{"status":"available","doknr":"OLD305114","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0504.12D.A4145.99O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-04","aktenzeichen":"12D A 4145/99.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie Verfügung der Einleitungsbehörde vom 21. Juni 1999 wird aufgehoben, \nsoweit darin die Einbehaltung von 50 v.H. der jeweiligen Dienstbezüge des Beamten \nangeordnet wird.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde verworfen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Beamten ist teilweise \nbegründet.\n\n3\n\n1. Betreffend die vorläufige Dienstenthebung des Beamten hat \ndie Disziplinarkammer die Verfügung der Oberfinanzdirektion \nD. vom 21. Juni 1999 zu Recht aufrecht erhalten.\n\n4\n\nGemäß § 91 DO NW kann die Einleitungsbehörde einen Beamten \nvorläufig des Dienstes entheben, wenn ein dienstliches \nBedürfnis vorliegt und das förmliche Disziplinarverfahren gegen \nihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Diese \nVoraussetzungen liegen hier vor.\n\n5\n\na) Durch Verfügung vom 21. Juni 1999 hat die \nOberfinanzdirektion D. das förmliche \nDisziplinarverfahren gegen den Beamten - wirksam - eingeleitet. \nDieses Verfahren ist auch nicht wegen eines nicht behebbaren \nVerfahrensmangels sonst unzulässig und einzustellen (vgl. § 63 \nAbs. 1 Nr. 1 DO NW). Insbesondere war hier die \nEinleitungsbehörde nicht wegen eines Verwertungsverbots \ngehindert, die im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren über \nden Beamten gewonnenen und ihr mitgeteilten Erkenntnisse \ndisziplinarrechtlich zu verwerten. Dies gilt auch insoweit, als \nder Beamte die zugrunde liegenden Sachverhalte im Zusammenhang \nmit einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung (AO) \nselbst offenbart hat. Zwar könnte ein solches Verwertungsverbot \n- sei es in analoger Anwendung der spezialgesetzlichen Regelung \ndes § 393 Abs. 2 AO, sei es kraft unmittelbarer Herleitung aus \nder Verfassung - bestehen, wenn hier von einem Verstoß gegen \ndas Steuergeheimnis auszugehen wäre. Letzteres ist indes nach \nAuffassung des Senats zu verneinen.\n\n6\n\nDas Steuergeheimnis des § 30 AO schützt den Steuerbürger - \nund als solchen hier auch den Beamten - grundsätzlich vor dem \nunbefugten Offenbaren und Verwerten von Steuerdaten durch einen \nAmtsträger; im Grundsatz sollen Steuerdaten nicht für andere \nals steuerliche Zwecke verwendet werden. Allerdings ist dieser \nSchutz nicht schrankenlos. Er greift gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO \n(u.a.) dann nicht ein, wenn für die Offenbarung - Gleiches \ndürfte betreffend die Verwertung bzw. Verwendung gelten, siehe \netwa § 393 Abs. 2 Satz 2 AO - ein zwingendes öffentliches \nInteresse besteht. Eine dem entsprechende Durchbrechung des \nSteuergeheimnisses findet sich für den spezifischen Bereich der \nMitteilungen in Strafsachen gegen Beamte als unmittelbar \ngeltendes Bundesrecht nunmehr auch in § 125 c Abs. 6 BRRG, die \nallerdings für den hier betroffenen Fall des Satzes 2 nicht \nweiter reicht als diejenige in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Vielmehr \nbegnügt sich § 125 c Abs. 6 Satz 2 BRRG mit einer \nausdrücklichen Verweisung auf die Voraussetzungen des § 30 \nAbs. 4 Nr. 5 AO. \n\n7\n\nEin zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 \nAbs. 4 Nr. 5 AO ist dann gegeben, wenn im Falle des \nUnterbleibens der Mitteilung die Gefahr besteht, dass schwere \nNachteile für das allgemeine Wohl eintreten.\n\n8\n\nVgl. etwa BFH, Urteil vom \n10. Februar 1987 - VII R 77/81 -, \nBStBl. II S. 545 (548); BVerwG, Urteil \nvom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, \nDVBl 1982, 694 (697); Tipke/Kruse, AO, \n§ 30 Rdnr. 61; Koch/Scholtz, AO, 4. \nAuflage, § 30 Rdnr. 24. \n\n9\n\nDie in § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a bis c AO ausdrücklich \nbenannten, wenngleich nicht abschließenden Beispielsfälle \nbieten insoweit einen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür, unter \nwelchen Voraussetzungen schwere Nachteile für das allgemeine \nWohl zu erwarten sind. Wesentlich ist, dass es sich um \n(Ausnahme-)Fälle handeln muss, die von ähnlichem Gewicht wie \ndie gesetzlichen Beispielsfälle sind. Dementsprechend muss bei \neiner Abwägung zwischen dem Interesse des Steuerpflichtigen an \nder Geheimhaltung und dem öffentlichen Interesse an der \nOffenbarung und Verwertung der dem Steuergeheimnis \nunterfallenden persönlichen Daten das Letztere (deutlich) \nüberwiegen.\n\n10\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n29. April 1968, a.a.O., S. 796; \nOVG NRW, Beschluss vom 28. August 1997 \n- 15 A 3432/94 -, NWVBl 1998, 110 \n(113).\n\n11\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hält der Senat, welcher das \nVorliegen der Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals \n\"zwingende öffentliche Gründe\" voll überprüfen darf und muss \nund in diesem Zusammenhang insbesondere nicht an bestehende \nnorminterpretierende Verwaltungsvorschriften gebunden ist, \n\n12\n\nVgl. Tipke/Kruse, AO, § 30 Rdnr. 37; \nhierzu auch - betreffend § 125 c BRRG - \nBT-Drucks. 13/4709 S. 18 f, \n\n13\n\nderartige zwingende Gründe hier im Ergebnis für gegeben.\n\n14\n\nDabei hat man sich im Ausgangspunkt zu vergegenwärtigen, \ndass dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung und \nAufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der Beamtenschaft \ngrundsätzlich ein hoher Rang zuzumessen ist. Deshalb darf \n- wovon auch § 125 c BRRG ausgeht - die Disziplinarbefugnis des \nDienstherrn nicht deswegen leer laufen oder auch nur schwere \nEinbußen erleiden, weil die im Disziplinarverfahren zuständigen \nStellen infolge einer strikten Wahrung des Steuergeheimnisses \nvon wesentlichen Informationen über Dienstvergehen ihrer \nBeamten abgeschnitten wären. Die dienstrechtlichen Belange \nverdienen grundsätzlich keinen geringeren Schutz als etwa das \nöffentliche Interesse daran, steuerlich unzuverlässige \nGewerbetreibende durch Informationen der Finanzbehörden an die \nfür die Gewerbeuntersagung zuständige Behörde von weiterer \ngewerblicher Tätigkeit auszuschließen. In jenem Beispielsfall \nwird von der Rechtsprechung ein zwingendes öffentliches \nInteresse im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bejaht, wenn \nbestimmte Steuerdaten allein oder im Zusammenhang mit anderen \nTatsachen den Rückschluss auf die allgemeine Unzuverlässigkeit \ndes Steuerpflichtigen im Sinne von § 35 der Gewerbeordnung \nzulassen und damit eine entsprechende Untersagungsverfügung zu \ntragen vermögen.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar \n1982 - 1 C 146.80 -, DVBl. 1982, 694 \n(697); BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 \n- VII R 77/84 -, BStBl. 1987 II, 545 \n(548 f.); dazu auch - zum Teil \nkritisch - Tipke/Kruse, AO, § 30 \nRdnr. 68.\n\n16\n\nDa das Steuergeheimnis ebenfalls einen hohen, letztlich im \nVerfassungsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) wurzelnden Rang \nhat, würde allerdings ein absoluter Vorrang der \ndienstrechtlichen Belange dem Rangverhältnis der beiden \nbetroffenen Schutzgüter nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund \nist bei der Anwendung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO auf die Belange \ndes Dienst- bzw. Disziplinarrechts in Anlehnung insbesondere an \ndie Regelbeispiele in Buchstabe a und b (besonders schwere und \nfür die Allgemeinheit bzw. den Bestand der Wirtschaftsordnung \ngefährliche Rechtsbrüche) in erster Linie darauf abzustellen, \nob die Vorgänge, deren disziplinare Überprüfung in Rede steht, \nihrer Art nach oder aus Gründen des Einzelfalles von \nerheblichem disziplinaren Gewicht sind. Dieses Gewicht muss \neine nähere dienstrechtliche Prüfung unabhängig von der \nHerkunft der zugrunde liegenden Informationen grundsätzlich \nunabweisbar erscheinen lassen. Von Letzterem ist in der Regel \nauszugehen, wenn auf der Grundlage einer \nVorab-Bewertung der mitteilenden Stelle, die nur in einer Art \nSchlüssigkeitsprüfung bestehen kann,\n\n17\n\nvgl. dazu auch die Äußerung des \nBundesrats zur Entwurfsfassung des \n§ 125 c BRRG, BT-Drucks. 13/4709 \nS. 46,\n\n18\n\ndie ihr vorliegenden, an sich dem Steuergeheimnis \nunterliegenden Informationen generell geeignet sind, eine im \nförmlichen Verfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme von \nGewicht - insbesondere eine reinigende Maßnahme wie die \nEntfernung aus dem Dienst oder zumindest eine Degradierung - zu \ntragen. Demgegenüber muss die abschließende Prüfung und \nEntscheidung darüber, ob tatsächlich ein förmliches \nDisziplinarverfahren gegen den Beamten einzuleiten und welche \nDisziplinarmaßnahme letztlich zu verhängen ist, dem Empfänger \nder Mitteilung bzw. den sonst im Disziplinarverfahren \nzuständigen Stellen vorbehalten bleiben.\n\n19\n\nGrundsätzlich unbedenklich ist es ferner, wenn die oberste \nDienstbehörde im Erlasswege den ihr unterstellten Behörden \neinen Kriterienkatalog an die Hand gibt, anhand dessen in \nKonkretisierung des Merkmals \"zwingendes öffentliches \nInteresse\" die Beurteilung des disziplinaren Gewichts des \nbekannt gewordenen Verhaltens des Beamten von den zur \nMitteilung berufenen Stellen grundsätzlich einheitlich zu \nhandhaben ist. Allerdings darf hierbei die verfassungsrechtlich \nund gesetzlich vorgegebene Gewichtung zwischen den \nkollidierenden Schutzgütern nicht grundlegend und einseitig \nverschoben werden. Ob die insoweit in dem Erlass des \nFinanzministeriums NRW vom 14. Mai 1998 - S 0130 - 8 - V C 2 - \nkonkret aufgestellten Beurteilungskriterien, welche hier in dem \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an das \nDisziplinarreferat gegolten haben, diesen Vorgaben in allen \nPunkten entsprechen oder aber möglicherweise die \nErheblichkeitsschwelle (ganz oder zum Teil) zu niedrig \nansetzen, kann für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren \ndahinstehen. Denn unabhängig von der Frage, wo der Beginn der \ndisziplinaren Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf eine \nBewertung von Steuerdelikten von Finanzbeamten vor dem \nHintergrund der Durchbrechung des Steuergeheimnisses exakt zu \nverorten ist - wobei der Senat das Bestehen einer gewissen \nBandbreite nicht von vornherein ausschließen will -, ist \njedenfalls in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall des \nBeamten eine Überschreitung dieser Erheblichkeitsschwelle zu \nbejahen.\n\n20\n\nBereits der Sachverhalt, wie er sich aufgrund der \nSelbstanzeige der Eheleute H. vom 5. Oktober 1998 \ndarstellte und wie er hier Grundlage der Entscheidung über die \nUnterrichtung des Disziplinarreferats war, ließ nämlich im \nGrundsatz auf ein schweres disziplinarrechtlich relevantes \nFehlverhalten schließen. So offenbarte die Selbstanzeige \nmehrjährige unvollständige Mitteilungen der Eheleute über \nEinkünfte aus Kapitalvermögen unter Verschweigen von \nZinseinnahmen in der Gesamthöhe von mehr als 200.000,- DM \nallein bezogen auf die Jahre 1993 bis 1997. Auch wenn zu diesem \nZeitpunkt die Höhe der daraus folgenden Steuerverkürzungen des \nBeamten noch nicht konkret errechnet war, lag doch bereits \naufgrund dieser Umstände der Verdacht eines Steuerdelikts von \nGewicht vor. Die damit einhergehende Dienstpflichtverletzung \nist zumal dann, wenn - wie hier - ein Finanzbeamter Täter oder \nMittäter ist, jedenfalls im Rahmen einer Vorabprüfung der \nmitteilenden Stelle grundsätzlich geeignet, die Höchstmaßnahme \nder Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.\n\n21\n\nStändige Rechtsprechung des \nbeschließenden Disziplinarsenats; vgl. \nz.B. Urteile vom 29. April 1999 \n- 12d A 1476/98.O -, vom 15. März 1996 \n- 12d A 3213/95.O - und vom 19. Oktober \n1995 - 12d A 3156/94.O -.\n\n22\n\nDes Weiteren steht der Annahme eines zwingenden öffentlichen \nInteresses im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nicht entgegen, \ndass die dem disziplinaren Vorwurf gegen den Beamten zugrunde \nliegenden Tatsachen den Finanzbehörden im Wege einer \nSelbstanzeige nach § 371 AO bekannt geworden sind. Zwar mag die \nTatsache, dass den an das Disziplinarreferat der \nOberfinanzdirektion weitergegebenen Daten eine \nSelbstbezichtigung des betroffenen Beamten zugrunde liegt, ein \nUmstand sein, der mit in die Abwägung zwischen einem durch \nArt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gewährleisteten \nGeheimschutzinteresse und einem damit kollidierenden \nöffentlichen Interesse einzubeziehen ist.\n\n23\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, \nUrteil vom 15. Dezember 1983 \n- 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1 \n(46); Klein/Orlopp, AO, 5. Aufl., § 393 \nAnm. 7 g und § 30 Anm. 4.\n\n24\n\nJedoch ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass im Falle der \nSelbstanzeige das Steuergeheimnis stets den Vorrang vor den \nkollidierenden öffentlichen Belangen verdient. Vielmehr kann \nnach Auffassung des Senats die mit einer Selbstanzeige nach \n§ 371 AO für einen Beamten vor dem Hintergrund drohender \ndisziplinarer Reaktionen verbundene Konfliktsituation, wenn \n- wie hier - auf der anderen Seite dienstrechtliche Belange von \nerheblichem Gewicht betroffen sind, für sich genommen keine \nhinreichende Rechtfertigung dafür sein, die für das \nDisziplinarverfahren zuständige Stelle von vornherein von den \nfür eine nähere Beurteilung erforderlichen Informationen \nabzuschneiden. Stattdessen ist insoweit - wie später noch \ndargelegt werden wird - ein Interessenausgleich auf der Ebene \nder disziplinarrechtlichen Milderungsgründe zu suchen und \nherzustellen.\n\n25\n\nSchließlich verliert das öffentlichen Interesse hier auch \nnicht dadurch seinen \"zwingenden\" Charakter im Sinne von § 30 \nAbs. 4 Nr. 5 AO, dass in der Verwaltungspraxis Mitteilungen der \nFinanzbehörden an die für ein Disziplinarverfahren zuständige \nStelle in Bezug auf andere Beamte als Finanzbeamte bei durch \nSelbstanzeige aufgedeckter Steuerhinterziehung nicht erfolgen \nbzw. erfolgt sein mögen, wie der Beamte geltend macht. \nAbgesehen davon, dass das disziplinare Fehlverhalten \n- unbeschadet einer auch in diesen Fällen vorzunehmenden \nEinzelfallwürdigung - bei Steuerdelikten von Finanzbeamten \ngrundsätzlich ein höheres Gewicht hat als bei Steuerdelikten \nsonstiger Beamter und sich schon hieraus eine zulässige \nDifferenzierungsmöglichkeit ergeben könnte, obliegt die \nletztverbindliche Auslegung des angesprochenen \nTatbestandsmerkmals nämlich nicht der Verwaltung, sondern - wie \nschon an anderer Stelle ausgeführt - den Gerichten.\n\n26\n\nb) Vom Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die \nAnordnung der vorläufigen Dienstenthebung sowie des \nungeschriebenen Tatbestandsmerkmals des § 91 DO NW, dass gegen \nden Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens besteht, welches \ngeeignet ist, ein allein in die Zuständigkeit der \nDisziplinargerichte fallende Disziplinarmaßnahme, also \nmindestens eine Gehaltskürzung nach sich zu ziehen, ist die \nDisziplinarkammer zu Recht ausgegangen. Zur Vermeidung von \nWiederholungen macht sich der Senat insoweit die Ausführungen \nder Disziplinarkammer in dem angefochtenen Beschluss auch für \ndas Beschwerdeverfahren zu Eigen. \n\n27\n\n2. Die Anordnung der Einbehaltung von 50 v.H. der \nDienstbezüge des Beamten als weiterer Bestandteil der Verfügung \ndes Präsidenten der Oberfinanzdirektion D. vom \n21. Juni 1999 ist dagegen nicht gerechtfertigt. Insoweit \nbedurfte es einer Korrektur des erstinstanzlichen \nBeschlusses.\n\n28\n\nNach § 92 Abs. 1 DO NW kann die Einleitungsbehörde \ngleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später \nanordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der \njeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im \nDisziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem \nDienst erkannt werden wird. \n\n29\n\nDie Disziplinarkammer hält es bei überschlägiger Prüfung des \nSachverhalts für wahrscheinlich, dass im vorliegenden Falle auf \neine Entfernung aus dem Dienst, also auf die Höchstmaßnahme \nerkannt werden wird. Dem vermag sich der Senat nicht \nanzuschließen. Zwar trifft die Aussage der Disziplinarkammer, \nSteuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten in einer \nGrößenordnung, wie sie hier in Rede stehe, sei eine derart \nmassive Pflichtverletzung, dass hiervon ausgehend das \nVertrauensverhältnis zum Dienstherrn in aller Regel vollständig \nzerstört sei, im Allgemeinen zu. Allerdings hat es die \nDisziplinarkammer versäumt, der Frage nachzugehen, ob hier \nnicht eine typische Ausnahmesituation vorgelegen hat, die für \neine mildere Maßnahme streiten kann. Letzteres hält der Senat \nin Fällen, in denen - wie hier - maßgeblicher Auslöser für die \nEinleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens eine \nSelbstanzeige nach § 371 AO gewesen ist, grundsätzlich für \ngegeben.\n\n30\n\nZwar bestimmt § 371 AO unmittelbare Rechtsfolgen nur für den \nBereich des Strafrechts; dort ist die Selbstanzeige nach h.M. \nein persönlicher Strafaufhebungsgrund.\n\n31\n\nVgl. etwa Engelhardt in Hübschmann/ \nHepp/Spitaler, AO, § 371 Rdnr. 35 mit \nzahlreichen weiteren Nachweisen.\n\n32\n\nDas allein ist aber noch kein Hinderungsgrund, ihr nicht \nzusätzlich auch eine disziplinarrechtliche Bedeutung \nzuzumessen. Von Letzterem ist nach Auffassung des Senats \nauszugehen. Der Selbstanzeige kommt hiernach - wie im Folgenden \nnäher begründet wird - grundsätzlich die Bedeutung eines \ndisziplinarrechtlichen Milderungsgrundes zu. \n\n33\n\nGrundsätzlich können sämtliche Umstände, die geeignet \nerscheinen, Persönlichkeitselemente zu offenbaren, die für eine \ngünstige Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten Raum \nlassen, im Disziplinarrecht Bedeutung für die Maßnahmebemessung \n- und dabei ggf. auch das Absehen von der Höchstmaßnahme - \nerlangen. Auf den grundsätzlich abschließenden Katalog von \nMilderungsgründen, den die Rechtsprechung beim Zugriff des \nBeamten auf anvertrautes Vermögen entwickelt hat, \n\n34\n\nvgl. dazu näher Schwandt, DÖD 1999, \n169 (179 f.), m.w.N.,\n\n35\n\nkommt es hier nicht an.\n\n36\n\nDie den Voraussetzungen des § 371 AO genügende Selbstanzeige \nsteht - anders als das schlichte Geständnis - dem anerkannten \nMaßnahmemilderungsgrund der freiwilligen, nicht durch Furcht \nvor Entdeckung bestimmten, vollständigen und vorbehaltlosen \nOffenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung in Verbindung \nmit dem Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des \nSchadens zumindest nahe.\n\n37\n\nVgl. zu jenen Milderungsgründen etwa \nBVerwG, Urteil vom 9. Mai 1990 \n- 1 D 81.89 -, BVerwGE 86, 283; Urteil \nvom 6. September 1994 - 1 D 18.94 -, \nBVerwGE 103, 164; Urteil vom 5. Oktober \n1994 - 1 D 31.94 -, BVerwGE 103, 177; \nUrteil vom 28. Mai 1997 - 1 D 74.96 -, \nDÖD 1998, 69.\n\n38\n\nZwar findet das Angebot der Straffreiheit bei der Selbstanzeige \nnach § 371 AO seine Rechtfertigung vornehmlich in einer \nfiskalischen bzw. steuerpolitischen Zielsetzung, nämlich dem \nBestreben des Staates nach einer Vermehrung des \nSteueraufkommens. Dieser fiskalische Gesetzeszweck wird jedoch \nwesentlich erst dadurch erreicht, dass der Steuerpflichtige \ndurch den Schritt der Selbstanzeige - möglicherweise dabei auch \naus Gewissensnot - zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt und \nzugleich das begangene Steuerunrecht wieder gutmacht. Insofern \nbeinhaltet die Selbstanzeige durchaus auch Elemente eines Akts \n\"tätiger Reue\". Der Senat verkennt dabei nicht, dass § 371 AO \nweder ein freiwilliges Handeln des Täters noch ein im Übrigen \nmoralisch positiv bewertbares Motiv notwendig voraussetzt.\n\n39\n\nVgl. Engelhardt in Hübschmann/Hepp/ \nSpitaler, AO, § 371 Rdnr. 28.\n\n40\n\nGleichwohl wird durch die Ausschlussgründe des Absatzes 2 - und \ninsbesondere dessen Nr. 2 - aber im Ergebnis sichergestellt, \ndass die von der Strafbefreiung tatsächlich nur erfassten Fälle \ndenen einer freiwilligen Offenbarung der Pflichtverletzung \nzumindest nahe kommen. Denn das Verhalten des Beamten dürfte in \nder Regel dann nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmt \n(gewesen) sein, wenn im Zeitpunkt der Offenbarung die Tat als \nsolche noch nicht entdeckt worden war, wenn also wegen der \nkonkreten Tat, deren Täter der Beamte ist, noch keine \n(gezielten) Ermittlungen stattgefunden haben und der Beamte \ndeshalb mit seiner Überführung (noch) nicht konkret rechnen \nmusste. Die bloß abstrakte Möglichkeit, der Schaden oder die \nTat werde - etwa vor dem Hintergrund allgemein durchgeführter \nKontrollen - dem Dienstherrn alsbald offenbar werden, reicht \ndemgegenüber nicht aus, um den Entschluss des Beamten zur \nOffenbarung der Tat und/oder Wiedergutmachung des Schadens als \nunfreiwillig erscheinen zu lassen.\n\n41\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom \n5. Oktober 1994, a.a.O.; Urteil vom \n5. Mai 1999 - 1 D 37.98 -.\n\n42\n\nAuch kann es dem Beamten, wenn er von der Möglichkeit des § 371 \nAO Gebrauch macht, disziplinarrechtlich nicht ausschlaggebend \nzum Nachteil gereichen, wenn er sich - wie hier - zunächst an \nden strafrechtlichen Folgen seiner Tat orientiert und davon \nausgehend Angaben über strafrechtlich verjährte Zeiträume \nzunächst weglässt und diese erst in einem zweiten Schritt - sei \nes auch nach zwischenzeitlicher Aufforderung seines \nDienstherrn - nachholt. Die Voraussetzung der vorbehaltlosen \nund vollständigen Offenbarung als weitere Voraussetzung einer \nfreiwilligen Selbstoffenbarung ist insoweit bei einer \nSelbstanzeige in Steuerdelikten vor dem spezifischen \nHintergrund der in erster Linie strafrechtlichen Bedeutung des \n§ 371 AO zu relativieren.\n\n43\n\nNicht zuletzt streitet für eine disziplinarrechtliche \nBerücksichtigungsfähigkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO als \nMilderungsgrund schließlich auch noch folgender Gesichtspunkt: \nGerade die strafrechtlich günstigen Wirkungen der Selbstanzeige \nnach § 371 AO können den betroffenen Beamten auch \ndisziplinarrechtlich in eine kaum auflösbare Konflikt- bzw. \nZwangslage bringen. Entschließt er sich nämlich zu einer \nSelbstanzeige, so entgeht er im Ergebnis zwar - unter \ngleichzeitiger nachträglicher Erfüllung seiner steuerlichen \nErklärungspflichten - der sonst im Falle einer Entdeckung \ndrohenden strafrechtlichen Verfolgung. Zugleich riskiert er \ndamit aber, dass gerade aufgrund seiner Selbstoffenbarung wegen \nbislang noch unentdeckter Vorgänge disziplinarrechtlich gegen \nihn vorgegangen wird. Unterlässt er demgegenüber die \nSelbstanzeige, so drohen bis zu seiner - ggf. noch ungewissen - \nEntdeckung disziplinare Sanktionen jedenfalls nicht \nunmittelbar, der Beamte könnte sich aber auch nicht von der ihm \naußerdem drohenden Kriminalstrafe \"befreien\". Die geschilderte \nZwangslage ist umso größer und deutlicher, je höher die ggf. zu \nerwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich ausfallen wird. \nEntschließt sich der Beamte zur Selbstanzeige und wird allein \nhierdurch - wie oben dargelegt - die Zulässigkeit einer \nÜbermittlung der entsprechenden Daten an die für das \nDisziplinarverfahren zuständige Stelle nicht gesperrt, so ist \nder Schwierigkeit seiner Lage jedenfalls bei der \nMaßnahmebemessung angemessen Rechnung zu tragen. \n\n44\n\nUnter Berücksichtigung all dessen hält der Senat die \nSelbstanzeige nach § 371 AO für einen Umstand, dem bei der \ndisziplinarrechtlich gebotenen Würdigung der \nGesamtpersönlichkeit des Beamten grundsätzliches Gewicht \nbeizumessen ist. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass eine \nSelbstanzeige jedenfalls im Rahmen der überschlägigen \nWahrscheinlichkeitsprüfung im Verfahren nach § 92 DO NW in der \nRegel die Erwartung stützt, dass das Vertrauensverhältnis \nzwischen dem Dienstherrn und dem Finanzbeamten, der eine \nSteuerhinterziehung begangen hat, nicht notwendig endgültig \nzerstört ist, sondern noch eine hinreichende Vertrauensbasis \nbesteht. Ob allerdings letztlich bei der Verhängung der \nDisziplinarmaßnahme tatsächlich von der Höchstmaßnahme \nabzusehen ist, bedarf einer sorgfältigen Prüfung anhand \nsämtlicher im Untersuchungsverfahren und ggf. im gerichtlichen \nDisziplinarverfahren festzustellender Umstände des \nEinzelfalles. Hierbei muss sich der Milderungsgrund der \nSelbstanzeige - etwa in Fällen mit einem außerordentlich hohen \nSchaden und/oder einer besonderen kriminellen Energie des \nTäters - nicht zwangsläufig durchsetzen und zu einem Absehen \nvon der Höchstmaßnahme führen.\n\n45\n\nVorliegend macht die Selbstanzeige des Beamten in Anwendung \nder aufgezeigten Grundsätze eine Maßnahmemilderung nach der \nbisherigen Erkenntnislage bei summarischer Prüfung \nwahrscheinlich. Zunächst fehlt es gegenwärtig an eindeutigen \nUmständen, die - wie etwa eine offenkundig fehlende \nFreiwilligkeit - das Gewicht der Selbstanzeige selbst \nentscheidend mindern. Auch die Schadenshöhe, die in der \nEinleitungsverfügung bezogen auf beide Eheleute und einen \nZeitraum von zehn Jahren mit ca. 75.000,-- DM Einkommen- und \nVermögenssteuerausfall errechnet worden ist, vermag hier nicht \nvon vornherein einen Sonderfall zu rechtfertigen. Dabei ist mit \nzu berücksichtigen, dass diese Höhe nach der nicht ohne \nweiteres widerlegbaren Einlassung des Beamten nur zu einem \ngeringeren Teil auf seine Person (und wegen des übrigen Teils \nauf seine Ehefrau) entfällt und die konkrete Schadenshöhe auch \nnoch aus weiteren Gründen zwischen ihm und der \nEinleitungsbehörde umstritten ist. Schließlich sind keine \nUmstände ersichtlich, die auf eine besondere kriminelle Energie \ndes Beamten schließen lassen. \n\n46\n\n3. Eine Kostenentscheidung entfällt in diesem \nNebenverfahren.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305114","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-04/12d-a-4145-99-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":13},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":9},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 125c","ref_norm":"125c","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305114","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305114","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-04/12d-a-4145-99-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305114","retrieved":"2026-07-09 03:32:30.735072+00:00"}}