{"status":"available","doknr":"OLD305212","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0413.13A1480.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-13","aktenzeichen":"13 A 1480/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDer vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG) liegt nicht vor. Der Kläger wirft die Fragen auf, ob \nAngehörige der Zigeuner-Minderheiten in Kosova (Roma, Aschkali \nnebst Untergruppen) flächendeckenden Gefährdungen im Sinne des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind und ob § 53 Abs.6 \nSatz 2 AuslG der Gewährung von Abschiebungsschutz entgegen \nsteht. Diese Fragen sind jedoch, ohne dass es der Zulassung \nder Berufung bedürfte, bereits im vorliegenden Verfahren \nnegativ beantwortbar, weil die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz \n1 AuslG durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG grundsätzlich gesperrt \n- d.h. ausgeschlossen - und überdies die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht geboten \nist. \n\n4\n\nDie rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind in der \nRechtsprechung geklärt. Danach setzt die Regelung neben ihrer \ngesetzessystematischen Anwendbarkeit überhaupt eine dem \nAusländer gegenwärtig individuell mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit im Zielland landesweit konkret drohende \nextreme Gefahrensituation für Leib, Leben oder Freiheit \nvoraus.\n\n5\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom \n21. Dezember 1994 - 2BvL 81 u. 82/92 -, \nInfAuslR 1995, 251, BVerwG, Urteile vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, InfAuslR \n1996, 149, vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, InfAuslR 1996, 289, und vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwG \n108, 77 = DVBl. 1999, 549.\n\n6\n\nAllgemeine Gefahren, die dem Betreffenden nicht persönlich \nsondern zugleich der ganzen Bevölkerung drohen, unterfallen \nhingegen grundsätzlich dem § 53 Abs. 6 Satz 2 AsylVfG, der im \nRegelfall die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nausschliesst. Nur dann, wenn dem Ausländer kein \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG und Abs. 6 \nSatz 2 AuslG zusteht, er aber gleichwohl im Lichte der \nGrundrechte der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer \nextremen allgemeinen Gefahrenlage, d. h. einer Lage, die ihn \ngleichsam \"sehenden Auges\" dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen aussetzen würde, nicht abgeschoben werden darf, \nist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin gehend \nauszulegen, dass er ausnahmsweise die Anwendung des § 53 Abs. \n6 Satz 1 AuslG nicht ausschliesst. \n\n7\n\nDass für in das Kosovo zurückkehrende Roma und Aschkali \neine solche extreme Gefahrensituation, die ihren sicheren Tod \noder sichere schwerste Verletzungen erwarten lässt, gegeben \nist, ist ausgehend von den dem Senat vorliegenden und mit den \nAussagen der vom Kläger zitierten Erkenntnisquellen \nübereinstimmenden Berichten und Stellungnahmen von Beobachtern \nvor Ort, Menschenrechtsorganisationen, Medien und öffentlichen \nStellen\n\n8\n\n00.09.1999 SÜDOSTEUROPA Stephan Müller, Zur Situation der Roma in Kosovo\n 9-10/1999 \n\n9\n\n06.09.1999 UNHCR/OSZE 2. Einschätzung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo \n\n10\n\n11.09.1999 Nicolaus von Holtey Bericht über eine Sondierungsreise zur Lage der Roma und Ashkali im Kosovo vom 1. bis \n11.09.1999\n\n11\n\n24.09.1999 ai Gefährdung der Roma in Kosovo und im übrigen Jugoslawien heute schwieriger als früher, \naber in ihrem Ausmaß schwer zu beurteilen\n\n12\n\n00.10.1999 Ges. f. bedr. Völker Bis der letzte \"Zigeuner\" das Land verlassen hat, Massenvertreibung der Roma und \n Aschkali aus dem Kosovo\n\n13\n\n11.99-01.00 UNHCR Assesment .... Minorities\n\n14\n\n00.11.1999 Ges. f. bedr. Völker Die Lage der Roma und Aschkali im Kosovo, Untersuchung von Paul \n Polansky Aug.-Nov. 1999\n\n15\n\n06.11.1999 FAZ Verfolgung der Serben im Kosovo\n\n16\n\n27.11.1999 Prof. Dr. Walter Kälin, Gutachten zur flüchtlingsrechtlichen Situation asylsuchender Roma \n Universität Bern und Ashkali in der Schweiz\n\n17\n\n08.12.1999 Schweiz. Flüchtl.hilfe Minderheiten-Bericht\n\n18\n\n09.12.1999 Ges. f. bedr. Völker Erkennbarkeit von Aschkahli im Kosovo aufgrund des äuß. \n Erscheinungsbildes\n\n19\n\n09.12.1999 UNHCR aktuelle Lage u. Minderheiten\n\n20\n\n17.12.1999 Innenministerium NRW Rückführung von Roma und Ashkali in den Kosovo erst nach Verein-\n an VG Münster barungen mit der UNMIK\n\n21\n\n21.12.1999 FAZ Albaner im Kosovo festgenommen (wegen fünffachen Mordes) \n\n22\n\n14.01.2000 FAZ Thaci verurteilt Mord an vier Gorani in Prizren\n\n23\n\n31.01.2000 ai Länderbericht\n\n24\n\n07.02.2000 FR Kfor verhindert Sturm auf serbischen Stadtteil\n\n25\n\n11.02.2000 UNHCR/OSZE 4. Einschätzung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo (November 1999 bis \nJanuar 2000)\n\n26\n\nebenso wenig festzustellen wie eine allein individuell \ngeprägte Gefahrenlage für den Kläger. Dabei legt der Senat \nentsprechend der ständigen Rechtsprechung beider mit \nRechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art befassten Senate des \nangerufenen Gerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt \nseiner Entscheidung zu Grunde. \n\n27\n\nDanach sind, wie auch in der vom Kläger in Bezug genommenen \nEntscheidung eines anderen erstinstanzlichen \nVerwaltungsgerichts angeführt, insbesondere in den Monaten \nnach Abzug der serbischen Militär-, Paramilitär- und \nPolizeiverbände viele Roma und auch Aschkali von Albanern \nunter Gewaltanwendung bis hin zum Tode aus ihren Häusern bzw. \nBehausungen vertrieben und diese verwüstet oder abgebrannt \nworden. Als Grund hierfür wurden Vergeltung für Kollaboration \nmit den Serben, Rache aus persönlichen Gründen und das Ziel \neiner ethnischen Säuberung sowie als Täter Mitglieder der UCK \nund extremistische Albaner angegeben. Auf diese Gewalttaten \nhin haben viele - auch bis dahin unbehelligte - Roma und \nAschkali fluchtartig das Kosovo verlassen und sich vorwiegend \nin Nachbarländern in Sicherheit gebracht. Die Zahl der \ngeschilderten Übergriffe ist jedoch zwischenzeitlich erheblich \nzurückgegangen. Die Inhaber der tatsächlichen Gebietsgewalt im \nKosovo sind sich der Minderheitenproblematik im Kosovo, \ninsbesondere auch die Roma und Aschkali betreffend, bewusst \nund die KFOR-Truppen gewähren den in mono-ethnische Enklaven \nund Wohnviertel der Serben zurückgezogenen Roma und Aschkali \nim Rahmen ihrer personellen und sächlichen Möglichkeiten \nSchutz vor Gewalttaten durch extremistische Albaner. In den \nvorliegenden Erkenntnisquellen werden inzwischen viele \nAnsiedlungen oder Ortsteile mit beachtlichem Anteil an Roma-\n/Aschkali-Bevölkerung angeführt, die aufgrund ihrer Lage \nund/oder durch den Schutz der KFOR-Truppen den Bewohnern \nhinreichende Sicherheit gegen Übergriffe von Albanern bieten \nund wo sogar Kinder aus Roma- und Aschkalifamilien albanische \nSchulen besuchen. Auch in den serbisch besiedelten Orten und \nOrtsteilen sowie in den Lagern der UNO finden Roma den \nBerichten zufolge hinreichende Sicherheit vor Übergriffen \nalbanischer Extremisten. Allerdings ist ihre Versorgung mit \nNahrungsmitteln und Medikamenten insbesondere in den Enklaven \nallgemein schlecht und ihre Bewegungsfreiheit erheblich \neingeschränkt sowie an eine Erwerbstätigkeit nicht zu denken. \nDie von jeher von Albanern und Serben gering geschätzten und \nauf sozial niedriger, wenn nicht sogar unterster Stufe \nstehenden Roma und Aschkali leben, soweit sie im Kosovo \nverblieben sind, nach allen vorliegenden Berichten zu einem \ngrossen Teil - wie vielfach auch schon vor dem Krieg in 1999 - \nam äussersten Rande des Existenzminimums und in ärmsten, \nelenden Verhältnissen. Mögen auch für Ende Dezember des \nVorjahres und für Mitte Januar dieses Jahres noch zwei \nÜbergriffe auf Roma mit Todesfolge gemeldet sein und sich \nalbanische Dorfgemeinschaften gegen eine Wiederansiedlung von \nRoma und Aschkali vehement gewehrt haben, so begründet die \ngegenwärtige allgemeine Lage der Roma und Aschkali im Kosovo \nnoch nicht die Gewissheit oder auch nur die beachtliche \nWahrscheinlichkeit extremer Gefahren im oben beschriebenen \nSinne für Leib, Leben oder Freiheit aller Zugehörigen dieser \nVolksgruppen, mithin auch keine solche individuelle \nExtremgefahr für die Kläger bei Rückkehr in ihre Heimat. Das \ngilt erst Recht unter Berücksichtigung dessen, dass die in das \nKosovo zurückgeführten Flüchtlinge zunächst einem der 7 AOR-\nBüros zugeleitet werden und von der Internationalen \nOrganisation für Migration (IOM) ggf. nach kurzfristiger \nLagerunterbringung zum Zielort weiterbefördert werden, wobei \ndavon ausgegangen werden kann, dass für die IOM eine \nWiederansiedlung von Roma und Aschkali in von albanischen \nExtremisten gefährdeten Orten oder Ortsteilen nicht in \nBetracht kommt. Allein die von keinem grundsätzlich \nschutzwilligen und schutzbereiten Inhaber der Staatsgewalt \nbzw. der realen Gebietsgewalt ausschliessbaren Übergriffe \nPrivater oder nichtstaatlicher Organisationen gegen \nMinderheiten sowie die allgemeine Möglichkeit, dass sich \nderartige Übergriffe auch gegen das klagende Mitglied der \nMindertheitengruppe richten können, begründen noch keine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen oder \nindividuellen Extremgefahr im oben beschriebenen Sinne. \nVielmehr stellen die Situation im Kosovo, die auch gegenwärtig \ndurch nicht auszuschliessende Übergriffe albanischer \nExtremisten gegen Roma und Aschkali gekennzeichnet ist, und \ndie diese Volkszugehörigen dort treffende wirtschaftliche Not \neine Gefährdungslage dar, die diese Volksgruppe allgemein und \ndamit alle ihre Zugehörigen trifft. Eine darüber \nhinausgehende, konkrete und individuelle Gefahrensituation \nhaben die Kläger nicht geltend gemacht. Gefahren wie in der \ndargestellten Situation der Roma und Aschkali im Kosovo werden \njedoch nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei Entscheidungen nach § \n54 AuslG berücksichtigt, was nach der Systematik der §§ 53 \nAbs. 6 und 54 AuslG zur Nichtanwendbarkeit des Satzes 1 des § \n53 Abs. 6 AuslG führt. In einer solchen Situation kann \nAbschiebungsschutz ausschließlich für die gesamte Volksgruppe \ndurch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach \n§ 54 AuslG gewährt werden und sperrt die Tatsache, dass der \nAusländer sein Schicksal mit allen oder vielen anderen seiner \nGruppe teilt, die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für \nden Einzelnen.\n\n28\n\nDarüber hinaus ist die Gewährung von Abschiebungsschutz \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Wege der verfassungsgemässen \nAuslegung des Satzes 2 auch wegen der Lage im Zufluchtsland \ndes Klägers, die durch tatsächliche und für die \nAusländerbehörden rechtlich verbindliche Elemente geprägt ist \nund in ihren Auswirkungen einer generellen Regelung gemäss § \n54 AuslG gleichkommt, nicht geboten. \n\n29\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n27. März 2000 - 14 A 521/00.A -.\n\n30\n\nDas entspricht der Rechtsprechungspraxis der beiden für \nAsylsuchende aus dem Kosovo zuständigen Senate des erkennenden \nGerichts in vergleichbaren Fällen,\n\n31\n\nvgl. Beschlüsse vom 16. November \n1998 - 13 A 4113/98.A -, InfAuslR \n1999,124, und zuletzt vom 10. Dezember \n1999 - 13 A 3768/94.A -, \n\n32\n\nderen massgebliche Sach- und Rechtslage sich seither nicht \nverändert hat.\n\n33\n\nVgl. etwa Beschluss vom 13. März \n2000 - 14 A 3430/98.A -.\n\n34\n\nZwar hat sich, wie allgemein bekannt, die Sicherheitslage \nder nicht albanischen Minderheiten im Kosovo nach dem Abzug \nder serbisch-jugoslawischen Militär- und \nSonderpolizeieinheiten sowie Paramilitärs verändert, \ninsbesondere für viele Roma und Aschkali wesentlich \nverschlechtert. Jedoch ist nichts dafür ersichtlich oder von \nden Klägern vorgetragen, dass nicht auch Roma und Aschkali aus \ndem Kosovo von den vor Abschiebungen schützenden Auswirkungen \nder beschriebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse \nerfasst würden. Deshalb bedürfen sie gegenwärtig und auf \nabsehbare Zeit wegen befürchteter Gefährdungen im Kosovo \nkeines zusätzlichen individuellen Abschiebungsschutzes. Der \nSenat hat nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass eine \nRückführung von Roma und Aschkali von Deutschland in das \nKosovo aktuell beabsichtigt sei. Dies kommt, wie einer \nAuskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 17. Dezember 1999 - I B 3/44.386-I 14/Kosovo - im \nVerfahren 10 K 1721/94.A VG Münster - 14 A 521/00.A - zu \nentnehmen ist, aus Sicht der Innenbehörden in der \nBundesrepublik Deutschland erst nach weiteren Vereinbarungen \ndes Bundesministers des Innern mit der UNMIK in Betracht. Das \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ordnete denn \nauch in seinem Erlass vom 21. März 2000 - I B 3/44.386-I \n14/Kosovo; I B 5/III 5.2/138 - allgemein an, dass ethnische \nMinderheiten, wie z. B. Serben und Roma, von \nRückführungsmaßnahmen bis auf weiteres ausgeschlossen sind. \nAnhaltspunkte dafür, dass dennoch Abschiebungen in das Kosovo \nzu einem Zeitpunkt aufgenommen werden könnten, zu dem eine \nallgemeine extreme Gefahrenlage besteht, ohne dass eine \ngenerelle Regelung gemäß § 54 AuslG getroffen worden ist, gibt \nes nicht. Zurzeit jedenfalls werden den ausreisepflichtigen \nabgelehnten Asylbewerbern, die nicht freiwillig ausreisen, \ndurchweg Duldungen auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG \nerteilt. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-13/13-a-1480-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-13/13-a-1480-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305212","retrieved":"2026-07-09 03:32:39.171150+00:00"}}