{"status":"available","doknr":"OLD305227","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0412.2A2339.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-12","aktenzeichen":"2 A 2339/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger jeweils zur \nHälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 13. November 1948 geborene Klägerin zu 1) ist \narmenische Volkszugehörige. Sie ist mit dem am 27. Mai 1949 im \nDorf K. , Kreis Kulundinski, Gebiet Altai in der \nRussischen Föderation geborenen Kläger zu 2) verheiratet. Die \nKläger haben bis Januar 1993 in Eriwan, Armenien, gelebt. Die \nEltern des Klägers zu 2) sind die am 19. März 1926 in \nS. , Gebiet Saratow, geborene deutsche \nVolkszugehörige N. R. und der am 14. November 1928 in \nC. , Gebiet Saratow, geborene deutsche Volkszugehörige \nA. (A. ) R. . Die Eltern des Klägers zu 2) \nwaren von 1953 bis 1976 miteinander verheiratet, lebten \nallerdings nach Angaben der Mutter seit 1958 getrennt. Durch \nErklärung vom 4. April 1990 hat Herr A. R. , der \nnoch in der Kirgisischen Republik lebt, die Vaterschaft für \nden Kläger zu 2) anerkannt. Der Mutter des Klägers zu 2), die \nbis zu ihrer Ausreise in K. , Kirgisische Republik, \ngelebt hat, wurde nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland am 7. Januar 1993 ein Registrierschein \nerteilt.\n\n3\n\nMit Formularantrag, datiert auf den 1. April 1991, \nbeantragte ein Herr L. K. für die Kläger die Aufnahme als \nAussiedler. Im Aufnahmeantrag ist bezüglich des Klägers zu 2) \nangegeben, er sei deutscher Volkszugehöriger. Seine \nMuttersprache sei Deutsch, die jetzige Umgangssprache in der \nFamilie sei Deutsch-Russisch. Zur Sprachbeherrschung ist \nangegeben, er spreche Deutsch. Bezüglich des Vaters des \nKlägers zu 2) ist lediglich ausgeführt: \"Meine Mutter war \nnicht mit meinem Vater verheiratet. Er verließ sie mit \nunbekanntem Ziel vor meiner Geburt und ist nie wieder \nerschienen\". Dem Aufnahmeantrag beigefügt war u.a. die \nAblichtung eines am 25. August 1990 ausgestellten \nInlandspasses der UdSSR, in dem die Nationalität des Klägers \nzu 2) mit \"Deutsch\" angegeben ist, sowie im Jahr 1990 \nausgestellte Geburtsurkunden der Kläger. Weiterhin war dem \nAufnahmeantrag beigefügt eine auf Herrn K. lautende \nformularmäßige Vollmacht für den Antrag auf Aufnahme als \nAussiedler. Neben dem Antrag für die Kläger wurden durch Herrn \nK. gleichzeitig Anträge auf Aufnahme als Aussiedler für die \nam 2. Januar 1972 bzw. 19. Februar 1975 geborenen Töchter der \nKläger L. und L. R. gestellt.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 25. Februar 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt alle Aufnahmeanträge mit der Begründung \nab, nach § 6 BVFG (a.F.) sei deutscher Volkszugehöriger, wer \nsich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt habe. \nMaßgeblich für die Beurteilung der deutschen \nVolkszugehörigkeit sei, dass durch die Eltern ein \nBekenntniszusammenhang hergestellt worden sei und dieser in \nder jetzigen Familie fortbestehe. Ein solcher fortbestehender \nBekenntniszusammenhang könne in der Familie der Kläger nicht \nmehr festgestellt werden, weil die Töchter nicht mehr Deutsch \nsprächen. Die Tochter L. habe sogar \"Armenisch\" als \nMuttersprache angegeben. In ihrem Aufnahmeantrag bezeichne sie \nsich als armenische Volkszugehörige, was mit dem Eintrag der \nNationalität in ihrem Inlandspass übereinstimme. Von einer \nprägenden Erziehung im Sinne des deutschen Volkstums in der \nFamilie könne daher nicht mehr ausgegangen werden. Darüber \nhinaus sei eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht durch \nentsprechende Personenstandsurkunden glaubhaft gemacht worden. \nDer Bescheid wurde Herrn K. am 27. Februar 1992 zugestellt. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 16. März 1992 erhob Herr K. \"als \nBevollmächtigter meiner Verwandten, der Familie R. ,\" \nWiderspruch mit der Begründung, es sei zu Recht reklamiert \nworden, dass sämtliche Geburtsurkunden und Inlandspässe von \n1990 stammten. Er habe daraufhin die früher ausgestellten \nGeburtsurkunden und Pässe angefordert. Bis zu deren Ankunft \nbitte er, den Vorgang ruhen zu lassen. Mit Schreiben vom \n1. Juni 1992 legte Herr K. eine beglaubigte Abschrift einer \nGeburtsurkunde des Klägers zu 2) vor, auf der als \nAusstellungsdatum der 9. August 1949 angegeben ist. In dem \nSchreiben ist weiter ausgeführt, aus Armenien habe er die \nNachricht erhalten, dass bei dem Erdbeben im Jahre 1989 alle \nDokumente bis auf die Geburtsurkunde des Klägers zu 2) \nverloren gegangen seien. Aus diesem Grunde sei es \nverständlich, dass 1990 alle verloren gegangenen Dokumente und \nPässe durch neue hätten ersetzt werden müssen.\n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1992 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Eine deutsche \nVolkszugehörigkeit könne nicht mehr als glaubhaft angesehen \nwerden, weil die Kläger eine offenbar gefälschte \nGeburtsurkunde hätten vorlegen lassen. In die angeblich aus \ndem Jahr 1949 stammenden Geburtsurkunde sei die in der im Jahr \n1990 ausgestellten Geburtsurkunde noch fehlende Eintragung der \nNationalität des Vaters zweifelsfrei nachträglich zusätzlich \neingetragen worden. Auf Grund dessen müsse angenommen werden, \ndass die 1990 ausgestellten Dokumente auf eine Änderung \nhinsichtlich der Nationalität zurückzuführen seien. Der \nWiderspruchsbescheid wurde Herrn K. am 4. August 1992 \nzugestellt.\n\n7\n\nAm 14. Januar 1993 reisten die Kläger gemeinsam mit ihren \nTöchtern mit einem nur für Besuchszwecke gültigen Visum in die \nBundesrepublik Deutschland ein und halten sich seitdem im \nBundesgebiet auf. Mit Schreiben des Diakonischen Werks der \nKirchenkreise B. und B. G. vom 2. März 1993 \nbeantragten die Kläger am 4. März 1993 gemäß § 51 VwVfG das \nWiederaufgreifen des Verfahrens und baten unter Hinweis \ndarauf, dass sie sich jederzeit zum deutschen Volkstum bekannt \nhätten, sie und ihre Töchter Deutsch sprechen, lesen und \nschreiben könnten und sie das deutsche Volkstum in Armenien \nauch in einem Kulturverein gepflegt hätten, um erneute Prüfung \nder Angelegenheit. Die nunmehr vorgelegte Geburtsurkunde sei \nim Besitz der Mutter gewesen, ohne dass sie (die Kläger) \nhiervon zuvor Kenntnis gehabt hätten. Der Sachbearbeiter im \nBundesverwaltungsamt notierte anlässlich einer persönlichen \nVorsprache des Klägers zu 2) und seiner Tochter L. in \neinem Vermerk vom 16. April 1993, der Kläger habe die deutsche \nSprache verstanden, aber nur sehr wenig Deutsch sprechen \nkönnen. Die Tochter habe die deutsche Sprache recht gut \nverstanden und gesprochen.\n\n8\n\nDurch Bescheid vom 18. Juni 1993 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Antrag auf Wiederaufgreifen des \nVerfahrens ab. Die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe \nhätten bereits in einem durchzuführenden Klageverfahren gegen \nden Ablehnungsbescheid vom 25. Februar 1992 geltend gemacht \nwerden können. Auch die nachgereichten Urkunden hätten schon \nin einem solchen Verfahren vorgelegt werden können. Dass die \nKläger das erste Verfahren nicht weiter verfolgt hätten, \nberuhe auf grobem Verschulden ihrerseits. Den von den Klägern \nmit Schreiben vom 14. Juli 1993 hiergegen erhobenen \nWiderspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch \nWiderspruchsbescheid vom 28. Juli 1993 zurück.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 17. August 1993 Klage erhoben. Sie sind \nder Ansicht, einen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides zu haben. Die Annahme, der für die deutsche \nVolkszugehörigkeit notwendige Bekenntniszusammenhang sei in \nihrer Familie unterbrochen, sei falsch. Soweit in den \nangefochtenen Bescheiden auf Grund bestimmter Angaben in den \nAufnahmeanträgen hierauf geschlossen werde, müsse zunächst \nklargestellt werden, dass fehlerhafte Angaben in den \nAufnahmeanträgen ohne ihre Kenntnis und Billigung erfolgt \nseien. Bei der Ausfüllung des Antrages für die Tochter L. \nsei Herr K. , ein kirgisischer Aussiedler ohne Schulbildung, \nvon einem falschen Verständnis des Begriffs der Muttersprache \nausgegangen. Er habe angenommen, dass damit die Sprache der \nMutter gemeint sei und dementsprechend \"Armenisch\" als die \nMuttersprache der Klägerin zu 1) eingetragen. \nSelbstverständlich sei ihm bekannt gewesen, dass L. \ntatsächlich ausgesprochen gut Deutsch spreche. Die Eintragung \nder armenischen Nationalität in L. erstem Inlandspass \nerkläre sich aus dem in Armenien Ende der 80er Jahre \naufgekommenen extremen Nationalismus. Der Schulleiter der \nExperimentalschule in Eriwan, die L. 1988 besucht habe, \nsei einer der Begründer der seinerzeit entstandenen stark \nnationalistischen Bewegung \"Berg-Karabach\" gewesen. Für diese \nBewegung sei alles, was armenisch gewesen sei, \"heilig\" und \ngut gewesen. Schüler und Schülerinnen nicht armenischer \nNationalität seien genötigt worden, gegen ihren Willen einen \nPass zu akzeptieren, in dem als Nationalität \"Armenisch\" \neingetragen gewesen sei. L. habe keinen Antrag auf \nAusstellung eines Passes gestellt und keine Formulare \nausgefüllt, in denen eine Erklärung zur Nationalität abzugeben \ngewesen wäre. Vielmehr sei ihr der Pass in der Schule \nausgehändigt worden mit dem drohend vorgetragenen Ansinnen, \ndiesen an der vorgesehenen Stelle zu unterschreiben, sonst \nwürde es der Familie \"schlecht gehen\". Als ihre Schwester \nL. das 16. Lebensjahr vollendet hatte, habe sich die \npolitische Situation geändert. Als Folge des bewaffneten \nKonflikts mit Aserbaidschan, des verheerenden Erdbebens 1988 \nund der Flüchtlingswelle sei die öffentliche Meinung und die \npolitische Strömung nunmehr darauf gerichtet gewesen, \nmöglichst alle Menschen nicht armenischer Nationalität dazu zu \nbewegen, das Land zu verlassen. Insbesondere habe man die \nWohnungen für die aus Aserbaidschan herausdrängenden \nFlüchtlinge gebraucht. Deshalb habe L. 1991 keine \nSchwierigkeiten gehabt, ihre wirkliche Nationalität in ihrem \nersten Inlandspass eintragen zu lassen. Im Gefolge dieser \ngeänderten Entwicklung habe sich auch L. bemüht, einen \nneuen Pass zu erhalten, was ihr schließlich auch gelungen sei. \nDie Behauptung, die nachträglich vorgelegte Geburtsurkunde sei \nverfälscht worden, sei falsch. Im Rahmen der von ihnen 1993 \nbzw. 1995 abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen hätten \ndie Eltern des Klägers zu 2) in schlüssiger und glaubhafter \nWeise dargelegt, auf welche Art und Weise und auf Grund \nwelcher Umstände in der Original-Geburtsurkunde des Klägers zu \n2) später Nachträge vorgenommen worden seien. Offenbar habe es \nder Standesbeamte 1953 aber versäumt, die anlässlich der \nEheschließung der Eltern des Klägers zu 2) in der Original-\nGeburtsurkunde nachgetragenen Angaben zu seinem Vater in das \namtliche Register zu übernehmen. Deshalb enthalte die 1990 \nausgestellte Geburtsurkunde - wie die Ursprungsfassung der \nOriginal-Geburtsurkunde von 1949 - zum Vater überhaupt keine \nAngaben. Die weiteren nunmehr vorgelegten Unterlagen, die \nseine deutsche Volkszugehörigkeit belegten, hätten 1992 noch \nnicht zur Verfügung gestanden. Hinzu komme, dass wegen der \nkriegsbedingten Blockade und der weiteren kriegsbedingten \nFolgen eine normale Kommunikation mit Armenien nicht möglich \ngewesen sei. Herrn K. sei es deswegen über Monate hinweg \nnicht gelungen, mit ihnen selbst Kontakt aufzunehmen. Er habe \nnur die Mutter des Klägers zu 2) erreichen können und von \ndieser weitere Unterlagen erhalten. Auch sei das \nVertriebenenrecht kompliziert und schwer überschaubar. Ein mit \nden hiesigen Verhältnissen und Begrifflichkeiten nicht \nvertrauter Volksdeutscher sei mit dem Verfahren leicht \nüberfordert. Seitens der zuständigen Behörden seien keine \nkonkreten Hinweise darauf erfolgt, in welcher Hinsicht der \nSachvortrag noch der Ergänzung bedürfe. Der zunächst \nunzureichende Sachvortrag dürfe ihnen unter Würdigung dieser \nUmstände deshalb nicht als grobes Verschulden angelastet \nwerden. Die materiellen Voraussetzungen für eine Anerkennung \nals deutsche Volkszugehörige lägen jedenfalls vor. Auf Grund \nder in Armenien bestehenden Situation sei es ihnen nicht mehr \nzumutbar gewesen, dort bis zum Abschluss des \nAufnahmeverfahrens weiter zu bleiben. In Armenien habe ein \nextrem nationalistisches Klima mit anhaltender Unterdrückung \nund Ausgrenzung ethnischer Minderheiten geherrscht. Auf nicht \narmenische Volkszugehörige sei ein massiver Vertreibungsdruck \nbis hin zu Angriffen auf Leib und Leben ausgeübt worden. Auch \ndie Familie sei Opfer nationalistisch motivierter Übergriffe \ngeworden. Sie hätten zudem in ständiger Angst gelebt, aus \nihrer Wohnung in Eriwan geworfen zu werden. Die Situation sei \nso bedrohlich gewesen, dass sie nicht länger in Armenien \nhätten bleiben können. Eine Rückkehr nach Armenien sei der \nFamilie auch wegen des kritischen Gesundheitszustandes der \nKlägerin zu 1) nicht zumutbar. Die jahrelange Unterdrückung \nund Bedrohung in ihrem Heimatland, die sie als Ehefrau eines \nVolksdeutschen erleben musste, sowie die andauernde \nUnsicherheit über den Verbleib der Familie, die Angst, dem in \nArmenien Erlebten wieder ausgesetzt zu werden, hätten ihre \nGesundheit nachhaltig angegriffen bis hin zu schweren \nDepressionen und Suizidgefahr.\n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 25. Februar \n1992 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Juli \n1992 sowie außerdem des \nAblehnungsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 18. Juni \n1993 und des Widerspruchsbescheides vom \n28. Juli 1993 zu verpflichten, dem \nKläger zu 2) einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen und die Klägerin zu 1) in \ndiesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben.\n\n16\n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat \nzugelassenen Berufung. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei die Klage, soweit sie sich gegen den \nBescheid vom 25. Februar 1992 richte, unzulässig. Herr K. \nhabe für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zumindest \neine Duldungsvollmacht besessen. Der Kläger zu 2) habe in der \nmündlichen Verhandlung eingeräumt, dass nach Zugang des \nAblehnungsbescheides an Herrn K. zwischen diesem und der \nKlägerin zu 1) ein Telefongespräch stattgefunden habe, dessen \nGesprächsgegenstand auch die Ablehnung des Aufnahmeantrages \ngewesen sei. Herr K. habe sich danach in dem \nWiderspruchsschreiben ausdrücklich als Bevollmächtigter seiner \nVerwandten bezeichnet. Aus dieser Formulierung und aus dem \nSchreiben vom 1. Juni 1992 ergebe sich, dass die Kläger von \nden Aktivitäten des Herrn K. im Anschluss an die Ablehnung \ndes Aufnahmeantrages gewusst und diese auch gebilligt hätten. \nMittelbar belegt werde dies durch den Umstand, dass die Kläger \nnach ihrer Einreise mit Hilfe des Diakonischen Werkes, einer \nrechtlich erfahrenen Stelle, ausdrücklich ein Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens beantragt hätten. Dies setze die Bestandskraft \ndes Bescheides vom 25. Februar 1992 voraus. Hiervon ausgehend \nsei die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. Juni 1993 \nschon deshalb nicht begründet, weil ein Wiederaufnahmegrund \ni.S.v. § 51 VwVfG nicht gegeben sei. Unabhängig davon wäre die \nKlage aber auch deshalb unbegründet, weil die Kläger nicht die \nVoraussetzungen für die Aufnahme als Spätaussiedler erfüllten. \nDem Kläger zu 2) sei schon nicht die deutsche Sprache im \nUmfang eines Bestätigungsmerkmals i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG vermittelt worden. Auch könne nicht festgestellt \nwerden, dass sich der Kläger zu 2) ernsthaft zur deutschen \nNationalität erklärt habe. Das kirgisische Außenministerium \nhabe im Rahmen einer über das Auswärtige Amt erfolgten Anfrage \ndie Kopie eines im Jahre 1977 vom Kläger zu 2) gestellten \nAntrages auf Ausstellung eines Inlandspasses (Forma 1) wegen \nUmtausches übermittelt, in dem die Nationalität des Klägers zu \n2) mit \"Russisch\" eingetragen sei. Auf der Rückseite des \nFormulars befinde sich ein Vermerk aus März 1991 darüber, dass \ndie Nationalität von \"Russisch\" in \"Deutsch\" gewechselt worden \nsei. Als nichtehelich Geborener hätte zwar nach den russischen \nPassbestimmungen beim Kläger zu 2) im Inlandspass die \nNationalität nach der Mutter eingetragen werden müssen. In der \nPraxis sei aber erfahrungsgemäß dem Wunsch eines \nAntragstellers nach Eintragung einer anderen Nationalität, \ninsbesondere der russischen Nationalität, durchaus entsprochen \nworden. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der \nKläger zu 2) sich freiwillig für die Eintragung der russischen \nNationalität entschieden habe. Die Tatsache, dass der Vater \ndes Klägers zu 2) erst im April 1990 die Vaterschaft anerkannt \nhabe, runde das Bild ab. Denn durch dieses Anerkenntnis habe \nden einheimischen Behörden gegenüber die Abstammung von zwei \ndeutschen Elternteilen und somit die Unrichtigkeit des \nrussischen Nationalitäteneintrages glaubhaft gemacht werden \nkönnen. Der wenige Monate vor Stellung eines Aufnahmeantrages \nvollzogene Nationalitätenwechsel sei aber kein ernsthaftes \nBekenntnis zur deutschen Nationalität, zumal dann nicht, wenn \neine solche Erklärung im fortgeschrittenen Alter von 41 Jahren \nerfolge. Die von dem Kläger zu 2) vorgelegte, angeblich aus \ndem Jahr 1966 stammende \"Forma 1\", in der die Nationalität des \nKlägers zu 2) mit \"Deutsch\" eingetragen sei, sei \noffensichtlich gefälscht.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht habe zu Recht die Voraussetzungen für \neine Anerkennung als deutsche Volkszugehörige als für gegeben \nerachtet. Weder hinsichtlich der Sprachfähigkeit noch \nhinsichtlich des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum seien \nkonkrete Zweifel berechtigt. Das von der Beklagten vorgelegte \nangeblich aus dem Jahr 1977 stammende Dokument sei ohne jede \nAussagekraft und Beweiswert. Der \"Antrag\" sei weder vom Kläger \nzu 2) ausgefüllt noch von ihm unterschrieben worden. Von wem \ndieser Antrag stamme, sei nicht ersichtlich. Überdies enthalte \ner wesentliche Fehler bei den Angaben zum Personenstand und zu \nden Familienverhältnissen. Laut dem Dokument müsse er ledig \ngewesen sein, tatsächlich sei er zum fraglichen Zeitpunkt aber \nbereits seit mehreren Jahren verheiratet gewesen und habe zwei \nKinder gehabt. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergebe \nsich dagegen, dass er immer mit der deutschen Nationalität \ngeführt worden sei. Bezüglich der Person von Herrn K. sei \nnochmals klarzustellen, dass es sich um eine sehr einfache \nPersönlichkeit handele. Er sei auch kein Verwandter oder sonst \nder Familie nahe Stehender. Der Kontakt sei immer mittelbar \nüber die damals noch in Kirgisistan lebende Mutter gelaufen. \nMissdeutungen und Fehler, die Herrn K. unterlaufen seien, \nkönnten ihnen deshalb nicht angerechnet werden.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren \nsowie in den Verfahren 2 A 2338/98 (L. R. ) und 2 A \n2340/98 (L. R. ) nebst den in den jeweiligen \nVerfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten, \nsowie die Auskünfte und sonstigen Erkenntnismittel, die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind (s. \nAnlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung).\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist \nabzuweisen, denn die Kläger haben keinen Anspruch auf \nErteilung des begehrten Aufnahmebescheides.\n\n25\n\nGegenstand des Klageverfahrens ist entgegen der Auffassung \nder Beklagten auch noch der Bescheid vom 25. Februar 1992 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1992. Denn \ndieser Ablehnungsbescheid ist nicht deshalb bestandskräftig \ngeworden, weil die Kläger hiergegen zunächst keine Klage \nerhoben haben. Vielmehr ist ihr mit Schreiben vom 16. März \n1993 gestellter Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens \nrechtlich als Widerspruch i.S.v. § 70 VwGO zu werten, weil aus \ndem Schreiben hinreichend deutlich wird, dass die Kläger mit \nder Ablehnung des Aufnahmeantrages nicht einverstanden waren, \nsondern eine (nochmalige) rechtliche Überprüfung der \nAngelegenheit begehrten. Dieser sinngemäße Widerspruch war \nauch noch rechtzeitig, denn es lässt sich nicht feststellen, \nwann der Bescheid vom 25. Februar 1992 den Klägern i.S.v. § 70 \nAbs. 1 VwGO bekannt gegeben worden ist. Durch die Zustellung \ndes Bescheides an Herrn L. K. ist rechtlich den Klägern \ngegenüber jedenfalls keine wirksame Bekanntgabe erfolgt, da \nnicht feststellbar ist, dass Herr K. zum Empfang von \nEntscheidungen von den Klägern bevollmächtigt worden ist. Die \nvon den Klägern erteilte schriftliche Vollmacht \"für den \nAntrag auf Aufnahme als Aussiedler\" enthält eine solche \nVollmacht nicht. Sie bevollmächtigt allein zu einer Stellung \ndes Antrages, nicht aber auch zu einer Empfangnahme der \nEntscheidungen im Antrags- oder Widerspruchsverfahren. Dieser \nauf die bloße Antragstellung begrenzte Umfang der Vollmacht \nergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der \nVollmachtsurkunde.\n\n26\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, \nvgl. Urteil vom 2. Februar 1999 \n- 2 A 4677/99 - m.w.N. \n\n27\n\nDie Kläger haben Herrn K. über die dem Antrag beigefügte \nVollmacht hinaus auch nicht in anderer Weise zur Empfangnahme \ndes Ablehnungsbescheides bevollmächtigt. Sie haben in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - ohne dass \nihnen dies nach dem Akteninhalt zu widerlegen ist - erklärt, \nihnen sei das weitere Tätigwerden von Herrn K. nicht \nbekannt gewesen und sie selbst hätten den Ablehnungsbescheid \nnie zu Gesicht bekommen. Unter diesen Umständen ist es \nrechtlich nicht erheblich, dass Herr K. sich selbst in dem \nvon ihm verfassten Widerspruchsschreiben vom 16. März 1992 als \nBevollmächtigter der Familie R. bezeichnet hat, da \ndieser Erklärung nach den Bekundungen der Kläger keine \nBevollmächtigung im Innenverhältnis entsprochen hat. Auch für \ndie Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist \nausgehend von diesen Erklärungen kein Raum. \n\n28\n\nDer Senat geht zwar davon aus, dass die Kläger jedenfalls \nnach ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Januar 1993 zu \neinem nicht näher bestimmten Zeitpunkt den Ablehnungsbescheid \npersönlich zur Kenntnis bekommen haben, denn andernfalls wäre \nihre vertiefte rechtliche Auseinandersetzung mit dem Bescheid \nim vorliegenden Klageverfahren nicht nachvollziehbar. Da die \ndem Bescheid vom 25. Februar 1992 beigefügte \nRechtsmittelbelehrung aber den unzutreffenden Zusatz enthielt, \ndass der Widerspruch auch bei einer Vertretung der \nBundesrepublik Deutschland im Ausland eingelegt werden könne, \ndie Widerspruchsfrist deshalb gemäß § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr nach wirksamer Bekanntgabe \nbetrug,\n\n29\n\nvgl. Urteil des Senats vom \n22. September 1999 - 2 A 4471/96 -,\n\n30\n\nwar ein Widerspruch im März 1993 in jedem Fall noch \nrechtzeitig.\n\n31\n\nDie Kläger haben aber keinen Anspruch auf Erteilung des \nbegehrten Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage hierfür \nkommen nur die §§ 26, 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I \n829, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetz zur Sanierung \ndes Bundeshaushaltes (Haushaltssanierungsgesetzes - HSanG -) \nvom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534, in Betracht. Für die \nBeurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgeblich. Denn nach der hier für die Anwendung des \nbisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht \nzu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann \nAussiedler nur (noch) sein, wer die Aussiedlungsgebiete vor \ndem 1. Januar 1993 verlassen hat. Die Kläger haben Armenien \naber erst im Januar 1993 endgültig verlassen und halten sich \nseitdem auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland auf.\n\n32\n\nDa die Kläger die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, ohne \n- wie nach §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erforderlich - die \nErteilung eines Aufnahmebescheides abzuwarten, kommt als \nRechtsgrundlage nur § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht. Danach kann \nPersonen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet \naufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die \nVersagung eine besondere Härte bedeuten würde und die \nsonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nvorliegen. Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der \nbesonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn \nund Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit \ndem Erfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von \nAufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch \ndie dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit \nverbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch \neine vorläufige Überprüfung der (Spät-)Aussiedlereigenschaft \nsowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen \ninnerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung \nunberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender \nErwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu \nlenken. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Fälle \nauftreten, in denen dieses Regelerfordernis zu unbilligen \nErgebnissen führen müsste. Eine solche Härte kann sich sowohl \naus der individuellen Situation des Einzelnen als auch aus \neiner dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der \nDeutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete \nergeben. Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die \nder Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen \nzurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, \ndas Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938, \nunter Bezugnahme auf BT-Drucksache \n11/6937, S. 5 und 6.\n\n34\n\nDie Fälle einer - gerichtlich voll überprüfbaren - besonderen \nHärte sind u.a. dadurch gekennzeichnet, dass auf den zu \nbeurteilenden Sachverhalt das Gesetz zwar nach seinem \nTatbestand, nicht jedoch auch nach seinem normativen Gehalt \npasst, wenn also die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift im \nEinzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck \nnicht mehr entspricht, die Anwendung der Härtevorschrift aber \nein Ergebnis ermöglicht, das dem Regelergebnis in seiner \ngrundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. November \n1999 - 5 C 8.99 -.\n\n36\n\nDavon ausgehend liegt u.a. dann eine besondere Härte vor, wenn \ndem Aufnahmebewerber im Aussiedlungsgebiet bei objektiver \nWürdigung aller Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahren \ndrohen, die den Schluss rechtfertigen, dass er bei einem \nVerbleiben im Aussiedlungsgebiet nicht mehr in die \nBundesrepublik Deutschland kommen und den Status eines \nSpätaussiedlers - wie auch den Status als Deutscher nach Art. \n116 Abs. 1 GG - nicht (mehr) erwerben kann. Derartige Gefahren \nbestehen dann, wenn das Leben, die Gesundheit oder die \npersönliche Freiheit des Aufnahmebewerbers so bedroht sind, \ndass mit einem jederzeitigen Schadenseintritt zu rechnen ist. \nDies ist dann anzunehmen, wenn eine konkrete Lebensgefahr, \nsehr erhebliche gesundheitliche Gefahren, die einer konkreten \nLebensgefährdung nahe kommen, oder eine unmittelbare Bedrohung \nder persönlichen Freiheit des Aufnahmebewerbers, die sich \njederzeit verwirklichen kann und nicht nur ganz unerheblich \nsein darf, besteht. Reine Vermögensgefährdungen oder -schäden \nerfüllen den Härtetatbestand nicht; dies gilt jedenfalls dann, \nwenn damit eine das Leben gefährdende Entziehung der \nExistenzgrundlage nicht verbunden ist.\n\n37\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n15. Septem-ber 1999 - 2 A 505/98 - \nm.w.N.\n\n38\n\nGrundsätzlich ist für die Annahme eines Härtegrundes gemäß \n§ 27 Abs. 2 BVFG erforderlich, dass die besondere Härte im \nZeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes vorgelegen \nhat. Dem gemäß wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen von \nHärtegründen dem Betroffenen im Nachhinein bezogen auf den \nZeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes erteilt. Ein \nHärtegrund kann aber auch nach der Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland entstehen. In diesem Fall wird der \nAufnahmebescheid bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des \nHärtegrundes erteilt.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. November \n1999 - 5 C 3.99 -; Urteil des Senats \nvom 13. Dezember 1996 - 2 A 1819/94 -\n.\n\n40\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kann der Senat unter \nBerücksichtigung des Vortrages der Kläger und der ihm \nvorliegenden in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über \ndie Situation im Aussiedlungsgebiet der Kläger nicht \nfeststellen, dass im Fall der Kläger Umstände vorliegen, die \neine besondere Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG begründen. Die \nkriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Armenien und \nAserbaidschan, die sich in den Jahren 1993/1994 zu einem \noffenen militärischen Konflikt zwischen den regulären Armeen \nbeider Staaten steigerten, hatten zu keinem Zeitpunkt ein \nsolches Ausmaß angenommen, dass damit eine konkrete Gefährdung \nder gesamten in Armenien lebenden Bevölkerung verbunden \ngewesen wäre. Vielmehr haben sich die eigentlichen Kämpfe auf \ndas in Aserbaidschan liegende Gebiet von Nagornij-Karabach und \ndie Grenzgebiete zwischen beiden Staaten, insbesondere die \nGebietskorridore Latschin und Kelbadschar zwischen Armenien \nund Nagornij-Karabach beschränkt. Andere Gebiete und die \ngrößeren Städte in Armenien, einschließlich der Hauptstadt \nEriwan, waren militärisch zu keinem Zeitpunkt von Kämpfen \nbetroffen. Zwar ist eine politische Lösung des Konflikts um \ndas Gebiet Nagornij-Karabach bis heute nicht gefunden, doch \nwird der seit Mai 1994 vereinbarte Waffenstillstand im \nGrundsatz respektiert, wenn auch es seitdem im Grenzgebiet zu \nAserbaidschan noch zu örtlich begrenzten militärischen \nZusammenstößen gekommen ist.\n\n41\n\nVgl. zum Vorstehenden Lageberichte \ndes Auswärtigen Amtes vom 8. März 1994, \n5. Juli 1994, 5. August 1994 mit \nErgänzung vom 30. September 1994, \n2. März 1995, 5. September 1995, \n29. Mai 1996, 17. Februar 1997, \n29. August 1997, 18. Februar 1998 und \n10. Dezember 1998.\n\n42\n\nIm Zuge der militärischen Auseinandersetzungen ist es auch zu \nverstärkten Einberufungen von Wehrpflichtigen und Reservisten \nin die reguläre armenische Armee sowie zu Rekrutierungen für \ndie von Nagornij-Karabach aus kämpfenden militärischen \nVerbände gekommen. Insbesondere im Rahmen von \nRekrutierungsaktionen für die militärischen Verbände in \nNagornij-Karabach sind männliche Armenier im wehrfähigen Alter \nzum zwangsweisen Militärdienst herangezogen worden. Eine \nvollständige Mobilisierung der gesamten der Wehrpflicht \nunterliegenden männlichen Bevölkerung im Alter von 18 bis 45 \nJahren für einen Kriegseinsatz oder flächendeckende \nZwangsrekrutierungen hat es in Armenien aber nicht gegeben. \n\n43\n\nVgl. dazu Lageberichte des \nAuswärtigen Amtes vom 5. August 1994, \n2. März 1995, 29. Mai 1996; Auskunft \ndes UNHCR vom 7. Juli 1995 an VG \nBremen; Auskünfte der Gesellschaft für \nbedrohte Völker vom 29. Juni 1994 und \n18. Okto-ber 1996.\n\n44\n\nEs kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass jede in den \nletzten Jahren nach Armenien zurückgekehrte männliche Person \nim wehrpflichtigen Alter noch auf dem Flughafen verhaftet und \nunmittelbar in die Armee eingezogen worden ist.\n\n45\n\nDer entsprechenden nicht weiter \nbelegten Behauptung der Internationalen \nGesellschaft für Menschenrechte, \nDeutsche Sektion e.V. (IGFM), vgl. die \nAuskünfte vom 10. August 1994 an das VG \nAnsbach sowie vom 6. März 1996 an das \nVG Bremen, widersprechen die auf \nkonkrete Erfahrungen gestützten \nAuskünfte des Auswärtigen Amtes, vgl. \ninsb. Lageberichte vom 5. August 1994, \n5. September 1995 und 29. Mai 1996; \nsiehe auch Auskunft der Gesellschaft \nfür bedrohte Völker vom 29. Juni \n1994.\n\n46\n\nInsoweit kann auch nicht angenommen werden, dass für den \nKläger zu 2), wenn er in Armenien geblieben bzw. später \ndorthin zurückgekehrt wäre, die konkrete Gefahr bestanden \nhätte, gegen seinen Willen zu einem Kriegseinsatz gezwungen zu \nwerden.\n\n47\n\nEs ist ebenfalls nicht wahrscheinlich, dass die Kläger, \nwenn sie weiterhin in Armenien geblieben wären, wegen ihrer \ndeutschen Volkszugehörigkeit Opfer nationalistisch motivierter \nÜbergriffe geworden wären. Nach den vorliegenden, in der \nBewertung der Situation übereinstimmenden Auskünften \nverschiedener Stellen, gab und gibt es in Armenien, von der \nSondersituation aserbaidschanischer Volkszugehöriger \nabgesehen, keine Übergriffe gegen nationale Minderheiten. Nach \nErkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind diese Minderheiten \nintegrierter Bestandteil der Bevölkerung der Republik \nArmenien. Klagen über Benachteiligungen würden von ihnen nicht \ngeführt. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse \nsuchten jedoch sowohl deutsche als auch jüdische und russische \nVolkszugehörige nach Möglichkeiten, in die Länder ihrer \nVorfahren zurückzukehren. Auch nach den Erkenntnissen der \nGesellschaft für bedrohte Völker lässt sich in Armenien ein \nethnisch motivierter Vertreibungsdruck nicht feststellen.\n\n48\n\nVgl. zum Vorstehenden Lageberichte \ndes Auswärtigen Amtes vom 8. März 1994, \n5. August 1994, 5. September 1995, \n18. Februar 1998 und 10. Dezember 1998; \nAuskunft der Gesellschaft für bedrohte \nVölker vom 24. Januar 1997 an das VG \nSchleswig.\n\n49\n\nEs kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es im täglichen \nLeben in der ein oder anderen Situation zu Konflikten oder \nAuseinandersetzungen gekommen ist, bei der nationalistisch \ngefärbte Äußerungen, Meinungen oder Handlungen eine Rolle \ngespielt haben. Von einem extrem nationalistischen Klima mit \nanhaltender Unterdrückung und Ausgrenzung ethnischer \nMinderheiten kann in Armenien nach den vorliegenden \nErkenntnissen aber keine Rede sein. Insoweit bestehen \nerhebliche Vorbehalte gegen die Glaubhaftigkeit der auch für \nsich genommen nur sehr pauschalen Behauptungen und \nSchilderungen der Kläger. Jedenfalls lässt sich aber keine \nobjektive Bestätigung dafür finden, dass für die Kläger eine \nkonkrete Gefahr bestanden haben könnte, wegen ihrer \nNationalität in Armenien erheblichen Bedrohungen für Leib oder \nLeben ausgesetzt zu sein. Auch die angebliche Furcht, wegen \nihrer Volkszugehörigkeit aus ihrer Wohnung vertrieben zu \nwerden, lässt sich, falls die Kläger tatsächlich eine solche \nBefürchtung gehabt haben sollten, nicht objektiv untermauern. \nFür die Annahme einer besonderen Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG \nist unter diesen Umständen kein Raum.\n\n50\n\nNach den insoweit ebenfalls übereinstimmenden verschiedenen \nErkenntnissen war und ist allerdings die wirtschaftliche \nSituation in Armenien infolge der Nachwirkungen des Erdbebens \nim Dezember 1988, der kriegerischen Auseinandersetzungen mit \nAserbaidschan sowie wegen der von Aserbaidschan und der Türkei \nverhängten Wirtschaftsblockade sehr schwierig bis \nkatastrophal. Besonders kritisch hat sich die Lage in den \nharten Wintern 1992/1993 und 1993/1994 dargestellt.\n\n51\n\nVgl. im Einzelnen zur \nwirtschaftlichen Lage Lageberichte des \nAuswärtigen Amtes vom 8. März 1994, \n5. August 1994, 2. März 1995, \n5. September 1995, 29. Mai 1996, \n17. Februar 1997, 29. August 1997, \n18. Februar 1998 und 10. Dezember 1998; \nAuskünfte des UNHCR vom 17. November \n1994 an VG Ansbach und vom 7. Juli 1995 \nan VG Bremen; Auskünfte der \nGesellschaft für bedrohte Völker, Stand \nJuni 1994, 3. April 1995 an VG \nRegensburg und vom 23. November 1995 an \nVG Bremen; Auskünfte der IGFM vom \n10. August 1994 an VG Ansbach, vom \n2. März 1995 an VG Greifswald sowie vom \n6. März 1996 an VG Bremen; Bericht der \nDeutsch-Arme-nischen Gesellschaft, \nFrankfurt/Main, zur Lage in Armenien, \nStand August 1996 sowie Auskunft vom \n9. Februar 1998 an VG Bremen; Auskunft \nHayasdanfonds e.V. vom 13. Juli 1994 an \ndas Diakonische Werk, vom 5. September \n1995 an VG Schleswig sowie vom 9. Au-\ngust 1996 an VG Greifswald.\n\n52\n\nErhebliche Teile der armenischen Bevölkerung waren, \ninsbesondere in den Jahren 1993 bis 1995, nicht in der Lage, \ndas Lebensnotwendigste zu erwirtschaften. Vor allem alte \nMenschen, Kinder und Flüchtlinge hatten besonders unter dem \nMangel an Lebensmitteln, der unregelmäßigen Versorgung mit \nStrom und Wasser sowie der Knappheit an Heizmaterial in den \nteilweise extrem harten Wintern zu leiden. Durch \ninternationale Hilfe vor Ort ist es allerdings gelungen, eine \nMinimalversorgung der Bevölkerung auch in den besonders \nkritischen Zeiten sicherzustellen. Seit 1995 hat sich die \nwirtschaftliche Situation und die allgemeine Versorgungslage \nallmählich wieder etwas gebessert, sodass heute wieder von \neiner, allerdings auf niedrigem Niveau, gesicherten \nGrundversorgung, auch im medizinischen Bereich, ausgegangen \nwerden kann. Angesichts der beschriebenen Situation kann \njedenfalls nicht allgemein und ohne Differenzierung im \nEinzelfall wegen der wirtschaftlichen Situation in Armenien \neine besondere Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG bei aus Armenien \nstammenden Personen für die Jahre ab 1993 angenommen werden. \nHierzu bedarf es vielmehr der Feststellung besonderer \nUmstände. Da die Kläger nicht zu den genannten Problemgruppen \nzählen, in der Hauptstadt Eriwan lebten, über eine feste \nWohnung verfügten und auch nicht konkret dargelegt haben, dass \nsie bis zu ihrer Ausreise unter besonders extremen \nwirtschaftlichen Bedingungen zu leiden gehabt haben, kann \nnicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit angenommen \nwerden, dass sie bei einem weiteren Verbleib in Armenien oder \nbei einer späteren Rückkehr dorthin in eine existenzielle, ihr \nLeben oder ihre Gesundheit in erheblicher Weise gefährdende \nwirtschaftliche Notlage konkret hätten geraten können. \nInsoweit kann in ihrem Fall auch wegen der in Armenien \ngegebenen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse keine \nbesondere Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG angenommen werden. \n\n53\n\nDies gilt auch unter dem Aspekt einer möglichen \nRückkehrgefährdung. Denn nach den vorliegenden Erkenntnissen \nist es den nach Armenien zurückgekehrten Personen gelungen, \nsich in die dortigen Verhältnisse wieder zu integrieren. Eine \nbesondere Gefahr für Leib oder Leben auf Grund der \nVersorgungslage lässt sich für Rückkehrer nicht \nfeststellen.\n\n54\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 5. September 1995, \n17. Februar 1997 und 18. Februar \n1998.\n\n55\n\nAngesichts dieser allgemeinen Lage sind keine konkreten \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es den Klägern bei einer \nRückkehr nach Armenien nicht hätte gelingen können bzw. nicht \ngelingen könnte, sich wieder in die dortigen Verhältnisse \neinzufinden und jedenfalls eine befriedigende Sicherung ihrer \nwirtschaftlichen Verhältnisse zu erreichen.\n\n56\n\nEbenfalls zu unspezifisch sind die Behauptungen bezüglich \ndes Gesundheitszustands der Klägerin zu 1). Dass die Klägerin \nzu 1) bei einer Rückkehr nach Armenien wegen ihrer psychischen \nVerfassung mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen \nlebensbedrohlichen Zustand geraten könnte, ist nicht \nhinreichend konkret belegt. Die dazu im Klageverfahren \nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind völlig allgemein \ngehalten; sie beziehen sich im Übrigen auf einen zeitlich weit \nzurückliegenden Zeitpunkt. Insoweit kann offen bleiben, ob ein \nsolcher Gesichtspunkt, der seine Ursache letztlich darin hat, \ndass die Kläger ausgereist sind, ohne die Entscheidung über \nden Aufnahmeantrag abzuwarten, aus Rechtsgründen überhaupt zur \nAnnahme eines Härtegrundes i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG führen \nkann.\n\n57\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden haben die Kläger auch \ndeshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides, weil der Kläger zu 2) nicht sonstigen \nVoraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG, nämlich die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler i.S.v. § 27 Abs. 1 i.V.m. \n§§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG erfüllt. Denn selbst wenn davon \nausgegangen wird, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG erfüllt sind, liegen die Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der Person des Klägers zu 2) \nnicht vor.\n\n58\n\nEs steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger \nzu 2) in den ihm bis 1977 ausgestellten Inlandspässen mit der \nrussischen Nationalität eingetragen gewesen ist. Dies folgt \naus der vom Bundesverwaltungsamt im Klageverfahren vorgelegten \nKopie einer \"Forma 1\" aus dem Jahr 1977. Dieses Dokument ist \ndem Bundesverwaltungsamt, woran der Senat keinen Zweifel hat, \nim Rahmen einer über das Auswärtige Amt geführten Anfrage vom \nKirgisischen Außenministerium übermittelt worden. Insoweit ist \ndavon auszugehen, dass diese Kopie mit dem Originaldokument \nübereinstimmt. Nach dem Inhalt und nach dem auf der Rückseite \naufgebrachten Foto - das unzweifelhaft den Kläger zu 2) zeigt, \nwas dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch \nausdrücklich auf Nachfrage bestätigt hat - bezieht sich dieses \nDokument auf den Kläger zu 2). In dieser \"Forma 1\" ist die \nNationalität des Klägers zu 2) mit russisch angegeben. Daraus \nfolgt, dass in dem dem Kläger zu 2) 1977 ausgestellten \nInlandspass die russische Nationalität eingetragen gewesen \nsein muss. Grundlage für die Ausstellung von Inlandspässen war \ndie Verordnung über das Passwesen vom 28. August 1974, die am \n1. Juli 1975 in Kraft getreten ist. Nach den Vorschriften \ndieser Passverordnung war ebenso wie nach der Regelung unter \nNr. 10 Abs. 2 c der Sowjetischen Passverordnung vom \n10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu \nvermerken. Die neue Passverordnung sah vor, dass früher \nausgestellte Pässe gegen neue Pässe umzutauschen waren. Aus \ndiesem Regelungsgefüge erklärt sich auch der Inhalt der aus \ndem Jahr 1977 stammenden \"Forma 1\". Hierdurch wird \ndokumentiert, dass der Kläger zu 2) im Jahr 1977 den ihm \nfrüher ausgestellten Inlandspass gegen einen neuen Inlandspass \numgetauscht hat. Da in dem 1977 ausgestellten Inlandspass die \nNationalität des Klägers zu 2) ausweislich dieser Forma 1 mit \nrussisch eingetragen war und im Fall des Passumtausches die \npersönlichen Daten aus dem früheren Pass übernommen worden \nsind, muss auch in dem ersten dem Kläger zu 2) ausgestellten \nInlandspass die Nationalität russisch eingetragen gewesen \nsein. Für die Eintragung der russischen Nationalität in den \nbeiden ersten Inlandspässen spricht auch der in dem Vermerk \nauf der Rückseite der \"Forma 1\" vermerkte Wechsel der \nNationalität, der sich den Gesamtumständen nach auf die \nNeuausstellung eines Passes im Jahr 1990 beziehen muss. Vor \ndem Hintergrund eines Passumtausches erklären sich auch die \nbezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zu 2) im \nJahr 1977 unzutreffenden Personenstandsangaben in der \n\"Forma 1\". Denn diese Daten beruhen auf dem Inhalt des 1966 \nausgestellten Inlandspasses bzw. der ursprünglich angelegten \n\"Forma 1\" und sind im Zuge des Umtausches von der Passbehörde, \nvon der die \"Forma 1\" ausgefüllt worden ist, lediglich \nübernommen, offenbar aber nicht aktualisiert worden. Insoweit \nist auch die Behauptung der Kläger verständlich, der Antrag \nauf Ausstellung eines Inlandspasses auf der \"Forma 1\" sei vom \nKläger zu 2) nicht unterschrieben worden, denn eines solchen \nAntrages bedurfte es bei einem Passumtausch nicht. Die vom \nKläger zu 2) gegen die Aussagekraft der vorgelegten Forma 1 \nvorgebrachten Einwände vermögen daher deren Beweiswert nicht \nzu erschüttern.\n\n59\n\nDer Kläger zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat auf Nachfrage bestätigt, dass er insgesamt drei \nsowjetische Inlandspässe besessen hat, nämlich einen 1966 \nausgestellten, einen im Rahmen des allgemeinen Passumtausches \nnach 1975 ausgestellten (wann dieser Inlandspass genau \nausgestellt worden ist, war dem Kläger zu 2) nicht mehr \nerinnerlich) sowie den 1990 ausgestellten Inlandspass. Der \nUmstand, drei Inlandspässe gehabt zu haben, deckt sich mit den \nAngaben in der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten \"Forma 1\". \nDa der Kläger zu 2) keinerlei Angaben zu seinen früheren \nInlandspässen gemacht hat, spricht alles dafür, dass die \nEintragungen in den früheren Pässen - jedenfalls in dem 1977 \nausgestellten Inlandspass - so vorlagen wie in der vom \nBundesverwaltungsamt vorgelegten \"Forma 1\", d.h. dass der \nKläger zu 2) in diesen Pässen mit russischer Nationalität \neingetragen gewesen ist und später die Nationalität in Deutsch \ngeändert worden ist.\n\n60\n\nDer Aussagegehalt der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten \nForma 1 wird auch nicht durch die vom Kläger zu 2) \nvorgelegten, angeblich aus dem Jahr 1966 stammende Forma 1 \nerschüttert. Denn dieses Dokument, mit dem belegt werden soll, \ndass in dem ersten dem Kläger zu 2) 1966 ausgestellten \nInlandspass als Nationalität \"Deutsch\" eingetragen gewesen \nsein soll, ist ersichtlich inhaltlich unrichtig. Das auf \ndieser Forma 1 angebrachte Siegel, das weder die \nHoheitszeichen der Sowjetunion Hammer und Sichel noch die \ndamals offizielle Staatsbezeichnung der kirgisischen \nSowjetrepublik enthält, kann, worauf das Bundesverwaltungsamt \nzu Recht hingewiesen hat, nicht aus den sechziger Jahren \nstammen. Im Übrigen hat der Kläger zu 2) in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass es sich um eine \nnachträglich gefertigte \"Kopie\", nicht aber um ein \nOriginaldokument oder Fotokopie desselben handelt. Einer \nderartigen \"Kopie\", in die nachträglich ein Jugendbild des \nKlägers zu 2) eingefügt worden ist, kommt keinerlei Beweiswert \nbezüglich des Inhalts des angeblichen Originaldokuments \nzu.\n\n61\n\nDa in den dem Kläger zu 2) 1966 und 1977 ausgestellten \nInlandspässen zur Überzeugung des Senats die russische \nNationalität eingetragen gewesen ist, kann im vorliegenden \nZusammenhang offen bleiben, ob der Kläger zu 2) in anderen \nDokumenten, namentlich in den seine Militärdienstzeit \nbetreffenden Unterlagen, mit einer anderen, nämlich der \ndeutschen Nationalität geführt worden ist. Denn dadurch würde \ndie rechtliche Bedeutung des Nationalitäteneintrags im \nInlandspass nicht relativiert werden. Der Senat kann auch \noffen lassen, ob auch andere von den Klägern vorgelegte \nDokumente, wie z.B. die Abschrift der Geburtsurkunde, - wofür \nallerdings einiges spricht - verfälscht worden sind und \ndeshalb zusätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben \nder Kläger gegeben wären.\n\n62\n\nIn der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität \ngegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die \ndeutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu \neinem fremden Volkstum.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April \n1967 - 8 C 30.64-, BVerwGE 26, 344, vom \n24. Oktober 1968 - 3 C 121.76 -, \nBVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - \n8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, BVerwGE 99, 133.\n\n64\n\nDies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der \nnichtdeutschen Nationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen \nWillen des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass erfolgt \nist.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, \n214.\n\n66\n\nHier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die \nEintragung der russischen Nationalität in den früheren \nInlandspässen zur Überzeugung des Senats mit dem \nausdrücklichen Willen des Klägers zu 2) geschehen ist. Zwar \nhätte nach den sowjetischen Passvorschriften im Fall des nicht \nehelich geborenen Klägers zu 2) die Nationalität nach der \nMutter, mithin die deutsche Nationalität eingetragen werden \nmüssen. In der Praxis wurde in solchen Fällen aber dem von \neinem Antragsteller geäußerten Wunsch, mit einer anderen \nNationalität, insbesondere der russischen Nationalität geführt \nzu werden, Rechnung getragen. Hierzu bedurfte es allerdings \neiner entsprechenden Willensäußerung des Betroffenen. Der \nSenat geht auf Grund der vorgelegten \"Forma 1\" davon aus, dass \nder Kläger zu 2) bei der Ausstellung seines ersten \nInlandspasses 1966 eine Erklärung des Inhalts abgegeben hat, \nmit der russischen Nationalität geführt werden zu wollen. Es \nist jedenfalls nicht ersichtlich oder vom Kläger zu 2) \ndargetan, dass die Eintragung der russischen Nationalität in \ndie früheren Inlandspässe auf andere Weise zu Stande gekommen \nsein könnte.\n\n67\n\nDie in den ersten Inlandspass eingetragene Nationalität ist \n1977 dann auch im Rahmen des Umtausches, wie in der Forma 1 \ndokumentiert, in den neuen Inlandspass übernommen worden.\n\n68\n\nDas Gegenbekenntnis des Klägers zu 2) hat seine rechtliche \nAusschlusswirkung nicht nachträglich dadurch verloren, dass er \nsich durch die mit dem Antrag aus dem Jahr 1990 auf Änderung \nder Nationalität in seinem Inlandspass abgegebene Erklärung \nzum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Vorschrift des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt zwar nicht voraus, dass sich \nder Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. \nBekenntnisfähigkeit an ununterbrochen zum deutschen Volkstum \nbekannt hat. Vielmehr genügt es, dass die Erklärung zur \ndeutschen Nationalität spätestens im Zeitpunkt des Verlassens \ndes Vertreibungsgebietes vorgelegen hat. Deshalb ist es in \ngleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen \nErklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum \nabzurücken. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen \nNationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, \nwenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die \nAnnahme der deutschen Volkszugehörigkeit auf Grund schlüssigen \nGesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten \nwird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden \npositiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, \nnur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum \nzuzugehören.\n\n69\n\nVgl. zum Vorstehenden BVerwG, \nUrteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -\n, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und \nvom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nBVerwGE 99, 133.\n\n70\n\nWird die Nationalität im Inlandspass erst während oder - wie \nhier - kurz vor Beginn des Aufnahmeverfahrens geändert, reicht \ndie damit verbundene Erklärung, der deutschen Nationalität \nzuzugehören, regelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum \ndeutschen Volkstum zu belegen. In diesem Fall ist auch die \nErnsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum \ndeutschen Volk darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. \nDieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt \nist, dass auf Grund der gegebenen objektiven Merkmale auch \neine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden \nhat. In dieser Hinsicht ist zunächst das Alter bei Abgabe der \nvon einem früheren Gegenbekenntnis abweichenden Erklärung \nbedeutsam. Je älter jemand bei der Abgabe der späteren \nErklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen \nVolkes zu sein, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass \ndies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewusstseins \nberuht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das \nVolkstumsbewusstsein in aller Regel nicht von selbst, d.h. \nohne entsprechenden Anlass wechselt. Deshalb muss ein nach \nAusstellung des früheren Inlandspasses eingetretenes konkretes \nEreignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich \nschlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten \nlässt. Schließlich muss der Wandel des Volkstumsbewusstseins \nsich auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden \nniedergeschlagen haben, etwa dahin, dass er auch von seiner \nUmgebung fortan als deutscher Volkszugehöriger angesehen \nwurde.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, \nund vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, \nBVerwGE 105, 60.\n\n72\n\nDiesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich nach \naußen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung als auch eine innere Hinwendung zum deutschen \nVolkstum hat der Kläger zu 2) nicht erbracht. Für den 1990 \nerfolgten Nationalitätenwechsel hat der Kläger zu 2) keine \nschlüssige Begründung vorgetragen. Es ist auch nicht \nerkennbar, auf Grund welchen konkreten Ereignisses bei dem \ndamals schon über 40 Jahre alte Kläger 2) ein Wechsel im \nVolkstumsbewusstsein stattgefunden haben sollte. Die zeitliche \nNähe zur Stellung des Aufnahmeantrages spricht vielmehr dafür, \ndass der Nationalitätenwechsel zweckbezogen auf das \nbeabsichtigte Aufnahmeverfahren erfolgt ist.\n\n73\n\nDa der Kläger zu 2) keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides hat, kann auch die Klägerin zu 1) in einen \nBescheid ihres Ehegatten nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \neinbezogen werden. Ein Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat die \nKlägerin zu 1) nicht, weil sie unstreitig armenische \nVolkszugehörige ist.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n75\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-12/2-a-2339-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":14},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-12/2-a-2339-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305227","retrieved":"2026-07-09 03:32:40.281382+00:00"}}