{"status":"available","doknr":"OLD305355","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0328.15A3494.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-28","aktenzeichen":"15 A 3494/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert und unter Einbeziehung des nicht \nangefochtenen Teils wie folgt neu gefasst: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, eine GmbH, betreibt neben einem weiteren \nKrankenhaus in der B. straße in H. auf mehreren ihr \ngehörenden Flurstücken unter der postalischen Anschrift \nG. 19b (Gemarkung H. , Flur 16 Flurstücke 144, 145, \n142, 141, 140, 147, 148, 154, 116 tlw., 194 tlw., 16) ein \nallgemeinmedizinisches Krankenhaus, das zu etwa 82 % der \nPflegetage der medizinischen Versorgung H. dient und im \nWesentlichen über die Pflegesätze nach dem \nKrankenhausfinanzierungsgesetz wirtschaftlich getragen wird. \nEine Aufgabe der Krankenhausnutzung auf dem Grundstück \nG. 19b zugunsten einer Zusammenführung mit dem \nKrankenhaus in der B. straße ist geplant; die \nBaugenehmigung und die Rohbauabnahme für die \nErweiterungsmaßnahmen dort sind 1999 erteilt worden. Das \nGrundstück G. 19b wird über eine Zuwegung zur Straße \nG. erschlossen, grenzt aber mit zwei Flurstücken, auf \ndenen eine Gasübergabestation und ein Generatorenhäuschen \nerrichtet sind und die als Parkplätze für Bedienstete und \nBesucher genutzt werden, an die Straße A. W. . Weiter \ngehören der Klägerin die Flurstücke Gemarkung H. , Flur 16 \nFlurstück 8 (A. W. 17) und Flurstück 143 (A. \nW. 15), auf denen Wohngebäude errichtet sind. \n\n3\n\nDer Beklagte baute die Straße A. W. 1989/90 aus, \ninsbesondere stellte er eine einschließlich \nEntwässerungsrinnen 5 m breite Fahrbahn erneut her, und setzte \nfür das Klinikgelände durch Bescheid vom 2. August 1994 einen \nStraßenbaubeitrag von 67.700,46 DM fest, den er durch \nWiderspruchsbescheid vom 22. Dezember 1994 auf 70.037,08 DM \nerhöhte. Die dagegen erhobene Klage war hinsichtlich des \n61.937,56 DM übersteigenden Betrages im ersten (VG Arnsberg \n7 K 506/96) und im zweiten Rechtszug vor dem erkennenden Senat \n(15 A 3495/96) erfolgreich. Für das Grundstück A. \nW. 17 wurde durch Bescheid vom 2. August 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1994 ein \nBeitrag von 4.752,60 DM, für das Grundstück A. W. 15 \ndurch Bescheide gleichen Datums ein Beitrag von 3.849,42 DM \nfestgesetzt. Die dagegen gerichteten Klagen wurden durch \nrechtskräftige Urteile des VG Arnsberg (7 K 480/95 für das \nGrundstück A. W. 15, 7 K 505/95 für das Grundstück \nA. W. 17) abgewiesen. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 2. Dezember 1994 beantragte die Klägerin \nbeim Beklagten einen Teilerlass der festgesetzten \nBeitragsschulden in Höhe von 82 %. Sie begründete dies damit, \ndass sie mit dem Krankenhaus die gesundheitliche \nGrundversorgung der Bevölkerung H. sicherstelle, was \nansonsten von der Stadt H. zu leisten sei. Die Stadt \nH. werde so von eigenen Aufwendungen entlastet. Sie, die \nKlägerin, könne die Beitragsschulden nach dem \nKrankenhausfinanzierungsgesetz nicht auf die \nKrankenhauskostenträger überwälzen, weil es sich um nicht \npflegesatzrelevante Kosten handele. Auch die Stadt H. \nmüsste, wenn sie selbst ein Krankenhaus betriebe, diese Kosten \nselbst tragen. Deshalb stelle die Einziehung der \nBeitragsschuld eine unbillige Härte dar. \n\n5\n\nNach Beratung im Hauptausschuss lehnte der Beklagte den \nTeilerlass durch Bescheid vom 6. März 1995 ab. Zur Begründung \nführte er aus: Zwar nehme die Klägerin im Rahmen der \nDaseinsvorsorge eine Kommunalaufgabe war, jedoch arbeite die \nKlägerin als private Krankenhausträgerin grundsätzlich \ngewinnorientiert, wobei die Finanzierung über Pflegesätze \nerfolge. Deshalb liege kein einen Teilerlass rechtfertigender \natypischer Einzelfall vor. Dagegen erhob die Klägerin \nWiderspruch, mit der sie die unbillige Härte unter Hinweis auf \ndie fehlende Pflegesatzrelevanz des festgesetzten \nStraßenbaubeitrags begründete. Den Widerspruch wies der \nBeklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1995 zurück \nund führte aus: Zwar treffe es zu, dass die Straßenbaubeiträge \nnicht über die Pflegesätze refinanzierbar seien, jedoch könne \ndie Klägerin einen Förderantrag nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes stellen. Die sich aus \nbestimmten Situationen ergebende Härte für Krankenhäuser habe \nder Gesetzgeber erkannt. Das schließe es aus, einen nicht von \nden Finanzierungsvorschriften erfassten Fall als unbillige \nHärte einzustufen. \n\n6\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr \nErlassbegehren weiter verfolgt. Sie hat ihr Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren wiederholt und vertieft und sinngemäß \nbeantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 6. März 1995 in der Form \ndes Widerspruchsbescheides vom 26. Juli \n1995 zu verpflichten, den beantragten \nErlass von Straßenbaubeiträgen für die \nGrundstücke A. W. 15 und 17 \nsowie G. 19b zu 82 % zu \ngewähren, \n\n8\n\nhilfsweise, den Beklagten unter \nAufhebung der vorgenannten Bescheide zu \nverurteilen, entsprechend der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut \nüber den Erlassantrag zu entscheiden. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug \ngenommen. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht \nunter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten \nverpflichtet, den Antrag der Klägerin hinsichtlich des \nStraßenbaubeitrags für das Grundstück G. 19b erneut \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nbescheiden.\n\n13\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung \ndes Beklagten, mit der er vorträgt: Ein Erlass des \nStraßenbaubeitrags komme schon deshalb nicht in Betracht, weil \nim Vertrag zwischen der Klägerin und der Stadt H. über die \nVeräußerung des Klinikgeländes sogar von einer \nErschließungsbeitragspflicht ausgegangen sei. Außerdem müsse \nberücksichtigt werden, dass beabsichtigt sei, das hier in Rede \nstehende Krankenhaus zu Gunsten einer Erweiterung des anderen \nKrankenhauses in der B. straße aufzugeben. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts habe die Straße A. \nW. auch Bedeutung für die Erschließung des \nKlinikgeländes, etwa für eine zusätzliche Erreichbarkeit im \nFalle einer Brandkatastrophe. Die Krankenhauszuwegung über die \nStraße G. stelle sich im Vergleich zur Straße A. \nW. wegen des erheblichen Verkehrsaufkommens der \nStraße G. auch nicht besser dar. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils die Klage in vollem Umfang \nabzuweisen. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie trägt vor: Der Vertrag über die Übernahme des \nKrankenhausgeländes von der Stadt H. hindere einen \nErlassantrag nicht. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht \nfestgestellt, dass der Erschließungsvorteil der Straße A. \nW. für das Klinikgelände gleich Null sei. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf \nden Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge sowie auf die Verfahrensakten 15 A 3495/96 \nund die dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur \nNeubescheidung des Teilerlassantrags der Klägerin hinsichtlich \ndes Grundstücks G. 19b verpflichtet. Insoweit ist die \nKlage zulässig, aber ebenfalls unbegründet, da die Ablehnung \nauch dieses Teils des beantragten Erlasses rechtmäßig ist und \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 \nVwGO). Sie hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres \nErlassantrages. \n\n22\n\nGemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 AO \nkann der Beklagte Ansprüche aus dem Beitragsverhältnis ganz \noder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des \neinzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen \nVoraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet \nwerden. \n\n23\n\nDer Beklagte hat den Teilerlass ermessensfehlerfrei \nabgelehnt. Ein Erlassanspruch wegen (hier allein in Betracht \nkommender) sachlicher Unbilligkeit setzt nämlich in seinem \nHauptanwendungsfall voraus, dass die Erhebung der Abgabe im \nEinzelfall mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht \nvereinbar ist, dass also mit anderen Worten ein Überhang des \ngesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers \nfeststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar den \ngesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber \ndennoch den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. \n\n24\n\nOVG NRW, Beschluss vom 22. März 1996 \n- 15 B 3424/95 -, S. 8 des amtlichen \nUmdrucks; Tipke/Kruse, AO, \nLoseblattsammlung (Stand: Dezember \n1999), § 227 Rdn. 71 ff.; \nHübschmann/Hepp/Spitaler, AO, \nLoseblattsammlung (Stand: November \n1999), § 227 Rdn. 252 ff. \n\n25\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte und vom \nVerwaltungsgericht als ermessensrelevant angesehene Umstand, \ndass sie mit dem Betrieb ihrer Klinik auf dem veranlagten \nGrundstück eine andernfalls von der Stadt H. selbst \ndurchzuführende Aufgabe wahrnehme und der Kommune dadurch \nnachhaltig eigene finanzielle Aufwendungen erspare, stellt \nkeinen im Rahmen einer Erlassentscheidung zu \nberücksichtigenden Sachverhalt dar. Dieser - hier \nunterstellte - Umstand weist nicht die nötige \nBeitragsbezogenheit auf, um einen Erlassanspruch zu begründen. \nErforderlich ist nämlich, dass nach Lage des Falles gerade die \nBeitragseinziehung unbillig ist, weil das Gesetz, das nicht \njede Besonderheit des Einzelfalles in Blick haben kann, \ngleichsam über das Ziel hinausschießt. Der Erlassgrund muss in \ndem beitragsrechtlichen Verhältnis zwischen Gemeinde und \nBeitragspflichtigem wurzeln. Umgekehrt reicht es nicht aus, \ndass in anderen Rechtsverhältnissen wurzelnde Gründe \nvorliegen, die es rechtfertigen könnten, von Geldforderungen \nder Gemeinde gegenüber dem Beitragspflichtigen abzusehen oder \nihm Geld zuzuwenden. Denn nur dann, wenn die rechtliche \nWirkung des geltend gemachten Grundes in dem Rechtsverhältnis \neintritt, in dem er wurzelt, ist eine sachgerechte \nProblemlösung gewährleistet. \n\n26\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass nach \ndem ähnlichen, im Straßenbaubeitragsrecht nicht analog \nanwendbaren § 135 Abs. 5 BauGB im Erschließungsbeitragsrecht \nvon der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise \nabgesehen werden kann, wenn dies zur Vermeidung unbilliger \nHärten geboten ist, und dass diese Vorschrift dahin ausgelegt \nwird, dass eine unbillige Härte vorliegen könne, wenn der \nBeitragspflichtige durch seine Tätigkeit die Gemeinde von \neiner andernfalls von ihr selbst mit finanziellen Aufwendungen \ndurchzuführenden Aufgabe freistelle und ihr dadurch gleichsam \nhandgreiflich eine finanzielle Entlastung verschaffe. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 \n- 8 C 50.90 -, KStZ 1992, 229 (230). \n\n28\n\nEine Übertragung dieses Gedankens auf den im \nStraßenbaubeitragsrecht entsprechend anwendbaren § 227 AO ist \nnicht geboten. Sie würde das Beitragsrecht mit sachfremden \nGesichtspunkten befrachten und diese Gesichtspunkte keiner \nproblemangemessenen Lösung zuführen. \n\n29\n\nOb eine Gemeinde Aufgaben übernimmt und wie sie sie \nerfüllt, ist entweder gesetzlich vorgeschrieben oder liegt in \nihrem Ermessen. Liegt die Aufgabenerfüllung im gemeindlichen \nErmessen, scheidet ein Erlassgrund schon deshalb aus, weil die \nGemeinde nicht über einen Erlass von Straßenbaubeiträgen \nletztlich zur Förderung der Aufgabenwahrnehmung (hier durch \nDritte) gezwungen werden kann.\n\n30\n\nHandelt es sich um Pflichtaufgaben, hängt die \nRechtfertigung einer finanziellen Förderung der \nAufgabenerfüllung durch einen Beitragspflichtigen von dem \nRechtsverhältnis des Beitragspflichtigen zur Gemeinde im \nHinblick auf diese Aufgabenerfüllung ab. Handelt der \nBeitragspflichtige ohne Auftrag der Gemeinde, mag ein Anspruch \naus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, ein \nöffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder ein Anspruch \naus dem der Aufgabenwahrnehmung zugrunde liegenden Sonderrecht \nin Betracht kommen. Jedenfalls ist es nicht gerechtfertigt, \ndie Zufälligkeit, dass die Gemeinde wegen Aufwendungen im \nRahmen ihrer Straßenbaulast einen Straßenbaubeitragsanspruch \nhat, zum Anlass zu nehmen, den Gesichtspunkt der Erfüllung \neiner gemeindlichen Aufgabe durch den Beitragspflichtigen aus \nden genannten Instituten des Staatshaftungsrechts \nherauszulösen und einer beitragsrechtlichen Lösung \nzuzuführen.\n\n31\n\nHandelt der Beitragspflichtige im Auftrag der Gemeinde, \nbeurteilt sich die Rechtfertigung einer finanziellen \nAufgabenförderung allein aus dem zugrunde liegenden \nAuftragsverhältnis, so dass auch hier eine \nbeitragsrechtsimmanente Lösung auf dem Erlasswege ausscheidet \nund nur eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Betracht \nkommt. Dies ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig \nfestgestellten Gegenansprüchen möglich (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 \nBuchst. a KAG NRW i.V.m. § 226 Abs. 3 AO). Diese \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n32\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt im vorliegenden \nFall kein Erlassgrund vor. Die Klägerin nimmt als private \nTrägerin die Aufgabe der Krankenhausversorgung auch und gerade \nder Bevölkerung H. wahr, die ansonsten gemäß § 1 Abs. 3 \nSatz 2 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen \nvon der Stadt H. oder Gemeindeverbänden zu erfüllen wäre. \nDie Finanzierung dieser Aufgabe beurteilt sich nach dem \nKrankenhausfinanzierungsgesetz, nach eventuellen vertraglichen \nAbmachungen zwischen der Stadt H. und der Klägerin, \nallenfalls nach den genannten allgemeinen Instituten des \nStaatshaftungsrechts. Gibt all dies für eine Förderung durch \ndie Stadt H. nichts her, gibt es auch keinen Grund für \neinen Beitragserlass. Begründen die vorgenannten \nAnspruchsgrundlagen einen Förderungsanspruch, muss er \ngesondert, nicht unter dem beitragsrechtlichen Gesichtspunkt \neines Billigkeitserlasses durchgesetzt werden. \n\n33\n\nDaraus ergibt sich, dass es hier weder darauf ankommt, dass \ndie Klägerin eine privat-wirtschaftlich agierende GmbH ist, ob \nsie Gewinne erwirtschaftet, ob und wie das \nKrankenhausfinanzierungsgesetz Erschließungskosten in die \nKrankenhausfinanzierung einbezieht und ob vertragliche \nAbmachungen zwischen der Stadt H. und der Klägerin im \nRahmen des Verkaufs dieses Krankenhauses einen \nFörderungsanspruch begründen. Gerade der vorliegende Fall \nzeigt, wie verfehlt es wäre, einen Erlassgrund darin zu sehen, \ndass eine Gemeinde von einer andernfalls von ihr selbst mit \nfinanziellen Aufwendungen durchzuführenden Aufgabe \nfreigestellt wird. Handelt es sich nämlich um eine Gemeinde \nmit ausreichender Finanzkraft zur Errichtung und zum Betrieb \neines Krankenhauses, wäre eine solche Aufgabenentlastung gemäß \n§ 1 Abs. 3 Satz 2 des Krankenhausgesetzes NRW gegeben und die \nprivate Krankenhausträgerin hätte einen Anspruch auf Erlass \ndes Straßenbaubeitrags. Handelt es sich um eine kleinere \nGemeinde, der die erforderliche Finanzkraft fehlt, hätte nicht \ndie Gemeinde, sondern ein Gemeindeverband (etwa der Kreis) \ngemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 des Krankenhausgesetzes NRW das \nKrankenhaus zu errichten und zu betreiben, so dass dem \ngemeindlichen Straßenbaubeitragsanspruch nicht entgegen \ngehalten werden könnte, sie werde von einer von ihr \nwahrzunehmenden Aufgabe entlastet. Ein Erlassanspruch schiede \naus. Die Frage eines Beitragserlasses darf jedoch nicht von \nder Größe und Finanzkraft einer Gemeinde zur Errichtung und \nzum Betrieb eines Krankenhauses, sondern nur von \nbeitragsrechtsimmanenten Gesichtspunkten, die eine sachliche \nUnbilligkeit begründen, abhängen. \n\n34\n\nEin Erlass rechtfertigt sich auch nicht wegen der geringen \nFahrbahnbreite der Straße A. W. von 5 m \n(einschließlich Entwässerungsrinnen). Der vom \nVerwaltungsgericht angenommene Umstand, dass dem \nKrankenhausgrundstück erheblich geringere Gebrauchsvorteile an \nder Straße geboten würden als den anderen \nAnliegergrundstücken, kann grundsätzlich einen Erlassanspruch \nbegründen. Wenn bei der Bewertung des wirtschaftlichen \nVorteils für die Anlieger durch die Straßenbaubeitragssatzung \nim Einzelfall Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht \nvorliegen, dass die gleiche Bewertung des wirtschaftlichen \nVorteils in diesem Einzelfall wie bei den anderen Anliegern \nnicht mehr zu rechtfertigen ist, ist - wenn der Umstand nicht \nvon vornherein im Rahmen einer Sondersatzung berücksichtigt \nwird - ein Beitragserlass geboten. \n\n35\n\nIndes ergeben weder die vom Verwaltungsgericht \nfestgestellten Umstände noch sonst aus dem Akteninhalt \nErsichtliches oder das Vorbringen der Beteiligten, dass der \nwirtschaftliche Vorteil der Klägerin durch den Ausbau im \nVerhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil, der den anderen \nAnliegern gewährt wird, in einem nicht mehr zu \nrechtfertigenden Maße herabgesetzt ist. Die relativ geringe \nFahrbahnbreite von 5 m stellt keinen solchen Umstand dar. Dem \nGrundstück der Klägerin wird derselbe Erschließungsvorteil \ndurch die ausgebaute Straße wie den anderen Anliegern \nzugewandt, weil die Erschließung nach den bauplanungs- und \nbauordnungsrechtlichen Vorschriften ausreicht. Danach muss bei \nBauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile \ndie Erschließung gesichert sein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). \nDas erfordert im unbeplanten Innenbereich, dass die vorhandene \nStraße den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall \nbewältigen kann. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April \n1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.; \nUrteil vom 19. September 1986 - 4 C \n15/84 -, NVwZ 1987, 406 (408).\n\n37\n\nDas ist durch die ausgebaute Straße gewährleistet. Der \ndurch das relativ kleine Krankenhaus ausgelöste Verkehr hat \nnicht eine derartige Intensität, dass ihn eine Anliegerstraße \nmit 5 m breiter Fahrbahn nicht bewältigen könnte. Dass die \nErschließung über die Straße G. bequemer ist, spielt \nfür die selbständig zu beurteilende Erschließung durch die \nStraße A. W. keine Rolle. Auch bauordnungsrechtlich \nreicht die Erschließung über die ausgebaute Straße aus: Nach § \n4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW muss das Grundstück in angemessener \nBreite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche \nliegen. Diese Voraussetzung ist auch im Hinblick auf die \nnotwendige Breite der Straße erfüllt, da selbst für größere \nFahrzeuge, etwa der Feuerwehr, solche Straßen ausreichen. Die \nSonderbauvorschriften für Krankenhäuser ergeben keine darüber \nhinaus gehenden Anforderungen. Nach § 4 Abs. 2 der \nKrankenhausbauverordnung müssen Zu- und Durchfahrten im Zuge \nvon Rettungswegen mindestens 3 m breit sein. Wenn man dies \nauch für die anschließende öffentliche Verkehrsfläche fordert, \n\n38\n\nso Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, \nLandesbauordnung NRW, 9. Aufl., § 4 \nRdn. 25, \n\n39\n\nwird dies durch die Straße A. W. erfüllt. \n\n40\n\nWeitere Erlassgründe sind weder vorgetragen noch \nersichtlich. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-28/15-a-3494-96","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-28/15-a-3494-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305355","retrieved":"2026-07-09 03:32:51.577462+00:00"}}