{"status":"available","doknr":"OLD305199","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0414.10A.D93.94NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-14","aktenzeichen":"10A D 93/94.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 307 - W. - der Stadt V. \n(Satzungsbeschluss vom 13. Juli 1982) ist, soweit er nicht durch Urteil des Senats \nvom 30. Juni 1997 für nichtig erklärt worden ist und soweit er den Bereich der 1. \nÄnderung umfasst, wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten.\n\nDie Antragsgegnerin trägt unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der \nKostenentscheidung des Urteils vom 30. Juni 1997 die Kosten des Verfahrens \neinschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin wendet sich mit ihrem \nNormenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 307 \n- W. - der Antragsgegnerin, soweit er das Plangebiet der \nrechtskräftig für nichtig erklärten 1. Änderung umfasst und \nsoweit über ihn nicht bereits rechtskräftig durch Urteil des \nSenats vom 30. Juni 1997 entschieden worden ist.\n\n4\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks \nD. straße 4 und 6 in V. -L. . Es ist zur \nD. straße hin mit einem 2-geschossigen, 1895 errichteten \nGebäude (D. straße 4) bebaut. Die Antragstellerin stellt \ndort im Wesentlichen Bäckereigeräte her. Im rückwärtigen Teil \ndes Grundstücks befinden sich das ehemalige \"Kutscherhaus\" \n(D. straße 6) sowie verschiedene Nebengebäude, unter \nanderem Garagen. Die Gebäude D. straße 4 und 6 stehen seit \nAnfang 1998 unter Denkmalschutz.\n\n5\n\nDas Grundstück der Antragstellerin liegt in einem \nSanierungsgebiet, für das der Rat der Antragsgegnerin im Jahre \n1982 den Bebauungsplan Nr. 307 - W. - aufgestellt hat. \nDer hier interessierende Teil des Plangebiets - der \nBebauungsplan ist nur noch hinsichtlich eines Teils des \ngesamten Plangebiets angefochten - liegt zwischen der \nD. straße im Osten und der W. straße im Westen. Der \nBebauungsplan setzt für diesen Bereich ein Kerngebiet mit \nunterschiedlicher baulicher Nutzung fest. Die Festsetzungen \nsehen an der Ostseite der W. straße eine - parallel zur \nStraßenflucht verlaufende, etwa 60 m lange - überbaubare \nGrundstücksfläche, eine maximal 2- bzw. 3-geschossige Bebauung \nund geschlossene Bauweise vor. Parallel dazu, in einer \nEntfernung von etwa 12 m, setzt der Bebauungsplan im zentralen \nBereich eine überbaubare Grundstücksfläche für eine maximal 4-\ngeschossige Bebauung und eine vorgelagerte 1-geschossige Zone \nbei geschlossener Bauweise fest. Die zuletzt genannte \nüberbaubare Grundstücksfläche erstreckt sich zu einem \nerheblichen Teil auf das Grundstück der Antragstellerin, \nnämlich auf das \"Kutscherhaus\" (D. straße 6) sowie den Hof \nmit Nebengebäuden. Die Fläche zwischen den beiden überbaubaren \nGrundstücksflächen belegt der Bebauungsplan, von einem kleinen \nBaufenster abgesehen, mit einem Gehrecht zugunsten der \nAllgemeinheit. Für den Teil des Grundstücks der \nAntragstellerin, der mit dem Betriebsgebäude D. straße 4 \nbebaut ist, setzt der Bebauungsplan eine öffentliche \nVerkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung \n(verkehrsberuhigte Zone) fest. Unter anderem soll hier unter \nAufweitung der D. straße der Marktplatz entstehen.\n\n6\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss am 25. September 1990 \nden Bebauungsplan Nr. 307 - W. - 1. Änderung als Satzung. \nDie - durch Senatsurteil vom 30. Juni 1997 rechtskräftig für \nnichtig erklärte - 1. Änderung umfasste den Bereich zwischen \nDonner- und W. straße. Sie setzte für das von ihr erfasste \nGebiet - wie der Ursprungsbebauungsplan - eine Nutzung als \nKerngebiet fest. Abweichend von dem ursprünglichen \nBebauungsplan sollte das Betriebsgebäude der Antragstellerin an \nder D. straße erhalten bleiben. Insoweit setzte der \nBebauungsplan eine überbaubare Grundstücksfläche mit maximal 2-\ngeschossiger Bebauung bei geschlossener Bauweise fest. Der \nrückwärtige Teil des Grundstücks war ebenso wie ein Teil des \nwestlich angrenzenden Grundstücks als Verkehrsfläche besonderer \nZweckbestimmung (Marktplatz) festgesetzt. Entlang der \nW. straße setzte der Bebauungsplan eine bogenförmige, bis \nzu 26 m in das Hintergelände hineinragende überbaubare \nGrundstücksfläche fest, die eine maximal 3-geschossige Bebauung \nin geschlossener Bauweise gestattete.\n\n7\n\nAuf der Grundlage des Bebauungsplans in der Fassung seiner \n1. Änderung entstand ab 1994 ein 3-geschossiges Wohn- und \nGeschäftshaus auf der überbaubaren Grundstücksfläche östlich \nder W. straße.\n\n8\n\nDie Antragstellerin hat am 29. Juni 1994 ihren \nNormenkontrollantrag bei Gericht eingereicht. Sie hat sowohl \nden Ursprungsbebauungsplan als auch den Bebauungsplan in der \nFassung seiner 1. Änderung hinsichtlich der sie betreffenden \nplanerischen Festsetzungen als abwägungsfehlerhaft gerügt. In \nder mündlichen Verhandlung hat sie ergänzend geltend gemacht, \nder Bebauungsplan sei in seiner ursprünglichen Fassung \njedenfalls funktionslos geworden. Seine Festsetzungen ließen \nsich nicht mehr verwirklichen, nachdem die 1. Änderung \nteilweise umgesetzt worden sei. Die Antragsgegnerin wolle den \nBebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung auch nicht mehr \nverwirklichen. Sie habe das seinerzeit verfolgte Plankonzept \nendgültig aufgegeben.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat ursprünglich beantragt,\n\n10\n\nden Bebauungsplan Nr. 307 \n- W. - der Antragsgegnerin \neinschließlich der 1. Änderung für \nnichtig zu erklären.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin hat beantragt,\n\n12\n\nden Normenkontrollantrag \nzurückzuweisen.\n\n13\n\nSie hat den angefochtenen Bebauungsplan verteidigt.\n\n14\n\nDer erkennende Senat hat durch Urteil vom 30. Juni 1997 den \nBebauungsplan Nr. 307 - W. - hinsichtlich der textlichen \nFestsetzung Nr. 1 sowie die 1. Änderung des genannten \nBebauungsplans für nichtig erklärt. Den weiter gehenden Antrag \nder Antragstellerin, den Bebauungsplan Nr. 307 in seiner \nUrsprungsfassung für nichtig oder funktionslos zu erklären, hat \nder Senat abgelehnt. Er hat die Auffassung vertreten, über die \nFrage der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans könne in \neinem Normenkontrollverfahren nicht entschieden werden.\n\n15\n\nAuf die vom Senat zugelassene Revision hat das \nBundesverwaltungsgericht auf Antrag der Antragstellerin die \nangefochtene Entscheidung durch Urteil vom 3. Dezember 1998 \n- 4 CN 3.97 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen \nVerhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung \nhat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Frage, ob ein \nBebauungsplan wegen Funktionslosigkeit ungültig sei, könne \nGegenstand der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle \nsein.\n\n16\n\nDie Antragstellerin hält an ihrer Auffassung fest, der \nUrsprungsbebauungsplan Nr. 307 - W. - habe in dem Bereich \nzwischen Donner- und W. straße seine Gültigkeit wegen \nFunktionslosigkeit verloren. In der Ursprungsfassung habe der \nBebauungsplan in dem zentralen Bereich, der als MK-Gebiet \nausgewiesen sei, u.a. eine 4-geschossige Bebauung mit einer \nvorgelagerten 1-geschossigen Ladenzone vorgesehen. Diese \nBebauung sei aber nicht mehr zu verwirklichen, nachdem östlich \nder W. straße eine 3-geschossige Riegelbebauung, wie sie \nden Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 307 \nentspreche, verwirklicht worden sei. Letztere Bebauung reiche \n25 m in das Hintergelände hinein. Sie wäre nur noch 4 m von der \nwestlichen Bauflucht der im Ursprungsbebauungsplan vorgesehenen \n4-geschossigen Bebauung entfernt. Schon die \nbauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften schlössen \ndeshalb die im Ursprungsbebauungsplan vorgesehene Bebauung aus. \nSei aber das städtebauliche Kernstück des \nUrsprungsbebauungsplans nicht mehr zu verwirklichen, so sei \ndieser insgesamt wegen Funktionslosigkeit nichtig.\n\n17\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n18\n\nden Bebauungsplan Nr. 307 \n- W. - (Satzungsbeschluss vom \n13. Mai 1982) insoweit für nichtig zu \nerklären, als er das Plangebiet der \naufgehobenen 1. Änderung umfasst.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.\n\n20\n\nSie führt aus: Infolge von Bauvorhaben, die auf der \nGrundlage der 1. Änderung des Bebauungsplans 307 - W. - \ndurchgeführt worden seien, sei der Ursprungsbebauungsplan, \nsoweit es den nach Einschränkung des Normenkontrollantrags \nrelevanten Teil des Plangebiets betreffe, teilweise nicht mehr \nzu verwirklichen. Das 3-geschossige Gebäude östlich der \nW. straße sei, wie in dem Änderungsbebauungsplan \nvorgesehen, errichtet. Hinsichtlich weiterer Bauvorhaben an der \nW. straße (Altenwohnungen der evangelischen \nKirchengemeinde) liege ein auf der Grundlage der 1. Änderung \ndes Bebauungsplans Nr. 307 ergangener Bauvorbescheid vor. Das \nBaugenehmigungsverfahren stehe kurz vor dem Abschluss. Damit \nkönnten die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans in der \nwestlichen Hälfte des Bereichs zwischen Donner- und \nW. straße nicht mehr umgesetzt werden. In der östlichen \nHälfte könnte die ursprüngliche Planung zwar theoretisch noch \nverwirklicht werden. Diese Planung, nach der an der Stelle des \nBetriebs der Antragstellerin ein Marktplatz habe entstehen \nsollen, entspreche jedoch nicht mehr den Vorstellungen der \nStadt als Planungsträgerin. Diese habe ihre Planvorstellungen, \nwie in der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 307 zum Ausdruck \ngekommen, dahin geändert, dass die Bausubstanz auf dem \nGrundstück der Antragstellerin im Wesentlichen erhalten bleiben \nsolle und dass ein Marktplatz zwischen den Gebäuden der \nAntragstellerin und der Bebauung östlich der W. straße \nentstehen solle. Nachdem Haupt- und Remisengebäude auf dem \nGrundstück der Antragstellerin Anfang 1998 unter Denkmalschutz \ngestellt worden seien, sei eine Planung wie in der \nUrsprungsfassung des Bebauungsplans vorgesehen auch kaum noch \nfehlerfrei durchsetzbar. \n\n21\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den \nInhalt der hierüber gefertigten Niederschrift und die im \nOrtstermin gefertigten Lichtbilder Bezug genommen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des \nBebauungsplans Nr. 307 - W. - , des Bebauungsplans \nNr. 307 - W. - 1. Änderung, der Aufstellungsvorgänge zu \ndiesen Bebauungsplänen und der Bauakten für die Grundstücke \nD. straße 4 und 6 sowie W. straße 3, 3a, 3b, 3c.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nA. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten \nüber den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ndurch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält.\n\n25\n\nB. Es bedarf zunächst der Klarstellung des Umfangs der \nstreitgegenständlichen Prüfung. Zwar hat das \nBundesverwaltungsgericht durch sein Revisionsurteil vom 3. \nDezember 1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, ausweislich des \nWortlauts des Tenors das Normenkontrollurteil des Senats vom \n30. Juni 1997 (insgesamt) aufgehoben und die Sache zur \nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Wie \nsich aus den Gründen des Revisionsurteils ergibt, geht das \nBundesverwaltungsgericht jedoch an mehreren Stellen seiner \nEntscheidung (vgl. Urteilsabdruck S. 3 und 4) davon aus, dass \ndas Urteil vom 30. Juni 1997, soweit es dem Antrag der \nAntragstellerin stattgegeben und die angefochtenen \nBebauungspläne vollständig (Bebauungsplan Nr. 307 - W. - \n1. Änderung) bzw. teilweise (textliche Festsetzung Nr. 1 des \nBebauungsplans Nr. 307 - W. -) für nichtig erklärt hat, \nrechtskräftig geworden ist (denn insoweit ist das \nNormenkontrollurteil von der Antragsgegnerin nicht angefochten \nworden). Der Tenor der Revisionsentscheidung ist daher unter \nBerücksichtigung der Gründe einschränkend dahin auszulegen, \ndass von der Aufhebung und Zurückverweisung von vornherein nur \nder Teil des Normenkontrollurteils betroffen ist, durch den der \nSenat den Normenkontrollantrag abgelehnt hat.\n\n26\n\nDie Antragstellerin ihrerseits hat den Streitgegenstand \nweiter eingeschränkt. Sie hat nach Zurückverweisung der Sache \ndie Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise der \nFunktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 307 - W. - (nur \nnoch) hinsichtlich des Teilbereichs begehrt, der mit dem \nräumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 307 \n- W. - 1. Änderung deckungsgleich ist.\n\n27\n\nC. Der Antrag mit dem zuletzt dargestellten Inhalt ist \nzulässig und im Umfange des Tenors begründet. \n\n28\n\nI. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die \nAntragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. \nInsoweit kann auf die Ausführungen des Senats in seinem \nerwähnten Urteil Bezug genommen werden (Urteilsabdruck \nS. 24 f). Prozessual unbedenklich ist auch die Beschränkung des \nNormenkontrollantrags auf eine erstrebte Teil-\nFunktionsloserklärung des angefochtenen Bebauungsplans. \nGrundsätzlich kann ein Antragsteller in einem \nNormenkontrollverfahren über den Umfang seines \nRechtsschutzgesuchs disponieren. In diesem Sinne hat er die \nMöglichkeit, seine Angriffe auf solche Teile des Plangebiets zu \nbeschränken, die einen abtrennbaren und aus sich heraus \nlebensfähigen Teil des Ganzen darstellen. Hiervon zu \nunterscheiden ist, welche Tragweite ggfls. dem zulässigerweise \nbeschränkt gestellten Antrag für den gerichtlichen \nEntscheidungsausspruch zukommt.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 \nNr. 36 und vom 25. Februar 1997 \n- 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51.\n\n30\n\nII. Der Antrag ist im Wesentlichen begründet. \n\n31\n\n1. Er ist allerdings unbegründet, soweit er auf die \nFeststellung der (anfänglichen) Nichtigkeit des Bebauungsplans \nNr. 307 gerichtet ist. Da der Antragsteller nach \nZurückverweisung der Sache insoweit keine Ausführungen mehr \ngemacht hat, nimmt der Senat zur Begründung auf seine früheren \nAusführungen in dem Urteil vom 30. Juni 1997, in dem er die \nNichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 307 (mit Ausnahme der \ntextlichen Festsetzung Nr. 1) verneint hat, Bezug. Hieran hält \ner, insbesondere nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem \nUrteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, a.a.O., den \nÜberlegungen des Senats insoweit beigetreten ist \n(Urteilsabdruck S. 5), auch nach erneuter Überprüfung fest.\n\n32\n\n2. Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag begründet. Der \nBebauungsplan Nr. 307 - W. - ist im hier noch zu \nprüfenden Umfang, soweit er nicht bereits durch Urteil des \nerkennenden Senats vom 30. Juni 1997 für nichtig erklärt worden \nist (betreffend textliche Festsetzung Nr. 1), funktionslos \ngeworden und damit außer Kraft getreten.\n\n33\n\na) Nach der den erkennenden Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO \nbindenden Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, a.a.O., kann die \nFeststellung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder \neinzelner Festsetzungen Gegenstand eines \nNormenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO sein. \n\n34\n\nb) Ein Bebauungsplan oder einzelne Festsetzungen treten \nwegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die \nVerhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen \nEntwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine \nVerwirklichung des Bebauungsplans insgesamt oder einzelner \nFestsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die \nErkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der \neinem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten \nVertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.\n\n35\n\nStändige Rechtsprechung seit dem \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, \nBRS 32 Nr. 28; so auch Beschluss vom 3. \nDezember 1998 - 4 CN 3.97 -, a.a.O.\n\n36\n\nc) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Eine \nVerwirklichung des angefochtenen Bebauungsplans Nr. 307 \n- W. - in dem hier interessierenden Bereich zwischen \nDonner- und W. straße ist aufgrund zwischenzeitlich \neingetretener Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in \nwesentlicher Beziehung offenkundig nicht mehr möglich. \n\n37\n\naa) Nicht mehr verwirklicht werden kann die geplante 4-\ngeschossige Gebäudezeile im zentralen Bereich. Entlang der \nW. straße ist - auf der Grundlage der 1. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 307 - zwischenzeitlich eine 3-geschossige \nBebauung (W. straße 3, 3a, 3b, 3c) entstanden, die \n- entgegen den im Bebauungsplan Nr. 307 festgesetzten hinteren \n(östlichen) Baugrenzen - nicht 17 m, sondern entsprechend den \nin der 1. Änderung festgesetzten Baugrenzen ca. 26 m tief in \ndas Hintergelände hineinragt. Damit nähert sich die östliche \nBauflucht dieser Bebauung den im Bebauungsplan Nr. 307 für die \n4-geschossige Bebauung festgesetzten (westlichen) Baugrenzen \nbis auf ca. 3 m. Nach der bei den Bauvorlagen befindlichen und \nmit Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung versehenen \nAbstandflächenberechnung für die Häuser W. straße 3, 3a, \n3b, 3c lösen diese in nordöstlicher Richtung, d.h. in Richtung \nauf die nach dem Bebauungsplan Nr. 307 vorgesehene 4-\ngeschossige Gebäudezeile, Abstandflächen von 4,90 m bzw. 5,28 m \naus. Die Abstandflächen liegen damit teilweise auf der durch \nden Ursprungsbebauungsplan für die 4-geschossige Bebauung \nvorgesehenen überbaubaren Grundstücksfläche. Letztere Bebauung \nmüsste überdies, da sich die Abstandflächen zweier Gebäude \nnicht überdecken dürfen (§ 6 Abs. 3 BauO NRW), eigene \nAbstandflächen einhalten. Ohne dass es insoweit genauerer \nBerechnungen bedürfte, ist davon auszugehen, dass der Abstand \nzwischen beiden Gebäudezeilen jedenfalls mehr als 10 m betragen \nmuss. Damit scheidet eine Errichtung des ursprünglich geplanten \nGebäudes in den im Bebauungsplan Nr. 307 festgesetzten \nBaugrenzen aus. Diese haben lediglich eine Breite zwischen 12 \nund 17 m und könnten - wegen des dargestellten \nAbstandflächenerfordernisses - allenfalls in einer Breite von \nca. 3 m bis 8 m ausgenutzt werden. Dies lässt eine sinnvolle \nBebauung, jedenfalls eine solche zur Erreichung der Planziele, \nnicht zu. \n\n38\n\nDie tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse stehen einer \nVerwirklichung des Ursprungsbebauungsplans auch dann entgegen, \nwenn in Rechnung gestellt wird, dass der Bebauungsplan Nr. 307 \nkeine zwingende 4-Geschossigkeit des Baukörpers festsetzt und \neine Bebauung demgemäß hinter der maximalen Ausnutzbarkeit der \nplanerischen Festsetzung zurückbleiben dürfte. Auch für ein \nGebäude mit einer geringeren Geschosszahl und einem demgemäß \ngeringeren Abstandflächenerfordernis ließen die tatsächlichen \nVerhältnisse keinen genügenden Raum mehr. \n\n39\n\nEine Umsetzung des Ursprungsbebauungsplans kommt auch nicht \nin der Weise in Betracht, dass für das vorgesehene 4-\ngeschossige Gebäude Befreiung von den Baugrenzen erteilt würde \nund die Grundfläche des Gebäudes insgesamt nach Osten \nverschoben würde. Eine solche Vorgehensweise scheidet \nunabhängig davon, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine \nBefreiung gegeben wären, bereits deshalb aus, weil die \nerforderliche Fläche wegen des östlich angrenzenden Hauses \nD. straße 6, das denkmalgeschützt ist und dessen \nBeseitigung für planerische Zwecke nicht in Betracht kommt, \nnicht zur Verfügung stünde.\n\n40\n\nbb) Auch die im Bebauungsplan Nr. 307 vorgesehene \nVerkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, die auf dem \nGrundstück der Antragstellerin entstehen und unter anderem den \nMarktplatz aufnehmen soll, lässt sich infolge zwischenzeitlich \neingetretener Umstände nicht mehr verwirklichen. Die \nAntragsgegnerin hat in ihrer Eigenschaft als Untere \nDenkmalbehörde in Kenntnis der Festsetzungen des Bebauungsplans \nNr. 307 sowohl das Betriebsgebäude der Antragstellerin \n(D. straße 4) als auch das im Hintergelände befindliche \n\"Kutscherhaus\" (D. straße 6) im Februar 1998 unter \nDenkmalschutz gestellt. Gesetzliche Voraussetzung für die \nUnterschutzstellung war, dass an der Erhaltung und Nutzung der \nGebäude ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 \nDSchG). Eine Erlaubnis zur Beseitigung der Gebäude, deren \nBeantragung nach den im Verfahren zum Ausdruck gekommenen \nVorstellungen der Antragstellerin im Übrigen nicht beabsichtigt \nist, käme - von hier nicht einschlägigen Fallgestaltungen \nabgesehen - nur in Betracht, wenn ein überwiegendes \nöffentliches Interesse die Abrissmaßnahme verlangte (§ 9 Abs. 2 \nBuchst. b DSchG). Das Vorliegen dieser Voraussetzung lässt \nsich, insbesondere nach der in Kenntnis der entgegenstehenden \nPlanfestsetzungen erfolgten denkmalrechtlichen \nUnterschutzstellung der Gebäude, nicht vertretbar begründen. \nMit einer rechtlich zulässigen Beseitigung der Gebäude zur \nHerstellung einer Marktfläche ist daher auf absehbare Zeit \nnicht zu rechnen. \n\n41\n\ncc) Die Antragsgegnerin teilt offenbar die Auffassung, dass \nder auf der Grundlage der 1. Änderung des Bebauungsplans \nNr. 307 errichtete und der unter Denkmalschutz gestellte \nhistorische Bautenbestand auf nicht absehbare Zeit einer \nVerwirklichung der im Ursprungsbebauungsplan zum Ausdruck \ngekommenen planerischen Vorstellungen entgegenstehen (vgl. \nihren Schriftsatz vom 14. Juli 1999). Entsprechend hat der \nPlanungsausschuss durch Beschluss vom 17. August 1999 dem Rat \nder Antragsgegnerin die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 307 \nhinsichtlich des Teilbereichs vorgeschlagen, der Gegenstand der \n1. Änderung war. Das Planaufhebungsverfahren ist indessen nicht \nweiter verfolgt worden.\n\n42\n\nd) Die Funktionslosigkeit der planerischen Festsetzungen \nerstreckt sich auf den gesamten Bereich zwischen Donner- und \nW. straße, wie er später Gegenstand der 1. Änderung des \nBebauungsplans geworden ist. Denn die planerischen \nFestsetzungen in diesem Bereich sind funktional aufeinander \nbezogen und lassen eine Abspaltung einzelner Festsetzungen, die \nggfls. noch verwirklicht werden könnten, nicht zu. Das für den \ngenannten Bereich angestrebte städtebauliche Ziel lässt sich \ninsgesamt nicht mehr erreichen. Dieses Ziel ging, anknüpfend an \nein zuvor erarbeitetes Sanierungskonzept, dahin, im Ortskern \nEntwicklungsschwerpunkte zu bilden und eine wirtschaftliche \nEntfaltung des Ortskerns zu ermöglichen. In dem \nErläuterungsbericht zum \"Neuordnungskonzept für das \nSanierungsgebiet Altstadt im Stadtgebiet V. -L. \" \nheißt es u.a.: Erforderlich sei eine dichte Mischung eines \nausreichenden Warenangebots sowie einer angemessenen Breite von \nDienstleistungen und zentralen Kultur- und \nFreizeiteinrichtungen. Für die besondere Versorgungsfunktion \ndes Ortskerns fehle eine notwendige Verkaufsfläche in den \nBereichen des kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfs von etwa \n3000 qm. Der Deckung dieses Fehlbedarfs sollten u.a. die \ngeplanten Gebäude sowie die ebenfalls vorgesehene Fläche für \nden Wochenmarkt dienen. Erfasst die Funktionslosigkeit, wie \nerwähnt, den gesamten Bereich zwischen Donner- und \nW. straße gemäß der 1. Änderung, handelt es sich dabei \nandererseits um einen solchen Bereich, der eine speziell auf \nihn zugeschnittene Regelungskonzeption aufweist und daher von \nden übrigen Planbereichen abtrennbar ist, sodass keine \nFunktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 307 insgesamt \nanzunehmen ist. Dies rechtfertigt die eingeschränkte Fassung \ndes Beschlussausspruchs.\n\n43\n\nVgl. hierzu Oberverwaltungsgericht \nSaarlouis, Urteil vom 25. Juni 1990 - 2 \nR 20/89 -, BRS 50 Nr. 12.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der \nAntragstellerin waren, obwohl sie teilweise mit ihrem Antrag \nnicht durchgedrungen ist, keine Kosten aufzuerlegen, da ihrem \neigentlichen Begehren, nämlich von einer Durchführung des \nBebauungsplans Nr. 307 und einer damit verbundenen Beseitigung \nihres Betriebs- und Wohngebäudes verschont zu bleiben, \nentsprochen worden ist. Insoweit gilt das Gleiche, wie wenn ein \nAntragsteller die Feststellung der Nichtigkeit eines \nBebauungsplans begehrt, aber nur dessen Teilnichtigkeit \nfestgestellt wird. Der Ausspruch der vorläufigen \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, \n§ 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n45\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-14/10a-d-93-94-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-14/10a-d-93-94-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305199","retrieved":"2026-07-09 03:32:38.055232+00:00"}}