{"status":"available","doknr":"OLD305324","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0330.5A1744.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-30","aktenzeichen":"5 A 1744/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 12. März 1999 wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf \n8.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) sind nicht gegeben. Das Antragsvorbringen vermag die \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage \nzu stellen. Dabei ist die Prüfung des Berufungsgerichts im \nZulassungsverfahren auf die Darlegungen in der \nAntragsbegründung beschränkt. Nur Rügen, die vom \nRechtsmittelführer dargelegt worden sind, können zur Zulassung \nder Berufung führen. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. \nAugust 1997 - 5 B 978/97 -; Beschluss \nvom 9. Februar 2000 - 5 A 4020/98 -\n.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht im Einzelnen \nausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Löschung des \nin den Kriminalakten gespeicherten Spitznamens \"L. \" hat. \nNach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz \n5 PolG NRW sind die zu Personen suchfähig angelegten Akten zu \nlöschen, wenn der Verdacht der Straftat gegen die betroffene \nPerson entfallen ist. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich \nnicht vor; denn der Kläger ist vom Landgericht A. mit \nUrteil vom 4. Januar 1993 - - zu einer \nlangjährigen Haftstrafe mit anschließender \nSicherungsverwahrung verurteilt worden.\n\n6\n\nEin Löschungsanspruch besteht auch nicht nach § 32 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 PolG NRW; die Speicherung des Spitznamens ist \nzulässig. Der Beklagte hat die im Rahmen eines \nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger \ngewonnene Erkenntnis über dessen Spitznamen gemäß § 24 Abs. 2 \nPolG NRW rechtmäßig zum Zwecke der Gefahrenabwehr gespeichert. \nHinreichende Anhaltspunkte, dass die Angaben der Zeugin \nK. unzutreffend sein könnten, bestehen nicht. Insoweit \nwiederholt der Kläger lediglich sein erstinstanzliches \nVorbringen, das das Verwaltungsgericht bereits mit \nüberzeugenden Ausführungen gewürdigt hat. \n\n7\n\nEin Löschungsanspruch gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PolG \nNRW besteht ebenfalls nicht. Die Speicherung des Spitznamens \nist weiterhin erforderlich. Angesichts der zahlreichen \nstrafgerichtlichen Verurteilungen zu langjährigen Haftstrafen \nmit anschließender Sicherungsverwahrung handelt es sich bei \ndem Kläger, wie das Landgericht A. in seinem zitierten \nUrteil vom 4. Januar 1993 festgestellt hat, um einen \n\"hartnäckigen, unbelehrbaren Rechtsbrecher\", der mit hoher \nWahrscheinlichkeit in Zukunft weitere erhebliche Straftaten \nbegehen werde. Das öffentliche Interesse an der weiteren \nSpeicherung des Spitznamens überwiegt daher eindeutig das \nprivate Schutzinteresse des Klägers.\n\n8\n\n2. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO) geltend macht, hat er seiner Darlegungspflicht \ngemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht genügt. Er hat nicht \ndargelegt, auf welchem Verfahrensmangel das angegriffene \nUrteil aus welchen Gründen beruhen soll. \n\n9\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. \n1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-30/5-a-1744-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-30/5-a-1744-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305324","retrieved":"2026-07-09 03:32:48.967126+00:00"}}