{"status":"available","doknr":"OLD305268","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0406.15A1419.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-06","aktenzeichen":"15 A 1419/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.524,17 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass aus den vom Beklagten \nvorgetragenen Umständen, soweit sie im Zulassungsverfahren \nbeachtlich sind, die Klage in einem durchzuführenden \nBerufungsverfahren abzuweisen wäre. \n\n3\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die \nBaumaßnahme in einem Berufungsverfahren als wegen eines \nErneuerungsvorteils beitragsfähig zu beurteilen ist. \n\n4\n\nVgl. dazu, dass eine andersartige \nHerstellung unter dem Gesichtspunkt \neines Erneuerungsvorteils beitragsfähig \nsein kann, OVG NRW, Urteil vom 4. Juli \n1986 - 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272 (278 \nf.).\n\n5\n\nDie Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des früher für \ndas Straßenbaubeitragsrecht zuständigen 2. Senats des \nbeschließenden Gerichts die übliche Nutzungsdauer schon bei \neiner erst 26 Jahre genutzten, schwach belasteten Straße \nabgelaufen sein kann, \n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. \nFebruar 1992 - 2 B 494/92 -, S. 2 des \namtlichen Umdrucks, \n\n7\n\nrechtfertigt es nicht, hier für die andersartige \nHerstellung der 35 Jahre alten Sackgasse einen \nErneuerungsvorteil anzunehmen. Der Beklagte verkennt, dass ein \nErneuerungsvorteil neben dem Ablauf der üblichen Nutzungszeit \ndie Abgenutztheit (Erneuerungsbedürftigkeit) der auszubauenden \nStraße voraussetzt. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August \n1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl. 1997, \n78.\n\n9\n\nDer Ablauf der üblichen Nutzungszeit ist daher eine \nnotwendige, jedoch nicht hinreichende Voraussetzung für die \nAnnahme eines Erneuerungsvorteils. Der üblichen Nutzungszeit \nkommt nur insofern für die Frage der Erneuerungsbedürftigkeit \neine Bedeutung zu, als deren Nachweis umso weniger detailliert \nsein muss, je länger die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar \n2000 - 15 A 4167/96 -, S. 9 f. des \namtlichen Umdrucks. \n\n11\n\nBei einer nur 35 Jahre alten Sackgasse reicht das Alter \nalleine nicht aus, die Erneuerungsbedürftigkeit anzunehmen. Ob \n- wie der Beklagte ausführt - die Erneuerungsbedürftigkeit der \nTeerdecke alleine schon wegen des Alters anzunehmen ist, ist \nunerheblich, da die Neuerstellung der Deckschicht keine \nbeitragsfähige Erneuerung, sondern eine nicht beitragsfähige \nInstandhaltung ist. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August \n1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl. 1997, \n78.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat, ohne dass dies vom Beklagten im \nZulassungsverfahren erschüttert worden wäre, eine \nErneuerungsbedürftigkeit nicht feststellen können, so dass die \nBeitragsfähigkeit der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt eines \nErneuerungsvorteils nicht angenommen werden kann. Es drängt \nsich vielmehr der Eindruck auf, dass der Beklagte die \nKanalverlegung zum Anlass genommen hat, die Straße mit anderer \nVerkehrsfunktion herzustellen; unter \nErneuerungsgesichtspunkten ist damit eine vorzeitige \nErneuerung erfolgt, die keinen beitragsrechtlich relevanten \nErneuerungsvorteil gewährt. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar \n1979 - II A 2159/76 -, S. 8 f. des \namtlichen Umdrucks. \n\n15\n\nEs ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren ein Verbesserungsvorteil \nunter verkehrstechnischen Gesichtspunkten angenommen werden \nkann. \n\n16\n\nVgl. dazu, dass eine andersartige \nHerstellung unter dem Gesichtspunkt \neines verkehrstechnischen \nVerbesserungsvorteils beitragsfähig \nsein kann, OVG NRW, Urteil vom \n25. Oktober 1990 - 2 A 1623/86 -, \nGemeindehaushalt 1991, 211 (213). \n\n17\n\nDies gilt zum einen hinsichtlich der Ersetzung der \nTeerdecke durch eine Pflasterung. Zu Unrecht beruft sich der \nBeklagte für die Annahme einer Verbesserung auf die \nEntscheidung \n\n18\n\nOVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober \n1999 - 15 A 3305/96 -, S. 7 des \namtlichen Umdrucks, \n\n19\n\nin der ausgeführt wird, dass die Besonderheit einer \nPflasterdecke darin bestehe, dass sie - im Gegensatz zu einer \nbituminösen Decke - als solche in ihrer Gesamtheit bei \nordnungsgemäßer Unterhaltung nicht verschleiße. Damit wird \nkein verkehrstechnischer Vorteil einer Pflasterdecke gegenüber \neiner bituminösen Decke bezeichnet, sondern nur die \nunterschiedliche Erneuerungsbedürftigkeit der Decken \naufgezeigt. Unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten sind die \nDeckenarten gleichwertig. \n\n20\n\nEine verkehrstechnische Verbesserung kann auch nicht in der \nErsetzung der Straße im Trennsystem durch eine Mischfläche \ngesehen werden. Die Art eines Ausbaus liegt im Ermessen der \nGemeinde, das vom Gericht nur dahin überprüft werden kann, ob \nsich die Entscheidung noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren \nbewegt. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. \nNovember 1995 - 15 A 1432/93 -, \nGemeindehaushalt 1997, 63 (64). \n\n22\n\nJede dieser funktionalen Zuweisungen der Verkehrsflächen \nhat Vor- und Nachteile. Dem unter dem Gesichtspunkt der \nFlüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs \ngünstigen Trennsystem steht die günstigere Breite einer \nMischfläche für alle Verkehrsarten gegenüber. Welche \nAusbauform die Gemeinde wählt, liegt regelmäßig in ihrem \nAusbauermessen, ohne dass die eine Ausbauform gegenüber der \nanderen einen beitragsrechtlich relevanten Gebrauchsvorteil \naufweist. Deshalb kann einer solchen Umwandlung regelmäßig \nnicht entgegengehalten werden, sie führe zu \nvorteilskompensierenden Nachteilen. Umgekehrt kann aber auch \nregelmäßig - zumindest dann, wenn es wie hier nicht um die \nVerdrängung des Durchgangsverkehrs geht - nicht festgestellt \nwerden, die Umwandlung als solche führe zu einer \nbeitragsfähigen Verbesserung. Das gilt auch für den hier in \nRede stehenden Ausbau der Straße, die vorher von der Breite \nher funktionsfähige, wenngleich nach den technischen \nRegelwerken nicht optimale Teileinrichtungen (Gehwege, \nFahrbahn) besaß. Daher stellt es auch keinen \nVerbesserungsvorteil dar, dass die früheren Gehwegflächen \nnunmehr auf die für Kraftfahrzeuge ausgelegten Anforderungen \nverstärkt worden sind. \n\n23\n\nDie vom Beklagten ins Feld geführte Verbesserung der \nAufenthalts- und Kommunikationsfunktion durch Anlegung einer \nMischfläche ist von vornherein beitragsrechtlich irrelevant. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. \nOktober 1999 - 15 A 3305/96 -, S. 9 f. \ndes amtlichen Umdrucks. \n\n25\n\nSchließlich führt auch die vom Beklagten erstmalig im \nZulassungsverfahren vorgebrachte Behauptung, durch die \nVerstärkung des Straßenoberbaus von 30 auf 43 cm sei eine \nverkehrstechnisch vorteilhafte Veränderung eingetreten, nicht \nzur Zulassung. Dabei handelt es sich um neuen Sachvortrag, auf \nden der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel \nan der Richtigkeit des Urteils von vorneherein nicht gestützt \nwerden kann, da damit der Zulassungsgrund nicht hinreichend \ndargelegt wird (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. \nNovember 1999 - 15 A 2923/99 -, NVwZ \n2000, 334; Beschluss vom 9. Juni 1997 - \n15 E 444/97 -, DVBl. 1997, 1337 (1338). \n\n27\n\nIn den Widerspruchsbescheiden wurde der Beitragsanspruch \nnoch allein auf den Erneuerungsvorteil gestützt. Auch im \nerstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der \nBeklagte dabei verblieben (Schriftsatz vom 15. September 1997, \nS. 3). In der mündlichen Verhandlung wurden die Beteiligten \nvom Kammervorsitzenden darauf hingewiesen, dass nach den \nbisher vom Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht davon \nausgegangen werden könne, dass eine technische Verbesserung \nvorliege (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom \n16. November 1999), ohne dass dies vom Beklagten zu weiterem \nSachvortrag oder gar zu einem Beweisantrag hinsichtlich dieser \nFrage genutzt wurde.\n\n28\n\nSelbst wenn der neue Vortrag im Zulassungsverfahren \nberücksichtigt werden könnte, würde er nicht zur Zulassung \nführen, weil das Vorliegen einer verkehrstechnisch \nvorteilhaften Veränderung allenfalls offen, aber nicht \nüberwiegend wahrscheinlich wäre. Im Übrigen dürfte der \nangebliche verkehrstechnische Vorteil dieser Verstärkung des \nStraßenoberbaus so geringfügig sein, dass eine Neuerstellung \nder gesamten Straße im Hinblick auf die durch den Ausbau \nausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit \nnicht mehr gedeckt ist, weil es sich nicht mehr im Rahmen des \nsachlich Vertretbaren bewegt, wegen des angeblichen \nverkehrstechnischen Vorteils der genannten \nStraßenoberbauverstärkung eine - was mangels gegenteiliger \nFeststellbarkeit zu unterstellen ist - noch nicht abgenutzte \nStraße neu zu erstellen. \n\n29\n\nVgl. zur Begrenzung des \nAusbauermessens durch den Grundsatz der \nErforderlichkeit OVG NRW, Beschluss vom \n12. Februar 1999 - 15 A 352/99 -, S. 4 \ndes amtlichen Umdrucks; Beschluss vom \n21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. \n16 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, \nGemeindehaushalt 1997, 63 (64). \n\n30\n\nAuch der - nicht geltend gemachte, aber möglicherweise in \nbestimmten Konstellationen vom Zulassungsgrund ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils umfasste - \nZulassungsgrund besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor, da die \nFrage des Vorliegens einer verkehrstechnisch vorteilhaften \nVeränderung einfach, wenngleich auch möglicherweise nur \nmittels eines Sachverständigen, feststellbar ist.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n32\n\nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13 Abs. \n2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-06/15-a-1419-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-06/15-a-1419-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305268","retrieved":"2026-07-09 03:32:43.910397+00:00"}}