{"status":"available","doknr":"OLD305162","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0420.8A1416.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-20","aktenzeichen":"8 A 1416/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2000 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob die Zulassungsgründe in \neinem den Erfordernissen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \ngenügenden Maße dargelegt sind und der Antrag damit zulässig \nist. \"Dargelegt\" im Sinne dieser Vorschrift ist ein \nZulassungsgrund nämlich nur, wenn er zweifelsfrei benannt und \nkonkret ausgeführt wird, warum er vorliegen soll. Zwar beruft \nsich der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrages \ndarauf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ein Verfahrensmangel vorliege (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO) und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils bestünden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nDen nachfolgenden Ausführungen ist indes nicht mit \nhinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, aus welchen Gründen \ndie genannten Zulassungsgründe gegeben sein sollten. Der \nKläger hat hinsichtlich des Zulassungsgrundes der \ngrundsätzlichen Bedeutung nicht - wie es erforderlich gewesen \nwäre -, eine konkrete, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit \nergebende Rechtsfrage aufgeworfen und den Grund dargelegt, der \neine Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen \nkönnte. Er hat ferner keinen Verfahrensmangel substantiiert \ngeltend gemacht, auf dem die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts hätte beruhen können. Der Vortrag, sein \nAnspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, richtet \nsich gegen die Verfahrensweise der Stadtverwaltung , \nnicht gegen die des Gerichts. Schließlich hat der Kläger nicht \nunter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen \nUrteil deutlich gemacht, welche Gründe dafür sprechen könnte, \ndass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer \nrechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.\n\n4\n\nDer Antrag hat aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. \nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) ist nicht zu erkennen, weil sich die im \nvorliegenden Verfahren zu behandelnden Fragen unschwer aus der \nAnwendung des Meldegesetzes NW ergeben und damit nicht \ngrundsätzlich klärungsbedürftig sind. Ein Verfahrensfehler der \nerkennenden Kammer ist ebenso wenig ersichtlich (§ 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO). Namentlich hätte sich der Kläger durch Erscheinen \nzur mündlichen Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen \nworden war, rechtliches Gehör verschaffen können. Der \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift \nebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich \nnicht zu beanstandender Weise die Klage abgewiesen. Zur \nVermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die \nzutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils \nBezug genommen.\n\n5\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 124 a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO abgesehen.\n\n6\n\nÜber den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war \nnicht zu entscheiden, weil dieser ausweislich der \nZulassungsschrift nur für den Fall der Zulassung der Berufung \ngestellt worden ist.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz \n2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nnunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-20/8-a-1416-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-20/8-a-1416-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305162","retrieved":"2026-07-09 03:32:34.854992+00:00"}}