{"status":"available","doknr":"OLD305209","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0413.11B449.99AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-13","aktenzeichen":"11 B 449/99.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens entsprechend dem \nStreitwertanteil ihrer Begehren an dem Gesamtstreitwert, wobei die Antragsteller zu \n6. für ihren Kostenanteil als Gesamtschuldner haften. \n\nAußergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDer Streitwert wird auf 352.000,- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nAnfechtungsklage 11 D 29/99.AK gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 16. Dezember \n1998 bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nDer zulässige Aussetzungsantrag hat nicht aus formellen \nGründen Erfolg. \n\n4\n\nDer Antragsgegner hat mit dem Schriftsatz vom 15. April 1999 \ndas besondere Vollzugsinteresse im gerichtlichen Verfahren \nhinreichend begründet. Er hat auf die Entlastungswirkung \nabgehoben, die mit dem Bau des planfestgestellten Abschnitts \ninsbesondere für den Stadtkern der Beigeladenen zu 3. verbunden \nist. Gleichzeitig hat er mit Blick auf die verkehrlich \nunzureichende Linienführung der bisherigen Ortsdurchfahrt in L. \nmit zum Teil scharfen Kurven und die hohe Belastung der Strecke \nauf die Verkehrsunfälle hingewiesen, die sich dort in der \njüngeren Vergangenheit ereignet haben, und hervorgehoben, dass \naufgrund der dargestellten Verkehrsverhältnisse sowie der Lärm- \nund Abgassituation ein erhebliches Interesse an der raschen \nDurchführung der Baumaßnahme bestehe. Mit dieser Begründung hat \nder Antragsgegner dargelegt, welche spezifischen Gesichtspunkte \naus seiner Sicht den Bau dieser Straße nicht nur vor dem Bau \nanderer Teilstücke von Bundesfernstraßen, sondern auch vor dem \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens rechtfertigen.\n\n5\n\nDer Aussetzungsantrag ist auch in der Sache unbegründet. \n\n6\n\nDie gerichtliche Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und \nprivaten Interessen fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Es \nist kein Rechte der Antragsteller berührender Mangel des \nangegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, der zur Aufhebung \ndes Planfeststellungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren führen \nwürde, mit der im Aussetzungsverfahren zu verlangenden \nOffensichtlichkeit zu erkennen. \n\n7\n\nDer Senat hat im Hinblick darauf, dass die Antragsteller von \ndem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher \nVorwirkung betroffen sind, eine summarische, die \nentscheidungserheblichen Aspekte umfassende Überprüfung des \nangegriffenen Beschlusses durchgeführt. Dabei hat er keine \nMängel feststellen können, die auf die Klage der Antragsteller \nzur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen würden. \n\n8\n\nRechtlich erhebliche Verfahrensmängel treten bei \nsummarischer Prüfung nicht hervor. Die \nUmweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des \nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar \n1990 (Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des \nRates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung \nbei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten \n- 85/337/EWG -, BGBl. I S. 205) ist als unselbständiger Teil \ndes Planfeststellungsverfahrens durchgeführt worden. Der \nAntragsgegner hat in dem Planfeststellungsbeschluss (S. 25 ff.) \ndie Umweltauswirkungen des Vorhabens beschrieben und bewertet \nsowie auf das ihm vorliegende Material Bezug genommen. Der \nlandschaftspflegerische Begleitplan befasst sich eingehend mit \nden natürlichen Grundlagen in dem von der Planung betroffenen \nRaum, der derzeitigen Nutzungsstruktur und den Auswirkungen des \nVorhabens. Einzelaspekte sind in den lärmtechnischen \nUnterlagen, den wassertechnischen Unterlagen und einer \nSchadstoffabschätzung in den Blick genommen worden. Dass \nvergleichbare Untersuchungen für denkbare Trassenalternativen \nnicht angestellt worden sind, ist ohne Belang. Der \nAntragsgegner durfte Alternativen schon in einem frühen Stadium \nals weniger geeignet ausscheiden, ohne diese einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. \n\n9\n\nBVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 \n- 4 A 12.98 -, UPR 1999, 355 f.\n\n10\n\nDie Änderung des ursprünglich vorgesehenen Regelquerschnitts \ndurch den Planfeststellungsbeschluss vom 16. Dezember 1998 \nbietet keinen Anlass zu Erörterungen mehr, und zwar sowohl im \nHinblick auf die Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses \nals auch im Hinblick auf die Befugnis des Antragsgegners, die \nnotwendige Überarbeitung und Anpassung des \nlandschaftspflegerischen Begleitplans einer \nNachtragsentscheidung vorzubehalten. Etwaige Bedenken sind \ndadurch ausgeräumt worden, dass der Antragsgegner mit \nSchriftsatz vom 19. November 1999 den \nPlanfeststellungsbeschluss geändert hat. \n\n11\n\nVerstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen zwingende \nRechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, die Rechte \nder Antragsteller berühren und deshalb zu seiner Aufhebung im \nHauptsacheverfahren führen könnten, sind bei summarischer \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich.\n\n12\n\nDie Planfeststellung genügt dem Erfordernis der \nPlanrechtfertigung. Eine im Westen an die B 238 und im Osten an \ndie L 712 angebundene neue Bundesstraße, die im Süden L. \nverläuft, ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als \nNeubaustrecke mit vordringlichem Bedarf dargestellt. Die \nEntscheidung des Bundesgesetzgebers ist für die \nPlanfeststellung bindend (§ 1 Abs. 2 FStrAbG). \n\n13\n\nGesichtspunkte, die für die Annahme sprächen, mit der \nAufnahme dieses Vorhabens in den Bedarfsplan seien die Grenzen \ndes gesetzgeberischen Ermessens überschritten worden, sind auch \nunter Würdigung der von den Antragstellern vorgetragenen \nArgumente nicht zu erkennen. Dass die heutige Ortsdurchfahrt im \nZuge der B 66 den an großräumige und überregionale Straßenzüge \nzu stellenden Anforderungen nicht gerecht wird, ein \nreibungsloser Verkehrsablauf bereits heute nicht mehr \ngewährleistet ist und sich die Situation durch den zu \nerwartenden Verkehrszuwachs verschärfen wird, ist im \nangefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 38 ff.) im \nEinzelnen dargestellt. Nach der Verkehrszählung 1995 beträgt \ndie Verkehrsbelastung auf der Gemeinschaftsstrecke B 66/B 238/L \n712 nördlich der Bahnlinie 16.249 Kfz/24 h und auf der \nGemeinschaftsstrecke B 66/B 238 südlich der Bahnlinie 18.070 \nKfz/24 h. Der Anteil des Durchgangsverkehrs ist hoch. Nach der \nim Planfeststellungsbeschluss (S. 40) zitierten \n\"Verkehrsuntersuchung Alte Hansestadt L. \" vom November 1987 \n(S. 19) beträgt er im Zuge der B 66 rund 31 % (L. Straße) \nbzw. 44 % (H. Straße) und im Zuge der L 712 rund 33 % (H. \nStraße) bzw. 46 % (B. Straße). Die Antragsteller stellen \nnicht grundsätzlich in Abrede, dass unter diesen \nVoraussetzungen ein Straßenneubau zur Entlastung der Ortskerne \nvon L. und B. „vernünftigerweise geboten\" ist. Ihre \nKritik geht im Kern dahin, dass die erstrebte und grundsätzlich \nberechtigte Entlastung der Ortskerne nicht (im erforderlichen \nUmfang) erreicht werde, weil es sich bei dem planfestgestellten \nAbschnitt der B 66n um einen Planungstorso handele und die \ngewählte ortsferne Trasse auf eine geringere Zustimmung der \nVerkehrsteilnehmer stoßen werde. Beide Kritikpunkte besagen \nnicht, dass die gesetzgeberische Entscheidung für den Bedarf an \neiner Südumgehung keine verkehrliche Berechtigung besessen oder \neine ursprünglich vorhandene verkehrliche Berechtigung in jeder \nHinsicht verloren hätte. \n\n14\n\nVgl. zu diesem rechtlich \nerforderlichen Ansatz BVerwG, Urteil \nvom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, NVwZ-RR \n1998, 292 (294); Beschluss vom 26. März \n1998 - 11 B 27.97 -, Beschlussabdruck \nS. 4.\n\n15\n\nEin gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG beachtlicher Verstoß \ngegen das in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG enthaltene Abwägungsgebot \nist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Die Überprüfung \nder von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung \nführt in Bezug auf den Abwägungsvorgang und das \nAbwägungsergebnis zu keinen im Grundsatz erheblichen \nBeanstandungen, die bereits jetzt erkennen ließen, dass der \nPlanfeststellungsbeschluss im Hauptsacheverfahren aufzuheben \nsein wird. \n\n16\n\nDie für den Abschnitt getroffene Trassenwahl, die im \nPlanfeststellungsbeschluss eingehend begründet wurde, ist \nvoraussichtlich unbedenklich. Entscheidend ist in diesem \nZusammenhang, dass die Planfeststellungsbehörde mögliche \nTrassenvarianten als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen \nobjektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der \nvon den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und \nprivaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunktes der \nUmweltverträglichkeit einbezogen hat. Die Behörde ist nicht \nverpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten \nund alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen \nAlternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu \nuntersuchen. Sie darf insbesondere eine Variante, die ihr auf \nder Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, \nschon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Verfährt \neine Planfeststellungsbehörde in dieser Weise, handelt sie \nnicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, \ndass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen \nvertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese \nLösung als die vorzugswürdigere hätte aufdrängen müssen.\n\n17\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 \n- 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 \n(249 f.).\n\n18\n\nEine andere Trasse ist im vorliegenden Fall nicht in diesem \nSinne vorzugswürdig. Der Antragsgegner hat (mit Untervarianten) \nfünf Varianten in den Blick genommen, sie in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise gewürdigt und sich schließlich mit \nnachvollziehbarer Begründung für die planfestgestellte Trasse \nentschieden. Ein Zwang, stets derjenigen Trasse den Vorzug zu \ngeben, die im Hinblick auf Umweltbelange das günstigste \nErgebnis zeitigt, besteht nicht. \n\n19\n\nBVerwG, Urteil vom 7. März 1997 \n- 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 (146 \nf.).\n\n20\n\nDer Antragsgegner hat nach einer Vorauswahl die \nplanfestgestellte Trasse einer stadtnahen Variante vorgezogen, \nweil bei ihr die Umweltbilanz zwar etwas ungünstiger ausfalle, \ndafür aber ortsplanerische Belange der Beigeladenen zu 3. am \ngeringsten beeinträchtigt seien (S. 48 des \nPlanfeststellungsbeschlusses). In diesem Zusammenhang ist \nnachvollziehbar darauf hingewiesen worden, dass die ortsnahe \nVariante die Ortsteile S. und B. abriegele. Daran ändert \ndie wiederholt - zuletzt im Planfeststellungsbeschluss - \nvorgenommene Querschnittsreduzierung nichts, sodass unter \ndiesem Gesichtspunkt keine erneute Untersuchung der Varianten \nerforderlich war. Der Antragsgegner hat erkannt, dass das Ziel, \ndie Ortskerne von L. und B. zu entlasten, mit der \nplanfestgestellten (ortsfernen) Variante weniger gut erreicht \nwerde. Dem wurde aus den genannten ortsplanerischen Gründen \nkeine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, weil die \nBeigeladene ohnehin innerstädtische Entlastungsstraßen - u.a. \neinen Südring - plane und in der Verkehrsuntersuchung vom \nNovember 1987 (S. 42) nachgewiesen sei, dass die beabsichtigte \nhohe Entlastung der Kernstadt nur durch das Zusammenwirken der \nstädtischen Entlastungsachse und der West- und Südumgehung L. \neintreten werde. Es leuchtet ein, dass der die Stadtgrenzen \nüberschreitende Durchgangsverkehr die geplante innerstädtische \nEntlastungsstraße (S. ) eher meiden wird, weil er mit \ninnerstädtischem Verkehr sowie Ziel- und Quellverkehr rechnen \nmuss, der den Vorteil einer geringeren Wegstrecke zunichte \nmachen kann. \n\n21\n\nDie Abschnittsbildung begegnet bei summarischer Überprüfung \nkeinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere kann keine Rede \ndavon sein, es handele sich um einen Planungstorso. Der \nplanfestgestellte Abschnitt ist Teil einer Gesamtplanung, die \nim Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ihren Niederschlag \ngefunden hat. Dass der Verlängerung der B 66n in Richtung auf \nLage unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, ist nicht \nersichtlich. Darüber hinaus besitzt der planfestgestellte \nAbschnitt, der mit einer Landesstraße und einer Bundesstraße (B \n238) verknüpft ist, nach der durch das Vorbringen der \nAntragsteller nicht erschütterten Einschätzung des \nAntragsgegners unabhängig von der vorgesehenen Netzkonzeption \neinen eigenen Verkehrswert. Es liegt nahe, dass der bisher die \nOrtsdurchfahrt in B. und L. nutzende Durchgangsverkehr \neine Südumgehung L. auch dann nutzen wird, wenn er (auf \nlängere Sicht) auf die B 238n geführt wird. Diese Straße ist \nmit der B 66 (alt) verknüpft. \n\n22\n\nDer Planfeststellungsbeschluss enthält auch keine \nbeachtlichen Abwägungsmängel im Hinblick auf die privaten \nBelange der Antragsteller.\n\n23\n\nDer Antragsgegner hat berücksichtigt, dass durch das \nNeubauvorhaben vor allem landwirtschaftlich genutzte \nGrundstücke in Anspruch genommen werden und die Trasse \nüberwiegend auf Böden mittlerer bis hoher Standortqualität \nverläuft. Es werden meist großflächig parzellierte Äcker \ndurchschnitten; arrondierte Betriebe verlieren hofnahe \nParzellen. Der Antragsgegner hat diese Nachteile für die \nbetroffenen landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der \nAbwägung dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des \nVorhabens untergeordnet. Eine drohende Existenzgefährdung für \nden Betrieb eines der Antragsteller musste sich ihm im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nPlanfeststellungsbeschlusses nicht aufdrängen, da die \nAntragsteller im Anhörungsverfahren eine solche Gefahr nicht \ndurch substantiierte Angaben zur Ertragslage plausibel gemacht \nhaben.\n\n24\n\nDer Antragsteller zu 1. rügt zu Unrecht, der Antragsgegner \nhabe Untersuchungen anstellen müssen, wie sich der \nFlächenverlust auf die Wirtschaftlichkeit seines Betriebes \nauswirke. Die unsubstantiierten Einwendungen des Antragstellers \nzu 1. haben dazu keine Veranlassung gegeben. Soweit es die \nvorhandenen Dränagen betrifft, hat der Vorhabenträger im \nVerwaltungsverfahren zugesagt, es werde sichergestellt, dass \ndiese Systeme funktionsfähig blieben. Hinsichtlich der \nAnpflanzungen im Zusammenhang mit Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen ist zugesagt worden, dass die vorhandenen \nDränagen gesichert und dazu ggf. geschlitzte Dränagestränge \ndurch geschlossene Dränrohre ersetzt werden. Welche Regelungen \nzusätzlich im Planfeststellungsbeschluss hätten getroffen \nwerden müssen, zeigt das Vorbringen des Antragstellers zu 1. \nnicht auf. \n\n25\n\nDem Vorbringen des Antragstellers zu 2. ist nichts dafür zu \nentnehmen, dass die Existenz des Betriebes gefährdet wäre. \nSeine Auffassung, es entstünden durch die weitere Teilung der \nFlächen unwirtschaftliche Restparzellen, ist nicht \nnachvollziehbar. Die vom Antragsteller als Dreiecke \nbezeichneten Flächen besitzen eine hinreichende Größe und \nstehen im Übrigen in einem Zusammenhang mit weiterem \nGrundbesitz des Antragstellers zu 2. Soweit der Antragsteller \nzu 2. auf Erschwernisse bei der Viehhaltung hinweist, handelt \nes sich um einen Einwand, der erstmals im gerichtlichen \nVerfahren vorgebracht worden ist. Sofern in dieser Hinsicht \nnicht ohnehin materielle Präklusion eingetreten sein sollte, \nhätte der Antragsgegner jedenfalls keine Veranlassung gehabt, \nbei der Abwägung auf derartige Gesichtspunkte einzugehen.\n\n26\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das der Antragstellerin zu \n3. eingeräumte, bis 2007 befristete Nießbrauchsrecht eine dem \nEigentum gleichkommende Rechtsposition begründet und sich die \nAntragstellerin zu 3., die den Betrieb an zwei Landwirte \nverpachtet hat, auf eine Gefährdung der Existenz berufen \nkann.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar \n1999 - 4 A 18.98 -, Buchholz 407.4 § 17 \nFStrG Nr. 146.\n\n28\n\nEs ist nichts dafür konkret dargelegt oder sonst \nersichtlich, dass die Existenzfähigkeit des Betriebes, dem etwa \n6 v.H. der Fläche entzogen werden, gefährdet sein könnte. Die \nEinwendungen zu Dränagen und Nachteilen sind ausweislich der \nNiederschrift im Erörterungstermin erledigt worden. Der \nAntragsgegner hatte somit keine Veranlassung, auf diesen erneut \nim gerichtlichen Verfahren aufgegriffenen Punkt einzugehen, \nzumal der Vorhabenträger verbindliche Zusagen gemacht hat. \n\n29\n\nEine Existenzgefährdung ist auch im Falle des Antragstellers \nzu 4. nicht hinreichend dargelegt. Sieht man einmal davon ab, \ndass der 35 ha große Betrieb ohnehin aus gesundheitlichen \nGründen verpachtet und nicht absehbar ist, wann der \nAntragsteller zu 4. die Bewirtschaftung wieder übernehmen wird, \nfehlen nähere Angaben des Antragstellers zu 4. zur Art der \nBewirtschaftung und zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die \nErtragslage. Der Flächenverlust beträgt nach der Planänderung \nnur noch etwa 8,3 v.H. und unterschreitet damit deutlich den \nvom Antragsteller zu 4. genannten Wert. Soweit bei der \nVerwirklichung des geplanten Vorhabens Dränagen zerstört werden \nsollten, hat der Vorhabenträger wirksame Abhilfe zugesagt. Für \ndas dem Antragsteller zu 4. gehörende Wohngebäude, das von der \nFahrbahnmitte etwa 116 m entfernt ist, sind im Rahmen einer \nlärmtechnischen Untersuchung (Unterlage 12) Beurteilungspegel \nermittelt worden (56,7 dB(A) tags/49,3 dB(A) nachts), die die \nnach § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der \nVerkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 \n(BGBl. I S. 1036) maßgebenden Immissionsgrenzwerte (64 dB(A) \ntags/ 54 dB(A) nachts) weit unterschreiten. In die nach § 3 \nSatz 1 16. BImSchV ausschlaggebende Berechnung ist die \nHöhendifferenz zur Trasse eingestellt worden. Dass das weiter \nentfernte Brückenbauwerk unzulänglich erfasst wäre, ist nicht \nersichtlich, braucht im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes aber auch nicht weiter geklärt zu werden, weil \netwaige Unzulänglichkeiten der lärmtechnischen Untersuchung \nnicht die Wahl der Trasse berühren, sondern angesichts der \nVerhältnisse allenfalls zu einem Anspruch auf passiven \nLärmschutz führen können. \n\n30\n\nInwieweit der Antragsteller zu 5. präkludiert ist, braucht \nim vorliegenden Verfahren nicht weiter geklärt zu werden. \nAnknüpfungspunkt für die Abwägung durch den Antragsgegner und \ndie gerichtliche Überprüfung ist wahrscheinlich die von Herrn \nerhobene Einwendung, der während des Laufs der Einwendungsfrist \nEigentümer des Grundstücks Nr. 73 des \nGrunderwerbsverzeichnisses war. Dieses Grundstück gehört jetzt \nanscheinend dem Antragsteller zu 5. Die Einwendung des Herrn B. \nwird sich nicht auf andere Grundstücke des Antragstellers zu 5. \nübertragen lassen, die im maßgebenden Zeitpunkt nicht im \nEigentum des Herrn B. standen. Außerdem ist die Einwendung \ndes Herrn B. gegenstandslos, soweit sie speziell die \nbetriebliche Situation dieses Einwenders betraf. Der Hinweis \ndes Antragstellers zu 5. auf die Situation des von ihm \nbewirtschafteten Hofes (45 ha) und eine drohende \nExistenzgefährdung ist ohne Belang, weil es sich um erstmaliges \nVorbringen im gerichtlichen Verfahren handelt. Es kommt hinzu, \ndass das Vorbringen auch nicht substantiiert ist. \n\n31\n\nDer Rüge der Antragsteller zu 6., der Antragsgegner habe der \nLärmbetroffenheit der Hofstelle nicht hinreichend Rechnung \ngetragen, ist der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. Juni \n1999 im Hauptsacheverfahren entgegengetreten. Die Antragsteller \nzu 6. haben dem nichts mehr entgegengesetzt. Der Senat kann \nsich auf die Bemerkung beschränken, dass ein Mangel der \nlärmtechnischen Untersuchung voraussichtlich auch nicht darin \nliegt, dass der Antragsgegner den von der B 238 ausgehenden \nLärm unberücksichtigt ließ. Dieses Vorgehen entspricht der \n16. BImSchV, die den Lärmschutz jeweils auf das zur Diskussion \nstehende Vorhaben bezieht. Bei berechneten Beurteilungspegeln \nvon 53,1 dB(A) tags und 45,7 dB(A) nachts unterschreitet der \nvon der B 66n und der B 238 ausgehende Summenpegel \nvoraussichtlich die Orientierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 \ndB(A) nachts, bei denen eine Enteignung und \nGesundheitsgefährdung angenommen werden kann (vgl. § 1 Abs. 2 \nNr. 2 16. BImSchV). Folglich hätte der Antragsgegner nicht \nausnahmsweise in eine beide Lärmquellen einschließende \nGesamtbetrachtung eintreten müssen. \n\n32\n\nDer Antragsteller zu 7. beschreibt die von ihm befürchteten \nNachteile, die im Planfeststellungsbeschluss ausreichend \ngewürdigt worden sind. Auch der Antragsteller zu 8. macht nicht \nausreichend deutlich, aus welchem Grund die Wirtschaftlichkeit \nseines Betriebes in Frage gestellt sein könnte. \n\n33\n\nDer Antragsgegner musste nicht das Ergebnis eines \nFlurbereinigungsverfahrens abwarten. Dazu hätte nur dann \nVeranlassung bestanden, wenn die Existenz einzelner Betriebe \ngefährdet gewesen wäre und sich der Antragsgegner dazu \nentschlossen hätte, die Planung nur für den Fall zu \nverwirklichen, dass die Existenzgefährdung im \nFlurbereinigungsverfahren abgewendet werde. Im vorliegenden \nFall fehlt es schon an dem Nachweis einer \nExistenzgefährdung.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 162 \nAbs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n35\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hat das Interesse der \nAntragsteller am Fortbestand der landwirtschaftlichen Nutzung \nder von der Planung betroffenen Grundflächen mit der Hälfte des \nauf 5,- DM je Quadratmeter geschätzten Grundstückswertes \nbemessen. Hinsichtlich der Flächen, die dauerhaft für \nAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen beschränkt werden sollen, ist \nnach den Umständen des Falles kein Abschlag gerechtfertigt. Im \nFalle der Antragstellerin zu 3. ist ein Zehntel des Betrages \nveranschlagt worden, weil sie lediglich über ein befristetes \nNießbrauchsrecht verfügt. Weiterhin bewertet der Senat das \nallgemeine Interesse an der Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses mit einem Betrag von 20.000,- DM \nje Antragsteller und die von einzelnen Antragstellern \nbehauptete Existenzgefährdung mit jeweils 50.000,- DM. Die sich \ndanach ergebenden Beträge sind mit Rücksicht auf die \nVorläufigkeit der Entscheidung im Aussetzungsverfahren nur mit \nder Hälfte zu berücksichtigen. Dies ergibt für die \nAntragsteller die folgenden Einsatzwerte: \n\n36\n\nAntragsteller zu 1: 44.500,- DM\nAntragsteller zu 2: 25.500,- DM\nAntragstellerin zu 3: 42.000,- DM\nAntragsteller zu 4: 71.500,- DM\nAntragsteller zu 5: 46.000,- DM\nAntragsteller zu 6: 22.000,- DM\nAntragsteller zu 7: 38.500,- DM\nAntragsteller zu 8: 62.000,- DM\n\n37\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-13/11-b-449-99-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FStrAusbauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-13/11-b-449-99-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305209","retrieved":"2026-07-09 03:32:38.917958+00:00"}}