nDa sich die gemäß der Interimsgenehmigung ergebende Gesamt-\nLärmbelastung weiterhin vollständig innerhalb der Grenzen der \noben genannten Lärmschutzzonen hält, kann die \nInterimsgenehmigung zu keinen nachteiligen Auswirkungen in \nplanerischer Hinsicht führen: Die Antragstellerin ist nämlich \nnach §§ 5 ff. FlugLSchG sowie nach landesplanerischen Vorgaben \n(LEP vom 17. August 1998, a.a.O. S. 539 f.) schon lange \ngehalten, sich bei ihren Planungen und in ihrer sonstigen \nAufgabenwahrnehmung auf ein weit höheres Lärmniveau \neinzurichten, als es ihr jetzt zugemutet wird. Diese \nBeschränkungen bestanden und bestehen unabhängig davon fort, \ndass die tatsächliche Entwicklung günstiger verlaufen ist als \nbei der Berechnung der Lärmkonturen in den Jahren 1974 und \n1983 angenommen. Überdies hatte die Antragstellerin sich auf \nden Flugbetrieb, der sich am Flughafen der Beigeladenen in den \nJahren 1994 bis Anfang 1998 auf der Basis eines \nKoordinierungseckwertes von 91.000 lärmrelevanten \nFlugbewegungen faktisch entwickelt hat, einzustellen. Dass \ndieser Betrieb nicht als rechtswidrig gekennzeichnet werden \nkonnte, hat der Senat bereits im wiederholt erwähnten \nBeschluss vom 28. Mai 1999 angedeutet; daran ist festzuhalten. \nDenn bis zum Greifen der Flugbetriebsbeschränkungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses konnte die Nutzung des Flughafens \nin den Grenzen der Kapazität der Hauptbahn von der Umgebung, \nauch von der Antragstellerin, rechtlich nicht in Frage \ngestellt werden.\nVgl. Senatsurteil vom 28. April 1989 \n- 20 A 1853/87 -, ZLW 1991, 61 (73).\nÜber den Flugbetrieb der Jahre 1994 bis Anfang 1998 aber geht \nder interimsweise zugelassene Betrieb, soweit er lärmrelevant \nist, nur mäßig und kaum wahrnehmbar hinaus. Es ist nicht \nerkennbar, dass sich die Antragstellerin planerisch in \nkonkreter Weise auf eine Verminderung der faktischen \nLärmbelastung für die Zeit ab November 1999 eingestellt hätte. \nAuch soweit sie in ihrer Antragsschrift auf durch Fluglärm \ngestörte Einrichtungen und Objekte hinweist, fehlt deshalb \njeder Anhalt, dass diese Objekte gerade durch den von der \nInterimsgenehmigung zugelassenen zusätzlichen Betrieb in der \nzu fordernden erheblichen und nachhaltigen Weise gestört \nwerden könnten. Mit Blick darauf und auf die begrenzte \nGeltungsdauer der Genehmigung ist nicht einsichtig, dass \nMaßnahmen zur Abwehr von Lärmimmissionen über das von der \nAntragstellerin ohnehin zu Leistende hinaus geboten sein \nkönnten. Die immer gegebene abstrakte Möglichkeit einer \nBeeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit, die die \nAntragstellerin der Sache nach geltend macht, genügt hierzu \njedenfalls ebenso wenig wie das allgemeine Interesse, von \neinem Vorhaben der Fachplanung verschont zu bleiben.\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1996 - 4 C 14.95 -, NVwZ \n1997, 904 (905).\nMit dieser Feststellung kann es freilich nicht sein Bewenden \nhaben, da Gemeinden auch gegenüber solchen Entscheidungen \nüberörtlicher Verwaltungsträger geschützt sind, die ihre \nweitere Entwicklung beeinflussen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember \n1994, a.a.O. S. 6 m.w.N.; Beschluss vom \n23. März 1993, a.a.O.\nAuch in dieser Hinsicht können die Regelungen der \nInterimsgenehmigung im Ansatz von Bedeutung sein. Denn sie \nlassen gegenüber der Genehmigungslage, die ohne die \nInterimsgenehmigung zu beachten wäre, einen beträchtlich \ngrößeren Flugbetrieb zu, und schneiden damit der \nAntragstellerin eine konkrete Verbesserung der bestehenden \nSituation ab. Eine danach in Erwägung zu ziehende \nEntwicklungsbeeinträchtigung durch die Interimsgenehmigung \nwird aber eindeutig überlagert durch die Festsetzungen des LEP \n\"Schutz vor Fluglärm\", die sich an der \"möglichen \nEndkapazität\" (a.a.O. S. 537 zu Nr. 3.3) orientieren und \ninsbesondere nicht von der jeweiligen Genehmigungslage \nabhängen.\nAndere Wirkungen der Interimsgenehmigung zum Nachteil der \nAntragstellerin sind - auch ungeachtet ihrer begrenzten \nDauer - nicht zu besorgen. Namentlich kann die \nInterimsgenehmigung zu einer Anhebung der bei weiteren \nPlanungen der Beigeladenen und Entscheidungen des \nAntragsgegners relevanten Vorbelastung zum Nachteil der \nAntragstellerin nichts beitragen. Eine Regelung muss, um für \neine Vorbelastung Bedeutung zu erlangen, zumindest ihrem \nInhalt nach auf eine dauerhafte Prägung der Verhältnisse \ngerichtet sein. Der von der Interimsgenehmigung zugelassene \nLuftverkehr ist hingegen ein Provisorium, das dazu dient, die \nZeit bis zur Entscheidung über den unbefristeten weiteren \nBetrieb zu überbrücken. Wegen dieses Übergangscharakters kann \ner bei künftigen Entscheidungen des Antragsgegners weder als \ntatsächlich prägend für die Situation der Nachbarschaft \nangesehen werden noch erhöhte Duldungspflichten nach den \nGrundsätzen der plangegebenen Vorbelastung begründen. Über die \nZumutbarkeit einer dauerhaften Erhöhung der \nFlugbewegungszahlen im Verhältnis zu den Festlegungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses 1983/1985, wie von der \nBeigeladenen unter dem 26. August 1999 beantragt, muss der \nAntragsgegner im Rahmen des dazu eingeleiteten \nGenehmigungsverfahrens ohne Rücksicht auf die angefochtene \nInterimsgenehmigung entscheiden.\nNach allem lassen sich hinreichende Anhaltspunkte für eine \nNotwendigkeit, die Antragstellerin vor Erlass der \nInterimsgenehmigung zu beteiligen, nicht feststellen.\nSoweit gemeindliche Belange, Interessen oder Rechte - etwa \ngemeindliches Grundeigentum - nachteilig betroffen werden, die \nnicht durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt sind, kann eine \nBeteiligung der Antragstellerin nur nach § 13 Abs. 2 VwVfG NRW \noder aus Gesichtspunkten der Sachverhaltsermittlung und \nProblembewältigung geboten gewesen sein. Mit Bezug auf daraus \nfolgende Verfahrensrechte ist die Antragstellerin aber nicht \nanders geschützt als Private: Da Verfahrensbeteiligungen \nkeinen Selbstzweck erfüllen, sondern Schutz allein im Hinblick \nauf die bestmögliche Verwirklichung einer hinter ihnen \nstehenden materiell-rechtlichen Rechtsposition gewähren, führt \nihre Verletzung nach gefestigter Regel nur dann zur Aufhebung \neiner Entscheidung, wenn die konkrete Möglichkeit aufgezeigt \nwird und besteht, dass die planende Behörde ohne den \nVerfahrensfehler zum Vorteil der materiellen Rechtsposition \nanders entschieden hätte.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 \n- 11 C 3.97 -, NVwZ 1999, 67; Beschluss \nvom 21. Januar 1998 - 4 VR 3.97 -, NVwZ \n1998, 616 (617); Urteil vom 21. Mai \n1997 - 11 C 1.97 -, NVwZ-RR 1998, 22 \n(23); Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C \n13.85 -, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG \nNr. 6 (S. 16).\nDass dies hier bei rechtzeitiger Beteiligung der Fall gewesen \nwäre, macht die Antragstellerin mit keinem Wort geltend; eine \nsolche Möglichkeit liegt auch fern, wie sich aus den \nvorstehenden Gründen ergibt.\nSelbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine vorherige \nBeteiligung der Antragstellerin zu Unrecht unterblieben ist, \nkann nicht von einem Erfolg der Klage ausgegangen werden. Ein \nsolcher Fehler dürfte zwischenzeitlich im Wege \nverfahrensbegleitender Nachholung im Verwaltungsverfahren \ngeheilt worden sein. Die rechtliche Möglichkeit zu einer \nsolchen Heilung ist dem Antragsgegner nicht von vornherein \nverwehrt. Insofern ist wiederum zu bedenken, dass die \nBeteiligung der Gemeinden kein Selbstzweck ist, sondern \ndienende Funktion zugunsten materieller Rechte hat. Zwar \nbesteht bei Zulassung der Heilungsmöglichkeit, gerade soweit \nArt. 28 Abs. 2 GG betroffen ist, die Gefahr, dass die \nGenehmigungsbehörde auf Einwände nicht mehr ergebnisoffen \nreagiert. Doch schließt dieser Gesichtspunkt eine Heilung \nnicht prinzipiell aus. Vielmehr wird in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit heilender Nachholung \nvon Verfahrensbeteiligungen in weitem Umfang und ohne \nbesondere gesetzliche Grundlage zugelassen. Für \nPlanfeststellungsverfahren gilt es seit langem als zulässig, \ndass die Behörde von ihr erkannte oder auch nur als möglich \nunterstellte materielle wie formelle Mängel unter Wiederholung \nfrüherer Verfahrensabschnitte jederzeit - auch während \nanhängiger Rechtsstreitigkeiten - beseitigen kann.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 \n- 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129 f.); \nUrteil vom 5. Dezember 1986, a.a.O. \nS. 15.\nDie unterbliebene oder unzureichende Beteiligung entfällt als \nAnfechtungsgrund, sobald die Beteiligung ordnungsgemäß \nerfolgt, und sei es auch \"verfahrensbegleitend\" nach \nKlageerhebung. Dies gilt für das qualifizierte, ebenfalls \n\"absolute\" Anhörungsrecht von Naturschutzverbänden wie für \nsonstige substantielle Anhörungsrechte.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 \n- 11 A 14.96 -, NVwZ-RR 1997, 606 \n(607); Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 \nC 7.88 -, BVerwGE 87, 62 (76).\nIm Grundsatz anerkannt ist auch die Möglichkeit, die \nVerletzung verfahrensbezogener Rechte von Gemeinden im \nluftrechtlichen Genehmigungsverfahrens - unter besonderen \nVoraussetzungen - in einem nachfolgenden \nPlanfeststellungsverfahren zu beseitigen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. November \n1987, a.a.O. Ls. 3 und S. 3.\nSeit der Einführung des ergänzenden Verfahrens in § 10 Abs. 8 \nSatz 2 LuftVG dürfte eine Gemeinde die Aufhebung eines \nPlanfeststellungsbeschlusses allein unter Berufung auf die \nVerletzung ihres \"absoluten\" Beteiligungsrechts sogar \nüberhaupt nicht mehr beanspruchen können, das Gericht vielmehr \ngehalten sein, die (fortbestehende) Möglichkeit der Nachholung \nin dem gesetzlich dafür zur Verfügung gestellten ergänzenden \nVerfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember \n1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358 \n(364 ff.) zu § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG \nhinsichtlich des Beteiligungsrechts \nanerkannter Naturschutzverbände.\nIn isolierten Genehmigungsverfahren dürfte die Verletzung \neines Beteiligungsrechts jedenfalls in entsprechender \nAnwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt \nwerden können (arg. § 10 Abs. 8 Satz 2, 2. Halbs. LuftVG), und \nzwar - nach der zwischenzeitlichen, auch hier beachtlichen \nWertung des Gesetzgebers - noch bis zum Abschluss der ersten \nInstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. die \nschon bei Genehmigungserteilung geltende Fassung der \nVorschrift nach Art. 10 Nr. 5 des 1. ModernG NRW vom 15. Juni \n1999, GV. NRW. S. 386). Gegen die Heranziehung dieses \nRechtsgedankens bestehen auch im Hinblick auf die Funktion der \nGemeindebeteiligung keine durchgreifenden Bedenken. Denn der \nSchutz kommunaler Beteiligungsrechte reicht im \nGenehmigungsverfahren - ungeachtet des Fehlens einer \nbesonderen Regelung - nicht weiter als im \nPlanfeststellungsverfahren: In ihrem Charakter als \nPlanungsentscheidung stimmen beide überein und inhaltlich geht \ndas Beteiligungsrecht nicht darüber hinaus, was § 10 Abs. 2 \nLuftVG Gemeinden im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens \neinräumt.\nDie Anhörung dürfte auf dieser Grundlage wirksam nachgeholt \nworden sein. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit \nSchreiben vom 20. Dezember 1999 über die Genehmigung \nunterrichtet und ihr die maßgeblichen Unterlagen zur \nStellungnahme zugeleitet. Damit hat er ihrem gegenständlichen \nInformationsbedürfnis Rechnung getragen; Gegenteiliges hat die \nAntragstellerin nicht dargetan. Auch auf Seiten des \nAntragsgegners sind die Voraussetzungen für eine Heilung \ngegeben: Insofern ist erforderlich, dass die Behörde willens \nund in der Lage ist, der Gemeinde noch nachträglich die \nMöglichkeit zu einer substantiellen Einflussnahme auf \nFortbestand und Inhalt der Genehmigungsentscheidung zu geben. \nDa die vorherige Anhörung einen wirksameren Schutz der \nGemeinde gewährleistet als die Prüfung nachträglicher \nEinwände, kann der Sinn der Anhörung nur dann erreicht werden, \nwenn die zuständige Behörde deutlich macht, dass sie die \ngetroffene Entscheidung auf der Grundlage der vorgebrachten \nGründe neu und unvoreingenommen geprüft hat.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1983 \n- 8 C 180.81 -, NVwZ 1984, 446 (447); \nStelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 28 \nRdnrn. 70 f.; § 45 Rdnrn. 73, 75 84; \nKnack, VwVfG, 6. Aufl. 1998, § 45 \nRdnr. 3.3.1.\nStrikte rechtliche Hindernisse stehen einer Abänderung der \nangefochtenen Genehmigung bis zu deren Bestandskraft nicht \nentgegen. Auch sonst dürften sich selbst angesichts der \nbereits erfolgten Koordinierung und der Planungen der \nBeigeladenen wegen der insofern von vornherein unsicheren \nBasis keine den Antragsgegner zwingend bindenden Schranken \nergeben. Von der Änderungsmöglichkeit hat der Antragsgegner \ndurch die Änderungsgenehmigung vom 25. Februar 2000 zur \nPräzisierung der Befristung auch Gebrauch gemacht, und zwar \ngerade mit Blick auf den von der Antragstellerin im \nKlageverfahren erhobenen Einwand, das Geltungsende der \nGenehmigung sei zu unbestimmt. Damit und mit seinen \nSchriftsätzen vom 17. Januar und 1. März 2000 hat der \nAntragsgegner zu erkennen gegeben, dass er bereit ist, die \nÄußerung der Antragstellerin zur Kenntnis zu nehmen, in seine \nErwägungen einzubeziehen und ggf. die getroffene Entscheidung \nsich ergebenden Erkenntnissen anzupassen. Für Weitergehendes \nbestand hier kein Anlass, da die Antragstellerin die \nGelegenheit zu einer Äußerung in der Sache nicht substantiell \ngenutzt hat. Dem Zweck des Beteiligungsrechts ist jedenfalls \ngenügt. Besondere Maßnahmen darüber hinaus sind nicht \nerforderlich; insbesondere bedarf es für die Anhörung im \nGenehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG keines förmlichen \nVerfahrens.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n13. September 1993 - 4 B 68.93 -, \nBuchholz 442.40 § 25 LuftVG Nr. 1 \n(S. 3); Urteil vom 11. Dezember 1978 \n- 4 C 13.78 -, Buchholz 442.40 § 6 \nLuftVG Nr. 8 (S. 6).\nDie streitige Genehmigung dürfte weiterhin nicht gegen den \nAngerland-Vergleich verstoßen. Aus der Kritik der \nAntragstellerin, die Zulassung zusätzlicher Flugbewegungen \nführe mittelbar zu einer erhöhten Inanspruchnahme der \nParallelbahn in Spitzenzeiten, lässt sich ein solcher \nWiderspruch nicht schließen. Der Angerlandvergleich beschreibt \nlediglich Bedingungen für die Mitbenutzung der Parallelbahn, \ngibt aber weder ausdrücklich noch sinngemäß quantitative \nBegrenzungen vor. Dass die festgelegten Nutzungsbedingungen \nnicht eingehalten würden oder eingehalten werden könnten, \nergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht. Der \nSenat hat im Übrigen schon in seinem Urteil gleichen Rubrums \nvom 28. April 1989 - 20 A 1853/87 -, ZLW 1991, 61 (81) \ndargelegt, dass auch dem Begriff der \"Ausweichbahn\" eine \nbestimmte Beschränkung nicht entnommen werden kann und die \nschon dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende \nVorstellung, in Zeiten des Spitzenverkehrs werde die Hälfte \nder Flugbewegungen auf der Parallelbahn abgewickelt, mit der \nAusweichfunktion vereinbar ist. Die Antragstellerin setzt sich \nhiermit nicht auseinander.\nDer Anspruch der Antragstellerin auf gerechte Abwägung ihrer \nrechtlich geschützten eigenen Belange ist ebenfalls nicht \nverletzt. Der Antragstellerin kommen im vorliegenden Fall, wie \naus den Ausführungen zur Verneinung schon eines \nBeteiligungsrechts folgt, wehrfähige Positionen aus Art. 28 \nAbs. 2 Satz 1 GG nicht zu. Sonstige abwägungserhebliche und \nvom Antragsgegner vernachlässigte Belange sind nicht \nhinreichend dargetan. Die zusätzliche Verlärmung von Objekten \nder Antragstellerin innerhalb der Lärmschutzzonen des \nFlughafens, die die Antragsteller im Verfahren OVG NRW 20 D \n14/98.AK bezeichnet hat, ist in der Genehmigung gesehen (vgl. \ndort S. 83) und als unvermeidbar und hinzunehmen bewertet \nworden. Hiergegen ist bei summarischer Beurteilung nichts zu \nerinnern, zumal die Beigeladene im Verfahren 20 B 2149/99.AK \nauf der Basis des fluglärmtechnischen Gutachtens \nJ. /T. vom 13. Oktober 1999 für ausgewählte \nGrundstücke in der Flughafennachbarschaft dargelegt hat, dass \ndie Lärmzunahme geringfügig ist. Die Einwände der \nAntragstellerin gegen das fluglärmtechnische Gutachten, die \nder Senat übrigens im vorbezeichneten Verfahren mit Beschluss \nvom heutigen Tage als nicht überzeugend qualifiziert hat, \nbedürfen in diesem Zusammenhang keiner Erörterung. Selbst wenn \nsie zuträfen und einen nachvollziehbaren Bezug zu Rechten der \nAntragstellerin aufwiesen, verdeutlicht das Vorbringen der \nAntragstellerin nicht, inwiefern aus diesen Fehlern ein zur \nAufhebung führender Abwägungsfehler zu Lasten der \nAntragstellerin - und nicht nur ein Anspruch auf \nGenehmigungsergänzung - folgen könnte.\nAuch bei einer nicht maßgeblich auf die Erfolgsaussichten der \nKlage abhebenden Interessenabwägung überwiegen die Interessen \ndes Antragsgegners und der Beigeladenen diejenigen der \nAntragstellerin. Der streitigen Genehmigung ist eine \nBrückenfunktion zugedacht zwischen dem bis zum November 1999 \ntatsächlich abgewickelten Luftverkehr und einem Verkehr, der \ndurch die hauptsächlich beantragte Genehmigung in absehbarer \nZeit rechtlich dauerhaft ermöglicht werden soll. Zwar ist bei \nder Bewertung des hier streitigen Rechtszustandes zu \nberücksichtigen, dass es um die Fortführung eines Flugbetriebs \ngeht, der sich in den Jahren 1998 und 1999 auf Risiko der \nBeigeladenen in Vollziehung einer rechtswidrigen Genehmigung \neingestellt hat. Es kann jedoch nicht ohne weiteres \nausgeschlossen werden, dass ein Verkehr dieses Umfangs \nrechtlich hätte zugelassen werden können - Gegenteiliges \nergibt sich insbesondere nicht aus dem angeführten Beschluss \ndes Senats vom 28. Mai 1999 - und - was für die Abwägung vor \nallem zu beachten ist - künftig rechtsfehlerfrei zugelassen \nwerden könnte. Ohne eine Ausnutzung der Interimsgenehmigung \nwäre nicht nur zu Lasten der Beigeladenen die zeitgerechte \nUmsetzung einer Genehmigung solchen Inhalts in Frage gestellt, \nsondern es drohten auch erhebliche Komplikationen, die über \ndas Verhältnis der am Verfahren Beteiligten weit hinausgingen. \nDenn der Verkehrsflughafen Düsseldorf ist fraglos eine der \nwichtigsten Luftverkehrsstationen der Bundesrepublik und ein \nbedeutender Netzpunkt der internationalen \nLuftverkehrsinfrastruktur. Wegen der damit verbundenen \nEinbindung eines wesentlichen Teils der auf dem Flughafen der \nBeigeladenen abgewickelten Flugverbindungen in internationale \nVerkehrsströme wären bei einer wesentlichen Reduzierung von \nFlugbewegungen - und sei sie auch nur vorübergehend - \ninsbesondere auch Fluggesellschaften und Fluggäste nachhaltig \nbetroffen. Die in dieser Hinsicht zu besorgenden Konsequenzen \nsind in Stellungnahmen von Fluggesellschaften, die der \nAntragsgegner im Genehmigungsverfahren eingeholt hat, \nnachvollziehbar dargetan. Vor diesem Hintergrund bedürfte es, \num die Interessen der übrigen Verfahrensbeteiligten zu \nüberwinden, zumindest der Feststellung, dass der \nAntragstellerin infolge einer Nichtausnutzung der \nInterimsgenehmigung hinreichend gewichtige Vorteile zuwachsen \nwürden. Dafür aber enthält das Vorbringen der Antragstellerin \nkeinen Anhaltspunkt; die obigen Ausführungen zur Betroffenheit \ndes Selbstverwaltungsrechts sprechen klar gegen die \nMöglichkeit solcher Vorteile.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-05/20-b-2119-99-ak","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-05/20-b-2119-99-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305103","retrieved":"2026-07-09 03:32:29.800891+00:00"}}