{"status":"available","doknr":"OLD305357","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0328.15A88.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-28","aktenzeichen":"15 A 88/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Schreiben vom 18. Juli 1994 beantragte der Kläger bei \nder Beklagten zu 2) die Erstattung seiner Aufwendungen in Höhe \nvon 11.941.539,77 DM für Leistungen, die er im 1. Halbjahr \n1994 nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom \n30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) und nach § 120 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) an diejenigen \nAusländergruppen erbracht hatte, die in § 6 Abs. 4 des \nGesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer \nFlüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG 1993) in der \nFassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 25. März 1993 (GV \nNRW, S. 102) genannt sind. In dem genannten Betrag waren \nAufwendungen in Höhe von 1.154.027,78 DM enthalten, die der \nKläger an Ausländer geleistet hatte, die im Besitz einer \nDuldung nach § 55 AuslG waren (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG). \nÜberwiegend handelte es sich hierbei um \nBürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien.\n\n3\n\nIn der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen \nVerfügung vom 26. September 1994 teilte die Beklagte zu 2) dem \nKläger mit, sie könne dem Erstattungsantrag nicht in voller \nHöhe entsprechen. Der Teilbetrag in Höhe von 1.154.027,78 DM \nsei nicht erstattungsfähig, weil die geplante gesetzliche \nRegelung zur Durchführung des AsylbLG, in der insbesondere \nauch die Art und die Höhe der Beteiligung des Beklagten zu 1) \nan den Leistungen nach dem AsylbLG festgelegt werden solle, \nnoch nicht erfolgt sei. Die derzeit noch geltende \nErstattungsregelung in § 6 Abs. 4 FlüAG 1993 erfasse den \nPersonenkreis der Bürgerkriegsflüchtlinge nicht. Unter dem \n28. Oktober 1994 informierte die Beklagte zu 2) den Kläger \ndarüber, dass sie seinen Erstattungsantrag dem \nInnenministerium zur Kenntnisnahme vorgelegt habe.\n\n4\n\nMit seinem am 28. November 1994 erhobenen \"Widerspruch\" \nmachte der Kläger geltend, § 6 Abs. 4 FlüAG 1993 könne nach \ndem Inkrafttreten des AsylbLG als Rechtsgrundlage für die \nLandeserstattung keinen Bestand mehr haben. Seine Haushalts- \nund Finanzwirtschaft lasse eine Vorfinanzierung der Ausgaben \nfür Bürgerkriegsflüchtlinge nicht zu. Die vom Gesetzgeber \nbeabsichtigte eingeschränkte Erstattung dieser Kosten erst ab \n1. Januar 1995 sei nicht nachvollziehbar.\n\n5\n\nDie Beklagte zu 2) fasste die Eingabe des Klägers als \nWiderspruch gegen seine \"Verfügungen\" vom 26. September 1994 \nund vom 28. Oktober 1994 auf und wies diesen durch \nWiderspruchsbescheid vom 19. April 1995 zurück. Zur Begründung \nführte sie aus, § 6 Abs. 4 FlüAG 1993 sei durch das AsylbLG \nnicht unwirksam geworden. Das AsylbLG enthalte keine \nAnspruchsgrundlage, auf die ein Erstattungsanspruch gestützt \nwerden könne. Auch durch die Verordnung zur vorläufigen \nRegelung der Zuständigkeit nach dem AsylbLG (I. AsylbLG-\nVZustVO) vom 5. Oktober 1993 (GV NRW S. 716) und die \ngleichnamige Verordnung (II. AsylbLG-VZustVO) 23. November \n1993 (GV NRW S. 985) sei die Landeserstattung nicht geändert \nworden.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 17. Mai 1995 Klage erhoben und geltend \ngemacht, die Übertragung der Zuständigkeit für die \nDurchführung des AsylbLG auf die Sozialhilfeträger, die die \nLandesregierung durch die I. und II. AsylbLG-VZustVO \nvorgenommen habe, sei nichtig, weil sie ohne Kostenregelung \nerfolgt sei. Es habe sich dabei um die Übertragung einer neuen \nPflichtaufgabe gehandelt, weil das AsylbLG nicht, wie die \nGewährung von Sozialhilfe, Aufgabe der Daseinsvorsorge sei, \nsondern im Kern eine Regelung des Aufenthalts- und \nNiederlassungsrechts von Ausländern darstelle. Bis zum \nInkrafttreten einer Kostenregelung habe er im Rahmen einer \nöffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag tätig \nwerden müssen, für die er nun Aufwendungsersatz analog §§ 670, \n683 BGB verlange. Da sich der Beklagte zu 1) in § 3 \nII. AsylbLG-VZustVO eine Kostenregelung bewusst vorbehalten \nhabe, sei die zusätzliche finanzielle Last der Kreise auch \nnicht im Finanzausgleich berücksichtigt worden. Auch in der \nÜbergangsregelung des Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung \ndes Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG), Viertes Gesetz \nzur Änderung des FlüAG und Zweites Gesetz zur Änderung des \nLandesaufnahmegesetzes (ArtG) vom 29. November 1994 (GV NRW \nS. 1087) sei ein Erstattungsanspruch für Leistungen an \nBürgerkriegsflüchtlinge erst ab dem 1. Januar 1995 vorgesehen. \nDie Wahl dieses Zeitpunktes sei willkürlich. Der Beklagte \nzu 1) habe, da er die Kreise für das Jahr 1994 zur Aufnahme \nund Versorgung der Bürgerkriegsflüchtlinge verpflichtet habe, \nauch für den notwendigen finanziellen Ausgleich sorgen müssen. \nAußerdem sei nicht einzusehen, weshalb Art. 4 Nr. 1 ArtG nur \nfür Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina gelte und nicht auch \nfür andere geduldete Ausländer. Die entstandene Belastung habe \neinen Anteil am Kreishaushalt 1994 erreicht, der im Hinblick \nauf die finanzielle Mindestaustattung bedenklich sei. Bei \neinem Verwaltungshaushalt von insgesamt 379.852.929,00 DM \nhätten die Nettoaufwendungen für Bürgerkriegsflüchtlinge im \nKalenderjahr 1994 etwa 2.917.000,00 DM betragen. Trotz \neinschneidender Sparmaßnahmen und äußerster Haushaltsdisziplin \nhabe für 1995 erstmalig ein Haushaltssicherungskonzept \naufgestellt werden müssen.\n\n7\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu 2) unter teilweiser \nAufhebung des Erstattungsbescheides vom \n26. September 1994 sowie unter \nAufhebung des Bescheides vom \n28. Oktober 1994 und des \nWiderspruchsbescheides vom 19. April \n1995 zu verpflichten, an ihn \n1.154.027,00 DM nebst 4 % Zinsen seit \nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte zu 2) hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat die Auffassung vertreten, es liege keine \nGeschäftsführung ohne Auftrag vor, weil die Aufgabe der \nDurchführung des AsylbLG dem Kläger wirksam zugewiesen gewesen \nsei. Dabei habe es sich nicht um eine inhaltlich neue Aufgabe \ngehandelt, sondern lediglich um veränderte Modalitäten der \nLeistungsgewährung.\n\n12\n\nDurch Urteil vom 12. November 1996, dem Kläger zugestellt \nam 11. Dezember 1996, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit \nder Begründung abgewiesen, bei den Aufgaben nach dem AsylbLG \nhabe es sich nicht um neue Aufgaben für die Kreise und \nkreisfreien Städte gehandelt.\n\n13\n\nMit der am 21. Dezember 1996 eingelegten Berufung nimmt der \nKläger im Wesentlichen auf das Urteil des VerfGH NRW vom \n9. Dezember 1996 Bezug und macht ergänzend geltend, auch bei \nder Nichtberücksichtigung der Bürgerkriegsflüchtlinge für das \nJahr 1994 handele es sich um eine willkürliche Regelung in dem \nvom Gesetzgeber selbst gewählten Erstattungssystem. Wenn schon \ndie Halbierung der Kostenpauschale für die Zeit ab 1995 \nverfassungswidrig sei, so müsse dies erst recht für den \nvollständigen Ausschluss von der Erstattung im Zeitraum davor \ngelten.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nunter Änderung des erstinstanzlichen \nUrteils den Beklagten zu 1) unter \nteilweiser Aufhebung des \nErstattungsbescheides vom 26. September \n1994 sowie unter Aufhebung des \nBescheides vom 28. Oktober 1994 und des \nWiderspruchsbescheides vom 19. April \n1995 der Beklagten zu 2) zu \nverurteilen, an ihn 1.154.027,00 DM \nnebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit \nzu zahlen.\n\n16\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des \nVerwaltungsvorgangs der Beklagten zu 2) Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber nicht \nbegründet.\n\n21\n\nFür das Erstattungsbegehren des Klägers ist entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht die \nVerpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte \nKlageart, sondern vielmehr die allgemeine Leistungsklage. Denn \nüblicherweise erlässt die Beklagte zu 2) auf \nErstattungsanträge nach § 6 Abs. 4 FlüAG 1993 keinen \nErstattungsbescheid, sondern sie zahlt unter bloßer Mitteilung \ndes Erstattungsbetrags.\n\n22\n\nOVG NRW, Beschluss vom 4. August \n1997 - 15 A 2557/94 -, S. 7 des \nBeschlussabdrucks.\n\n23\n\nDarin unterscheidet sich die übliche Verwaltungshandhabung \nvon derjenigen bei der Erstattung von \nUnterhaltungsaufwendungen für Übergangsheime nach § 6 Abs. 2 \nFlüAG 1984, die die Beklagte zu 2) im Rahmen der ihr durch § 6 \nAbs. 6 FlüAG 1984 in Verbindung mit Nr. 2.4 der \nVerwaltungsvorschriften zu § 6 FlüAG (VV FlüAG) (Runderlass \ndes Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 15. September 1986 - II C 4 - 9060, \nMBl. NW. 1986, S. 1522) deklaratorisch zugewiesenen \nZuständigkeit durch Verwaltungsakt festsetzt (Art. 77 Satz 1 \nder Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, § 8 Abs. 2 des \nLandesorganisationsgesetzes (LOG) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. \nS. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. \nNRW. S. 136)).\n\n24\n\nOVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1992 \n- 15 A 2276/89 -, OVGE 42, 260 \n(262) = NWVBl. 1992, 283 = DÖV 1992, \n835 = ZKF 1992, 203.\n\n25\n\nDaneben ist für das Begehren des Klägers der gesonderte \nAnfechtungsantrag statthaft, weil die Beklagte zu 2) die \nschlichthoheitlich geäußerte Ablehnung des Zahlungsantrags vom \n26. September 1994 und vom 28. Oktober 1994 mit Erlass des \nWiderspruchsbescheids in einen ablehnenden Verwaltungsakt \numgewandelt hat, der anderenfalls bestandskräftig würde.\n\n26\n\nVgl. auch hierzu OVG NRW, Beschluss \nvom 4. August 1997 - 15 A 2557/94 -, \nS. 7 ff. des Beschlussabdrucks.\n\n27\n\nRichtiger Klagegegner ist für die allgemeine Leistungsklage \nnach allgemeinen Grundsätzen (Rechtsträgerschaft) der Beklagte \nzu 1), für die Anfechtungsklage nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in \nVerbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW die Beklagte \nzu 2).\n\n28\n\nDie allgemeine Leistungsklage ist nicht begründet. Dem \nKläger steht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht \nfestgestellt hat, ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen \nfür die im 1. Halbjahr 1994 nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG in \nVerbindung mit § 120 BSHG erbrachten Leistungen an geduldete \nAusländer in Höhe von 1.154.027,00 DM nicht zu. Er ergibt sich \nweder aus § 6 Abs. 4 FlüAG 1993 noch aus späteren Änderungen \ndes FlüAG noch aus einer analogen Anwendung der §§ 683 Satz 1, \n670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag). Der Beklagte zu 1) \nist schließlich auch nicht nach Art. 78 Abs. 3 LV \nverpflichtet, eine Kostenerstattungsregelung herbeizuführen, \ndie den vom Kläger geltend gemachten Anspruch deckt.\n\n29\n\nEin Anspruch nach § 6 Abs. 4 FlüAG 1993 besteht nicht. Nach \ndieser Vorschrift erstattete der Beklagte zu 1) den Trägern \nder Sozialhilfe die Aufwendungen für die Hilfe des zum \nLebensunterhalt Unerlässlichen nur für die in § 2 Abs. 1 \nNrn. 1 bis 3 FlüAG 1993 bezeichneten Flüchtlingsgruppen, also \nfür Asylbewerber (Nr. 1), sog. Kontingentflüchtlinge (Nr. 2) \nund übernommene Ausländer nach § 33 AuslG (Nr. 3). Kriegs- und \nBürgerkriegsflüchtlinge, die eine Duldung nach den §§ 54, 55 \nAuslG besaßen, gehörten nicht dazu.\n\n30\n\nAuch durch das Gesetz zur Ausführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG), Viertes Gesetz zur \nÄnderung des FlüAG und Zweites Gesetz zur Änderung des \nLandesaufnahmegesetzes (ArtG) vom 29. November 1994 (GV. NRW. \nS. 1087), mit dem der Gesetzgeber die Kostenerstattung an die \nKommunen für die Leistungsgewährung an ausländische \nFlüchtlinge umfassend neu geregelt hat, ist ein \nErstattungsanspruch für den hier in Rede stehenden \nPersonenkreis nicht rückwirkend für das 1. Halbjahr 1994 \nbegründet worden. § 2 FlüAG in der durch Art. 2 ArtG \ngeänderten Fassung (FlüAG 1995), der in Nr. 6 auch die Kriegs- \nund Bürgerkriegsflüchtlinge erfasst, deren Abschiebung \naufgrund einer ab dem 1. Januar 1995 getroffenen Anordnung \nnach § 54 AuslG ausgesetzt worden ist, regelt die im \n1. Halbjahr 1994 erbrachten Leistungen an diesen Personenkreis \nnicht, weil die Vorschrift erst zum 1. Januar 1995 in Kraft \ngetreten ist (Art. 6 ArtG).\n\n31\n\nDie Übergangsregelungen in Art. 4 ArtG enthalten für \nLeistungen, die im 1. Halbjahr 1994 erbracht wurden, ebenfalls \nkeine Anspruchsgrundlage. Art. 4 Nr. 1 Satz 1 ArtG erweitert \nlediglich den durch § 2 Nr. 6 FlüAG 1995 begünstigten \nPersonenkreis auf diejenigen Flüchtlinge aus Bosnien-\nHerzegowina, für die vor dem 1. Januar 1995 die Aussetzung der \nAbschiebung nach § 54 AuslG angeordnet worden ist. Ein \nErstattungsanspruch wird auch für diesen Personenkreis jedoch \nnur für die vom 1. Januar 1995 an erbrachten Leistungen \nbegründet (Art. 4 Nr. 1 Satz 2 ArtG). Ebenso wenig enthält \nArt. 4 Nr. 2 ArtG eine eigenständige Anspruchsgrundlage für \ndie im 1. Halbjahr 1994 erbrachten Leistungen. Nach dieser \nVorschrift können Ansprüche auf Erstattung der vom 1. Januar \n1994 bis zum 31. Dezember 1994 entstandenen Aufwendungen nur \nbis zum 1. Juni 1995 geltend gemacht werden. Die Bestimmung \nbegründet keine Ansprüche, sondern setzt deren Bestehen nach \naltem Recht voraus. Für diese Ansprüche setzt sie eine \nAnmeldefrist, um die Abrechnungsverfahren zügig zum Abschluss \nzu bringen.\n\n32\n\nLT-Drucks. 11/7319, S. 28.\n\n33\n\nDer geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich ferner \nnicht aus den Regeln der auch im öffentlichen Recht \nanwendbaren Geschäftsführung ohne Auftrag analog §§ 683 \nSatz 1, 670 BGB.\n\n34\n\nZur Anwendbarkeit vgl. BVerwG, \nUrteil vom 6. September 1988 - 4 C \n5.86 -, BVerwGE 80, 170 (172).\n\n35\n\nNach diesen Vorschriften hat derjenige, der ohne Auftrag \noder sonstige Berechtigung ein Geschäft für einen anderen \nbesorgt, Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die er \nden Umständen nach für erforderlich halten darf, sofern die \nÜbernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem \nwirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn \nentspricht. Hier fehlt es bereits an einer Geschäftsbesorgung \nfür einen anderen. Denn der Kläger hat mit der Gewährung von \nLeistungen nach dem BSHG und dem AsylbLG nicht ein Geschäft \ndes Beklagten zu 1), sondern ein eigenes Geschäft besorgt. \nSeine Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem \nAsylbLG ergab sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \ndargelegt hat, im hier streitgegenständlichen Zeitraum aus § 1 \nAbs. 1 Satz 1 II. AsylbLG-VZustVO, §§ 96 Abs. 1 Satz 1, 99 \nBSHG.\n\n36\n\nDie Aufgabenübertragungsnorm des § 1 Abs. 1 Satz 1 \nII. AsylbLG-VZustVO, die am 29. Dezember 1993, dem Tag nach \nder Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 1993 in Kraft trat (§ 4 \nII. AsylbLG-VZustVO) und mit dem Inkrafttreten des ArtG am \n1. Januar 1995 durch die Aufgabenübertragung an die Gemeinden \nin § 1 Abs. 1 Satz 1 AG AsylbLG abgelöst wurde (Art. 6 ArtG), \nwar wirksam.\n\n37\n\nDer Beklagte zu 1) konnte den Kreisen und kreisfreien \nStädten die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem AsylbLG durch \nRechtsverordnung übertragen. Eines förmlichen Landesgesetzes \nbedurfte es hierzu nicht. Ob landesrechtliche Vorschriften wie \netwa der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang \nherangezogene § 2 Abs. 2 Satz 2 der Kreisordnung (KrO 1984) \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch \nGesetz vom 7. März 1990 (GV. NRW. S. 141), die Zuweisung neuer \nPflichtaufgaben an die Kreise und kreisfreien Städte an ein \nförmliches Gesetz knüpften und ob es sich bei der \nAufgabenübertragung nach § 1 I. AsylbLG-VZustVO um die \nZuweisung \"neuer\" Pflichtaufgaben in diesem Sinn handelte, \nspielt dafür keine Rolle. Denn die Befugnis des Beklagten zu \n1), den Kreisen und kreisfreien Städten die Wahrnehmung der \nAufgaben nach dem AsylbLG durch Rechtsverordnung zu \nübertragen, ergibt sich aus der bundesrechtlichen Bestimmung \ndes § 10 AsylbLG, wonach \"die Landesregierungen\" die \nBehördenzuständigkeit und die Kostenträgerschaft festlegen. \nMit dieser Formulierung ist ausdrücklich bestimmt, dass ein \nVorbehalt des förmlichen Landesgesetzes für die Bestimmung der \nBehördenzuständigkeit zur Durchführung des AsylbLG nicht \nbestehen soll. Diese bundesrechtliche Regelung geht allen \nlandesrechtlichen Normen, aus denen sich ein derartiger \nGesetzesvorbehalt möglicherweise ergibt, vor (Art. 31 GG). Es \nist auch bundesverfassungsrechtlich unbedenklich, dass der \nBund auf die Bestimmung der Behördenzuständigkeiten durch die \nLänder einwirkt, denn nach Art. 84 Abs. 1 GG regeln die Länder \ndie Einrichtung der Behörden (dazu gehört auch die Bestimmung \nihrer Zuständigkeiten) nur, soweit nicht Bundesgesetze mit \nZustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. § 10 \nAsylbLG ist ein solches mit Zustimmung des Bundesrates \nbeschlossenes Bundesgesetz.\n\n38\n\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 II. AsylbLG-VZustVO war auch nicht \ndeshalb unwirksam, weil es an einer nach Art. 78 Abs. 3 LV \nerforderlichen Kostendeckungsregelung gefehlt hätte. Nach \nArt. 78 Abs. 3 LV kann der Beklagte zu 1) die Gemeinden und \nGemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme \nund Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben \nverpflichten, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung \nder Kosten getroffen werden. Diese Verfassungsnorm kann nicht \ndie Unwirksamkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 II. AsylbLG-VZustVO \nzur Folge haben. Das gilt unabhängig davon, ob § 1 Abs. 1 \nSatz 1 II. AsylbLG-VZustVO eine Aufgabenübertragungsnorm war, \ndie eine Kostendeckungsregelung nach Art. 78 Abs. 3 LV \nerforderlich machte, welche Vorschriften gegebenenfalls als \nKostendeckungsregelungen zur Ergänzung dieser \nAufgabenübertragungsnorm in Betracht zu ziehen sind (§ 3 \nII. AsylbLG-VZustVO, § 6 Abs. 4 FlüAG 1983 oder Art. 4 Nr. 1 \nArtG), und ob diese jeweils den weiteren Anforderungen des \nArt. 78 Abs. 3 LV genügten.\n\n39\n\nVon der Beantwortung dieser Fragen hängt die Wirksamkeit \ndes § 1 Abs. 1 Satz 1 II. AsylbLG-VZustVO und damit die \nZuständigkeit des Klägers für die Wahrnehmung der Aufgaben \nnach dem AsylbLG nicht ab. Diese Aufgabenübertragungsnorm ist \nvielmehr selbst dann wirksam und die Zuständigkeit des Klägers \nfolglich selbst dann zu bejahen, wenn der Beklagte zu 1) im \nZusammenhang mit dieser Aufgabenzuweisung gegen Art. 78 Abs. 3 \nLV verstoßen hätte. Wird nämlich eine Kostendeckungsbestimmung \nden Anforderungen des Art. 78 Abs. 3 LV nicht gerecht, so \nerfasst dieser Verfassungsverstoß nicht zugleich auch \ndiejenigen Vorschriften, mit denen der Gesetzgeber der Kommune \ndie in Rede stehende Aufgabe übertragen hat.\n\n40\n\nSo zum rheinland-pfälzischen \nLandesverfassungsrecht VerfGH \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März \n1992 - VGH 2/91 -, DVBl. 1992, \n981 = DÖV 1992, 706; offen gelassen von \nVerfGH NRW, Urteil vom 22. September \n1992 - VerfGH 3/91 -, OVGE 43, 216 \n(227) = NWVBl. 1993, 7 (11); OVG NRW, \nUrteil vom 30. Januar 1987 - 15 A \n1032/84 -, NVwZ 1988, 77 (78).\n\n41\n\nDas ergibt sich zum einen aus der Bedeutung des \nGleichzeitigkeitsmerkmals in Art. 78 Abs. 3 LV. Dieses Merkmal \nverlangt nach der Rechtsprechung des VerfGH NRW kein Junktim \nin dem Sinn, dass die Kostenregelung in demselben Gesetz \nenthalten sein muss, das eine Aufgabenübertragung enthält. Der \ndurch das Wort \"gleichzeitig\" geforderte zeitliche \nZusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Aufgabenübernahme \nund -durchführung einerseits und der Kostenregelung \nandererseits ist vielmehr regelmäßig auch dann gewahrt, wenn \ndie Kostenregelung in dem auf die Aufgabenübertragung \nfolgenden Finanzausgleichsgesetz erfolgt, das in Nordrhein-\nWestfalen jährlich neu erlassen wird.\n\n42\n\nVerfGH NRW, Urteil vom 15. Februar \n1985 - VerfGH 17/83 -, OVGE 38, 301 \n(303 f.) = NVwZ 1985, 820; \nSchoch/Wieland, \nFinanzierungsverantwortung für \ngesetzgeberisch veranlasste kommunale \nAufgaben, S. 169.\n\n43\n\nIst es hiernach verfassungsrechtlich nicht schlechthin \nunzulässig, den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine bestimmte \nAufgabe zu übertragen, ohne die Kostendeckung zeitgleich, also \ndurch ein vorher oder am selben Tag in Kraft tretendes Gesetz \nzu regeln, so folgt daraus, dass die Wirksamkeit der \nAufgabenübertragungsnorm nicht von der Existenz und erst recht \nnicht von der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung über die \nKostendeckung abhängen kann.\n\n44\n\nAbgesehen davon wäre eine derartige Rechtsfolge, wie der \nSenat bereits in seinem vorstehend zitierten Urteil vom \n30. Januar 1987 angedeutet hat, mit dem Prinzip der \nRechtssicherheit nicht zu vereinbaren. Die dazu gehörende \nFunktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung hängt \nmaßgeblich von der Gültigkeit und von der Einhaltung der zur \nZuständigkeitsordnung zählenden Normen ab. Hätte ein Verstoß \ngegen Art. 78 Abs. 3 LV nicht nur die Verfassungswidrigkeit \nder Kostenregelung, sondern zugleich auch die \nVerfassungswidrigkeit der Aufgabenübertragungsnorm zur Folge, \nwären alle Verwaltungsentscheidungen, die die mit der \nWahrnehmung der (vielfach unaufschiebbar wichtigen) Aufgabe \nbetraute Behörde trifft, allein aus diesem Grund anfechtbar. \nEine so weitgehende Rechtsfolge wird auch durch den Zweck des \nArt. 78 Abs. 3 LV weder gefordert noch gerechtfertigt. Ihr \nSinn besteht darin, den kommunalen Gebietskörperschaften die \nfinanzielle Grundlage für eine ausreichende, \neigenverantwortliche Selbstverwaltungstätigkeit zu erhalten. \nDie Gemeinden und Gemeindeverbände können ihre Aufgaben im \neigenen und im übertragenen Wirkungskreis nur erfüllen, wenn \nsie über die notwendigen Finanzmittel verfügen. Art. 78 Abs. 3 \nLV will verhindern, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände \ninfolge einer Überlastung mit Pflichtaufgaben ihre \nfreiwilligen Aufgaben vernachlässigen müssen. Dieser Zweck des \nArt. 78 Abs. 3 LV fordert im Fall seiner Nichtbeachtung durch \nden Gesetzgeber keinen Durchgriff auf die \nAufgabenübertragungsnorm in dem Sinn, dass diese ebenfalls \nverfassungswidrig wird. Ihm ist vielmehr ebenso genügt, wenn \ndas verfassungswidrige Finanzausgleichsgesetz durch ein \nverfassungsgemäßes ersetzt wird.\n\n45\n\nOVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1987 \n- 15 A 1032/84 -, NVwZ 1988, 77 \n(78).\n\n46\n\nDer hiergegen angedeutete Einwand, die Kommunen stünden \nzumindest zeitweise weithin schutzlos da, wenn ein Verstoß \ngegen Art. 78 Abs. 3 LV die Aufgabenübertragung unberührt \nlasse,\n\n47\n\nSchoch/Wieland, Gutachten vom \n12. Dezember 1995 zur \nverfassungsrechtlichen Überprüfung des \nArtG, S. 60,\n\n48\n\nüberzeugt angesichts der Rechtsschutzmöglichkeiten der \nKommunen vor dem VerfGH NRW nicht. Ebenso wenig lässt sich ein \nabweichendes Ergebnis dadurch rechtfertigen, dass man der LV \nunter Hinweis auf die aufgabenakzessorische \nKostenerstattungspflicht in Art. 78 Abs. 3 LV eine \ndualistische kommunale Finanzgarantie zuschreibt und sie in \ndiesem Punkt in Gegensatz zu anders strukturierten \nFinanzgarantien anderer Bundesländer stellt.\n\n49\n\nSchoch/Wieland, Gutachten vom \n12. Dezember 1995 zur \nverfassungsrechtlichen Überprüfung des \nArtG, S. 60.\n\n50\n\nDenn auf die Frage, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen \nArt. 78 Abs. 3 LV nach sich zieht, hat diese Charakterisierung \nkeinen Einfluss. Auch dann, wenn der Gesetzgeber sich dafür \nentscheidet, einer Aufgabenübertragung durch eine \nKostendeckungsregelung im nächstfolgenden \nGemeindefinanzierungsgesetz Rechnung zu tragen, und er dabei \ngegen Art. 78 Abs. 3 LV verstoßen sollte, führt dieser \nVerfassungsverstoß aus den oben dargelegten Gründen nicht zur \nUnwirksamkeit der Aufgabenübertragung.\n\n51\n\nFehlt es hiernach derzeit an einer Anspruchsgrundlage für \ndas Erstattungsbegehren des Klägers, so ist der Beklagte zu 1) \nschließlich auch nicht nach Art. 78 Abs. 3 LV verpflichtet, \neine solche Anspruchsgrundlage zu schaffen.\n\n52\n\nDer Senat lässt offen, ob dem Verwaltungsgericht darin zu \nfolgen ist, Art. 78 Abs. 3 LV greife schon von vornherein \ndeshalb nicht ein, weil der Beklagte zu 1) den Kreisen und \nkreisfreien Städten in § 1 I. AsylbLG-VZustVO keine \"neue\" \nPflichtaufgabe übertragen habe. Immerhin ist der Gesetzgeber \nselbst davon ausgegangen, aus Anlass des Inkrafttretens des \nAsylbLG und der Übertragung dieser Aufgaben an die Kreise und \nkreisfreien Städte eine Kostendeckungsregelung im Sinn des \nArt. 78 Abs. 3 LV treffen zu müssen.\n\n53\n\nLT-Drucks. 11/7319, S. 1.\n\n54\n\nAuch für die Nachfolgevorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 \nII. AsylbLG-VZustVO, also für den ab 1. Januar 1995 geltenden \n§ 1 Abs. 1 Satz 1 AG AsylbLG, hat der VerfGH NRW bereits \nentschieden, dass es sich hierbei um eine Aufgabenübertragung \nhandelt, die den Beklagten zu 1) zu einer \"gleichzeitigen\", \nnicht notwendig gesonderten Kostenregelung im Sinn des Art. 78 \nAbs. 3 LV verpflichtet.\n\n55\n\nVerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember \n1996 - VerfGH 11/95, 12/95, 15/95, \n34/95 und 37/95 -, NWVBl. 1997, \n129 = DVBl. 1997, 483 = NVwZ 1997, \n793 = ZKF 1997, 88.\n\n56\n\nEin zwingender Schluss für die vorliegende Fragestellung \nlässt sich aus dieser verfassungsgerichtlichen Feststellung \nindes nicht ziehen, weil die vom VerfGH NRW zu beurteilende \nNorm eine Aufgabenübertragung an die Gemeinden enthält, nicht, \nwie § 1 Abs. 1 Satz 1 II. AsylbLG-VZustVO, eine \nAufgabenübertragung an die Kreise und kreisfreien Städte, die \nfür denselben Personenkreis als örtliche Sozialhilfeträger \nauch vorher schon zuständig waren.\n\n57\n\nDas alles kann hier offen bleiben, denn selbst dann, wenn \nman eine Aufgabenübertragung annimmt und dementsprechend von \neiner Verpflichtung des Beklagten zu 1) ausgeht, auch die \nFrage einer Kostendeckungsregelung zu prüfen und zu \nentscheiden, ist er dieser Verpflichtung durch das zum \n1. Januar 1995 in Kraft getretene ArtG nachgekommen. In Art. 4 \nNr. 1 ArtG hat der Landesgesetzgeber entschieden, den Kreisen \nund kreisfreien Städten eine Erstattung der Aufwendungen für \nLeistungen an die dort bezeichnete Personengruppe der \nFlüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, für die vor dem 1. Januar \n1995 die Aussetzung der Abschiebung nach § 54 AuslG angeordnet \nworden ist, nicht rückwirkend für den Leistungszeitraum vor \ndem 1. Januar 1995 zu gewähren. Diesen \"Altfällen\" hat er \nvielmehr dadurch Rechnung getragen, dass er in Art. 4 Nr. 1 \nSatz 2 ArtG den Beginn der dreijährigen Erstattungsdauer nach \nden §§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 6 Abs. 1 FlüAG 1995 auf den \n1. Januar 1995 festgesetzt hat. In dieser Übergangsbestimmung \nsowie in der in Art. 4 Nr. 2 ArtG normierten Anmeldefrist für \ndie vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994 entstandenen \nAufwendungen liegt die konkludente Ablehnung weitergehender, \ninsbesondere rückwirkender Erstattungsansprüche. Denn die \ngenannten Übergangsvorschriften belegen ebenfalls, dass der \nGesetzgeber davon ausging, verpflichtet zu sein, die Frage \neiner rückwirkenden Erstattung für den Bewilligungszeitraum \n1994 zu prüfen und zu entscheiden. Diese Entscheidung hat er \nmit den genannten Übergangsregelungen im negativen Sinn \ngetroffen.\n\n58\n\nDer Landesgesetzgeber war aus Anlass der \nAufgabenübertragung in § 1 I. AsylbLG-VZustVO auch nicht nach \nArt. 78 Abs. 3 LV verpflichtet, eine den hier in Rede \nstehenden Personenkreis erfassende Anspruchsgrundlage mit \nRückwirkung auf den Leistungszeitraum des 1. Halbjahrs 1994 \nauszustatten. Denn durch diese Aufgabenübertragung sind, wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, den \nKreisen und kreisfreien Städten keine finanziellen Belastungen \nentstanden, die sie nicht auch zuvor schon tragen mussten. Die \nSozialhilfeträger sind im Gegenteil entlastet worden, weil der \nUmfang der Sozialleistungen für den von § 1 Abs. 1 AsylbLG \nerfassten Personenkreis im Vergleich zu dem in § 120 BSHG \nvorgesehenen Niveau reduziert wurde. Bezogen auf den hier \nstreitgegenständlichen Personenkreis geduldeter \nBürgerkriegsflüchtlinge war die Aufgabenübertragung \nkostenneutral, weil der Leistungsumfang derselbe blieb (§ 2 \nAbs. 1 Nr. 2 AsylbLG). Ersetzt der Landesgesetzgeber, wie \nhier, eine Aufgabe kostenneutral durch eine andere, so kann \neine Verpflichtung zur Kostenerstattung aus diesem Anlass \nheraus nur dann in Betracht kommen, wenn schon die Übertragung \nder ersetzten Aufgabe verfassungswidrig war. Auch dies war \nindessen nicht der Fall. Die Übertragung der \nSozialhilfeaufgaben auf die Kreise und kreisfreien Städte \ndurch § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist insbesondere mit Art. 84 GG \nvereinbar.\n\n59\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli \n1967 - 2 BvF 3/62 u. a. -, BVerfGE 22, \n180 (209 f.); StGH BW, Urteil vom \n10. Mai 1999 - GR 2/97 -, DVBl. 1999, \n1351 (1352) m. w. Nachw.\n\n60\n\nZusätzliche finanzielle Belastungen sind den Kreisen und \nkreisfreien Städten durch die Übertragung der Aufgaben nach \ndem AsylbLG auch nicht deshalb entstanden, weil sie, \nverglichen mit der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des \nAsylbLG am 1. November 1993, nur noch eine geringere \nErstattung nach § 6 Abs. 4 FlüAG 1993 erhalten hätten. Diese \nVorschrift, die - wie dargelegt - geduldete \nBürgerkriegsflüchtlinge nicht erfasste, hat durch das AsylbLG \nkeine Änderung erfahren. Für diesen Personenkreis erhielten \ndie Kreise und kreisfreien Städte also vor dem 1. November \n1993 ebenso wenig eine Landeserstattung wie danach. \nUnzutreffend ist insofern die Behauptung des Klägers, der \nGesetzgeber habe die Bürgerkriegsflüchtlinge mit dem \nInkrafttreten des AsylbLG ohne sachlichen Grund aus der \nLandeserstattung \"herausgenommen\" und diese den Kreisen und \nkreisfreien Städten 14 Monate lang vorenthalten. Denn auch vor \ndem Inkrafttreten des AsylbLG erstattete das Land den Kreisen \nund kreisfreien Städten die Aufwendungen für Leistungen an \nKriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 120 BSHG nur \ninsoweit, als diese einen Asylantrag gestellt hatten (§§ 2 \nAbs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 4 Nr. 1 FlüAG 1993).\n\n61\n\nOb der Landesgesetzgeber die vorgenannte (ablehnende) \nKostendeckungsregelung zur Aufgabenübertragung in § 1 Abs. 1 \nSatz 1 II. AsylbLG-VZustVO schließlich auch \"gleichzeitig\" im \nSinn des Art. 78 Abs. 3 LV getroffen hat, kann dahinstehen. \nDenn der Klageanspruch wäre auch dann nicht begründet, wenn \ndie 14 Monate nach dem Wirksamwerden der Aufgabenübertragung \ngeschaffene Kostendeckungsregelung nicht mehr \"gleichzeitig\" \ngewesen sein sollte. Das gilt jedenfalls, soweit man dieses \nMerkmal dahin versteht, dass es ähnlich einer Fristsetzung \nlediglich einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem \nInkrafttreten der Aufgabenübertragungsnorm und der \nKostendeckungsregelung fordert. Eine \"Fristüberschreitung\" \ndurch den Gesetzgeber kann einen Nachbesserungsanspruch dann \nnicht auslösen, wenn die verspätet getroffene \nKostendeckungsregelung den übrigen inhaltlichen Anforderungen \ndes Art. 78 Abs. 3 LV entspricht, also wenn diese - wie \nhier - insbesondere eine unbedenkliche Lösung auch der Frage \nder Kostenerstattung für die Vergangenheit enthält.\n\n62\n\nAuch unabhängig vom Inkrafttreten des AsylbLG und der \nÜbertragung der Zuständigkeit für die Durchführung dieses \nGesetzes an die Kreise und kreisfreien Städte in § 1 \nI. AsylbLG-VZustVO war der Beklagte zu 1) nicht verpflichtet, \neine Erstattung nach dem FlüAG für Kriegs- und \nBürgerkriegsflüchtlinge mit dem Aufenthaltsstatus einer \nDuldung nach den §§ 54, 55 AuslG mit Rückwirkung für den hier \nin Rede stehenden Abrechnungszeitraum des 1. Halbjahres 1994 \nvorzusehen. Denn es war nicht willkürlich, sondern aufgrund \nsachlicher Erwägungen vertretbar, wenn der Gesetzgeber die als \nerforderlich angesehene Kostendeckungsregelung in das \nGesetzgebungsverfahren betreffend das 4. Änderungsgesetz zum \nFlüAG einbezogen und sich dafür entschieden hat, die Kreise \nund kreisfreien Städte anstelle einer rückwirkenden \nKostenerstattung für die Zukunft ganz von der Durchführung des \nAsylbLG freizustellen und stattdessen die Gemeinden mit dieser \nAufgabe zu betrauen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AG AsylbLG).\n\n63\n\nDie Anfechtungsklage gegen die im Widerspruchsbescheid \nenthaltene Ablehnung der Erstattung ist ebenfalls unbegründet. \nDiese Ablehnung ist aus den vorstehenden Gründen rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nEntgegen der Auffassung des Klägers ist das Verfahren nicht \nnach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Vorschrift \nerfasst nach ihrem sozialen Sinn und Zweck Verfahren, in denen \nHilfebedürftige die dort im Einzelnen bezeichneten \nSozialleistungen von der Bewilligungsbehörde verlangen, nicht \naber solche Verfahren, mit denen die Bewilligungsbehörde \nRefinanzierung begehrt. Hierbei handelt es sich nicht um \nVerfahren auf dem Sachgebiet der Sozialhilfe, sondern auf dem \nSachgebiet der kommunalen Finanzausstattung.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli \n1990 - 7 B 100.90 -, NVwZ-RR 1991, 31 \n(32).\n\n66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n67\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-28/15-a-88-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-28/15-a-88-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305357","retrieved":"2026-07-09 03:32:51.762845+00:00"}}