{"status":"available","doknr":"OLD305276","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0405.1A5152.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-05","aktenzeichen":"1 A 5152/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Beachtlichkeit einer \nZustimmungsverweigerung des Antragstellers zu einer \nÄnderungskündigung. \n\n4\n\nDer Beteiligte unterhält einen Kampfmittelräumdienst \n(Dezernat 22), bei dem u. a. Herr S. E. als \nMunitionsräumarbeiter mit Kraftfahraufgaben beschäftigt ist. \nMit Änderungsvertrag vom 29. August 1991 zum Arbeitsvertrag vom \n16. Januar 1990 vereinbarte der Beteiligte mit Herrn E. \nfür diese Tätigkeit eine Überstundenpauschale von 25 \nÜberstunden monatlich ab dem 1. Juli 1991. Zuvor war die \nAbrechnung von Mehrdienststunden (etwa für Pflegestunden für \nPutz- und Wartungsarbeiten) auf der Grundlage von \nEinzelnachweisen erfolgt. Mit anderen Beschäftigten bestanden \nvergleichbare Pauschalierungsvereinbarungen, in denen sich der \nBeteiligte allerdings ausdrücklich den Widerruf vorbehalten \nhatte. In anderen Fällen beruhte die Pauschalierung der \nÜberstunden auf einseitigen Verfügungen des Beteiligten mit \nWiderrufsvorbehalt. \n\n5\n\nIm Jahre 1997 beschloss der Beteiligte, im Bereich der \nDezernate 22, 33 die Überstunden generell zu reduzieren und im \nZuge dessen die bestehenden Vereinbarungen von \nÜberstundenpauschalen zu widerrufen bzw. im Fall des Herrn \nE. eine Änderungskündigung auszusprechen. Die Überstunden \nsollten ab dem 1. Januar 1998 nicht mehr pauschal, sondern nach \nWiderruf der Pauschalvereinbarung bzw. Änderungskündigung \n(vorübergehend) bei einer festgelegten Jahresobergrenze für \nbezahlte Überstunden einzeln abgerechnet werden. Auf der \nGrundlage einer Organisationsuntersuchung war für Fahrer des \nDezernates 22 eine Grenze von 210 Stunden jährlich errechnet \nworden. Darüber hinausgehende Überstunden sollten (nur) in \nFreizeit ausgeglichen werden können. \n\n6\n\nNachdem der Antragsteller diesbezüglich ein \nMitbestimmungsrecht reklamiert hatte, erläuterte der Beteiligte \nmit Schreiben vom 25. August 1997, dass ein vorbehaltener \nWiderruf einer Überstundenpauschalabrede keinen \nMitbestimmungstatbestand erfülle, er aber bereit sei, ein \nMitbestimmungsverfahren in der Personalangelegenheit des Herrn \nE. durchzuführen, da hier eine Umstellung der \nÜberstundenabrechnung im Wege der Änderungskündigung \ndurchgesetzt werden müsse. Nach weiteren Gesprächen über die \nReduzierung von Überstunden mit den Dezernaten 22 und 33 sowie \nden betroffenen Beschäftigten erläuterte der Beteiligte dem \nAntragsteller mit Schreiben vom 10. September 1997 weitere \nEinzelheiten der beabsichtigten Überstundenregelung und bat mit \nVorlage vom 29. September 1997 unter Hinweis auf das Schreiben \nvom 10. September 1997 um Zustimmung gemäß § 72 a Abs. 1 LPVG \nNRW zu der auf der Grundlage des § 60 MTArb beabsichtigten \nÄnderungskündigung der mit Herrn E. mit Änderungsvertrag \nvom 29. August 1991 vereinbarten Nebenabrede zum 31. Dezember \n1997.\n\n7\n\nZu den Erläuterungen der beabsichtigten Überstundenregelung \nim Schreiben vom 10. September 1997 äußerte sich der \nAntragsteller mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 im \nWesentlichen wie folgt: Er halte die Reduzierung der \nÜberstundenpauschale im Dezernat 22 und im Dezernat 33 für \nbedenklich und trage sie nicht mit. Die Bedenken stützten sich \nauf die negativen Auswirkungen, die bei Vollzug der geplanten \nÄnderung zu erwarten seien. Durch nicht mehr ausreichende \nWartung und Pflege entstehe im Kampfmittelräumdienst ein \nerhebliches Sicherheitsrisiko. Im Dezernat 33 sei aufgrund der \nlangen Fahrtzeiten die Pflege und Wartung der Fahrzeuge und \nGeräte nur außerhalb der Regelarbeitszeit möglich. Die den \nReduzierungsvorstellungen zugrunde liegenden Pflegezeiten bei \nden Fahrzeugen lägen erheblich unter denen, die durch die KfzVO \nvorgeschrieben seien. Die geplante Abrechnung der Überstunden \nstelle einen unnötigen Verwaltungsaufwand dar. Für das Dezernat \n22 bestehe lediglich die Möglichkeit, probeweise durch \nFreizeitausgleich von vier Stunden monatlich die \nÜberstundenpauschale auf 21 bzw. 26 Stunden abzusenken; im \nBereich des Dezernates 33 käme äußersten Falls eine Reduzierung \nder Überstundenpauschale um maximal fünf Stunden in Betracht. \n\n8\n\nDie mit Vorlage vom 29. September 1997 zur Zustimmung \ngestellt Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses des Herrn \nE. lehnte der Antragsteller - nach Erörterung der \nAngelegenheit am 27. Oktober 1997 - mit Schreiben vom 7. \nNovember 1997 endgültig ab. Unter Hinweis auf seine \nStellungnahme vom 14. Oktober 1997 wurde die Ablehnung wie \nfolgt begründet:\n\n9\n\n \"Vor dem Hintergrund der durch das Dezernat 22 \ndargestellten Notwendigkeit der zu leistenden und bisher \ngeleisteten Überstunden sieht der Personalrat in der \ngeplanten Kürzung der Überstundenpauschale ein erhebliches \nSicherheitsrisiko.\n\n10\n\n Die notwendige Wartung und Pflege von Fahrzeugen und \nGerätschaften ist dann nicht mehr gewährleistet.\n\n11\n\n Gerade beim Kampfmittelräumdienst sind die Fahrzeuge \naufgrund des Einsatzes im Gelände enormen Belastungen \nausgesetzt, so daß eine Einschränkung der Pflege und \nWartung hinsichtlich der Sicherheit nicht zu verantworten \nwäre. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die Vorgaben \ndurch die Kfz-Verordnung hin. Ebensowenig dürfen die \nlebenswichtigen Gerätschaften und Werkzeuge in der Pflege \nvernachlässigt werden.\n\n12\n\n Da ein großer Teil dieser Pflege und Wartung schon in der \nRegelarbeitszeit erledigt wird, stellt die \nÜberstundenpauschale von 25 Stunden unter dem \nSicherheitsaspekt aus der Sicht des Betroffenen und den \nErfahrungen des Dezernates das absolute Minimum dar. \nAufgrund der erheblichen Reduzierung der \nÜberstundenpauschale in der Vergangenheit (1980: 43 Std., \n1981: 35,5 Std., 1984: 27 Std., seit 1986: 25 Std.) ohne \npersonelle Verstärkung stellt eine weitere Reduzierung die \nSicherheit der Mitarbeiter erheblich in Frage.\n\n13\n\n Auch unter Berücksichtigung der Verantwortung gegenüber \ndem Bürger ist unter besonderer Beachtung der durch \ngesetzliche Vorgaben gestiegenen Anforderungen an den \nKampfmittelräumdienst - zusätzliche Aufgaben durch \nÄnderung der Landesbauordnung - eine weitere Reduzierung \nnicht vertretbar.\"\n\n14\n\nDer Beteiligte leitete die Vorlage zunächst an das \nInnenministerium mit der Bitte um Einleitung des \nStufenverfahrens weiter. Später zog er sie mit der Begründung \nzurück, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers beruhe \nausschließlich auf sachfremden Erwägungen, so dass die \nZustimmungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW greife; eine \nweitere Erörterung im Rahmen des Stufenverfahrens sei nicht \nmehr erforderlich. \n\n15\n\nUnter dem 24. April 1998 sprach der Beteiligte gegenüber \nHerrn E. die Kündigung seines Arbeitsvertrages mit dem \nAngebot aus, das bisherige Arbeitsverhältnis ohne die \nmonatliche Überstundenpauschale von 25 Stunden fortzuführen. \nHerr E. nahm die Änderungskündigung auf der Grundlage des \n§ 2 KSchG unter dem Vorbehalt der Feststellung ihrer sozialen \nRechtfertigung an und strengte zugleich ein entsprechendes \ngerichtliches Verfahren beim Arbeitsgericht Köln an. Die Klage \nhatte in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg (Urteil des \nArbeitsgerichtes Köln vom 21. Oktober 1998 - 15 Ca 3974/98 -; \nUrteil des Landesarbeitsgerichtes Köln vom 7. Juli 1999 - 7 Sa \n286/99 -, PersR 2000, 85). Die auf der Grundlage des § 72 \nAbs. 2 ArbGG zugelassene Revision ist derzeit beim \nBundesarbeitsgericht anhängig.\n\n16\n\nAm 29. April 1998 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag,\n\n17\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte \ndurch den Abbruch des \nBeteiligungsverfahrens bezüglich der \nÜberstundenregelung für den Fahrer \nE. das Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers verletzt hat,\n\n18\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Nach § \n66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW gelte eine Maßnahme als gebilligt, \nwenn nicht der Personalrat innerhalb bestimmter Fristen die \nZustimmung unter Angabe von Gründen schriftlich verweigere. \nSinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals 'unter Angabe von \nGründen' bestehe darin, dass der Dienststellenleiter die \nBeweggründe des Personalrats für die Zustimmungsverweigerung \nerfahre, sich mit ihnen auseinander setzen und sie zur \nGrundlage seines weiteren Handelns machen könne. Demgemäß müsse \ndie Zustimmungsverweigerung auf die beabsichtigte Maßnahme \nabstellen und die für den Personalrat wesentlichen Bedenken \noffen legen. Hinzu komme, dass die Zustimmung nicht aus Gründen \nverweigert werden dürfe, die offensichtlich außerhalb des \nRahmens der Mitbestimmung lägen. Demgegenüber habe der \nAntragsteller seine Zustimmungsverweigerung im Kern mit dem \nArgument begründet, eine Kürzung der Überstundenpauschale führe \nzu einem Sicherheitsrisiko. Dieser Umstand, der grundsätzlich \nbeachtlich sein könne, werde allerdings nicht näher auf die \nPersonalmaßnahme E. bezogen und im Übrigen nicht in einer \nWeise begründet, dass der Beteiligte sich damit auseinander \nsetzen und ihn zur Grundlage seines weiteren Handelns hätte \nmachen können. \n\n19\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am \n8. Oktober 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 5. \nNovember 1998 Beschwerde eingelegt und diese nach gewährter \nFristverlängerung am 13. Januar 1999 im Wesentlichen wie folgt \nbegründet: \n\n20\n\nUnzutreffend gehe das erstinstanzliche Gericht mit dem \nBeteiligten davon aus, dass er die Zustimmung zur \nÄnderungskündigung aus Gründen verweigert habe, die \noffensichtlich außerhalb des Rahmens des Mitbestimmungsrechtes \nlägen. Der Bezug der Begründung zur Personalmaßnahme ergebe \nsich zweifellos daraus, dass Herr E. ein Mitarbeiter des \nKampfmittelräumdienstes sei. Schon von daher bezögen sich die \nAusführungen des Antragstellers im Schreiben vom 7. November \n1997 auf diesen. Die Begründung sei lediglich deshalb über \nweite Teile allgemein gehalten, weil nicht nur Herr E. von \nder Maßnahme betroffen sei. Ausdrücklich greife das \nstreitbefangene Schreiben im vorletzten Absatz die Sichtweise \ndes Betroffenen und damit diejenige des Herrn E. auf. Auch \nim Übrigen sei ein ausreichender Bezug zur konkreten \nÄnderungskündigung hergestellt. In Folge der zum damaligen \nZeitpunkt geplanten Änderungskündigung sei, bezogen auf Herrn \nE. , die Umstellung der Abrechnungsmodalitäten, die ein \nSicherheitsrisiko für die Beschäftigten begründeten oder ein \nbestehendes Risiko zumindest verschärften, erst ermöglicht \nworden. Aus dem Schreiben vom 7. November 1997 sei auch \nausreichend zu entnehmen, warum die Abrechnungsumstellung nach \nseiner Auffassung zu einem Sicherheitsrisiko führe. Die \nAbrechnungsumstellung enthalte eine Obergrenze für bezahlte \nÜberstunden. Darüber hinausgehende Überstunden würden in \nFreizeit ausgeglichen. Notwendigerweise müsse dieser \nFreizeitausgleich während der betriebsüblichen Zeiten gewährt \nwerden, so dass Herr E. an diesen Tagen weder für \nWartungsarbeiten während der betriebsüblichen Arbeitszeit noch \nfür entsprechende Überstunden zur Verfügung stehe. Nachdem aber \ndie Überstundenpauschale von 25 Stunden nach Auffassung des \nBeschäftigten sowie der betroffenen Dezernate das absolute \nMinimum des erforderlichen Pflege- und Wartungsaufwandes \ndarstelle, führe ein Freizeitausgleich nach bereits 18 \nÜberstunden pro Monat zu einem erheblichen Freizeitguthaben und \ndamit zu einem kumulierenden Ausgleichsbedarf. Stehe Herr \nE. aber wegen Freizeitausgleichs nicht für Wartungs- und \nPflegearbeiten zur Verfügung, so müsse die Wartung an anderen \nTagen nachgeholt werden. Dies produziere \nfreizeitausgleichspflichtige Überstunden, die durch den stetig \nwachsenden Freizeitausgleich ebenfalls anstiegen. In der Folge \nwürden die erforderlichen Pflege- und Wartungsarbeiten mangels \npräsentem Personal nicht mehr ausgeführt; es komme zu einem \nSicherheitsrisiko auch für Herrn E. . Es bestehe daher ein \nZusammenhang zwischen der Umstellung der Abrechnung von \nÜberstunden und dem von ihm angeführten Sicherheitsrisiko. \nDieser Argumentationsansatz sei auch für den Beteiligten \nerkennbar gewesen, denn der geplanten Änderungskündigung sei \nzwischen den Beteiligten die Diskussion um die Auswirkungen des \nneuen Abrechnungsmodells auf die Durchführung der Pflege- und \nWartungsarbeiten vorausgegangen. Auch in der Erörterung am 27. \nOktober 1997 habe er auf diesen Zusammenhang hingewiesen. \nDamals habe der Vertreter des Beteiligten seine Bedenken \ninsoweit geteilt, als er den Zusammenhang zwischen der \nAbrechnungsumstellung und der fehlenden Erledigung von Pflege- \nund Wartungsarbeiten eingeräumt habe. Der Umstand, dass der \nBeteiligte zunächst das Stufenverfahren eingeleitet habe, \nbelege, dass dieser den Zusammenhang zwischen der geplanten \nPersonalmaßnahme und dem angeführten Sicherheitsrisiko durchaus \nerkannt habe. Unzutreffend sei, wenn das erstinstanzliche \nGericht darauf abstelle, dass der Beteiligte mehrfach angegeben \nhabe, dass es beim Kampfmittelräumdienst zu keinerlei \nAbstrichen an dem Sicherheitsstandard kommen dürfe. \nEntsprechende Äußerungen datierten erst nach dem 7. November \n1997 und seien daher für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit \nder Zustimmungsverweigerung nicht relevant. \n\n21\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n22\n\nfestzustellen, dass die mit \nSchreiben vom 29. September 1997 zur \nZustimmung vorgelegte Maßnahme der \nÄnderungskündigung des \nArbeitsverhältnisses mit Herrn E. \nnicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW \nals gebilligt gilt.\n\n23\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n24\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und seinem neu gefassten Antrag \nzu entsprechen.\n\n25\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n26\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n27\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt \nergänzend aus: Durch die Umstellung des Abrechnungsverfahrens \nvon einer Pauschale auf eine \"Spitzabrechnung\" werde der \nSicherheitsstandard für Herrn E. und die weiteren \nBeschäftigten des Kampfmittelräumdienstes nicht verringert. Zum \neinen setze auch eine Überstundenpauschale von 25 Stunden im \nMonat nicht zwangsläufig voraus, dass diese Stundenzahlen auch \ndurchgängig tatsächlich geleistet würden. Darüber hinaus sei \ndie angeführte Jahresobergrenze lediglich eine solche für \nbezahlte Überstunden. Durch Senken der Stundenzahl für die \nPflege und Wartung komme es zu keinem kumulierenden Bedarf an \nFreizeitausgleich. Dies bestätige auch die Erfahrung der \nÜberstunden für das Jahr 1998, wonach von den 17 Beschäftigten \nder beiden Räumgruppen Köln und Aachen lediglich zwei mit rund \n19 bzw. 27 Stunden erwähnenswert über der Jahresobergrenze \nlägen. Aber selbst wenn es zu einem solchen \nÜberausgleichsbedarf kommen würde, wäre ein Ableisten dieser \nÜberstunden ohne Auswirkungen auf den Sicherheitsstandard im \nKampfmittelräumdienst problemlos in weniger arbeitsanfälligen \nJahresabschnitten möglich. Eine Risikoerhöhung bei gesteuerter \nÜberstundenableistung einzelner Beschäftigter sei somit \nausgeschlossen. Sofern der Vertreter der Dienststelle im Rahmen \neiner Besprechung einen Zusammenhang zwischen der \nAbrechnungsumstellung und der fehlenden Erledigung von Pflege- \nund Wartungsarbeiten eingeräumt habe, seien ausschließlich \nhinnehmbare Einschränkungen des Pflegestandards gemeint \ngewesen, die die Sicherheit der Aufgaben des \nKampfmittelräumdienstes nicht beeinträchtigten. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n29\n\nII.\n\n30\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen \nErfolg.\n\n31\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für den auf \nden konkreten Streitfall bezogenen Antrag noch ein \nRechtsschutzinteresse, obwohl der Beteiligte gegenüber dem \nBeschäftigten bereits die Änderungskündigung ausgesprochen hat. \n\n32\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines auf \neinen konkreten Vorgang bezogenen \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens entfällt \ntrotz Umsetzung einer streitigen Maßnahme nur, wenn sich die \nMaßnahme durch Vollzug oder Zeitablauf in der Weise erledigt \nhat, dass sie sich nicht mehr rückgängig machen lässt. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nPersR 1993, 450 = PersV 1994, 126 = RiA \n1994, 94 = ZTR 1993, 525.\n\n34\n\nEine derartige Erledigung ist hier nicht eingetreten. \n\n35\n\nIm Fall der behaupteten Beachtlichkeit der \nZustimmungsverweigerung des Antragstellers läge bereits keine \n(wirksame) Umsetzung der von dem Beteiligten beabsichtigten und \nzur Zustimmung des Antragstellers gestellte Maßnahme vor. Die \nausgesprochene Änderungskündigung wäre nach § 72 a Abs. 3 LPVG \nNRW unwirksam, eine Heilung durch Nachholung des \nBeteiligungsverfahrens nicht möglich. \n\n36\n\nScheuring, Kommentar zum \nManteltarifvertrag für Arbeiterinnen \nund Arbeiter des Bundes und der Länder \n(MTArb), Stand Dezember 1999, Vorb. zu \n§§ 57 - 61, Anm. VII,5.\n\n37\n\nIm Übrigen kann die ausgesprochene Änderungskündigung noch \nrückgängig gemacht werden. Dabei schadet nicht, dass Herr \nE. das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot gemäß \n§ 2 KSchG unter dem Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung \nangenommen hat. Damit ist zwar der auf die Beendigung des \nArbeitsverhältnisses zielende Teil der \nÄnderungskündigungserklärung im Grunde gegenstandslos geworden. \n\n38\n\nVgl. BAG, Urteil vom 25. April 1996 \n- 2 AZR 609/95 -, DB 1996, 1780.\n\n39\n\nDas arbeitsgerichtliche Verfahren zwischen den \nVertragsparteien über die soziale Rechtfertigung der \nModifizierung des Arbeitsvertrages ist indes weiter anhängig. \nBei diesem Verfahrensstand ist die Wirkung der \nÄnderungskündigungserklärung insgesamt noch rückgängig zu \nmachen - wenn auch ggf. nur im Einvernehmen mit dem \nBeschäftigten.\n\n40\n\nVgl. BAG, Urteil vom 19. August 1982 \n- 2 AZR 230/80 -, DB 1983, 663f.; \nSchaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. \nAuflage, 1996, § 123 II 4.\n\n41\n\nOb eine endgültige Erledigung eingetreten wäre, wenn Herr \nE. die Änderungskündigung ohne Vorbehalt angenommen hätte \noder zwischen den Arbeitsvertragsparteien rechtskräftig die \nWirksamkeit der Kündigung festgestellt worden wäre, mag \ndahinstehen. \n\n42\n\nDer danach zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n43\n\nDie Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses des Herrn \nE. zum 31. Dezember 1997 gilt nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG \nNRW als gebilligt. \n\n44\n\nDie Änderungskündigung unterlag - wie zwischen den \nBeteiligten unstreitig ist - der Mitbestimmung nach § 72 a Abs. \n1 LPVG NRW. Danach bestimmt der Personalrat bei ordentlichen \nKündigungen mit. Dazu zählt auch eine Änderungskündigung nach § \n60 Abs. 1 MTArb. Kündigungen im Sinne des § 72 a Abs. 1 LPVG \nNRW sind alle vom Arbeitgeber fristgerecht ausgesprochenen \nKündigungen mit dem Ziel der Beendigung des \nArbeitsverhältnisses auf Dauer oder dessen Fortsetzung zu \nveränderten Bedingungen. \n\n45\n\nVgl. BAG, Urteil vom 12. Februar \n1987 - 6 AZR 129/84 - zu § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 8 LPVG NRW a. F.; \nCecior/Dietz/ Vallendar/Lechtermann, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 72 a \nRdNr. 14.\n\n46\n\nSoweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats \nunterliegt, kann sie gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NRW nur mit seiner \nZustimmung getroffen werden. Dem ist hier genügt, obwohl der \nAntragsteller die Maßnahme mit Schreiben vom 7. November 1997 \nendgültig abgelehnt hat. Denn die Maßnahme gilt gemäß § 66 \nAbs. 3 Satz 4 LPVG NRW, der nach § 72 a Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW \nentsprechende Anwendung findet, als gebilligt, da die - im \nvorliegenden Zusammenhang allein relevante - \nZustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich ist. \n\n47\n\nNach dieser Vorschrift gilt eine Maßnahme als gebilligt, \nwenn nicht der Personalrat binnen der sich aus den Sätzen 1 bis \n3 genannten Frist, die vorliegend eingehalten ist, die \nZustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. \nDabei hängt die Beachtlichkeit der für die \nZustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von \nihrer fristgerechten Anbringung ab. Das \nPersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \nkennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die \nVerweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer \nmitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. \nSeptember 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE \n84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG \nNr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, \n508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November \n1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = \nBuchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = \nDVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ \n1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV \n1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom \n7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, \nBuchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = \nDVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = \nPersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = \nZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, \nBVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 \nHePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA \n1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV \n1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, \n331\n\n49\n\nder sich der Fachsenat angeschlossen hat,\n\n50\n\nvgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - \nZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom \n29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, \nNWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA \n1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D \nIV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335.\n\n51\n\nist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche \nBestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn \ndie von der Personalvertretung angegebenen Gründe \nmöglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung \nliegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der \ngegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, \ndass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der \nBilligung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. \nDem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer \nMitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der \nMaßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand \nGebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die \nvom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem \nSinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses \nnicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne \noffensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die \nPersonalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines \nMitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne \neinen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches \nVerhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb \nkeine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche \nZustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die \nVerpflichtung der Dienststelle begründen, das \nEinigungsverfahren einzuleiten.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni \n1993 - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86 \nBlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 \n- 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September \n1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des \nFachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A \n4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar \n1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.\n\n53\n\nAusgehend davon sind die vom Antragsteller im Schreiben vom 7. November 1997 \nangegebenen Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu der Änderungskündigung des \nArbeitsverhältnisses mit Herrn E. unbeachtlich.\n\n54\n\nWie die Fachkammer zutreffend ausgeführt hat, beziehen sich \ndie Gründe der Zustimmungsverweigerung nicht auf die zur \nMitbestimmung gestellte streitige Änderungskündigung nach § 60 \nMTArb; im Kern wird eine andere Maßnahme angegriffen, nämlich \ndie vorgelagerte Entscheidung des Beteiligten, in den \nDezernaten 22 und 33 insgesamt Überstunden abzubauen und \nÜberstunden nur noch bis zu der im Schreiben vom 10. September \n1997 benannten Höchstgrenze in Geld und im Übrigen nur durch \nFreizeit auszugleichen. \n\n55\n\nBereits zu Beginn der Begründung der Zustimmungsverweigerung \nwird namentlich die geplante Kürzung der Überstundenpauschale \nals Sicherheitsrisiko benannt. Damit ist die zur Zustimmung \ngestellte Maßnahme nicht korrekt umschrieben. Schließlich zielt \ndie Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn \nE. nicht auf die Kürzung der Überstunden, sondern auf die \nAbschaffung der pauschalierten Abgeltung von Überstunden. Herr \nE. soll in Zukunft jede Überstunde nachweisen. Dabei \nerhält er Überstunden nur bis zu einer Höchstgrenze bezahlt, \ndarüber hinausgehende Überstunden sind aber unverändert \nmöglich. Sie werden in Freizeit ausgeglichen.\n\n56\n\nAuch in der weiteren Begründung wird im Wesentlichen die \nNotwendigkeit der Beibehaltung der bisher für das Dezernat 22 \nin den Pauschalvereinbarungen zugrunde gelegten Überstundenzahl \nhervorgehoben. Die Änderungskündigung wird nicht in den Blick \ngenommen, sondern die Neuorganisation der Überstundenabrechnung \ninsgesamt. Diese stellt eine andere Maßnahme dar.\n\n57\n\nDer Bezug der Begründung der Zustimmungsverweigerung zur \nPersonalsache E. erhellt sich auch nicht aus dem vom \nAntragsteller hervorgehobenen vorletzten Absatz der Begründung. \nReferiert wird auch hier nicht etwa die Sicht des Betroffenen \nzu seiner persönlichen Situation bei Kündigung der \nÜberstundenpauschalvereinbarung. Unter Einbeziehung der \nErfahrungen des Dezernates wird vielmehr für das gesamte \nDezernat 22 die Forderung nach der Beibehaltung der \nÜberstundenpauschale von 25 Stunden monatlich erhoben. Dass \nhier gerade nicht die Situation des betroffenen Herrn E. \nins Auge gefasst war, ergibt sich zudem aus dem zweiten Satz \ndes hervorgehobenen Absatzes. Hier wird auf die erhebliche \nReduzierung der Überstundenpauschalen in der Vergangenheit ohne \npersonelle Verstärkung abgestellt, also auf einen Sachverhalt, \nder offensichtlich auf den Beschäftigte E. nicht zutraf, \nda seine Überstundenpauschale von 25 Stunden monatlich in der \nVergangenheit keiner Änderung unterlag; vor der Vereinbarung \nder Pauschale 1991 wurden seine Überstunden einzeln \nabgerechnet. \n\n58\n\nAber selbst unterstellt, der Antragsteller habe mit den \nentsprechenden Ausführungen zugleich im Zusammenhang mit der \nÄnderungskündigung, d.h. der Umstellung der \nÜberstundenabrechnung für Herrn E. , die Befürchtung eines \npersönlichen Sicherheitsrisikos geäußert, wäre die \nZustimmungsverweigerung unbeachtlich. Denn die \nZustimmungsverweigerung lässt eine sachlich nachvollziehbare \nBesorgnis einer Gefährdung des Herrn E. durch die \nÄnderungskündigung - selbst unter Einbeziehung der an sich \nnicht relevanten Überlegungen im Beschwerdeverfahren zu einem \nkumulierenden Bedarf an Freizeitausgleich - nicht hervortreten. \nDie Zustimmungsverweigerung beschränkt sich - ebenso wie im \nÜbrigen auch das Beschwerdevorbringen - darauf, der Maßnahme \nmit generellen Überlegungen gegen die vorgelagerte, auf \ngenerellen Überlegungen beruhende Organisationsentscheidung \nentgegenzutreten, was außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes \nliegt. \n\n59\n\nDie Situation des Herrn E. wird nicht weiter \nbeleuchtet. Der Antragsteller kann auch nachvollziehbar nicht \nwissen, wie sich die generelle Entscheidung über die zukünftige \nBehandlung von Überstunden im Einzelfall auswirken wird, weil \ndies von dem Arbeitsbedarf des Herrn E. im Einzelfall \nabhängt, also auch von der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang \ner die Wartungsarbeiten während der normalen Arbeitszeit \nvornehmen kann. Ohne die Einbeziehung solcher konkreten \nUmstände verbleiben die generellen Einwände in Bezug auf die \nzur Mitbestimmung gestellte Personalmaßnahme der Qualität nach \nim Bereich der Vermutung. \n\n60\n\nOb die generellen Einwände in Bezug auf die der \nÄnderungskündigung vorgelagerte Entscheidung über die \nzukünftige Behandlung von Überstunden sachlich nachvollziehbar \nsind, ist unerheblich. Ohne Konkretisierung lägen sie außerhalb \nder Mitbestimmung des Antragstellers.\n\n61\n\nBei der Entscheidung über die Art der zukünftigen Behandlung \nvon Überstunden handelt es sich nämlich um eine \nunternehmerische Entscheidung, die dem Direktionsrecht des \nBeteiligten zuzurechnen ist und als solche der Mitbestimmung \ndes Antragstellers entzogen ist. Ob der Beteiligte etwa die \nWartungs- und Pflegeleistungen außerhalb der betrieblichen \nArbeitszeit, also in Überstunden, erbringen lässt oder die Zahl \nder Überstunden zu vermindern sucht, steht weitgehend in seinem \nErmessen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers darauf, für diese \nArbeiten Überstunden leisten zu können, besteht nicht. Die \nTarifvertragsparteien haben im Gegenteil durch § 19 Abs. 2 Satz \n2 MTArb, wonach Überstunden auf dringende Fälle zu beschränken \nsind, deutlich gemacht, dass derartige Mehrarbeiten nur in \nAusnahmefällen geleistet werden sollen. Im Übrigen enthält § 19 \nAbs. 4 MTArb abschließende Regelungen der mit der Anordnung, \nLeistung und Vergütung von Überstunden verbundenen Fragen\n\n62\n\nvgl. BAG, Urteil vom 12. Februar \n1987 - 6 AZR 129/84 - zu § 17 Abs. 1 \nBMT-G II \n\n63\n\nund schließt damit insbesondere auch Mitbestimmungsrechte \naus § 73 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW - Maßnahme der Hebung der \nArbeitsleistung - und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW - Regelung \ndes Ausgleichs von Mehrarbeit - aus. \n\n64\n\nIst eine Organisationsentscheidung aber der Mitbestimmung \nentzogen, müssen auch darauf bezogene generelle Einwände im \nZusammenhang mit daran anschließenden mitbestimmungspflichtigen \nMaßnahmen - wie hier die Änderungskündigung - \npersonalvertretungsrechtlich unbeachtlich bleiben. Eine \nvorgelagerte unternehmerische Organisationsentscheidung ist - \nwie im arbeitsgerichtlichen Kündigungsverfahren vom \nArbeitsgericht bei der Prüfung, ob dringende betriebliche \nErfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot \nbedingen - \n\n65\n\nvgl. BAG, Urteil vom 16. Januar 1997 \n- 2 AZR 240/96 -\n\n66\n\nvom Personalrat grundsätzlich hinzunehmen. Generelle \nEinwände sind ausgeschlossen. Etwas anderes kann allenfalls \ngelten, wenn die Entscheidung offensichtlich unsachlich, \nunvernünftig oder willkürlich ist, wofür hier auch das \nVorbringen des Antragstellers keinen Ansatz bietet. Die \nOrganisationsentscheidung war im Gegenteil schon in Anbetracht \ndes § 19 Abs. 4 MTArb sachlich gerechtfertigt, wonach \nÜberstunden vorrangig durch bezahlte Freizeit und nicht in Geld \nauszugleichen sind.\n\n67\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n68\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-05/1-a-5152-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-05/1-a-5152-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305276","retrieved":"2026-07-09 03:32:44.580684+00:00"}}