{"status":"available","doknr":"OLD305116","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0504.8A808.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-04","aktenzeichen":"8 A 808/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 2000 wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt \nnicht vor. Der vorliegenden Rechtssache kommt eine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift \nnicht zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, \nwenn sie eine (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche, \nklärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- \noder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage \nallgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im \nInteresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer \nFortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. \nSoweit die Beklagte in diesem Sinne für grundsätzlich \nklärungsbedürftig hält,\n\n4\n\nob in den Fällen des § 14 Abs. 4 AsylVfG eine \nAbschiebungsandrohung für den Fall der \nunerlaubten Einreise durch das Bundesamt zulässig \nist,\n\n5\n\nliegen die genannten Voraussetzungen jedoch nicht vor. Die \naufgeworfene Rechtsfrage lässt sich auf der Grundlage des \nGesetzes nach allgemeinen Auslegungsregeln ohne weiteres \nbeantworten, so dass es an einer Klärungsbedürftigkeit in \neinem Berufungsverfahren mit der eventuellen \nÜberprüfungsmöglichkeit durch das Bundesverwaltungsgericht \nfehlt.\n\n6\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom \n30. Dezember 1994 - 4 B 265.94 -, NVwZ 1995, \n695.\n\n7\n\nDass ein belastender Verwaltungsakt eine Rechtsgrundlage \nbenötigt und als solche weder Zweckmäßigkeitserwägungen noch \neine analoge Anwendung tatsächlich nicht vorliegender \nVorschriften zu Lasten des Betroffenen ausreichen, ist ein \nseit langem feststehender Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips \n(Art. 20 Abs. 3 GG).\n\n8\n\nIm Einzelnen gilt, was der 10. Senat des beschließenden \nGerichts in seinem Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A \n1284/00.A - ausgeführt hat: Das Verwaltungsgericht hat die \nRechtswidrigkeit der streitigen Abschiebungsandrohung \nzutreffend auf das Fehlen einer gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage gestützt. Das Asylverfahrensgesetz \nenthält keine Vorschrift, welche das Bundesamt ermächtigt, \neinem Asylbewerber für den Fall seiner zukünftigen erneuten \nunerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland \n- gleichsam vorsorglich - die Abschiebung anzudrohen. Soweit \ndas Bundesamt in den §§ 34 ff. AsylVfG zum Erlass einer \nAbschiebungsandrohung ermächtigt ist, kann diese \nAbschiebungsandrohung zwar durchaus gegen solche Ausländer \nausgesprochen werden, die sich bislang wegen eines \nAsylantrags, auch eines Folgeantrags, im Bundesgebiet \naufhalten durften und deren Aufenthalt wegen der \nErfolglosigkeit des Antrags beendet werden soll. Dazu gehört \nauch der Kläger. Die streitige weitere Abschiebungsandrohung \nknüpft aber nicht an dessen gegenwärtigen Aufenthalt im \nBundesgebiet an. Sie hat nicht das Ziel, seine Ausreisepflicht \nwegen der Erfolglosigkeit des Asylantrags zu beenden. Sie \nknüpft vielmehr an einen künftigen als möglich vorgestellten \nAufenthalt nach erneuter (unerlaubter) Wiedereinreise an. Für \nden Fall der befürchteten Einreise ermächtigt nur der hier \nnicht einschlägige § 18a Abs. 2 AsylVfG das Bundesamt, dem \nAusländer vorsorglich die Abschiebung anzudrohen.\n\n9\n\nDie Zulassungsschrift zeigt nicht auf, inwieweit diese \neindeutige Rechtslage Anlass zu Zweifeln gibt. Die Beklagte \nbenennt keine definitive Rechtsgrundlage für die vom Bundesamt \nin Anspruch genommene Befugnis, einem abzuschiebenden \nAsylbewerber für den Fall seiner künftigen unerlaubten \nWiedereinreise vorsorglich die Abschiebung anzudrohen. Auch \ndie angezogene Rechtsprechung und Literatur, der zu Folge bei \nVorliegen eines besonderen Grundes auf die Setzung einer \nAusreisefrist oder auch ganz auf eine Abschiebungsandrohung \nverzichtet werden könne, betrifft durchweg Vorschriften (§ 50 \nAbs. 5 AuslG n.F., § 13 Abs. 2 Satz 4 AuslG a.F.), die an \neinen bereits gegebenen Aufenthalt des Ausländers im Inland \nanknüpfen. Die Beklagte will die angenommene Befugnis \nangesichts dessen offenbar aus der Gesamtsystematik des \nAsylverfahrensgesetzes, insbesondere aus den Regelungen des § \n71 Abs. 5 und Abs. 6 AsylVfG, herleiten. Dieser Versuch einer \nHerleitung ist indes unbehelflich. Zweckmäßigkeitserwägungen \nkönnen eine fehlende Rechtsgrundlage nicht ersetzen. Es ist \nSache des Gesetzgebers, etwaige - nicht durch eine bloße \nGesetzesauslegung zu überbrückende - Lücken in einem System zu \nschließen, das durch den Rückgriff auf die in einem \nErstverfahren ergangene Androhung eine möglichst rasche \nAbschiebung des Ausländers im Falle des Asylfolgeantrags \nbezweckt. Die hier streitige Abschiebungsandrohung ist zudem \naber auch untauglich, die mit ihr angestrebte Funktion zu \nerfüllen.\n\n10\n\n§ 71 Abs. 5 AsylVfG regelt in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 \nder Vorschrift den Fall, dass ein Ausländer erneut in das \nBundesgebiet einreist und hier einen Asylfolgeantrag stellt, \nder nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens \nführt. Wird dieser Asylantrag innerhalb von zwei Jahren \ngestellt, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags \nergangene Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung \nvollziehbar geworden ist, so bedarf es zum Vollzug der \nAbschiebung keiner erneuten Fristsetzung und \nAbschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung. Die Beklagte \nsieht eine Lücke in den Fällen, in denen ein Ausländer - wie \nder Kläger - bei Erfolgslosigkeit seines Asylantrags aus der \nHaft heraus abgeschoben wird. In diesen Fällen des § 14 Abs. 4 \nAsylVfG bedarf es gemäß § 50 Abs. 5 AuslG keiner \nfristbewehrten Abschiebungsandrohung, an die für den Fall \neiner erneuten Einreise nach Vollziehung der Abschiebung § 71 \nAbs. 5 und Abs. 6 Satz 1 AsylVfG anknüpfen könnte. Letztere \nVorschrift würde im Fall der Abschiebungsandrohung ohne \nFristsetzung nur in Betracht kommen, wenn der Ausländer erneut \nin Haft sitzt. Die Beklagte geht ferner zu Recht davon aus, \ndass die Abschiebungsandrohung für den Fall der \nHaftentlassung, wie sie in dem angefochtenen Bescheid \nenthalten ist, einen Anknüpfungspunkt für § 71 Abs. 5 und 6 \nSatz 1 AsylVfG im Falle einer Abschiebung aus der Haft heraus \nebenfalls nicht bietet, weil die nur für den Fall der \nHaftentlassung ausgesprochene Abschiebungsandrohung nicht im \nSinne von § 71 Abs. 5 AsylVfG vollziehbar geworden ist. Die \naufgezeigte Lücke möchte die Beklagte mit der hier streitigen \nAbschiebungsandrohung für den Fall erneuter unerlaubter \nWiedereinreise schließen. Hierfür ist die \nAbschiebungsandrohung jedoch untunlich. Sie ist nicht \ngeeignet, eine erneute Fristsetzung und Abschiebungsandrohung \nnach § 71 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 AsylVfG entbehrlich \nzu machen, wenn der Kläger innerhalb von zwei Jahren erneut in \ndas Bundesgebiet einreisen sollte. Es ist nämlich - wie die \nBeklagte nicht verkennt - ein grundsätzliches Strukturelement \nder Vorschrift, dass eine nach Stellung des früheren \nAsylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder \nAbschiebungsanordnung vollziehbar geworden ist. An die \nVollziehbarkeit knüpft ihrerseits die Zweijahresfrist an. Nach \nseiner Systematik setzt § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG immer \nvoraus, dass die Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit dem \nfrüheren Asylantrag ergangen und wegen dessen Erfolglosigkeit \nvollziehbar geworden ist. Dies trifft auf die hier streitige \nAbschiebungsandrohung für den künftigen Fall unerlaubter \nWiedereinreise schon im Ansatz nicht zu. Sie vermag deshalb \ndie Zweijahresfrist des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht in \nGang zu setzen. Eine Abschiebungsandrohung wird, von allem \nanderen abgesehen, frühestens dann vollziehbar, wenn der \nAusländer zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist. \nDie streitige Abschiebungsandrohung knüpft aber nicht an den \ngegenwärtigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet an. Sie \nsoll nicht eine derzeit bestehende Ausreisepflicht \ndurchsetzen. Sie knüpft an eine künftige Wiedereinreise und an \neine erst dann - wegen der Unerlaubtheit der Einreise - \nentstehende Ausreisepflicht an. Sie wird nicht im Zusammenhang \nmit dem jetzt erfolglos gebliebenen Asylantrag vollziehbar. \nSie macht daher für den Fall eines Folgeantrags nicht nach § \n71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung mit \nFristsetzung entbehrlich.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dabei hält es der Senat für \nausreichend, dass die Beklagte die streitige \nAbschiebungsandrohung als im Asylverfahrensgesetz verankert \nangesehen hat.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-04/8-a-808-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-04/8-a-808-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305116","retrieved":"2026-07-09 03:32:30.923695+00:00"}}