{"status":"available","doknr":"OLD305102","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0505.20B2104.99AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-05","aktenzeichen":"20 B 2104/99.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\nDer Streitwert wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag,\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der \nAntragstellerin OVG NRW 20 D 129/99.AK \ngegen die \"Interimsgenehmigung\" des \nAntragsgegners vom 2. November 1999 \n- 512-31-21/3 DL - in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 25. Februar \n2000 wiederherzustellen,\nhat keinen Erfolg.\nDie dem Senat nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO aufgegebene \nInteressenabwägung fällt schon deswegen zugunsten des \nAntragsgegners und der Beigeladenen aus, weil die \nAnfechtungsklage der Antragstellerin nach den vorliegenden \nErkenntnissen nicht im erforderlichen Maße Erfolg verspricht. \nDie Prüfung ergibt keine ohne weiteres tragfähigen \nAnhaltspunkte für den Schluss, dass die Genehmigung aus \nGründen rechtswidrig ist, die eine Rechtsverletzung der \nAntragstellerin beinhalten und zu einer Aufhebung der \nGenehmigung führen können.\nDen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist \nvorliegend maßgebliches Gewicht zu geben. Das in § 80 VwGO \nangelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen aufschiebender \nWirkung des Rechtsbehelfs und sofortiger Vollziehbarkeit des \nVerwaltungsakts kann in Fällen der Anfechtung eines \nbegünstigenden Verwaltungsakts durch Drittbetroffene nicht \nunbesehen zugrunde gelegt werden, da sich die berührten \nRechtspositionen des Begünstigten und des belasteten Dritten \nprinzipiell gleichrangig gegenüberstehen. Die mit diesen \nRechtspositionen jeweils verknüpften Interessen sind durchweg \nso verschiedenartig, dass es schwer fällt, für sie \nnachvollziehbare Gewichtungskriterien aus der Rechtsordnung zu \ngewinnen. Daraus leitet sich jedenfalls in Fällen gewichtiger \nund schwer oder gar nicht rückgängig zu machender Folgen das \nErfordernis ab, die Erfolgsaussichten eingehend zu prüfen \n- soweit die Eilbedürftigkeit der Sache dies erlaubt - und das \nErgebnis in den Mittelpunkt der Abwägung zu stellen. Führt die \nPrüfung zu einer verlässlichen Erfolgsprognose, so ist dem für \ndie Abwägung im Allgemeinen entscheidende Bedeutung \nbeizumessen. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu, wenn \n- wie hier - vorläufiger Rechtsschutz gegen einen \nVerwaltungsakt gesucht wird, mit dem ein dem Gemeinwohl \ndienendes Vorhaben eines privaten Trägers zugelassen worden \nist: Das öffentliche Vollzugsinteresse und die privaten \nVollzugsinteressen des Vorhabenträgers weisen in ihrer Häufung \ntypischerweise ein strukturelles Gewicht auf, dem gegenüber \nsich private Aufschubinteressen von Drittbetroffenen bei einer \ndie rechtliche Beurteilung ausblendenden Interessenabwägung \nregelmäßig nicht durchsetzen könnten.\nVgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober \n1999 - 20 B 1150/99.AK - m.w.N. auch \naus der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts.\nDer Antragsgegner hat die Entscheidungen unter A. I. bis III. \nder streitigen Genehmigung als Änderung der \nBetriebsgenehmigung vom 3. Oktober 1976 in deren bei Erteilung \nder Interimsgenehmigung vorliegenden Fassung getroffen und \nsich dabei zu Recht auf § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG gestützt: Die \nEntscheidungen betreffen die Auflage III der \nBetriebsgenehmigung, die sie in bedeutenden Teilen neu fassen \nbzw. ersetzen und ergänzen. Sie ermöglichen eine Änderung des \nUmfangs und der zeitlichen Verteilung des Flugverkehrs am \nFlughafen der Beigeladenen mit Auswirkung auf die \nSchutzansprüche der Nachbarschaft. Wegen der Erweiterung der \nrechtlich nutzbaren Kapazität des Flughafens liegt eine \nwesentliche Abweichung von Regelungen der Betriebsgenehmigung \n(festgelegt u.a. im Planfeststellungsbeschluss 1983/1985) vor. \nDie Fassung der Interimsgenehmigung lässt keine \nRechtsverletzung erkennen. Namentlich weist die Genehmigung \nkeine Unbestimmtheit zu Lasten der Antragstellerin auf, soweit \nsie unter A. bestimmt hat, dass die Anlage- und \nBetriebsgenehmigung \"einstweilig - bis zur Entscheidung über \nden Antrag der Flughafen Düsseldorf GmbH (FDG) vom 26.08.1999\" \ngeändert wird. Unabhängig von der Frage, ob durch eine \nderartige Festlegung des Geltungszeitraums abwägungserhebliche \nPositionen der Antragstellerin berührt werden können, ist ein \netwaiger Bestimmtheitsmangel jedenfalls entfallen, nachdem der \nAntragsgegner die Genehmigung mit Änderungsbescheid vom \n25. Februar 2000 durch ein kalendarisches Geltungsende (den \n24. März 2001) präzisiert und damit die Ungewissheit über die \nmaximale Geltungsdauer der Interimsgenehmigung - u.a. auf \nEinwand der Antragstellerin - beseitigt hat. Somit verliert \ndie Interimsgenehmigung - je nachdem, was früher eintritt - \nentweder mit dem Wirksamwerden (§ 43 VwVfG NRW) der \nEntscheidung über den sog. Hauptantrag der Beigeladenen vom \n26. August 1999 (S. 14 f. der Genehmigung) oder spätestens zum \nEnde des Winterflugplans 2000/2001 ihre Gültigkeit.\nEs kann nicht deshalb von einer Rechtsverletzung der \nAntragstellerin und einem abzusehenden Erfolg der \nAnfechtungsklage ausgegangen werden, weil der Antragsgegner \nsie vor der Erteilung der Genehmigung am Genehmigungsverfahren \nnicht beteiligt hat. Freilich gesteht die Rechtsprechung \nkommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im \nEinwirkungsbereich eines Flugplatzes regelmäßig ein formelles \nRecht auf Beteiligung an luftverkehrsrechtlichen \nGenehmigungsverfahren (durch Information und Anhörung) zu, das \nals selbständig durchsetzbares, \"absolutes\" Verfahrensrecht \nverstanden wird. Die \"Absolutheit\" dieses Verfahrensrechts \näußert sich darin, dass die bei Missachtung drittschützender \nVerfahrensvorschriften sonst vorzunehmende Prüfung, ob sich \nder gerügte Fehler auf die (Abwehr-, Schutz- oder \nEinwirkungs-)Rechte des Dritten konkret ausgewirkt haben kann, \nentbehrlich ist.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober \n1991 - 7 B 99.91 und 7 ER 301.91 -, \nBuchholz 445.5 § 17 WaStrG Nr. 2; \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. \n1998, § 28 Rdnr. 69; Schoch/Schmidt-\nAßmann/ Pietzner, VwGO, Loseblatt-\nKommentar (Stand: März 1999), § 42 Abs. \n2 Rdnrn. 73 ff.\nDaher macht das Unterlassen einer gebotenen kommunalen \nBeteiligung eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung objektiv \nrechtswidrig und verletzt die Körperschaft in einem subjektiv-\nöffentlichen Recht, sodass die Genehmigung der Aufhebung \nunterliegt - ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in \nder Sache. Diese Grundsätze gelten für die erstmalige \nGenehmigung ebenso wie für den hier gegebenen Fall der \nÄnderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar \n1969 - IV C 82.66 -, Buchholz 442.40 \n§ 6 LuftVG Nr. 2; Urteil vom 22. Juni \n1979 - 4 C 40.75 -, Buchholz 442.40 § 6 \nLuftVG Nr. 11 (S. 27); Urteil vom \n16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 -, \nBuchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 1 \n(S. 11); OVG NRW, Urteil vom 14. Juli \n1982 - 20 A 762/80 -, UA S. 14.\nAllerdings begegnet es Bedenken, den mit solchem Gewicht \nversehenen Beteiligungsanspruch der Gemeinde als für \nschlechthin jede luftverkehrsrechtliche Entscheidung oder \nPlanung begründet anzusehen. Es spricht Überwiegendes dafür, \njedenfalls in isolierten Genehmigungsverfahren, denen kein \nPlanfeststellungsverfahren nachfolgt und bei denen daher die \nErwägung nicht greift, dass sich die Auswirkungen der \nabschließenden Planungsentscheidung im vorgelagerten \nGenehmigungsverfahren noch nicht verlässlich absehen lassen, \ndie Beteiligungspflicht daran zu knüpfen, dass eine Gemeinde \ndurch Auswirkungen des Vorhabens in ihren Rechten aus Art. 28 \nAbs. 2 Satz 1 GG berührt werden kann.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1979, \na.a.O. S. 26; Senatsurteil vom 14. Juli \n1982, UA S. 15. \nDenn das Beteiligungsrecht der Gemeinden ist kein Selbstzweck, \nsondern dient dem Schutz und der Verwirklichung materieller \nRechte, hier der Sicherung der den Gemeinden in Art. 28 Abs. 2 \nSatz 1 GG verfassungsrechtlich eingeräumten Rechtsstellung. So \ngesehen ist das strikte Recht auf Verfahrensteilhabe das \nformelle Gegenstück zur Betroffenheit einer Gemeinde in dieser \nRechtsstellung - und nur in dieser.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember \n1994 - 11 C 18.93 -, Buchholz 442.40 \n§ 30 LuftVG Nr. 5 (S. 7); Urteil vom \n20. November 1987 - 4 C 39.84 -, \nBuchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 17 \n(S. 3); OVG NRW, Urteil vom 25. Juni \n1992 - 20 A 2761/89 -, UA S. 24; \nStelkens/Bonk/ \nSachs, a.a.O. § 13 Rdnr. 3.\nDementsprechend ist das gemeindliche Beteiligungsrecht \nanlässlich überörtlicher Fachplanungen entwickelt worden, die \ndas Gemeindegebiet oder Teile dieses Gebietes nachhaltig \nbetrafen und das Selbstverwaltungsrecht unmittelbar \nbeeinträchtigten,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar \n1969 - IV C 82.66 -, a.a.O. \n(kontinuierliche Weiterentwicklung der \nGemeinde);\nverneint worden ist es hinsichtlich solcher Maßnahmen, die \nweder rechtlich noch tatsächlich zu nicht oder nur schwer \nkorrigierbaren Eingriffen in eine Gemeindeplanung oder \n-entwicklung führten,\nBVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994, \na.a.O. S. 6 f. (Einrichtung von \nTieffluggebieten),\noder deren Auswirkungen sich nach den konkreten Umständen auf \ndas Flugplatzgelände beschränkten bzw. keinen Bezug zu Rechten \nder angrenzenden Gemeinde erkennen ließen.\nVgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember \n1995 - 20 B 3208/95.AK -.\nWird die Beteiligungspflicht der Gemeinden nach vorläufiger \nBeurteilung mithin nur durch die mögliche Betroffenheit in \nihrem Selbstverwaltungsrecht ausgelöst, so ist zu beachten, \ndass nicht jede Planung oder Maßnahme überörtlicher \nVerwaltungsträger, die auf die örtlichen Verhältnisse \neinwirkt, damit auch schon das gemeindliche \nSelbstverwaltungsrecht berührt.\nVgl. näherhin BVerwG, Beschluss vom \n23. März 1993 - 7 B 126.92 -, Buchholz \n11 Art. 28 GG Nr. 92 unter Hinweis auf \nBVerfG (Vorprüfungsausschuss), \nBeschluss vom 12. Mai 1980 - 2 BvR \n1434/79 -, DVBl. 1981, 374; ferner \nBVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994, \na.a.O. S. 6.\nNach diesen Grundsätzen sind aufgrund des derzeitigen Sach- \nund Streitstandes keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine \nPflicht zur strikten Verfahrensbeteiligung der Antragstellerin \nersichtlich.\nVerfehlt ist allerdings die Ansicht der Beigeladenen, der \njetzt zugelassene Flugbetrieb stelle für die Antragstellerin \nkeine Mehrbelastung dar, weil er hinter der Vorbelastung \nzurückbleibe, allenfalls dieser entspreche; die Vorbelastung \nergebe sich für die Antragstellerin nämlich aus der \nÄnderungsgenehmigung vom 10. Dezember 1997, die ihr gegenüber \nbestandskräftig geworden sei. In Wahrheit konnte der auf \ndieser Grundlage durchgeführte Flugbetrieb der Jahre 1998 und \n1999 nicht tatsächlich prägend werden; er kann auch nicht als \nplangegebene Belastung gelten, nachdem spätestens bei \nErteilung der Interimsgenehmigung klar war, dass die \nGenehmigung vom 10. Dezember 1997 endgültig nicht umgesetzt \nwird.\nBei der Beurteilung der Auswirkungen, die von der \nInterimsgenehmigung auf das Selbstverwaltungsrecht der \nAntragstellerin ausgehen können, ist auszuschließen, dass die \nPlanungshoheit beeinträchtigt wird. Rechtliche \nBeschränkungen der Planungsbefugnisse von Gemeinden im \nFlughafenumfeld bewirkt die Genehmigung nicht. Anders als etwa \nbei der Anlegung von Flugplätzen hat die Genehmigung \ninsbesondere keine Bauverbote oder -beschränkungen aus \nLärmschutz- oder Sicherheitsgründen im Gefolge (vgl. §§ 5 f. \nGesetz zum Schutz gegen Fluglärm - FlugLSchG - vom 30. März \n1971, BGBl. I S. 282; §§ 12 ff. LuftVG). Die bestehenden \nPlanungsbeschränkungen beruhen auf vorgängigen, unabhängig von \nder Interimsgenehmigung festgelegten und fortbestehenden \nRechtsakten: die Festsetzung des Lärmschutzbereichs nach §§ 2, \n4 FlugLSchG auf der Verordnung vom 4. März 1974, BGBl. I \nS. 657, die landesplanerische Lärmschutzzone C auf dem \nLandesentwicklungsplan (LEP) \"Schutz vor Fluglärm\" vom \n17. August 1998, GV. NRW. S. 512; Ausbauplan und \nBauschutzbereich (§ 12 ff. LuftVG) bleiben unberührt. An \ndiesen Bereichen, deren Dimensionen deutlich über die \nentsprechenden Lärmkonturen des \"Interims\"-Flugbetriebs \nhinausgehen, ändert die streitige Genehmigung nichts. Die \nzugrunde liegenden Berechnungen mögen teilweise überholt sein; \nin Wegfall geraten sind die auf ihnen aufbauenden \nFestsetzungen allein deswegen jedoch nicht. \nGegenüber der bei Beginn des Winterflugplans 1999/2000 \ngegebenen genehmigungsrechtlichen Situation führt die \nInterimsgenehmigung allerdings zu einer signifikanten \nAusdehnung der durch Tag- und Nachtfluglärm betroffenen \nGemeindegebiete bei nicht minder deutlicher Steigerung der \nMaximalpegel (vgl. S. 68 ff. der Genehmigung) und überdies zu \neiner Zunahme der flugbetriebsbedingten gasförmigen Emissionen \n(S. 90 ff. der Genehmigung). Die Betriebsregelung unter A. I. \nNr. 6.2 der Interimsgenehmigung erlaubt nämlich ab dem \nWinterflugplan 1999/2000 eine reale Steigerung der \n(lärmrelevanten) Flugbewegungen mit Flugzeugen über 5,7 t MTOM \nvon 71.000 auf 95.600 in den sechs verkehrsreichsten Monaten, \nmithin eine Zunahme um rund 35 %. Vergleichspunkt ist insoweit \ndie Genehmigungslage nach Maßgabe des \nPlanfeststellungsbeschlusses 1983/1985, das sog. \nReferenzszenario V 1 (S. 66 ff. und Karte 2 der Genehmigung). \nDie Ansicht des Antragsgegners, die Auflage Nr. 6 des \nPlanfeststellungsbeschlusses sei zum Zeitpunkt der \nGenehmigungserteilung \"unbeachtlich\", weil - was zutrifft - \nnoch eine Anfechtungsklage gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss anhängig ist (S. 43 der \nGenehmigung), und deshalb bewirke die Interimsgenehmigung \nlediglich eine \"theoretische Zunahme der Flugbewegungen\" \n(S. 107 f. der Genehmigung), ist unrichtig. Bei zutreffender \nWürdigung ergibt sich, dass die Bewegungszahlbegrenzung der \nAuflage Nr. 6 des Planfeststellungsbeschlusses am 1. November \n1999 ohne weiteres Beachtung verlangt hätte, wäre sie nicht \ndurch die angefochtene Genehmigung abgelöst worden. Mit Beginn \ndieses Tages endete die Vollziehbarkeit der \nÄnderungsgenehmigung vom 10. Dezember 1997 (vgl. \nSenatsbeschluss vom 17. Mai 1999 - 20 B 2493/98.AK -), durch \ndie der Flugbetrieb bis dahin - abweichend vom \nPlanfeststellungsbeschluss - bestimmt worden war. Die \nAnfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss, die \nübrigens im Berufungsverfahren 20 A 1138/97 (mit \nSenatsbeschluss vom 14. Dezember 1999) erfolglos geblieben \nist, hat für die Beachtlichkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses schon seit Ende 1997 keinerlei \nBedeutung mehr. Zu dieser Zeit hat der Antragsgegner nämlich \nmit gesonderter - fortbestehender - Vollziehungsanordnung vom \n12. Dezember 1997 - 612-31-21/4 DL - die uneingeschränkte \nVollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses hergestellt; \ndie Beigeladene hat daraufhin die Parallelbahn auch in Zeiten \ndes Spitzenverkehrs in Betrieb genommen und macht seither von \nden planfestgestellten Möglichkeiten des Parallelbahnsystems \numfassend Gebrauch. Damit fehlt - vorbehaltlich ausdrücklicher \nabweichender Regelungen wie der hier streitigen \nInterimsgenehmigung - jede denkbare Rechtfertigung dafür, die \nFlugbetriebsbeschränkungen des Planfeststellungsbeschlusses zu \nignorieren. Die frühere Rechtfertigung leitete sich, wie der \nSenat im Urteil vom 1. Dezember 1994 - 20 D 80/92.AK -, UA \nS. 9 näher dargelegt hat, allein daraus ab, dass die \nBeigeladene - infolge der damals eingreifenden aufschiebenden \nWirkung von Anfechtungsklagen - vom Regelungsgefüge des \nPlanfeststellungsbeschlusses nicht in einer Weise Gebrauch \nmachen konnte, die im Gegenzug eine Beachtung der \nBetriebsbeschränkungen rechtlich geboten hätte. Eine solche \nSituation besteht, wie gesagt, seit Ende 1997 nicht mehr. \nGleichwohl spricht wegen der seit langem bestehenden konkreten \nSituation der Umlandgemeinden des Flughafens hinsichtlich \ndieser faktischen Auswirkungen der \nInterimsgenehmigung nichts dafür, dass durch sie gemeindliche \nPlanungen, Planungsmöglichkeiten oder Einrichtungen nachhaltig \nbeeinträchtigt werden könnten: \nDa sich die gemäß der Interimsgenehmigung ergebende Gesamt-\nLärmbelastung weiterhin vollständig innerhalb der Grenzen der \noben genannten Lärmschutzzonen hält, kann die \nInterimsgenehmigung zu keinen nachteiligen Auswirkungen in \nplanerischer Hinsicht führen: Die Antragstellerin ist nämlich \nnach §§ 5 ff. FlugLSchG sowie nach landesplanerischen Vorgaben \n(LEP vom 17. August 1998, a.a.O. S. 539 f.) schon lange \ngehalten, sich bei ihren Planungen und in ihrer sonstigen \nAufgabenwahrnehmung auf ein weit höheres Lärmniveau \neinzurichten, als es ihr jetzt zugemutet wird. Diese \nBeschränkungen bestanden und bestehen unabhängig davon fort, \ndass die tatsächliche Entwicklung günstiger verlaufen ist als \nbei der Berechnung der Lärmkonturen in den Jahren 1974 und \n1983 angenommen. Überdies hatte die Antragstellerin sich auf \nden Flugbetrieb, der sich am Flughafen der Beigeladenen in den \nJahren 1994 bis Anfang 1998 auf der Basis eines \nKoordinierungseckwertes von 91.000 lärmrelevanten \nFlugbewegungen faktisch entwickelt hat, einzustellen. Dass \ndieser Betrieb nicht als rechtswidrig gekennzeichnet werden \nkonnte, hat der Senat bereits im vorgenannten Beschluss vom \n17. Mai 1999 - 20 B 2493/98.AK -, BA S. 17 angedeutet; daran \nist festzuhalten. Denn bis zum Greifen der \nFlugbetriebsbeschränkungen des Planfeststellungsbeschlusses \nkonnte die Nutzung des Flughafens in den Grenzen der Kapazität \nder Hauptbahn von der Umgebung, auch von der Antragstellerin, \nrechtlich nicht in Frage gestellt werden.\nVgl. Senatsurteil vom 28. April 1989 \n- 20 A 1853/87 -, ZLW 1991, 61 (73).\nÜber den Flugbetrieb der Jahre 1994 bis Anfang 1998 aber geht \nder interimsweise zugelassene Betrieb, soweit er lärmrelevant \nist, nur mäßig und kaum wahrnehmbar hinaus. Es ist nicht \nerkennbar, dass sich die Antragstellerin planerisch in \nkonkreter Weise auf eine Verminderung der faktischen \nLärmbelastung für die Zeit ab November 1999 eingestellt hätte. \nAuch soweit sie in ihrer Klageschrift durch Fluglärm gestörte \nEinrichtungen und Objekte bezeichnet, fehlt deshalb jeder \nAnhalt, dass diese Objekte gerade durch den von der \nInterimsgenehmigung zugelassenen zusätzlichen Betrieb in der \nzu fordernden erheblichen und nachhaltigen Weise gestört \nwerden könnten. Mit Blick darauf und auf die begrenzte \nGeltungsdauer der Genehmigung ist nicht einsichtig, dass \nMaßnahmen zur Abwehr von Lärmimmissionen über das von der \nAntragstellerin ohnehin zu Leistende hinaus geboten sein \nkönnten. Die immer gegebene abstrakte Möglichkeit einer \nBeeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit, die die \nAntragstellerin mit ihrer Bezugnahme auf die am 26. Juni 1995 \nabgegebene Stellungnahme des Rates der Sache nach geltend \nmacht, genügt hierzu jedenfalls ebenso wenig wie das \nallgemeine Interesse, von einem Vorhaben der Fachplanung \nverschont zu bleiben.\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1996 - 4 C 14.95 -, NVwZ \n1997, 904 (905).\nMit dieser Feststellung kann es freilich nicht sein Bewenden \nhaben, da Gemeinden auch gegenüber solchen Entscheidungen \nüberörtlicher Verwaltungsträger geschützt sind, die ihre \nweitere Entwicklung beeinflussen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember \n1994, a.a.O. S. 6 m.w.N.; Beschluss vom \n23. März 1993, a.a.O.\nAuch in dieser Hinsicht können die Regelungen der \nInterimsgenehmigung im Ansatz von Bedeutung sein. Denn sie \nlassen gegenüber der Genehmigungslage, die ohne die \nInterimsgenehmigung zu beachten wäre, einen beträchtlich \ngrößeren Flugbetrieb zu, und schneiden damit der \nAntragstellerin eine konkrete Verbesserung der bestehenden \nSituation ab. Eine danach in Erwägung zu ziehende \nEntwicklungsbeeinträchtigung durch die Interimsgenehmigung \nwird aber eindeutig überlagert durch die Festsetzungen des LEP \n\"Schutz vor Fluglärm\", die sich an der \"möglichen \nEndkapazität\" (a.a.O. S. 537 zu Nr. 3.3) orientieren und \ninsbesondere nicht von der jeweiligen Genehmigungslage \nabhängen.\nAndere Wirkungen der Interimsgenehmigung zum Nachteil der \nAntragstellerin sind - auch ungeachtet ihrer begrenzten \nDauer - nicht zu besorgen. Namentlich kann die \nInterimsgenehmigung zu einer Anhebung der bei weiteren \nPlanungen der Beigeladenen und Entscheidungen des \nAntragsgegners relevanten Vorbelastung zum Nachteil der \nAntragstellerin nichts beitragen. Eine Regelung muss, um für \neine Vorbelastung Bedeutung zu erlangen, zumindest ihrem \nInhalt nach auf eine dauerhafte Prägung der Verhältnisse \ngerichtet sein. Der von der Interimsgenehmigung zugelassene \nLuftverkehr ist hingegen ein Provisorium, das dazu dient, die \nZeit bis zur Entscheidung über den unbefristeten weiteren \nBetrieb zu überbrücken. Wegen dieses Übergangscharakters kann \ner bei künftigen Entscheidungen des Antragsgegners weder als \ntatsächlich prägend für die Situation der Nachbarschaft \nangesehen werden noch erhöhte Duldungspflichten nach den \nGrundsätzen der plangegebenen Vorbelastung begründen. Über die \nZumutbarkeit einer dauerhaften Erhöhung der \nFlugbewegungszahlen im Verhältnis zu den Festlegungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses 1983/1985, wie von der \nBeigeladenen unter dem 26. August 1999 beantragt, muss der \nAntragsgegner im Rahmen des dazu eingeleiteten \nGenehmigungsverfahrens ohne Rücksicht auf die angefochtene \nInterimsgenehmigung entscheiden.\nNach allem lassen sich hinreichende Anhaltspunkte für eine \nNotwendigkeit, die Antragstellerin vor Erlass der \nInterimsgenehmigung zu beteiligen, nicht feststellen.\nSoweit gemeindliche Belange, Interessen oder Rechte - etwa \ngemeindliches Grundeigentum - nachteilig betroffen werden, die \nnicht durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt sind, kann eine \nBeteiligung der Antragstellerin nur nach § 13 Abs. 2 VwVfG NRW \noder aus Gesichtspunkten der Sachverhaltsermittlung und \nProblembewältigung geboten gewesen sein. Mit Bezug auf daraus \nfolgende Verfahrensrechte ist die Antragstellerin aber nicht \nanders geschützt als Private: Da Verfahrensbeteiligungen \nkeinen Selbstzweck erfüllen, sondern Schutz allein im Hinblick \nauf die bestmögliche Verwirklichung einer hinter ihnen \nstehenden materiell-rechtlichen Rechtsposition gewähren, führt \nihre Verletzung nach gefestigter Regel nur dann zur Aufhebung \neiner Entscheidung, wenn die konkrete Möglichkeit aufgezeigt \nwird und besteht, dass die planende Behörde ohne den \nVerfahrensfehler zum Vorteil der materiellen Rechtsposition \nanders entschieden hätte.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 \n- 11 C 3.97 -, NVwZ 1999, 67; Beschluss \nvom 21. Januar 1998 - 4 VR 3.97 -, NVwZ \n1998, 616 (617); Urteil vom 21. Mai \n1997 - 11 C 1.97 -, NVwZ-RR 1998, 22 \n(23); Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C \n13.85 -, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG \nNr. 6 (S. 16).\nDass dies hier bei rechtzeitiger Beteiligung der Fall gewesen \nwäre, macht die Antragstellerin mit keinem Wort geltend; eine \nsolche Möglichkeit liegt auch fern, wie sich aus den \nvorstehenden Gründen ergibt.\nSelbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine vorherige \nBeteiligung der Antragstellerin zu Unrecht unterblieben ist, \nkann nicht von einem Erfolg der Klage ausgegangen werden. Ein \nsolcher Fehler dürfte zwischenzeitlich im Wege \nverfahrensbegleitender Nachholung im Verwaltungsverfahren \ngeheilt worden sein. Die rechtliche Möglichkeit zu einer \nsolchen Heilung ist dem Antragsgegner nicht von vornherein \nverwehrt. Insofern ist wiederum zu bedenken, dass die \nBeteiligung der Gemeinden kein Selbstzweck ist, sondern \ndienende Funktion zugunsten materieller Rechte hat. Zwar \nbesteht bei Zulassung der Heilungsmöglichkeit, gerade soweit \nArt. 28 Abs. 2 GG betroffen ist, die Gefahr, dass die \nGenehmigungsbehörde auf Einwände nicht mehr ergebnisoffen \nreagiert. Doch schließt dieser Gesichtspunkt eine Heilung \nnicht prinzipiell aus. Vielmehr wird in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit heilender Nachholung \nvon Verfahrensbeteiligungen in weitem Umfang und ohne \nbesondere gesetzliche Grundlage zugelassen. Für \nPlanfeststellungsverfahren gilt es seit langem als zulässig, \ndass die Behörde von ihr erkannte oder auch nur als möglich \nunterstellte materielle wie formelle Mängel unter Wiederholung \nfrüherer Verfahrensabschnitte jederzeit - auch während \nanhängiger Rechtsstreitigkeiten - beseitigen kann.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 \n- 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129 f.); \nUrteil vom 5. Dezember 1986, a.a.O. \nS. 15.\nDie unterbliebene oder unzureichende Beteiligung entfällt als \nAnfechtungsgrund, sobald die Beteiligung ordnungsgemäß \nerfolgt, und sei es auch \"verfahrensbegleitend\" nach \nKlageerhebung. Dies gilt für das qualifizierte, ebenfalls \n\"absolute\" Anhörungsrecht von Naturschutzverbänden wie für \nsonstige substantielle Anhörungsrechte.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 \n- 11 A 14.96 -, NVwZ-RR 1997, 606 \n(607); Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 \nC 7.88 -, BVerwGE 87, 62 (76).\nIm Grundsatz anerkannt ist auch die Möglichkeit, die \nVerletzung verfahrensbezogener Rechte von Gemeinden im \nluftrechtlichen Genehmigungsverfahrens - unter besonderen \nVoraussetzungen - in einem nachfolgenden \nPlanfeststellungsverfahren zu beseitigen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. November \n1987, a.a.O. Ls. 3 und S. 3.\nSeit der Einführung des ergänzenden Verfahrens in § 10 Abs. 8 \nSatz 2 LuftVG dürfte eine Gemeinde die Aufhebung eines \nPlanfeststellungsbeschlusses allein unter Berufung auf die \nVerletzung ihres \"absoluten\" Beteiligungsrechts sogar \nüberhaupt nicht mehr beanspruchen können, das Gericht vielmehr \ngehalten sein, die (fortbestehende) Möglichkeit der Nachholung \nin dem gesetzlich dafür zur Verfügung gestellten ergänzenden \nVerfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember \n1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358 \n(364 ff.) zu § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG \nhinsichtlich des Beteiligungsrechts \nanerkannter Naturschutzverbände.\nIn isolierten Genehmigungsverfahren dürfte die Verletzung \neines Beteiligungsrechts jedenfalls in entsprechender \nAnwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt \nwerden können (arg. § 10 Abs. 8 Satz 2, 2. Halbs. LuftVG), und \nzwar - nach der zwischenzeitlichen, auch hier beachtlichen \nWertung des Gesetzgebers - noch bis zum Abschluss der ersten \nInstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. die \nschon bei Genehmigungserteilung geltende Fassung der \nVorschrift nach Art. 10 Nr. 5 des 1. ModernG NRW vom 15. Juni \n1999, GV. NRW. S. 386). Gegen die Heranziehung dieses \nRechtsgedankens bestehen auch im Hinblick auf die Funktion der \nGemeindebeteiligung keine durchgreifenden Bedenken. Denn der \nSchutz kommunaler Beteiligungsrechte reicht im \nGenehmigungsverfahren - ungeachtet des Fehlens einer \nbesonderen Regelung - nicht weiter als im \nPlanfeststellungsverfahren: In ihrem Charakter als \nPlanungsentscheidung stimmen beide überein und inhaltlich geht \ndas Beteiligungsrecht nicht darüber hinaus, was § 10 Abs. 2 \nLuftVG Gemeinden im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens \neinräumt.\nDie Anhörung dürfte auf dieser Grundlage wirksam nachgeholt \nworden sein. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit \nSchreiben vom 20. Dezember 1999 über die Genehmigung \nunterrichtet und ihr die maßgeblichen Unterlagen zur \nStellungnahme zugeleitet. Damit hat er ihrem gegenständlichen \nInformationsbedürfnis Rechnung getragen; Gegenteiliges hat die \nAntragstellerin nicht dargetan. Auch auf Seiten des \nAntragsgegners sind die Voraussetzungen für eine Heilung \ngegeben: Insofern ist erforderlich, dass die Behörde willens \nund in der Lage ist, der Gemeinde noch nachträglich die \nMöglichkeit zu einer substantiellen Einflussnahme auf \nFortbestand und Inhalt der Genehmigungsentscheidung zu geben. \nDa die vorherige Anhörung einen wirksameren Schutz der \nGemeinde gewährleistet als die Prüfung nachträglicher \nEinwände, kann der Sinn der Anhörung nur dann erreicht werden, \nwenn die zuständige Behörde deutlich macht, dass sie die \ngetroffene Entscheidung auf der Grundlage der vorgebrachten \nGründe neu und unvoreingenommen geprüft hat.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1983 \n- 8 C 180.81 -, NVwZ 1984, 446 (447); \nStelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 28 \nRdnrn. 70 f.; § 45 Rdnrn. 73, 75 84; \nKnack, VwVfG, 6. Aufl. 1998, § 45 \nRdnr. 3.3.1.\nStrikte rechtliche Hindernisse stehen einer Abänderung der \nangefochtenen Genehmigung bis zu deren Bestandskraft nicht \nentgegen. Auch sonst dürften sich selbst angesichts der \nbereits erfolgten Koordinierung und der Planungen der \nBeigeladenen wegen der insofern von vornherein unsicheren \nBasis keine den Antragsgegner zwingend bindenden Schranken \nergeben. Von der Änderungsmöglichkeit hat der Antragsgegner \ndurch die Änderungsgenehmigung vom 25. Februar 2000 zur \nPräzisierung der Befristung auch Gebrauch gemacht, und zwar \ngerade mit Blick auf den von der Antragstellerin im \nKlageverfahren erhobenen Einwand, das Geltungsende der \nGenehmigung sei zu unbestimmt. Damit und mit seinen \nSchriftsätzen vom 17. Januar und 1. März 2000 hat der \nAntragsgegner zu erkennen gegeben, dass er bereit ist, die \nÄußerung der Antragstellerin zur Kenntnis zu nehmen, in seine \nErwägungen einzubeziehen und ggf. die getroffene Entscheidung \nsich ergebenden Erkenntnissen anzupassen. Für Weitergehendes \nbestand hier kein Anlass, da die Antragstellerin die \nGelegenheit zu einer Äußerung in der Sache nicht substantiell \ngenutzt hat. Dem Zweck des Beteiligungsrechts ist jedenfalls \ngenügt. Besondere Maßnahmen darüber hinaus sind nicht \nerforderlich; insbesondere bedarf es für die Anhörung im \nGenehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG keines förmlichen \nVerfahrens.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n13. September 1993 - 4 B 68.93 -, \nBuchholz 442.40 § 25 LuftVG Nr. 1 \n(S. 3); Urteil vom 11. Dezember 1978 \n- 4 C 13.78 -, Buchholz 442.40 § 6 \nLuftVG Nr. 8 (S. 6).\nDer Anspruch der Antragstellerin auf gerechte Abwägung ihrer \nrechtlich geschützten eigenen Belange ist ebenfalls nicht \nverletzt. Der Antragstellerin kommen im vorliegenden Fall, wie \naus den Ausführungen zur Verneinung schon eines \nBeteiligungsrechts folgt, wehrfähige Positionen aus Art. 28 \nAbs. 2 Satz 1 GG nicht zu; sonstige abwägungserhebliche \nBelange sind weder hinreichend konkret dargetan noch \nersichtlich.\nAuch bei einer nicht maßgeblich auf die Erfolgsaussichten der \nKlage abhebenden Interessenabwägung überwiegen die Interessen \ndes Antragsgegners und der Beigeladenen diejenigen der \nAntragstellerin. Der streitigen Genehmigung ist eine \nBrückenfunktion zugedacht zwischen dem bis zum November 1999 \ntatsächlich abgewickelten Luftverkehr und einem Verkehr, der \ndurch die hauptsächlich beantragte Genehmigung in absehbarer \nZeit rechtlich dauerhaft ermöglicht werden soll. Zwar ist bei \nder Bewertung des hier streitigen Rechtszustandes zu \nberücksichtigen, dass es um die Fortführung eines Flugbetriebs \ngeht, der sich in den Jahren 1998 und 1999 auf Risiko der \nBeigeladenen in Vollziehung einer rechtswidrigen Genehmigung \neingestellt hat. Es kann jedoch nicht ohne weiteres \nausgeschlossen werden, dass ein Verkehr dieses Umfangs \nrechtlich hätte zugelassen werden können - Gegenteiliges \nergibt sich insbesondere nicht aus dem angeführten Beschluss \ndes Senats vom 17. Mai 1999 - und - was für die Abwägung vor \nallem zu beachten ist - künftig rechtsfehlerfrei zugelassen \nwerden kann. Ohne eine Ausnutzung der Interimsgenehmigung wäre \nnicht nur zu Lasten der Beigeladenen die zeitgerechte \nUmsetzung einer Genehmigung solchen Inhalts in Frage gestellt, \nsondern es drohten auch erhebliche Komplikationen, die über \ndas Verhältnis der am Verfahren Beteiligten weit hinausgingen. \nDenn der Verkehrsflughafen Düsseldorf ist fraglos eine der \nwichtigsten Luftverkehrsstationen der Bundesrepublik und ein \nbedeutender Netzpunkt der internationalen \nLuftverkehrsinfrastruktur. Wegen der damit verbundenen \nEinbindung eines wesentlichen Teils der auf dem Flughafen der \nBeigeladenen abgewickelten Flugverbindungen in internationale \nVerkehrsströme wären bei einer wesentlichen Reduzierung von \nFlugbewegungen - und sei sie auch nur vorübergehend - \ninsbesondere auch Fluggesellschaften und Fluggäste nachhaltig \nbetroffen. Die in dieser Hinsicht zu besorgenden Konsequenzen \nsind in Stellungnahmen von Fluggesellschaften, die der \nAntragsgegner im Genehmigungsverfahren eingeholt hat, \nnachvollziehbar dargetan. Vor diesem Hintergrund bedürfte es, \num die Interessen der übrigen Verfahrensbeteiligten zu \nüberwinden, zumindest der Feststellung, dass der \nAntragstellerin infolge einer Nichtausnutzung der \nInterimsgenehmigung hinreichend gewichtige Vorteile zuwachsen \nwürden. Dafür aber enthält das Vorbringen der Antragstellerin \nkeinen Anhaltspunkt; die obigen Ausführungen zur Betroffenheit \ndes Selbstverwaltungsrechts sprechen klar gegen die \nMöglichkeit solcher Vorteile.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-05/20-b-2104-99-ak","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-05/20-b-2104-99-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305102","retrieved":"2026-07-09 03:32:29.703676+00:00"}}