{"status":"available","doknr":"OLD305295","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0403.9A1369.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-03","aktenzeichen":"9 A 1369/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden, je zu 1/3.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund \nnach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die hierzu von den \nBeigeladenen aufgeworfene Frage, ob aktive Kurden und Anhänger \nder Yekiti-Bewegung, soweit sie (in Syrien) aktiv für die \nParteiziele tätig waren, bei Rückkehr nach Syrien politisch \nverfolgt werden, stellt sich nach Aktenlage nicht. Denn nach \nden mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen \ntatsächlichen Feststellung im angefochtenen Urteil (siehe \nS. 6-10 der Entscheidungsgründe) hat das Verwaltungsgericht \ndem Beigeladenen zu 1. sein Vorbringen über seine Aktivitäten \nin Syrien nicht geglaubt und festgestellt, dass diese frei \nerfunden seien. \n\n4\n\nSo weit es um Unterstützungshandlungen unverfolgt \nausgereister Kurden für die Yekiti-Partei in Deutschland oder \nEuropa geht, ist in der vom Verwaltungsgericht zutreffend \nzitierten Rechtsprechung des Senats \n\n5\n\nvgl. Beschluss vom 15. Juli 1998 - 9 \nA 56/98.A -; siehe ferner: Beschluss \nvom 14. August 1998 - 9 A 3705/98.A -, \n\n6\n\ngeklärt, dass eine Verfolgungsgefahr oder Gefahr \nunmenschlicher Behandlung im Sinne der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG \nbei Rückkehr nach erfolgloser Asylantragstellung und längerem \nAuslandsaufenthalt auch bei politischen und kulturellen \nOppositionsaktivitäten nur dann besteht, wenn besondere \nUmstände hinzutreten. Derartige besondere Umstände sind nicht \nniedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten wie \nMitgliedschaft in der Europaorganisation der Yekiti, Teilnahme \nan Konferenzen, Demonstrationen und Feiern.\n\n7\n\nDie mit Schriftsatz vom 15. März 2000 geltend gemachte \nAbweichungsrüge ist nach Ablauf der Rechtsmittel- und \nDarlegungsfrist, die hier - bei Zustellung des Urteils am \n28. Februar 2000 - am 13. März 2000 endete (§ 78 Abs. 4 Satz 1 \nund 4 AsylVfG), erhoben und daher unbeachtlich. Entsprechendes \ngilt für die anderen mit diesem Schriftsatz geltend gemachten \nZulassungsgründe. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 \nSatz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305295","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-03/9-a-1369-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305295","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305295","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-03/9-a-1369-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305295","retrieved":"2026-07-09 03:32:46.160139+00:00"}}