{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0412.2A1124.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"2. Senat","decided":"2000-04-12","aktenzeichen":"2 A 1124/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren bezüglich des Klägers zu 2) wird eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 3/4 und der \nKläger zu 2) zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDie Klägerin zu 1) ist am 16. August 1967 in T. , Kreis \nTaranowka, Gebiet Kustanai, geboren. Ihre Eltern sind der am \n3. April 1939 im Dorf F. , Gebiet Saratow geborene \ndeutsche Volkszugehörige A. K. und die am 22. März \n1938 im Dorf B. , Gebiet Saratow geborene deutsche \nVolkszugehörige V. K. , geb. N. . Die Eltern der \nKlägerin zu 1) leben seit Mai 1991 in der Bundesrepublik \nDeutschland. Der am 16. Oktober 1961 im Dorf B. , Kreis \nTaranowka, Gebiet Kustanai, geborene Kläger zu 2) war der \nEhemann der Klägerin zu 1). Er ist ukrainischer \nVolkszugehöriger. Die Ehe ist zwischenzeitlich geschieden.\n\nMit Antrag vom 15. Oktober 1991, beim Bundesverwaltungsamt \neingegangen am 17. Oktober 1991, beantragte der Vater der \nKlägerin zu 1) für die Kläger die Aufnahme als Aussiedler. Im \nAufnahmeantrag ist bezüglich der Klägerin zu 1) angegeben, sie \nsei deutsche Volkszugehörige. Ihre Muttersprache sei Deutsch, \nihre jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch. Zur \nSprachbeherrschung ist angegeben, sie verstehe und schreibe \nDeutsch. In der Familie werde aber überhaupt nicht Deutsch \ngesprochen. Im Rahmen ergänzender Angaben zum Aufnahmeantrag \nerklärte der Vater, die Klägerin zu 1) habe bis zum fünften \nLebensjahr mit den Eltern im Elternhaus Deutsch gesprochen. Ab \ndem fünften Lebensjahr sei sie in den Kindergarten gegangen, \ndeswegen habe sie Russisch sprechen müssen. Im Familienkreis \nspreche sie nie Deutsch. Sie verstehe Deutsch wenig und \nspreche nur einzelne Wörter, könne aber Deutsch schreiben.\n\nAm 9. August 1994 sprach die Klägerin zu 1) in der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Alma-Ata vor. Dabei \nerklärte sie zu ihrer Sprachbeherrschung, sie habe Deutsch ab \nder Geburt von ihren Eltern gelernt. Ab dem fünften Lebensjahr \nhabe sie Russisch gelernt. Heute benutze sie mit ihrem \nukrainischen Ehemann ausschließlich die russische Sprache als \nUmgangssprache. Deutsch spreche sie im engsten Familienkreis \nnie. Der Mitarbeiter der Deutschen Botschaft, der mit der \nKlägerin zu 1) einen Sprachtest durchgeführt hat, notierte in \neinem Vermerk, die Klägerin zu 1) verstehe und spreche die \ndeutsche Sprache überhaupt nicht, so dass die Anwesenheit \neines Sprachmittlers erforderlich gewesen sei, über den sie in \nrussischer Sprache befragt worden sei. Sie habe erklärt, mit \nSchulbeginn seien ihr nur noch russische Sprachkenntnisse \nvermittelt worden und auch zu Hause sei nur noch die russische \nSprache als Umgangssprache benutzt worden. Ihre als Kind \nerlernten Deutschkenntnisse habe sie wieder vergessen. Das \ndeutsche Volkstum pflege sie nicht.\n\nDurch Bescheid vom 3. November 1994 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG seien nicht \nerfüllt, weil das Bestätigungsmerkmal der Sprache nicht \nerfüllt sei. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 18. November 1994 Widerspruch, der \nim weiteren damit begründet wurde, die Klägerin zu 1) habe bis \nzum siebten Lebensjahr in ihrer Familie ausschließlich Deutsch \ngesprochen. Sie sei in der Lage, die deutsche Sprache (im \nDialekt) zu verstehen und könne auch ein einfaches Gespräch in \ndeutscher Sprache führen. Von ihrem Vater habe sie nicht nur \nkulturelle Werte vermittelt bekommen, sondern sei von ihm auch \nim deutschen Sinne erzogen worden. Ihre Eltern seien \nschwerbehindert und auch deshalb dringend auf die Hilfe durch \ndie Klägerin zu 1) angewiesen. Durch Widerspruchsbescheid vom \n8. Januar 1996, zugestellt am 15. Januar 1996, wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück.\n\nDie Kläger haben am 14. Februar 1996 Klage erhoben. Zur \nBegründung haben sie vorgetragen: Die Klägerin zu 1) habe bis \nzum fünften Lebensjahr ausschließlich Deutsch gesprochen. Als \nsie in den Kindergarten und die Schule gekommen sei, habe sie \nauch Russisch gelernt. Im Elternhaus sei aber mit ihr weiter \nDeutsch gesprochen worden. In der Familie seien auch die \nSitten und Gebräuche der Russlanddeutschen gefeiert und \nweitergegeben worden. Man habe die Feiertage nach dem \ndeutschen Kalender gefeiert und immer deutsche Lieder gesungen \nsowie deutsche Zeitungen und Bücher gelesen. Dass sie jetzt \nausschließlich Russisch spreche, sei darauf zurückzuführen, \ndass ihr Ehemann kein Deutscher sei. Das bedeute aber nicht, \ndass sie keine deutschen Sprachkenntnisse besitze. Bis zur \nTrennung von der elterlichen Familie habe sie sowohl die \ndeutsche Sprache sprechen als auch verstehen können, denn \ndiese sei ihr als Muttersprache überwiegend in der Familie \ndurch die Eltern vermittelt worden. Kulturell sei sie \nausschließlich deutsch geprägt worden. Gleiches gelte für die \nErziehung.\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 3. November 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. Ja-nuar \n1996 zu verpflichten, der Klägerin zu \n1) einen Aufnahmebescheid gemäß § 26 \nBVFG zu erteilen und den Kläger zu 2) \nin diesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen,\n\nhilfsweise,\n\ndie Klägerin zu 1) als Abkömmling \neines Vertriebenen deutscher \nVolkszugehörigkeit aufzunehmen und ihr \neine entsprechende Aufnahmegenehmigung \nzu erteilen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDurch Urteil vom 16. Dezember 1997 hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die \nKläger ihr Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht habe den \nGrundsatz des rechtlichen Gehörs und damit den \nAmtsermittlungsgrundsatz sowie seine Pflicht zur umfassenden \nAufklärung des Sachverhalts verletzt. Es sei Beweis dafür \nangeboten worden, dass die Muttersprache der Klägerin zu 1) \nDeutsch sei und dass sie in der Kindheit und danach \nüberwiegend die deutsche Sprache gesprochen habe. Mit dem \n\"Sprachtest\" könne nicht das Gegenteil belegt werden, denn \ndieser sei lediglich Parteivortrag. Der Inhalt sei \nsubstantiiert bestritten worden. Die Klägerin zu 1) habe keine \nAngaben darüber gemacht, welche Sprache sie innerhalb der \nFamilie und im Umgang mit dem Vater und den Geschwistern \nspreche. Es sei unschädlich, dass sie gesagt habe, sie spreche \nin ihrer jetzigen Familie kein Deutsch, denn mit ihrem \nnichtdeutschen Ehemann könne sie kein Deutsch sprechen.\n\nDie Kläger beantragen,\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nzu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 3. November \n1994 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. Januar \n1996 zu verpflichten, der Klägerin zu \n1) einen Aufnahmebescheid gemäß § 26 \nBVFG zu erteilen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa der Kläger zu 2) die Berufung in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat zurückgenommen hat, ist das \nVerfahren insoweit einzustellen (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 \nAbs. 3 VwGO).\n\nIm Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 1) zu Recht \nabgewiesen.\n\nDie Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines \n(originären) Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und \nFlüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem \n1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Art. 6 \ndes Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom \n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534). Für die Beurteilung des \nAnspruchs ist insgesamt neues Recht maßgeblich. Denn nach der \nhier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 \nAbs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 \nAbs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer die \nAussiedlungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Die \nKlägerin zu 1) hält sich aber derzeit noch in Kasachstan \nauf.\n\nGemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf \nAntrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten \nerteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen. Da die Klägerin zu 1) aus der \nehemaligen Sowjetunion nach Deutschland einreisen würde, kann \nsie nach § 4 Abs. 1 BVFG nur dann Spätaussiedler sein, wenn \nsie deutsche Volkszugehörige ist. Dies richtet sich nach § 6 \nAbs. 2 BVFG, weil sie nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist. \nDie Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG liegen in der Person \nder Klägerin zu 1) jedoch nicht vor, weil ihr die Eltern, ein \nElternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie \nSprache, Erziehung, Kultur, nicht vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG.\n\nDer Klägerin zu 1) ist das bestätigende Merkmal der Sprache \nnicht vermittelt worden. Unter Sprache im Sinne dieser \nBestimmung ist grundsätzlich die deutsche Sprache als \nMuttersprache oder bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Als \nMuttersprache kann die deutsche Sprache regelmäßig dann \nangesehen werden, wenn sie in frühester Kindheit von den \nEltern oder sie ersetzenden Bezugspersonen primär durch \nNachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so vertieft \nworden ist, dass sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der \nHerkunft und dem Bildungsstand als die dem Betreffenden \neigentümliche Sprache umfassend beherrscht wird.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November \n1998 - 9 C 4.97 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 90.\n\nAls bevorzugte Umgangssprache ist die deutsche Sprache \nanzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr \ngegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im \npersönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit \nin diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, \n214.\n\nIn jedem Fall muss die deutsche Sprache umfassend \nbeherrscht und in flüssiger Form gesprochen werden.\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1998 - 9 B 1133.97 -; BVerwG, Beschluss \nvom 23. August 1999 - 5 B 183.99 -.\n\nDiese Anforderungen erfüllt die Klägerin zu 1) nicht. Es \nsteht zur Überzeugung des Senats fest, dass sie die deutsche \nSprache heute nicht in einer Weise beherrscht, die es ihr \nermöglichte, ein einfaches Gespräch in Deutsch zu führen. Der \nVater der Klägerin hat in Ergänzung der im Aufnahmeantrag \ngemachten Angaben erklärt, sie verstehe Deutsch wenig und \nspreche nur einzelne Wörter. Bestätigt wird diese Einschätzung \ndurch die Feststellungen anlässlich ihrer Vorsprache in der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Alma-Ata. Nach dem \nVermerk des Mitarbeiters der Botschaft war eine Verständigung \nmit der Klägerin zu 1) in Deutsch nicht möglich. Nach seinen \nFeststellungen versteht und spricht die Klägerin zu 1) die \ndeutsche Sprache überhaupt nicht. Danach ist die Beherrschung \nder deutschen Sprache durch die Klägerin zu 1) noch geringer \neinzuschätzen als durch den Vater angegeben, bestätigt aber \neindeutig die schon vom Vater geäußerten Einschränkungen \nhinsichtlich ihrer Sprachbefähigung in Deutsch. Darauf, ob die \nKlägerin zu 1) überhaupt noch über einige (geringfügige) \nKenntnisse der deutschen Sprache verfügt, kommt es nicht an, \nweil solche wenigen Kenntnisse für das Bestätigungsmerkmal des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht ausreichen.\n\nDie gegen den Vermerk des Mitarbeiters der Botschaft \nerhobenen Einwände gehen fehl. Bei dem Vermerk handelt es sich \nnicht um bloßen Parteivortrag, sondern um die schriftliche \nFixierung von Wahrnehmungen, die der Mitarbeiter in einer \ndienstlichen Funktion gemacht hat. Dem Vermerk kommt insoweit \nder Charakter einer dienstlichen Feststellung zu. Die \ninhaltliche Richtigkeit des Vermerks, dessen inhaltliche \nAussage mit dem sonstigen Akteninhalt und aktenkundigen \nFeststellungen in Einklang steht, wird deshalb nicht allein \ndurch die schlichte Behauptung, die darin wiedergegebenen \nWahrnehmungen seien unzutreffend, in Frage gestellt. Um die \nAussagekraft des Vermerks zu erschüttern, wäre es vorliegend \nvielmehr erforderlich gewesen, im Einzelnen und \nnachvollziehbar darzulegen, inwieweit die Feststellungen in \ndem Vermerk unzutreffend sind. Hierzu hat die Klägerin zu 1) \naber auch nicht ansatzweise irgendetwas Konkretes \nvorgetragen.\n\nSoweit der Vater der Klägerin zu 1) in seiner Zeugenaussage \nvor dem Senat bekundet hat, er und seine Frau hätten mit der \nKlägerin zu 1) auch nach deren fünften Lebensjahr in der \nFamilie überwiegend Deutsch gesprochen, diese habe immer auf \nDeutsch geantwortet und spreche mit ihm auch heute noch, wenn \nsie miteinander redeten, Deutsch, ist zur Überzeugung des \nSenats nicht glaubhaft. Diese Aussage steht in unauflösbarem \nWiderspruch zu den schriftlichen Angaben des Zeugen im \nVerwaltungsverfahren, wonach die Klägerin zu 1) nur wenig \nDeutsch verstehe und nur einzelne Wörter spreche. Eine \nnachvollziehbare Erklärung für diesen Widerspruch vermochte \nder Zeuge auch auf ausdrückliche, mehrfache Nachfrage nicht zu \ngeben. Vielmehr hat er dazu lediglich erklärt, dass seine \nschriftlichen Angaben - deren Richtigkeit er allerdings \nschriftlich ausdrücklich versichert hat - unzutreffend gewesen \nseien. Die Schilderungen des Zeugen über die \nLebensverhältnisse in der Familie als die Klägerin zu 1) noch \nein Kind war, namentlich der sprachliche Umgang miteinander, \nsind blass, ohne greifbaren Inhalt und wirken insgesamt nicht \nlebensnah. Sie reduzieren sich letztlich auf die Aussage, man \nhabe in der Familie immer überwiegend Deutsch gesprochen. \nDiese stereotype Aussage ist auch unter Würdigung des \npersönlichen Eindrucks des Zeugen in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat allein zweckbezogen und nach \nAuffassung des Senats ohne realen Lebenshintergrund. Ebenso \nblass und stereotyp sind die Angaben des Zeugen zu den \nKontakten zwischen ihm und der Klägerin zu 1), nachdem diese \ndie Familie verlassen, geheiratet und mit ihrem früheren \nEhemann zusammengelebt hat. Bis zur Ausreise des Zeugen hat es \ndanach einige wenige besuchsweise Kontakte gegeben, nach \nseiner Ausreise, d.h. seit 1991 beschränkt sich der Umgang, \nvon den beiden besuchsweisen Aufenthalten der Klägerin zu 1) \nin Deutschland abgesehen, auf einige wenige Telefonate im \nJahr. Brieflich habe man überhaupt nicht miteinander verkehrt. \nErst seit der Scheidung der Klägerin zu 1) Ende 1998 sei der \ntelefonische Kontakt intensiver geworden. Auch diese \nSchilderungen sind so inhaltsleer und stereotyp, dass der \nSenat nicht davon ausgeht, dass es zutreffend ist, wenn der \nZeuge behauptet, im Rahmen dieser Kontakte mit der Klägerin zu \n1) immer nur in deutscher Sprache kommuniziert zu haben. Die \nBehauptung des Zeugen, die Klägerin zu 1) spreche mit ihm \nheute nur Deutsch, ist angesichts der sonstigen bekannten \nUmstände schlechterdings nicht glaubhaft. Gegen sie spricht \nneben den ursprünglichen Angaben des Zeugen selbst auch die \nvon dem Sachbearbeiter der Deutschen Botschaft dokumentierte \nFeststellung, dass die Klägerin zu 1) der deutschen Sprache \nüberhaupt nicht mächtig sei sowie die von ihm wiedergegebene \nAussage der Klägerin zu 1), sie habe die als Kind erworbenen \ndeutschen Sprachkenntnisse wieder vergessen.\n\nEiner zusätzlichen Anhörung der Klägerin zu 1) persönlich \ndurch den Senat bedarf es nicht. Vor dem Hintergrund ihrer \nErklärung anlässlich ihrer Vorsprache in der Deutschen \nBotschaft Alma-Ata und der dabei von dem Sachbearbeiter, der \nmit der Klägerin zu 1) gesprochen hat, getroffenen \nFeststellungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass \ndie Klägerin zu 1) im Klageverfahren keinerlei substantiierte \nTatsachen vorgetragen hat, inwieweit ihre Angaben bzw. die vom \nSachbearbeiter getroffenen Feststellungen unzutreffend sein \nkönnten, läuft die hilfsweise beantragte persönliche Anhörung \nauf einen bloßen Ausforschungsbeweis hinaus. Es ist nicht \nersichtlich, dass die Klägerin zu 1) gehindert gewesen ist, \nzunächst ihr Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht \nschriftsätzlich zu konkretisieren. Auch bezüglich der \nhilfsweise beantragten Vernehmung der Schwester als Zeugin \nhandelt es sich um einen schlichten Ausforschungsbeweis. Es \nfehlt jede konkrete Darlegung dazu, für welche Tatsachen \ndieses Sachvortrages der Klägerin zu 1) im Einzelnen die \nSchwester als Zeugin in Betracht kommen soll.\n\nDer Klägerin zu 1) sind auch nicht andere in § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG genannte bestätigende Merkmale vermittelt \nworden. Da zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits \nund den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur \nandererseits ein sehr enger innerer Zusammenhang besteht, weil \nBasis für die Erziehung eines Kindes sowie die Vermittlung \neiner bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist, können \ndeutsche Erziehung und deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum bestätigenden Weise ohne eine \ngleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als \nMuttersprache oder bevorzugte Umgangssprache nur unter \nbesonderen Umständen vermittelt werden.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, \n214.\n\nDerartige besondere Umstände sind hier weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 \nAbs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist \ngemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-12/2-a-1124-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-12/2-a-1124-98","retrieved":"2026-10-25 20:21:45.841551+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2000-04-12/2-a-1124-98","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"2. 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