{"status":"available","doknr":"OLD305323","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0330.3A311.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-30","aktenzeichen":"3 A 311/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.476,93 DM festge-\nsetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Kläger stützen ihren Zulassungsantrag zunächst auf \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und führen hierzu aus: Dem Voreigentü-\nmer G. sei durch Gemeinderatsbeschluß zugesichert worden, \ndaß er nicht zu Erschließungskosten herangezogen werden solle; \nsie seien der Auffassung, daß sie nicht auf ein Schadenser-\nsatzverfahren außerhalb des Verfahrens zur Anfechtung der Er-\nschließungsbeitragsheranziehung zu verweisen seien, sondern \ndaß ihre Einwendungen im Rahmen des Beitragsrechtsstreits gel-\ntend zu machen seien, denn gerade hier hätten sie einen An-\nspruch darauf, die Zusage geltend zu machen. Hiermit ist der \nZulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 124a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO. Denn nach allgemeinem Sprachgebrauch be-\ndeutet \"darlegen\" soviel wie \"erläutern\" oder \"erklären\", mit-\nhin mehr als \"einen bloßen Hinweis geben\". \n\n4\n\nVgl. den Beschluß des Senats vom \n4. November 1999 - 3 B 1874/99 - und \nden dort in Bezug genommenen Beschluß \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom \n23. November 1995 - 9 B 362.95 -, NJW \n1996, 1554.\n\n5\n\nFür Anträge auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde ist \ndamit gefordert, daß sich der Antragsteller mit der angegrif-\nfenen Entscheidung in der Weise auseinandersetzt, daß er (zu-\nmindest mit kurzen Worten) substantielle Erwägungen dazu mit-\nteilt, weswegen der Zulassungsgrund im konkreten Fall gegeben \nsei. Da das Verwaltungsgericht seinen von den Klägern ange-\ngriffenen Standpunkt offensichtlich auf § 226 Abs. 3 AO stützt \n(allerdings ohne ausdrückliche Benennung dieser Vorschrift), \nhätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, warum \nim vorliegenden Fall ein Aufrechnungsverbot nicht eingreife, \nzumal das \"abgabenrechtliche Aufrechnungsverbot\" im Erörte-\nrungstermin vom 20. Oktober 1997 ausdrücklich angesprochen \nworden ist (im Hinblick auf einen Verzinsungsanspruch). Ent-\nsprechendes gilt für die Frage eines eventuell auf den Rats-\nbeschluß zu stützenden Billigkeitserlasses gemäß § 135 Abs. 5 \nBauGB, der sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung \ngrundsätzlich aus gemeindlichem Verhalten ergeben kann, jedoch \nnicht im Anfechtungsrechtsstreit gegen den Beitragsbescheid, \nsondern im Wege einer selbständigen Verpflichtungsklage zu \nverfolgen ist. \n\n6\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 17. Juni 1994 - 8 C 22.92 -, \nZMR 1994, 531.\n\n7\n\nSoweit der Zulassungsantrag unter dem Gesichtspunkt der \n\"ernstlichen Zweifel\" außerdem darauf gestützt wird, das \nVerwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung betreiben müssen \nüber die Frage, ob die von den Klägern angesprochene Befassung \ndes Rates sich auf eine Beitragsfreiheit der Grundstücke des \nVoreigentümers G. bezog, kann offenbleiben, ob im Rahmen \neines auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsantrags \nein (außerdem gerügter) Verfahrensmangel zur \nBerufungszulassung nach Maßgabe dieser Norm führen kann.\n\n8\n\nVgl. (dies bejahend) VGH Mannheim, \nBeschluß vom 8. März 1999 \n- 1 S 2726/98 - NVwZ 1999, 1357 \n(m.w.N., auch zur abweichenden An-\nsicht).\n\n9\n\nDenn eine Aufklärungsrüge setzt u.a. die Darlegung voraus, in-\nwiefern das angegriffene Urteil unter Zugrundelegung der mate-\nriellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf der \nunterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. \n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluß vom 14. April 1999 \n- 8 B 35.99 -; vgl. hierzu auch \nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom \n19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW \n1997, 3328.\n\n11\n\nEine derartige Darlegung der rechtlichen Zusammenhänge, auf-\ngrund deren ein Ratsbeschluß des von den Klägern angenommenen \nInhalts ihrer Veranlagung zu Erschließungsbeiträgen entgegen-\nstehen sollte, läßt die Antragsschrift jedoch vermissen. \n\n12\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher \noder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO). Daß die Rechtssache sich signifikant vom \ndurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad \nerschließungsbeitragsrechtlicher Verfahren unterscheide ist \nmit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dargelegt \n(§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Hierfür reicht es nicht aus, die \nAuffassung mitzuteilen, wegen der Existenz eines \nGemeinderatsbeschlusses im Widerstreit mit der gesetzlichen \nRegelung müsse eine rechtliche Lösung gefunden werden, die \nnicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sei. Wenn schließ-\nlich die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten darin \ngesehen werden, daß aus dem Protokollbuch der \nGemeinderatssitzungen von Erder die Seiten 229 und 280 in \nstrafbarer Weise herausgerissen und vernichtet worden seien \nund daß dieser Straftatbestand zunächst auch geklärt werden \nmüsse, so führt dies nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages \nunter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher \nSchwierigkeiten. Denn wie jeder andere Zulassungsgrund kann \nauch dieser Grund nur eingreifen, wenn er für die Entscheidung \ndes Gerichts erheblich ist. \n\n13\n\nVgl. Bader, NJW 1998, 409 (410 ff. \nm.w.N.) zum \"Beruhenserfordernis\" bzw. \nzur \"Entscheidungserheblichkeit\" als \nMerkmal aller Zulassungsgründe des \n§ 124 Abs. 2 VwGO. \n\n14\n\nHieran fehlt es jedoch, wie nach dem oben Ausgeführten \nzugrunde zu legen ist. \n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 159 \nVwGO, §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305323","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-30/3-a-311-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305323","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305323","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-30/3-a-311-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305323","retrieved":"2026-07-09 03:32:48.880682+00:00"}}