{"status":"available","doknr":"OLD305112","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0504.7A1744.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-04","aktenzeichen":"7 A 1744/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für \nzwei Läden auf ihrem in D. gelegenen Grundstück \nGemarkung W. Flur 10 Flurstücke 437 und 459.\n\n3\n\nDas Grundstück liegt südlich einer Stichstraße, die von der \nStraße Zum L. nach Osten abzweigt, im Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans Br 163 der Stadt D. , dessen \nGenehmigung am 31. Dezember 1982 bekannt gemacht wurde. Der \nBebauungsplan setzt für das Grundstück ein Gewerbegebiet fest, \nin dem die Anlagen der Abstandsklassen I bis V - mit näher \ngeregelten Ausnahmen für die Klasse V - der Abstandsliste 1977 \nausgeschlossen sind, und trifft Bepflanzungsregelungen. \nTatsächlich sind die vom Bebauungsplan erfassten, weit \nausgedehnten Gewerbegebiete nahezu vollständig bereits mit \nGewerbebetrieben bebaut; lediglich das Grundstück der Klägerin \nund die sich nördlich der Stichstraße bis zur rd. 100 m \nentfernten Straße F. L. anschließenden Grundstücke \nsind (noch) unbebaut.\n\n4\n\nMit Bauantrag vom 25. Mai 1994, beim Beklagten eingegangen \nam 1. Juni 1994 beantragte die Klägerin beim Beklagten die \nErteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von zwei \nVerbrauchermärkten. Nach den zur Genehmigung gestellten \nBauvorlagen soll das Vorhaben aus zwei Läden bestehen, die über \ninsgesamt drei gemeinsame Zu- und Abfahrten von der Straße Zum \nL. bzw. der Stichstraße sowie einen gemeinsamen \nStellplatzbereich mit insgesamt 70 Stellplätzen verfügen.\n\n5\n\nDer \"Laden 1\" soll - von West nach Ost gesehen - aus einem \nrd. 42,6 m langen und 19,6 m breiten Baukörper bestehen, an den \nim - von der Straße Zum L. aus in Richtung Osten \ngesehen - rückwärtigen Bereich eine überdachte Rampe zur \nAnlieferung angebaut werden soll. Im Inneren ist dieser \nBaukörper in Längsrichtung in einen rd. 14,5 m breiten Bereich \n\"Verkauf\" mit abgetrenntem kleinerem Büro und einen rd. 4,5 m \nbreiten Bereich \"Lager\" mit Nebenräumen (Heizung, WC und \nPausenraum) aufgeteilt. Der Eingang soll an der der Straße Zum \nL. zugewandten Westfront angelegt und mit einem nahezu \ndie gesamte Breite des Baukörpers erfassenden Vordach versehen \nwerden, unter dem ein Bereich für Einkaufswagen vorgesehen ist. \nIn der Betriebsbeschreibung für den \"Laden 1\" ist die Art des \nBetriebs umschrieben als \"Einzelhandelsgeschäft mit \nSelbstbedienung für Lebensmittel und Gebrauchsgüter aller Art\". \nDie Netto-Grundrissfläche ist im Bauantrag mit insgesamt 773,47 \nm2 angegeben, davon 581,14 m2 für den Verkaufsraum.\n\n6\n\nDer \"Laden 2\" soll zur Straße Zum L. hin versetzt \nteilweise südlich an den \"Laden 1\" angebaut werden. Er hat \n- von Nord nach Süd gesehen - eine Breite von 22,7 m und eine \nTiefe von 20,2 m. Der Eingang mit Automatik-Tür liegt etwas \nwestlich des Vordachs zum \"Laden 1\". Die Anlieferung mit \nSektionaltor ist im südlichen Bereich der der Straße Zum \nL. zugewandten Westseite des Baukörpers vorgesehen. Im \nInneren soll etwas östlich des Eingangs ein kleinerer Bereich \nfür die Kasse sowie einen Wasch-/Umkleideraum mit WC abgetrennt \nwerden. In der Betriebsbeschreibung für den \"Laden 2\" ist die \nArt des Betriebs umschrieben als \"Getränkefachmarkt mit \nSelbstbedienung\". Die Netto-Grundrissfläche ist im Bauantrag \nmit insgesamt 438,08 m2 angegeben, davon 421,51 m2 für den \nVerkaufsraum.\n\n7\n\nNachdem der Klägerin fernmündlich mitgeteilt worden war, \ndass nicht beabsichtigt sei, die beantragten Baugenehmigungen \nzu erteilen, hat sie am 22. September 1994 Untätigkeitsklage \nerhoben. Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 7. \nOktober 1994 den Bauantrag ab, weil es sich bei der \nvorgesehenen Errichtung von zwei Verbrauchermärkten in einem \nGebäude mit einer Geschossfläche von insgesamt 1328,7 m2 und \neiner Verkaufsfläche von 1010,98 m2 um einen großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb handele, der wegen der von ihm ausgehenden \nWirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO nur in einem Kerngebiet oder \nSondergebiet, nicht aber im hier festgesetzten Gewerbegebiet \nzulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am \n10. November 1994 vorsorglich Widerspruch, der nicht beschie-\nden wurde.\n\n8\n\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin insbesondere \nvorgetragen, der Beklagte habe in seinem Ablehnungsbescheid zu \nUnrecht die Verkaufs- und Geschossflächen der beiden zur \nGenehmigung gestellten Verbrauchermärkte addiert. Hinsichtlich \nder Auswirkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO sei jeweils auf den \neinzelnen Betrieb abzustellen. Danach verbiete sich hier eine \nAddierung, weil es sich um zwei getrennte Märkte handele. Die \nErstellung im Rahmen eines einheitlichen Bauvorhabens sei nicht \nmaßgeblich. Es liege auch keine Funktionseinheit vor, die eine \nZusammenrechnung gebiete. Beide Betriebe seien jeweils für sich \nfunktions- und lebensfähig, nutzbar und erreichbar. Eine \nwechselseitige Nutzung von Kapazitäten (z.B. Lager- oder \nKassenbereich) sei nicht möglich. Es sei auch keine auf Dauer \nangelegte und gemeinschaftlich abgestimmte Teilnahme am \nWettbewerb vorgesehen. Sie - die Klägerin - beabsichtige \nvielmehr getrennte Vermietungen an die Firma Aldi einerseits \nund die Firma B. andererseits, zwischen denen keine \nBeziehungen bestünden. Von einer Absicht zur Umgehung des § 11 \nAbs. 3 BauNVO könne keine Rede sein. Selbst wenn eine \nZusammenrechnung der jeweiligen Geschoss- bzw. Verkaufsflächen \nerfolgen müsse, seien jedenfalls negative Auswirkungen iSv § 11 \nAbs. 3 BauNVO nicht belegt. Dass etwa ein Einkaufszentrum iSv § \n11 Abs. 3 BauNVO vorliege, nehme der Beklagte selbst nicht an; \ndie Voraussetzungen für ein Einkaufszentrum lägen auch nicht \nvor.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nablehnenden Bescheides vom 7. Oktober \n1994 zu verpflichten, ihr die \nBaugenehmigung für die Errichtung eines \nSB-Verbrauchermarktes und eines \nGetränkemarktes auf dem Grundstück Zum \nL. 16 - 18 in D. -\nW. (Gemarkung W. , Flur 10, \nFlurstücke 459 und 437) zu \nerteilen.\n\n11\n\nDer Belagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat im Wesentlichen vorgetragen, bei dem zur Genehmigung \ngestellten Vorhaben handele es sich um den klassischen Fall der \nUmgehung des § 11 Abs. 3 BauNVO, weil das Sortiment \nLebensmittel aufgeteilt sei in \"Lebensmittel\" und \"Getränke\". \nDie vorgesehene Trennung zwischen trinkbaren und nicht-\ntrinkbaren Lebensmitteln führe zur Zusammenrechnung der Flächen \nder Läden.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \nausgeführt, das Vorhaben sei im Gewerbegebiet unzulässig, weil \nes sich um einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb \niSv § 11 Abs. 3 BauNVO handele. Die geplanten Betriebe seien \nals Funktionseinheit zusammenzurechnen, da ein gemeinsamer \nBauantrag gestellt worden sei und ein Teil der \nBetriebseinrichtungen, nämlich der gesamte Bereich außerhalb \nder Läden, im Wesentlichen gemeinsam genutzt werden solle. \nInsgesamt liege die Verkaufsfläche weit über der Grenze zur \nGroßflächigkeit. Zwar erreiche die Geschossfläche nicht die \nSchwelle der Regelvermutung des hier anzuwendenden § 11 Abs. 3 \nSatz 3 BauNVO 1977, die Gesamtverkaufsfläche von 1002,65 m2 \n(bei Abzug der räumlich abgetrennten Kasse im \nGetränkefachmarkt) überschreite jedoch den Wert der \nVerkaufsfläche, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO \n1977 als Erfahrungssatz zugrundelag.\n\n15\n\nGegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 26. Februar 1997 \nzugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. März 1997 die \nZulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat diesem Antrag \nmit Beschluss vom 16. Juni 1997, den Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin zugestellt am 20. Juni 1997, stattgegeben. Die \nKlägerin hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 1997 - bei Gericht \neingegangen am 26. Juni 1997 - unter Bezugnahme auf ihren \nZulassungsantrag einen Berufungsantrag gestellt und die \nBerufung begründet.\n\n16\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat der Rat der Stadt \nD. am 16. Dezember 1999 beschlossen, die 9. Änderung des \nBebauungsplans Br 163 mit dem Ziel aufzustellen, dass im \ngesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans - mit Ausnahme \nbestimmter Verkehrsflächen - Einzelhandel mit verschiedenen \nnäher umrissenen Ausnahmen ausgeschlossen und der Bebauungsplan \nauf die BauNVO 1990 umgestellt wird. Zugleich beschloss er die \nSatzung einer Veränderungssperre für den östlich der Straße Zum \nL. gelegenen Teilbereich des Bebauungsplans Br 163. \nDer Aufstellungsbeschluss für die Planänderung wurde am 4. \nFebruar 2000 und die Satzung über die Veränderungssperre wurde \nam 11. Februar 2000 bekannt gemacht.\n\n17\n\nZur Begründung der Berufung trägt die Klägerin ergänzend und \nvertiefend zu ihrem bisherigen Vorbringen insbesondere vor, es \nseien zwei Baugenehmigungen für zwei Ladenlokale beantragt. Für \neine Zusammenrechnung dieser Läden fehle es an einer \ngemeinschaftlich abgestimmten Teilnahme am Wettbewerb. \nLediglich die Stellplatzanlage mit den Ein- und Ausfahrten und \ndie Abstellfläche für die Einkaufswagen würden gemeinsam \ngenutzt, es seien jedoch keine im Sortiment abgestimmte Nutzer \nvorgesehen. Hinsichtlich des nach Erlass der Veränderungssperre \ngestellten Hilfsantrags verweist die Klägerin darauf, dass sie \neinen erheblichen - näher konkretisierten - Vermögenschaden \nerlitten habe.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen,\n\n20\n\nhilfsweise,\n\n21\n\nfestzustellen, dass der Beklagte bis \nzum Inkrafttreten der am 11. Februar \n2000 bekannt gemachten \nVeränderungssperre für einen \nTeilbereich des Bebauungsplans Br 163 \nverpflichtet war, ihren Bauantrag vom \n25. Mai 1994 positiv zu bescheiden.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückweisen.\n\n24\n\nEr verweist im Wesentlichen auf die zwischenzeitlich erlassene \nVeränderungssperre.\n\n25\n\nGemäß Beschluss vom 3. September 1999 hat der \nBerichterstatter des Senats am 18. Oktober 1999 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\n26\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n29\n\nDas im Berufungsverfahren als Hauptantrag weiterverfolgte \nVerpflichtungsbegehren ist zulässig, jedoch nicht begründet. \nDem geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer \nBaugenehmigung für ihr Vorhaben steht nunmehr jedenfalls die \nvon der Stadt D. erlassene Veränderungssperre \nentgegen.\n\n30\n\nDie Veränderungssperre ist wirksam. In formeller Hinsicht \nsind Bedenken gegen ihre Wirksamkeit nicht ersichtlich. Sie ist \nvom Rat der Stadt D. am 16. Dezember 1999 als Satzung \nbeschlossen worden (§ 16 Abs. 1 BauGB) und am 11. Februar 2000 \nbekannt gemacht worden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB). In \nmaterieller Hinsicht unterliegt sie gleichfalls keinen \nBedenken. Ihr liegt gemäß § 14 Abs. 1 BauGB der am 4. Februar \n2000 bekannt gemachte Aufstellungsbeschluss des Rates der Stadt \nD. vom 16. Dezember 1999 für die 9. Änderung des \nBebauungsplans Br 163 zugrunde. Auch die weitere materielle \nVoraussetzung für die Veränderungssperre, dass ihr eine \nhinreichende Konkretisierung und Fixierung der \nPlanungsabsichten zugrunde liegt\n\n31\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. \nNovember 1998 - 7a D 138/97.NE - m.w.N. \n-,\n\n32\n\nist gegeben. Diese Planungsabsichten sind in der \nBeschlussvorlage vom 4. November 1999, der der Rat der Stadt \nD. bei seinen Beschlussfassungen über den \nAufstellungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung und die \nVeränderungssperre am 16. Dezember 1999 gefolgt ist, näher \numschrieben. Hiernach soll die in Aussicht genommene 9. \nÄnderung des Bebauungsplans Br 163 insbesondere entsprechend \ndem vom Rat der Stadt beschlossenen \"Gesamtstädtischen \nEinzelhandelskonzept D. \" im Interesse der Stärkung der \noberzentralen Versorgungsfunktion durch Profilierung der \nD. City und zur Stärkung der Nahversorgung in den \nStadtbezirks- und Ortsteilzentren sowie in den Wohnquartieren \ndarauf abzielen, die auf Grund der Festsetzungen des \nBebauungsplans mögliche Ansiedlung von \nEinzelhandelseinrichtungen - unter Berücksichtigung bestimmter \ngewerbegebietsbezogener Ausnahmen - zu unterbinden. Diese \nZielsetzungen stellen eine hinreichende Rechtfertigung der \nVeränderungssperre dar.\n\n33\n\nDie Zulassung des Vorhabens der Klägerin, das im \nGeltungsbereich der Veränderungssperre errichtet werden soll, \nist - entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - nach § 2 Nr. 1 der \nSatzung über die Veränderungssperre ausgeschlossen. Eine \nAusnahme von der Veränderungssperre nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der \nSatzung, der § 14 Abs. 2 BauGB entspricht, kommt nicht in \nBetracht. Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich gerade \num eine Einzelhandelseinrichtung, die der Rat der Stadt \nD. - sofern sie nach bislang geltendem Recht zulässig \ngewesen sein sollte - für die Zukunft jedenfalls ausschließen \nwill.\n\n34\n\nMit dem auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren \ngerichteten Hilfsantrag ist die Klage zulässig.\n\n35\n\nNach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann ein Kläger bei Vorliegen \neines berechtigten Interesses die Feststellung beantragen, dass \nein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich ein \nangefochtener Verwaltungsakt vorher, d.h. vor einer \nEntscheidung über einen auf seine Aufhebung gerichteten Antrag, \ndurch Zurücknahme oder anders erledigt. Die Vorschrift gilt \nentsprechend für ein Verpflichtungsbegehren, das im \nProzessverlauf seine Erledigung gefunden hat. Dementsprechend \nkann ein Kläger, sofern sich während der Anhängigkeit einer auf \ndie Erteilung einer Bau- oder Bebauungsgenehmigung gerichteten \nVerpflichtungsklage die Rechtslage zu seinem Nachteil ändert, \nim Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage seinen Antrag dahin \numstellen, dass er nunmehr die Feststellung begehrt, dass sein \nVorhaben nach der alten Rechtslage zulässig war bzw. die \nAblehnung seines Bauantrags rechtswidrig gewesen sei. Einen \nsolchen Antrag kann er unter Aufrechterhaltung des Hauptantrags \nauch - wie hier geschehen - hilfsweise stellen.\n\n36\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 1. Juli \n1994 - 10 A 410/88 - m.w.N. aus der \nRechtsprechung des BVerwG.\n\n37\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des \nFortsetzungsfeststellungsbegehrens liegen vor. Die Klägerin hat \ninsbesondere ein berechtigtes Interesse an der begehrten \nFeststellung. Insoweit hat sie der Sache nach in ihren \nSchriftsätzen vom 25. Februar 2000 und 30. März 2000 darauf \nverwiesen, dass sie wegen der ihrer Meinung nach vor Eintritt \ndes erledigenden Ereignisses durch Erlass der \nVeränderungssperre rechtswidrig erfolgten Versagung der \nBaugenehmigung Schadensersatzansprüche geltend machen will.\n\n38\n\nEine solche beabsichtigte Schadensersatzklage vermag \nallerdings ein Feststellungsinteresse für eine \nFortsetzungsfeststellungsklage nicht zu begründen, wenn ohne \neine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der \nbehauptete Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen \nGesichtspunkt bestehen kann.\n\n39\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. August \n1987 - 4 C 31.86 - NJW 1988, 926.\n\n40\n\nDies wird bei einem Anspruch aus einer Amtspflichtverletzung, \nder regelmäßig ein Verschulden voraussetzt, zwar grundsätzlich \nangenommen, wenn - wie im vorliegenden Fall das \nVerwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil - ein mit \nBerufsrichtern besetztes Kollegialgericht das \nVerwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat und \ndamit nicht von einem Verschulden der handelnden Amtsperson(en) \nausgegangen werden kann.\n\n41\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Januar \n1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 404 \nm.w.N..\n\n42\n\nOb dem im vorliegenden Fall bereits entgegenzuhalten ist, dass \nder Senat die Berufung zugelassen und damit zu erkennen gegeben \nhat, dass die Wertungen des Verwaltungsgerichts, wenn sie - wie \nnoch darzulegen ist - im Ergebnis auch letztlich nicht zu \nbeanstanden sind, jedenfalls nicht frei von Zweifeln sind, kann \nletztlich dahinstehen. Hier kommt neben einem \nverschuldensabhängigen Anspruch aus § 839 BGB auch ein \nverschuldensunabhängiger Anspruch aus § 39 OBG in Betracht, \ndessen Vorausetzungen jedenfalls nicht offensichtlich zu \nverneinen sind. Vielmehr kann in der - nach Meinung der \nKlägerin - rechtswidrigen Versagung der Baugenehmigung durchaus \neine rechtswidrige Maßnahme im Sinne der genannten Vorschrift \ngesehen werden.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai \n1989 - 7 A 2824/86 - und Urteil vom 13. \nNovember 1998 - 11 A 2641/94 - jeweils \nm.w.N..\n\n44\n\nAuch mit dem Hilfsantrag ist die Klage jedoch nicht begründet. \nDie Klägerin hatte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre \nkeinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Das \nVorhaben war bauplanungsrechtlich nicht zulässig.\n\n45\n\nMaßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung war § \n30 Abs. 1 BauGB, denn das Vorhaben sollte im Geltungsbereich \ndes qualifizierten Bebauungsplans Br 163 verwirklicht werden. \nBedenken gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans sind nicht \nvorgetragen. Der Senat hat auch keinen Anlass, im Rahmen der \nhier vorzunehmenden Inzidentprüfung des Bebauungsplans \ngleichsam ungefragt auf \"Fehlersuche\" zu gehen.\n\n46\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. April \n1997 - 4 B 206.96 - BRS 59 Nr. 34 \nm.w.N..\n\n47\n\nDer Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Klägerin ein \nGewerbegebiet fest, in dem - was hier nicht weiter von \nInteresse ist - lediglich bestimmte Betriebe der Abstandsliste \n1977 ausgeschlossen sind. Im Gewerbegebiet sind nach der hier \neinschlägigen Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 u.a. \nGewerbebetriebe aller Art zulässig, soweit diese Anlagen für \ndie Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur \nFolge haben können. Hierzu gehören auch Einzelhandelsbetriebe. \nDafür, dass der allenfalls in Betracht zu ziehende \nvorhabenbedingte Zu- und Abfahrtverkehr einschließlich der \nNutzung der 70 Stellplätze für die ausschließlich gewerblich \ngenutzte und auch nur nutzbare Umgebung zu erheblichen \nNachteilen oder Belästigungen führen könnte, liegt kein Anhalt \nvor.\n\n48\n\nDie Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin folgt jedoch \ndaraus, dass es sich bei ihm um einen großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nBauNVO 1977 handelt, der nach der genannten Vorschrift nur in \neinem Kerngebiet oder in einem hierfür festgesetzten \nSondergebiet, nicht aber in einem - hier vorliegenden - \nGewerbegebiet zulässig ist. Dies ergibt sich aus folgenden \nErwägungen:\n\n49\n\nMit ihrem Bauantrag vom 25. Mai 1994 hat die Klägerin ein \nVorhaben zur Genehmigung gestellt, das aus zwei \"Läden\" \nbestehen soll. Allerdings sollten die beiden Läden jeweils für \nsich betrachtet Verkaufsflächen aufweisen, die mit rd. 581 bzw. \n421 m2 noch deutlich unter der Schwelle für einen \ngroßflächigen Einzelhandelsbetrieb liegen, die bei einer \nVerkaufsfläche ansetzt, die \"nicht wesentlich unter 700 qm, \naber auch nicht wesentlich darüber liegt\".\n\n50\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Mai \n1987 - 4 C 19.85 - BRS 47 Nr. 56.\n\n51\n\nDer Klägerin ist auch zuzugestehen, dass die beiden Läden \nbautechnisch so konzipiert sind, dass sie von den betrieblichen \nAbläufen her jeweils für sich funktionsfähig sind. Sie weisen \njeweils eigene Zugänge und eine eigenständige Andienung sowie \neigenständige Kassenbereiche und Sozialräume auf. Auch die \nVerkaufs- und Lageraktivitäten sind für jeden Laden getrennt, \nwobei im \"Laden 2\" (Getränkefachmarkt) der Verkaufsraum \nangesichts der spezifischen Betriebsform eines solchen \nFachmarkts zugleich Lager ist, nämlich sowohl für die \nregelmäßig in Kästen aufgestapelte Verkaufsware als auch für \ndas zurückgenommene Leergut. Die räumliche Zusammenfassung der \nStellplätze, deren Bedarf für jeden Laden jeweils gesondert \nermittelt ist, wie auch der unter dem Vordach zusammengefasste \nBereich für Einkaufswagen steht ebenso wenig einer funktional \nselbständigen Führung jedes der beiden Läden entgegen.\n\n52\n\nTrotz des Umstands, dass jeder der beiden Läden für sich \ngenommen gleichsam 'autark' ist, sind die beiden Läden jedoch \nnicht jeweils deutlich unter der Schwelle zur Großflächigkeit \nliegende separate Einzelhandelsbetriebe, sondern unter dem \nAspekt der \"Funktionseinheit\" wie ein einziger \nEinzelhandelsbetrieb zu werten, der dann mit einer \nVerkaufsfläche von insgesamt etwas über 1.000 m2 die Schwelle \nzur Großflächigkeit deutlich überschreitet.\n\n53\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nBauNVO auch dann angenommen werden kann, wenn es sich um eine \n\"Funktionseinheit\" aus mehreren Betrieben handelt.\n\n54\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 \n- 4 C 34.86 - BRS 48 Nr. 37 (S. 102) \nund Urteil vom 27. April 1990 - 4 C \n16.87 - BRS 50 Nr. 67 (S. 151).\n\n55\n\nZwar ist - abgesehen von dem hier wohl zu verneindenden Fall, \ndass mehrere Handelsbetriebe (ggf. in Verbindung mit \nDienstleistungsbetrieben) ein \"Einkaufszentrum\" im Sinne von § \n11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO\n\n56\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom \n27. April 1990 a.a.O. -\n\n57\n\nbilden - eine bloße \"summierende\" Betrachtungsweise von \nnebeneinander liegenden Betrieben vom geltenden Recht nicht \ngedeckt. Eine Funktionseinheit zwischen mehreren Betrieben kann \njedoch die rechtliche Wertung aller Betriebe als einen - und \ndann auch großflächigen - Einzelhandelsbetrieb \nrechtfertigen.\n\n58\n\nVgl.: BVerwG, Urteile vom 4. Mai \n1988 und vom 27. April 1990 a.a.O..\n\n59\n\nEine solche Funktionseinheit ist dann anzunehmen, wenn es sich \num eine planmäßige, auf Dauer angelegte und gemeinschaftlich \nabgestimmte Teilnahme mehrerer Betriebe am Wettbewerb handelt, \ndie die bautechnische Selbständigkeit der Betriebe letztlich \nals Umgehung der Konsequenzen des § 11 Abs. 3 BauNVO erscheinen \nlässt.\n\n60\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 3. \nNovember 1988 - 11 A 2310/86 - BRS 49 \nNr. 72 (S. 186).\n\n61\n\nDabei kommt für die - auch nach Außen hin erkennbare - \nGemeinschaftlichkeit der Betriebe neben der wechselseitigen \nNutzung betrieblicher Kapazitäten\n\n62\n\n- vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom \n3. November 1988 a.a.O. -\n\n63\n\ninsbesondere auch ein bestimmtes gemeinsames Nutzungskonzept in \nBetracht. Ein solches gemeinsames Nutzungskonzept kann die \nWertung bautechnisch selbständiger Betriebe als eine \n\"Funktionseinheit\" namentlich dann gebieten, wenn die Betriebe \naufgrund eben dieses Konzepts wechselseitig voneinander \nprofitieren und das an den objektiven Gegebenheiten ablesbare \ngemeinsame Konzept die Betriebe nicht als Konkurrenten, sondern \nals gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb \nerscheinen lässt.\n\n64\n\nVgl.: VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 22. Januar 1996 - 8 S \n2964/95 - BRS 58 Nr. 201 (S. 517).\n\n65\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist das strittige, aus \"Laden 1\" \nund \"Laden 2\" bestehende Objekt als Funktionseinheit zu \nwerten.\n\n66\n\nOb diese Wertung, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, \nbereits daraus folgt, dass beide Läden Gegenstand eines \neinheitlichen Bauantrags sind und jedenfalls der gesamte \nBereich außerhalb der Läden im Wesentlichen gemeinschaftlich \ngenutzt werden soll, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. \nNäherer Erörterungen hierzu bedarf es jedoch nicht, weil eine \nFunktionseinheit im dargelegten Sinne im vorliegenden Fall \njedenfalls daraus folgt, dass beide Läden bei dem hier \ngewählten Sortimentszuschnitt - namentlich auch aus der Sicht \nder Kunden - als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am \nWettbewerb und nicht etwa als mehr oder weniger zufällig \nnebeneinander angesiedelte Konkurrenten erscheinen. Der \"Laden \n1\" soll mit der Ausrichtung als SB-Markt für Lebensmittel und \nGebrauchsgüter aller Art ersichtlich den alltäglichen Bedarf \ndecken. Dieses mehr umfassende Sortiment wird durch den als \nSpezialmarkt - Getränkefachmarkt - konzipierten \"Laden 2\" plan- \nund sinnvoll ergänzt. Dieser zielt auf das heute übliche \nKäuferverhalten ab, in dem gerade der Spezialbedarf an \nGetränken typischerweise dadurch gedeckt wird, dass diese Waren \nzumeist in größeren Gebinden (Kästen für Wasser, Limonade, Bier \nusw) mit dem Pkw eingekauft werden. Dem Kunden, der seinen \nAlltagsbedarf an Lebensmitteln - ergänzt durch ein in der Regel \neher schmales Sortiment an sonstigen Gütern des alltäglichen \nBedarfs - in einem Lebensmittel- bzw. Verbrauchermarkt decken \nwill, wird in Übereinstimmung mit einer entsprechenden \nErwartungshaltung des Kunden durch die hier gewählte \nKombination mit einem Getränkefachmarkt die Möglichkeit \ngeboten, auch diesen Spezialbedarf an Ort und Stelle zu decken \nund so das erneute Anfahren eines separaten Getränkefachmarkts \nzu vermeiden. Die üblicherweise mit dem Pkw abgewickelten \nEinkaufsvorgänge für den täglichen Bedarf können damit zeit- \nund kostensparend an einem einheitlichen Ort abgewickelt \nwerden.\n\n67\n\nFür eine Zusammenrechnung beider Läden des hier gewählten \nZuschnitts spricht des Weiteren die Überlegung, dass eine dem \nAngebot eines Getränkefachmarkts des hier in Rede stehenden \nZuschnitts entsprechende Bedarfsdeckung - theoretisch - zwar \nauch in einem Lebensmittel- und Verbrauchermarkt abgewickelt \nwerden könnte, wie er in \"Laden 2\" betrieben werden soll. Dies \nwürde aus Konkurrenzgründen jedoch eine erhebliche Vergrößerung \nder Verkaufsfläche von \"Laden 2\" voraussetzen, der dann die \nSchwelle der Großflächigkeit überschreiten müsste. \"Laden 2\" \nstellt sich damit - unabhängig davon, ob in \"Laden 1\" auch \neinzelne Getränke angeboten werden - in der Sicht der Kunden \nund der Sache nach als ein räumlich separierter Betriebsteil \nvon \"Laden 1\" dar. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass \nnach dem Vortrag der Klägerin \"Laden 1\" und \"Laden 2\" jeweils \nan Betreiber vermietet werden sollen, die nicht wirtschaftlich \nmiteinander verbunden sind. Dieser Umstand ändert nichts daran, \ndass die beiden Sortimente auf eine konkret identische \nZielgruppe hin orientiert sind und sich derart ergänzen, dass \ndie Nutzung des Synergieeffekts eines gemeinsamen Standorts \nbeide Läden letztlich als gemeinschaftlich verbundene \nTeilnehmer am Wettbewerb erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass \ndie Baugenehmigung unabhängig von persönlichen Merkmalen der \naktuellen Nutzer erteilt wird. Eine bauaufsichtliche \nGenehmigung des strittigen Vorhabens würde es mithin auch \nzulassen, dass sich an dem in Rede stehenden Standort ein \nUnternehmen ansiedelt, das - sei es unter einem, sei es unter \nzwei Firmenzeichen - beide Läden gemeinsam betreibt. Dies \nscheint umso weniger ausgeschlossen, als es - wie den \nMitgliedern des Senats aus eigener Erfahrung bekannt ist - \nheute bereits marktüblichen Gepflogenheiten entspricht, dass \nLebensmittel- und Getränkemärkte derselben Handelsgruppe an \neinem Standort in bautechnisch voneinander getrennten \nRäumlichkeiten abgewickelt werden, die den jeweiligen \nbetrieblichen Abläufen in einem Lebensmittelmarkt mit Verkauf \nvon Einzelwaren einerseits und einem Getränkefachmarkt mit \nVerkauf von größeren Gebinden (Kästen) Rechnung tragen.\n\n68\n\nBestätigt wird die nach alledem unter dem Aspekt der \nFunktionseinheit gebotene zusammenfassende Betrachtung beider \nLäden zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb schließlich \ndurch das konkret vorgesehene Stellplatzangebot des in Rede \nstehenden Objekts. Rechnet man die Verkaufsflächen beider Läden \nzusammen, ergibt sich eine Summe von etwas über 1.000 m2. \nDiesem Verkaufsangebot sollen insgesamt 70 Stellplätze zur \nVerfügung stehen, was einem Stellplatz für jeweils rd. 15 m2 \nVerkaufsfläche entspricht. Mit dieser Ausrichtung liegt das \nStellplatzangebot weit über dem Bedarf \"normaler\" Läden und \nGeschäftshäuser, der nach Nr. 3.1 der Anlage zu Nr. 51.11 der \nVerwaltungsvorschriften zur BauO NRW mit einem Stellplatz je 30 \n- 40 m2 Verkaufsnutzfläche anzusetzen ist, nämlich im \nmittleren Bereich des Bedarfs für großflächige \nEinzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten, der nach Nr. \n3.3 der genannten Anlage ein Stellplatz je 10 - 20 m2 \nVerkaufsnutzfläche beträgt.\n\n69\n\nIst nach alledem das aus \"Laden 1\" und \"Laden 2\" bestehende \nVorhaben als ein einziger großflächiger Einzelhandelsbetrieb \nmit etwas über 1.000 m2 Verkaufsfläche zu werten, unterliegt \ndies Objekt auch den besonderen Regelungen des § 11 Abs. 3 Satz \n1 Nr. 2 der hier anzuwendenden BauNVO 1977 und ist in einem \nGewerbegebiet nicht zulässig.\n\n70\n\nAuf den 1982 bekannt gemachten Bebauungsplan Br 163 ist die \nRegelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 anzuwenden, \ndenn diese Vorschrift wird von der anlässlich der Dritten \nVerordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 19. \nDezember 1986 (BGBl. I S. 2665) erlassenen \nÜberleitungsvorschrift des § 25b BauNVO nicht erfasst. Nach § \n11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 sind Auswirkungen im Sinne des \nSatzes 2 und damit auch die von Satz 1 Nr. 2 erfassten \nAuswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der \nRegel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.500 m2 \nüberschreitet. Bei dieser Regelung hat sich der Normgeber von \neinem bestimmten Verhältnis zwischen der Geschossfläche als \neiner der Maßstäbe der BauNVO, nach denen das Maß der baulichen \nNutzung bestimmt werden kann, und der Verkaufsfläche, die \nmaßgeblich die städtebaulichen Auswirkungen eines \nEinzelhandelsbetriebs bestimmt, leiten lassen. Der \nRegelvermutung liegt dabei der Ansatz zugrunde, dass mit \nstädtebaulichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 \nBauNVO 1977 zu rechnen ist, wenn die Verkaufsfläche bei etwa \n1.000 m2 liegt. Dass dieser Anhaltswert nicht zu hoch \ngegriffen ist, hat die spätere Entwicklung bestätigt; denn die \nHerabsetzung des Grenzwerts für die Geschossfläche auf \n1.200 m2 durch die bereits erwähnte Dritte Änderungsverordnung \nzur BauNVO geht sogar von der Erfahrung aus, dass schon bei \neiner Verkaufsfläche von etwa 800 bis 1.000 m2 mit \nnachteiligen Auswirkungen zu rechnen sei.\n\n71\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli \n1989 - 4 B 18.89 - BRS 49 Nr. 70 unter \nBezugnahme auf die Bundesrat-Drucksache \n541/86, S. 3.\n\n72\n\nHiervon ausgehend bedarf es, auch wenn die Geschossfläche \ndes strittigen Vorhabens insgesamt nur im Bereich von etwas \nüber 1.200 m2 liegt, bei der 1.000 m2 sogar übersteigenden \nGesamt-Verkaufsfläche keines konkreten Nachweises nachteiliger \nstädtebaulicher Auswirkungen. Dies gilt auch angesichts des \nUmstands, dass bei einem Getränkefachmarkt die Verkaufsfläche \nzugleich auch Lagerfläche ist. Zwar haben die Getränkekästen \neinen nicht unerheblichen Flächenbedarf. Sie lassen sich jedoch \nrelativ hoch stapeln, benötigen keine zusätzlichen Raum \nerfordernde Regale und werden in der Regel auch so eng \naufgestellt, dass zwischen ihnen lediglich Gassen für die zum \nTransport benutzten Einkaufswagen verbleiben. Damit besteht \nauch unter Berücksichtigung des Umstands, dass in einem \nGetränkemarkt ein gewisser Flächenanteil des Verkaufsraums auch \nfür das zurückgenommene Leergut benötigt wird, kein Anlass, die \nhier vorgesehene Verkaufsfläche des \"Laden 2\" nicht in vollem \nUmfang in Anrechnung zu bringen.\n\n73\n\nDie Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 2 VwGo zurückzuweisen.\n\n74\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305112","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-04/7-a-1744-97","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305112","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305112","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-04/7-a-1744-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305112","retrieved":"2026-07-09 03:32:30.531075+00:00"}}