{"status":"available","doknr":"OLD305340","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0329.22B1965.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-29","aktenzeichen":"22 B 1965/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 \nNr. 1, 2 und 3 i.V.m. § 146 Abs. 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Antrag auf \nZulassung der Beschwerde hat ungeachtet der Frage, ob nach \nWiederaufnahme der Sozialhilfeleistungen im November 1999 ein \nAnordnungsgrund weiterhin bejaht werden könnte, keinen \nErfolg.\n\n3\n\nFür eine Zulassung der Beschwerde ist im Hinblick auf die \ndem Rechtsbehelfsführer durch § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \nzugewiesene Aufgabe, die Gründe für die Zulassung der \nBeschwerde in dem Zulassungsantrag darzulegen, allein das \nRechtsbehelfsvorbringen der Antragsteller innerhalb der \nAntragsfrist in Betracht zu ziehen. Dieses Vorbringen \nrechtfertigt die Zulassung der Beschwerde nicht.\n\n4\n\n1. Die Rüge der Antragsteller, es bestünden ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nim diesem Sinne liegen nur vor, wenn durch das zu \nberücksichtigende Vorbringen des Rechtsbehelfsführers das \nErgebnis der Entscheidung ernstlich in Frage gestellt ist.\n\n5\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 17. Juli 1998 \n- 24 B 370/98 -, m.w.N.; Beschluss vom \n2. Februar 2000 - 22 B 911/99 -.\n\n6\n\nDas ist hier nicht der Fall.\n\n7\n\nDie Antragsteller machen geltend, zwischen der \nAntragstellerin zu 1) und Herrn K. bestehe keine \neheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG), insbesondere bestehe keine \nWirtschaftsgemeinschaft. Diese Ausführungen wecken keine \nernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndas Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft sei überwiegend \nwahrscheinlich. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und \ndetailliert begründet, aufgrund welcher Indizien sie das \nVorliegen einer auf inneren Bindungen beruhenden Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft für überwiegend wahrscheinlich halte. \nAngesichts dessen hätte es den Antragstellern oblegen, in \nAuseinandersetzung mit der Argumentation des \nVerwaltungsgerichts im Einzelnen darzulegen, dass dessen \ntatsächliche Annahmen oder Schlussfolgerungen nicht zutreffend \nsind. Daran fehlt es. Allein die Behauptung, Herr K. sei \nnicht bereit und in der Lage, die Antragsteller finanziell zu \nunterstützen, reicht nicht aus, um die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen. Eine \nWirtschaftsgemeinschaft als Voraussetzung für eine eheähnliche \nLebensgemeinschaft kann durchaus auch dann bestehen, wenn die \nPartner nicht in der Lage sind, finanziell füreinander \neinzustehen. Auch dann können sie \"aus einem Topf\" \nwirtschaften. Es begegnet keinen Bedenken, wenn das \nVerwaltungsgericht aufgrund zahlreicher Indizien, die für eine \nlangjährige Wohngemeinschaft und verfestigte innere Bindungen \nzwischen den Partnern sprechen, auch auf eine \nWirtschaftsgemeinschaft schließt.\n\n8\n\nWenn aber eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 122 \nBSHG zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn K. und \ndementsprechend eine Haushaltsgemeinschaft zwischen dem \nAntragsteller zu 2), der Antragstellerin zu 3) und Herrn \nK. besteht, ist bei der Prüfung der \nSozialhilfebedürftigkeit der Antragsteller zu 1) und 2) gemäß \n§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG auch auf das Einkommen und Vermögen \ndes Herrn K. abzustellen. Insoweit haben die \nAntragsteller substantiiert darzulegen und glaubhaft zu \nmachen, dass Herr K. nicht über ausreichendes Einkommen \noder Vermögen verfügt, um die Antragsteller zu 1) und 2) zu \nunterhalten. Dieser Obliegenheit sind sie weder im \nerstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsantrag \nnachgekommen. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 3) gilt nach \n§§ 122 Satz 2, 16 Satz 1 BSHG die Vermutung, dass sie von \nHerrn K. Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit \ndies nach seinem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. \nDen entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind \ndie Antragsteller nicht gesondert entgegengetreten. Die \nBegründung des Zulassungsantrages beschränkt sich \nausschließlich auf die Frage, ob eine eheähnliche \nLebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und \nHerrn K. besteht. Nur in diesem Rahmen werden \nAusführungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn \nK. gemacht. Der Senat hat daher keine Veranlassung zu \nentscheiden, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung deshalb bestehen, weil \nmöglicherweise die Erwartung, Herr K. gewähre der \nAntragstellerin zu 3) Leistungen zum Lebensunterhalt, nach \nseinem Einkommen und Vermögen nicht gerechtfertigt ist und \nweil insoweit nicht die Antragstellerin zu 3), sondern der \nAntragsgegner die Darlegungs- und Beweislast tragen dürfte. \nDer Antragsgegner wird außerhalb dieses Verfahrens die \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn K. aufzuklären \nund gegebenenfalls der Antragstellerin zu 3) (rückwirkend) \nSozialhilfe zu gewähren haben.\n\n9\n\n2. Die Beschwerde kann auch nicht wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO). Die Antragsteller haben keine Rechtsfrage von \ngrundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die im \nBeschwerdeverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig wäre. \nZur rechtsgrundsätzlichen Klärung von Fragen des materiellen \nRechts ist ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nregelmäßig nicht geeignet. In einem solchen Verfahren findet \nin tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht zumeist \nnur eine summarische Prüfung statt und die getroffene \nEntscheidung steht immer unter dem Vorbehalt einer endgültigen \nKlärung im Hauptsacheverfahren. Bei Fragen des revisiblen \nRechts, wie hier bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen \neine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 122 BSHG besteht, \nkommt hinzu, dass diese rechtsgrundsätzlich nur durch das \n- mit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der hier \nvorliegenden Art gar nicht befassten - \nBundesverwaltungsgericht geklärt werden können.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni \n1999 - 24 B 407/99 -; Beschluss des \nSenats vom 19. Januar 2000 \n- 22 B 1575/99 -.\n\n11\n\nRechtsgrundsätzliche Fragen, die sich speziell daraus \nergeben, dass es vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes geht, haben die Antragsteller nicht \nbenannt.\n\n12\n\n3. Die Antragsteller berufen sich weiter auf den \nZulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen \nSchwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \nAufgrund ihres hierzu unterbreiteten Vorbringens kann die \nBeschwerde nicht zugelassen werden. Die Antragsteller hätten \ndetailliert und substantiiert darlegen müssen, hinsichtlich \nwelcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache ihrer \nAnsicht nach besondere tatsächliche Schwierigkeiten \naufweist.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n24. April 1998 - 8 B 841/98 -m.w.N.\n\n14\n\nAllein mit dem Hinweis auf die komplizierten persönlichen \nVerhältnisse und der nicht hinreichend geklärten finanziellen \nVerhältnisse des Herrn K. legen die Antragsteller nicht \ngemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO hinreichend dar, warum der \nRechtsstreit konkret eine besondere tatsächliche und \nrechtliche Komplexität aufweisen soll. In einem Verfahren auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung obliegt es dem \nAntragsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen für das \nVorliegen von Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu \nmachen. Ist dies nicht oder nicht in ausreichendem Maße und \nUmfang geschehen und fehlt es deshalb an einer hinreichenden \nKlärung tatsächlicher Fragen, auf die es für die Entscheidung \nim vorläufigen Rechtsschutzverfahren ankommt, führt dies nicht \nzu einer besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeit der Rechtssache. Vielmehr liegt es in einem \nsolchen Fall auf der Hand, dass der Antrag wegen der fehlenden \nGlaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen keinen \nErfolg haben kann.\n\n15\n\nVgl. Beschluss des Senats vom \n9. Februar 2000 - 22 B 1910/99 -.\n\n16\n\n4. Soweit die Antragsteller rügen, das Verwaltungsgericht \nhabe durch die nicht ausreichende Untersuchung der \nfinanziellen Verhältnisse des Herrn K. den \nUntersuchungsgrundsatz und die gerichtliche Aufklärungspflicht \nim Sinne des § 186 VwGO verletzt, rechtfertigt dies ebenfalls \nnicht die Zulassung der Beschwerde. Dieses Vorbringen könnte \nallenfalls das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO (Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem \ndie Entscheidung beruhen kann) begründen. Dieser \nZulassungsgrund ist von den Antragstellern aber nicht benannt \nworden, so dass es schon deshalb an einer hinreichenden \nDarlegung im Sinne von § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO fehlen \ndürfte.\n\n17\n\nAbgesehen davon wäre die Rüge auch in der Sache \nunberechtigt. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon \nausgegangen, dass das Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß \n§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG negatives Tatbestandsmerkmal für den \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist, der Hilfe Suchende \ndie materielle Beweislast hierfür trägt und es seine Sache \nist, Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit durch konkrete \nnachprüfbare Angaben auszuräumen. Dies steht im Einklang mit \nder im angefochtenen Beschluss zitierten höchst- und \nobergerichtlichen Rechtsprechung, der sich auch der \nbeschließende Senat angeschlossen hat,\n\n18\n\nvgl. Beschluss des Senats vom \n3. August 1999 - 22 B 823/99 -, \nm.w.N.\n\n19\n\nHiernach ist es bei anwaltlicher Vertretung des \nAntragstellers nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus \nNachforschungen mit dem Ziel einer durch den Antragsteller \nnicht erreichten Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und \ndes Anordnungsanspruchs anzustellen.\n\n20\n\nVgl. Beschluss des Senats vom \n7. Februar 2000 - 22 B 171/00 -.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 \nSatz 2 VwGO sowie § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n22\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist \nlediglich für den Fall der Zulassung der Beschwerde gestellt \nworden und braucht deshalb nicht beschieden zu werden.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-29/22-b-1965-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-29/22-b-1965-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305340","retrieved":"2026-07-09 03:32:50.349225+00:00"}}