{"status":"available","doknr":"OLD305267","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0406.15A1418.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-06","aktenzeichen":"15 A 1418/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.056,57 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass aus den vom Beklagten vorgetragenen \nUmständen, soweit sie im Zulassungsverfahren beachtlich sind, die Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren abzuweisen wäre. \n\n3\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Baumaßnahme in einem \nBerufungsverfahren als wegen eines Erneuerungsvorteils beitragsfähig zu beurteilen \nist. \n\n4\n\nVgl. dazu, dass eine andersartige Herstellung unter dem Gesichtspunkt eines \nErneuerungsvorteils beitragsfähig sein kann, OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A \n1761/85 -, OVGE 38, 272 (278 f.).\n\n5\n\nDie Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des früher für das \nStraßenbaubeitragsrecht zuständigen 2. Senats des beschließenden Gerichts die \nübliche Nutzungsdauer schon bei einer erst 26 Jahre genutzten, schwach belasteten \nStraße abgelaufen sein kann, \n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 1992 - 2 B 494/92 -, S. 2 des \namtlichen Umdrucks, \n\n7\n\nrechtfertigt es nicht, hier für die andersartige Herstellung der 35 Jahre alten \nSackgasse einen Erneuerungsvorteil anzunehmen. Der Beklagte verkennt, dass ein \nErneuerungsvorteil neben dem Ablauf der üblichen Nutzungszeit die Abgenutztheit \n(Erneuerungsbedürftigkeit) der auszubauenden Straße voraussetzt. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl. 1997, \n78.\n\n9\n\nDer Ablauf der üblichen Nutzungszeit ist daher eine notwendige, jedoch nicht \nhinreichende Voraussetzung für die Annahme eines Erneuerungsvorteils. Der \nüblichen Nutzungszeit kommt nur insofern für die Frage der Erneuerungsbedürftigkeit \neine Bedeutung zu, als deren Nachweis umso weniger detailliert sein muss, je länger \ndie übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, S. 9 f. des \namtlichen Umdrucks. \n\n11\n\nBei einer nur 35 Jahre alten Sackgasse reicht das Alter alleine nicht aus, die \nErneuerungsbedürftigkeit anzunehmen. Ob - wie der Beklagte ausführt - die \nErneuerungsbedürftigkeit der Teerdecke alleine schon wegen des Alters \nanzunehmen ist, ist unerheblich, da die Neuerstellung der Deckschicht keine \nbeitragsfähige Erneuerung, sondern eine nicht beitragsfähige Instandhaltung ist. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl. 1997, \n78.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat, ohne dass dies vom Beklagten im \nZulassungsverfahren erschüttert worden wäre, eine Erneuerungsbedürftigkeit nicht \nfeststellen können, so dass die Beitragsfähigkeit der Maßnahme unter dem \nGesichtspunkt eines Erneuerungsvorteils nicht angenommen werden kann. Es drängt \nsich vielmehr der Eindruck auf, dass der Beklagte die Kanalverlegung zum Anlass \ngenommen hat, die Straße mit anderer Verkehrsfunktion herzustellen; unter \nErneuerungsgesichtspunkten ist damit eine vorzeitige Erneuerung erfolgt, die keinen \nbeitragsrechtlich relevanten Erneuerungsvorteil gewährt. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1979 - II A 2159/76 -, S. 8 f. des amtlichen \nUmdrucks. \n\n15\n\nEs ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in einem durchzuführenden \nBerufungsverfahren ein Verbesserungsvorteil unter verkehrstechnischen \nGesichtspunkten angenommen werden kann. \n\n16\n\nVgl. dazu, dass eine andersartige Herstellung unter dem Gesichtspunkt eines \nverkehrstechnischen Verbesserungsvorteils beitragsfähig sein kann, OVG NRW, \nUrteil vom 25. Oktober 1990 - 2 A 1623/86 -, Gemeindehaushalt 1991, 211 (213). \n\n17\n\nDies gilt zum einen hinsichtlich der Ersetzung der Teerdecke durch eine \nPflasterung. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte für die Annahme einer \nVerbesserung auf die Entscheidung \n\n18\n\nOVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, S. 7 des amtlichen \nUmdrucks, \n\n19\n\nin der ausgeführt wird, dass die Besonderheit einer Pflasterdecke darin bestehe, \ndass sie - im Gegensatz zu einer bituminösen Decke - als solche in ihrer Gesamtheit \nbei ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht verschleiße. Damit wird kein \nverkehrstechnischer Vorteil einer Pflasterdecke gegenüber einer bituminösen Decke \nbezeichnet, sondern nur die unterschiedliche Erneuerungsbedürftigkeit der Decken \naufgezeigt. Unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten sind die Deckenarten \ngleichwertig. \n\n20\n\nEine verkehrstechnische Verbesserung kann auch nicht in der Ersetzung der \nStraße im Trennsystem durch eine Mischfläche gesehen werden. Die Art eines \nAusbaus liegt im Ermessen der Gemeinde, das vom Gericht nur dahin überprüft \nwerden kann, ob sich die Entscheidung noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren \nbewegt. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, \nGemeindehaushalt 1997, 63 (64). \n\n22\n\nJede dieser funktionalen Zuweisungen der Verkehrsflächen hat Vor- und \nNachteile. Dem unter dem Gesichtspunkt der Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit \ndes Verkehrs günstigen Trennsystem steht die günstigere Breite einer Mischfläche \nfür alle Verkehrsarten gegenüber. Welche Ausbauform die Gemeinde wählt, liegt \nregelmäßig in ihrem Ausbauermessen, ohne dass die eine Ausbauform gegenüber \nder anderen einen beitragsrechtlich relevanten Gebrauchsvorteil aufweist. Deshalb \nkann einer solchen Umwandlung regelmäßig nicht entgegengehalten werden, sie \nführe zu vorteilskompensierenden Nachteilen. Umgekehrt kann aber auch \nregelmäßig - zumindest dann, wenn es wie hier nicht um die Verdrängung des \nDurchgangsverkehrs geht - nicht festgestellt werden, die Umwandlung als solche \nführe zu einer beitragsfähigen Verbesserung. Das gilt auch für den hier in Rede \nstehenden Ausbau der Straße, die vorher von der Breite her funktionsfähige, \nwenngleich nach den technischen Regelwerken nicht optimale Teileinrichtungen \n(Gehwege, Fahrbahn) besaß. Daher stellt es auch keinen Verbesserungsvorteil dar, \ndass die früheren Gehwegflächen nunmehr auf die für Kraftfahrzeuge ausgelegten \nAnforderungen verstärkt worden sind. \n\n23\n\nDie vom Beklagten ins Feld geführte Verbesserung der Aufenthalts- und \nKommunikationsfunktion durch Anlegung einer Mischfläche ist von vornherein \nbeitragsrechtlich irrelevant. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, S. 9 f. des \namtlichen Umdrucks. \n\n25\n\nSchließlich führt auch die vom Beklagten erstmalig im Zulassungsverfahren \nvorgebrachte Behauptung, durch die Verstärkung des Straßenoberbaus von 30 auf \n43 cm sei eine verkehrstechnisch vorteilhafte Veränderung eingetreten, nicht zur \nZulassung. Dabei handelt es sich um neuen Sachvortrag, auf den der geltend \ngemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils von \nvorneherein nicht gestützt werden kann, da damit der Zulassungsgrund nicht \nhinreichend dargelegt wird (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 1999 - 15 A 2923/99 -, NVwZ \n2000, 334; Beschluss vom 9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl. 1997, 1337 (1338). \n\n27\n\nIm Widerspruchsbescheid wurde der Beitragsanspruch noch allein auf den \nErneuerungsvorteil gestützt. Auch im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren ist der Beklagte dabei verblieben (Schriftsatz vom 15. September 1997, S. \n3). In der mündlichen Verhandlung wurden die Beteiligten vom Kammervorsitzenden \ndarauf hingewiesen, dass nach den bisher vom Beklagten vorgelegten Unterlagen \nnicht davon ausgegangen werden könne, dass eine technische Verbesserung \nvorliege (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. November 1999), \nohne dass dies vom Beklagten zu weiterem Sachvortrag oder gar zu einem \nBeweisantrag hinsichtlich dieser Frage genutzt wurde.\n\n28\n\nSelbst wenn der neue Vortrag im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden \nkönnte, würde er nicht zur Zulassung führen, weil das Vorliegen einer \nverkehrstechnisch vorteilhaften Veränderung allenfalls offen, aber nicht überwiegend \nwahrscheinlich wäre. Im Übrigen dürfte der angebliche verkehrstechnische Vorteil \ndieser Verstärkung des Straßenoberbaus so geringfügig sein, dass eine \nNeuerstellung der gesamten Straße im Hinblick auf die durch den Ausbau ausgelöste \nKostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt ist, weil es sich \nnicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt, wegen des angeblichen \nverkehrstechnischen Vorteils der genannten Straßenoberbauverstärkung eine - was \nmangels gegenteiliger Feststellbarkeit zu unterstellen ist - noch nicht abgenutzte \nStraße neu zu erstellen. \n\n29\n\nVgl. zur Begrenzung des Ausbauermessens durch den Grundsatz der \nErforderlichkeit OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 15 A 352/99 -, S. 4 \ndes amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. 16 \ndes amtlichen Umdrucks; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, \nGemeindehaushalt 1997, 63 (64). \n\n30\n\nAuch der - nicht geltend gemachte, aber möglicherweise in bestimmten \nKonstellationen vom Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils umfasste - Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor, da die Frage des Vorliegens \neiner verkehrstechnisch vorteilhaften Veränderung einfach, wenngleich auch \nmöglicherweise nur mittels eines Sachverständigen, feststellbar ist.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n32\n\nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 \nGKG. \n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-06/15-a-1418-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-06/15-a-1418-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305267","retrieved":"2026-07-09 03:32:43.819680+00:00"}}