{"status":"available","doknr":"OLD305210","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0413.12B1959.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-13","aktenzeichen":"12 B 1959/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der angefochtene \nBeschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wie folgt geändert:\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \nBeigeladene auf dem nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten mit der \nStellennummer 50 04 0617 010 zu befördern, bevor nicht über die Bewerbung des \nAntragstellers auf diese um die Funktionen des stellvertretenden \nBezirksverwaltungsstellenleiters und Standesbeamten angereicherte Stelle unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Der \nweiter gehende Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \nträgt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer mit der Beschwerde der Sache nach weiterverfolgte \nerstinstanzliche Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie Beigeladene auf dem nach \nBesoldungsgruppe A 11 bewerteten \nDienstposten mit der Stellennummer 50 \n04 0617 010 zu befördern, bevor über \ndie Bewerbung des Antragstellers auf \ndie um die Funktionen des \nstellvertretenden \nBezirksverwaltungsstellenleiters und \nStandesbeamten angereicherte Stelle \nbestandskräftig entschieden worden \nist,\n\n4\n\nhat in der durch den Tenor zum Ausdruck kommenden Fassung (im \nWesentlichen) Erfolg. Eine bis zur Bestandskraft reichende \nvorläufige Regelung, wie sie hier begehrt wird, ist zur \nDurchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des \nAntragstellers allerdings nicht erforderlich.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und einen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO \niVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n6\n\nDer erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass \njedenfalls nunmehr mit einer Beförderung der Beigeladenen auf \ndem im Streit stehenden Dienstposten und damit mit einer im \nHauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machenden \nStatusänderung konkret zu rechnen ist. Haushaltsrechtliche \nHindernisse für eine Beförderung, die in Gestalt einer \nWartezeit ursprünglich bestanden haben mögen, sind nämlich \ninzwischen weggefallen. Dies hat die Beigeladene in ihrem \nSchriftsatz vom 19. Januar 2000 näher dargelegt; die \nAntragsgegnerin ist dem nicht entgegengetreten.\n\n7\n\nDarüber hinaus besteht - entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts - im Umfange des tenorierten Ausspruchs \nauch ein Anordnungsanspruch. Denn es ist nach dem \ngegenwärtigen Sach- und Streitstand des vorliegenden \nsummarischen Verfahrens überwiegend wahrscheinlich, dass das \nAuswahlverfahren um den im Streit stehenden \nBeförderungsdienstposten zu Lasten des Antragstellers an \nsolchen Mängeln leidet, die den Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung bei der \nBesetzung der Stelle verletzen. \n\n8\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der \nAntragsteller zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt der \nVerwirkung gehindert, sich auf seinen \nBewerbungsverfahrensanspruch noch zu berufen. Zwar trifft es \nzu, dass er erst mehr als zwei Monate nach Erhalt der \nMitteilung, seine Bewerbung könne nicht berücksichtigt werden, \num vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat. Jedoch war das \nZuwarten bis zu diesem Zeitpunkt vorliegend nicht geeignet, \nbei der Antragsgegnerin ein besonderes Vertrauen dahin zu \nbegründen, dass der Antragsteller sein Recht zur vorläufigen \nSicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Ablauf dieser \nZeit nicht mehr geltend machen würde. Dies erschließt sich \nbereits aus dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin im \nersten Rechtszug, nämlich dem dort vorgetragenen Umstand, dass \nseinerzeit wegen der haushaltsrechtlichen Wartezeit eine \nBeförderung der Beigeladenen unmittelbar noch gar nicht \nmöglich gewesen war. Demzufolge war damals auch keine Eile zur \nSicherung des streitgegenständlichen Anspruchs in der \njetzigen, im ersten Rechtszug umgestellten Antragsfassung \ngeboten. Schon wegen dieser Besonderheit besteht hier keine \nhinreichende Vergleichbarkeit mit dem vom VGH Kassel (NVwZ \n1994, 398, 400) entschiedenen Fall, auf den die \nAntragsgegnerin hingewiesen hat. \n\n9\n\nNach dem geltenden Dienstrecht hat der Beamte zwar \ngrundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes bzw. eines Dienstpostens, der wegen seiner \nHöherwertigkeit vor dem Hintergrund einer zugleich zur \nVerfügung stehenden Planstelle eine konkrete \nBeförderungschance eröffnet (Beförderungs-dienstposten). \nAllerdings hat der Dienstherr hierbei die Auswahl unter \nmehreren Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 25 Abs. 6 Satz 1, \n7 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Der in diesen Bestimmungen zum \nAusdruck kommende Grundsatz der Bestenauslese \n(Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen \nInteresse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, \nsondern auch dem berechtigten Interesse der Beamten, im Rahmen \nder dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen \nMöglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte \nhat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über \nseine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete \nermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann \ndurch eine einstweilige Anordnung gesichert werden.\n\n10\n\nDiese Grundsätze gelten auch dann, wenn auf der Planstelle \ndes in Rede stehenden Dienstpostens vor dessen Anreicherung um \nweitere Aufgaben und Höherbewertung bereits ein Beamter \ngeführt worden ist und wenn die Reorganisationsmaßnahme \ninsgesamt nicht zu einer Vermehrung von Planstellen führt. \nAuch in einer solchen Konstellation liegt ein neu besetzbarer \n- und in diesem Sinne \"freier\" - Beförderungsdienstposten vor. \nDenn der Beamte, der den Dienstposten vorher innehatte, hat \ngrundsätzlich keinen Anspruch auf Beibehaltung seines \nDienstpostens. Insbesondere kann ein dahin gehendes Interesse \nnicht zur Ausgrenzung anderer Bewerber aus der Auswahl um eine \nkonkrete Beförderungschance führen. \n\n11\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 30. Januar 1997 - 2 B 10052/97 -, \nRiA 1997, 259.\n\n12\n\nKlarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf \nhin, dass es hierbei nicht um die Frage der - \norganisationsrechtlichen - Zuordnung von Aufgabenbereichen zu \nbestimmten Dienstposten geht, in Bezug auf die der Dienstherr \nein weites Ermessen hat, sondern um die (weitere) Frage der \nZuordnung bestimmter Dienstposteninhaber zu infolge von \nOrganisationsmaßnahmen neu gebildeten bzw. umgebildeten \nDienstposten. Handelt es sich dabei - wie hier - um \nBeförderungsdienstposten, ist das in Bezug auf Umsetzungen \ngrundsätzlich weite Ermessen des Dienstherrn zusätzlich durch \nden oben angesprochenen Leistungsgrundsatz gebunden. \n\n13\n\nVorliegend hat die Antragsgegnerin bislang keine dem \nGrundsatz der Bestenauslese hinreichend Rechnung tragende \nAuswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und der \nBeigeladenen getroffen. \n\n14\n\nÜber die Auswahlkriterien der Befähigung, fachlichen \nLeistung und Eignung verlässlich Auskunft zu geben, ist \ngrundsätzlich Sache zeitnaher dienstlicher Beurteilungen. Der \nbeigezogene Besetzungsvorgang lässt nicht erkennen, dass für \ndie Bewerberauswahl in Bezug auf die im Streit stehende Stelle \nBedarfsbeurteilungen erstellt worden wären. Ob sich dies \ntatsächlich so verhält und ob ggf. für den Antragsteller und \ndie Beigeladene auf andere noch zeitnahe Beurteilungen \nzurückgegriffen werden kann, bedarf für die Entscheidung im \nvorliegenden Verfahren keiner Prüfung, da die \nAuswahlentscheidung der Antragsgegnerin schon aus einem \nanderen Grunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. \n\n15\n\nDieser Grund besteht darin, dass die Antragsgegnerin den - \nnach den Aussagen in früheren Beurteilungen keineswegs \nobjektiv chancenlosen - Antragsteller gar nicht erst in einen \nBewerbervergleich nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung einbezogen hat. Sie hat vielmehr seine Bewerbung von \nvornherein unberücksichtigt gelassen, weil er nicht dem \nSozialamt (Amt 50) der Antragsgegnerin angehört. Eine derart \nenge Eingrenzung des zugelassenen Bewerberkreises ist indes \nfehlerhaft; sie beschneidet in unverhältnismäßiger Weise das \nRecht potentieller Bewerber auf gleichen Zugang zu \nöffentlichen Ämtern. \n\n16\n\nZwar kann es das (besondere) Anforderungsprofil des zu \nbesetzenden Beförderungsdienstpostens unter Umständen \nrechtfertigen, bestimmte - hieran gemessen - eindeutig \nungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen \nAuswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere \nAuswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber auszuschließen.\n\n17\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss \nvom 14. Dezember 1999 - 12 B 1304/99 -; \nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n14. März 1994 - 13 B 10166/94 -, DÖD \n1994, 294; ferner - dort auf \nausgeschriebene Stellen beschränkt - \nHessischer VGH, Beschluss vom \n23. August 1994 - 1 TG 1749/94 -, RiA \n1995, 188.\n\n18\n\nDies setzt aber zunächst voraus, dass überhaupt ein \nhinreichend klar umrissenes, einen Bewerbervergleich \nermöglichendes Anforderungsprofil vorliegt. Dieses muss ferner \nzu dem Leistungs- und Befähigungsprofil der Bewerber in für \ndie Gerichte nachvollziehbarer Weise in Beziehung gesetzt \nwerden. Das Leistungs- und Befähigungsprofil einzelner \nBewerber ist dabei grundsätzlich unter maßgeblicher \nEinbeziehung hierzu vorliegender Aussagen in zeitnahen \ndienstlichen Beurteilungen zu bestimmen. Anderes mag \nausnahmsweise dann gelten, wenn grundlegende Elemente des \nAnforderungsprofils bei bestimmten Bewerbern offenkundig \nfehlen. \n\n19\n\nDer Senat vermag nicht festzustellen, dass all dem von \nSeiten der Antragsgegnerin hier genügt wurde. Da eine \nAusschreibung nicht erfolgte, fehlt es an einem \nAusschreibungstext, dem ggf. Näheres über das \nAnforderungsprofil für die in Rede stehende Stelle entnommen \nwerden könnte. Soweit die Antragsgegnerin ausgehend von ihrem \nVorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf dem \nStandpunkt steht, allein schon der Umstand, dass sich ein dem \nSozialamt bisher nicht angehörender Bewerber erst in den neuen \nTätigkeitsbereich einarbeiten müsse, rechtfertige die \nEingrenzung des Bewerberkreises auf die Angehörigen dieses \nAmtes, folgt dem der Senat nicht. Bei einem solchen Vorgehen \nwürden nämlich gerade leistungsstarke Bewerber, die aufgrund \nihrer persönlichen Fähigkeiten keine Schwierigkeiten hätten, \nsich in kurzer Zeit in neue Sachgebiete einzuarbeiten, unter \nMissachtung des Prinzips der Bestenauslese ungerechtfertigt \nbenachteiligt. Dies gilt erst Recht dann, wenn ihre bisherige \nTätigkeit mit der Tätigkeit auf dem angestrebten Dienstposten \nÄhnlichkeiten und Berührungspunkte aufweist, was - hier \nbezogen auf den Antragsteller - im Verhältnis von Jugendamt \nund Sozialamt nicht bezweifelt werden kann. Schließlich kommt \nnoch hinzu, dass die vom Antragsteller erfolgreich \nabgeschlossene Ausbildung zum gehobenen nichttechnischen \nVerwaltungsdienst die Absolventen grundsätzlich zu einer \nTätigkeit im gesamten Spektrum der nichttechnischen \nVerwaltungszweige einer Kommunalverwaltung befähigen soll. In \nAnbetracht der vorstehenden Erwägungen überschreitet ein so \nenges Verständnis des Eignungsmerkmals, wie es hier der \nBegrenzung des Bewerberkreises durch die Antragsgegnerin \nanscheinend zugrunde liegt, den Wertungsspielraum, den der \nDienstherr bei der Festlegung des Anforderungsprofils für \nBeförderungsdienstposten grundsätzlich hat. \nInfolgedessen hat die Antragsgegnerin - erforderlichenfalls \nnach der Erstellung neuer Bedarfsbeurteilungen - zunächst \neinen rechtsfehlerfreien wertenden Vergleich der Leistungs- \nund Befähigungsprofile beider Bewerber im Hinblick das - ggf. \nnoch weiter zu präzisierende - Anforderungsprofil der im \nStreit stehenden Stelle durchzuführen. Auf dieser Grundlage \nhat sie dann weiter darüber zu befinden, welchem Bewerber \nmöglicherweise ein Eignungsvorsprung zuzuerkennen ist. Der \nSenat kann die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Wertungen \ndes Dienstherrn nicht durch eigene ersetzen.\n\n20\n\nVgl. OVG Schleswig, Beschluss vom \n2. Dezember 1996 - 3 M 94/96 -, \nNVwZ-RR 1997, 373.\n\n21\n\nWegen der damit noch offenen Frage, ob beide Bewerber für die \nStelle gleich oder aber unterschiedlich qualifiziert sind, \nkann die von der Antragsgegnerin zu Gunsten der Beigeladenen \ngetroffene Besetzungsentscheidung in diesem Verfahren auch \nnicht unter dem Gesichtspunkt der Frauenförderung (§ 25 Abs. 6 \nSatz 2 LBG NRW) im Ergebnis Bestand haben.\n\n22\n\nDer Senat geht davon aus, dass dem Antragsteller in \nBeachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu \nBeförderungsentscheidungen nach der neuen Auswahlentscheidung \ngenügend Zeit gegeben wird, erforderlichenfalls um erneuten \nRechtsschutz nachzusuchen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 \nAbs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305210","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-13/12-b-1959-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305210","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305210","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-13/12-b-1959-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305210","retrieved":"2026-07-09 03:32:39.003726+00:00"}}