{"status":"available","doknr":"OLD305247","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0410.22B282.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-10","aktenzeichen":"22 B 282/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 \ni.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragsgegners \nrechtfertigt die Zulassung der Beschwerde nicht.\n\n3\n\n1. Die Rüge des Antragsgegners, es bestünden ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), greift nicht durch. Ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nin diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats \nnur vor, wenn durch das zu berücksichtigende Vorbringen des \nRechtsbehelfsführers das Ergebnis der Entscheidung ernstlich in \nFrage gestellt ist. Das ist hier nicht der Fall.\n\n4\n\nZu Unrecht verneint der Antragsgegner bereits das Vorliegen \neines Anordnungsgrundes mit der Begründung, die Antragstellerin \nkönne auf den ihr eingeräumten Dispositionskredit \nzurückgreifen, um ihren Bedarf zu decken. Die Berechnung des \nAntragsgegners, wonach der Antragstellerin bei Inanspruchnahme \ndes Dispositionskredites bei einem angenommenen Zinssatz von \n12 % und dem höchstmöglich geltend zu machenden Betrag von \n164,10 DM nur geringe Zinsverpflichtungen (am Ende des sechsten \nMonats 9,93 DM) entstehen würden, verkennt, dass insoweit nicht \nnur auf den von der erstinstanzlichen Entscheidung erfassten \nZeitraum und nicht nur auf die Zinsverpflichtungen abgestellt \nwerden kann. Die von den mit sozialhilferechtlichen Verfahren \nbefassten Senaten des Gerichts in ständiger Rechtsprechung \nvertretene Auffassung, dass bei Ansprüchen auf Gewährung \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt ein Anordnungsgrund für \neine einstweilige Regelung in der Regel nur bis zum Ende des \nMonats der gerichtlichen Entscheidung besteht, beruht auch \nentscheidend darauf, dass grundsätzlich davon ausgegangen \nwerden kann, der Träger der Sozialhilfe werde das Ergehen einer \neinstweiligen Anordnung zum Anlass nehmen, den Hilfefall auch \nfür die weitere Zeit unter Zugrundelegung der gerichtlichen \nEntscheidung zu regeln. Nimmt man aber den auf den Monat der \nerstinstanzlichen Entscheidung folgenden Zeitraum in den Blick, \nwürde sich ohne die vom Verwaltungsgericht zugesprochene \nLeistung und entsprechende Bewilligungen durch den \nAntragsgegner für die Folgezeit das Soll auf dem Konto der \nAntragstellerin voraussichtlich Monat für Monat - schon ohne \ndie Zinsbelastung - um jeweils 164,10 DM erhöhen. Eine \nderartige steigende Verschuldung ist der Antragstellerin nicht \nzuzumuten.\n\n5\n\nAllerdings hat der frühere 24. Senat des beschließenden \nGerichts im Beschluss vom 15. November 1995 - 24 B 2957/95 - \nentschieden, dass es einem Hilfe Suchenden, der einen ihm \neingeräumten Dispositionskredit noch nicht ausgeschöpft habe, \nzumutbar sei, eventuelle Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen in \neinem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Dem tritt der \nSenat jedenfalls für eine Fallgestaltung, wie sie der \nangefochtenen Entscheidung zugrundeliegt, nicht bei. Es ist \nschon fraglich, ob die Antragstellerin bei ihren erheblich \nveränderten finanziellen Verhältnissen gegenüber der Zeit ihrer \nErwerbsfähigkeit - die Einräumung eines Dispositionskredites \nbasiert regelmäßig auf der Erwartung eines sicheren \nEinkommens - nicht rechtlich gehindert ist, den Kreditrahmen \nauszuschöpfen. Dem weiter nachzugehen, erübrigt sich jedoch, \ndenn eine Inanspruchnahme des Dispositionskredites kann hier \nvon der Antragstellerin schon wegen der damit verbundenen \nNachteile, die sich in Anbetracht ihrer Lebenssituation als \nwesentlich darstellen, nicht erwartet werden. Bis zu einer \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren oder der Möglichkeit zur \nAufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Vollendung des dritten \nLebensjahres des Kindes würde sich ein für eine \nSozialhilfeempfängerin erheblicher ständig steigender \nKreditbetrag mit monatlich steigenden Zinsen ergeben, ohne dass \nabsehbar wäre, wann die Antragstellerin in der Lage sein würde, \nden Kredit zurückzuführen. Auch wenn unterstellt wird, dass die \nAntragstellerin unmittelbar nach Vollendung des dritten \nLebensjahres des Kindes Ende des Jahres 2000 eine \nErwerbstätigkeit aufnehmen kann, kann ihr nicht zugemutet \nwerden, sich bis dahin ständig steigend zu verschulden.\n\n6\n\nAuch in der Sache bestehen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Der Senat kann \ndabei offen lassen, ob der Antragstellerin die ihr vom \nAntragsgegner angesonnene Tätigkeit allein nach dem Maßstab des \n§ 18 Abs. 3 BSHG zugemutet werden kann. Jedenfalls dürfte sich \naus § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz die auch im \nSozialhilferecht zu beachtende gesetzgeberische Wertung \nergeben, dass der Mutter eines Kindes unter drei Jahren die \nfreie Entscheidung überlassen ist, ob sie arbeiten oder sich \nvollständig der Betreuung und Erziehung ihres Kindes widmen \nwill. Deshalb ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch \nmehrfach entschieden worden, dass ein Hilfe Suchender nicht \ndarauf verwiesen werden kann, seinen Erziehungsurlaub \nabzubrechen, um den Lebensunterhalt der Familie durch \nArbeitseinkommen sicher zu stellen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil \nvom 23. September 1998 - 4 L 5653/96 -, FEVS 49, 181 und OVG \nBautzen, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 2 S 614/95 -, FEVS 48, \n488). Entsprechendes dürfte für eine Mutter gelten, die - wie \ndie Antragstellerin - in den ersten drei Lebensjahren ihres \nKindes nicht erwerbstätig ist und nicht sein will, ohne in \neinem an ein aktuelles Arbeitsverhältnis anknüpfenden \nErziehungsurlaub zu sein.\n\n7\n\n2. Die Beschwerde kann auch nicht wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO). Der Antragsgegner hat keine Rechtsfrage von \ngrundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die im \nBeschwerdeverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig wäre. \nZur rechtsgrundsätzlichen Klärung von Fragen des materiellen \nRechts ist ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nregelmäßig nicht geeignet. In einem solchen Verfahren findet in \ntatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht zumeist nur \neine summarische Prüfung statt und die getroffene Entscheidung \nsteht immer unter dem Vorbehalt einer endgültigen Klärung im \nHauptsacheverfahren.\n\n8\n\nRechtsgrundsätzliche Fragen, die sich speziell daraus \nergeben, dass es vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes geht, hat der Antragsgegner nicht benannt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305247","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-10/22-b-282-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305247","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305247","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-10/22-b-282-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305247","retrieved":"2026-07-09 03:32:42.034535+00:00"}}