{"status":"available","doknr":"OLD305115","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0504.13A307.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-04","aktenzeichen":"13 A 307/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige aus dem \nKosovo und reisten im August 1990 nach Deutschland ein, wo sie \npolitisches Asyl beantragten. Dabei gaben die Kläger zu 1) und \n2) vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge ausdrücklich an, nicht Roma, sondern Albaner zu \nsein; der Kläger zu 1) sei wegen seiner Mitwirkung beim \nSchreiben von Parolen und Teilnahme an Demonstrationen von der \nPolizei gesucht worden. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1990 \nlehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich \nunbegründet ab. \n\n3\n\nUnter dem 6. Februar 1991 beantragten die Kläger erneut \npolitisches Asyl und beriefen sich auf eine ihnen \nzwischenzeitlich zugegangene Ladung des Amtsgerichts P. vom \n15. Januar 1991 an den Kläger zu 1) wegen \nDemonstrationsteilnahme sowie eine ihn bei seiner Rückkehr \nerwartende schwere Freiheitsstrafe. Dazu gab der Kläger zu 1) \nvor dem Bundesamt an, seine Schwiegermutter habe ihn \ntelefonisch gewarnt, er werde bei Rückkehr mindestens zehn \nJahre inhaftiert; die Polizei habe die Ladung seiner \nSchwiegermutter ausgehändigt; die falsche Anschrift könne er \nnicht erklären. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. Februar 1992 lehnte das Bundesamt auch \nden Asylfolgeantrag als offensichtlich unbegründet ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \noffensichtlich nicht vorliegen. Daraufhin forderte der \nBeklagte zu 2) mit Bescheiden vom 17. Juni 1992 die Kläger zu \n1) und 2) unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. \n\n5\n\nHierauf haben die Kläger gegen die letztere \nAsylentscheidung und die Ausreiseaufforderung Klage erhoben. \n\n6\n\nSie haben vorgetragen: Die Ladung sei ihnen von der \nSchwiegermutter über einen unbekannten Mittelsmann übersandt \nworden; sie sei echt und nicht gefälscht. Die Albaner im \nKosovo unterlägen einer Gruppenverfolgung. Der Bruder des \nKlägers zu 1) sei von der Polizei in P. schwer misshandelt \nworden; vermutlich habe das mit der Suche der Polizei nach ihm \nin Zusammenhang gestanden.\n\n7\n\nNach Erhalt der Ladung zur erstinstanzlichen mündlichen \nVerhandlung haben die Kläger ferner vorgetragen: Sie seien \nRoma. Die inzwischen ebenfalls in Deutschland weilende \nSchwägerin habe berichtet, der Bruder des Klägers zu 1) sei \nvor seinem Hause von der UCK abgefangen worden und seither \nverschwunden; der gesamten Familie sei angedroht worden, \numgebracht zu werden, wenn sie nicht verschwänden; P. sei \nnur für Albaner, nicht für Roma da. Die Nato/UNO-Schutztruppen \nwürden der Situation im Kosovo nicht Herr. Von den \nAusschreitungen dort seien offensichtlich insbesondere die \nRoma betroffen, denen man Kollaboration mit den Serben \nvorwerfe. \n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\n1. die Beklagte zu 1. unter \nAufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 20. \nFebruar 1992 zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen, hilfsweise \nfestzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse im Sinne des \n§ 53 Abs. 6 AuslG vorliegen,\n\n10\n\n2. die Ordnungsverfügungen des \nBeklagten zu 2. vom 17. Juni 1992 \naufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagten haben schriftsätzlich Klageabweisung \nbeantragt.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage durch \ndas angegriffene Urteil vom 6. Dezember 1999, auf dessen \nEntscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Hiergegen hat \nder Senat auf Antrag der Kläger die Berufung durch Beschluss, \nder den Klägern am 30. März 2000 zugestellt worden ist, \nzugelassen. \n\n13\n\nDie Kläger tragen mit am 10. April 2000 eingegangener \nBerufungsbegründung vor: Bei Rückkehr in das Kosovo drohe \nihnen gegenwärtig und für absehbare Zeit Gefahr für Leib, \nGesundheit und Eigentum durch albanische Extremisten. Dies \nkönne die Tante des Klägers zu 1) bestätigen, der ein \nähnliches Schicksal widerfahren sei. Wegen ihrer (der Kläger) \nlangen Abwesenheit könne auch kein albanischer Fürsprecher \nihren Einsatz für die albanische Sache vertreten. Die \nSchutztruppen könnten sie nicht vor albanischen Extremisten \nschützen. Wegen der früheren Gruppenverfolgung an Albanern und \nRoma sei der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmassstab \nanzuwenden.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n16\n\nDie Beklagten und der Beteiligte haben keine Stellung \ngenommen.\n\n17\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Streitakten und der Beiakten (Heft 1 bis 3) Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung, über die der Senat im Beschlusswege \nnach § 130a VwGO entscheidet, weil er sie einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht \nerforderlich hält sowie den Beteiligten Gelegenheit zur \nÄusserung zur vorgesehenen Entscheidungsweise gewährt hat, ist \nunbegründet.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) \nweder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch \nauf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, noch auf Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 AuslG (zu 1). Ferner sind die Ordnungsverfügungen des Beklagten zu 2) \nvom 17. Juni 1992 rechtmäßig (zu 2).\n\n21\n\n1. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist \nderjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an \nseine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. \nasylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche \noder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem \nEinzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen \nGruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE \n80, 315, 333 ff, und 23. Januar 1991 \n- BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE \n83, 216.\n\n23\n\nWer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung,\n\n24\n\nzum Begriff und zur Abgrenzung vgl. \nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 \n- 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 \nff., und vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204,\n\n25\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen \nTeilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom \n10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, \nBVerfGE 81, 58; BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, \n139,\n\n27\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober \n1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk des BVerwG, \nOrdnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 \nm.w.N. sowie Beschluss vom 25. Januar \n1996 - 9 B 591.95 -.\n\n29\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-\nAsyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender \nasylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (sog. Vorverfolgung) oder ob er \nunverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. \n\n30\n\nIm erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt entsprechend für den \nFall einer nach der Flucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der \nAsylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung).\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April \n1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O., vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, \na.a.O., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 \nC 9.96 -, BVerwGE 104, 97.\n\n32\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., \n344f. \n\n34\n\nAuf Grund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische \nVerfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \nstimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete \nVerfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des \nvom Asylsuchenden angegebenen individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist \nim Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen.\n\n35\n\nBezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG \ngilt insbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der \nVerfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Auch die \nDifferenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n36\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, \n892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, Buchholz Nr. 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 165 = NVwZ 1994, 500, und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE \n95, 42.\n\n37\n\nVerfolgt ein Ausländer politisches Asyl in Form eines Folgeantrages nach § 71 Abs. 1 AsylVfG, kann sein \nBegehren u. a. nur dann Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.\n\n38\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter \nWürdigung der vorliegenden Erkenntnisquellen sowie des \nVorbringens der Beteiligten kann der Senat keine den Klägern \nbei Rückkehr in die Heimat drohende politische Verfolgung \nfeststellen. Weder liegt eine für den Erfolg des im Wege eines \nFolgeantrages geltend gemachten Asylbegehrens erforderliche \nnachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten der \nKläger (§ 71 Abs. 3 AsylVfG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) noch ein \nneues, eine den Klägern günstigere Entscheidung \nherbeiführendes Beweismittel (§ 71 Abs. 3 AsylVfG, § 51 Abs. 1 \nNr. 2 VwVfG) vor.\n\n39\n\nAllerdings geht der Senat insoweit in Übereinstimmung mit \ndem 14. Senat des angerufenen Gerichts in ständiger \nRechtsprechung von einer allgemein bekannten, in der Weise zu \nbeschreibenden Situation im Kosovo aus, dass nach Abzug des \nserbischen Militärs und der serbischen Polizei sowie der \nAuflösung sämtlicher früherer serbisch/jugoslawischer \nVerwaltungsstrukturen im Juni 1999 die KFOR-Truppen \nflächendeckend in die Provinz eingerückt sind und eine \nallgemeine Sicherheitslage hergestellt haben sowie die UNMIK \nden Wiederaufbau von Verwaltungsstrukturen übernommen hat, \nwobei jedoch insbesondere in den ersten Monaten nach \nKriegsende Übergriffe und Gewalttätigkeiten der albanischen \nSeite gegenüber Minderheiten, die von den KFOR-Truppen nicht \nverhindert werden konnten, festzustellen waren. Diese auch den \nKlägern bekannte Lage im Kosovo stellt zwar verglichen mit \nderjenigen zur Zeit ihres Asylerstantrags aus August 1990 und \nihres Folgeantrags aus Februar 1991 sowie derjenigen der \nkriegerischen Auseinandersetzungen im Sommer 1998 und ersten \nHalbjahr 1999 eine neue Lage in ihrer Heimat dar. Sie \nbeinhaltet jedoch keine in Bezug auf das Klagebegehren den \nKlägern günstige Änderung, weil sie die Voraussetzungen für \ndie Gewährung politischen Asyls nach Art. 16a GG oder § 51 \nAbs. 1 AuslG nicht begründet. Dasselbe gilt für die von den \nKlägern vorgelegte gerichtliche Ladung - ihre Echtheit \nunterstellt - als neues Beweismittel. Dabei kann der Senat die \nFrage offen lassen, ob die Kläger Albaner oder Roma sind, ob \nsie ihre Heimat im August 1990 auf Grund politischer \nVerfolgung oder ohne eine solche verlassen haben und ob für \nden Erfolg ihrer Asylklage zu fordern ist, dass ihre \npolitische Verfolgung bei Rückkehr in das Kosovo mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellbar oder eine erneute \npolitische Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit \nauszuschließen ist. \n\n40\n\nDer von den Klägern nunmehr noch befürchteten Verfolgung \nfehlt jedenfalls das für die Annahme einer asyl- oder \nabschiebungsverbotserheblichen \"politischen\" Verfolgung \nerforderliche Merkmal der Staatlichkeit. Die Kläger stützen \nihr Asylbegehren nicht mehr auf eine politische Verfolgung \nwegen - früher behaupteter - Zugehörigkeit zur Volksgruppe der \nAlbaner, die nach der Rechtsprechung des Senats und aller \nObergerichte, die bisher in Streitigkeiten der vorliegenden \nArt Entscheidungen getroffen haben, einer politischen \nVerfolgung gegenwärtig ohnehin nicht mehr unterliegen.\n\n41\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, \nUrteile vom 17. Dezember 1999 \n- 13 A 3871/94.A -, und - 13 A \n3931/94.A -; OVG Brandenburg, Beschluss \nvom 24. Juni 1999 - 4 A 157/96.A -; OVG \nThüringen, Urteile vom 11. November \n1999 - 3 KO 399/96 - und vom \n9. Dezember 1999 - 3 KO 401/96 -; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteile vom \n23. November 1999 - 7 A 13272/94.A - \nund vom 8. Dezember 1999 \n- 7 A 12268/95.A -; Hess.VGH, Beschluss \nvom 28. Februar 2000 \n- 7 UE 3645/99.A -; VGH Bad-Würt., \nUrteil vom 17. März 2000 \n- A 14 S 1167/98 -.\n\n42\n\nWeiterer Ausführungen zur Frage der - fehlenden - \npolitischen Verfolgung des albanischen Bevölkerungsteils im \nKosovo bedarf es daher hier nicht. \n\n43\n\nDie Kläger stützen ihr Asylbegehren nunmehr allein auf ihre \nbehauptete Volkszugehörigkeit zu den Roma und eine hieran bei \nihrer Rückkehr in das Kosovo anknüpfende Verfolgung durch \nalbanische Volkszugehörige.\n\n44\n\nDer erkennende Senat und der 14. Senat haben jedoch in \nständiger Rechtsprechung u.a. in den oben zitierten \nEntscheidungen erkannt und halten daran fest, dass die \nHohheitsgewalt im Kosovo im Sinne der real ausgeübten \nGebietsgewalt derzeit und auf absehbare Zeit allein von den \nKFOR-Truppen im Zusammenwirken mit der zivilen \nÜbergangsverwaltung unter UN-Leitung (UNMIK) ausgeübt wird. \nDas schließt eine \"politische\" Verfolgung im Kosovo sowohl \ngegenüber dem dortigen albanischen Bevölkerungsteil als auch \ngegenüber dortigen Volkszugehörigen der Roma grundsätzlich \naus. Dabei geht der Senat hinsichtlich der letzteren \nVolksgruppe von folgender Entwicklung im Kosovo aus: \n\n45\n\nNach Beendigung der Kriegshandlungen im Kosovo und Abzug \nder serbischen Truppen und Paramilitärs in der ersten Hälfte \ndes Juni 1999 ist es insbesondere im folgenden Juli und August \nin vielen Orten zu schweren Gewalttätigkeiten gegen die \nBevölkerungsgruppen der Roma und selbst der - in Sprache und \nNamensgebung den Albanern angepassten und sich zur albanischen \nVolkszugehörigkeit bekennenden - Aschkali gekommen. Einige \nRoma und Aschkali wurden getötet, viele andere gewaltsam \nvertrieben, ganze Wohnviertel dieser Bevölkerungsgruppen \nwurden niedergebrannt oder die Wohnbehausungen geplündert.\n\n46\n\nVgl. hierzu Gesellschaft für \nbedrohte Völker (GfbV) \"Bis der letzte \nZigeuner das Land verlassen hat\" v. \n30. September 1999; Kälin, Die \nflüchtlingsrechtliche Situation \nasylsuchender Roma und Aschkali in der \nSchweiz, Gutachten vom 27. November \n1999. \n\n47\n\nWieder andere Zugehörige der Roma und Aschkali haben sich \n- meist unter Zurücklassung ihrer Habe - rechtzeitig \nfluchtartig in Regionen außerhalb des Kosovo begeben können. \nEtwa die Hälfte der früher im Kosovo wohnhaften Roma und \nAschkali soll sich seither außerhalb des Landes befinden. Als \nTäter dieser Gewalttätigkeiten werden allgemein Mitglieder der \nfrüheren UCK und radikale Albaner angegeben, was trotz \nDementis von Seiten der so genannten \"Thaci-Regierung\" \n\n48\n\nvgl. insoweit den Reisebericht des \nDiakons v. Holtey vom 11. September \n1999, \n\n49\n\nglaubhaft ist. Die Motive für diese Taten sind Vergeltung \nfür tatsächliche oder vermeintliche frühere Kollaboration der \nBetroffenen mit den Serben, frühere Plünderungen albanischer \nHäuser, Rache aus persönlichen Gründen und das Ziel einer \nethnischen Säuberung des Kosovo von den traditionell von \nSerben und Albanern äußerst abschätzig angesehenen Roma und \nauch Aschkali.\n\n50\n\nDiese jedenfalls nahezu ausschließlich an die Ethnie der \nOpfer anknüpfenden Gewalttaten sind zunächst im Herbst des \nJahres 1999 zahlenmäßig erkennbar zurückgegangen und haben \nsich nach den vorliegenden Erkenntnisquellen gegen Ende \nDezember des Vorjahres und Mitte Januar des laufenden Jahres \nauf wenige gemeldete Einzelfälle reduziert. \n\n51\n\nVgl. hierzu UNHCR, Assessment of the \nSituation of Ethnic Minorities in \nKosovo, Nov. 1999 - Jan. 2000, Rdn. 90. \n\n52\n\nAllerdings hat sich ein Teil der Roma und Aschkali in \nverfolgungssichere mono-ethnische-Enklaven oder Wohnviertel \nder Serben zurückgezogen mit der Folge, Problemen in der \nVersorgung mit humanitären Hilfsmitteln und Medikamenten \nausgesetzt zu sein sowie keiner gesicherten Erwerbstätigkeit \nnachgehen zu können. Es leben andererseits aber auch in \nmehreren Orten Roma- bzw. Aschkali-Familien mit der \nalbanischen Bevölkerung zusammen und sind mehr oder weniger \nintegriert, so dass sie beispielsweise ihre Kinder in die \nalbanisch-sprachigen Schulen schicken. Auch hat sich in \neinigen Orten die albanische Bevölkerung vor die angefeindeten \nRoma und Aschkali gestellt und ihnen Schutz geboten. \nAndererseits mussten nach den vorliegenden Berichten in vielen \nOrten und Gegenden Roma und Aschkali noch zum Jahreswechsel \nbzw. Anfang diesen Jahres außerhalb ihrer geschützten Bereiche \nallein wegen ihrer erkennbaren Nichtzugehörigkeit zur \nalbanischen Ethnie mit Übergriffen von albanischer Seite \nrechnen.\n\n53\n\nVgl. hierzu UNHCR, Assessment ..., \naaO; ai, Länderbericht vom 31. Januar \n2000. \n\n54\n\nDas Bild der Gefährdungssituation für Roma bzw. Aschkali \nwar demgemäß in den ersten Monaten nach Kriegsende regional \nunterschiedlich und dürfte dies auch gegenwärtig noch sein, \nobgleich in den vergangenen drei Monaten keine neuen \nÜbergriffe mehr gemeldet worden sind.\n\n55\n\nDie sich so darstellende Lage der Roma bzw. Aschkali ist \njedoch nicht - auch nicht mittelbar - den Trägern der \ntatsächlichen Herrschaftsmacht im Kosovo zuzuschreiben. Diese \nwird nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gegenwärtig \nund auf absehbare Zeit allein von den KFOR-Truppen im \nZusammenwirken mit der UNMIK-Übergangsverwaltung ausgeübt und \nes kann selbst wenn Albaner in gewissem Umfang in die im \nAufbau befindliche Autonomieverwaltung einbezogen sein \nsollten, \n\n56\n\nvgl. hierzu, ai, Länderbericht vom \n31. Januar 2000, betreffend die \nVereinbarung der UNMIC mit der \"Neben-\nRegierung Thaci\" über deren \nVerwaltungsbeteiligung, \n\n57\n\nvon einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen oder \nquasi-staatlichen Gewalt der albanischen Bevölkerungsmehrheit \ndes Kosovo gegenüber Minderheiten nicht gesprochen werden. \nDass die erfolgten Gewalttätigkeiten gegen Roma und Aschkali \nnicht in Ausübung der tatsächlichen Herrschaftsmacht im Kosovo \ndurch die KFOR-Truppe erfolgt oder von ihnen veranlasst worden \nsind, bedarf keiner Erörterung.\n\n58\n\nDie insbesondere in den ersten Monaten nach Kriegsende \nerfolgten gewalttätigen Übergriffe gegen Roma und Aschkali \ndurch Angehörige der früheren UCK und durch albanische \nExtremisten stellen auch keine den die Herrschaftsmacht im \nKosovo ausübenden KFOR-Truppen und UN-Organisationen mittelbar \nzurechenbare Verfolgung dar. Die von Privatpersonen oder nicht \nstaatlichen Organisationen ausgehende Verfolgung ist dem \nTräger der Staatsgewalt oder Quasi-Staatsgewalt nur dann \nzuzurechnen, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert \noder nicht willens oder - trotz vorhandener Herrschaftsmacht - \nnicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen derartige \nÜbergriffe zu schützen. Eine die Zurechenbarkeit begründende \nSchutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit besteht allerdings \nnicht schon dann, wenn im Einzelfall effektiver staatlicher \nSchutz nicht geleistet worden ist, denn einen perfekten, \nlückenlosen Schutz kann kein Staatsgebilde sicherstellen. \nÜbergriffe Privater sind dem Staat als mittelbare staatliche \nVerfolgung daher nur dann zuzurechnen, wenn er gegen \nVerfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven \nSchutz gewährt.\n\n59\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, \n391. \n\n60\n\nDavon, dass die KFOR-Truppen und die UN-Organisationen \nÜbergriffe der albanischen Seite gegen Minderheiten, wie die \nVolksgruppen der Roma und Aschkali, billigten oder förderten \nkann aber ebenso wenig ausgegangen werden wie davon, dass sie \nnicht willens seien, diese zu schützen. Soweit \n\n61\n\nP. Polansky, in Menschenrechtsreport \n21 der GfbV vom 30. September 1999, \nTeil 2: Die britische Lösung des \nFlüchtlingsproblems im Kosovo, August \n1999, \n\n62\n\nfeststellt, im britischen Sektor werden (die Roma) der UCK \ndargeboten wie Zielscheiben in einer Schießbude auf dem \nRummelplatz, ist diese von einer erklärten \nMobilisierungsabsicht getragene Darstellung lediglich bezogen \nauf die Zeit Ende Juli bis Ende August 1999. Auch soweit \n\n63\n\nSt. Müller im Südosteuropa-Bericht \n9-10/1999\n\n64\n\nüber den Vorwurf an die KFOR-Einheiten, bei mehreren \nGewalttätigkeiten gegen Roma Tatenlosigkeit gezeigt zu haben, \nschreibt, bezieht sich das auf die ersten Monate nach dem \nRückzug der serbisch/jugoslawischen Truppen. Nach diesen \nBerichten kann schon nicht von einem gänzlich fehlenden \nSchutzwillen der KFOR-Truppen oder einiger Truppenteile \ngesprochen werden, überdies dürften die Äußerungen örtlich \nbegrenzte Anfangsschwierigkeiten in der KFOR-Präsenz in \nbestimmten Sektoren des Kosovo betroffenen haben. Die GfbV \nresümiert denn auch in ihrem o.a. Report, dass die KFOR-\nTruppen ihre Aufgabe vielfach ungenügend wahrgenommen hätten, \nbeklagt aber nicht einen fehlenden Schutz der Roma und \nAschkali durch KFOR und UNMIK an allen Orten und zu jeder Zeit \nim Kosovo. Schon den Berichten gegen Ende des letzten Jahres \nund erst Recht denjenigen aus jüngster Zeit lassen sich die \noben geschilderten Vorwürfe nicht mehr entnehmen. Aus ihnen \nwird im Gegenteil deutlich, dass sich die Internationale \nPräsenz im Kosovo nach Bekanntwerden der Übergriffe der \nAlbaner gegen Minderheiten und der gegen sie selbst \ngerichteten Vorwürfe der Notwendigkeit eines \nMinderheitenschutzes auch zu Gunsten der Roma und Aschkali \nbewusst geworden ist und sich bemüht, mit den derzeit \nvorhandenen und in Zukunft zu verstärkenden Mitteln den \ngebotenen Schutz zu bieten. Soweit Polansky allerdings in \nseinem Interview vom 17. November 1999 \n\n65\n\nvgl. GfbV, Die Lage der Roma und \nAschkali im Kosovo, November 1999, \n\n66\n\nauf die Frage nach der Lage der Roma im Lager \nKrusevac/Obilic angegeben hat, die Roma könnten nicht in ihre \nDörfer zurück, sie hätten keine Arbeit und könnten nicht in \nSicherheit leben, die KFOR biete ihnen keine Sicherheit und \nkeinen bewaffneten Schutz, beschreibt er die von ihm früher im \nSeptember vorgefundenen Zustände. Der Kern seiner Schilderung \nwie auch des Untersuchungsberichts der GfbV aus Dezember 1999 \nist die erbärmliche Versorgungs- und Wohnungssituation der \nRoma im Kosovo, die ihrer Rückführung dorthin entgegenstehe \n- eine Wertung, die auch der UNHCR teilt -. Von einer \ngrundsätzlichen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit der KFOR \nden Roma und Aschkali gegenüber ist auch in der Stellungnahme \nder GfbV nicht die Rede. Dagegen sind in weiteren Berichten \nder jüngeren Vergangenheit konkrete Schutzmaßnahmen der \ninternationalen Präsenz im Kosovo zu Gunsten der dortigen \nMinderheiten einschließlich der Roma angesprochen. Im Bericht \ndes UNHCR vom 2. Dezember 1999 ist geschildert, dass in der \nvon KFOR-Truppen partiell geschützten Stadt Lipljan die \nSicherheit der Roma verbessert sei, dass UNHCR, OSZE, die \nZivilverwaltung und KFOR-Truppen bemüht seien, die Sicherheit \nder Minderheiten einschließlich der Roma sicherzustellen, dass \ndie genannten Organisationen die Sicherheitspläne der KFOR \ndurch verschiedene Maßnahmen unterstützten. In einem der \nStellungnahme des UNHCR vom 9. Dezember 1999 beigefügten \nÜberblick des UNHCR und der OSZE aus November 1999 ist von \nstarker KFOR-Präsenz in dem von Kroaten und Roma bewohnten, \nsicherheitsstabilen Ort J. die Rede. Diese Berichte der \njüngeren Vergangenheit lassen erkennen, dass die die \nHerrschaftsmacht tatsächlich innehabende Internationale \nPräsenz im Kosovo grundsätzlich willens und fähig ist, auch \nder Volksgruppe der Roma und Aschkali Schutz vor Gewalttaten \nalbanischer Extremisten zu gewähren. Dass die Roma und \nAschkali, von der allgemein schlechten Versorgungslage der \nRoma in vielen Siedlungen abgesehen, jedenfalls in einigen \nOrten im Kosovo vor Übergriffen extremistischer Albaner \nhinreichend sicher sind, folgt aus der von Polansky erstellten \nListe der Siedlungen von Roma und Aschkali und den jeweiligen \nBemerkungen zur örtlichen Sicherheitslage (z. B. in Korotin, \nSlatina, Leshak, Medwegje, Sllovi, Suvi Do, Batlava, Dumnica, \nOrllan, Caglavica, Preoce, Prizren, Bela Crkvena, Malisheve). \nAuch die \n\n67\n\nSchweizerische Flüchtlingehilfe, \nBericht vom 8. Dezember 1999, \n\n68\n\nerwähnt Schutzvorrichtungen und Bewachungen von Siedlungen \nder Roma durch die KFOR. Die letzten Berichte, in denen von \nFluchtbewegungen der Roma und Aschkali nicht mehr die Rede \nist, und kaum neue Gewalttätigkeiten gegen diese Minderheiten \ngeschildert sind, belegen das zwischenzeitliche Wirksamwerden \nder speziell für sie ergriffenen Sicherungsmaßnahmen der KFOR. \nAls Erklärung für die letzte Berichtslage kann nicht auf einen \nExodus der Roma und Aschkali aus dem Kosovo nach Beendigung \nder Kriegshandlungen verwiesen werden. Denn ausweislich der \nerwähnten Liste von Polansky ist eine nicht unwesentliche Zahl \nvon Roma und Aschkali im Kosovo verblieben. Allerdings ist \nnicht zu verkennen, dass nach den vorliegenden \nErkenntnisquellen selbst bei starker Polizei- und \nMilitärpräsenz im Kosovo ein landesweiter, allgegenwärtiger \nund absoluter Schutz der Roma und Aschkali nicht feststellbar \nist und auch kaum erreichbar sein dürfte. Insbesondere ist \nnicht auszuschließen, dass einzelne Roma und Aschkali in Orten \noder Regionen, in denen insbesondere die Roma von den Albanern \nals den Serben nahe stehend angesehen wurden, auf Straßen und \nPlätzen Anfeindungen von albanischer Seite ausgesetzt sein \nkönnen.\n\n69\n\nVgl. GfbV, Bericht vom 9. Dezember \n1999. \n\n70\n\nDas aber rechtfertigt nicht die Einschätzung, dass ihnen \ndie Internationale Präsenz jedenfalls gegenwärtig \ngrundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährte. \nAnlaufschwierigkeiten, personelle und materielle Mängel oder \nEngpässe sowie sonstige Unzulänglichkeiten in der Organisation \ndes Minderheitenschutzes oder ein Versagen des einzelnen \nTrägers der Schutzaufgabe rechtfertigen nicht den Schluss auf \neine grundsätzlich fehlende Schutzwilligkeit und -fähigkeit \nder KFOR-Truppen für Minderheiten im Kosovo. Das gilt erst \nRecht unter Berücksichtigung der von den Nato-Staaten aktuell \nangekündigten Verstärkung der Truppenzahl, die im Rahmen der \nvorzunehmenden Prognose einen weiteren Rückgang der \nGewalttätigkeiten albanischer Extremisten gegen Minderheiten \nallgemein erwarten lässt. Eine mangelnde Fähigkeit und \nBereitschaft zum Schutz der Minderheiten im Kosovo, hier der \nRoma und Aschkali, lässt sich entgegen den Ausführungen im \nGutachten Kälin aaO auch nicht damit begründen, die von der \nKFOR festgenommenen Täter - u.a. von Gewalttaten gegen Roma \nund Aschkali - seien nahezu zur Hälfte von den Justizbehörden \nu.a. auf Einwirkung der UCK wieder freigelassen worden, die \nOpfer fänden so bei den Behörden und Gerichten keinen Schutz, \nwas eine mittelbare politische Verfolgung darstelle. Es lässt \nsich zum einen nicht feststellen, ob derartige Freilassungen \nnicht strafverfahrensrechtlich geboten waren oder allein auf \nDruck ehemaliger UCK-Mitglieder erfolgt sind; zum anderen \nkönnen noch bestehende Unzulänglichkeiten in der \nStrafrechtspflege und in der konsequenten Ahndung von \nVerbrechen und Vergehen nicht als Beleg für mangelnde \nBereitschaft und Fähigkeit zum Minderheitenschutz angesehen \nwerden. Insoweit dürfen für das Kosovo naturgemäß nicht die \nMaßstäbe zu Grunde gelegt werden, die etwa für Deutschland \noder andere Staaten mit institutionalisiertem Strafrecht \ngelten, und müssen die mit dem Neuaufbau einer \nStrafrechtspflege im Kosovo zwangsläufig verbundenen \nUnzulänglichkeiten zunächst in Kauf genommen werden. Eine \nZurechnung von an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale \nanknüpfenden Rechtsverletungen an den Staat oder den Inhaber \nder effektiven Gebietsgewalt kommt nach der grundlegenden \nbundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung,\n\n71\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, \n315,\n\n72\n\ndann nicht in Betracht, wenn die Schutzgewährung die Kräfte \neines konkreten Staates - oder Inhabers der effektiven \nGebietsgewalt - übersteigt; jenseits der ihm an sich zur \nVerfügung stehenden Mittel endet seine asylrechtliche \nVerantwortlichkeit. Ihre Grundlage findet die asylrechtliche \nZurechnung von Drittverfolgungsmassnahmen nicht schon im \nblossen Anspruch eines Staates auf das legitime Gewaltmonopol, \nsondern erst in dessen - prinzipieller - Verwirklichung. Das \nvon den Klägern und einigen Schutzorganisationen \noffensichtlich verlangte Mass an Sicherheit der Minderheiten \nim Kosovo übersteigt erkennbar die Mittel und Kräfte der \nInhaber der dortigen Gebietsgewalt, so dass die auch \ngegenwärtig noch nicht auf ein zufrieden stellendes Niveau des \nRestrisikos abgesenkte generelle Gefährdung der Roma und \nAschkali im Kosovo nicht als \"politische\" Verfolgung gewertet \nwerden kann. Die insbesondere durch ihre weit gehende \nIsolation nicht übersehbare Existenznot der überwiegenden Zahl \nder Roma und teilweise der Aschkali im Kosovo begründet indes \nkeinen Anspruch auf politisches Asyl. \n\n73\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, von der hier \nerkennbar nur Abs. 1, 4 oder 6 in Betracht kommen, sind \nausgehend von der oben beschriebenen Lage der Roma und \nAschkali im Kosovo nicht feststellbar; insbesondere liegt \nkeine die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nüberwindende Extremsituation vor, die die Anwendung des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG ermöglichte.\n\n74\n\nVgl. hierzu Beschluss des Senats vom \n10. April 2000 - 13 A 5387/99.A -.\n\n75\n\n2. Die Ordnungsverfügungen des Beklagten zu 2. vom 17. Juni \n1992 sind nicht zu beanstanden. \n\n76\n\nMaßgeblicher Prüfungszeitpunkt für die insoweit vorliegende \nAnfechtungsklage ist derjenige des Erlasses der Bescheide der \nAusländerbehörde. \n\n77\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n28. Oktober 1992 - 9 B 179.92 - und \nUrteil vom 11. November 1993 \n- 9 C 21.93 -, DVBl 1994, 522. \n\n78\n\nDie Verfügungen sind auf der Grundlage des \nAsylverfahrensgesetzes in der Bekanntmachung vom 9. April 1991 \nergangen; § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der \nBekanntmachung vom 27. Juli 1993 findet demgemäß keine \nAnwendung. Die Kläger waren im maßgeblichen Zeitpunkt nach der \nErfolglosigkeit ihres Folgeantrags ausreisepflichtig, wobei \noffen bleiben kann, ob dies aus § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 \nAsylVfG 91 folgte. Ein Recht zum weiteren Aufenthalt in \nDeutschland besaßen sie nicht. Ein Abschiebungsverbot nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG bestand nach den obigen Ausführung nicht. \nEbenso lagen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, von \ndenen hier erkennbar nur Abs. 1, 4 oder 6 in Betracht kommen, \nnicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats, ist für das \nJahr 1992, in welchem die Situation im Kosovo zwar von \ngedrückter Spannung gezeichnet war, aber keine Eskalation wie \nin den Jahren 1989/90 erreicht hat,\n\n79\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom \n19. Januar 1998 - 13 A 2296/94.A - und \nvom 24. Februar 1999 - 14 A \n3840/94.A -,\n\n80\n\nnicht feststellbar, dass serbische Staatsbürger aus dem \nKosovo einer Gruppenverfolgung unterlagen oder ein der \nDemonstrations- teilnahme und des Anbringens von Parolen \nVerdächtiger der Folter oder sonstigen Verletzungen von \nRechten nach der EMRK unterworfen oder extremen, die \nSperrwirkung des Satzes 2 überwindenen Gefahren im Sinne des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt gewesen wäre.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305115","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-04/13-a-307-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305115","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305115","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-04/13-a-307-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305115","retrieved":"2026-07-09 03:32:30.830941+00:00"}}