{"status":"available","doknr":"OLD305200","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0414.9A5371.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-14","aktenzeichen":"9 A 5371/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 8. März 1978 in Dohuk geborene Kläger ist irakischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am \n19. Januar 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte am 28. Januar 1994 seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Wegen seiner Angaben zu seinem \nVerfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das \nAnhörungsprotokoll vom 24. Januar 1995. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. Februar 1996 lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt) den Asylantrag ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte \naber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich des Irak vorliegen (Nr. 2 des Bescheides).\n\n5\n\nGegen die Versagung der Asylanerkennung hat der Kläger \nKlage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Seine Schwester \nSamira Badih Kurdu sei durch Bescheid vom 29. Oktober 1984 als \nAsylberechtigte anerkannt worden und habe durch Einbürgerung \ndie deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Auch sein Bruder \nJafer Badih Kurdu sei als Asylberechtigter anerkannt \n(rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n10. Mai 1996 - 18 K 1564/93.A -; Beschluss des OVG NRW vom \n6. September 1996 - 9 A 3850/96.A -). Sein Vater sei beim \nKurdenaufstand im März 1991 Anführer einer 70-80 Mann starken \nPeshmerga-Einheit gewesen. Nach dem Zusammenbruch des \nAufstandes sei die gesamte Familie in die Türkei geflüchtet \nund im April 1991 nach Dohuk zurückgekehrt und zunächst beim \nGroßvater des Klägers untergekommen. Als sein Vater versucht \nhabe, das zerstörte Haus wiederherzustellen, sei er vom \nirakischen Geheimdienst verhaftet worden. Die Familie sei seit \ndem ohne Nachricht von ihm. Die Familie sei wiederum aus Dohuk \ngeflohen. Eine Ehefrau des Vaters sei mit Geschwistern des \nKlägers nach Arbil gezogen, die andere Ehefrau - seine \nleibliche Mutter - nach Einrichtung der Schutzzone nach Dohuk \nzurückgekehrt. Er - der Kläger - habe weiter die Schule \nbesucht. Gleichwohl hätten er und sein Bruder Amir sich \nständig seitens des irakischen Regimes bedroht gefühlt. Es \nhabe ständig Schießereien auf den Straßen gegeben; bei \nBombenexplosionen seien Menschen umgekommen. Hinter diesen \nAnschlägen habe das irakische Regime gestanden. Die \nVerhältnisse in der Schutzzone seien immer instabiler \ngeworden, zumal die kurdischen Parteien zerstritten gewesen \nseien und sich gegenseitig bekämpft hätten. Um sein Leben zu \nretten, sei er zunächst in die Türkei geflüchtet, wo er sich \nillegal und ohne Aufenthaltserlaubnis bei einer kurdischen \nFamilie aufgehalten habe. Von dort sei ihm dann mit Hilfe von \nBekannten seiner Mutter, die ihn als seinen Sohn ausgegeben \nhätten, die Flucht mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik \nDeutschland gelungen.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter teilweiser \nAufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 6. Februar 1996 zu \nverpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt: Im Hinblick darauf, dass die ältere Schwester und \nder ältere Bruder des Klägers als im Irak politisch Verfolgte \nin Deutschland als Asylberechtigte anerkannt worden seien, \ndrohe dem Kläger bei Rückkehr in den Irak als engem Verwandten \nSippenhaft durch das irakische Regime.\n\n11\n\nHiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner \nzugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich auf das \nUrteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezieht. \n\n12\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr macht geltend, entgegen der Annahme des Beteiligten und des \nSenats seien die autonomen Kurdengebiete im Norden des Irak \nkeine inländische Fluchtalternative. Denn es müsse jeder Zeit \ndamit gerechnet werden, dass sich Saddam Hussein bei der \nnächsten sich bietenden Gelegenheit wieder des Gebietes \nbemächtige. Die Gefahr wachse, weil die Golfkriegskoalition \nnicht mehr bestehe, die UNSCOM-Inspektoren das Land verlassen \nhätten und die irakische Luftabwehr inzwischen auch die \npatrouillierenden amerikanischen und britischen \nKontrollflugzeuge angreife. Unabhängig hiervon müsse er mit \nAnschlägen und Sippenhaftmaßnahmen wegen seines Vaters und \nseiner in Deutschland lebenden asylberechtigten Verwandten \nrechnen. Die innerkurdischen Streitigkeiten beeinträchtigten \ndie dort lebende Bevölkerung ebenso wie die permanente \nGefährdung durch Invasion türkischer Truppen. Im Falle der \nRückkehr geriete er in eine ausweglose Situation, weil er \nNiemanden habe, der ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen \nExistenz helfen könnte. Seine Mutter sei krank und selbst in \neiner ausweglosen Situation, sie habe bisher nur durch die \nHilfe seiner beiden in Deutschland lebenden Geschwister \nüberlebt.\n\n17\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht \nStellung.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die \nin dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des \nGerichts vom 30. Juli 1999 näher bezeichnet sind.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung \ndurch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.\n\n21\n\nDie Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des \nGerichts vom 30. Juli 1999 auf die Rechtsprechung des Senats \nzur Verfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten im \nNordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen \nErkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren ist der Kläger \naufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen \nNachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der inländischen \nFluchtalternative vorzutragen und gegebenenfalls Beweismittel \nzu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist innerhalb der \nhierfür gesetzten Frist in der im Tatbestand aufgeführten Form \nerfolgt. Weiter gehendes Vorbringen liegt nicht vor. Etwaige \nHinderungsgründe, die Anlass geboten hätten, die \nStellungnahmefrist zu verlängern, sind nicht geltend gemacht \nworden.\n\n22\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet.\n\n23\n\nDie Ablehnung der Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigten in dem Bescheid des Bundesamtes vom \n6. Februar 1996 (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n24\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), weil er \nnicht als politisch Verfolgter i.S.d. genannten Bestimmung \nanzusehen ist. \n\n25\n\nVgl. zu den Voraussetzungen für die \nAnnahme einer politischen Verfolgung \ndie Zusammenfassung in: OVG NRW, Urteil \nvom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -.\n\n26\n\nDenn er kann jedenfalls auf die autonomen Kurdengebiete in \nden Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya verwiesen werden. \nDiese genügen auch bei Zugrundelegung des herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine \ndie Asylanerkennung ausschließende inländische \nFluchtalternative zu stellen sind.\n\n27\n\nVgl. zur Anwendbarkeit der \nGrundsätze der inländischen \nFluchtalternative auf die autonomen \nKurdengebiete im Nordirak: BVerwG, \nUrteil vom 8. Dezember 1998 \n- 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, \nUrteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.\n\n28\n\nNach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist \neine Asylanerkennung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf \nGebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen \ner vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm \ndort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die \nnach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese \nexistenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht \nbestünde.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, \nUrteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. \n1996, 1259.\n\n30\n\nNach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April \n1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, \n1260,\n\n32\n\nkeine ernsthaften Zweifel, dass der Kläger im autonomen \nKurdengebiet im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung \nhinreichend sicher ist. Denn sowohl den zentralirakischen \nBehörden als auch den in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet \ntonangebenden kurdischen Organisationen KDP und PUK fehlt es \nan der für eine politische Verfolgung erforderlichen \nGebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung \ndieser Situation in absehbarer Zeit und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben.\n\n33\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O.; ergänzend die in \nder übersandten Erkenntnisliste \nbezeichnete Stellungnahme des Deutschen \nOrientinstituts vom 30. März 1999 an VG \nOldenburg, wonach nicht abgeschätzt \nwerden könne, wie lange der \"status \nquo\" noch andauere und Voraussagen, \nwann der irakische Staat in die \nkurdischen Autonomiegebiete \nzurückkehren werde, nicht getroffen \nwerden könnten;\n\n34\n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers und des \nVerwaltungsgerichts, dass sich die gegenwärtige \nSicherheitslage im Nordirak auf Grund des Streits im UN-\nSicherheitsrat hinsichtlich der Fortsetzung der UNSCOM-\nInspektionen insgesamt instabiler geworden ist. Die beiden \nführenden Militärmächte der Allianz, die USA und \nGroßbritannien, achten unverändert auf die Einhaltung der UN-\nFlugverbotszone und setzen sie mit militärischen Mitteln \ndurch.\n\n35\n\nVgl. den vom Kläger zitierten \nSpiegelartikel vom 23. August 1999, \nNr. 34/1999, S. 121.\n\n36\n\nAuch die objektiven Interessen der Anrainerstaaten Türkei, \nIran und Syrien an der Aufrechterhaltung des Status-Quo, um \nFlüchtlingsströme irakischer Kurden wie im Jahre 1991 zu \nverhindern, ist weiterhin gegeben.\n\n37\n\nEs bestehen auch keine Zweifel, dass der Kläger vor einem \nAnschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher \nist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die nach \naußen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle \nFunktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen \nwahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher \nHilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen \nAutonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages \ndes irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehört \nder Kläger nicht. Er war im Zeitpunkt seiner Ausreise Schüler \nund hat sich politisch nicht betätigt. Soweit der Kläger auf \ndas Schicksal seines Vaters und die Asylanerkennung seiner \nbeiden Geschwister verweist und daraus eine Gefährdung für \nsich unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft reklamiert, ist \ndarauf hinzuweisen, dass sich die von ihm zitierten Auskünfte \nauf Maßnahmen der Sippenhaft im Zentralirak beziehen.\n\n38\n\nDem Kläger drohen auch keine anderen Gefahren, als ihm in \nden von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten \ngedroht hätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums.\n\n39\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O.\n\n40\n\nSoweit im Hinblick auf die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht \nwird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche \nÜberlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den \nkurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über \nfamiliäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort \nherrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in \nNotlagen Gewähr leisteten,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.,\n\n42\n\nlässt sich hieraus mit Blick auf die begehrte \nAsylanerkennung Günstiges für den Kläger nicht ableiten. Denn \nder Kläger stammt aus Dohuk, hat dort bis zu seiner Ausreise \nin die Türkei gelebt und war in die Sippe eingebunden. Dort \nbzw. in Erbil leben seine Mutter, die zweite Ehefrau seines \nVaters, mehrere Geschwister und sein Großvater. Die Familie \nbesitzt Grundbesitz (zwei Häuser), aus deren Erträgen die \nFamilie nach der Verhaftung und dem spurlosen Verschwinden des \nVaters des Klägers ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Der \nKläger kann deshalb davon ausgehen und darauf vertrauen, dass \ner bei etwaigen Versorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten \nmit Rat und Tat unterstützt wird, so dass er bei der gebotenen \ngeneralisierenden Betrachtungsweise keine existenziellen Nöte \nbefürchten muss.\n\n43\n\nVgl. im Übrigen: BVerwG, Urteil vom \n5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 - InfAuslR \n2000, 32, wonach sonstige Nachteile und \nGefahren am Ort der inländischen \nFluchtalternative regelmäßig nicht \nverfolgungsbedingt sind, wenn - wie \nhier - Herkunftsort und Ort der \ninländischen Fluchtalternative bei der \nRückkehr identisch sind.\n\n44\n\nDas Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere \nBeurteilung. Selbst wenn seine leibliche Mutter schwer \nerkrankt ist und selbst auf Hilfe angewiesen sein sollte, \nbestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von den \nübrigen Angehörigen der Sippe (einschließlich seiner in \nDeutschland lebenden Geschwister) keinerlei Unterstützung \nerfahren kann.\n\n45\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass \nder Kläger über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen \ntürkischen Truppeneinmärschen in die Provinz Dohuk oder Erbil \nberührt zu werden, konkret im Sinne einer \"realen\" Möglichkeit \nbetroffen sein wird, lassen sich nicht erkennen. \nEntsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die \nautonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung \ndurch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen \nkriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen \nLandgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung \nist ebenfalls nicht zu befürchten.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n47\n\nIm Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein \nirakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von \nAsyl in der Bundesrepublik Deutschland.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n49\n\nDie danach für den Kläger verfolgungsfreien und auch im \nÜbrigen unzumutbare existenzielle Gefahren und Nachteile nicht \naufweisenden Landesteile im Norden Iraks sind für ihn ohne \nWeiteres zu erreichen.\n\n50\n\nVgl. zum Erfordernis der \nErreichbarkeit des Ortes der \ninländischen Fluchtalternative \ninnerhalb des Verfolgungsstaates: \nBVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 \n- 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210.\n\n51\n\nUm das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu \nerreichen und in die Provinz Dohuk oder Erbil zu gelangen, \nmuss der Kläger zentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht \ndurchqueren; er kann vielmehr den umgekehrten Weg wie bei \nseiner Ausreise nehmen und unmittelbar über die türkische \nGrenze in den Nordirak nach Dohuk einreisen und gegebenenfalls \nin die Provinz Erbil weiterreisen.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n54\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-14/9-a-5371-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-14/9-a-5371-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305200","retrieved":"2026-07-09 03:32:38.142410+00:00"}}