{"status":"available","doknr":"OLD305145","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0427.16B485.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-27","aktenzeichen":"16 B 485/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt H. aus B. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens \njeweils zu einem Viertel.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich \nder Antrag auf Zulassung der Beschwerde, keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO iVm § 166 VwGO \nbietet, wie aus den nachfolgenden Ausführungen deutlich \nwird.\n\n3\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 \nund 3 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt \nsind bzw. nicht vorliegen.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen \nnicht. Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, \nruft das Vorbringen des Antragstellers nicht Bedenken von \nsolchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung hervor, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage \ngestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme \ngerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zuzulassenden \nRechsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Misserfolg. \n\n5\n\nSoweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung für die Zeiträume vor dem 2. März 2000 \nund nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im \nEinklang mit der auch zitierten Rechtsprechung des Senats als \nunzulässig angesehen hat, haben die Antragsteller Einwände \ngegen die Richtigkeit dieses Standpunktes nicht erhoben.\n\n6\n\nAber auch soweit das Verwaltungsgericht für den Zeitraum \nvom Eingang des Antrages bei Gericht bis zum Ende des Monats \nder gerichtlichen Entscheidung seine ablehnende Entscheidung \ndarauf gestützt hat, die Antragsteller hätten die \ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht \nglaubhaft gemacht, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses mit dem Zulassungantrag nicht \ndargetan worden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die \nEinkommens- und Vermögenssituation der Antragsteller sei \nderart unklar, dass nicht mit der für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung notwendigen hinreichenden \nWahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die \nAntragsteller ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes \nEinkommen oder Vermögen sicherstellen könnten. Daran, dass \ndiese Auffassung zutrifft, werden Zweifel durch die \nAusführungen in der Zulassungsantragsschrift vom 28. März 2000 \nnicht geweckt. \n\n7\n\nUnklar ist nach Aktenlage schon die Höhe der Einkünfte des \nAntragstellers zu 1. Während es in der am 2. März 2000 bei \nGericht eingegangenen erstinstanzlichen Antragsschrift heißt, \nvon dem im Antrag benannten Gesamtbetrag in Höhe von \n1.964,95 DM sei anteilig das Einkommen von 315 DM abzuziehen, \nist das monatliche Einkommen des Antragstellers zu 1. in dem \nzugleich vorgelegten, vom Antragsteller zu 1. am 1. März 2000 \nunterschriebenen Prozesskostenhilfeformular mit monatlich ca. \n630 DM netto angegeben. Letzteres entspricht in etwa den \nErklärungen des Antragstellers bei der Polizeikontrolle am 9. \nFebruar 2000, nicht aber den im Klageverfahren vorgelegten \nVerdienstbescheinigungen für die Monate Januar und Februar \n2000. \n\n8\n\nZu Unrecht rügen die Antragsteller, das Verwaltungsgericht \ngehe unzutreffend \"davon aus, dass die Eigentumsverhältnisse \ndes bei der Schwiegermutter anlässlich einer Polizeikontrolle \nvorgefundenen Geldes ungereimt und nicht plausibel seien\". \nAuch der Senat hält aus den vom Verwaltungsgericht im \nangefochtenen Beschluss und den vom Antragsgegner in der \nAntragserwiderung vom 18. April 2000 (vgl. dort Blatt 2 unten) \ngenannten Gründen den Vortrag der Antragsteller zu dem im \nBesitz der Frau O. vorgefundenen Betrag von 3.500 DM \nfür nicht glaubhaft, weil ungereimt und nicht plausibel. Die \nnicht auf nähere Einzelheiten eingehende Bestätigung des Herrn \nM. -T. , bei den 3.800 DM, die seiner Mutter und \nseinem Schwager weggenommen worden seien, handele es sich um \nsein Geld, ist nicht geeignet, die abstrus anmutende und im \nEinzelnen auch widersprüchliche Schilderung der Antragsteller \nüber den Gang der Ereignisse glaubhaft zu machen. \n\n9\n\nDass der Betrag von 3.500 DM, wenn er Frau N. \nzugerechnet werden kann, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auch \nzugunsten der Antragsteller, insbesondere der Tochter und der \nEnkelkinder der Frau N. einzusetzen wäre, die mit ihr \nim selben Haushalt leben, erscheint dem Senat ebenfalls nicht \nzweifelhaft.\n\n10\n\nAuch der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 \niVm § 146 Abs. 4 VwGO rechtfertigt die Zulassung nicht, weil \nvon Seiten der Antragsteller anders als erforderlich eine \nklärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung \nim Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht benannt worden \nist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, \n159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-27/16-b-485-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-27/16-b-485-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305145","retrieved":"2026-07-09 03:32:33.316029+00:00"}}