{"status":"available","doknr":"OLD305228","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0412.9A2904.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-12","aktenzeichen":"9 A 2904/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDas Urteil wird aufgehoben, soweit es zu Gunsten der Beigeladenen zu 2. bis 5. die \nVerpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG enthält. Die beiden Hilfsanträge der Beigeladenen zu 2. bis 5. werden als \nunzulässig abgelehnt.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten \ndes Klägers tragen die Beklagte zu 1/2 und die Beigeladenen zu 1. bis 5. zu je 1/10; die \nzweitinstanzlichen Kosten des Klägers tragen die Beigeladenen zu 2. bis 5. zu je 1/4. Die \nBeklagte trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz zur Hälfte selbst, die \nzweite Hälfte tragen die Beigeladenen zu 1. bis 5. zu je 1/5; die zweitinstanzlichen Kosten der \nBeklagten tragen die Beigeladenen zu 2. bis 5. zu je 1/4. Die Beigeladenen zu 1. bis 5. tragen \nihre eigenen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen jeweils selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 10. Januar 1960 in Zacho/Irak geborene frühere \nBeigeladene zu 1. und deren ebenfalls in Zacho (1981, 1982, \n1985 und 1989) geborene Kinder, die Beigeladenen zu 2. bis 5., \nsind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. \nSie reisten nach ihren Angaben am 26. Oktober 1995 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 31. Oktober \n1995 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Wegen ihrer Angaben \nzu ihrem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das \nAnhörungsprotokoll vom 3. November 1995. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. Dezember 1995 erkannte das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt) die Beigeladenen als Asylberechtigte an und stellte \nzugleich fest, dass hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \n\n5\n\nGegen die Anerkennung als Asylberechtigte hat der Kläger \nKlage erhoben. Er hat geltend gemacht, der Beigeladenen zu 1. \nstehe das Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht zu, da die \nbehaupteten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien. Eine \nZuerkennung des Familienasyls für die Beigeladenen zu 2. bis \n5. komme daher ebenfalls nicht in Betracht. Außerdem stehe die \nbehauptete Einreise auf dem Luftweg nicht zweifelsfrei \nfest.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom \n6. Dezember 1995 aufzuheben, soweit das \nAsylrecht gemäß Art. 16 a GG gewährt \nworden ist.\n\n8\n\nDie Beklagte hat sinngemäß beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beigeladenen haben beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\ndie Beigeladenen zu 2. bis 5. darüber hinaus \nhilfsweise,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verpflichten \nfestzustellen, dass hinsichtlich der \nBeigeladenen zu 2. bis 5. die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\nweiter hilfsweise,\ndie Beklagte zu verpflichten \nfestzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG hinsichtlich der Beigeladenen zu \n2. bis 5. bezüglich des Irak \nvorliegen.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben und auf den Hilfsantrag der Beigeladenen zu \n2. bis 5. die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass \nhinsichtlich der Beigeladenen zu 2. bis 5. die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat das \nVerwaltungsgericht ausgeführt, die Beigeladenen hätten nicht \nnachgewiesen, dass sie auf dem Luftweg in die Bundesrepublik \neingereist seien. Den Beigeladenen zu 2. bis 5. sei jedoch \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, weil \nihnen vor ihrer Ausreise wegen ihrer kurdischen \nVolkszugehörigkeit die Gefahr der Gruppenverfolgung gedroht \nhabe und diese Gefahr auch bei ihrer Rückkehr in den Irak \nbestehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen \nBerufung, zu deren Begründung er sich auf das Urteil des \nSenats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezieht.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben, \nsoweit es zu Gunsten der Beigeladenen \nzu 2. bis 5. einen \nVerpflichtungsausspruch zur \nFeststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nenthält, und den entsprechenden \nHilfsantrag der Beigeladenen zu 2. bis \n5. abzulehnen.\n\n18\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache \nebenfalls nicht Stellung.\n\n19\n\nDie Beigeladenen zu 2. bis 5. stellen keinen Antrag und \nnehmen zur Sache ebenfalls nicht Stellung.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die \nin dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des \nGerichts vom 2. August 1999 näher bezeichnet sind.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung \ndurch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.\n\n23\n\nDie Beteiligten sind durch Anhörungsschreiben des Gerichts \nvom 2. August 1999 auf die Rechtsprechung des Senats zur \nVerfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten im \nNordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen \nErkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren sind die \nBeigeladenen zu 2. bis 5. aufgefordert worden, zur \nVorverfolgung, zu etwaigen Nachfluchtgründen und zu dem \nGesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative vorzutragen \nund gegebenenfalls Beweismittel zu bezeichnen. Ein derartiger \nVortrag ist innerhalb der hierfür gesetzten Frist von einem \nMonat nicht erfolgt. Etwaige Hinderungsgründe, die Anlass \ngeboten hätten, die Stellungnahmefrist zu verlängern, sind \nnicht geltend gemacht worden. \n\n24\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht war nicht befugt, auf den (ersten) \nHilfsantrag der Beigeladenen zu 2. bis 5. die Beklagte zu \nverpflichten festzustellen, dass hinsichtlich der Beigeladenen \nzu 2. bis 5. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen. Dieser Hilfsantrag ist als unzulässig \nabzulehnen.\n\n26\n\nOb - wie das Verwaltungsgericht meint - aus § 66 Satz 2 \nVwGO, wonach der notwendig Beigeladene abweichende Sachanträge \nstellen kann, die Befugnis für einen notwendig Beigeladenen \nfolgt, sich wie ein Streitgenosse nach § 64 VwGO i.V.m. § 60 \nZPO zu gerieren und einen neuen Anspruch in den Prozess \neinzuführen, kann offen bleiben. \n\n27\n\nVgl. zum Meinungsstreit: Bier, in \nSchoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, \nKommentar zur VwGO, § 66 Rdnr. 6; \nMartens, Streitgenossenschaft und \nBeiladung, Verwaltungsarchiv 1969, \nS. 197 ff. (252 ff.).\n\n28\n\nDenn jedenfalls müssen für diesen neuen Anspruch die \nallgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine \nKlageerhebung vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht \nerfüllt. \n\n29\n\nDer zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung am 20. April \n1998 erklärte Hilfsantrag der Beigeladenen zu 2. bis 5. \nenthält der Sache nach ein Verpflichtungsbegehren. Die \nBeklagte soll verpflichtet werden, zu Gunsten der Beigeladenen \nzu 2. bis 5. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nfestzustellen. Diesem Begehren steht die Bestandskraft der \nEntscheidung des Bundesamtes vom 6. Dezember 1995, der \nehemaligen Beigeladenen zu 1. zugestellt am 22. Dezember 1995, \nentgegen. Durch diesen Bescheid hat das Bundesamt über den \nAsylantrag der Beigeladenen zu 2. bis 5., der sich gemäß § 13 \nAbs. 2 AsylVfG sowohl auf die Anerkennung als Asylberechtigte \nals auch auf die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezog, abschließend \nentschieden, nämlich dahin, dass den Beigeladenen zu 2. bis 5. \nals minderjährigen Kindern der ehemaligen Beigeladenen zu 1. \nFamilienasyl zuerkannt und zugleich gemäß § 31 Abs. 5 AsylVfG \nvon Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG abgesehen wurde. Damit \nwar der gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG gestellte Asylantrag der \nBeigeladenen zu 2. bis 5. objektiv verbraucht. Wenn die \nBeigeladenen zu 2. bis 5. eine Korrektur der Entscheidung des \nBundesamtes vom 6. Dezember 1995 im Sinne einer Ergänzung um \neinen Feststellungsausspruch hinsichtlich des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hätten erreichen wollen, \nhätten sie innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG, \nd.h. bis 5. Januar 1996, eine entsprechende \nVerpflichtungsklage erheben müssen. Die erst am 20. April 1998 \nund damit auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 \nVwGO hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist somit \nverspätet und daher unzulässig.\n\n30\n\nUnabhängig von der Unzulässigkeit der hilfsweise erhobenen \nVerpflichtungsklage liegen auch die materiellen \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf die \nBeigeladenen zu 2. bis 5. nicht vor.\n\n31\n\nDie Beigeladenen zu 2. bis 5. haben gegen die Beklagte \nkeinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks, \nweil dort ihr Leben oder ihre Freiheit nicht wegen ihrer \nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen \nÜberzeugung bedroht ist. \n\n32\n\nVgl. zu den im Rahmen des § 51 \nAbs. 1 AuslG zur Anwendung gelangenden \nMaßstäben einschließlich der \nAnwendbarkeit der Grundsätze der \ninländischen Fluchtalternative: OVG \nNRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A \n4671/98.A -.\n\n33\n\nDenn sie können jedenfalls auf das autonome Gebiet in der \nProvinz Dohuk verwiesen werden. Dieses genügt auch bei \nZugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes \nden Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung wie auch \nden Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende \ninländische Fluchtalternative zu stellen sind. \n\n34\n\nVgl. zur Anwendbarkeit der \nGrundsätze der inländischen \nFluchtalternative auf die autonomen \nKurdengebiete im Nord-irak: BVerwG, \nUrteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C \n17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, \nUrteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.\n\n35\n\nNach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist \ndie Schutzgewährung wegen politischer Verfolgung \nausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines \nHeimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort \nkeine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer \nIntensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese \nexistenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht \nbestünde.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - \nBVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, \nUrteil vom 15. Mai 1990, 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. \n1996, 1259.\n\n37\n\nNach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April \n1996 - 9 C 171/95 -, DVBl. 1996 1260, \n\n39\n\nkeine ernsthaften Zweifel, dass die Beigeladenen zu 2. bis \n5. im autonomen Kurdengebiet im Norden des Iraks vor \nstaatlicher Verfolgung hinreichend sicher sind. Denn sowohl \nden zentralirakischen Behörden als auch den in ihrem \njeweiligen Herrschaftsgebiet tonangebenden kurdischen \nOrganisationen KDP und PUK fehlt es an der für eine politische \nVerfolgung erforderlichen Gebietsgewalt; objektive \nAnhaltspunkte, die eine Änderung dieser Situation in \nabsehbarer Zeit und damit als \"reale\" Möglichkeit erscheinen \nlassen, sind nicht gegeben. \n\n40\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O., sowie ergänzend \ndie in der übersandten Erkenntnisliste \nbezeichnete Stellungnahme des Deutschen \nOrient-Instituts vom 30. März 1999 an \nVG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt \nwerden könne, wie lange der \"status \nquo\" noch andauere, und Voraussagen, \nwann der irakische Staat in die \nkurdischen Autonomiegebiete \nzurückkehren werde, nicht getroffen \nwerden könnten.\n\n41\n\nDer Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts Köln, dass die Sicherheitslage im Nordirak \nauf Grund des Streits im UN-Sicherheitsrat hinsichtlich der \nFortsetzung der UNSCOM-Inspektionen insgesamt instabiler \ngeworden ist.\n\n42\n\nEs besteht auch kein Zweifel, dass die Beigeladenen zu 2. \nbis 5. vor einem Anschlag irakischer Geheimdienstagenten \nhinreichend sicher sind. Wie der Senat in dem genannten Urteil \nvom 5. Mai 1999, a.a.O., entschieden hat, kann lediglich für \nKurden, die nach außen erkennbar herausgehobene politisch-\noppositionelle Funktionen oder herausgehobene militärische \nFührungsfunktionen wahrgenommen haben, sowie für kurdische \nMitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN in den \nkurdischen Autonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines \nAnschlages des irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser \nGruppe gehören die Beigeladenen zu 2. bis 5. offenkundig \nnicht. \n\n43\n\nDen Beigeladenen zu 2. bis 5. drohen auch keine anderen \nGefahren, als ihnen in den von der irakischen Zentralmacht \nbeherrschten Gebieten gedroht hätten. Dies gilt zunächst für \ndie Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums.\n\n44\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O.\n\n45\n\nSoweit im Hinblick auf die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht \nwird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche \nÜberlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den \nkurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über \nfamiliäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort \nherrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in \nNotlagen gewährleisteten,\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.,\n\n47\n\nlässt sich hieraus mit Blick auf den begehrten \nAbschiebungsschutz Günstiges für die Beigeladenen zu 2. bis 5. \nnicht ableiten. Denn diese stammen aus der Provinz Dohuk und \nhaben dort bis zu ihrer Ausreise gelebt und waren in ihre \nSippe eingebunden, die ihren Lebensunterhalt und den ihrer \nMutter auch nach der Verhaftung ihres Vaters sicherstellte. \nDie Beigeladenen selbst haben auch nicht geltend gemacht, \nwegen fehlender wirtschaftlicher Existenzgrundlage ausgereist \nzu sein. Sie können daher davon ausgehen und darauf vertrauen, \ndass sie bei etwaigen Versorgungsproblemen oder \nStartschwierigkeiten mit Rat und Tat unterstützt werden, so \ndass sie bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise \nkeine existenziellen Nöte fürchten müssen.\n\n48\n\nVgl. im Übrigen: BVerwG, Urteil vom \n5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -, InfAuslR \n2000, 32, wonach sonstige Nachteile und \nGefahren am Ort der inländischen \nFluchtalternative regelmäßig nicht \nverfolgungsbedingt sind, wenn - wie \nhier - Herkunftsort und Ort der \ninländischen Fluchtalternative bei der \nRückkehr identisch sind.\n\n49\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass \ndie Beigeladenen zu 2. bis 5. über die abstrakte Möglichkeit \nhinaus, von etwaigen türkischen Truppeneinmärschen in die \nProvinz Dohuk berührt zu werden, konkret im Sinne einer \n\"realen\" Möglichkeit betroffen sein werden, lassen sich nicht \nerkennen. Entsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für \ndie autonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - \nGefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen \nkriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen \nLandgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung \nist ebenfalls nicht zu befürchten. \n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n51\n\nIm Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein \nirakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von \nAsyl in der Bundesrepublik Deutschland. \n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n53\n\nDie danach für die Beigeladenen zu 2. bis 5. \nverfolgungsfreien und auch im Übrigen unzumutbare \nexistenzielle Gefahren und Nachteile nicht aufweisenden \nLandesteile im Norden des Iraks sind für sie ohne Weiteres zu \nerreichen.\n\n54\n\nVgl. zum Erfordernis der \nErreichbarkeit des Ortes der \ninländischen Fluchtalternative \ninnerhalb des Verfolgungsstaates: \nBVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C \n59.92 -, NVwZ 1993, 1210; Urteil vom \n16. November 1999 - 9 C 4.99 -, NVwZ \n2000, 331.\n\n55\n\nUm das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu \nerreichen und in die Provinz Dohuk zu gelangen, müssen die \nBeigeladenen zu 2. bis 5. zentralirakisches Herrschaftsgebiet \nnicht durchqueren; sie können vielmehr unmittelbar über die \ntürkische Grenze in den Nordirak und das kurdische \nAutonomiegebiet in der Provinz Dohuk einreisen.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n57\n\nDer zweite Hilfsantrag der Beigeladenen zu 2. bis 5. ist \nebenfalls unzulässig.\n\n58\n\nFür dieses Verpflichtungsbegehren auf Feststellung des \nVorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG fehlt \ndas Rechtsschutzinteresse. Denn die Beigeladenen zu 2. bis 5. \nhaben bisher beim Bundesamt keinen Antrag auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 AuslG gestellt. Eine solche \nAntragstellung ist jedoch Voraussetzung für die Erhebung einer \nUntätigkeitsklage nach § 75 VwGO.\n\n59\n\nIm Übrigen liegen auch bezüglich dieses \nVerpflichtungsbegehrens die materiellen Voraussetzungen des § \n53 AuslG nicht vor. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nbestehen nicht. \n\n60\n\nHinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 \nAbs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG fehlt es an dem Erfordernis \nder Staatlichkeit der dem Asylbewerber jeweils - im Zielstaat \nIrak - konkret-individuell drohenden Maßnahme.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n62\n\nSowohl der irakische Staat als auch die zurzeit innerhalb \nder kurdischen Autonomiegebiete herrschenden Kurdengruppen \nverfügen, wie bereits dargelegt, nicht über eine effektive \nGebietsgewalt und werden diese nach jetzigem Kenntnisstand \nauch auf absehbare Zeit nicht (wieder) erlangen. \n\n63\n\nDen Beigeladenen zu 2. bis 5. drohen auch bei ihrer \nRückkehr in die kurdischen Autonomiegebiete keine Gefahren, \ndie ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nbegründen. \n\n64\n\nHiernach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer \neine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nbesteht. \n\n65\n\nIm Unterschied zum Asylrecht, zu § 51 Abs. 1 AuslG und zu \n§ 53 Abs. 4 AuslG kommt es im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch \nsie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich \nauf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, ohne Rücksicht \ndarauf, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zumindest \nzuzurechnen ist. Für die Annahme einer \"konkreten\" Gefahr \ngenügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von \nEingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muss \neine \"beachtliche\" Wahrscheinlichkeit sein, wobei allerdings \ndas Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für den Ausländer das \nzusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell \nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. In \ndiesem Rahmen kommt es auch nicht auf das bei bereits \nerlittener Verfolgung den herabgesetzten Maßstab \nrechtfertigende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr an. \nSchließlich muss die Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG auch landesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung \nkommt danach nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten \nGefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen \ndurch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes \nentziehen kann. \n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n67\n\nDies ist hier der Fall. Die Beigeladenen zu 2. bis 5. \nkönnen sich im Hinblick auf einen ihnen möglicherweise \ndrohenden Zugriff durch den irakischen Staat diesem dadurch \nentziehen, dass sie in die autonomen Kurdengebiete ausweichen. \nDenn der irakische Staat besitzt dort, wie oben dargestellt, \nkeine polizeilichen und administrativen Zugriffsmöglichkeiten. \nAnschläge irakischer Geheimdienstangehöriger haben die \nBeigeladenen zu 2. bis 5. aus den oben dargelegten Gründen \nebenfalls nicht zu befürchten.\n\n68\n\nVon einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass die \nBeigeladenen zu 2. bis 5. innerhalb der kurdischen \nAutonomiegebiete konkret-individuellen Leibes- oder \nLebensgefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein \nwerden, kann, wie im Rahmen der inländischen Fluchtalternative \nzu § 51 Abs. 1 AuslG, nicht ausgegangen werden.\n\n69\n\nGefährdungen durch innerkurdische Streitigkeiten, wie etwa \nauf Grund des Aufflammens kriegerischer Auseinandersetzungen \nmit erheblichen Landgewinnen oder aber infolge kurdischer \nterroristischer Anschläge, oder Gefährdungen durch türkische \nTruppenbewegungen im Nordirak, die als allgemeine Gefährdungen \nan sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nunterfallen, vermögen dann, wenn durch die Abschiebung der \njeweilige Asylsuchende extremen bzw. hochgradigen Gefahren \nausgesetzt, dieser quasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in \nverfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nein Abschiebungshindernis zu begründen. \n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n71\n\nDerartige gerade den Beigeladenen zu 2. bis 5. drohende \nextreme Leibes- oder Lebensgefahren sind jedoch, wie ebenfalls \noben dargelegt, innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete \nnicht zu besorgen bzw. lassen sich im Hinblick auf etwaige \nkurdische Terroranschläge angesichts deren sowohl in \nzeitlicher als auch räumlicher Hinsicht punktuellen Charakters \nüber die rein abstrakte Möglichkeit hinaus nicht in Bezug auf \ndie Beigeladenen zu 2. bis 5. konkretisieren.\n\n72\n\nSchließlich haben die Beigeladenen zu 2. bis 5. auch keine \nGefahr auf dem Reiseweg zu den kurdischen Autonomiegebieten zu \nbefürchten.\n\n73\n\nFür sie besteht die Möglichkeit, mit einem Pass und einem \ngültigen (Transit)Visum für die Türkei über die Türkei und den \noffenen, auf der irakischen Seite nicht von irakischen \nSicherheitskräften, sondern von der KDP kontrollierten \nGrenzübergang Habur,\n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.,\n\n75\n\nin den Nordirak und das kurdische Autonomiegebiet in der \nProvinz Dohuk einzureisen. Abgesehen davon ist die Einreise in \nden Nordirak auch im Übrigen - mit oder ohne Pass - völlig \nproblemlos, wie die oft monatelangen Aufenthalte irakischer \nAsylbewerber im Nordirak und insbesondere die besuchsweisen \nAufenthalte von in der Bundesrepublik Deutschland oder etwa \nden Niederlanden als asylberechtigt anerkannten Irakern \nnachdrücklich belegen.\n\n76\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n77\n\nSoweit Abschiebungen über die Türkei - und wohl auch über \nden Iran - in den Norden Iraks nicht durchführbar sind, \nhindert dies die Versagung des Abschiebungsschutzes aus § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Denn den Beigeladenen zu 2. bis 5. \nkann eine legale und freiwillige Rückkehr über die Türkei und \nden Iran angesonnen werden, da hierbei unzumutbare \nBeeinträchtigungen offenkundig nicht zu besorgen sind, wie die \nzahlreichen Rückkehrerfälle belegen. Wer aber durch die \nfreiwillige Ausreise und Rückkehr in den Norden seines \nHeimatstaates (hier: Irak) etwaige Gefahren abwenden kann, \nbedarf des Schutzes durch die Bundesrepublik Deutschland \nnicht. \n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n79\n\nEin Abschiebungshindernis ergibt sich auch nicht aus dem \nUmstand, dass die Mutter der Beigeladenen zu 2. bis 5. \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießt. Der über \n§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK geschützte Anspruch auf \nAchtung des Familienlebens stellt lediglich ein \ninlandsbezogenes Vollstreckungshindernis dar, das nicht vom \nBundesamt, sondern allein von der Ausländerbehörde im Rahmen \ndes Vollzugs der Abschiebung zu berücksichtigen ist.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November \n1997 - 9 C 13.96 -, DVBl. 1998, \n282.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 \nAbs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. \n1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n82\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 131 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-12/9-a-2904-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-12/9-a-2904-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305228","retrieved":"2026-07-09 03:32:40.383214+00:00"}}