{"status":"available","doknr":"OLD305293","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0403.16A1484.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-03","aktenzeichen":"16 A 1484/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg; denn die geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 \nVwGO sind nicht hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht \nvor. \n\n3\n\nDie Berufung kann nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen \neiner grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen \nwerden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn \nsie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren \nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts \naufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall \nhinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung \nund Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. \n\n4\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ \n1998, 306 m.w.N. \n\n5\n\nDer Kläger hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig \ndie Frage, ob \"schon aus Gründen der Gleichbehandlung § 8 \nBAföG auf den Kläger anzuwenden\" sei, \"da er durch seinen auf \nDauer angelegten Aufenthalt in der BRD dem Grunde nach die \nVoraussetzungen des § 8 BAföG\" erfülle und \"damit Personen im \nSinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG gleichzustellen\" sei. Zur \nKlärung dieser Rechtsfrage bedarf es nicht der Durchführung \neines Berufungsverfahrens; denn ihre Beantwortung ergibt sich \naus dem Gesetz unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen \nRechtsprechung. Der auf Dauer angelegte Aufenthalt des Klägers \nin Deutschland wird zwar dadurch dokumentiert, dass ihm \nbereits am 11. Dezember 1990 eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis nach altem Ausländerrecht erteilt worden \nist, dass in seinem Reisedokument vom 1. März 1995 eine \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis bescheinigt worden ist und \ndass er sich tatsächlich seit ca. 16 Jahren in Deutschland \naufhält. Aus dem Gesetz ergibt sich aber ohne weiteres, dass \nim Rahmen des § 8 BAföG ein auf Dauer angelegter Aufenthalt in \nDeutschland weder die durchgängige Voraussetzung für die \nGleichstellung der Ausländer mit den Deutschen hinsichtlich \nder Ausbildungsförderung darstellt (z.B. nicht im Abs. 1 \nNr. 7) noch dass allein ein langandauernder und weiterhin \nunbefristet möglicher Aufenthalt in Deutschland die Gewährung \nder Ausbildungsförderung für einen Ausländer ermöglicht. Das \nBundesausbildungsförderungsgesetz erkennt in seinem § 8 \nvielmehr neun bestimmte Gruppen von Ausländern (Abs. 1 Nr. 2 \nbis 8, Abs. 2 Nr. 1 und 2) als förderungswürdig an, bei denen \nunabhängig von der Aufenthaltsdauer bestimmte zusätzliche \nKriterien erfüllt sein müssen. \n\n6\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem grundsätzlichen \nUrteil vom 27. September 1995 - 11 C 1.95 - betr. einen \nafghanischen Zahnmedizinstudenten \n\n7\n\n- BVerwGE 99, 254 = FamRZ 1996, 254 \n= DÖV 1996, 253 = DVBl 1996, 311 = Inf- \nAuslR 1996, 76 -\n\n8\n\nentschieden, dass über die genannten Fallgruppen hinaus in \nanaloger Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auch Ausländer, \ndie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, durch \nunanfechtbare Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 \nAbs. 1 AuslG innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als \nFlüchtlinge anerkannt und hier nicht nur vorübergehend zum \nAufenthalt berechtigt sind, Anspruch auf Ausbildungsförderung \nhaben. Der Senat hat unter Berücksichtigung dieser \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung in einem Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 6. Mai 1997 \n- 16 B 476/97 - eine Entscheidung zu Gunsten eines iranischen \nStudenten der Fachhochschule Köln mit der Begründung \ngetroffen, der Senat sei nicht gehalten, sich an den Wortlaut \nder gesetzlichen Bestimmung zu halten, sondern sei vielmehr \nverpflichtet, eine verfassungskonforme Auslegung nach Sinn und \nZweck der Gesamtregelung vorzunehmen, und zwar auch unter \nBerücksichtigung des Rechtsinstituts der Analogie; dies gelte \ninsbesondere für die Fälle von iranischen Staatsangehörigen, \ndie sich auf eine asylrelevante Verfolgung berufen hätten und \ndenen auf Grund ministerieller Erlasse außerhalb eines \nAsylverfahrens ein Bleiberecht gewährt worden sei. \n\n9\n\nVgl. auch den Senatsbeschluss vom \n19. Dezember 1996 - 16 E 481/96 -. \n\n10\n\nAuch wenn es weder im Berufungsverfahren dieses Kölner \niranischen Studenten (16 A 4280/98) noch in dem \nBerufungsverfahren der Münsteraner iranischen Studenten \n(16 A 2100/99), deren erstinstanzliche Entscheidung vom \n12. März 1999 - 1 K 3707/95 - das Verwaltungsgericht in den \nEntscheidungsgründen des vorliegenden Verfahrens wörtlich \nausführlich wiedergegeben hat, nicht zu einer Sachentscheidung \ndes Senats gekommen ist, so bedarf es auch unter dem \nGesichtspunkt der analogen Anwendung des § 8 BAföG auf \niranische Auszubildende nicht der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens, um die vom Kläger aufgeworfene \nRechtsfrage zu klären. Nach den Darlegungen in der \nZulassungsschrift stützt der Kläger die analoge Anwendung auf \n\"seinen auf Dauer angelegten Aufenthalt in der BRD\". Er hat \ndie analoge Anwendung nicht begründet mit einer asylrelevanten \nVerfolgung, sondern mit humanitären Gründen, die nach \"dem \nSinn und Zweck des § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG\" eine Entscheidung \nzu seinen Gunsten rechtfertigten. Für eine analoge Anwendung \ndes § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG, der Kontingentflüchtlinge \nbetrifft, sieht der Senat im vorliegenden Verfahren aber keine \nAnhaltspunkte.\n\n11\n\nDie Berufung kann auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nwegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache \nzugelassen werden. Insofern hat der Kläger schon nicht gemäß \n§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt, worin er die rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache sieht. Wenn er ausführt, die \nFrage seiner Gleichstellung mit Personen im Sinne des § 8 \nAbs. 1 Nr. 4 BAföG, die von grundsätzlicher Bedeutung sei, sei \nvon den Obergerichten noch nicht geklärt und die Berufung sei \n\"daher zuzulassen, da die Rechtssache besondere rechtliche \nSchwierigkeiten aufweist\", reicht das nicht aus. Einerseits \nist nicht jede Frage, die von Obergerichten noch nicht geklärt \nist, deshalb von besonderer rechtlicher Schwierigkeit; denn \nnicht schwierige Fragen werden häufig in erster Instanz so \neindeutig entschieden, dass sie schon gar nicht mehr vor die \nObergerichte gelangen. Andererseits ist nicht jede \ngrundsätzliche Frage von besonderer rechtlicher Schwierigkeit, \nund das ist - wie bereits ausgeführt - bei der hier vom Kläger \nals rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage der Gleichstellung \nmit Personen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG nicht der \nFall.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n13\n\nDer Senat entscheidet schon vor Ablauf der \nRechtsmittelfrist, weil er mit einer weiteren Begründung nicht \nrechnet. Falls der Kläger bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist \ndie Zulassung mit einer zusätzlichen Begründung beantragen \nsollte, würde dem die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses \nnicht entgegenstehen. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305293","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-03/16-a-1484-00","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305293","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305293","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-03/16-a-1484-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305293","retrieved":"2026-07-09 03:32:45.963382+00:00"}}