{"status":"available","doknr":"OLD305296","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0403.9A3916.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-03","aktenzeichen":"9 A 3916/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 765,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur \nVermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. \n2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden, tragenden Gründe des \nangefochtenen Urteils (S. 4 bis S. 6 vorletzter Absatz, S. 7 \nletzter Absatz bis S. 8 der Urteilsgründe).\n\n4\n\nInsbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt, dass im Rahmen der Gebührenkalkulation der hier \nerfolgte Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen auf der Basis \nder Anschaffungs-/Herstellungskosten einschließlich des \nzuschuss- und beitragsfinanzierten Teils der Anlagen zulässig \nist, dass lediglich beim Ansatz kalkulatorischer Zinsen auf \nder Basis der Restbuchwerte der Eigenkapitalanteil um das \nAbzugskapital (Beiträge und Zuschüsse Dritter) zu kürzen ist \nund dass ein kalkulatorischer Zinssatz von 7,5 % nicht zu \nbeanstanden ist.\n\n5\n\nVgl. Urteil des Senats vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213; \nUrteil vom 4. November 1996 - 9 A \n7237/95 -; Urteil vom 21. März 1997 - 9 \nA 1921/95 -, NWVBl. 1997, 422.\n\n6\n\nDes Weiteren hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, \ndass die vom Rat der Gemeinde im Herbst 1995 für das \nRechnungsjahr 1996 aufgestellte Gebührenkalkulation bezüglich \ndes Ansatzes des voraussichtlich entstehenden Aufwands und der \nvoraussichtlich anfallenden Einnahmen eine \nPrognoseentscheidung enthält, die gemäß § 114 VwGO nur einer \neingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. \nDiese Kontrolle erstreckt sich bei einer Prognoseentscheidung \ndarauf, ob die Behörde von einer sachgerecht ermittelten \nPrognosebasis ausgegangen ist, sich bei der aufzustellenden \nPrognose einer der Materie angemessenen vertretbaren Methode \nbedient hat und die Grenzen ihres Prognose-, Bewertungs- und \nErmessensspielraums eingehalten hat. \n\n7\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 9. \nAugust 1999 - 9 A 3133/97 -, besprochen \nin: Mitteilungen nordrheinwestfälischer \nStädte- und Gemeindebund 1999, 317.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der vom \nBeklagten im Prozess zu den einzelnen Kostenpositionen \nabgegebenen Erläuterungen und ergänzend eingereichten \nUnterlagen eine Überschreitung des gemeindlichen \nPrognoseermessens beim Ansatz der einzelnen Kostenpositionen \nnicht feststellen können. Der Zulassungsantrag enthält hierzu \nkeine Gesichtspunkte für eine abweichende Beurteilung. Auch \nvon Amts wegen ergeben sich für den Senat nach Aktenlage keine \nAnsätze für eine fehlerhafte Prognoseentscheidung der \nGemeinde.\n\n9\n\nDie Angriffe des Rechtsmittelführers richten sich im Grunde \ngegen die Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts (S. 6 letzter \nAbsatz, S. 7 erster Absatz der Entscheidungsgründe), dass der \nnach Abschluss der Gebührenperiode 1996 im Rahmen der \nBetriebsabrechnung für den Eigenbetrieb Abwasserwerk \nfestgestellte Betriebsgewinn keinen zwingenden Rückschluss auf \neine fehlerhafte Gebührenkalkulation zulasse. Diese \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist zutreffend. Es \nliegt im Wesen einer Prognose, dass die prognostizierten \nAnsätze verwirklicht werden oder Abweichungen nach oben oder \nunten eintreten. Es ist deshalb unerheblich, wie hoch der \nnachträglich ermittelte, tatsächlich erzielte Betriebsgewinn \nist. \n\n10\n\nSo weit der Rechtsmittelführer meint, das \nVerwaltungsgericht habe rechtswidrig die Ansatzfähigkeit von \nErtragszuschüssen (Kanalanschlussbeiträge) als \nAufwandsposition im Rahmen einer Gebührenkalkulation nach § 6 \nAbs. 2 Kommunalabgabengesetz bejaht, verkennt er, dass sich \ndie Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 7 Abs. 1 des \nangefochtenen Urteils allein auf den nach den Vorschriften der \nEigenbetriebsverordnung aufgestellten Jahresabschluss des \nEigenbetriebs Abwasserwerk beziehen. Deshalb stellt sich nicht \ndie vom Rechtsmittelführer als rechtsgrundsätzlich \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgeworfene \nFrage nach der doppelten Ansatzfähigkeit der Ertragszuschüsse. \nDas Verwaltungsgericht hat lediglich die Ansatzfähigkeit der \nbeitragsfinanzierten Anlagegüter im Rahmen des Ansatzes der \nkalkulatorischen Abschreibungen bejaht, und zwar insoweit in \nÜbereinstimmung mit der oben angeführten Rechtsprechung des \nSenats. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 \nVwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-03/9-a-3916-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-03/9-a-3916-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305296","retrieved":"2026-07-09 03:32:46.243895+00:00"}}