{"status":"available","doknr":"OLD305294","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0403.11D1.98AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-04-03","aktenzeichen":"11 D 1/98.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die bis zur Trennung des Verfahrens entstandenen Kosten des \nRechtsstreits entsprechend ihrem Streitwertanteil am Gesamt-streitwert sowie die \ndanach entstandenen Kosten jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen zu 1.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen zwei \nPlanfeststellungsbeschlüsse, mit denen der Beklagte den Plan \nfür zwei Straßenbauvorhaben im Raum W. /O. /K. \nfestgestellt hat. \n\n3\n\nDer Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 1997 - 713-32-\n03/647 - (künftig Planfeststellungsbeschluss A 4) betrifft den \nNeubau der Bundesautobahn 4 (A 4) zwischen der Anschlussstelle \nW. und der H. straße (B 54/62n, künftig HTS), der \nHTS zwischen der A 4 und dem südlich anschließenden \nNeubauabschnitt der HTS (Bau-km 5+632 bis Bau-km 5+950), des \nAbzweigs zur B 54 und der Anschlussstelle für den Abzweig zur B \n54. Durch den Neubau soll die von K. zum Autobahnkreuz \nO. -Süd führende A 4, die zurzeit an der Anschlussstelle \nW. endet, nach Osten verlängert und in K. -K. bach \nmit der B 54 verbunden werden. Südlich des Abzweigs zur B 54 \ngeht die A 4/HTS in den gesondert geplanten Abschnitt der HTS \nüber. Mit dem Bau der nicht für die Abwicklung des Verkehrs von \nder Anschlussstelle W. der A 4 bis zur K. bach Höhe \nerforderlichen Streckenabschnitte darf erst begonnen werden, \nwenn für den anschließenden Abschnitt der HTS ein \nbestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss vorliegt (S. 20 \ndes Planfeststellungsbeschlusses A 4).\n\n4\n\nDer weitere Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 1997 \n- 713-32-03/740 - (künftig Planfeststellungsbeschluss HTS) \nbetrifft den Neubau der vierstreifigen HTS im südlichen \nAnschluss an die A 4 und den damit im Verbund \nplanfestgestellten Teil der HTS (Bau-km 5+838,315 bis Bau-km \n11+820). Dieser Abschnitt der HTS verläuft westlich von \nK. -E. und mündet nördlich der L 908 (bei Bau-km \n11+820) in einen Abschnitt der HTS, der aufgrund des \nbestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 25. März \n1988 weitgehend fertig gestellt worden ist. Die Kreuzung mit \nder L 908 darf dem Planfeststellungsbeschluss vom 25. März 1988 \nzufolge erst ausgebaut werden, wenn der \nPlanfeststellungsbeschluss HTS vom 13. August 1997 \nbestandskräftig oder vollziehbar geworden ist. Mit dem Bau des \nAbschnitts, der von dem Planfeststellungsbeschluss HTS erfasst \nist, darf erst begonnen werden, wenn der \nPlanfeststellungsbeschluss für den nördlich angrenzenden \nAbschnitt der HTS von Bau-km 5+632 bis Bau-km 5+950 \neinschließlich der Weiterführung als A 4 bis zur \nAnschlussstelle W. oder des Abzweigs B 54 bestandskräftig \nist, ein Antrag auf aufschiebende Wirkung einer eventuellen \nKlage nicht gestellt oder die aufschiebende Wirkung nicht \nwiederhergestellt worden ist (S. 15 des \nPlanfeststellungsbeschlusses HTS).\n\n5\n\nDer Beigeladene zu 1. legte mit Schreiben vom 30. März 1983 \ndem Regierungspräsidenten A. (jetzt: Bezirksregierung \nA. ) die Planunterlagen für den Neubau der A 4 von \nW. nach K. bach zur Durchführung des Anhörungsverfahrens \nvor. Es handelte sich um einen Abschnitt der A 4, die nach dem \ndamaligen Stand der Planungen durch das Rothaargebirge zum \nAutobahnkreuz H. bach führen sollte. Der an der \nAnschlussstelle W. beginnende Abschnitt endete in \nK. bach mit einem Anschluss an die B 54. Einen Abzweig zur \nHTS sahen die Unterlagen nicht vor. Im Bestimmungsplan der \nLinienführung nach § 16 FStrG vom 3. Mai 1977/3. Juli 1978 war \nallerdings ein Verlauf der HTS westlich von K. -E. \nmit Anschluss an die A 4 vorgesehen. Die Planunterlagen lagen \nin der Zeit vom 6. Juni 1983 bis 5. Juli 1983 in K. , \nO. und W. öffentlich aus.\n\n6\n\nIm Mai 1984 beschloss die Landesregierung, den Ausbau der A 4 \nbis nach Hessen nicht weiterzuverfolgen. Sie verband mit dieser \nEntscheidung die Erwartung, dass ein geeignetes alternatives \nPlanungskonzept zur Verbesserung der Erschließung der betroffenen \nRegion und ihrer Anbindung an das großräumige Straßennetz \nentwickelt werde. Alsdann legte der Beigeladene zu 1. mit \nSchreiben vom 28. April 1986 das Deckblatt I zur Planfeststellung \nfür den Neubau der A 4 (W. -K. bach) vor. Die Unterlagen \nsehen einen Übergang der A 4 in die HTS sowie eine zweistreifige \nVerbindung mit der B 54 vor. Die geänderten Planunterlagen lagen \nin der Zeit vom 30. Juni 1986 bis 29. Juli 1986 in K. , \nO. und W. öffentlich aus.\n\n7\n\nMit Erläuterungsbericht vom 5. Mai 1988 legte der \nBeigeladene zu 1. das Deckblatt II vor. Wegen eines um 10.000 \nKfz/24 h verminderten Verkehrsaufkommens (geschätzte \nVerkehrsprognose zwischen W. und K. bach: \n24.017 Kfz/24 h) nahm der Beigeladene zu 1. von dem \nursprünglich geplanten dritten Fahrstreifen in Richtung \nK. bach (Bau-km 61+909 bis Bau-km 65+550) sowie den \nRastanlagen \"Am K. \" und \"E. \" Abstand. Von \neiner Auslegung des Deckblatts II wurde abgesehen.\n\n8\n\nIm Erörterungstermin vom 26./28. März 1990 sagte der \nBeigeladene zu 1. einen ökologischen Fachbeitrag für die A 4 zu \nund legte ihn mit Schreiben vom 20. November 1992 der \nAnhörungsbehörde vor. Dieser Fachbeitrag (Deckblatt III) lag in \nder Zeit vom 11. Januar 1993 bis 10. Februar 1993 mit einem \nHinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG in O. und W. öffentlich \naus. Es handelt sich um eine Untersuchung des Büros F. &\nS. vom Mai 1991, die nach den Kriterien einer \nUmweltverträglichkeitsstudie erstellt werden und - ausgehend \nvon vier vom Beigeladenen zu 1. geprüften Varianten - \nLösungsmöglichkeiten für eine umweltschonende Trassenführung \nprüfen sollte. Die Teilung in einen ökologischen Fachbeitrag \nfür die A 4 und eine Umweltverträglichkeitsstudie für die HTS \nbegründeten die Gutachter mit dem unterschiedlichen \nVerfahrensstand der Projekte. Sie erstellten außerdem eine \nSynopse Ökologischer Fachbeitrag A 4/UVS H. straße \nvom Mai 1992. Die Ingenieurgemeinschaft S. -W. -F. \nGmbH fertigte als Teil des ökologischen Fachbeitrags im Mai \n1992 eine Synopse zur Verkehrsuntersuchung A 4/HTS.\n\n9\n\nDer Beigeladene zu 1. legte mit Schreiben vom 19. November \n1992 der Anhörungsbehörde die Planunterlagen für den Neubau der \nBundesstraße 54/62n - H. straße - von Bau-km 5+838,315 \nbis Bau-km 11+820 vor. Das Vorhaben setzt den im Zusammenhang \nmit der A 4 planfestgestellten Teil der HTS nach Süden fort und \nmündet etwa 300 m nördlich der L 908 in den bereits \nbestandskräftig festgestellten und weitgehend ausgebauten Teil \nder HTS. Die Unterlagen lagen mit einem Hinweis auf § 17 Abs. 4 \nFStrG in der Zeit vom 11. Januar 1993 bis 10. Fe-bruar 1993 in \nK. , O. und W. öffentlich aus.\n\n10\n\nDer die A 4 betreffende Planfeststellungsbeschluss vom \n13. Au-gust 1997 erfasst bis auf einen Teil des Abzweigs zur B \n54 das Gemeindegebiet der Klägerin. Die geplanten \nVerkehrsflächen liegen im Außenbereich. In G. wahrt die \nTrasse einen Abstand von etwa 350 m zum Gebiet des \nBebauungsplans Nr. 25, der ein Wohngebiet festsetzt. In \nS. beträgt der Abstand der A 4 zum Gebiet des \nBebauungsplans Nr. 33 etwa 1350 m; die HTS ist von diesem \nWohngebiet etwa 2100 m entfernt. Die HTS verlässt westlich von \nK. -E. das Gemeindegebiet der Klägerin.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 19. Juli 1983 wandte sich die Klägerin \ngegen die Planung der A 4 und führte aus: Für die Ortsteile \nG. , E. und S. sei mit starken \nLärmbelästigungen zu rechnen, die mit einer nördlicher \ngelegenen Trasse, die ohnehin kostengünstiger sei, vermieden \nwerden könnten. Der Lärmschutz an der Brücke über das \nA. müsse in Form eines Lärmschutzwalles fortgeführt \nwerden. Auf der Brücke über das E. bach und den \nanschließenden Dämmen sei eine Lärmschutzwand erforderlich. Der \nWanderweg nach K. bach werde mehrmals unterbrochen. \nHinsichtlich einiger gemeindlicher Wirtschaftswege seien die \ngetroffenen Regelungen unzureichend. Für die außerhalb des \nPlanungsraumes gelegene B. -Brücke werde besserer \nLärmschutz gefordert. Gegen das Deckblatt I wandte sich die \nKlägerin mit Schreiben vom 18. September 1986, weil die \nGrundlagen für die Fortführung des Verfahrens fehlten und das \nAbwägungsprinzip verletzt sei. Das großräumig geänderte \nPlanungskonzept könne nicht in Form eines Deckblattes zu einer \nfehlerhaften früheren Planung verwirklicht werden. Die \nNotwendigkeit der geänderten Planung sei nicht hinreichend \nbegründet worden. Planungsalternativen seien nicht untersucht \nworden. Dies gelte auch für die Wahl einer Kraftfahrstraße oder \neines geringeren Querschnitts. Aus den Unterlagen gehe nicht \nhervor, mit welchen Verkehrsbelastungen der künftigen A 4 \ngerechnet werde und auf welchen Strukturprognosen und \nNetzmodellen etwaige Verkehrsprognosen - das Gemeindegebiet \nW. eingeschlossen - aufbauten. Die vorgelegten Unterlagen \nseien in verkehrlicher Hinsicht unvollständig. Die \nUmweltverträglichkeit sei nicht nachgewiesen. Städtebauliche \nAspekte seien nicht erwähnt. In einem weiteren Schreiben vom \n14. Dezember 1987 kritisierte die Klägerin die \nVerkehrsuntersuchung des Büros S. /W. /F. , 1987, \nweil sie hinsichtlich einiger Annahmen nicht plausibel und \nunvollständig sei.\n\n12\n\nDem ökologischen Fachbeitrag hielt die Klägerin mit \nSchreiben vom 25. Februar 1993 entgegen, dieser sei unter den \nGesichtspunkten des Verfahrensrechts, der Ökologie, der \nLärmimmissionen und der Verkehrspolitik bedenklich. Soweit es \ndas Verfahren betreffe, werde auf die im Verfahren der HTS \nerhobenen Einwendungen Bezug genommen. Der Fachbeitrag leide \ndaran, dass er den Ortsteil S. -A. mit dem \nFerienhausgebiet außen vor lasse, den Untersuchungsraum für \nmögliche Grundwasserbeeinträchtigungen zu eng festlege, die \nBöschungsflächen der neuen Straße falsch bilanziere, die \nVorteile der \"Nicht-verfahrenstrasse\" unzureichend würdige und \ndie Vorteile der \"Verfahrenstrasse\" einseitig herausstelle. Die \nvom Bundesministerium für Verkehr zugesagte \nUmweltverträglichkeitsstudie sei nicht geliefert worden. Der \nFachbeitrag gestehe dem Raum um T. ring ästhetisch \nhochwertige Flächen für die Feierabenderholung zu, erwähne aber \nnur beiläufig ihr Erholungsgebiet, das für sie unentbehrlich \nund als einziges noch nicht vom Autobahnlärm vorbelastet sei. \nDer Weiterbau der A 4 sei in ökologischer Hinsicht bedenklich, \nweil er erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen im Sinne \nvon § 4 LG hervorrufe, die zum Teil nicht ausgeglichen werden \nkönnten, und für sie eine erdrückende, unzumutbare Situation \nschaffe. Ihr Gebiet werde überdurchschnittlich von Autobahnen \nbeansprucht und zu mehr als 40 % verlärmt. In dem letzten noch \nungestörten zusammenhängenden Erholungsgebiet E. /S. \nwerde landschaftsgebundene Erholung in unzumutbarer \nGrößenordnung zunichte gemacht. Die Wassergewinnnung des WBV \nE. werde wahrscheinlich zerstört. Das Leistungspotential \nbetroffener Flächen müsse stärker gewichtet werden. Die Planung \nsei verkehrspolitisch unzureichend, weil noch keine \nEntscheidung über den Weiterbau der A 4 bis Bad H. \ngetroffen worden sei.\n\n13\n\nDie Klägerin erhob auch gegen die Planung der HTS mit \nSchreiben vom 25. Februar 1993 Einwendungen. Sie machte im \nWesentlichen geltend, die Planung der beiden Vorhaben, die im \nZusammenhang zu sehen seien, stehe nicht mit der \nLinienbestimmung im Einklang. Für eine bei L. endende \nA 4 in einer völlig veränderten Netzkonzeption sei ein Bedarf \nnicht begründet worden. Alternativen seien nicht mehr geprüft \nworden. Gegen die gewählte Trasse bestünden in ökologischer \nHinsicht schwerwiegende Bedenken. S. -A. sei \nnicht in den Untersuchungsraum einbezogen worden. Ihr würden \ngroße zusammenhängende, wertvolle Landschaftsbestandteile für \nkommunale Entwicklungsziele für Freizeit und Erholung genommen. \nDer Schutz von Natur und Landschaft sei vorrangig. Unberührte \nLandschaftsbereiche dürften angesichts einer mäßigen \nVerkehrsmenge keiner \"Bequemlichkeitsautobahn\" geopfert werden. \nDas Ferienhausgebiet S. -A. sei nicht in die UVS \neinbezogen worden. Ihre gemeindlichen Belange hinsichtlich \nFreizeitgestaltung, Erholung, Aktivitäten zur Unterbringung von \nFeriengästen usw. seien ungenügend gewürdigt. Dem \nFremdenverkehr werde die Basis entzogen. Sie verliere wegen der \nHTS über 19 ha überwiegend ökologisch und landschaftlich \nwertvolles Gelände. Mit der A 45 und der A 4 sei sie insgesamt \nüberdurchschnittlich durch Autobahnen belastet. Sie rechne \ndamit, dass die bebauten Ortslagen von S. /A. \nund die Erholungssuchenden durch Lärm beeinträchtigt würden. \nEinige Ortslagen seien von der A 45 betroffen. Insgesamt seien \nnach dem Bau der A 4/HTS etwa 40 % des Gemeindegebietes \nverlärmt. Die einschlägige Verkehrsuntersuchung sei bedenklich, \nweil nicht die Verkehrszählung 1990 zugrunde gelegt worden sei \nund die Ergebnisse zum Teil unlogisch seien.\n\n14\n\nDie Klägerin bekräftigte ihre Einwendungen in den \nErörterungsterminen vom 26. März 1990, 15. Juni 1994 und \n13. März 1995.\n\n15\n\nDer Beigeladene zu 1. legte mit Schreiben vom 12. Juni 1997 \nüberarbeitete lärmtechnische Berechnungen sowie eine \nAbschätzung der Luftschadstoffbelastung vor. Dem lag eine auf \ndas Jahr 2010 bezogene Verkehrsprognose zugrunde.\n\n16\n\nDer Beklagte stellte durch Beschluss vom 13. August 1997 \n- 713-32-03/647 - den Plan für den Neubau der A 4 zwischen der \nAnschlussstelle W. und der H. straße, der \nH. straße zwischen der A 4 und dem anschließenden \nNeubauabschnitt, des Abzweigs B 54 und der Anschlussstelle \nAbzweig B 54 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an \nVerkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Städte \nO. und K. sowie der Klägerin fest. Er wies die \nEinwendungen der Klägerin zurück (S. 22 PFB). Er verringerte \nden Regelquerschnitt des Abzweigs zur B 54 auf 11 m (S. 21 PFB) \nund verfügte, dass die Planunterlagen entsprechend zu \nüberarbeiten seien. Dies schließe Änderungen bei der \nDimensionierung der Bauwerke und Entwässerungseinrichtungen \nein. Sofern eine einvernehmliche Regelung mit Trägern \nöffentlicher Belange und den privaten Betroffenen nicht \nzustande komme, behalte er sich eine ergänzende Entscheidung \nvor. Der Beklagte gab dem Beigeladenen zu 1. ferner auf, bis \nzum Beginn der Bauarbeiten zusätzliche Maßnahmen zum Ausgleich \nder Beeinträchtigungen durch Versiegelung von 2,55 ha Fläche \nnachzuweisen (S. 23 PFB). Sofern die Beeinträchtigungen nicht \nausgeglichen werden könnten, seien entsprechende \nErsatzmaßnahmen vorzusehen. Falls mit den zu beteiligenden \nTrägern öffentlicher Belange kein Einvernehmen hergestellt \nwerde und eine Einigung mit den von Kompensationsmaßnahmen \nbetroffenen Grundstückseigentümern nicht zustande komme, werde \ndarüber durch einen Nachtragsplanfeststellungsbeschluss \nentschieden. Falls die A 4 über die Anschlussstelle des \nAbzweiges zur B 54 nach Osten weitergebaut werde, sei für den \nplanfestgestellten Abschnitt der A 4 eine neue lärmtechnische \nBerechnung nach der RLS-90 durchzuführen. Bei einer \nÜberschreitung der im Beschluss genannten Immissionsgrenzwerte \nsei neu über den Lärmschutz zu entscheiden.\n\n17\n\nMit weiterem Beschluss vom 13. August 1997 - 713-32- \n03/740 - stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der \nH. straße von Bau-km 5+838,315 bis Bau-km 11+820 \neinschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen \nund Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt K. und der \nKlägerin fest. Er wies auch hier die Einwendungen der Klägerin \nzurück (S. 17 PFB) und versah den Beschluss mit einem \nEntscheidungsvorbehalt zum Lärmschutz, falls die A 4 über den \nAbzweig zur B 54 hinaus nach Osten gebaut werde.\n\n18\n\nDie Klägerin hat am 2. Januar 1998 mit weiteren Klägern \nKlage erhoben, die der (vormals 23.) Senat durch Beschluss vom \n11. August 1998 getrennt hat. Sie trägt vor, die Planung habe \nzu einem Planungstorso geführt, der keiner angemessenen \nAbwägung mehr zugänglich sei. Sie sei von der Planung in ihrem \nEigentum betroffen. Es handele sich um gemeindliche Wege und \num Ausgleichsmaßnahmen zu Lasten gemeindeeigener Grundstücke. \nFerner sei ihre Planungshoheit betroffen. Der Anteil des \nverlärmten Gemeindegebiets steige von 30 % auf 40 %. Es werde \nnur noch wenige größere und zusammenhängende Gebietsteile \ngeben, die nicht durch Lärm-, Gas- und Staubimmissionen \nbeeinträchtigt seien. Der Lärm werde wegen der Tallagen mit \nHangbebauung in weiter abgelegene Gebiete getragen. Bereits \ndie vorhandenen Autobahntrassen schränkten ihre Planungshoheit \nganz erheblich ein. Eine gemeindliche Bauleitplanung könne bei \nder Mehrheit der Bevölkerung kaum noch den Anforderungen des \n§ 1 BauGB entsprechen, soweit es um die Ausweisung von \nWohngebieten gehe. Eine Verletzung ihrer Planungshoheit liege \nauch darin, dass sie überdurchschnittlich mit Fernstraßen \nbelastet werde. Die Klägerin nimmt auf ihre Einwendungen zur \nImmissionsbelastung des Ortsteils E. und zu \nEinschränkungen von Natur- und Erholungsräumen Bezug. In \nverfahrensrechtlicher Hinsicht leide der \nPlanfeststellungsbeschluss zur A 4 daran, dass er \nunübersichtlich geworden sei und bei den Betroffenen keine \nAnstoßwirkung mehr entfaltet habe. Eine ordnungsgemäße \nUmweltverträglichkeitsprüfung fehle. Diese Prüfung sei allein \ndeshalb erforderlich gewesen, weil das \nPlanfeststellungsverfahren nicht bei Ablauf der \ngemeinschaftsrechtlichen Übergangsfrist - 3. Juli 1988 - \nbeendet gewesen sei. Im Übrigen sei das Projekt noch nach dem \n3. Juli 1988 wesentlich geändert worden. Wenn die \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre, hätte \ndie konkrete Möglichkeit bestanden, dass die Planung anders \nausgefallen wäre. Die Planrechtfertigung fehle. Nach Aufgabe \nder ursprünglichen Planung seien keine Alternativen erwogen \nworden. Das Straßenbauvorhaben stelle einen unzulässigen \nEingriff in Natur und Landschaft dar. Der fehlerhafte \nlandschaftspflegerische Begleitplan erschöpfe sich in \ngestalterischen Maßnahmen. Die Problematik der Lärm-, Abgas- \nund Staubimmissionen sei unzureichend bewältigt worden. Das \ngelte insbesondere für Reflexionswirkungen im E. bach. Die \nAbschnittsbildung sei fehlerhaft, weil der weitere Verlauf der \nA 4 Richtung Hessen nicht geklärt sei.\n\n19\n\nMit Schriftsatz vom 9. März 2000 macht die Klägerin \nergänzend geltend, die Planänderung im Deckblattverfahren dürfe \nnicht über einfache und überschaubare Abweichungen hinausgehen. \nSchon mit dem ersten Deckblatt sei eine völlig veränderte \nverkehrspolitische Konzeption verfolgt worden. Die Auswirkungen \nauf die Betroffenen hätten sich verändert. Die Frage nach dem \nBedarf stelle sich neu. Den Betroffenen hätte somit Gelegenheit \ngegeben werden müssen, in einem neuen Verfahren Einwendungen zu \nerheben. Das Gebot der Planklarheit sei verletzt, und zwar auch \nunter dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die von \nder Trasse berührten Wasserschutzgebiete und Biotope seien \nunzulänglich erfasst worden. Dies zeige eine Darstellung ihres \nRatsmitglieds Stute. Die Klägerin legt ein Schalltechnisches \nGutachten der TÜV R. Sicherheit und Umweltschutz GmbH \nvom 5. August 1999 vor. Danach habe der Beigeladene zu 1. ein \nvereinfachtes Berechnungsverfahren ohne Geländemodellierung \nverwendet. Wenn man die Geländeverhältnisse angemessen \nberücksichtige und dem Kurzbericht IVV-A. 1999 folgend die \nDTV mit 27.300 Kfz veranschlage, sei der nächtliche \nImmissionsgrenzwert für Wohngebiete beim Anwesen Zum A. \n24 um 4 dB (A) überschritten. Die Abschnittsbildung sei \nabwägungsfehlerhaft, weil die beiden Vorhaben jeweils für sich \ngesehen keine Verkehrsbedeutung hätten. Der Beklagte habe zu \nUnrecht unter Hinweis auf den Bedarfsplan von einer Prüfung der \nNull-Variante Abstand genommen und sich gehindert gesehen, \nrechtlich geschützten Interessen oder beeinträchtigten \nöffentlichen Belangen den Vorrang zu geben. Beim Vergleich der \nVarianten seien die betroffenen Belange nicht richtig gewürdigt \nworden. Neue Erkenntnisse zum Tunnelbau seien übergangen \nworden.\n\n20\n\nNachdem der Beklagte die Planfeststellungsbeschlüsse in der \nmündlichen Verhandlung vom 3. April 2000 geändert hat, \nbeantragt die Klägerin,\n\n21\n\ndie beiden \nPlanfeststellungsbeschlüsse des \nBeklagten vom 13. August 1997 - 713-32-\n03/647 - und - 713-32-03/740 - in der \nFassung der in der mündlichen \nVerhandlung vom 3. April 2000 \nvorgenommenen Änderung aufzuheben.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr verweist auf die Begründung der Planfeststellungsbeschlüsse \nund führt ergänzend aus, die Klägerin habe nicht substantiiert \ndargelegt, dass sie wegen eigener konkreter Planungsabsichten \nin ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt werde. Die \nPlanänderungen seien bis auf das Deckblatt II, durch das die \nBetroffenheit benachbarter Flächen vermindert worden sei, offen \ngelegt worden. Die Überarbeitung der lärmtechnischen \nBerechnungen und die Abschätzung der Luftschadstoffbelastungen \nhätten nicht offen gelegt werden müssen. Das Deckblatt III habe \nkeine wesentliche Änderung gebracht, so daß eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich gewesen sei. Ein \nneues Linienbestimmungsverfahren sei entbehrlich gewesen, weil \ndie Trassen von der früheren Linienbestimmung gedeckt seien. \nVerstöße gegen Natur- und Landschaftsschutzgebote lägen nicht \nvor. Die Umwandlung von Fichtenbeständen in Laubwald sei eine \ngeeignete Ausgleichsmaßnahme. Der ökologische Fachbeitrag habe \nbei der Erörterung verschiedener Trassen die prägenden \nEigenarten des Naturraumes zutreffend ermittelt. Die \nUmwelteinwirkungen seien fehlerfrei bewertet worden. Die \nAbschnittsbildung sei sachlich berechtigt. Die A 4 besitze mit \ndem Abzweig B 54 eine selbständige Verkehrsbedeutung. Dies \ngelte in der Verknüpfung mit der A 4 oder dem Abzweig B 54 auch \nfür die HTS. Durch entsprechende Auflagen werde dieser \nZusammenhang gewahrt. Für Neubauvorhaben in der \nplanfestgestellten Form setze der Bedarfsplan einen \nvordringlichen Bedarf fest. Dies gelte unabhängig davon, ob und \nwann die A 4 in Richtung Hessen weitergebaut werde. Selbst wenn \nfür einen östlich der K. bach Höhe verlaufenden Teil der A 4 \ndie Linienbestimmung widerrufen worden sei, müsse eine \nFortsetzung der A 4 am Abzweig B 54/Anschluss B 54 auf der \nK. bach Höhe angebunden werden. Die Planung nehme auf \nbenachbarte Wohngebiete ausreichend Rücksicht.\n\n25\n\nIm Hinblick auf die für die HTS in Betracht kommenden \nVarianten sei ergänzend zu bemerken, dass die Netzvarianten im \nverkehrs-technischen Teil der Synopse A 4/HTS dargestellt \nseien. Die Verkehrsuntersuchungen schlössen die Ermittlung des \nBestandes und die Prognose im vorhandenen Netz (Null-Variante) \nein, weil nur so vergleichende verkehrliche Beurteilungen über \nEntwicklungen getroffen werden könnten, die von Veränderungen \nim Netz ausgingen. Die Ausbauvariante 3 könne allenfalls in \nbegrenztem Maße die örtlichen Verkehrsverhältnisse verbessern. \nPositive Veränderungen im großräumigen Verkehrsnetz - \nEntlastung des Hüttentales und angrenzender Räume - blieben \ndagegen aus, weil sie nur mit einer anbau- und kreuzungsfreien \nKraftfahrtstraße möglich seien, die einen direkten Anschluss an \ndas Autobahnnetz aufweise. Eine Verknüpfung der Ausbauvariante \nmit einer zweistreifigen A 4 auf der K. bach Höhe sei \nuntersucht und verworfen worden, weil sei den angestrebten \nverkehrlichen Zielen nicht gerecht werde. Einer Verschwenkung \ndes Abzweigs B 54 nach Südosten stünden die Topographie und \nWasserschutzgebiete entgegen. Die B 54 könne auch nicht \nwestlich von K. bach zur A 4 geführt werden. Neben der \nTopographie seien insoweit ökologische Gesichtspunkte (Biotope \nund Wasserschutzgebiete) hinderlich. Beide Lösungen hätten sich \nnicht aufgedrängt.\n\n26\n\nDer Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nEr macht geltend, die Kritik des Herrn S. verfange nicht. \nEs handele sich um Bedenken, die dieser bereits als Einwender \nvorgetragen habe und zu denen Stellung genommen worden sei. \nDies gelte insbesondere für die Kosten der Trassenvarianten, \nbei deren Ermittlung die Brückenbauwerke berücksichtigt worden \nseien. Der beanstandete ökologische Fachbeitrag beruhe auf \nUnterlagen, die von Fachbehörden geprüft worden seien. Er habe \neine sachgerechte Bewertung der Trassenvarianten ermöglicht. \nBei der lärmtechnischen Untersuchung hätten keine \nBerechnungsprogramme zur Verfügung gestanden, die auf einem \ndigitalen Geländemodell aufbauten. Die in dieser Hinsicht \nverbesserten Programme führten bei dem Anwesen \"Zum A. \n24\" zu Werten, die um 0,4 dB (A) höher lägen. Die abweichenden \nErgebnisse des TÜV R. seien nicht nachvollziehbar. \nOffensichtlich seien Faktoren berücksichtigt worden, die nicht \nden Vorgaben der 16. BImSchV und der RLS-90 entsprächen. Davon \nabgesehen gelange auch der TÜV R. hinsichtlich der \nOrtschaft E. nicht zu einer Überschreitung der maßgebenden \nImmissionsgrenzwerte. Gegen die Ausbauvarianten 3 und 4 der B \n54 spreche, dass im Umfang von etwa 1000 m eine zweistreifige \nStrecke in bebauter Ortslage verbleibe, die zahlreiche \nVerknüpfungen mit anderen Straßen habe. Nördlich einer \ndenkbaren Ortsumgehung K. bach weise eine Ausbauvariante eine \nkurvenreiche, bewegte und durch Steigungen stark behinderte \neinbahnige freie Strecke bis zur K. bach Höhe auf.\n\n29\n\nDie übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n30\n\nDie Beigeladene zu 3. macht geltend, die geplanten \nStraßenbauvorhaben seien wegen der besonderen Verkehrsbelastung \nin ihrem Stadtgebiet dringlich.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf \ndie zu diesem Verfahren und zum Verfahren 11 D 216/97.AK \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die \nplanfestgestellten Unterlagen Bezug genommen, die dem Gericht \nbei der Entscheidung vorgelegen haben.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. \n\n34\n\nIm vorliegenden Verfahren ist zu beachten, dass die beiden \nPlanfeststellungsbeschlüsse das Grundeigentum der Klägerin mit \nenteignungsrechtlicher Vorwirkung betreffen. Sie kann jedoch \nnicht verlangen, dass die in diesen Fällen grundsätzlich \ngebotene umfassende Prüfung der Gesetzmäßigkeit der \nPlanfeststellungsbeschlüsse stattfindet.\n\n35\n\nVgl. zum Prüfungsrahmen bei einem \nPlanfeststellungsbeschluss mit ent-\neignungsrechtlicher Vorwirkung: BVerwG, \nUrteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, \nBVerwGE 67, 74 (75 f.).\n\n36\n\nDie Klägerin kann sich als öffentlich-rechtliche \nGebietskörperschaft zur Begründung ihres Begehrens nicht auf \ndie Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Gemeinden \nsind angesichts des personalen Schutzzwecks dieser Garantie \nnicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 GG.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli \n1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, \n82 (100).\n\n38\n\nVerfassungsrechtlich ist das Eigentum von Gemeinden vielmehr \nnur im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen \nSelbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützt, also \ninsoweit, als es Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung \nist. Fehlt dem Eigentum jeder Bezug zur Erfüllung gemeindlicher \nAufgaben, genießt es lediglich den Schutz des einfachen Rechts. \nFür fachplanerische Entscheidungen bedeutet dies, dass die \nplanungsbedingte Beeinträchtigung derartigen Eigentums, sei es \nunmittelbar durch Inanspruchnahme oder mittelbar durch die \nAuswirkungen des Vorhabens, als abwägungserheblicher Belang \nnach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze in die Abwägung \neinzubeziehen ist. Die Klägerin kann daher aufgrund ihrer \nRechtsstellung als Gemeinde weder das Fehlen einer \neigenständigen Umweltverträglichkeitsprüfung, eine fehlerhafte \nAnwendung der Vorschriften des UVPG noch Verstöße gegen \nVorschriften des Natur- und Landschaftsschutzrechts geltend \nmachen.\n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 1996 \n- 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 \n(391 f.); OVG NRW, Beschluss vom \n10. März 1997 - 23 B 767/96.AK -.\n\n40\n\nVon der Klägerin gerügte Mängel formellen Rechts führen nicht \nzur Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse. \n\n41\n\nDer Planfeststellungsbeschluss A 4 genügt dem \nBestimmtheitserfordernis.\n\n42\n\nDies gilt zunächst für die im Abschnitt A.5.10 (S. 21) im \nZusammenhang mit der Änderung des Regelquerschnitts verfügten \nVorbehalte. Die Anordnung der Berichtigung der Planunterlagen \nkann anhand der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen \nAngaben umgesetzt werden. Der Regelquerschnitt des Abzweigs \nB 54 soll von ursprünglich 12 m auf 11 m verringert werden, \nohne dass die Mittelachse verändert wird. Damit ist der Rahmen \nfür die Anpassung der Bauwerke und Entwässerungseinrichtungen \nhinreichend vorgegeben, zumal sich der Beklagte eine ergänzende \nRegelung für den Fall vorbehalten hat, dass eine \neinvernehmliche Regelung mit den Trägern öffentlicher Belange \nbzw. mit den privaten Betroffenen nicht zustande komme. Im Fall \nder Klägerin handelt es sich um ein Brückenbauwerk zur \nÜberführung eines der Klägerin gehörenden Weges, dessen \nDimensionierung anpassungsbedürftig ist (Weg Nr. 310 des \nGrunderwerbsverzeichnisses).\n\n43\n\nDer Planfeststellungsbeschluss A 4 ist nicht deshalb \nunbestimmt, weil wegen der Reduzierung des Regelquerschnitts \ndie befestigte Fläche vermindert ist und dies Folgen für \nAusgleichsmaßnahmen haben kann (S. 23, 91, 107 des \nPlanfeststellungsbeschlusses). Die Klägerin kann als Adressatin \ndes Planfeststellungsbeschlusses A 4 nicht im Unklaren darüber \nsein, dass die bisher mit Ausgleichsmaßnahmen belasteten \ngemeindlichen Flächen in Anspruch genommen werden sollen, \nsofern nicht im Wege einer Nachtragsplanfeststellung, die sich \nder Beklagte vorbehalten hat, eine die Klägerin entlastende \nRegelung getroffen wird. \n\n44\n\nDie Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses A 4 leidet \nauch nicht daran, dass sich die planerischen Festsetzungen erst \nin einer Gesamtschau der ursprünglich ausgelegten Unterlagen \nund der Deckblätter I - III erschließen. Dass bei dieser \nGesamtschau Unklarheiten verbleiben, ist nicht ersichtlich und \nwird auch von der Klägerin nicht konkret geltend gemacht. \n\n45\n\nVerstöße der beiden Planfeststellungsbeschlüsse gegen \nzwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, \ndie zu ihrer Aufhebung führen könnten, liegen nicht vor. \n\n46\n\nDabei greift zunächst die Rüge der Klägerin, es habe an \neinem ordnungsgemäß durchgeführten Linienbestimmungsverfahren \ngefehlt, nicht durch. Dieses Verfahren gehört nicht zu den \nRechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines \nPlanfeststellungsbeschlusses; der Planfeststellungsbeschluss \nmuss vielmehr aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen \ngenügen.\n\n47\n\nBVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 \n- 11 VR 3.96 -, DVBl. 1996, 925 (926); \nOVG NRW, Urteil vom 18. November 1996 \n- 23 A 3703/94 -, S. 14 des \nUrteilsabdrucks.\n\n48\n\nAbwägungsmängel auf der Ebene der Linienbestimmung können zwar \nauf das nachfolgende Planfeststellungsverfahren durchschlagen \nund, sofern sie nicht behoben werden, von Planbetroffenen \ngeltend gemacht werden. Dies kann etwa gelten, wenn ein \nPlanfeststellungsbeschluss pauschal auf die vorausgegangene \nLinienbestimmung Bezug nimmt, ohne erkennen zu lassen, ob eine \nBewältigung der Umweltproblematik einschließlich einer \"Null-\nVarianten\"-Prüfung erfolgt ist.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April \n1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236 \n(250 ff.); OVG NRW, Urteil vom \n10. September 1998 - 23 D 101/96.AK -, \nS. 21 f.\n\n50\n\nSo liegt der Fall hier indessen nicht. Der Beklagte hat weder \npauschal auf die Linienbestimmung Bezug genommen noch hat er \nsich gar an die entsprechende ministerielle Entscheidung \ngebunden gefühlt. Er hat vielmehr erkennbar eigenständig \ninsbesondere Umweltbelange und in Betracht kommende Varianten \ngeprüft.\n\n51\n\nDie für jede Planfeststellung erforderliche \nPlanrechtfertigung ist gegeben. \n\n52\n\nDer Bundesgesetzgeber konkretisiert mit bindender Wirkung \nfür die Verwaltungsgerichte die sogenannte Planrechtfertigung \nvon fernstraßenrechtlichen Bau- und Ausbauvorhaben mit deren \nAufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage \nzu § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der \nFassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993, BGBl. I \nS. 1878, berichtigt BGBl. I 1995 S. 13). \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni \n1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 \n(347), und vom 21. März 1996 \n- 4 C 26.94 -, a.a.O. (390).\n\n54\n\nSo liegt der Fall hier. Der vierstreifige Ausbau der B 54 (HTS) \nim Abschnitt zwischen K. und der A 4 östlich von W. \nist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Neubaustrecke \nmit vordringlichem Bedarf dargestellt. Dies gilt auch für den \nAusbau der A 4 im Abschnitt zwischen W. und dem Anschluss \nan die B 54 (HTS). Seit der im Zeitpunkt der Planfeststellung \nbereits geltenden Fassung stellt der Bedarfs-plan für die \nBundesfernstraßen neben der A 4 von der Anschlussstelle W. \nbis nach Hessen in Höhe ihrer Verknüpfung mit der B 54 (HTS) \neinen zweistreifigen Abzweig zur B 54 (alt) dar. \n\n55\n\nGesichtspunkte, die gravierende Zweifel daran aufkommen \nlassen könnten, dass mit der Aufnahme der beiden Vorhaben in \nden Bedarfsplan die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens \nüberschritten wurden, sind auch unter Würdigung der von der \nKlägerin vorgetragenen Argumente nicht zu erkennen. Die \nKlägerin stellt nicht in Frage, dass es Gründe für eine \nVerbesserung der Verkehrsverhältnisse in dem von der Planung \nbetroffenen Raum - insbesondere zur Entlastung der \nOrtsdurchfahrt der B 54 in K. - gibt. Ihre Kritik geht \nim Wesentlichen dahin, dass der Beklagte der geänderten Planung \n- Aufnahme einer bis Bad H. reichenden A 4 - bei der \nWahl der Trasse nicht gebührend Rechnung getragen habe. Dieser \nEinwand betrifft nicht die Planrechtfertigung, sondern die \nAbwägung. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im \nHinblick auf eine Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen \nBedarfsplans ist daher nicht geboten. \n\n56\n\nEin durchgreifender Verstoß gegen das fernstraßenrechtliche \nAbwägungsgebot ist ebenfalls nicht zu erkennen.\n\n57\n\nGemäß § 17 Abs. 1 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten \nöffentlichen und privaten Belange einschließlich der \nUmweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu \nberücksichtigen. Die Überprüfung der von der \nPlanfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung führt in \nBezug auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach \nden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu \nentwickelten Maßstäben \n\n58\n\n- vgl. etwa BVerwG, Urteile vom \n29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, \nBVerwGE 87, 332 (341), und vom \n14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, \nBVerwGE 48, 56 (63 ff.) -\n\n59\n\nzu keinen im Grundsatz erheblichen Beanstandungen.\n\n60\n\nIn beiden Planfeststellungsbeschlüssen wurden die Rechte der \nKlägerin, insbesondere deren verfassungsrechtlich \ngewährleistetes Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG, \nmit dem ihnen zukommenden Gewicht rechtsfehlerfrei \nberücksichtigt. \n\n61\n\nEine - mit beträchtlichem Gewicht in die Abwägung \neinzustellende - Beeinträchtigung der gemeindlichen \nPlanungshoheit durch eine fachplanerische \nZulassungsentscheidung ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn \ndas Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig \nstört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer \ndurchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale \nEinrichtungen, die im Rahmen der Daseinsvorsorge betrieben \nwerden, erheblich beeinträchtigt werden. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli \n1994 - 4 B 102.94 -, DVBl. 1994, 1152 \n(1153), und Urteil vom 16. Dezember \n1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95 \n(106).\n\n63\n\nKeine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Die Trassen der \nA 4 und der HTS durchqueren das Gemeindegebiet der Klägerin in \nAußenbereichslagen, für die im Zeitpunkt der Auslegung der \nPlanunterlagen in Trassennähe keine hinreichend bestimmten \nstädtebaulichen Planungen bestanden. Auch ist auszuschließen, \ndass sie jenseits des engeren umgebenden Bereichs wesentliche \nTeile des in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmenden \nGemeindegebiets städtebaulicher Planung entziehen. Die \nBehauptung der Klägerin, ihr Gebiet werde überdurchschnittlich \nvon Fernstraßen beansprucht, ist rechtlich belanglos. Dem \nHinweis, der Anteil des verlärmten Gemeindegebiets steige von \n30 % auf 40 %, ist nichts dafür zu entnehmen, dass wesentliche \nTeile des Gemeindegebiets einer städtebaulichen Planung \nschlechthin entzogen wären. Die von der Klägerin einer \n\"Lärmzone 55 dB(A)\" zugewiesenen Gebiete sind einer baulichen \nNutzung zugänglich. Auszugehen ist von den in § 2 Abs. 1 16. \nBImSchV bestimmten Immissionsgrenzwerten, die zum Schutz der \nNachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche nicht überschritten werden dürfen. Gemessen \nhieran bleiben der Klägerin im Rahmen ihrer Planungshoheit \n- innerhalb und außerhalb der Lärmzone - genügend \nGestaltungsmöglichkeiten. Insoweit kann beispielhaft auf \ngewerbliche Nutzungen verwiesen werden, die die Klägerin - die \nVorteile eines Anschlusses an eine Autobahn nutzend - im \nBereich der Anschlussstelle W. festgesetzt hat. \n\n64\n\nDer Beklagte hat das von der Klägerin geltend gemachte \nInteresse an einer Freihaltung der Außenbereichsflächen im \nTrassenverlauf in seine Abwägung eingestellt und gewürdigt. \nInsoweit ist auch das sorgfältig begründete Abwägungsergebnis \nzu den Planungsvarianten und zu den Gegenständen „Naturschutz \nund Landschaftspflege, Erholungseignung für den Menschen\" (S. \n81 des Planfeststellungsbeschlusses A 4) sowie zum Bereich \n„Kommunale Belange\" (S. 96 Planfeststellungsbeschluss HTS) \nnicht zu beanstanden.\n\n65\n\nDie für die A 4 getroffene Trassenwahl, die im \nPlanfeststellungsbeschluss A 4 (S. 41 ff.) eingehend begründet \nwurde, begegnet keinen Bedenken. Entscheidend ist in diesem \nZusammenhang, dass die Planfeststellungsbehörde mögliche \nTrassenvarianten als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen \nobjektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der \nvon den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und \nprivaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunktes der \nUmweltverträglichkeit einbezogen hat. Die Behörde ist nicht \nverpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten \nund alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen \nAlternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu \nuntersuchen. Sie ist insbesondere befugt, eine Alternative, die \nihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet \nerscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium \nauszuscheiden. Verfährt eine Planfeststellungsbehörde in dieser \nWeise, handelt sie nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn \nsich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls \nmit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn \nsich ihr diese Lösung als die vorzugswürdigere hätte aufdrängen \nmüssen. \n\n66\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 \n- 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 \n(249 f.).\n\n67\n\nEine von der Klägerin bevorzugte nördliche Trasse der A 4 ist \nnicht in diesem Sinne vorzugswürdig. Der Beklagte hat \nAlternativlösungen in den Blick genommen, sie in rechtlich \nnicht zu beanstandender Weise gewürdigt und sich schließlich \nmit nachvollziehbarer Begründung für die planfestgestellte \nTrasse entschieden. Ein Zwang, stets derjenigen Trasse den \nVorrang zu geben, die im Hinblick auf Umweltbelange das \ngünstigste Ergebnis zeitigt, besteht nicht.\n\n68\n\nBVerwG, Urteil vom 7. März 1997 \n- 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 \n(146 f.).\n\n69\n\nDer Beklagte hat im Anschluss an den ökologischen Fachbeitrag \n(Deckblatt III) zwei Hauptvarianten (A und B) sowie \nUntervarianten (A 1 und B 1) miteinander verglichen. Die vom \nBeklagten herangezogenen Vergleichskriterien sind sachgerecht \nund berücksichtigen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes \nsowie des Wasserhaushalts. Danach sind die B-Varianten, bei \nderen Umsetzung der Grundbesitz der Klägerin und ihre \nPlanungshoheit weniger stark betroffen wären, hinsichtlich der \nMehrzahl der Vergleichskriterien deutlich schlechter bewertet \nals die A-Varianten. Im Vorteil sind die B-Varianten nur bei \nder Wasserdargebotsfunktion. Dass der ökologische Fachbeitrag \nmit offensichtlichen Mängeln behaftet wäre, die auf die \nAbwägung durchschlagen und auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG), ist nicht \nersichtlich. Das Vorgehen des Gutachters, der lediglich eine \nUmweltverträglichkeitsstudie durchgeführt und sich mit den \nprägenden Eigenarten des Naturraumes auseinandergesetzt hat, \nist dem Untersuchungszweck angemessen. Dies gilt auch für die \nBeschränkung auf vier Trassenvarianten, die der Beigeladene zu \n1. zum Gegenstand der Planunterlagen gemacht hatte. Die Kritik \ndes Herrn S. , die sich die Klägerin zu Eigen gemacht hat, \nbezeichnet keine Mängel, die in dem genannten Sinn rechtlich \nerheblich werden könnten. Für die Behauptung, bei der \nFlächenermittlung für Autobahnplanungen gehe man \"allgemein\" \nvon zwei Streifen mit einer Ausdehnung von je 100 m entlang der \nAutobahn aus, findet sich kein Beleg. Der Vorwurf, der \nVerfasser des Planfeststellungsbeschlusses habe sich die großen \nGrundwasservorkommen unter der B-Trasse vermutlich \"aus den \nFingern gesogen\", ist nicht fundiert. Die Ausführungen zur \nWasserdargebotsfunktion auf S. 50 des \nPlanfeststellungsbeschlusses A 4 beruhen auf S. 111 der \nUnterlage 2 des ökologischen Fachbeitrags. Dort sind die von \nder Variante B betroffenen Gebiete mit ihrer Bedeutung für das \nGrundwasser im Einzelnen bezeichnet. Es handelt sich um \nWasserschutzzonen I - III verschiedener Wasserschutzgebiete. \nDer Planfeststellungsbeschluss favorisiert die \nplanfestgestellte Trasse nicht mit falschen Angaben zu den \nLängen der Varianten. Die Zahlen zum Längenvergleich auf S. 50 \ndes Planfeststellungsbeschlusses A 4 folgen den Angaben in der \nzitierten Unterlage 2 (S. 64). Danach sind die vier \nuntersuchten Varianten etwa gleich lang. Mit den Kosten eines \nTunnels setzt sich der Planfeststellungsbeschluss A 4 auf S. 52 \nauseinander. Dass bei dem Kostenvergleich Brückenbauwerke außer \nBetracht geblieben wären, die im Verlauf der planfestgestellten \nTrasse vorgesehen sind, ist nicht substantiiert geltend gemacht \nund auch nicht ersichtlich. Der von Herrn S. angestellte \nVergleich der Baukosten (plan-festgestellte Trasse [Variante A] \nund Variante B) leidet daran, dass die Kostenansätze nicht \nbelegt sind. Die Wertung, die Variante A sei mit den größten \nUmweltschäden und der Zerstörung von Wassergewinnungsgebieten \nhoher und höchster Empfindlichkeit verbunden, während die \nVariante B nur geringe Umweltschäden zeitige, lässt die \nnotwendige fachliche Auseinandersetzung mit dem ökologischen \nFachbeitrag vermissen. Sie steht auch im Widerspruch zu der \nEinleitung der Stellungnahme, von der Variante B seien 84,57 ha \nBiotope der Klassen I und II betroffen, während es sich bei der \nVariante A um 131,07 ha Biotope der Klassen I und II handele. \nDie Erwägungen des Herrn S. deuten insgesamt darauf hin, \ndass er die Variante B (von ihm geschätzte Baukosten: \n24 Millionen DM) im Vergleich mit der Variante A (von ihm \ngeschätzte Baukosten: wegen Brücken zwischen 70 und \n90 Millionen DM) \"schönrechnet\". Die Kritik an der \nlärmtechnischen Untersuchung des Beigeladenen zu 1. offenbart \nkeinen offensichtlichen Abwägungsmangel.\n\n70\n\nDie Trassenwahl ist auch mit Bezug auf die HTS \nabwägungsfehlerfrei begründet worden. Der Beklagte hat sich im \nEinzelnen mit drei Neubauvarianten (2.1 bis 2.3) sowie einer \nVariante zum Ausbau der B 54 (Variante 3) befasst. Der \nVergleich der Varianten leidet nicht darunter, dass der \nBeklagte hinsichtlich der Variante 3 fehlerhafte Annahmen \nzugrunde gelegt hätte. Der Satz auf Seite 69 des \nPlanfeststellungsbeschlusses HTS \"Ein Weiterbau der A 4 ist \nnicht möglich, wenn lediglich die B 54 ausgebaut wird.\" war \nallerdings missverständlich, weil er den Eindruck erwecken \nkonnte, der Beklagte halte einen Ausbau der B 54 und deren \nVerknüpfung mit der A 4 für technisch ausgeschlossen. Mit der \nVariante 3 wollte der Beklagte jedoch den Vorschlag von \nEinwendern aufgreifen und bewerten, den Verkehr über eine \nauszubauende B 54 zur Anschlussstelle O. der A 45 abzuleiten \n(S. 56 PFB A 4). Der Vorschlag schließt den Verzicht auf die A \n4 ein, so dass mit dem vorgeschlagenen Ausbau der B 54 so \ngesehen der Bau der A 4 unvereinbar ist. Das entstandene \nMissverständnis ist durch die Erläuterungen, die der Beklagte \nin der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2000 gegeben hat, \nund die in dieser Verhandlung vorgenommenen Korrekturen der \nPlanfeststellungsbeschlüsse, insbesondere die Streichung des \nzitierten Satzes, ausgeräumt worden.\n\n71\n\nDie vom Beklagten herangezogenen Vergleichskriterien sind \nsachgerecht und berücksichtigen Belange des Natur- und \nLandschaftsschutzes sowie des Wasserhaushalts. Die Varianten \nsind im Hinblick auf die Flächenbeanspruchung/Streckenlänge, \ndie Biotopfunktion, die Bodenfunktion, die Klimafunktion, die \nWasserdargebotsfunktion, die Erholungsfunktion und die Wohn-\n(-umfeld)funktion bewertet worden (S. 68 PFB HTS). Dass es sich \nbei der Variante 3 um die für Natur und Landschaft \nverträglichste Lösung handelt, ist erkannt worden (S. 61 f. PFB \nHTS). Der Beklagte durfte diese Variante mit der Erwägung \nausscheiden, der Ausbau und die teilweise Verlegung der B 54 \ngemäß der Ausbauvariante 3 (bei Verzicht auf die A 4) \nentspreche nicht der überörtlichen, großräumigen und \nkonzeptionellen Gesamtplanung, welche den Neubau der A 4, der B \n54/62n und des \"Abzweigs B 54\" vorsehe. Die angestrebten \nverkehrlichen Verbesserungen könnten mit dieser Variante nicht \nerreicht werden. Sie komme schon aus diesem Grund und trotz der \ngeringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht in \nBetracht, zumal sie mit größeren Nachteilen für die \nWohnbebauung einhergehe und keine oder nur geringe Entlastungen \nim nachgeordneten Straßennetz bewirken würde. Die Tragfähigkeit \nder Erwägung hängt nicht davon ab, dass schon jetzt der \nWeiterbau der A 4 in Richtung Hessen gesichert erscheint, und \nzwar gerade unter Fortsetzung der mit dem \nPlanfeststellungsbeschluss A 4 planfestgestellten Trasse der A \n4 im Bereich der K. bach Höhe. Der Beklagte versteht als eine \ndie planfestgestellte Maßnahme rechtfertigende Gesamtplanung \ndie Verknüpfung der HTS mit der A 4 in Richtung auf die A 45, \ndie unabhängig vom Weiterbau der A 4 nach Hessen einen eigenen \nVerkehrswert habe (S. 40 ff. PFB HTS). Der Beklagte ist im \nEinzelnen auf das derzeitige Straßennetz und die verkehrliche \nSituation im Bereich K. / S. eingegangen und hat den \nnäher beschriebenen Unzulänglichkeiten - Verkehrsgefährdungen \nund -behinderungen, Belästigung von Anwohnern - die \nPlanungsziele gegenübergestellt. Durch den Neubau der HTS soll \nzusammen mit dem nördlich anschließenden Neubau der A 4 und des \n\"Abzweigs B 54\" die verkehrliche Erreichbarkeit des zurzeit \nnoch straßenfern gelegenen südlichen S. und des \nnördlichen S. sowie der Städte K. und S. \nbeträchtlich verbessert werden (S. 42 PFB HTS). Dass diese \nGesamtplanung anders als der isolierte Ausbau der Variante 3 \ndie Verkehrsverhältnisse im Raum K. /S. wesentlich \nverbessert, hat der Beklagte zu Recht der Synopse zur \nVerkehrsuntersuchung A 4/HTS der Ingenieurgemeinschaft S. -\nW. -F. GmbH vom Mai 1992 entnommen. Durch die \nAusbauvariante 3 wird diesem Gutachten zufolge die \nOrtsdurchfahrt der B 54 in K. nur in Teilbereichen \nentlastet (Anlage 8 Blatt 1 der Synopse). Den Wert der \nplanfestgestellten Variante für die Ortsdurchfahrt der B 54 in \nK. und den Raum S. /K. veranschaulicht die \nAnlage 5 Blatt 1 der Synopse. Dies gilt, worauf im \nPlanfeststellungsbeschluss HTS zutreffend hingewiesen worden \nist (S. 41 f.), unabhängig davon, ob die prognostizierten \nVerkehrsentlastungen im nachgeordneten Netz tatsächlich die \ndargestellte Größenordnung erreichen werden.\n\n72\n\nDie Variante 2.3 ist mit tragfähigen Erwägungen nicht \nweiterverfolgt worden, weil sie die konfliktträchtigste sei \n(S. 69 PFB HTS). Hinsichtlich der Varianten 2.1 und 2.2 ist \nberücksichtigt worden, dass von ihnen im großen Umfang negative \nAuswirkungen auf die landschaftsgebundene Erholung ausgingen \nund die Variante 2.1 im Vergleich mit der Variante 2.2 wegen \ndes Verlusts an Flächen mit natürlicher Erholungseignung und \ndes größeren Risikos der Verlärmung etwas konfliktträchtiger \nsei. Der Beklagte durfte die Variante 2.2 verwerfen, weil ihre \nKosten wegen des Tunnels wesentlich höher ausfielen (35 Milli-\nonen DM) und dies eine baldige Realisierung des Vorhabens \nernsthaft in Frage stelle (S. 70 PFB HTS). Außerdem wollte der \nBeklagte Vorsorge für den Fall treffen, dass ein dringendes \nVerkehrsbedürfnis den Bau der Anschlussstelle E. erforde-\nre, die von der Beigeladenen zu 3. schon jetzt gefordert wird. \nMit der Tunnellösung ist die Anschlussstelle unvereinbar.\n\n73\n\nEin Abwägungsfehler auf der Ebene der Trassenwahl liegt \nnicht darin, dass der Beklagte die Möglichkeit übersehen hätte, \ndie Ausbauvariante 3 mit der A 4 im Bereich der K. bach Höhe \nzu verknüpfen (im Folgenden Kombinationsvariante). Beide \nPlanfeststellungsbeschlüsse setzen sich mit einer solchen \nVariante allerdings nicht auseinander. Es kann auch nicht die \nRede davon sein, der Beklagte habe die Kombinationsvariante \nschon in einem frühen Stadium der Planung ausgeschieden, weil \nderartige Überlegungen nicht Teil der planfestgestellten \nUnterlagen geworden sind. Die Ingenieurgemeinschaft S. -\nW. -F. GmbH hat im Mai 1991 einen Ergebnisbericht über \neine Ausbauvariante 4 vorgelegt, die der Kombinationsvariante \nnahe kommt. Mit diesem Ergebnisbericht war jedoch nur der \nBeigeladene befasst, der das Konzept nicht weiterverfolgt und \nzum Gegenstand der planfestgestellten Unterlagen gemacht hat, \nweil die Gutachter die Ausbauvariante 4 für weder sinnvoll noch \nwirtschaftlich hielten. \n\n74\n\nDass schon der Vorhabenträger ernsthaft in Betracht kommende \nTrassenvarianten nach einer Grobanalyse außer Betracht lassen \ndarf und die Planfeststellungsbehörde in Unkenntnis der ihr \nnicht unterbreiteten Trassenvarianten abwägungsfehlerfrei \nentscheiden könnte, ist der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Wenn das \nBundesverwaltungsgericht\n\n75\n\n- vgl. etwa Urteil vom 26. März 1998 \n- 4 A 7.97 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG \nNr. 137, -\n\n76\n\nausführt, die \"Planungsbehörde\" habe ernsthaft in Betracht \nkommende Alternativlösungen mit der ihnen objektiv zukommenden \nBedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten \nöffentlichen und privaten Belange einzubeziehen (a.a.O., \nS. 240), ist damit nicht eine von der Planfeststellungsbehörde \nverschiedene Behörde, etwa der Träger des Vorhabens als \ndiejenige Stelle gemeint, die den Plan erstellt (vgl. § 73 \nAbs. 1 VwVfG NRW) und so gesehen eine planerische Vorleistung \nerbringt. Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet klar \nzwischen der Planungsbehörde, die den \nPlanfeststellungsbeschluss erlässt, und dem Vorhabenträger. \nInsoweit führt auch das vom Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung erwähnte Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - , \nBVerwGE 100, 238 (249), nicht weiter.\n\n77\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Kombinationsvariante \nNachteile anhaften - etwa im Hinblick auf die für die \nVariante 4 untersuchten verkehrlichen Wirkungen oder die \nangrenzende Wohnbebauung -, die so schwer wiegen, dass sie von \nvornherein nicht in Betracht kam und vom Beklagten nicht einmal \neiner Grobanalyse unterzogen werden musste.\n\n78\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 -, \nBVerwGE 102, 331 (341 f.).\n\n79\n\nNicht entscheidungserheblich ist auch, ob dem \nPlanfeststellungsbeschluss HTS ein vom Beklagten entworfenes \nPlanungskonzept zugrunde liegt, dem die Kombinationsvariante \nschon im Ansatz nicht entspricht, so dass sie - wenn das \nPlanungskonzept Bestand hat - keine Alternative im Rechtssinne \ndarstellt.\n\n80\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 (13).\n\n81\n\nDer Beklagte hatte schon aus Rechtsgründen keine Veranlassung, \nauf die Kombinationsvariante einzugehen. Der gesetzliche \nBedarfsplan hat hinsichtlich der Kapazität und der Art der \nNetzverknüpfung eine grundsätzlich den Beklagten und auch das \nGericht bindende Vorentscheidung getroffen. Dabei ist \nallerdings der Bedarfsplan als globales und grobmaschiges \nKonzept nicht detailgenau und läßt - entsprechend dieser \nUnbestimmtheit - für die Ausgestaltung im Einzelnen den \nnachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der \nPlanfeststellung noch weite planerische Spielräume. Dies ändert \naber nichts daran, dass der Bedarfsplan mit der Feststellung \nder Zielkonformität und des Bedarfs auch insoweit bindet, als \ner durch zeichnerische Einzelheiten eine bestimmte \nBedarfsstruktur näher festlegt. Beispielhaft in dieser Hinsicht \nsind Festlegungen über die Zahl der Fahrstreifen und auch dazu, \nob ein Ausbau oder Neubau erfolgen soll.\n\n82\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 1996 \n- 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 \n(385); Urteil vom 26. März 1998, a.a.O. \n(239).\n\n83\n\nIm Bedarfsplan ist die HTS als vierstreifige Bundesstraße \ndargestellt. Dass die vorhandene Ortsdurchfahrt der B 54 in \nK. als Teil einer Kombinationsvariante durchgehend \nvierstreifig ausgebaut werden könnte und so die vom Gesetzgeber \nangestrebte Kapazität gesichert wäre, scheidet nach den \nPlanunterlagen von vornherein aus; etwas anderes wird auch \nnicht von der Klägerseite geltend gemacht. Es kommt hinzu, dass \nder Gesetzgeber auch insoweit eine Vorentscheidung getroffen \nhat, als im Bedarfsplan die vierstreifige HTS als ein von der \nalten B 54 verschiedenes Neubauvorhaben dargestellt ist. Beide \nStraßenzüge - B 54 alt und HTS - verlaufen dem Bedarfsplan \nzufolge in dem hier interessierenden Bereich in K. \nnebeneinander; die alte Trasse geht nicht in dem Neubauvorhaben \nauf. In dieser Hinsicht gleicht der vorliegende Fall der \nFallgestaltung, die dem o. zit. Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1996, BVerwGE 100, 370, \nzugrunde lag. Danach sollten die Verkehrsströme dort gerade \ndurch eine vierstreifige Tangentialverbindung (\"E. \nS. \") aufgeteilt und nicht auf zum Teil ausgebauten alten \nAutobahnabschnitten geführt werden.\n\n84\n\nDer Beklagte durfte demnach als einen für die \nplanfestgestellte Lösung der HTS sprechenden Belang den \nGesichtspunkt in die Abwägung einstellen, dass sie - anders als \netwa die untersuchte Variante 3 - dem Bedarfsplan des \nFernstraßenausbaugesetzes entspricht. Das bedeutet zwar nicht, \ndass sich der Beklagte nicht abwägend auch für die Variante 3 \n(als schlichte Ausbauvariante oder Teil einer \nKombinationsvariante) hätte entscheiden können, wenn einer nach \ndem Willen des Gesetzgebers vorrangig in Betracht zu ziehenden \nvierstreifigen Neubauvariante überwiegende Belange \nentgegenstünden.\n\n85\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 1996 \na.a.O.; Urteil vom 12. Dezember 1996, \na.a.O. (344).\n\n86\n\nEine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.\n\n87\n\nDer Beklagte ist im Zusammenhang mit der Bewertung \nverschiedener Neubauvarianten der Frage nachgegangen, welche \nnachteiligen Wirkungen von dem Straßenbauvorhaben ausgehen (zur \nGesamtwertung S. 62 ff. PFB HTS). Er ist zu dem Schluss \ngelangt, dass es sich um umfangreiche Beeinträchtigungen des \nNaturhaushaltes und des Landschaftsbildes handele, die jedoch \ndurch die Kompensationsmaßnahmen vollständig ausgeglichen \nwerden könnten, so dass ein gänzlicher Verzicht auf das \nVorhaben nicht erforderlich oder gerechtfertigt sei (S. 106 PFB \nHTS). Es ist ferner gesehen worden, dass die mit dem Vorhaben \nverfolgten öffentlichen Belange unter Inanspruchnahme von \nprivatem Grundeigentum durchgesetzt werden können. Der Beklagte \nhat fehlerfrei entschieden, dass er von dem Verkehrskonzept, \ndas dem Bedarfsplan zugrunde liegt - Bau einer vierstreifigen \nNeubaustrecke - nicht im Interesse der Eigentümer privater \nGrundstücke Abstand nehmen muss (S. 105 f. PFB HTS). Bei dieser \nSachlage bestand keine Veranlassung, auf die \nKombinationsvariante weiter einzugehen, und zwar unabhängig \ndavon, ob bei deren Verwirklichung - zu Lasten der \nverkehrlichen Wirkungen - die genannten öffentlichen und \nprivaten Belange weniger schwerwiegend betroffen wären.\n\n88\n\nDer Beklagte hat von der Null-Variante nicht mit \nfehlerhaften Erwägungen Abstand genommen. Er hielt wegen des \ngesetzlichen Bedarfsplans eine Bewertung der beiden Vorhaben \naufgrund einer sogenannten \"Null-Variante\" oder \"Ausbau-\nVariante\" für entbehrlich (S. 37 PFB HTS und S. 33 PFB A 4), \nhat jedoch hervorgehoben, dass die Vorhaben ungeachtet des vom \nGesetzgeber gesehenen Bedarfs scheitern könnten, wenn ihnen \nGründe entgegenstünden, die ein entsprechendes Gewicht besäßen. \nDer Beklagte hat sich in der Sache eingehend mit den \ngegenwärtigen Verkehrsverhältnissen befasst, die dringend \nverbesserungsbedürftig seien (S. 41 PFB HTS und S. 36 PFB A 4). \nDie Null-Variante - Prognoseverkehrsmenge - ist in der Synopse \nzur Verkehrsuntersuchung A 4/HTS vom Mai 1992 (Anlage 7) \nuntersucht worden. Mit der Ausbauvariante (Variante 3) hat sich \nder Beklagte, wie bereits ausgeführt worden ist, \nauseinandergesetzt und im Übrigen bei der Formulierung und \nBegründung der Planungsziele eine Fülle von Gesichtspunkten \nbenannt, die dagegen sprechen, von der Planung Abstand zu \nnehmen. \n\n89\n\nDie Abschnittsbildung ist nicht abwägungsfehlerhaft. \n\n90\n\nDies gilt zunächst für den im Bedarfsplan vorgesehenen \nWeiterbau der A 4 in Richtung Hessen. Der Beklagte hat diesen \nUmstand berücksichtigt, gleichwohl aber an seiner (feststel-\nlungsreifen) Planung für den Raum S. /K. \nfestgehalten (S. 23, 41, 64, 67 PFB A 4), weil der Zeitpunkt \ndes Weiterbaus nicht absehbar sei. Dieses Vorgehen ist \nunbedenklich, weil der Weiterbau der A 4 nach Hessen noch \nungewiss ist, keine vollendeten Tatsachen zu Lasten des \nWeiterbaus geschaffen werden und den beiden planfestgestellten \nStraßenbauvorhaben ein vom Weiterbau der A 4 unabhängiger \nVerkehrswert zukommt. Dass z.B. der \"Abzweig B 54\" zur Autobahn \nausgebaut werden könnte, wenn die A 4 im Bereich der K. bach \nHöhe nach Hessen geführt werden sollte, hat der Beklagte im \nSchriftsatz vom 8. Mai 2000 dargelegt. Dem ist die Klägerin \nnicht entgegengetreten. Davon unabhängig präjudiziert die \nplanfestgestellte Trasse keine der Varianten zur Fortsetzung \nder A 4, die in der Machbarkeitsstudie für eine Autobahn A 4 \nzwischen K. bach und H. bach (Studie im Auftrag des \nBundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, April \n1999) beschrieben worden sind.\n\n91\n\nDer Beklagte hat gesehen, dass zwischen dem Ausbau der A 4 \n(in Richtung auf die HTS) und der HTS ein Zusammenhang besteht. \nBeide Straßenbauvorhaben erreichen die erstrebte verkehrliche \nWirkung erst, nachdem auch die jeweils andere Maßnahme \numgesetzt ist. Soweit es die HTS betrifft, bliebe ein in der \nfreien Landschaft endender Planungstorso zurück, wenn der \nAusbau der A 4 unterbleiben müsste. Dem hat der Beklagte \ndadurch ausreichend Rechnung getragen, dass mit dem Ausbau des \nplanfestgestellten Abschnitts der HTS erst begonnen werden \ndarf, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den nördlich \nangrenzenden Abschnitt der HTS einschließlich der Weiterführung \nals A 4 bis zur Anschlussstelle W. oder des Abzweigs B 54 \nbestandskräftig ist, ein Antrag auf aufschiebende Wirkung einer \neventuellen Klage nicht gestellt oder die aufschiebende Wirkung \nnicht wiederhergestellt worden ist (S. 15 des \nPlanfeststellungsbeschlusses HTS). Dieser Vorbehalt schließt \nzwar nicht die Möglichkeit aus, dass der Übergang der HTS in \ndie A 4 gefährdet werden kann, wenn der die A 4 betreffende \nPlanfeststellungsbeschluss aufgrund der sofortigen \nVollziehbarkeit ausgenutzt, im Hauptsacheverfahren aber \naufgehoben wird. Dieses Restrisiko durfte der Beklagte jedoch \neingehen, ohne gegen das Abwägungsgebot zu verstoßen. Der A 4 \nmit dem Abzweig B 54 kommt ansonsten eine selbständige \nVerkehrsbedeutung zu, so dass sich insoweit der Beklagte damit \nbegnügen durfte, einen Vorbehalt für die Streckenteile zu \nmachen, die der Abwicklung des Verkehrs in Richtung der HTS \ndienen. \n\n92\n\nDer Senat kann nicht feststellen, dass Belange der Klägerin \ndurch etwaige Fehler bei der Prognose der von der Straße \nherrührenden Lärm- und Schadstoffimmissionen berührt wären. Es \ngibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zur Änderung \nvorhandener Bebauungspläne gezwungen wäre, weil der Beklagte \ndie Immissionsbelastung beplanter Gebiete falsch beurteilt \nhätte. Die Klägerin hat nicht dargelegt, Eigentümerin bebauter \nGrundstücke zu sein, deren Immissionsbelastung fehlerhaft \nbewertet worden wäre.\n\n93\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar \n1991 - 4 C 51.89 -, a.a.O. \n(391 f.).\n\n94\n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung des Gutachtens der TÜV \nR. Sicherheit und Umweltschutz GmbH vom 5. August 1999. \nSoweit in diesem Gutachten eine höhere DTV zugrunde gelegt \nworden ist, ist diese nicht maßgebend, weil sie auf einer \nVerkehrsprognose beruht, die nach dem Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses A erstellt wurde und nicht auf den \nmaßgebenden Zeitpunkt zurückwirkt. Ob dem TÜV R. darin \nzu folgen ist, dass eine das Geländemodell differenzierter \nerfassende Berechnung des zu erwartenden Lärms erforderlich \nsei, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Die vom TÜV \nR. vorgelegte Lärmkarte, die weite Teile des Ortsteiles \nE. erfasst, gelangt nicht zu Beurteilungspegeln, die die \nKlägerin zu einem planerischen Eingreifen zwingen. Danach ist \nlediglich bei exponierten Anwesen in der Nähe zur A 4 eine \nÜberschreitung des Immissionsgrenzwertes möglich.\n\n95\n\nMit Bezug auf die Inanspruchnahme von Grundeigentum der \nKlägerin sind beachtliche Abwägungsfehler nicht gegeben. Die \nInanspruchnahme ist wegen der mit dem Vorhaben verfolgten \nöffentlichen Interessen gerechtfertigt und zu seiner \nVerwirklichung erforderlich. Im Einzelnen gilt:\n\n96\n\nDas Gewicht fiskalischen Eigentums ist eher gering und im \nRahmen der Abwägung leichter zu überwinden als in den Fällen, \nin denen mit dem Eigentum kommunale Aufgaben im Sinne des \nArt. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wahrgenommen werden. Dieser \nletztgenannte Fall liegt insbesondere dann vor, wenn Gemeinden \neigene Grundstücke zur Verfolgung städtebaulicher Vorstellungen \neinsetzen. Ein solches gemeindliches Eigentum kann in \nAnknüpfung an den Zweck eine eigenständige abwägungserhebliche \nBedeutung erlangen, wenn gerade die Eigentümerstellung die \nVerwirklichung der kommunalen Aufgabe erleichtert oder erst \nermöglicht. Ein Beispiel hierfür ist die beabsichtigte \nVerwendung eines gemeindeeigenen Grundstücks zur Schaffung \neiner kommunalen Einrichtung oder der Erwerb von Flächen, um \ndiese selbst im Sinne der planerischen Zielsetzung zu nutzen \noder an Dritte unter Festlegung des Nutzungszwecks zu \nveräußern. Bleibt dagegen die Eigentümerstellung ohne konkreten \nEinfluss auf die Durchführung der gemeindlichen Aufgabe, führt \ndies nicht zu einem abwägungsbeachtlich verstärkten Schutz der \nkonkreten Eigentumsposition.\n\n97\n\nBVerwG, Urteil vom 24. November 1994 \n- 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143 \n(151 f.).\n\n98\n\nDurch die beiden Straßenbauvorhaben werden zwar gemeindliche \nVerkehrsflächen und fiskalisches Eigentum der Klägerin in \nAnspruch genommen. Das Vorbringen der Klägerin gibt aber nichts \ndafür her, dass die Funktionsfähigkeit des gemeindlichen \nWegenetzes beeinträchtigt wäre, weil der Beklagte es \nabwägungsfehlerhaft versäumt hätte, für planbedingte \nUnterbrechungen Ersatz zu schaffen. Fiskalisches Eigentum der \nKlägerin wird ansonsten für Ausgleichsmaßnahmen benötigt. Dass \ndie Planung in dieser Hinsicht abwägungsfehlerhaft wäre, macht \ndie Klägerin nicht substantiiert geltend.\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, nur die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. für \nerstattungsfähig zu erklären, weil nur er einen Sachantrag \ngestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die \nEntscheidungen über die Vollstreckbarkeit und die \nNichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, 132 Abs. 2 VwGO. \n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-03/11-d-1-98-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-04-03/11-d-1-98-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305294","retrieved":"2026-07-09 03:32:46.058350+00:00"}}