{"status":"available","doknr":"OLD305242","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0411.19A5825.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-11","aktenzeichen":"19 A 5825/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann die Berufung gemäß § 130 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss zurückweisen, \nweil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu \ngemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; \nihrer Zustimmung bedarf es nicht. \n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n4\n\nInsbesondere war die Ausländerbehörde des Beklagten zum Erlass \nder Ordnungsverfügung zuständig. Da das Ausländerrecht - jedenfalls \nsoweit es hier zur Anwendung kommt - dem Recht der Gefahrenabwehr \nzugehört, ist gemäß §§ 12 Abs. 2, 4 des Ordnungsbehördengesetzes \nörtlich zuständig die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu \nschützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Dies ist bei \neinem Ausländer, der sich wie der Kläger im Verlauf des \nVerwaltungsverfahrens in Strafhaft befindet, der Haftort. Ob eine \nvorrangige Zuständigkeit der Ausländerbehörde eines hiervon \nabweichenden früheren Aufenthaltsortes besteht, bedarf keiner \nEntscheidung, weil die geschiedene Ehefrau des Klägers, seine Kinder \naus dieser Ehe sowie sein nichteheliches Kind und dessen Mutter \nebenfalls im Haftort gelebt haben. Der Wohnsitz in X. wurde \nerst nach der Haftentlassung 1996 begründet.\n\n5\n\nVgl. zur Frage der örtlichen Zuständigkeit \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, \n201.\n\n6\n\nBei dem Kläger waren zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheids im Januar 1995 die \nVoraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes in der \nFassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli \n1990, BGBl. I S. 1354, - AuslG 1990 - iVm § 47 Abs. 3 Satz 1 und § \n48 Abs. 1 AuslG 1990 erfüllt, wonach ein Ausländer, der besonderen \nAusweisungsschutz genießt, in der Regel ausgewiesen wird, wenn er \nwegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu \neiner Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden \nist und wenn zugleich schwerwiegende Gründe der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung für die Ausweisung sprechen. \n\n7\n\nDer Kläger ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts \nW. vom 23. September 1992 wegen schwerer Brandstiftung in \nTateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betrugs zu \neiner Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt \nworden.\n\n8\n\nEr genoss besonderen Ausweisungsschutz, weil er eine \nAufenthaltsberechtigung besaß mit der Folge, dass gemäß §§ 47 Abs. 3 \nSatz 1, 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 an die Stelle der sog. \"Ist-\nAusweisung\" nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 die sog. \"Regel-\nAusweisung\" trat. Bei der Regel-Ausweisung geht das Gesetz für den \ntypischen Fall davon aus, dass die Ausweisung geboten und \nverhältnismäßig ist, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und \nOrdnung entgegenzuwirken. Eine einzelfallbezogene Abwägung ist nur \nin Ausnahmefällen vorgesehen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 \n- 1 C 11.99 -, DVBl. 2000, 425.\n\n10\n\nEin Ausnahmefall liegt vor, wenn besondere Umstände gegeben sind, \ndie den Ausländer entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung als \nunangemessene Härte erscheint.\n\n11\n\nGemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, \nStand: Januar 2000, § 47 Rdnr. 87.\n\n12\n\nBei dieser der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden \nBeurteilung, sind alle Umstände der strafgerichtlichen \nVerurteilungen und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu \nberücksichtigen, wie sie in § 45 Abs. 2 AuslG beschrieben \nwerden.\n\n13\n\nBVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1995 - 1 \nB 238.94 -, InfAuslR 1996, 54.\n\n14\n\nAtypische, vom Regelfall abweichende Besonderheiten in diesem \nSinne lassen sich im Falle des Klägers für den \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides im Januar 1995 nicht feststellen. Zur \nVermeidung von Wiederholungen wird auf die Würdigung der nach § 45 \nAbs. 2 AuslG zu berücksichtigenden Umstände durch das \nVerwaltungsgericht Bezug genommen (Urteilsabdruck S. 6 bis 8 oben). \nZutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass \nsich aus der abgeurteilten Tat keine Umstände ergeben, die den \nAusländer entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung als \nunangemessene Härte erscheint. Der Einwand des Klägers, der in § 47 \nAbs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 genannte Strafrahmen komme ohnehin nur bei \nTaten in Betracht, die der Schwerkriminalität zugerechnet würden, \nist unzutreffend. Denn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf \nJahren kommt nicht nur bei Verbrechen, d.h. bei rechtswidrigen \nTaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder \ndarüber bedroht sind (vgl. § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches - StGB \n-), sondern auch bei Vergehen, d.h. bei rechtswidrigen Taten, die im \nMindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. § \n12 Abs. 2 StGB), in Betracht (vgl. z.B. §§ 242, 243 StGB: Diebstahl \noder besonders schwerer Fall des Diebstahls). Strafmildernd hat das \nLandgericht hinsichtlich der Brandstiftung allein berücksichtigt, \ndass der Kläger strafrechtlich nicht vorbelastet war. Dies ist kein \nentlastender Umstand im Rahmen der Prüfung eines \nausländerrechtlichen Regelfalls, weil es nach dem Wortlaut des § 47 \nAuslG 1990 gerade nicht auf mehrfache strafrechtliche \nAuffälligkeiten, sondern nur auf eine einmalige Verurteilung zu \neiner längeren Freiheitsstrafe ankommt. Demgegenüber hat das \nStrafgericht in seine Abwägung kumulativ mehrere straferschwerende \nUmstände eingestellt. Hinsichtlich des Betruges steht einem \nstrafmildernden ein straferschwerender Umstand gegenüber. Vom \nStrafgericht nicht berücksichtigte Umstände der abgeurteilten Tat, \ndie für den Kläger sprechen, sind nicht ersichtlich.\n\n15\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus aufgrund \neiner einzelfallbezogenen und am Ausweisungszweck orientierten \nGewichtung des Ausweisungsgrundes angenommen, dass das Interesse an \nder Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich \nzu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches \nÜbergewicht hat, und deshalb schwerwiegende Gründe der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG 1990 \nbejaht.\n\n16\n\nVgl. zur Auslegung von § 48 Abs. 1 AuslG \n1990 BVerwG, Urteil vom 16. November 1999, \na.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - \n18 A 4002/96 -, InfAuslR 1998, 446 (447); \nvgl. im übrigen nunmehr § 48 Abs. 1 Satz 2 \nAuslG, angefügt durch Art. 1 Nr. 12 des \nGesetzes zur Änderung ausländer- und \nasylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom \n29. Oktober 1997, BGBl. I S. 2584, wonach in \nden Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG \nschwerwiegende Gründe in der Regel \nvorliegen.\n\n17\n\nDas Vorbringen im Berufungsverfahren führt hinsichtlich des \nentscheidungserheblichen Zeitpunkts des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides im Januar 1995 weder hinsichtlich der \nVerneinung eines Ausnahmefalls gemäß § 47 Abs. 3 AuslG 1990 noch \nhinsichtlich der Bejahung schwerwiegender Gründe der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung gemäß § 48 Abs. 1 AuslG 1990 zu einer anderen \nBewertung. \n\n18\n\nSoweit der Kläger sich auf seinen langjährigen Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland und das damit einhergehende Fehlen von \nsozialen Bindungen in seinem Heimatland beruft, ergibt sich das \nFehlen eines atypischen Umstands schon daraus, dass angesichts der \ngesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer \nAufenthaltsberechtigung (vgl. §§ 27 Abs. 2 Nr. 1, 15, 24, 30 ff. \nAuslG 1990) Ausweisungsschutz wegen des Innehabens einer \nAufenthaltsberechtigung ohnehin typischerweise nur Ausländern \nzukommt, die sich viele Jahre in der Bundesrepublik Deutschland \naufhalten. \n\n19\n\nDass der Kläger sich im Strafvollzug so verhalten hat, dass das \nzuständige Gericht nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten \nStrafe im Mai 1996 die Vollstreckung des Restes dieser zeitigen \nFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat (vgl. 57 Abs. 1 StGB), \nist kein besonderer den Kläger entlastender Umstand, da diese \nMöglichkeit von Amts wegen geprüft wird und nicht vom Vorliegen \nbesonderer Umstände abhängt (so aber die Strafaussetzung nach § 57 \nAbs. 2 StGB). Dass der Kläger anschließend keinen Anlass geboten \nhat, die Strafaussetzung zu widerrufen und die Strafe sodann nach \nAblauf der Bewährungszeit im März 2000 erlassen wurde (vgl. §§ 57 \nAbs. 3, 56 f, 56 g StGB) lässt nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt \ndes Widerspruchsbescheides den Schluss zu, dass die \nspezialpräventiven Erwägungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend \nwaren. Wohlverhalten in der Bewährungszeit, wie es sich auch aus den \nSchreiben des Bewährungshelfers an das Landgericht W. \nergibt, hat keine besondere Aussagekraft und ein Zeitraum von fünf \nJahren ist noch nicht geeignet, die 1995 aufgrund der damaligen \nUmstände begründete Annahme, neue Verfehlungen des Klägers würden \nernsthaft drohen, rückwirkend als schon zum Zeitpunkt des Erlasses \ndes Widerspruchsbescheides unzutreffend erscheinen zu lassen. Dass \nder Kläger ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Kindern hat, \ninzwischen mit seiner langjährigen Lebensgefährtin verheiratet ist \nund aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in den Restaurants \nseiner Ehefrau ein gesichertes Einkommen hat, widerlegt ebenfalls \nnicht die im Januar 1995 getroffene Abwägung und kann deshalb ohne \nErhebung des insoweit angebotenen Zeugenbeweises als wahr \nunterstellt werden. Denn diese Umstände lassen, wie der Kläger auch \nselbst formuliert, nur den Schluss zu, dass sich sein Leben \"in den \nletzten Jahren wesentlich geändert\" hat, und zwar in einer Weise, \ndie im Januar 1995 noch nicht abzusehen war. Letzteres ergibt sich \nauch daraus, dass ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen \nseines Bewährungshelfers, insbesondere des Schreibens vom 30. \nSeptember 1998, er die Geschäftsführertätigkeit erst Ende 1998 \naufgenommen hat und sein Einkommen zuvor so gering war, dass er \nseinen Kindern nur 200,- bzw. 50,- DM monatlichen Unterhalt zahlen \nkonnte bzw. - wie aus dem letzten Satz dieses Schreibens folgen \ndürfte - ohnehin nicht regelmäßig Unterhalt gezahlt hat.\n\n20\n\nKeiner Entscheidung bedarf, ob bei Zugrundelegung des Vorbringens \naus den Schriftsätzen vom 8. Februar und 2. März 2000 jedenfalls \nderzeit die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 iVm § \n48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 nicht (mehr) vorliegen. Denn \nentscheidungserheblich ist der Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides und mit dieser Auslegung sind diese \nVorschriften auch nicht verfassungswidrig, so dass weder eine \nverfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass \nentscheidungserheblich ein späterer Zeitpunkt ist, noch die vom \nKläger beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. \n100 des Grundgesetzes in Betracht kommt.\n\n21\n\nVgl. zur Verfassungsmäßigkeit von § 47 \nAuslG BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember \n1993 - 1 B 160.93 - und vom 30. Dezember 1993 \n- 1 B 185.93 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG \n1990 Nr. 2 und Nr. 3.\n\n22\n\nUnzuträglichkeiten und Härten, z.B. für das Familienleben des \nAusländers, die sich daraus ergeben können, dass die Ausweisung über \neinen längeren Zeitraum nicht vollzogen wird und der \nAusweisungszweck in dieser Zeit entfällt, wird in verfassungsmäßiger \nWeise hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 8 Abs. 2 \nAuslG die Wirkungen der Ausreise, insbesondere das \nWiedereinreiseverbot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG, befristet werden \nkönnen, und zwar gegebenenfalls sogar mit sofortiger Wirkung und \nohne die nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG vorgesehene vorherige \nAusreise.\n\n23\n\nVgl. Gemeinschaftskommentar, a.a.O., § 8 \nRdnr. 45; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. \nDezember 1999 - 1 C 13.99 -, DVBl. 2000, 429 \nzu einem nach EG-Recht \nfreizügigkeitsberechtigten Ausländer.\n\n24\n\nSoweit der Kläger Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 47 \nAuslG aus der Absenkung des Strafrahmens ableitet, übersieht er, \ndass diese Neufassung Gegenstand des Gesetzes zur Änderung \nausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom \n29. Oktober 1997, BGBl. I S. 2584, war und vorliegend § 47 in der \nFassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli \n1990, BGBl. I S. 1354, Anwendung findet.\n\n25\n\nHinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung wird \nauf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen \n(Urteilsabdruck Seiten 10 bis 11), denen der Kläger im \nBerufungsverfahren nicht entgegengetreten ist.\n\n26\n\nDie Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO iVm §§ 130 a Satz 2, \n125 Abs. 2 Satz 4 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht \nvor. Insbesondere hat die Rechtssache nicht die vom Kläger geltend \ngemachte grundsätzliche Bedeutung.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 \ndes Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-11/19-a-5825-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-11/19-a-5825-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305242","retrieved":"2026-07-09 03:32:41.533876+00:00"}}