{"status":"available","doknr":"OLD305277","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0405.1A1407.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-05","aktenzeichen":"1 A 1407/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nUnter dem 9. Februar 1995 bat der Beteiligte den \nAntragsteller unter Hinweis auf § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW um \nZustimmung zum Erlass einer Ordnung für die Erhebung von \nFinanzierungsbeiträgen für die Teilnahme am Hochschulsport. Mit \nSchreiben vom 16. Februar 1995 teilte der Antragsteller seine \nAbsicht, nicht zuzustimmen, mit. Ein Termin zur Erörterung \nwurde zunächst nicht anberaumt.\n\n4\n\nNach vorheriger Ankündigung mit Schreiben vom 20. Februar \n1996 teilte der Beteiligte dem Antragsteller unter dem 4. März \n1996 mit, am 14. oder 15. März 1996 u. a. die Erhebung von \nEntgelten und Umlagen im Rahmen des Hochschulsports erörtern zu \nwollen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Frist zur \nStellungnahme bei dieser Maßnahme auf vier Wochen verlängert \nwerden könne. \n\n5\n\nDagegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 6. \nMärz 1996 und führte dazu im Wesentlichen an: Er benötige die \nZeit bis zum 29. März 1996 für die in anderen Verfahren zu \ntreffenden abschließenden Entscheidungen sowie für die \nVorbereitung auf andere Erörterungen. Die Erörterung der \nMaßnahme Erhebung von Entgelten und Umlagen im Rahmen des \nHochschulsports stehe seit über einem Jahr an, so dass genügend \nZeit bestanden habe, diese Maßnahme zu behandeln. Ein Eilbedarf \nsei deshalb nicht erkennbar. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 8. März 1996 bestand der Beteiligte auf \nder Erörterung der Maßnahme am 14. März 1996 und wies darauf \nhin, aus dem Zeitablauf ergebe sich nicht die Notwendigkeit, \ndie Erörterung weiter zu verzögern. \n\n7\n\nDemgegenüber führte der Antragsteller unter dem 12. März \n1996 an, eine Erörterung an dem vorgeschlagenen Termin könne \nihm unter den gegebenen Umständen nicht aufgezwungen werden. \n\n8\n\nAm 14. März 1996 kam es zu einem Erörterungsgespräch \nzwischen dem Kanzler der Ruhr-Universität C. als Vertreter \ndes Beteiligten und Mitgliedern des Antragstellers, bei dem \nzwei Maßnahmen abschließend erörtert wurden. Unter dem \nTagesordnungspunkt Erhebung von Entgelten und Umlagen im Rahmen \ndes Hochschulsports gab der Vorsitzende des Antragstellers \nausweislich des vom Dezernat Justitiariat und Liegenschaften \ngefertigten Protokolls hingegen zu verstehen, er wolle diese \nMaßnahme aus den in seinen Schreiben vom 6. und 12. März 1996 \nangeführten Gründen nicht erörtern. Der Vertreter des \nBeteiligten akzeptierte diese Weigerung unter Hinweis darauf \nnicht, dass das Verfahren bereits seit Februar 1995 anhängig \nsei, der Antragsteller während des gesamten Zeitraums keine die \nErörterung erleichternde Frage gestellt habe, die Erörterung \nden Antragsteller nicht unvorbereitet getroffen habe und eine \nweitere Verzögerung insbesondere in Anbetracht der Zustimmung \nder übrigen Personalvertretungen nicht mehr zu rechtfertigen \nsei. Dennoch verlängerte er die Frist zur abschließenden \nStellungnahme auf vier Wochen. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 28. März 1996 beanstandete der \nAntragsteller das vom Dezernat Justitiariat und Liegenschaften \ngefertigte Protokoll als unvollständig und irreführend. \nInsbesondere führte er aus: Er habe auf der Aufhebung des \nTermins bestanden und damit gedroht, den Raum zu verlassen, \nfalls der Kanzler über die Angelegenheit sprechen werde. Wegen \nmehrerer anderer bereits durchgeführter und noch bevorstehender \nErörterungen habe er triftige Gründe gehabt, am 14. März 1996 \ndie Angelegenheit nicht zu erörtern. Im Übrigen habe er \nbeschlossen, dass eine Erörterung der Maßnahme nicht \nstattgefunden habe und durch die Vorgehensweise des Beteiligten \nseine Mitbestimmungsrechte verletzt worden seien. \n\n10\n\nAm 9. April 1996 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Nachdem der Antragsteller den \nAntrag, festzustellen, dass ein Termin für ein \nErörterungsgespräch nur im Einvernehmen zwischen Personalrat \nund Dienststelle festgesetzt werden kann, zurückgenommen hatte, \nhat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen \nden Antrag,\n\n11\n\nfestzustellen, dass am 14. März 1996 \nkeine Erörterung der \nMitbestimmungsangelegenheit \"Erhebung \nvon Entgelten und Umlagen im Rahmen des \nHochschulsports\" stattgefunden hat,\n\n12\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der \nBeteiligte habe zutreffend die Erörterung an diesem Tag \nanberaumt und auch im Rechtssinne durchgeführt. Tatsächlich sei \nfestzuhalten, dass der Beteiligte zur Bestimmung des Termins \nberechtigt gewesen sei. Da es sich um eine Maßnahme gehandelt \nhabe, die der Beteiligte beabsichtigt habe, sei es auch in \ndessen Kompetenz gefallen, den Termin zur Erörterung der Sache \nim Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens festzulegen. Wenn ein \nErörterungstermin nur einvernehmlich festgesetzt werden könnte, \nbestünde für einen der Beteiligten allein durch die \nVerweigerung einer Verfahrenshandlung die Möglichkeit, eine \nEntscheidung in der Sache unmöglich zu machen. Dem \nwiderspräche, dass das Mitbestimmungsverfahren der Sache nach \nauf eine Entscheidung angelegt sei, die zügig zu erfolgen habe. \nAllerdings sei im Rahmen der Terminsbestimmung der Grundsatz \nder vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten. Dieser \nrechtfertige es aber nur in Ausnahmefällen, dass sich die \nGegenseite einem vom Betreiber der Maßnahme vorgeschlagenen \nTermin entziehe. Da an die Erörterung keinerlei \nFormerfordernisse geknüpft seien, sondern es lediglich um die \nmündliche Auseinandersetzung in der Sache gehe, sei es im \nRegelfall jeder Seite ohne weiteres zuzumuten, sich auf eine \nErörterung einzulassen und gegebenenfalls zu deren Ergebnissen \nauch in der gebotenen Kürze Stellung zu nehmen. Dass dies dem \nAntragsteller vorliegend ausnahmsweise nicht möglich gewesen \nwäre, sei auch nicht ansatzweise dargetan. Das Begehren des \nAntragstellers könne schließlich auch nicht darauf gestützt \nwerden, dass er im Erörterungstermin am 14. März 1996 bei \nAufrufen des in Rede stehenden Tagesordnungspunktes angekündigt \nhabe, er werde den Raum verlassen, solange vom Beteiligten zur \nSache gesprochen werde. Insoweit sei zwar rein tatsächlich eine \nErläuterung der Maßnahme durch den Beteiligten nicht möglich \ngewesen. Allein dies rechtfertige allerdings nicht die Annahme, \neine Erörterung habe nicht stattgefunden. Denn es sei \noffenkundig, dass das Vorgehen des Antragstellers mit dem \nGrundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht vereinbar \nsei. Es habe für ihn keine Veranlassung bestanden, sich der \nrechtmäßig festgelegten Erörterung zu entziehen. Aufgrund \ndessen müsse sich der Antragsteller so behandeln lassen, als \nhabe die Erörterung auch tatsächlich stattgefunden. \n\n13\n\nGegen den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am \n25. Februar 1998 zugestellten Beschluss hat dieser am 24. März \n1998 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der \nBeschwerdebegründungsfrist um vier Wochen am 20. Mai 1998 \nbegründet.\n\n14\n\nDer Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Der Beteiligte \nhabe mit seiner Handlungsweise gegen das Gebot der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. Nachdem der \nBeteiligte zunächst keinerlei Interesse an einer zügigen \nDurchführung der Maßnahme gehabt habe, verletze es das Gebot \nder vertrauensvollen Zusammenarbeit, wenn plötzlich die \nAngelegenheit dringend gemacht werde, ohne dass dafür ein Grund \nerkennbar sei, und trotz der geäußerten zeitlichen Bedenken und \nder Bitte um Verlegung an dem anberaumten Erörterungstermin \nfestgehalten werde. Vor dem Hintergrund seiner Belastung durch \neine Vielzahl anderer Verpflichtungen sei es mit dem Gebot der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit nicht vereinbar, wenn der \nBeteiligte, ohne den Hinweis auf die Überlastung zu \nberücksichtigen, mehrere Erörterungen kurzfristig ansetze, \nnachdem vorher Monate und Jahre die Angelegenheit \noffensichtlich nicht so wichtig gewesen sei. \n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem erstinstanzlichen Antrag \nzu entsprechen.\n\n17\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n18\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt \nergänzend aus: Der Termin zur Erörterung sei frühzeitig \nangekündigt worden, so dass für den Antragsteller genügend Zeit \nzur Vorbereitung bestanden habe. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen \nErfolg.\n\n23\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n24\n\nInsbesondere besteht für den auf den konkreten Streitfall \nbezogenen Antrag trotz der bereits erfolgten Durchführung der \nMaßnahme ein Rechtsschutzinteresse. Das Mitbestimmungsverfahren \nhinsichtlich des streitgegenständlichen Erlasses der Ordnung \nfür die Erhebung von Finanzierungsbeiträgen für die Teilnahme \nam Hochschulsport kann nach wie vor fortgesetzt werden, da die \nMaßnahme noch Modifikationen zugänglich ist und sogar insgesamt \nrückgängig gemacht werden kann. \n\n25\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n26\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers hat am 14. März \n1996 eine Erörterung der Mitbestimmungsangelegenheit \"Erhebung \nvon Entgelten und Umlagen im Rahmen des Hochschulsports\" \nstattgefunden.\n\n27\n\nNach § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LPVG NRW ist in den Fällen, \nin denen der Personalrat seine Absicht, einer vom \nDienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme nicht zuzustimmen, \ninnerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Zustimmungsantrages \nmitgeteilt hat, die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer \nVerständigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem \nPersonalrat zu erörtern. Aus dieser Bestimmung folgt, dass nach \nder Mitteilung des Personalrats über dessen Absicht, der \nMaßnahme nicht zuzustimmen, regelmäßig eine Erörterung der \nAngelegenheit stattzufinden hat. \n\n28\n\nVgl. zu der für den Personalrat \nbestehenden Möglichkeit eines Verzichts \nauf eine Erörterung: Beschluss des \nFachsenats vom 29. Januar 1999 - 1 A \n6324/96.PVL -, PersR 1999, 538 = PersV \n1999, 510 = ZTR 1999, 574.\n\n29\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist für den vorliegenden \nFall zunächst festzustellen, dass in tatsächlicher Hinsicht \nkeine Erörterung der in Rede stehenden Angelegenheit zwischen \ndem Antragsteller und dem Beteiligten stattgefunden hat. Denn \nnach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten hat der \nKanzler als Vertreter des Beteiligten bei dem Zusammentreffen \nam 14. März 1996 keine Ausführungen zu der Maßnahme \"Erhebung \nvon Entgelten und Umlagen im Rahmen des Hochschulsports\" \ngemacht. \n\n30\n\nAllein aus diesem Umstand kann jedoch nicht gefolgert \nwerden, es sei keine Erörterung der Maßnahme iSv § 66 Abs. 2 \nSatz 3 Halbs. 2 LPVG NRW erfolgt. Vielmehr ist davon \nauszugehen, dass eine Erörterung als im Rechtssinne erfolgt \ngilt, wenn der Personalrat sich ohne hinreichenden Grund der \nErörterung einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten \nMaßnahme entzieht. Der Personalrat muss sich dann so behandeln \nlassen, als habe eine Erörterung stattgefunden. \n\n31\n\nSo liegt der Fall hier. Es bestand für den Antragsteller \nkein hinreichender Grund, mit der Drohung, den Raum zu \nverlassen, falls der Kanzler über die Angelegenheit sprechen \nwerde, die Erörterung der Maßnahme zu verweigern. \n\n32\n\nOb der Antragsteller in Anbetracht des - nach den \nGrundgedanken des Landespersonalvertretungsgesetzes - vom \nPartnerschaftsprinzip geprägten und auf eine gegenseitige \nRespektierung des jeweiligen gesetzlichen Aufgabenbereichs \nausgerichteten Verhältnisses zwischen der Personalvertretung \nund dem Leiter der Dienststellen überhaupt als berechtigt \nangesehen werden kann, eine ihm vermeintlich zustehende \nRechtsposition in der Weise durchzusetzen, wie dies in dem \nGespräch am 14. März 1996 erfolgt ist, kann für die \nEntscheidung offen bleiben, da vorliegend für ein derartiges \nVerhalten jedenfalls kein durch eine rechtswidrige \nVorgehensweise des Beteiligten veranlasster Grund bestand. \nInsbesondere begegnet die Anberaumung des Erörterungstermins \ndurch den Beteiligten auf den 14. März 1996 und dessen \nFesthalten an diesem Termin trotz der vom Antragsteller \ngeäußerten zeitlichen Schwierigkeiten keinen rechtlichen \nBedenken. \n\n33\n\nWie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen \nzutreffend festgestellt hat, steht dem Dienststellenleiter bei \neiner von ihm beabsichtigten Maßnahme grundsätzlich das Recht \nzu, den Termin zur Erörterung der Angelegenheit zu bestimmen. \nIn Anbetracht des Umstandes, dass die Initiative für die \nMaßnahme von ihm ausgeht, liegt es bei dem Dienststellenleiter, \nunter Berücksichtigung der aus seiner Sicht relevanten \nzeitlichen Erfordernisse den Zeitpunkt der Erörterung \nfestzulegen. Dieses Recht zur Bestimmung des zeitlichen Rahmens \neines Mitbestimmungsverfahrens kommt auch in § 66 Abs. 3 Satz 3 \nHalbs. 2 LPVG NRW zum Ausdruck, der dem Dienststellenleiter die \nMöglichkeit einräumt, in dringenden Fällen u.a. die Frist des § \n66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW zur endgültigen Entscheidung \ndes Personalrats abzukürzen. \n\n34\n\nDie demgegenüber vom Antragsteller noch bei der Einleitung \ndes Beschlussverfahrens vertretene Auffassung, die Bestimmung \ndes Erörterungstermins könne nur einvernehmlich erfolgen, ist \nmit der in § 66 LPVG NRW vorgesehenen Konstruktion des \nMitbestimmungsverfahrens nicht vereinbar. Denn das \nLandespersonalvertretungsgesetz ist auf eine zügige Abwicklung \ndes Mitbestimmungsverfahrens angelegt. Dies kommt insbesondere \nin den in § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Halbs. \n1 LPVG NRW vorgeschriebenen Fristen für die Stellungnahme des \nPersonalrats sowie in der in § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW \nvorgesehene Zustimmungsfiktion im Falle des Fehlens einer \nrechtzeitig und unter Angabe der Gründe erfolgenden \nschriftlichen Zustimmungsverweigerung zum Ausdruck. Dem würde \nes widersprechen, wenn dem Personalrat durch die Verweigerung \neiner einvernehmlichen Festlegung eines Termins für die \nErörterung die Möglichkeit eröffnet wäre, die Fortsetzung des \nMitbestimmungsverfahrens zu verhindern.\n\n35\n\nEs steht allerdings nicht im uneingeschränkten Belieben des \nDienststellenleiters, von sich aus den Erörterungstermin \nfestzulegen. Vielmehr gebietet es der in § 2 Abs. 1 LPVG NRW \nstatuierte Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, bei \nder Bestimmung des Termins für die Erörterung auf berechtigte \nBelange des Personalrats Rücksicht zu nehmen. Dabei hat er \ninsbesondere zu berücksichtigen, welche Bedeutung der zu \nerörternden Angelegenheit zukommt, welche Zeit der Personalrat \ngerade mit Blick auf den Umfang des Informationsmaterials für \ndie Einarbeitung benötigt und wie sich die sonstige zeitliche \nBelastung des Personalrats (etwa durch andere \nBeteiligungsverfahren oder durch zeitgleichen Urlaub mehrerer \nregelmäßiger Personalratsmitglieder) darstellt.\n\n36\n\nVorliegend sind jedoch weder aus dem Vorbringen des \nAntragstellers noch ansonsten Umstände erkennbar, die die \nWeigerung des Antragstellers, die in Rede stehende \nAngelegenheit am 14. März 1996 zu erörtern, als gerechtfertigt \nerscheinen lassen könnten. \n\n37\n\nSo kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf \nberufen, nicht genügend Zeit für die Vorbereitung auf den \nErörterungstermin gehabt zu haben. \n\n38\n\nBei der Betrachtung der zur Vorbereitung zur Verfügung \nstehenden Zeit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass dem \nAntragsteller die Angelegenheit dem Grunde nach bereits durch \ndie Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens mit Schreiben vom \n9. Februar 1995 bekannt war und er unter dem 16. Februar 1995 \nseine Absicht, der Maßnahme nicht zuzustimmen, mitgeteilt \nhatte. Die Erklärung, der Maßnahme nicht zustimmen zu wollen, \nsetzt nämlich voraus, dass sich der Antragsteller bereits eine \nsachlich begründete Meinung über die Angelegenheit gebildet \nhatte. Insbesondere musste der Antragsteller sich für sich \nabschließend derart mit den anstehenden Sachproblemen \nauseinander gesetzt haben, dass für ihn mit der Maßnahme \nverbundene Auswirkungen auf die von ihm vertretenen \nBeschäftigen erkennbar waren, die einer Zustimmung \nentgegenstanden. Vor diesem Hintergrund hätte mit Blick auf die \nmit Schreiben vom 20. Februar 1996 erfolgte Ankündigung der \nErörterung der Angelegenheit allenfalls dann eine Verlegung des \nTermins in Betracht gezogen werden müssen, wenn der \nAntragsteller neue, noch nicht bewältigte und bis zum \nanstehenden Termin auch nicht zu bewältigende Sachprobleme ins \nFeld geführt hätte. Dies ist indes nicht geschehen. \n\n39\n\nAbgesehen davon lag zwischen der Ankündigung der Erörterung \nund dem vorgesehenen Erörterungstermin ein Zeitraum von \nannähernd einem Monat. Dieser Zeitraum muss schon allgemein in \nAnbetracht der für die Entscheidung über die Zustimmung in § 66 \nAbs. 2 Satz 3 Halbs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW \nvorgesehenen knapp bemessenen Regelfristen von zwei Wochen und \nder in § 66 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 LPVG NRW vorgesehenen \nMöglichkeit der Fristverlängerung um höchstens zwei Wochen \nregelmäßig als angemessen angesehen werden. \n\n40\n\nDem kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg \nentgegenhalten, durch andere Mitbestimmungsverfahren derart \ngebunden gewesen zu sein, dass eine Vorbereitung auf die \nvorliegend in Rede stehende Angelegenheit nicht möglich gewesen \nsei. Denn eine solche zeitliche Einbindung lässt der Vortrag \ndes Antragstellers nicht hervortreten. Ihm ist zwar \nzuzugestehen, durch eine Vielzahl von Mitbestimmungsverfahren \nin hohem Maße belastet zu sein. Dass diese Belastung jedoch ein \nderartiges Ausmaß erreicht hätte, dass er zur Vorbereitung auf \neinen weiteren Erörterungstermin auch in Anbetracht der \nMöglichkeit einer Aufgabenverteilung auf die einzelnen \nMitglieder sowie der Inanspruchnahme von Überstunden nicht in \nder Lage gewesen wäre, hat der Antragsteller weder gegenüber \ndem Beteiligten noch im Laufe des Beschlussverfahrens \nhinreichend substantiiert vorgetragen. Insbesondere lässt sich \ndem Vorbringen des Antragstellers auch nicht im Ansatz \nentnehmen, was er zur Vorbereitung auf den Erörterungstermin \nnoch hätte unternehmen wollen. Vielmehr zeigt - worauf schon \ndie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend \nhingewiesen hat - der um die Verlegung des Erörterungstermins \ngeführte umfängliche Schriftverkehr, dass beim Antragsteller \noffensichtlich noch freie Arbeitszeitkapazitäten zur Verfügung \ngestanden haben, die auch für die Vorbereitung des \nErörterungstermins hätten verwandt werden können.\n\n41\n\nDer Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der \nBeteiligte habe der Angelegenheit, nachdem diese ca. ein Jahr \ngeruht habe, mit der Festlegung des Termins für die Erörterung \neine nicht nachvollziehbare Dringlichkeit beigemessen. Diesem \nEinwand steht schon entgegen, dass in Anbetracht des Zeitraums \nvon annähernd einem Monat zwischen der Ankündigung der \nErörterung und dem vorgesehenen Erörterungstermin keine \nunangemessene Dringlichkeit der Durchführung des Verfahrens \ngesehen werden kann. Vielmehr liegt ein derartiger zeitlicher \nRahmen innerhalb des regelmäßigen Verlaufs eines \nMitbestimmungsverfahrens, wie er insbesondere auch in den \nFristbestimmungen des § 66 LPVG NRW allgemein zum Ausdruck \nkommt. In Anbetracht dessen bestand für den Beteiligten auch \nkeine Verpflichtung allein im Hinblick auf den Umstand, dass \ndie Angelegenheit ca. ein Jahr lang nicht weiter betrieben \nworden ist, den Erörterungstermin zu verschieben. \n\n42\n\nEntgegen der im Anhörungstermin geäußerten Auffassung des \nAntragstellers ist auch kein Anhalt dafür ersichtlich, dass der \nBeteiligte eine Vielzahl von Erörterungsterminen gerade deshalb \nhat auflaufen lassen, um so den Antragsteller in seiner Arbeit \nzu beeinträchtigen. Ebenso wenig ist ein Hinweis dafür \nerkennbar, dass der Beteiligte in Kenntnis der anstehenden \nUrlaubszeiten mehrerer Personalratsmitglieder eine Vielzahl von \nErörterungsterminen bewusst in die Zeit der Schul- und \nSemesterferien gelegt haben könnte. Allerdings geben diese \nEinwände des Antragstellers Anlass, an beide Beteiligte zur \nHerbeiführung eines vom gegenseitigen Vertrauen geprägten \nVerhältnisses zu appellieren, das Verhalten des anderen nicht \nstets darauf hin zu hinterfragen, ob damit allein der Zweck \nverfolgt wird, die eigene Arbeit zu beeinträchtigen. Vielmehr \nhat einerseits der Antragsteller zu akzeptieren, dass der \nBeteiligte gerade mit Blick auf die Größe der Dienststelle und \ndie dort bestehenden besonderen Belastungen wie etwa die \nAsbestsanierung eines Großteils der Gebäude eine Vielzahl von \nMaßnahmen durchzuführen hat, was dazu führen kann, dass \nMitbestimmungsverfahren eingeleitet, aber nach der Erklärung \ndes Antragstellers, nicht zuzustimmen, nicht unmittelbar im \nzeitlichen Zusammenhang damit erörtert werden können. \nAndererseits hat der Beteiligte bei der Festlegung der \nErörterungstermine zu berücksichtigen, dass auch der \nAntragsteller für die sachgerechte Erörterung einer Maßnahme \neine gewisse Vorbereitungszeit benötigt, die sich insbesondere \ndann verlängert, wenn auf Grund von Urlaubszeiten der \nregelmäßigen Personalratsmitglieder Ersatzmitglieder erstmals \nmit einer Angelegenheit befasst werden. Dies gilt in \ngesteigertem Maße dann, wenn für die Vorbereitung eine \nEinarbeitung in umfangreiches Informationsmaterial erforderlich \nist.\n\n43\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n44\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-05/1-a-1407-98-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-05/1-a-1407-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305277","retrieved":"2026-07-09 03:32:44.671616+00:00"}}