{"status":"available","doknr":"OLD305106","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0505.14A3334.94A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-05","aktenzeichen":"14 A 3334/94.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger zu 1. und 2. sind 1962 und 1959 geboren und \nverheiratet. Die Kläger zu 3. bis 6. sind ihre zwischen 1981 \nund 1989 geborenen Kinder. Die Kläger sind jugoslawische \nStaatsangehörige. Die Kläger zu 1. bis 5. reisten erstmals im \nJahre 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Dabei gaben \nsie an, jugoslawische Volkszugehörige zu sein. Mit Bescheid vom \n12. September 1989 wurde ihr Antrag abgelehnt. Anfang Januar \n1990 reisten sie in die Bundesrepublik Jugoslawien zurück. \nWährend des Asylverfahrens wurde der Kläger zu 6. geboren. \n\n3\n\nIm Dezember 1990 reisten die Kläger erneut in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragten unter dem 20. \nDezember 1990 und dem 7. Januar 1991 erneut bzw. in Bezug auf \nden Kläger zu 6. erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte. \nSie behaupteten, der Kläger zu 1. sei bei seiner Rückkehr im \nJanuar 1990 sechs Wochen inhaftiert worden. Sein Vater und sein \nBruder seien im Gefängnis gestorben, vermutlich durch Folter. \nSie gaben ihre Sprachkenntnisse mit jugoslawisch und deutsch \nan. Der Kläger zu 1. bezeichnete seine Volkszugehörigkeit als \n\"Muslim\". \n\n4\n\nBei der in albanischer Sprache durchgeführten Anhörung am 4. \nDezember 1991 erklärte der Kläger zu 1.: Er habe vor seiner \nersten Ausreise bis zum 9. Juli 1988 eine Arbeit als Presser \nund Gasschweißer gehabt. Er habe diese Arbeit verlassen, weil \ner wegen Teilnahme an Demonstrationen von der Polizei gesucht \nworden sei. Deshalb habe er auch seinen ersten Asylantrag \ngestellt. Er sei im Januar 1990 in seinen Heimatort Bresje in \nder Nähe von Pristina zurückgekehrt, nachdem er gehört habe, \ndass sein Vater und sein Bruder durch die Polizei starker \nUnterdrückung ausgesetzt gewesen seien. Eine Abschiebung nach \nJugoslawien habe er vermeiden wollen, weil ihn die Polizei \ndirekt erwartet hätte. Sein Vater und sein Bruder seien im \nGefängnis gewesen. Er sei zurückgekehrt, um seinem Vater \nweitere Malträtierungen zu ersparen. Er sei zu Hause \nfestgenommen, eine Woche inhaftiert und dabei sehr viel \ngeschlagen und sodann mit der Auflage freigelassen worden, sich \njeden zweiten Tag bei der Polizei zu melden. Er sei etwa zwei \nMonate in Bresje geblieben und dann zu Verwandten nach Zagreb \ngegangen. Seine Frau und seine Kinder seien nachgereist, dann \naber für zwei oder drei Wochen zurückgekehrt und schließlich \nendgültig nach Zagreb gekommen. Am 7. Juli 1990 sei sein Vater \nim Gefängnis von der Polizei umgebracht worden und etwa drei \nMonate später, am 28. oder 29. November 1990, auch sein Bruder. \nEr sei nach Zagreb gegangen, um \"seinen Kopf zu retten\". Alle \nPolizisten im Kosovo seien inzwischen Serben. Polizisten hätten \nihn aufgefordert, nach Albanien auszuwandern, weil er nicht \nmehr in das Kosovo gehöre. Er habe Jugoslawien wieder verlassen \naus Angst, dass er umgebracht werde.\n\n5\n\nDie Klägerin zu 2. erklärte bei der Anhörung: Sie sei \nalbanische Volkszugehörige und Muslimin. Der Kläger zu 1. habe \nan vielen Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb von der \nPolizei gesucht worden, deshalb hätten sie 1988 Jugoslawien \nverlassen. Ihre Tochter sei seinerzeit oftmals weinend von der \nSchule nach Hause gekommen. Den neuen Asylantrag hätten sie \ngestellt, weil die Polizei den Vater und den Bruder des Klägers \nzu 1. umgebracht und ihn selbst sehr oft mitgenommen und \ngeschlagen habe.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 9. Januar 1992 lehnte das Bundesamt den \nAntrag der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Durch \nOrdnungsverfügung vom 19. Februar 1992 forderte der \nOberkreisdirektor des Kreises Euskirchen - der Beklagte zu 2. \nim erst-instanzlichen Verfahren - die Kläger zur Ausreise auf \nund drohte ihre Abschiebung nach Jugoslawien an. \n\n7\n\nDie Kläger haben Klage erhoben und sich darauf berufen, dass \nsie im Kosovo von den Serben diskriminiert würden. Die \nalbanische Sprache sei dort verboten. Sie würden als Albaner \nbei den Behörden schikaniert und von Ärzten nicht behandelt. \nDer Kläger zu 1. habe seine Arbeit zugunsten eines Serben \nverloren. Bei ihrer Rückkehr im Jahre 1990 hätten sie \nfestgestellt, dass sich die Verhältnisse im Kosovo \nverschlimmert hätten. Der Vater des Klägers zu 1. sei am 7. \nJuni 1991 von Polizisten erschossen worden, der Onkel des \nKlägers am 28. November 1991 bei einer nächtlichen Kontrolle \nvon serbischen Milizen verprügelt worden und an den Folgen der \nSchläge gestorben. Anfang 1990 hätten sie versucht, mit ihren \nKindern einen Arzt aufzusuchen. Sie seien nicht einmal in die \nPraxis eingelassen worden und es sei ihnen gesagt worden, für \nsie sei \"kein Platz da\". \n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\n1. die Beklagte zu 1. unter \nAufhebung des Bescheides vom 9. \nJanuar 1992 zu verpflichten, die \nKläger als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nSatz 1 AuslG vorliegen,\n\n10\n\n2. die Ordnungsverfügung des \nBeklagten zu 2. vom 19. Februar 1992 \naufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagten haben den Antrag gestellt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen \nwird, hat das Verwaltungsgericht der gegen die Beklagte zu 1. \ngerichteten Klage mit der Begründung stattgegeben, den Klägern \ndrohe im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wegen ihrer \nalbanischen Volkszugehörigkeit gegenwärtig mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit eine politische Gruppenverfolgung. Die gegen \nden Beklagten zu 2. gerichtete Klage hat es abgewiesen.\n\n14\n\nAuf Antrag des Beteiligten hat der Senat durch Beschluss vom \n30. Juli 1997 die Berufung zugelassen, soweit der Klage gegen \ndie Beklagte zu 1. stattgegeben worden ist. \n\n15\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund auch die gegen die Beklagte zu 1. \ngerichtete Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nAuf Anfrage des Gerichts, worauf sie ihre gegenwärtige \nVerfolgungsfurcht nach Einmarsch der KFOR-Truppen im Kosovo \nstützen, haben die Kläger durch ihren damaligen \nProzessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. August 1999 \nzunächst vorgetragen, sie hätten weiterhin Angst vor einer \nRückkehr. Ihr Lebensmittelpunkt sei in Deutschland. Mit \npersönlichem Schreiben vom 3. September 1999 hat der Kläger zu \n1. mitgeteilt, er gehöre zur Volksgruppe der Roma, die nach dem \nEinmarsch der KFOR-Truppen von der albanischen Bevölkerung im \nKosovo massiv bedroht werde und keine Überlebenschance habe. \nAuf Anfrage des Senats hat der damalige Prozessbevollmächtigte \nangegeben, dass diese persönliche Eingabe nicht mit ihm \nabgestimmt sei. Die Kläger hätten sich von einer Privatperson \nberaten lassen, die verschiedene Dinge miteinander verwechselt \nhabe. Die Kläger hätten im ganzen Verfahren behauptet, Kosovo-\nAlbaner zu sein und es lägen keine anderen Informationen vor. \nNach Kündigung des Mandats haben die Kläger durch einen neuen \nProzessbevollmächtigten vortragen lassen, sie gehörten alle zur \nVolksgruppe der Roma. Sie seien ursprünglich auf Seiten der \nAlbaner gewesen und ebenso wie die Albaner von den Serben \nverfolgt worden. Sie hätten sich deshalb selbst früher Albaner \ngenannt. Im Kosovo würden sie von den Albanern wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit verfolgt. Die Mutter des Klägers und seine \ndrei Brüder seien bedroht worden. Einer der Brüder sei \ngefoltert und sein Hund erschossen worden. Auch die anderen \nseien bedroht und ihr Haus sei angezündet worden. Zwei Brüder \nhätten inzwischen ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland \nAsyl beantragt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. \n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n24\n\nDie Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \nnach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n25\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im \nSinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. \nasylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss \nsich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende \nRechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die \nVerfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches \nMerkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem \nEinzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE \n80, 315, 333 ff, und 23. Januar 1991 \n- BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE \n83, 216.\n\n27\n\nWer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung,\n\n28\n\nzum Begriff und zur Abgrenzung vgl. \nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 \n- 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 \nff., und vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204,\n\n29\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, \nwenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht \nfinden kann (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n30\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom \n10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, \nBVerfGE 81, 58; BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, \n139,\n\n31\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober \n1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk des BVerwG, \nOrdnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 \nm.w.N. sowie Beschluss vom 25. Januar \n1996 - 9 B 591.95 -.\n\n33\n\nNachdem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nKausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt \nist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht \nvor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \n(sog. Vorverfolgung) oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. \n\n34\n\nIm erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt entsprechend für den Fall einer nach der \nFlucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der \nAsylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung).\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April \n1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O., vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, \na.a.O., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 \nC 9.96 -, BVerwGE 104, 97.\n\n36\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei \nseiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., \n344f. \n\n38\n\nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine \nGründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter \nAngabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus \ndem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete \nVerfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle \nÜberzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden angegebenen individuellen \nSchicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der \nÜberzeugungsbildung zu berücksichtigen.\n\n39\n\nBezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im \nSinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlung, \ngeschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die \npolitische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n40\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, \n892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, Buchholz Nr. 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 165 = NVwZ 1994, 500, und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE \n95, 42.\n\n41\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung \nder allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisse sowie des Vorbringens der Beteiligten kann der \nSenat eine den Klägern bei Rückkehr in die Heimat drohende \npolitische Verfolgung nicht feststellen.\n\n42\n\nSoweit die Kläger geltend machen, wegen ihrer albanischen Volkszugehörigkeit \nund/oder wegen damit zusammenhängender politischer Aktivitäten Verfolgung durch \nden jugoslawischen Staat und/oder die serbische Republik zu befürchten, kann offen \nbleiben, ob sie ihr Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung oder \nunverfolgt bei nachträglich eingetretener Gruppenverfolgung verlassen haben. Denn \nder Senat\n\n43\n\nUrteil vom 10. Dezember 1999 \n- 14 A 3768/94.A -\n\n44\n\nist wie der ebenfalls mit Asylbegehren von albanischen Volkszugehörigen aus \ndem Kosovo befasste 13. Senat des erkennenden Gerichts\n\n45\n\nUrteile vom 30. September 1999 \n- 13 A 2807/94.A - und - 13 A 93/98.A - \nund seither in ständiger Praxis \n\n46\n\nim gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung \nohne mündliche Verhandlung davon überzeugt, dass albanische Volkszugehörige, \nwie es die Kläger nach ihrem ursprünglichen Vortrag sind, in das Kosovo \nzurückkehren können und dort vor politischer Verfolgung und vor sonstigen \nNachteilen, die sie landesweit, also in Bezug auf die gesamte Bundesrepublik \nJugoslawien, in eine ausweglose Lage drängen würden, hinreichend sicher sind. Die \nÜberzeugung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen:\n\n47\n\nZuletzt Ende Februar/Anfang März 1999 haben beide für Rechtsstreitigkeiten der \nvorliegenden Art zuständigen Senate des angerufenen Gerichts auf der Grundlage \nder seinerzeitigen Erkenntnisquellen entschieden, dass für Kosovo-Albaner eine \npolitische Gruppenverfolgung weder vor jenem Entscheidungszeitpunkt feststellbar \nwar noch für absehbare Zeit danach drohte.\n\n48\n\nVgl. Urteile vom 24. Februar 1999 \n- 14 A 3840/94.A - und vom 11. März \n1999 - 13 A 3894/94.A -.\n\n49\n\nWie - erst - nach jenem Entscheidungszeitpunkt erkennbar wurde, hatte jedoch \ndie serbisch dominierte Staatsmacht der Bundesrepublik Jugoslawien Ende Februar \n1999 im Geheimen Maßnahmen zur systematischen Vertreibung möglichst vieler \nalbanischstämmiger Bewohner des Kosovo eingeleitet, und seit Mitte März wurden \nunter Einsatz von Militär, Sonderpolizei und paramilitärischen Einheiten Tausende \nalbanischer Kosovaren vertrieben, misshandelt, verletzt und getötet oder ihres \nEigentums beraubt; ganze Landstriche wurden entvölkert und verwüstet. Dies alles \nergibt sich allgemeinkundig aus einer umfangreichen Berichterstattung in Presse, \nRundfunk und Fernsehen und aus öffentlichen Äußerungen der Generalsekretäre \nvon UNO und NATO, von Regierungsmitgliedern von NATO-Staaten und der \nFlüchtlingsbeauftragten der UNO und der EU. Obgleich vieles dafür spricht, dass \ndieses Vorgehen der serbisch dominierten jugoslawischen Staatsmacht gegen die \nKosovo-Albaner die Umsetzung eines zuvor geplanten Vertreibungsprogramms war, \nso daß die Annahme einer - regionalen oder örtlich begrenzten - politischen \nGruppenverfolgung gerechtfertigt ist, bedarf es weder einer abschließenden \nEntscheidung hierzu noch zu der Frage, ob eine solche Gruppenverfolgung \nuneingeschränkt zur Anwendung des gleichen Prognosemaßstabes für seinerzeit \naußer Landes lebende Kosovo-Albaner wie für vorverfolgt Ausgereiste führt.\n\n50\n\nVgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom \n23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE \n79, 79,\n\n51\n\nMitte Juni 1999 ist jedenfalls insoweit eine entscheidende Wende eingetreten. \nDie serbisch dominierte jugoslawische Staatsführung und die Führung der Republik \nSerbien haben nach schweren Luftangriffen der NATO-Streitkräfte auf jugoslawische \nZiele Anfang Juni eingelenkt und den G8-Friedensplan angenommen sowie ein \nmilitärtechnisches Abkommen zum Abzug der jugoslawischen Streitkräfte \ngeschlossen. Am 10. Juni 1999 verabschiedete sodann der UN-Sicherheitsrat die \nKosovo-Friedensresolution, \n\n52\n\nvgl. UN-Resolution Nr. 1244 (1999), \nEuGRZ 1999, 362,\n\n53\n\ndie u. a. eine \"internationale Sicherheitspräsenz\" im Kosovo (KFOR) vorsieht. Bis \nzum 20. Juni 1999 sind alle serbischen bzw. jugoslawischen Truppen, \nsonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo \nabgezogen. Mit ihnen haben auch das serbische Personal der Ordnungskräfte und \nBehörden\n\n54\n\nvgl. hierzu NZZ vom 19. Juli und \n6. August 1999, FAZ vom 27. Juli \n1999,\n\n55\n\nsowie später auch ein großer Teil der serbischen Bevölkerung - ebenso wie eine \ngroße Anzahl Roma - das Kosovo verlassen.\n\n56\n\nVgl. hierzu NZZ vom 31. August 1999, \nSZ vom 18. u. 23. August 1999, WamS vom \n8. August 1999, FAZ vom 27. Juli, 24., \n26. und 30. August 1999.\n\n57\n\nGleichzeitig sind die KFOR-Truppen unter maßgeblicher Beteiligung starker \nNATO-Kräfte in das Kosovo eingerückt und haben die Region vollständig besetzt. Sie \nsind nach der o. a. UN-Resolution zuständig für die Schaffung eines sicheren \nUmfeldes, damit Flüchtlinge und Vertriebene unbehelligt in ihre Häuser zurückkehren \nkönnen, sowie für die Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung, bis eine „internationale zivile Präsenz\" unter Leitung eines \nSonderbeauftragten die Verantwortung für diese Aufgaben übernimmt. Mit der \nAnnahme dieser Resolution und dem vollständigen Abzug von Militär und \nSonderpolizei sowie aller paramilitärischen Gruppen haben die serbische und die \njugoslawische Regierung sich der Möglichkeit begeben, ihre Herrschaftsmacht für \ndas Gebiet des Kosovo effektiv auszuüben. Die Provinz gehört zwar zur \nBundesrepublik Jugoslawien und ihre Einwohner sind jugoslawische \nStaatsangehörige. Dem jugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen Teilstaat \nfehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die Staatsgewalt im Sinne wirksamer \nhoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden \nBevölkerung ermöglichen könnte.\n\n58\n\nZur Voraussetzung effektiver \nGebietsgewalt für staatliche Verfolgung \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, \na.a.O.\n\n59\n\nDie internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau befindliche \n\"internationale zivile Präsenz\" sind zunächst für ein Jahr vorgesehen mit der \nMaßgabe, dass dieser Zeitraum verlängert wird, wenn der UN-Sicherheitsrat nichts \nanderes beschließt. Eine Übergangsverwaltung der UN soll eine substantielle \nAutonomie der Bevölkerung des Kosovo gewährleisten und u. a. ein sicheres Umfeld \nfür alle Menschen im Kosovo schaffen, die zivile öffentliche Ordnung \naufrechterhalten, die Menschenrechte schützen und fördern und die sichere und \nungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im Kosovo \ngewährleisten. Nur einige hundert jugoslawische und serbische Staatsbedienstete \nwerden in das Kosovo zurückkehren dürfen, um sachlich und örtlich begrenzte \nAufgaben bei den UN-Institutionen, bei der Markierung und Räumung von \nMinenfeldern, bei Stätten des serbischen Kulturerbes und an wichtigen \nGrenzübergängen wahrzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nKFOR und die internationale zivile Präsenz das Kosovo vorzeitig verlassen und \nserbischen oder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine Wiederholung \nfrüherer Verfolgungen der albanischen Bevölkerung im Kosovo oder die Entfaltung \nvergleichbarer Verfolgungen ermöglichen werden.\n\n60\n\nSo im Ergebnis auch Senatsbeschluss \nvom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -, \nAuAS 1999, 258, und Beschlüsse des 13. \nSenats des erkennenden Gerichts vom \n5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - und vom \n20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A -.\n\n61\n\nAufgrund dieser entscheidenden Wende der Lage im Kosovo sind inzwischen \nnahezu alle im ersten Halbjahr 1999 geflüchteten Kosovo-Albaner aus den \nAnrainerstaaten sowie ein Großteil der in Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge \nfreiwillig zurückgekehrt.\n\n62\n\nVgl. FAZ vom 9. Juli 1999, UNHCR \nKosovo Emergency Update vom 8. Juli \n1999, WN vom 12. August und \n15. September 1999.\n\n63\n\nDie KFOR-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im Kosovo, \nsoweit sie durch serbische oder serbisch dominierte Armee- und Polizeikräfte sowie \nparamilitärische Aktivitäten gestört war, weitgehend wiederhergestellt. Zwar ist bisher \nnicht erkennbar, dass die Machthaber in Belgrad ihre politischen Ziele in Bezug auf \ndas Kosovo aufgegeben hätten. Jedoch fehlt der Bundesrepublik Jugoslawien und \nder serbischen Republik auf absehbare Zeit die Fähigkeit für eine \nAuseinandersetzung mit den internationalen Streitkräften im Kosovo. Sie nehmen die \nweitere Umsetzung der UN-Resolution, die zunächst die Einrichtung einer \ninternationalen Zivilverwaltung (UNMIK) und sodann die Einführung eines \nAutonomiestatus zum Ziel hat, und die Verfestigung der von der UNO im Kosovo \naufgebauten Strukturen hin. Etwaige serbisch/jugoslawische Vorbehalte hiergegen \nsind bedeutungslos. Die militärische Präsenz der KFOR-Truppen schließt eine \nRückgängigmachung der eingeleiteten Maßnahmen durch serbisch dominierte Kräfte \nauf absehbare Zeit aus. \n\n64\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass eine staatliche \nVerfolgung mit politischem Charakter wegen der behaupteten Teilnahme des Klägers \nzu 1. an Demonstrationen für die Belange der albanische Bevölkerung Ende der \nachtziger Jahre für die absehbare Zukunft auszuschließen ist.\n\n65\n\nEine Rückkehr in das Kosovo ist auch nicht aus anderen asylrechtlich \nbedeutsamen Gründen unzumutbar. Dabei lässt der Senat offen, ob wegen der \nIdentität von Herkunfts- und Zufluchtsregion etwaige Nachteile und Gefahren \ngrundsätzlich nicht beachtlich wären oder ob sie jedenfalls dann beachtlich wären, \nwenn sie als Folgen der im Kosovo praktizierten Gruppenverfolgung und die damit in \nZusammenhang stehenden militärischen Angriffe der NATO-Streitkräfte anzusehen \nwären.\n\n66\n\nVgl. dazu VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 30. März 2000 \n- A 14 S 431/98 -, m. w. N.\n\n67\n\nDenn bei einer Rückkehr in das Kosovo finden die Kläger - als albanische \nVolkszugehörige - keine Lebensverhältnisse vor, die allgemein existenzbedrohend \nwären oder nur ein menschenunwürdiges Leben unter dem Existenzminimum \nerlaubten.\n\n68\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. \nJuli 1997 - 9 C 2.97 -, Buchholz 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 194 = EzAR 203 Nr. \n10.\n\n69\n\nZwar lassen sich die Folgen der Aktivitäten der jugoslawischen Armee und der \nserbisch dominierten Sonderpolizeieinheiten und paramilitärischen Gruppen gegen \ndie albanische Bevölkerungsmehrheit, aber auch des Einsatzes der NATO-\nLuftstreitkräfte, die sich u. a. in der Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen im \nKosovo zeigen,\n\n70\n\nvgl. Wolfgang Mieth, Bericht vom \n9. November 1999 über eine fact-\nfinding-mission in Albanien und im \nKosovo mit Bericht der \nFlüchtlingsbetreuung der MALTESER über \neine Informationsreise in das Kosovo \nvom 21. bis 24. September 1999,\n\n71\n\nnicht kurzfristig beheben. Die daraus folgenden für alle Bevölkerungsgruppen im \nKosovo erschwerten Lebensbedingungen haben sich aber bereits spürbar \nverbessert. Die KFOR-Soldaten und die UNMIK unternehmen erhebliche \nAnstrengungen zur Beseitigung von Minen und Blindgängern; die - wieder - \nansässige Bevölkerung und die Rückkehrer werden über örtliche Gefahrenbereiche \ninformiert, so daß sie sich ihnen fern halten können.\n\n72\n\nVgl. hierzu FAZ vom 9. Juli 1999 und \nGesellschaft für bedrohte Völker vom \n17. August 1999 (Stellungnahme gem. \nBeweisbeschluss des Niedersächs. OVG \nvom 28. Juni 1999 - 12 L 748/99 -).\n\n73\n\nDie EU und die Weltbank haben umfangreiche Finanzmittel langfristig für den \nWiederaufbau im Kosovo bereitgestellt und internationale Hilfsorganisationen tragen \nzur Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage bei, wobei \njedoch gewisse Engpässe im Winter 1999/2000 - wie in der übrigen Republik Serbien \n- nicht völlig auszuschließen waren.\n\n74\n\nVgl. insoweit Die Welt vom \n21. August 1999, S. 6; Gesellschaft für \nbedrohte Völker vom 6. September 1999; \nUNHCR, Auskunft vom 9. Dezember 1999 an \nVGH Baden-Württemberg mit Kosovo \nWinterisation Progress Report Nr. 6 vom \n1. Dezember 1999; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Auskunft vom 8. \nDezember 1999 an VGH Baden-\nWürttemberg.\n\n75\n\nZwar verfügen danach bei weitem nicht alle dort lebenden und dorthin \nzurückkehrenden Menschen über eigene Einnahmequellen und sind deshalb bis auf \nweiteres auf die Hilfeleistungen von KFOR, UNMIK und den zahlreich im Kosovo \ntätigen humanitären Organisationen angewiesen.\n\n76\n\nVgl. auch AA, ad hoc-Bericht zur \naktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom \n8. Dezember 1999; Institut für Ostrecht \nMünchen e.V., Auskunft vom 23. Dezember \n1999 an VG Karlsruhe.\n\n77\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die humanitären und nach Bedürftigkeitsaspekten \ndifferenzierten\n\n78\n\nvgl. UNHCR, Auskunft vom 9. Dezember \n1999 an VGH Baden-Württemberg\n\n79\n\nHilfeleistungen nicht zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums der \nalbanischen Bevölkerung ausreichen oder Bedürftige nicht oder nur unzulänglich \nerreichen, ergeben sich aus den genannten Erkenntnisquellen nicht und sind auch \nsonst nicht ersichtlich.\n\n80\n\nDer Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN-Resolution \nschreitet erkennbar weiter fort. Neben der Ernennung des UN-Beauftragten Bernard \nKouchner und mehreren hundert UN-Administratoren sind internationale zivile und \nmilitärische Polizisten nach einer speziellen Vorbereitung in das Kosovo entsandt \nworden.\n\n81\n\nVgl. hierzu FAZ vom 10. August \n1999.\n\n82\n\nDie zivile UN-Verwaltung nimmt die administrativen Funktionen wahr und besorgt \ndie Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung einschließlich des Aufbaus eines \nPolizeiapparates mit Ausbildung lokaler multi-ethnischer Polizeikräfte, des \nGrenzkontrolldienstes sowie der Justiz.\n\n83\n\nVgl. AA, ad hoc-Bericht zur \naktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom \n8. Dezember 1999; Vereinbarung vom 13. \nDezember 1999 zwischen UNMIK und den \nFührern der kosovo-albanischen Parteien \nüber eine Übergangsverwaltung; UNMIK-\nPresseerklärung vom 24. Januar 2000 \nüber die Vereidigung von Richtern, \nStaatsanwälten und Schöffen; ai, \nLänderbericht Jugoslawien (Kosovo) vom \n31. Januar 2000.\n\n84\n\nJedenfalls in den Großstädten des Kosovo ist wieder die frühere \nGeschäftstätigkeit und das frühere Treiben zurückgekehrt.\n\n85\n\nVgl. hierzu FAZ vom 30. August \n1999.\n\n86\n\nFür die zerstörten Bereiche sind Programme verschiedener Hilfsorganisationen in \nForm tätiger oder finanzieller Aufbauhilfen angelaufen.\n\n87\n\nVgl. hierzu taz vom 1. September \n1999.\n\n88\n\nDas Kosovo ist aus dem schwachen jugoslawischen Währungssystem \nherausgelöst.\n\n89\n\nVgl. hierzu WamS vom 5. September \n1999.\n\n90\n\nTrotz politischer Differenzen\n\n91\n\nvgl. etwa zu Absichten und \nAktivitäten der UCK SZ u. NZZ jeweils \nvom 11. August 1999, FR vom 21. Juli \n1999 (KFOR hebt UCK-Polizeiwache aus), \nWamS vom 15. August 1999, \n\n92\n\nhaben die albanisch-stämmigen Rückkehrer bereits in der frühen Phase der \nVerfestigung gesicherter friedlicher Strukturen im Kosovo mit großer Energie den \nWiederaufbau aufgenommen. Erste Lehrkräfte haben ihre Arbeit wieder \naufgenommen und in Pristina ist der Postdienst wieder angelaufen.\n\n93\n\nVgl. hierzu FAZ vom 3. August \n1999.\n\n94\n\nKrankenhäuser und Kraftwerke sind u. a. von KFOR-Soldaten wieder \ninstandgesetzt worden.\n\n95\n\nVgl. hierzu WN vom 14. August \n1999.\n\n96\n\nEin weiterer Schritt zur inneren Befriedung des Kosovo ist die Vereinbarung der \nUmwandlung der UCK in ein Zivilkorps,\n\n97\n\nvgl. hierzu FR vom 22. September \n1999 und SZ vom 13. September 1999,\n\n98\n\nund der Beginn der systematischen Personalauswahl und -ausbildung.\n\n99\n\nVgl. UNMIK-Presseerklärung vom 22. \nFebruar 2000 aus Anlass des Beginns der \nSchulung von 46 Führungspersonen.\n\n100\n\nAllerdings haben die internationalen und lokalen Anstrengungen bisher nicht \ndazu geführt, dass das Kosovo als ein nach Innen und Außen befriedetes \nGemeinwesen bezeichnet werden könnte. Insbesondere die - z. T. auch ethnisch \nmotivierte - Kriminalitätsrate ist unbefriedigend hoch, u. a. weil bisher internationale \nPolizeikräfte nicht in dem von der UNMIK vorgesehenen und für erforderlich \ngehaltenen Umfang entsandt worden sind und auch der Aufbau einer \nfunktionsfähigen Justiz nur langsam vorangeht.\n\n101\n\nVgl. FAZ vom 20. November 1999; ai, \nLänderbericht Jugoslawien (Kosovo) vom \n31. Januar 2000, UNHCR/OSZE, 4. \nEinschätzung der Situation ethnischer \nMinderheiten im Kosovo (Nov. 1999 bis \nJan. 2000) vom 11. Februar 2000.\n\n102\n\nAuch ist die innenpolitische Entwicklung angesichts noch fehlender \ndemokratischer Strukturen wegen rivalisierender politischer Gruppierungen und der \nbedrängten Lage nicht albanischer Bevölkerungsgruppen im Kosovo noch nicht \nstabil.\n\n103\n\nVgl. DER SPIEGEL vom 20. Dezember \n1999; FR vom 24. Januar 2000.\n\n104\n\nDennoch sind keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Änderung der \nVerhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre. Dies entspricht ersichtlich auch \nder Einschätzung sowohl der erheblichen Zahl von freiwillig in ihre Heimat \nzurückgekehrten und zurückkehrenden Kosovo-Albanern als auch der Innenminister \nder Länder der Bundesrepublik Deutschland, die Rückkehrhilfen anbieten,\n\n105\n\nvgl. hierzu beispielsweise RdErl. \ndes Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen I B 5/6.2.1 vom \n10. August 1999,\n\n106\n\nund im Einvernehmen mit UNMIK seit dem Frühjahr Rückführungen von Kosovo-\nAlbanern durchführen können.\n\n107\n\nVgl. RdErl. des Innenministeriums \ndes Landes Nordrhein-Westfalen \nIB3/44.386-I14/Kosovo; IB5/III5.2./138 \nvom 21. März 2000.\n\n108\n\nAus alledem folgt zugleich, dass auch die Voraussetzungen zur Feststellung \neines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger nicht vorliegen. \n\n109\n\nIm Ergebnis nichts anderes ergibt sich unter Würdigung des \nneuen Berufungsvorbringens der Kläger über ihre Zugehörigkeit \nzur Bevölkerungsgruppe der Roma.\n\n110\n\nDer Senat hält die Behauptung der Kläger, sie seien keine \nalbanischen Volkszugehörigen, sondern Roma, schon nicht für \nglaubhaft. Zwar sind die Angaben der Kläger in den beiden von \nihnen betriebenen Asylverfahren hinsichtlich der \nVolkszugehörigkeit zunächst nicht eindeutig gewesen. Seit der \nAnhörung durch das Bundesamt am 4. Dezember 1991 (die Klägerin \nzu 2.) bzw. seit dem klagebegründenden Schriftsatz vom 26. \nAugust 1992 (alle Kläger) haben sie jedoch geltend gemacht, \nwegen ihrer albanischen Volkszugehörigkeit in Jugoslawien \nVerfolgung durch serbisch dominierte Staatsorgane zu \nbefürchten. Darauf ist auch das für die Kläger positive \nerstinstanzliche Urteil gestützt worden. Soweit der Kläger zu \n1. erstmals mit persönlichem Schreiben vom 3. September 1999 \nbehauptet hat, er gehöre zur Volksgruppe der Roma, ist dem sein \ndamaliger Prozessbevollmächtigter ausdrücklich entgegengetreten \nmit dem Hinweis, der Kläger zu 1. habe sich von einer \nPrivatperson beraten lassen, die verschiedene Dinge miteinander \nverwechselt habe. Zwar hat der neue Prozessbevollmächtigte der \nKläger die Behauptung von der Zugehörigkeit zum Volke der Roma \nwiederholt und auf die übrigen Kläger erweitert, den Wechsel im \nVortrag aber nicht begründet und auch den Vortrag selbst weder \ndifferenziert noch substantiiert. Vielmehr hat er insoweit \nlediglich auf ein Schreiben des Klägers an ihn verwiesen. In \ndiesem hat der Kläger zu 1. behauptet, er sei auf der Seite der \nAlbaner gewesen und habe wie diese unter der Herrschaft der \nSerben gelitten. Deshalb hätten sie - die Kläger - sich als \nAlbaner bezeichnet. Weil aber seine im Kosovo zurückgebliebenen \nFamilienangehörigen (Mutter und drei Brüder) inzwischen wegen \nihrer Zugehörigkeit zum Volke der Roma von Albanern misshandelt \nworden seien und ihr Haus angezündet worden sei, seien sie bei \neiner Rückkehr wegen ihrer Roma-Zugehörigkeit durch Übergriffe \nder albanischen Bevölkerung gefährdet. Dieser Vortrag ist im \nHinblick auf Einzelheiten, die überprüft werden könnten, ohne \njede Substanz geblieben und erscheint lediglich der aktuellen \nBerichterstattung über die Verhältnisse im Kosovo angepasst. \nDafür, dass er ohne Bezug zu einem konkreten, die Familie des \nKlägers zu 1. betreffenden Geschehen ist, spricht auch \nFolgendes: Mit Schreiben vom 3. und 9. September 1999 hatte der \nKläger zu 1. vorgetragen, dass sein Bruder Nejat \"im Rahmen des \nFlüchtlingskontingents\" im ersten Halbjahr 1999 in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Dazu steht - auch \nwegen der Abfolge der Geschehnisse im Kosovo - in nicht \naufgelöstem Widerspruch die vom neuen Prozessbevollmächtigten \nmit Bezugnahme auf das Schreiben des Klägers zu 1. aufgestellte \nBehauptung, der Bruder Nejat sei mit den übrigen \nFamilienangehörigen von albanischen Volkszugehörigen vertrieben \nworden.\n\n111\n\nSelbst wenn den Klägern aber zu glauben wäre, dass sie \nAngehörige der - im Übrigen nicht homogenen, sich durch \nSprache, Loyalitäten, Religion und Traditionen voneinander \nunterscheidenden Gruppen umfassenden -\n\n112\n\nvgl. UNHCR/OSZE, 2. Einschätzung der \nSituation ethnischer Minderheiten im \nKosovo vom 6. September 1999; Prof. Dr. \nWalter Kälin, Universität Bern, \nGutachten vom 27. November 1999 zur \nflüchtlingsrechtlichen Situation \nasylsuchender Roma und Ashkali in der \nSchweiz;\n\n113\n\nRoma-Bevölkerung im Kosovo sind, vermag der Senat eine \nasylbegründende Verfolgungsgefährdung bei einer Rückkehr in \nihre Heimatregion oder dort zu befürchtende Nachteile oder \nGefahren,die durch - früher erlittene oder in anderen \nLandesteilen zu befürchtende - politische Verfolgung bedingt \nwären, nicht zu erkennen.\n\n114\n\nDabei braucht der Senat den Fragen nicht nachzugehen, \nwelcher Gruppierung der Roma-Bevölkerung die Kläger zuzuordnen \nsind und ob und welches Verfolgungsschicksal ihnen außerhalb \ndes Kosovo im übrigen Jugoslawien drohte oder droht.\n\n115\n\nIn Bezug auf den Kosovo ergibt sich aus den dem Senat \nvorliegenden Erkenntnissen\n\n116\n\nvgl. vor allem Stephan Müller, Zur \nSituation der Roma in Kosovo in \nSÜDOSTEUROPA 9-10/1999; Nicolaus von \nHoltey, Bericht vom 11. September 1999 \nüber eine Sondierungsreise zur Lage der \nRoma und Ashkali im Kosovo; \nGesellschaft für bedrohte Völker, \nReport von Oktober 1999 \"Bis der letzte \n'Zigeuner' das Land verlassen hat, und \nUntersuchung von Paul Polansky von \nNovember 1999 \"Die Lage der Roma und \nAschkali im Kosovo\"; sowie die bereits \ngenannten Quellen: ad hoc-Bericht des \nAA vom 8. Dezember 1999; ai-\nLänderbericht vom 31. Januar 2000; 2. \nund 4. Einschätzung von UNHCR/OSZE vom \n6. September 1999 bzw. 11. Februar \n2000; Gutachten Prof. Dr. Walter Kälin, \nBern, vom 27. November 1999.\n\n117\n\njedenfalls ein differenziertes Bild der Verhältnisse. Dabei \nkann offen bleiben, inwieweit Äußerungen des Bundesvorsitzenden \nder Gesellschaft für bedrohte Völker Tilman Zülch über das \nSchicksal von Roma im ehemaligen Jugoslawien noch als \nzuverlässige Erkenntnisquelle bewertet werden können.\n\n118\n\nVgl. dazu seine Stellungnahme vom \n19. April 2000 gegenüber dem \nentscheidenden Einzelrichter nach \nErgehen der Entscheidung in dem \nVerfahren vor dem VG Münster mit dem \nAz. 6 L 417/00.A.\n\n119\n\nJedenfalls stimmen die Tatsachenbeschreibungen in \nvorgenanntem Report mit den Wahrnehmungen der anderen privaten \nund institutionellen Beobachter weitgehend überein.\n\n120\n\nDie Lage der Roma im Kosovo - unabhängig von ihrer konkreten \nZuordnung zu einer der verschiedenen Gruppierungen - hat sich \nseit Mitte des Jahres 1999 wesentlich verändert. Bis zu diesem \nZeitpunkt blieben die Romanes und serbo-kroatisch sprechenden \nRoma von serbischen oder jugoslawischen staatlichen Organen \nweitgehend unbehelligt. Diejenigen Roma, die sich der \nalbanischen Bevölkerungsmehrheit mehr oder weniger angepasst \nund Sprache und zum Teil sonstige Lebensgebräuche sowie \npolitische Forderungen übernommen hatten (Ashkali, auch Albaner \n2. Klasse genannt), teilten das Schicksal der Albaner. Seit der \neffektiven Beendigung des serbisch-jugoslawischen Regimes im \nKosovo und der Etablierung der internationalen zivilen und \nmilitärischen Präsenz haben dort auf die Volkszugehörigkeit \nzurückzuführende Repressionen des jugoslawischen Staates und \nder serbischen Republik nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern \ngegen alle ethnischen Gruppen ein Ende gefunden. Wie \ndargestellt, ist an die Stelle der staatlichen Institutionen \nJugoslawiens und Serbiens eine internationale Verwaltung mit \nden Elementen UNMIK und KFOR getreten. Aufgrund der Resolution \n1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist deren \nausdrückliches Ziel \"Schutz und Förderung der Menschenrechte \nund die sichere Rückkehr aller Flüchtlinge und \nBinnenvertriebenen\". Dem Senat liegen auch keine Erkenntnisse \nvor, aus denen sich auch nur ansatzweise ergeben würde, dass \nvon der internationalen Verwaltung im Kosovo unterdrückende \noder diskriminierende Maßnahmen ausgehen, die in \nasylerheblicher Weise an die Volkszugehörigkeit der Betroffenen \nanknüpfen. Auch die Beteiligten haben nichts dergleichen \ndargetan.\n\n121\n\nAllerdings haben nach Beendigung der Kriegshandlungen im \nJuni 1999 und mit dem Abzug der serbisch dominierten Truppen, \nPolizeikräfte und Paramilitärs viele Angehörige der kosovo-\nserbischen Bevölkerungsgruppe vorwiegend aus Angst vor \nRacheakten der zurückkehrenden albanischen Bevölkerung \nvorsorglich das Kosovo verlassen. Gegen die im Kosovo \nverbliebenen nichtalbanischen Bevölkerungsgruppen, vor allem \ngegen Serben und Roma, ist es bei und nach der Rückkehr der vor \nden ethnischen Vertreibungsmassnahmen in die Nachbarländer \ngeflohenen albanischen Bevölkerung zu massiven Übergriffen und \nGewalttätigkeiten gekommen. Die Tatsache, dass ein Teil der \nRoma mit den serbisch dominierten Kräften die Vertreibung der \nAlbaner aus dem Kosovo unterstützt hat und einzelne Roma auch \nan Gräueltaten beteiligt waren, wurde und wird von einem Teil \nder albanischen Bevölkerung auf alle Roma-Gruppierungen \nundifferenziert und ungeachtet der unterschiedlichen \nLoyalitäten sowie sprachlichen und religiösen Traditionen \nübertragen.\n\n122\n\nEs ist zu zum Teil systematischen Bedrohungen, \nEinschüchterungen und gewaltsamen, immer wieder auch tödlich \nendenden Übergriffen gekommen. Zahlreiche Häuser und Wohnungen \nvon Roma wurden geplündert und/oder niedergebrannt. Es wird \ngeschätzt, dass seit Juni 1999 mehr als die Hälfte der Roma und \nAshkali das Kosovo aus Furcht vor derartigen gewalttätigen \nAusschreitungen oder als unmittelbare Opfer von Gewalt \nebenfalls fluchtartig verlassen haben. Die Täter der \nBedrohungen und Gewalttaten sollen nach Zeugenaussagen häufig \ndie Uniformen der ehemaligen UCK getragen haben, sind aber in \nvielen Fällen nicht identifiziert. Jedoch gehen alle Quellen \nübereinstimmend davon aus, dass zwar auch Taten mit allgemein \nkriminellem Hintergrund verübt worden sind, in der \nüberwiegenden Zahl der Fälle aber ethnischer Hass leitendes \nTatmotiv war. Die Täter werden denjenigen Albanern zugeordnet, \ndie in Richtung auf ein von Jugoslawien unabhängiges und \nethnisch homogenes Kosovo radikalisiert sind, wie sie sich \nunter anderem in der ehemaligen UCK und den mit ihr in \nVerbindung stehenden politischen Gruppierungen finden.\n\n123\n\nDie militärischen und zivilen Kräfte der internationalen \nVerwaltung haben sich entsprechend ihrer Aufgabenstellung \naufgrund der Sicherheitsratsresolution 1244 von Anfang an und \n- soweit ersichtlich - entsprechend ihren jeweiligen lokalen \nLagebeurteilungen und konkreten Kräfteverhältnissen um die \ninnere Sicherheit bemüht und schreiten in zahlreichen Fällen \nzum Schutz von Angehörigen ethnischer Minderheiten gegen die \nÜbergriffe von Albanern auch mit Waffengewalt ein.\n\n124\n\nVgl. etwa FAZ vom 21. Dezember 1999; \nFR vom 7. Februar 2000.\n\n125\n\nWohnenklaven von Roma und anderen ethnischen Minderheiten \nwerden bei Bedarf, häufig auf Anforderung der dort lebenden \nMenschen, durch KFOR-Soldaten geschützt, Reisen und Besorgungen \nunter militärischem Schutz organisiert. Allerdings macht sich \ngerade beim Minderheitenschutz und beim Sicherheitsempfinden \nvon Minderheiten bemerkbar, dass die internationale und die \nlokale multi-ethnische Polizei sowie die Justiz nach wie vor im \nAufbau begriffen sind und - auch hinsichtlich persönlicher \nIntegrität und Durchsetzungsfähigkeit - noch nicht den \nEntwicklungsstand erreicht haben, der von UNMIK für notwendig \nerachtet wird.\n\n126\n\nDie Gesamtheit der Maßnahmen haben - auch wegen \nUnterschieden in der Einstellung der örtlichen albanischen \nBevölkerung - zur Folge, dass sich für die Roma-Bevölkerung ein \nvon Ort zu Ort differenziertes Bild der Sicherheitslage bietet. \nIn manchen Gegenden teilen Roma nach wie vor das öffentliche \nLeben mit der albanischen Bevölkerung. In vielen anderen Orten \nist es demgegenüber zu Siedlungskonzentrationen gekommen. Trotz \naller Verbesserungen ist die Sicherheitslage jedoch schwierig. \nDie Gewalttaten und Bedrohungen hatten zwar ihre zahlenmäßigen \nHöhepunkte in den ersten Monaten nach Rückkehr der albanischen \nFlüchtlinge. Vergleichbares geschieht aber auch heute noch und \nwürde nach Einschätzung der Beobachter noch wesentlich häufiger \ngeschehen, wenn nicht die internationale Verwaltung mit ihren \nzivilen und militärischen Elementen auf örtlicher Ebene die \nverfeindeten Volksgruppen von einander trennen würde. Die \nHerstellung und Bewahrung der noch instabilen öffentlichen \nSicherheit und Ordnung wird denn auch von allen Beobachtern als \neine vorrangige Aufgabe bezeichnet und auch von der \ninternationalen Verwaltung so beurteilt.\n\n127\n\nDie Gewalttätigkeiten, Bedrohungen und Sachbeschädigungen \ngehen, wie bereits festgestellt, weder von einer staatlichen \nHerrschaftsmacht noch von der internationalen Verwaltung \nunmittelbar aus. Sie sind auch einer staatlichen \nHerrschaftsmacht oder der internationalen Verwaltung nicht \nmittelbar zuzurechnen.\n\n128\n\nEine staatliche Herrschaftsmacht im engeren Sinne existiert \neffektiv derzeit im Kosovo nicht. Das gilt auch - ohne dass es \nim vorliegenden Verfahren dazu näherer Ausführungen bedarf - \nfür den Norden des Kosovo mit seinen größeren zusammenhängenden \nGebieten mit serbischer Bevölkerung, u. a. in Kosovska \nMitrovica. Insbesondere hat der Senat keine Erkenntnisse \ndahingehend, dass albanische Gruppierungen eine staatsähnliche \nMachtstellung erlangt hätten. Zwar mag es zeitlich und örtlich \nbegrenzt - bis zum effektiven Aufbau von Strukturen der \ninternationalen Verwaltung - Machtausübung durch Angehörige der \nUCK und andere albanische politische Gruppierungen gegeben \nhaben. Inzwischen sind jedoch die bedeutsamen albanischen \nGruppen von der internationalen Verwaltung in den Aufbau einer \ngemeinsamen - d. h. auch multi-ethnischen - Interimsverwaltung \neingebunden. Die UCK hat sich offiziell aufgelöst und ein Teil \nihrer Mitglieder wird von der internationalen Verwaltung für \ndas im Aufbau befindliche Kosovo-Schutzkorps rekrutiert.\n\n129\n\nVgl. die Vereinbarung über den \nAufbau einer gemeinsamen \nInterimsstruktur mit UNMIK vom 13. \nDezember 1999 und die UNMIK-\nPresseerklärung vom 22. Februar \n2000.\n\n130\n\nAngesichts dessen liegt die Ausübung staatlicher \nMachtbefugnisse zurzeit ausschließlich in der Hand der \ninternationalen Verwaltung mit UNMIK und KFOR. Die \ngewalttätigen Übergriffe gegen Angehörige nicht albanischer \nBevölkerungsgruppen könnten deshalb nur dann als politische \nVerfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 \nAuslG gewertet werden, wenn sie der internationalen Verwaltung \nmittelbar zuzurechnen wären, weil diese zu derartigen \nHandlungen anregt, sie unterstützt, billigt oder tatenlos \nhinnimmt und es damit unterlässt, den Betroffenen den \nerforderlichen Schutz mit den ihr an und für sich zur Verfügung \nstehenden Mitteln zu gewähren, oder wenn sie sich zum Einsatz \ndieser Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen \nbestimmter Dritter nicht in der Lage sieht.\n\n131\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli \n1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, \nBVerfGE 54, 341(358).\n\n132\n\nDie Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zur \nstaatlichen Schutzgewährleistung ist allerdings erreicht, wenn \ndie Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Jenseits \nder ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet seine \nasylrechtliche Verantwortlichkeit. Die asylrechtliche \nZurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen beruht auf der \n- prinzipiellen - Verwirklichung des legitimen Gewaltmonopols \ndes Staates. Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder \nder Auflösung der Staatsgewalt bietet nicht das Asylrecht,\n\n133\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989, a. a. O.\n\n134\n\nsondern gegebenenfalls anderweitige Rechtsgrundlagen des \nAusländerrechts.\n\n135\n\nDiese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats auch, \nwenn an Stelle des Staates - wie hier - eine internationale \nVerwaltung getreten ist. Das hat zur Folge, dass bei der \nBeurteilung der Frage, ob die Anstrengungen von UNMIK und KFOR \nzur Herstellung und Gewährleistung des inneren Friedens und des \nMinderheitenschutzes im Kosovo in asylrechtlicher Hinsicht \n\"ausreichen\", die Ausgangslage zu berücksichtigen ist. Insoweit \nist den bereits genannten Erkenntnissen zu entnehmen, dass über \ndie Hälfte der Bevölkerung des Kosovo aufgrund der Gewalttaten \nder serbisch dominierten bewaffneten Kräfte, die gewissermaßen \neinen Vertreibungskrieg gegen die Bevölkerungsmehrheit des \nKosovo geführt hatten, bei Einmarsch der KFOR-Truppen auf der \nFlucht war und ein weiterer Teil der Bevölkerung sich sodann \naus Angst vor Racheakten zurückkehrender Albaner auf die Flucht \nbegab. Das Vorgehen der serbisch dominierten Kräfte hatte zu \nanarchischem Chaos geführt, das durch die militärischen \nAngriffe der NATO-Streitkräfte weder verhindert noch verringert \nworden war, zu dem diese vielmehr - unvermeidlich - noch \nbeigetragen hatten. Die Region war in vielfältiger Hinsicht \nzerstört und verwüstet und staatliche Institutionen nicht mehr \nexistent. Die internationale Verwaltung stand vor der komplexen \nAufgabe, zunächst allein mit eigenen Kräften und Ressourcen die \näußere und innere Sicherheit des Kosovo herzustellen, das \nÜberleben der Menschen zu sichern und alle sozialen, \nmedizinischen und sonstigen dem Aufgabenbereich des Staates \nzufallenden Strukturen neu zu schaffen. Es liegt in der Natur \nder Sache, dass die Herstellung von staatlichen Strukturen, \nderen Vorläufer in anarchischem Chaos untergegangen sind, nicht \nvon Beginn an zu den Verhältnissen führen kann, die als \nErgebnis angestrebt werden. Die Anforderungen an die \nSchutzgewährleistungsfähigkeit der an die Stelle chaotischer \nZustände tretenden und noch im Aufbau befindlichen \ninternationalen Verwaltung wäre deshalb in asylrechtlicher \nHinsicht überspannt, wenn von ihr bereits jetzt erwartet würde, \nein friedliches Zusammenleben der aufgrund schrecklicher \nGeschehnisse tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen zu \ngewährleisten. Das ist erst der von der internationalen \nStaatengemeinschaft angestrebte Zustand für die inneren \nVerhältnisse des Kosovo und ganz Jugoslawiens. Dabei entspricht \nes der Lebenserfahrung, dass auch ein seit langem gesichert \nexistierender Staat seinen Angehörigen keine absolute \nSicherheit gegen gewaltsame Übergriffe anderer bieten kann. In \nasylrechtlicher Hinsicht ist deshalb maßgeblich, ob die der \ninternationalen Verwaltung - solange sie an der Stelle des \njugoslawischen Staates und der serbischen Republik im Kosovo \ntätig ist - zur Verfügung gestellten personellen und sachlichen \nMittel für die ihr gestellten Aufgaben angemessen sind und ob \ndiese Mittel den Erfordernissen der staatlichen \nSchutzgewährleistung entsprechend eingesetzt werden. Daran hat \nder Senat insgesamt aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse \nkeinen Zweifel. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die die \nAnnahme rechtfertigen könnten, dass UNMIK und KFOR nicht auf \nden lokalen Bruch des inneren Friedens reagieren und etwa \nbekannt werdende Gewalttaten und Bedrohungen gleichgültig \nhinnehmen würden, oder dass die internationale Verwaltung \neinzelne Bevölkerungsgruppen an einer ausreichenden Versorgung \nmit den notwendigen Hilfsgütern und Diensten nicht teilhaben \nließe. Auch die Kläger haben insoweit nichts vorgetragen.\n\n136\n\nDa der Senat offen gelassen hat, ob den Klägern außerhalb des Kosovo \npolitische Verfolgung drohte oder droht und da die Kläger als Ashkali - sollten sie zu \ndieser Grupierung zu rechnen sein - wie Albaner in der ersten Hälfte des Jahres \n1999 im Kosovo mit Gruppenverfolgung wegen albanischer Volkszugehörigkeit zu \nrechnen hatten, erhebt sich zwar die Frage, ob die vorbeschriebenen, nicht \npolitischen, sondern \"sonstigen\" Nachteile und Gefahren für Roma die Rückkehr in \ndas Kosovo unzumutbar machen. Das ist aber zu verneinen.\n\n137\n\nWie bereits aufgeführt, sind bei Identität von Herkunfts- und Zufluchtsregion \netwaige Nachteile und Gefahren insoweit allenfalls dann beachtlich, wenn sie durch \neine politische Verfolgung bedingt sind, wenn sie also als Folge einer Verfolgung von \nRoma oder Albanern außerhalb des Kosovo oder als Folge der im Kosovo \npraktizierten Gruppenverfolgung und der damit in Zusammenhang stehenden \nmilitärischen Angriffe der NATO-Streitkräfte anzusehen wären.\n\n138\n\nBeides ist nicht der Fall. Dabei kann naturgemäß nicht eine politisch-\nzeitgeschichtliche Kausalität im weitesten Sinne von Bedeutung sein. Vielmehr ist in \nwertender Betrachtung danach zu fragen, in welchem Bedingungszusammenhang \ndie - hier unterstellte - frühere oder aktuelle politische Verfolgung zu den zu \nbefürchtenden sonstigen Nachteilen und Gefahren steht. Dabei ergibt sich, dass die \nAngriffe und Bedrängungen von Roma durch die albanische Bevölkerungsmehrheit \nim Kosovo völlig neu sind und mit früheren oder aktuellen Maßnahmen der serbisch \ndominierten Staatsgewalt in der Bundesrepublik Jugoslawien lediglich in einem \nzeitgeschichtlichen Zusammenhang stehen. Sie haben erst eingesetzt, nachdem die \nGebietsgewalt Jugoslawiens über das Kosovo effektiv beendet war. Sie sind zudem \nvöllig anders motiviert und von anderen handelnden Personen getragen. Zwar hat \ndas serbisch-jugoslawische Vorgehen in einem Teil der albanischen Bevölkerung tief \nsitzende Hassgefühle hervorgerufen. Aber erst dessen Umschlag in Gewalt und \nBedrohung bedingt gegenwärtig Gefahren für die Roma-Bevölkerung.\n\n139\n\nVorsorglich - für den Fall, dass dies zulässigerweise vom Klageantrag umfasst \nsein sollte - \n\n140\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom \n12. August 1999 - 9 B 268.99 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19,\n\n141\n\nstellt der Senat fest, dass die Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG haben, \nvon dem hier nur Abs. 4 iVm Art. 3 EMRK und Abs. 6 in Betracht kommen.\n\n142\n\nDie Gewährung von Abschiebungsschutz nach der erstgenannten Vorschrift setzt \nvoraus, dass dem Betreffenden bei einer Abschiebung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit landesweit die vom Zielstaat ausgehende oder von ihm zu \nverantwortende konkrete und individuelle Gefahr droht, der Folter oder einer \nsonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe i.S.d. Art. 3 \nEMRK unterworfen oder in sonstigen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu \nwerden.\n\n143\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom \n18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ \nBeil. 8/1996, 58, vom 4. Juni 1996 - 9 \nC 134.95 -, InfAuslR 1996, 289, und vom \n15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE \n104, 265.\n\n144\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete und individuelle Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit besteht. \n\n145\n\nVgl. hierzu insbesondere BVerwG, \nUrteile vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, a.a.O., und vom 8. Dezember \n1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549.\n\n146\n\nDerartige Gefahren drohen den Klägern bei einer Abschiebung nicht. Dabei ist zu \nbeachten, dass Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat, denen die \nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \nausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt werden (§ 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung dieser \nRegelungen und ihres Zusammenwirkens, \n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember \n1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR \n1995, 251; BVerwG, Urteile vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE \n99, 324, vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, a.a.O., und vom 19. November \n1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, \n193,\n\n147\n\nist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der dort \ngenannten Gefahren grundsätzlich nur bei einer individuellen Gefahrenlage zu \ngewähren. Berufen sich Asylsuchende auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG, die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer \nBevölkerungsgruppe im Zielland drohen, ist Abschiebungsschutz auch für den \neinzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung gemäss § 54 AuslG zu \ngewähren. Danach erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und \nin individualisierbarer Weise betreffen. \n\n148\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom \n4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., \nund vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, \na.a.O.\n\n149\n\nNur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 \nbis 4 AuslG und an sich auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zusteht, er aber \ngleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von \nAbschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 \nAbs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nverfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist. \n\nHinsichtlich der Abschiebung von albanischen Volkszugehörigen \nunmittelbar in das Kosovo, wie sie aufgrund von Absprachen der \nBundesregierung mit UNMIK seit Frühjahr diesen Jahres wieder \ngrundsätzlich möglich sind, ergibt sich aus den Feststellungen \ndes Senats, dass die Folgen der bewaffneten \nAuseinandersetzungen (ungeräumte Minen und sonstige \nSprengkörper, niedrigeres Niveau der inneren Sicherheit) im \nEinzelfall auch Rückkehrer gefährden werden. Eine extreme \nGefahrenlage im vorbeschriebenen Sinne für die albanische \nBevölkerung allgemein liegt darin jedoch nicht.\nZwar haben die Kläger im Berufungsverfahren vorgebracht, sie \nseien Roma, und geltend gemacht, die Lebensverhältnisse im \nKosovo, die sie zu erwarten hätten, seien von denen für die \nalbanische Bevölkerungsmehrheit wesentlich verschieden. Das \ngebietet aber ebenfalls nicht die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch \ndie Beklagte. Einerseits hält der Senat das neue Vorbringen der \nKläger - wie dargelegt - nicht für glaubhaft. Andererseits \nwerden Roma und Ashkali - wie andere Bevölkerungsminderheiten \ndes Kosovo auch - aufgrund von Entscheidungen der zuständigen \nInnenbehörden gegenwärtig bis auf weiteres nicht in das Kosovo \nabgeschoben. Die Rückführung von Roma und Ashkali unmittelbar \nin das Kosovo kommt, wie der Auskunft des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1999 - IB3/44.386-\nI14/Kosovo - an das VG Münster zu entnehmen ist, aus der Sicht \nder Innenbehörden in der Bundesrepublik Deutschland erst nach \nweiteren Vereinbarungen des Bundesministers des Innern mit der \nUNMIK in Betracht. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen hat deshalb in seinem Erlass vom 21. März 2000 - I B \n3/44.386 - I 14/Kosovo; I B 5/III 5.2/138 - allgemein \nangeordnet, dass ethnische Minderheiten, wie z.B. Serben und \nRoma, von Rückführungsmaßnahmen bis auf weiteres ausgeschlossen \nsind. Diese Anordnung zieht Konsequenzen aus der für Roma und \nandere Minderheiten bestehenden Unsicherheit der \nLebensverhältnisse im Kosovo, und berücksichtigt damit auch \ndiejenigen Erwägungen, die die Gewährung von Abschiebungsschutz \ngemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnten. Der Senat \nlässt offen, ob es sich bei dem genannten Erlass um eine \nallgemeine Anordnung der Abschiebungsaussetzung im Sinne des § \n54 AuslG Anhaltspunkte handelt. Denn jedenfalls vermittelt er \nden Klägern den gleichen Schutz vor Abschiebung wie eine durch \ndie Verhältnisse im Kosovo begründete allgemeine Anordnung \ngemäß § 54 AuslG. Verfassungsrecht gebietet es nicht, § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG über den gebotenen Abschiebungsschutz \nhinaus soweit einzuschränken, dass es allein auf das Vorliegen \noder Nichtvorliegen einer Ermessensentscheidung gemäß \n§ 54 AuslG ankommt. Sind Roma und andere Minderheiten auf \nabsehbare Zeit aufgrund einer Ermessensentscheidung durch die \nzuständigen Innenbehörden vor Abschiebungen in das Kosovo \ngeschützt, bedarf es keines zusätzlichen Schutzes durch \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses gemäss § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG durch das Bundesamt. Das folgt im Übrigen auch aus \nden gegenüber dem vorgenannten Erlass beschränkten Rechtsfolgen \neiner solchen Feststellung, die gemäß § 41 Abs. 1 und Abs. 2 \nSatz 2 AsylVfG eine auf drei Monate begrenzte gesetzliche \nDuldung zur Folge hat, die zudem gemäß Abs. 2 Satz 1 dieser \nVorschrift durch die Ausländerbehörde widerrufen werden \nkann.\n\n150\n\nEine extreme Gefahrenlage besteht für die Kläger unabhängig von ihrer \nethnischen Zugehörigkeit auch nicht etwa mit Blick auf eine Abschiebung nach \nBelgrad mit Weiterreise in das Kosovo, wobei sie staatlichen Zugriffen und sonstigen \nAnfeindungen schutzlos ausgesetzt sein könnten. Denn eine solche Abschiebung ist \nbis auf weiteres ausgeschlossen. Das Fehlen einer allgemeinen Regelung gemäß § \n54 AuslG führt deshalb hier nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Das ergibt \nsich aus folgenden Umständen:\n\n151\n\nZwar ist die Rückführung abgelehnter Asylbewerber in die Bundesrepublik \nJugoslawien seit Ende 1996 auf der Grundlage des Abkommens über die \nRückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und \njugoslawischen Staatsbürgern vom 10. Oktober 1996 gemäß dessen Art. 5 Abs. 4 \nauf dem Luftwege von den nationalen Fluggesellschaften - und zwar nach \nJugoslawien über den Flughafen Belgrad - durchgeführt worden. Der Europäische \nRat hat jedoch der jugoslawischen Fluggesellschaft JAT die Landerechte in den EU-\nStaaten entzogen, wodurch Abschiebungen jugoslawischer Staatsbürger nach \nJugoslawien auf der Grundlage des Rückführungsabkommens nicht mehr möglich \nsind. Auf Veranlassung des nordrhein-westfälischen Innenministeriums sind den \nbetreffenden Ausländern unter Aufhebung eventueller Abschiebehaft daraufhin \nDuldungen erteilt worden. \n\n152\n\nVgl. hierzu Urteile des Senats vom 24. \nFebruar 1999 - 14 A 3840/94.A - und des \n13. Senats des erkennenden Gerichts vom \n11. März 1999 - 13 A 3894/94.A -.\n\n153\n\nAn dieser rechtlichen und tatsächlichen Situation hat sich bis heute nichts \nentscheidend geändert. Nach wie vor ist eine Abschiebung der Kläger in die Republik \nSerbien auf dem Luftweg über Belgrad, so daß ihnen dort oder auf ihrem weiteren \nWege in das Kosovo Gefahren i.S.d. Art. 3 EMRK und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ndrohen könnten, ausgeschlossen. Zwar haben die EU-Außenminister Mitte Februar \n2000 beschlossen, das EU-Flugverbot für die nationale jugoslawische Fluglinie JAT \nvorläufig für sechs Monate zu suspendieren. Das hat jedoch keine Auswirkungen auf \ndie Anwendung der Regeln des Rückführungsabkommens. Auch die - wohl als \nReaktion auf das Flugverbot erfolgte - Suspendierung aller Abkommen über die \nRückführung jugoslawischer Staatsangehöriger mit den EU-Staaten durch die \nBundesrepublik Jugoslawien am 10. September 1998 - so die Mitteilung des \nBundesamtes vom 2. September 1999 im Verfahren 14 A 833/96.A - veranlasst keine \nandere Beurteilung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik \nJugoslawien die Rückführung albanischer Volkszugehöriger oder von Angehörigen \nder Roma-Bevölkerung oder anderer Minderheiten aus dem Kosovo in ihr \nStaatsgebiet außerhalb des Kosovo nunmehr auch ohne die Anwendung der Regeln \nder zwischenstaatlichen Vereinbarungen akzeptieren würde. Auch die \nBundesrepublik Deutschland stellt die Weitergeltung des Rückführungsabkommens \nnicht in Frage.\n\n154\n\nNach alledem ist der Berufung des Beteiligten mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 1 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n155\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n156","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-05/14-a-3334-94-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-05/14-a-3334-94-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305106","retrieved":"2026-07-09 03:32:30.013394+00:00"}}