{"status":"available","doknr":"OLD305342","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0329.2A2762.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-29","aktenzeichen":"2 A 2762/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es den Kläger zu 2) betrifft. \nInsoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die Kläger zu je einem \nViertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1), 3) und 4) zu je \n3/11 und trägt der Kläger zu 2) zu 2/11. Die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen sind nur für das Berufungsverfahren erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 15. März 1952 in M. im \nGebiet Omsk in der Russischen Föderation geboren. Ihre Eltern \nsind die am 25. Oktober 1929 in N. -P. im Gebiet Omsk \ngeborene deutsche Volkszugehörige M. K. , geb. M. , \nund der am 14. Oktober 1930 in M. im Gebiet Omsk \ngeborene deutsche Volkszugehörige M. K. .\n\n3\n\nDie am 26. März 1976 bzw. am 15. Oktober 1981 geborenen \nKläger zu 3) und 4) entstammen der zunächst am 19. September \n1973 und nach der Scheidung am 22. Oktober 1991 erneut am 8. \nJanuar 1992 geschlossenen Ehe der Klägerin zu 1) mit dem \nKläger zu 2).\n\n4\n\nAm 18. September 1992 stellten die Kläger einen Antrag auf \nAufnahme als Aussiedler. Die Kläger zu 1) bis 3) erteilten der \nim Bundesgebiet lebenden Schwester der Klägerin zu 1), Frau \nK. R. , am 19. September 1993 eine Vollmacht für \ndie Durchführung des Aussiedleraufnahmeverfahrens. In dem \nAntragsformular ist für die Klägerin zu 1) als \nVolkszugehörigkeit und Muttersprache \"Deutsche\" und als ihre \njetzige Umgangssprache in der Familie \"Russische\" angegeben. \nZur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte die \nKlägerin zu 1), dass sie die deutsche Sprache verstehe, \nspreche und schreibe. In der Familie werde von den \nGroßeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil sowie vom \nAntragsteller deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege \ndes deutschen Volkstums ist mit \"Ja\" beantwortet und dazu \nerläutert: \"Pflege die deutschen Sitten und Bräuche bei \nHochzeitsfesten, Ostern, Pfingsten, Weihnachten u.a. Höre und \nsehe die deutschen Sendungen an\". Als \"jetziger Beruf\" der \nKlägerin zu 1) ist \"Leiter der Werkstatt im Milchkombinat\" \neingetragen. Als Art der beruflichen Tätigkeit der Klägerin zu \n1) ist für die Zeit von 1983 bis 1985 \"Konsulent des \nKreisparteikomitees\" und für die Zeit von 1985 bis 1988 \n\"Instrukteur des Kreisparteikomitees\" angegeben. In der dem \nAufnahmeantrag beigefügten Ablichtung des Inlandspasses der \nKlägerin zu 1) vom 28. Februar 1992 sowie in den beigefügten \nAbschriften der Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) ist \nals Nationalität der Klägerin zu 1) \"Deutsche\" eingetragen. In \ndem Antragsformular ist für den Kläger zu 3) als \nVolkszugehörigkeit und Muttersprache ebenfalls \"Deutsche\" und \nals seine jetzige Umgangssprache in der Familie \"Russische\" \nangegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache \nerklärte der Kläger zu 3), dass er die deutsche Sprache \nverstehe und schreibe. In der Familie werde von den \nGroßeltern/Großelternteil deutsch gesprochen. Die Frage nach \nder Pflege des deutschen Volkstums wurde verneint. Die \nNationalität im ebenfalls in Ablichtung eingereichten \nInlandspass des Klägers zu 3) vom 27. März 1992 lautet: \n\"Deutscher\". Der Kläger zu 2) ist nach den Angaben im \nAufnahmeantrag russischer Volkszugehörige. Ausweislich der \nHeiratsurkunde vom 3. März 1992 haben die Kläger zu 1) und 2) \nbei der zweiten Eheschließung als Ehenamen \"K. \" \ngewählt.\n\n5\n\nAuf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte die \nKlägerin zu 1) unter dem 19. September 1993 mit, dass sie von \n1969 bis 1993 Mitglied der Gewerkschaft und von 1979 bis 1991 \nMitglied der KPdSU gewesen sei. Außerdem wurden Abschriften \nder Arbeitsbücher der Kläger zu 1) und 2) zu den \nVerwaltungsvorgängen gereicht. Wegen des Inhaltes des \nArbeitsbuches der Klägerin zu 1) wird auf Blatt 58 und 59 und \nwegen des Inhaltes des Arbeitsbuches des Klägers zu 2) wird \nauf Blatt 61 bis 64 der Beiakte Heft 1 verwiesen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 2. Juni 1994 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im \nWesentlichen mit der Begründung ab: Die von der Klägerin zu 1) \nausgeübten beruflichen Tätigkeiten führten zu dem Schluss, \ndass in ihrem Fall eine völlige Anpassung an die politischen \nVerhältnisse der ehemaligen Sowjetunion evident sei. Es sei \njedoch nicht Sinn des Bundesvertriebenengesetzes, Personen, \ndie Jahrzehnte lang fest in das kommunistische \nGesellschaftssystem und dessen Staatsapparat integriert \ngewesen seien, die Berufung auf die zu Lasten der deutschen \nBevölkerung noch fortwirkenden Spätfolgen des Zweiten \nWeltkrieges zu ermöglichen. Für eine völlige Assimilierung \nspreche auch, dass die Umgangssprache in der Familie Russisch \nsei und der Kläger zu 3) nach seinen Angaben die deutsche \nSprache nicht beherrsche.\n\n7\n\nDen von den Klägern gegen diesen Bescheid durch ihre \nBevollmächtigte am 21. Juni 1994 eingelegten Widerspruch war \neine Widerspruchsbegründung der Klägerin zu 1) vom 17. Juni \n1994 beigefügt, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wurde: \nAls Konsultantin im Amtszimmer für politische Aufklärung sei \nsie in der Zeit von 1983 bis 1985 für die ökonomische Bildung \nder Arbeiter im Rayon L. zuständig gewesen. Mit der \nPolitik des Staates und der Partei habe sie nichts zu tun \ngehabt. Später sei ihr klar geworden, dass ihr die Stelle nur \naus statistischen Gründen angeboten worden sei. Sie habe immer \nwieder zu spüren bekommen, dass sie als Deutsche keine \nPerspektive habe. Als Instrukteurin der Industrie- und \nVerkehrsabteilung im Rayonkomitee habe sie die Arbeit der \nIndustrie, des Einzelhandels und der Dienstleistungsbetriebe \n\"kuriert\". Dies sei keine politische, sondern eine \nVerwaltungsstelle gewesen. Sie habe keine besonderen \nPrivilegien genossen. Im Jahre 1988 sei es ihr mit großen \nSchwierigkeiten endlich gelungen, auf eigenen Wunsch entlassen \nzu werden. Wenn sie sich völlig an das System angepasst hätte, \nwäre sie weiterhin im Rayonkomitee geblieben. Angesichts des \nAusreisewunsches habe sie ihren Geburtsnamen wieder annehmen \nwollen. Dies habe nur durch eine Scheidung und erneute \nEheschließung erfolgen können. Danach seien die \nGeburtsurkunden und Inlandspässe geändert worden. Wenn sie um \ndie für sie aufgetretenen Schwierigkeiten gewusst hätte, hätte \nsie das niemals getan.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1994 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als \nunbegründet zurück.\n\n9\n\nAm 23. August 1994 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: \nDie Klägerin zu 1) sei deutsche Volkszugehörige. Sie sei \nausschließlich im deutschen Sinne erzogen worden und spreche \ndie deutsche Sprache. Sie habe sich immer zum deutschen \nVolkstum bekannt. Sie habe keine herausgehobene Position \ninnegehabt. Sie habe als Verwaltungsinstrukteurin in der \nVerwaltung der Partei reine Verwaltungstätigkeit ausgeübt. \nDiese Tätigkeit sei auch im unteren Bereich des \nParteiapparates angesiedelt. Politische Tätigkeit habe sie nie \nentfaltet. Schließlich seien die Kläger auch als Abkömmlinge \neines Spätaussiedlers bzw. Aussiedlers aufzunehmen.\n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der \nBescheide des Bundesverwaltungsamtes \nvom 2. Juni 1994 und 27. Juli 1994 zu \nverpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid als Spätaussiedler zu \nerteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nund mit Schriftsatz vom 23. September 1996 die Abschrift \neines Anhörungsprotokolls zu Überprüfung der Sprache der \nKlägerin zu 1) vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik \nDeutschland Nowosibirsk vom 11. September 1996 zu den \nGerichtsakten gereicht. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung \nwird auf den Inhalt von Blatt 67 und 68 der Gerichtsakte Bezug \ngenommen. Zur Begründung des Antrages auf Klageabweisung hat \ndie Beklagte vorgetragen: Die Klägerin zu 1) habe als \nParteifunktionärin auf Rayonebene eine herausgehobene \nberufliche und politische Stellung innegehabt, die einem \nAufnahmeanspruch entgegenstehe.\n\n15\n\nDer Beigeladene hat die Auffassung vertreten, die Klägerin \nzu 1) habe ein herausgehobene berufliche Stellung innegehabt. \nEntscheidend hierfür sei die unbestritten ausgeübte leitende \nParteitätigkeit und nicht die Ebene, auf der diese leitende \nTätigkeit ausgeübt worden sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe \nsie auch unbestritten Privilegien, die anderen Bürgern der \nehemaligen Sowjetunion nicht zugänglich gewesen seien, \ngenossen. Zur weiteren Klärung hat der Beigeladene ein \nweiteres ausführliches Gutachten eines \nGeschichtswissenschaftlers angeregt. Darüber hinaus hat der \nBeigeladene die Auffassung vertreten, dass die widerlegbare \ngesetzliche Vermutung der fortwährenden Benachteiligungen im \nvorliegenden Fall nachweislich nicht mehr gegeben sei.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob \ndie von der Klägerin zu 1) erreichte berufliche Stellung \n(Angestellte in einem Bezirkskomitee der KPdSU) eine \nherausgehobene politische oder berufliche Stellung in der \nehemaligen Sowjetunion darstellte, die nur durch eine \nbesondere Bindung an das damalige totalitäre System erreicht \nwerden konnte, durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Prof. \nDr. Dr. Michael Voslensky vom 27. November 1995 (Blatt 40 bis \n42 der Gerichtsakte) Bezug genommen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, als \nunbegründet abgewiesen.\n\n18\n\nZur Begründung ihrer durch Beschluss des Senates vom 24. \nNovember 1999 zugelassenen Berufung tragen die Kläger im \nWesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht gehe von einem \nfalschen Sachverhalt aus. Der Gutachter habe nämlich \nbestätigt, dass die Klägerin zu 1) weder eine herausgehobene \nberufliche oder politische Stellung innegehabt habe, noch sei \nder Erwerb dieser Position nur aufgrund einer besonderen \nBindung an das totalitäre System erfolgt. Bezüglich der Kläger \nzu 3) und 4) entbehre das Urteil einer Begründung. Diese \nKläger hätten beantragt, selbst als Spätaussiedler aufgenommen \nzu werden. Sie seien ebenfalls deutsche Volkszugehörige. Sie \nhätten auch nicht von der Stellung der Klägerin zu 1) \nprofitiert.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 2. Juni 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. Juli \n1994 zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen,\n\n21\n\nhilfsweise,\n\n22\n\nzum Beweis der Tatsache, dass die \nvon der Klägerin zu 1) im Rayonkomitee \nder KPdSU ausgeübte Funktion nur auf \nder unteren, höchstens jedoch auf der \nmittleren, keinesfalls aber auf der \nhöheren Verwaltungsebene angesiedelt \nwar, und dementsprechend als solche \nweder für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems \nbedeutsam war noch für dessen \nAufrechterhaltung gewöhnlich als \nbedeutsam galt, die Einholung eines \nSachverständigengutachtens, \n\n23\n\nebenfalls hilfsweise,\n\n24\n\nzur Klärung der Frage, ob die \nFunktion der Klägerin zu 1) im \nRayonkomitee der KPdSU für gewöhnlich \nals bedeutsam galt, das persönliche \nErscheinen der Klägerin anzuordnen, da \nes in diesem Zusammenhang auch auf die \nFeststellung von Tatsachen ankommt, die \nnur durch die Anwesenheit der Klägerin \nfestgestellt werden können.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie führt zur Begründung aus: Der Erteilung eines \nAufnahmebescheides stehe entgegen, dass die Klägerin zu 1) \nnach § 5 Nr. 2 b) BVFG in der seit dem 1. Januar 2000 \ngeltenden Fassung vom Erwerb der Rechtsstellung des \nSpätaussiedlers ausgeschlossen sei. In der Anwendung der \nNeufassung des Gesetzes liege keine Rückwirkung. Die \nberufliche Tätigkeit der Klägerin zu 1) im Rayonkomitee der \nKPdSU als Beraterin für politische Aufklärung und als \nInstrukteurin in der Industrie- und Verkehrsabteilung in der \nZeit von 1983 bis 1988 erfülle den Ausschlusstatbestand. Mit \ndiesen Tätigkeiten habe die Klägerin zu 1) dem Personenkreis \nangehört, den der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung \nbeispielhaft als wichtig für die Aufrechterhaltung des \nHerrschaftssystems aufgezählt habe. Da die Klägerin zu 1) als \nBerufsfunktionärin der KPdSU Bestandteil des totalitären \nSystems gewesen sei und in ihm, wenn auch begrenzt, Karriere \ngemacht habe, habe diese Tätigkeit für die Partei auch eine \nbesondere Systembindung im Sinne des bisherigen Rechts \nvorausgesetzt. Eigenen Ansprüchen der Kläger zu 3) und 4) auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides stünde die berufliche \nTätigkeit ihrer Mutter gemäß § 5 Nr. 2 c) BVFG entgegen.\n\n28\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls, \n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Klage \nbezüglich des Klägers zu 2) zurückgenommen worden.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren \neinzustellen und das angefochtene Urteil des \nVerwaltungsgerichts hinsichtlich des Klägers zu 2) für \nwirkungslos zu erklären.\n\n34\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Kläger zu 1), 3) und \n4) haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAufnahmebescheide.\n\n35\n\nA. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) \ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt \ngeändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts \n(Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, \nBGBl. I 2534, in Betracht.\n\n36\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für eine Anwendung des \nbisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht \nzu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann \nAussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem \n1. Januar 1993 verlassen hat.\n\n37\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 16. Februar 1993 - \n9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und \nvom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl \n1996, 198.\n\n38\n\nDie Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in der Russischen \nFöderation.\n\n39\n\nI. Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach \ndieser Bestimmung wird der Aufnahmebescheid auf Antrag \nPersonen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die \nnach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen. Der Erteilung eines \nAufnahmebescheides steht hier entgegen, dass der Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft durch die Klägerin zu 1) nach § 5 \nNr. 2 b) BVFG ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift ist mangels \nÜberleitungsvorschriften des Haushaltssanierungsgesetzes das \nnach den materiellrechtlichen Vorschriften des \nBundesvertriebenengesetzes zum Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebende Recht zur \nBeurteilung des von den Klägern geltend gemachten \nAufnahmeanspruchs. Da niemand darauf vertrauen konnte, dass \nder Gesetzgeber die außer dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes erforderlichen weiteren Voraussetzungen \nfür den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem \nBundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifiziert, \nkonnte die Klägerin zu 1) auch keinen die Anwendung des § 5 \nNr. 2 b) BVFG auf bereits laufende Verfahren auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides ausschließenden Vertrauensschutz \nerwerben.\n\n40\n\nVgl. zu der Rechtsänderung infolge \nInkrafttretens des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes \nBVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n41\n\nNach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 \nAbs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine \nFunktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam \ngalt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war.\n\n42\n\nDie von der Klägerin zu 1) von 1983 bis 1988 innegehabte \nStellung als Parteifunktionärin ist eine Funktion im Sinne \ndieser Bestimmung, die den Erwerb der Rechtsstellung als \nSpätaussiedler ausschließt.\n\n43\n\nNach § 5 Nr. 2 b) BVFG sollen Aufnahmebewerber vom Erwerb \nder Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen sein, wenn sie \neine das kommunistische Herrschaftssystem aufrechterhaltende \nFunktion ausgeübt haben. Grund für diesen Ausschluss ist, dass \nsie sich dadurch in einer Weise in dieses System eingefügt und \nihm gedient haben, sodass davon auszugehen ist, dass sie \njedenfalls gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen \nim Aussiedlungsgebiet nicht (mehr) unterlagen und deshalb eine \nAufnahme als Spätaussiedler nicht geboten ist.\n\n44\n\nVgl. auch die Begründung zu Artikel \n9 des Entwurfs der Bundesregierung \neines Gesetzes zur Sanierung des \nBundeshaushalts, BT-Drucksache 14/1636, \nS. 172 f.\n\n45\n\nAllerdings soll sich der Ausschluss nach dem Wortlaut \ndieser Bestimmung nur auf solche Funktionsträger beziehen, \nderen Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund \nder Umstände des Einzelfalles war. Welche Funktionen darunter \nfallen, ist nicht allgemein, sondern unter Berücksichtigung \nder politischen Verhältnisse für das jeweilige \nAussiedlungsgebiet festzustellen.\n\n46\n\nNach der die politischen Verhältnisse im fraglichen \nZeitraum regelnden sowjetischen Verfassung bestand das \nkommunistische Herrschaftssystem in der früheren Sowjetunion \nin der Herrschaft der KPdSU als \"führende und lenkende Kraft \nder sowjetischen Gesellschaft\" und \"Kern ihres politischen \nSystems\" (vgl. Art. 6 der sowjetischen Verfassung von \n1977).\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März \n1999 - 5 C 2.99 -, DVBl 1999, 1207.\n\n48\n\nDabei war die Zahl der Parteimitglieder, gemessen an der \nGesamtbevölkerung relativ gering.\n\n49\n\nVgl. Voslensky, Nomenklatura, \n3. Auf-lage 1987, S. 161.\n\n50\n\nDemgemäß ist eine Funktion dann als für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems \ngewöhnlich als bedeutsam geltend im Sinne des § 5 Nr. 2 b) \nBVFG für die ehemalige Sowjetunion anzusehen, wenn eine \nhauptamtliche Tätigkeit als Parteifunktionär ausgeübt wurde. \nDenn der Parteiapparat der KPdSU mit den Büros und \nSekretariaten als seine entscheidenden Organe gehörte zum Kern \ndes kommunistischen Herrschaftssystems der ehemaligen \nSowjetunion.\n\n51\n\nVgl. Voslensky, Nomenklatura, \n3. Auf-lage 1987, S. 172.\n\n52\n\nDie Arbeit des Parteiapparates erfolgte durch hauptamtliche \nParteifunktionäre. Diese hatten auf allen Ebenen, auch auf der \nuntersten Ebene der Rayons die Aufgabe, das Machtmonopol der \nPartei durch politische Propaganda oder die Einflussnahme in \nalle Bereiche des Staates, z.B. die Wirtschaft, zu sichern. \nDemgemäß wurde von den Funktionsträgern der Partei nach den \nFeststellungen des Prof. Dr. Dr. Voslensky in seinem vom \nVerwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 27. November 1995 \n(Bl. 40 ff der Gerichtsakte) über die einfache Mitgliedschaft \nin der Partei hinaus sogar \"eine aktivere Unterstützung des \nherrschenden Systems verlangt\".\n\n53\n\nDie Klägerin zu 1) ist in der Zeit vom 23. Juni 1983 bis \nzum 23. Februar 1988 als Parteifunktionärin auf Rayonebene \ntätig gewesen. Wie sich aus dem Arbeitsbuch der Klägerin zu 1) \nergibt, erfolgte ihre Einstellung und Verwendung jeweils durch \nein \"Protokoll\" bzw. einen \"Beschluss\" des \"Büros des \nRayonkomitees der KPdSU\". Ihre Entlassung bescheinigte der \n\"Sekretär des Rayonkomitees der KPdSU\". Diese Eintragungen \nzeigen, dass die von der Klägerin zu 1) in dieser Zeit \nausgeübte Funktion dem so genannten Parteiapparat der KPdSU \nzuzurechnen ist.\n\n54\n\nDem ersten hilfsweise gestellten Beweisantrag ist schon \ndeshalb nicht stattzugeben, weil seinem Wortlaut nach damit \nnicht die Feststellung streitiger Tatsachen, sondern allein \ndie - in Form einer Beweisaufnahme unzulässige - rechtlichen \nBeurteilung eines bestimmten Sachverhaltes erreicht werden \nsoll. \n\n55\n\nDer ferner hilfsweise gestellte Antrag, das persönliche \nErscheinen der Klägerin zu 1) anzuordnen, muss schon deshalb \nohne Erfolg bleiben, weil nicht substantiiert dargelegt worden \nund auch nicht ersichtlich ist, dass und welche Tatsachen \nnicht schriftsätzlich oder vom Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin zu 1) vorgetragen werden können.\n\n56\n\nDer Umstand, dass die Klägerin zu 1) 1988 nach knapp fünf \nJahren aus der Parteiarbeit des Rayonkomitees entlassen wurde, \nberührt ihren Ausschluss vom Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft gemäß § 5 Nr. 2 b) BVFG nicht. Ist \nder Ausschlusstatbestand einmal erfüllt, kann er in der Regel \nnicht nachträglich durch weitere bis zum Zusammenbruch des \nkommunistischen Herrschaftssystems eintretende Umstände wieder \nentfallen. Dies würde dem Sinn und Zweck der \nAusschlussregelung widersprechen, die Aufnahme solcher \nBewerber zu verhindern, die sich bis dahin an die Verhältnisse \nin den Aussiedlungsgebieten in einem Maße angepasst haben, das \nihre Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland entbehrlich \nmacht. Dass der Gesetzgeber von einer dauerhaften Anpassung an \ndie Verhältnisse in den Aussiedlungsgebieten schon nach \nverhältnismäßig kurzer Ausübung einer entsprechenden Funktion \nausgeht, zeigt auch die Regelung des § 5 Nr. 2 c) BVFG. Nach \ndem Wortlaut dieser Vorschrift ist der Ausschlusstatbestand \nfür Angehörige ohne weitere Voraussetzung bereits dann \nerfüllt, wenn sie drei Jahre mit einem Funktionsträger im \nSinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG zusammengelebt haben. Diese \nRegelung macht deutlich, dass ein Ausschluss vom Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft gemäß § 5 Nr. 2 b) BVFG jedenfalls \ndann erfolgen soll, wenn die Funktion im Sinne dieser \nVorschrift mindestens drei Jahre lang ausgeübt worden ist. \nUnerheblich ist dagegen, ob diese zum Zeitpunkt des \nZusammenbruchs des kommunistischen Herrschaftssystems noch \nausgeübt wurde.\n\n57\n\nII. Die Klägerin zu 1) hat auch keinen Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides durch Einbeziehung gemäß § \n27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern. \nDenn eine solche Einbeziehung scheitert hier daran, dass die \nEltern der Klägerin zu 1) das Aussiedlungsgebiet bereits \nverlassen und in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme \ngefunden haben. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist eine \nEinbeziehung nur möglich, solange der volksdeutsche \nElternteil, in dessen Aufnahmebescheid der nichtdeutsche \nAbkömmling einbezogen werden will, seinen Wohnsitz noch im \nAussiedlungsgebiet hat. Er darf dieses also noch nicht unter \nAufgabe seines dort bestehenden Wohnsitzes verlassen haben. \nDieses sich aus dem Wortlaut ergebende Erfordernis entspricht \nauch dem Willen des Gesetzes, wie sich aus der \nEntstehungsgeschichte deutlich ergibt.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. \nJanuar 1999 - 5 B 11.99 - und vom 9. \nMärz 1999 - 5 B 82.99 - und - 5 B 83.99 \n-; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile \nvom 19. Januar 1999 - 2 A 2030/96 - und \nvom 17. März 1999 - 2 A 300/97 - sowie \nBeschluss vom 31. Mai 1999 - 2 A \n3224/98 -.\n\n59\n\nDanach scheidet die Einbeziehung hier aus, da die Eltern \nder Klägerin zu 1) als allein in Betracht kommende \nBezugspersonen sich ausweislich des Inhaltes \nVerwaltungsvorgänge spätestens seit Anfang 1993 (Blatt 136 der \nBeiakte Heft 1) auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland \naufhalten. Zwar ist eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid \neiner bereits ausgereisten Bezugsperson nachträglich im Wege \nder Anerkennung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG \ngrundsätzlich möglich.\n\n60\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 \n- 5 B 82.99 - und - 5 B 83.99 -.\n\n61\n\nDie Voraussetzungen eines Härtefalles sind hier jedoch auch \nnicht ansatzweise vorgetragen worden. Dass und warum es den \nEltern der Klägerin zu 1) unzumutbar gewesen sein soll, die \nErteilung des Einbeziehungsbescheides in den \nAussiedlungsgebieten abzuwarten, ist nicht dargetan.\n\n62\n\nB. Die Kläger zu 3) und 4) haben ebenfalls keinen Anspruch \nauf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides.\n\n63\n\nI. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG scheitert unabhängig von der Frage ihrer \nVolkszugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG schon daran, \ndass die Kläger zu 3) und 4) den Ausschlusstatbestand des § 5 \nNr. 2 c) BVFG erfüllen. Denn sie haben ausweislich des \nInhaltes ihrer Aufnahmeanträge nach dem 23. Juni 1983 \nmindestens drei Jahre mit der Klägerin zu 1) in häuslicher \nGemeinschaft gelebt.\n\n64\n\nII. Eine Einbeziehung der Kläger zu 3) und 4) in den \nAufnahmebescheid ihrer Großeltern scheitert ebenso wie bei der \nKlägerin zu 1) daran, dass - wie oben unter A. II. dargelegt - \ndie Voraussetzungen für eine Einbeziehung im Härtewege nicht \ndargelegt worden sind. Da der Klägerin zu 1) - wie oben \nebenfalls dargelegt - ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG nicht erteilt werden kann, scheidet eine \nEinbeziehung auch insoweit aus.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 \nAbs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es \nentspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen für das Berufungsverfahren für \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag \ngestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n66\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Frage der Auslegung \nund Anwendung des § 5 Nr. 2 b) und c) BVFG höchstrichterlich \nnoch nicht geklärt und für eine Vielzahl von Verfahren \ngrundsätzlich bedeutsam ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-29/2-a-2762-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-29/2-a-2762-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305342","retrieved":"2026-07-09 03:32:50.528919+00:00"}}